RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.06.2023 GeschäftszahlW175 2212222-2 Spruch, W175 2212222-2/16E IN NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.11.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.11.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der dagegen erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wurde mit Erkenntnis vom 29.04.2021 stattgegeben, der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG an das BFA zurückverwiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass maßgebliche Feststellungen zur durchgehenden Aufenthaltsdauer, zum konkreten (strafbaren Fehl-) Verhalten und zu den familiären Verhältnissen in Österreich fehlten. Der dagegen erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wurde mit Erkenntnis vom 29.04.2021 stattgegeben, der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG an das BFA zurückverwiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass maßgebliche Feststellungen zur durchgehenden Aufenthaltsdauer, zum konkreten (strafbaren Fehl-) Verhalten und zu den familiären Verhältnissen in Österreich fehlten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 08.06.2021 wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 08.06.2021 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Als Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes wurde angeführt: - eine Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom 16.05.2018 und- eine Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 vom 16.05.2018 und - dass sich der BF trotz zweier negativer Asylverfahren, eines Einreiseverbotes der Bundesrepublik Deutschland sowie eines späteren Einreiseverbotes von Österreich beharrlich geweigert habe, den Ausreiseverpflichtungen nachzukommen und sich zur Ausübung von Straftaten und der Schwarzarbeit im Bundegebiet aufgehalten habe. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der BF zusammengefasst aus, dass er begünstigter Drittstaatsangehöriger sei, gegen den die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur nach Maßgabe des § 67 Abs. 1 FPG zulässig sei. Nach ständiger Rechtsprechung sei bei der Erstellung der notwendigen Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Das BFA habe sich auf die zusammenfassende Aufstellung der beiden strafgerichtlichen Verurteilungen des BF beschränkt, wovon eine bereits 17 Jahre zurückliege. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der BF zusammengefasst aus, dass er begünstigter Drittstaatsangehöriger sei, gegen den die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur nach Maßgabe des Paragraph 67, Absatz eins, FPG zulässig sei. Nach ständiger Rechtsprechung sei bei der Erstellung der notwendigen Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Das BFA habe sich auf die zusammenfassende Aufstellung der beiden strafgerichtlichen Verurteilungen des BF beschränkt, wovon eine bereits 17 Jahre zurückliege. Der BF führe seit 2016 eine Beziehung mit einer ungarischen Staatsangehörigen, die als freizügigkeitsberechtigte EU-Bürgerin in Österreich lebe und arbeite. Am XXXX hätten sie die Ehe geschlossen, am XXXX sei die gemeinsame Tochter zur Welt gekommen. Die Familie führe eine enge Beziehung, derzeit vor allem über elektronische Medien. Sie hätten sich zuletzt im Juni 2020 persönlich gesehen, als Frau und Tochter für zwei Monate nach Ungarn gefahren seien, wo die Frau ein Haus besitze. Der BF habe somit Zugang zum Arbeitsmarkt, er wolle auch umgehend zu Arbeiten beginnen, sobald ihm dies ermöglicht werde. So verfüge er bereits über eine Einstellungszusage. Der BF führe seit 2016 eine Beziehung mit einer ungarischen Staatsangehörigen, die als freizügigkeitsberechtigte EU-Bürgerin in Österreich lebe und arbeite. Am römisch 40 hätten sie die Ehe geschlossen, am römisch 40 sei die gemeinsame Tochter zur Welt gekommen. Die Familie führe eine enge Beziehung, derzeit vor allem über elektronische Medien. Sie hätten sich zuletzt im Juni 2020 persönlich gesehen, als Frau und Tochter für zwei Monate nach Ungarn gefahren seien, wo die Frau ein Haus besitze. Der BF habe somit Zugang zum Arbeitsmarkt, er wolle auch umgehend zu Arbeiten beginnen, sobald ihm dies ermöglicht werde. So verfüge er bereits über eine Einstellungszusage. Überdies habe der BF von 2001 bis 2015 eine Beziehung zu einer in Deutschland lebenden deutschen Staatsangehörigen gehabt, der zwei Kinder entstammten. Der Kontakt zu diesen habe sich in letzter Zeit intensiviert und gestalte sich von Nordmazedonien aus wesentlich schwieriger als von Österreich aus. Der BF spreche ausgezeichnet Deutsch. Bei Abwägung der Interessen und Berücksichtigung des Kindeswohles hätte die Behörde von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes absehen müssen. Das BVwG führte am 16.05.2023 eine mündliche Verhandlung durch, an der der BF in Begleitung seiner Ehefrau (welche als Zeugin befragt wurde), der gemeinsamen Tochter und der rechtlichen Vertretung teilnahm, das BFA blieb der Verhandlung fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF führt die angegeben Identität - er nahm den Familiennamen der nunmehrigen Ehefrau an - und ist nordmazedonischer Staatsangehöriger. Der BF wurde erstmals im Jahr 1999 aktenkundig, nachdem ein Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland negativ entschieden und der BF am 16.04.1999 nach Österreich abgeschoben worden war. Ein erster Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom 19.04.1999 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.1999 in I. Instanz rechtskräftig abgewiesen.Ein erster Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom 19.04.1999 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.1999 in römisch eins. Instanz rechtskräftig abgewiesen. Ein zweiter Antrag auf internationalen Schutz vom 09.04.2001 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2002 (in II. Instanz rechtskräftig negativ mit 21.09.2006) abgewiesen.Ein zweiter Antrag auf internationalen Schutz vom 09.04.2001 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2002 (in römisch zwei. Instanz rechtskräftig negativ mit 21.09.2006) abgewiesen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.08.2004, rechtskräftig seit 28.08.2004, zu 28 Hv 124/04k, wurde der BF wegen des Vergehens des schweren (Kredit-)Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von € 7.200,- verurteilt. Mildernd wurden das Geständnis und die Unbescholtenheit, erschwerend die zweifache Qualifikation des Betruges als schwer gewertet. Die Verurteilung ist zwischenzeitlich getilgt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.08.2004, rechtskräftig seit 28.08.2004, zu 28 Hv 124/04k, wurde der BF wegen des Vergehens des schweren (Kredit-)Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB zu einer bedingten Geldstrafe von € 7.200,- verurteilt. Mildernd wurden das Geständnis und die Unbescholtenheit, erschwerend die zweifache Qualifikation des Betruges als schwer gewertet. Die Verurteilung ist zwischenzeitlich getilgt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2007 wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Mazedonien zulässig sei. Am 13.04.2010 wurde der BF bei der Schwarzarbeit betreten und zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen. Im Stand der Schubhaft stellte der BF am 22.04.2010 den dritten Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 20.05.2010 negativ entschieden wurde. Nach Entlassung aus der Schubhaft reiste der BF freiwillig aus. Der BF wurde am 13.10.2011 angehalten, da er am 27.06.2011 trotz eines bestehenden Aufenthaltsverbotes der Bundesrepublik Deutschland, gültig bis 18.03.2012, neuerlich in das Bundesgebiet eingereist war. Gegen ihn wurde gemäß § 31 Abs. 1 iVm 120 Abs. 1 FPG eine Geldstrafe von € 500,- verhängt. Der BF wurde am 13.10.2011 angehalten, da er am 27.06.2011 trotz eines bestehenden Aufenthaltsverbotes der Bundesrepublik Deutschland, gültig bis 18.03.2012, neuerlich in das Bundesgebiet eingereist war. Gegen ihn wurde gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit 120 Absatz eins, FPG eine Geldstrafe von € 500,- verhängt. Mit Bescheid der BH Bludenz vom 14.10.2011 wurden gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Der BF gab an, freiwillig ausreisen zu wollen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.05.2018 Der BF wurde zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt, die Vorhaft vom 18.12.2017 bis 16.05.2018 wurde angerecht und acht Monate der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen, womit der BF die gesamte Strafhaft verbüßt habe. Erschwerungs- oder Milderungsgründe wurden nicht angeführt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.05.2018 Der BF wurde zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt, die Vorhaft vom 18.12.2017 bis 16.05.2018 wurde angerecht und acht Monate der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen, womit der BF die gesamte Strafhaft verbüßt habe. Erschwerungs- oder Milderungsgründe wurden nicht angeführt. Der BF habe im Verlauf des Jahres 2017 vorschriftswidrig nachbezeichnete Suchtgiftquanten erworben, besessen und in einer die Grenzmenge nach § 28b SMG übersteigenden Menge überlassen; und zwar zumindest 37 Gramm Kokain teils zum Eigenkonsum erworben und besessen, und am 18.12.2017 248,9 Gramm Kokain mit einem Restsubstanzgehalt von zumindest 70% reinem Kokain (11,6 Grenzmengen) einem weiteren Beklagten überlassen; dadurch habe er das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG und das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG begangen. Der BF habe im Verlauf des Jahres 2017 vorschriftswidrig nachbezeichnete Suchtgiftquanten erworben, besessen und in einer die Grenzmenge nach Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge überlassen; und zwar zumindest 37 Gramm Kokain teils zum Eigenkonsum erworben und besessen, und am 18.12.2017 248,9 Gramm Kokain mit einem Restsubstanzgehalt von zumindest 70% reinem Kokain (11,6 Grenzmengen) einem weiteren Beklagten überlassen; dadurch habe er das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, , Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG und das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG begangen. Der BF war von 17.03.2003 bis 10.03.2007 im Besitz einer Arbeitserlaubnis gemäß § 14a AuslBG. In dieser Zeit war der BF auch aufrecht gemeldet. Der BF war im Bundesgebiet in den Jahren 1999 sowie 2002 bis 2007 regelmäßig sowie von 2010 bis 2012 gelegentlich als Arbeiter beschäftigt oder bezog Arbeitslosengeld. Des Weiteren arbeitet er gelegentlich in Nordmazedonien in einem Familienunternehmen mit. Der BF hat ein schriftliches und ein mündliches Arbeitsangebot in Österreich als Eisenbieger beziehungsweise bei einer Transportfirma. Der BF ist gelernter Automechaniker. Er spricht ebenso wie seine Ehefrau fließend Deutsch.Der BF war von 17.03.2003 bis 10.03.2007 im Besitz einer Arbeitserlaubnis gemäß Paragraph 14 a, , AuslBG. In dieser Zeit war der BF auch aufrecht gemeldet. Der BF war im Bundesgebiet in den Jahren 1999 sowie 2002 bis 2007 regelmäßig sowie von 2010 bis 2012 gelegentlich als Arbeiter beschäftigt oder bezog Arbeitslosengeld. Des Weiteren arbeitet er gelegentlich in Nordmazedonien in einem Familienunternehmen mit. Der BF hat ein schriftliches und ein mündliches Arbeitsangebot in Österreich als Eisenbieger beziehungsweise bei einer Transportfirma. Der BF ist gelernter Automechaniker. Er spricht ebenso wie seine Ehefrau fließend Deutsch. Der BF ist in seinem Heimatland nicht vorbestraft. Am XXXX heiratete der BF die ihm seit 2014 bekannte ungarische Staatsbürgerin NN und nahm ihren Familiennamen an. NN lebt seit 2014 in Österreich und arbeitet in einem Medizintechnikbetrieb, wobei sie € 1,300, - bis 1.500,- verdient. Am römisch 40 heiratete der BF die ihm seit 2014 bekannte ungarische Staatsbürgerin NN und nahm ihren Familiennamen an. NN lebt seit 2014 in Österreich und arbeitet in einem Medizintechnikbetrieb, wobei sie € 1,300, - bis 1.500,- verdient. Der BF beantragte am 18.10.2018 beim Stadtmagistrat XXXX die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgern. Der BF beantragte am 18.10.2018 beim Stadtmagistrat römisch 40 die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgern. Am XXXX wurde die gemeinsame Tochter im Bundesgebiet geboren. Es besteht eine innige Beziehung zwischen dem BF und seiner Frau und seiner Tochter. Der BF trägt nach Möglichkeit zum Unterhalt der Tochter bei. Am römisch 40 wurde die gemeinsame Tochter im Bundesgebiet geboren. Es besteht eine innige Beziehung zwischen dem BF und seiner Frau und seiner Tochter. Der BF trägt nach Möglichkeit zum Unterhalt der Tochter bei.
- Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch nicht entgegengetreten wurde sowie auf der aktenkundigen Kopie des Reisepasses der BF. Beweis wurde weiters erhoben durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Strafregister, das IZR sowie das Meldesystem des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Die Heirat des BF ergibt sich aus der in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde, die Geburt der Tochter aus der Geburtsurkunde. Weiters vorgelegt wurden ein nordmazedonischer Strafregisterauszug, ein Dienst(vor)vertrag und die Wiedereinreisebewilligung zur stattgefundenen Verhandlung vor dem BVwG. Die weiteren Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des BF und seiner Ehefrau, insbesondere zur Staatsangehörigkeit und zu melde- und aufenthaltsrechtlichen Tatsachen sowie zu deren Berufstätigkeit ergeben sich zweifelsfrei aus den amtswegig eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister. Die Ehefrau des BF brachte glaubhaft vor, dass der BF in nach seinen Möglichkeiten zum Unterhalt der gemeinsamen Tochter beitrage. Es besteht ein enges Verhältnis zwischen den Ehepartnern und insbesondere zwischen dem BF und seiner Tochter. In der Verhandlung fiel insbesondere auf, dass die Tochter zu weinen begann, sobald sie von einem Elternteil getrennt werden soll.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 leg cit. ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, leg cit. ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Ein Drittstaatsangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Ein Drittstaatsangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte […] eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, […] insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte […] eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, […] insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. Einem Fremden kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG nur dann zu, wenn er mit „einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist“ (VwGH vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005; 10.04.2017, Ra 2016/01/0175).Einem Fremden kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG nur dann zu, wenn er mit „einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist“ (VwGH vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005; 10.04.2017, Ra 2016/01/0175). Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet: Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet: „
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
- wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
- eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 Abs. 1 NAG lautet auszugsweise:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, Absatz eins, NAG lautet auszugsweise: „
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie„
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind; […]“ Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte § 54 NAG lautet auszugsweise:„
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte Paragraph 54, NAG lautet auszugsweise:, „
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
- nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
- nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
- nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
- nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung. […]
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
- die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
- die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
- ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
- es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
- ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6)Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“ Der BF heiratete am XXXX eine ungarische Staatsangehörige. Diese befindet sich seit 2015 im Bundesgebiet und geht hier einer Erwerbstätigkeit nach. Bei der Ehefrau des BF handelt es sich somit um eine EWR-Bürgerin, die in Österreich ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nimmt. Die Eheschließung wurde mittels inländischer unbedenklicher Urkunde nachgewiesen. Dem BF kommt die Eigenschaft eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu. Dies unabhängig davon, ob die Ehe des BF allenfalls als Aufenthaltsehe zu beurteilen wäre, sofern nicht seitens der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine rechtskräftige Feststellung gemäß § 54 Abs. 7 NAG getroffen worden ist (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293), dafür gibt es im gegenständlichen Fall jedoch keinen Anhaltspunkt.Der BF heiratete am römisch 40 eine ungarische Staatsangehörige. Diese befindet sich seit 2015 im Bundesgebiet und geht hier einer Erwerbstätigkeit nach. Bei der Ehefrau des BF handelt es sich somit um eine EWR-Bürgerin, die in Österreich ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nimmt. Die Eheschließung wurde mittels inländischer unbedenklicher Urkunde nachgewiesen. Dem BF kommt die Eigenschaft eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu. Dies unabhängig davon, ob die Ehe des BF allenfalls als Aufenthaltsehe zu beurteilen wäre, sofern nicht seitens der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine rechtskräftige Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG getroffen worden ist (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293), dafür gibt es im gegenständlichen Fall jedoch keinen Anhaltspunkt. Ergänzend ist auf die Feststellung des VwGH zu verweisen, wonach es für die Inanspruchnahme des „Rechts auf Freizügigkeit“ genügt, dass sich der Unionsbürger in Österreich aufhält (VwGH 15.05.2012, 2009/18/0518; 10.11.2009, 2008/22/0733). Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann gegen begünstigte Drittstaatsangehörige eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG nicht erlassen werden. Das ordnet das Gesetz zwar ausdrücklich nur für die Konstellation des § 52 Abs. 2 FPG an, die generelle Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige ergibt sich aber schon daraus, dass die mit § 52 FPG umgesetzte Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger auf begünstigte Drittstaatsangehörige nach ihrem Art. 2 Abs. 3 nicht anzuwenden ist (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014). Es sind vielmehr die Bestimmungen des 4. Abschnitts des 8. Hauptstücks des FPG, die in § 66 und § 67 aufenthaltsbeendende Maßnahmen (unter anderem) gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, nämlich Ausweisung und Aufenthaltsverbot, regeln, einschlägig (vgl. ua. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0115 mwN).Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann gegen begünstigte Drittstaatsangehörige eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG nicht erlassen werden. Das ordnet das Gesetz zwar ausdrücklich nur für die Konstellation des Paragraph 52, Absatz 2, FPG an, die generelle Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige ergibt sich aber schon daraus, dass die mit Paragraph 52, FPG umgesetzte Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger auf begünstigte Drittstaatsangehörige nach ihrem Artikel 2, Absatz 3, nicht anzuwenden ist (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014). Es sind vielmehr die Bestimmungen des 4. Abschnitts des 8. Hauptstücks des FPG, die in Paragraph 66 und Paragraph 67, aufenthaltsbeendende Maßnahmen (unter anderem) gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, nämlich Ausweisung und Aufenthaltsverbot, regeln, einschlägig vergleiche ua. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0115 mwN). Der erste Absatz des mit „Ausweisung“ betitelten § 66 FPG lautet:Der erste Absatz des mit „Ausweisung“ betitelten Paragraph 66, FPG lautet: „§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.“„§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.“ Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWRN-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt, zuletzt insbesondere in seinem Beschluss vom 23.01.2020, Ro 2019/21/0018, ausgeführt, dass bei einem Drittstaatsangehörigen, dem ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als Angehörigem eines, sein Freizügigkeitsrecht im Aufnahmemitgliedstaat in Anspruch nehmenden, Ehegatten und damit die Eigenschaft eines begünstigten Drittstaatsangehörigen zugekommen ist, unabhängig davon, dass die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG nicht mehr weiterbesteht, die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung weiterhin anhand der §§ 66 und 67 FPG zu prüfen ist (dies unter Verweis auf die weitere Anwendbarkeit der Entscheidung VwGH vom 18.06.2013, 2012/08/0005, und weitere aktuelle Entscheidungen).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt, zuletzt insbesondere in seinem Beschluss vom 23.01.2020, Ro 2019/21/0018, ausgeführt, dass bei einem Drittstaatsangehörigen, dem ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als Angehörigem eines, sein Freizügigkeitsrecht im Aufnahmemitgliedstaat in Anspruch nehmenden, Ehegatten und damit die Eigenschaft eines begünstigten Drittstaatsangehörigen zugekommen ist, unabhängig davon, dass die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG nicht mehr weiterbesteht, die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung weiterhin anhand der Paragraphen 66 und 67 FPG zu prüfen ist (dies unter Verweis auf die weitere Anwendbarkeit der Entscheidung VwGH vom 18.06.2013, 2012/08/0005, und weitere aktuelle Entscheidungen). Der BF, ein nordmazedonischer Staatsangehöriger, ist mit einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten ungarischen Staatsangehörigen seit dem XXXX in aufrechter Ehe verheiratet. Die Ehefrau ist seit 2015 in Österreich aufhältig, erwerbstätig und aufrecht gemeldet. Eine Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG liegt – wie bereits erörtert – gegenständlich nicht vor. Der BF, ein nordmazedonischer Staatsangehöriger, ist mit einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten ungarischen Staatsangehörigen seit dem römisch 40 in aufrechter Ehe verheiratet. Die Ehefrau ist seit 2015 in Österreich aufhältig, erwerbstätig und aufrecht gemeldet. Eine Feststellung iSd Paragraph 54, Absatz 7, NAG liegt – wie bereits erörtert – gegenständlich nicht vor. Dass dem BF noch keine Aufenthaltskarte nach § 54 NAG 2005 ausgestellt wurde, schadet im gegebenen Zusammenhang nicht. Die Aufenthaltskarte nach § 54 NAG zählt zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. In diesen Fällen ergibt sich das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Diese Bescheinigung hat somit bloß deklaratorische Wirkung (VwGH 08.07.2020, Ra 2019/22/0177; 26.04.2016, Ra 2015/09/0137).Dass dem BF noch keine Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG 2005 ausgestellt wurde, schadet im gegebenen Zusammenhang nicht. Die Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG zählt zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. In diesen Fällen ergibt sich das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Diese Bescheinigung hat somit bloß deklaratorische Wirkung (VwGH 08.07.2020, Ra 2019/22/0177; 26.04.2016, Ra 2015/09/0137). Die belangte Behörde führte aus, dass der BF trotz zweier negativer Asylverfahren, eines Einreiseverbotes Deutschlands sowie eines späteren Einreiseverbotes von Österreich beharrlich geweigert habe, den Ausreiseverpflichtungen nachzukommen und sich zur Ausübung von Straftaten und der Schwarzarbeit im Bundegebiet aufgehalten habe. Dazu ist festzuhalten, dass dem Akt nicht zu entnehmen ist, dass sich der BF während des zweiten Asylverfahrens (in den Jahren 2001 bis 2006) unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hätte. Der BF war aufrecht gemeldet, verfügte über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und ging nahezu durchgehend einer Beschäftigung nach. Hinsichtlich der Betretung bei der Schwarzarbeit ist auszuführen, das der BF durch die Eheschließung nunmehr unbeschränkt Zugang zum Arbeitsmarkt hat, sodass die Gefahr einer neuerlichen Übertretung der einschlägigen Bestimmungen nicht mehr besteht. Die strafrechtliche Verurteilung aus dem Jahr 2004 ist bereits getilgt. Der BF wurde überdies lediglich zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Hinsichtlich der zweiten Verurteilung ist auszuführen, dass das Gericht nicht verkennt, dass es sich bei Übertretungen des SMG um besonders verwerfliche Verfehlungen handelt. Der BF wurde mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft, wobei ein Teil der Strafe bedingt ausgesprochen wurde. Das Landesgericht ging offenbar davon aus, dass hinsichtlich des BF (aufgrund der Anrechnung der Vorhaft) keine weitere Verbüßung einer Strafhaft erforderlich war, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Die der Verurteilung zugrundeliegende Straftat liegt mittlerweile sechs Jahre zurück, eine weitere Straffälligkeit des BF ist nicht aktenkundig. Der BF hat in der Zwischenzeit geheiratet und hat eine Tochter, die Beziehung ist aufrecht stellt sich als stabil und intensiv dar. Wenn die belangte Behörde ohne nähere Begründung feststellt, dass der BF über keine nennenswerten sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, kann dem nach Durchführung einer männlichen Verhandlung und dem dabei gewonnenen persönlichen Eindruck nicht gefolgt werden. Der BF ist offenbar bemüht, den Kontakt zu seiner Ehefrau und zu seiner Tochter möglichst intensiv zu gestalten, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen und seinen Teil zum Familienunterhalt beizutragen. Es besteht aktuell kein Grund zur Annahme, dass der BF erneut straffällig werden und eine Trennung von seiner Familie in Kauf nehmen würde. Dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, konnte derzeit somit nicht festgestellt werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W175.2212222.2.01