Obsah (16)
§ 21Art. 133Art. 22§ 5Art. 13§ 61Art. 29§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4Art. 3Art. 18Artikel 46§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.06.2023 GeschäftszahlW175 2265251-1 Spruch, W175 2265251-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 21Abs.
3 erster Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.A) Der Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und brachte am 09.06.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und brachte am 09.06.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Ein Eurodac-Abgleich der Fingerabdruckdaten des BF ergab, dass bezüglich des BF am 17.05.2022 in Italien eine erkennungsdienstliche Behandlung aufgrund Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gespeichert wurde. I.
- Das BFA richtete an Italien am 09.08.2022 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen betreffend den BF.römisch eins.
- Das BFA richtete an Italien am 09.08.2022 ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen betreffend den BF. I.
- Nachdem der BF in seiner Erstbefragung angab, 15 Jahre alt zu sein, wurde durch das BFA ein multifaktorielles medizinisches Sachverständigengutachten zur Frage des Mindestalters des BF eingeholt. Das Gutachten vom 26.07.2022 kommt zum Ergebnis, dass zum Untersuchungszeitpunkt am selben Tag (26.07.2022) ein absolutes Mindestalter des BF von 19 Jahren vorliegt, was dem spätmöglichsten fiktiven Geburtsdatum XXXX entspricht. Damit befand sich der BF zum Zeitpunkt des Asylantrages laut diesem Gutachten am 09.06.2022 jenseits seines vollendeten
- Lebensjahres (festgestelltes Mindestalter dann 18,87 Jahre). Auch zum Zeitpunkt der Registrierung in Italien am 17.05.2022 war der BF laut Gutachten bereits volljährig. Eine Minderjährigkeit des Antragstellers kann für diesen Zeitpunkt mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden. Der Antragsteller hat das
- Lebensjahr spätestens am 25.07.2021 vollendet.römisch eins.
- Nachdem der BF in seiner Erstbefragung angab, 15 Jahre alt zu sein, wurde durch das BFA ein multifaktorielles medizinisches Sachverständigengutachten zur Frage des Mindestalters des BF eingeholt. Das Gutachten vom 26.07.2022 kommt zum Ergebnis, dass zum Untersuchungszeitpunkt am selben Tag (26.07.2022) ein absolutes Mindestalter des BF von 19 Jahren vorliegt, was dem spätmöglichsten fiktiven Geburtsdatum römisch 40 entspricht. Damit befand sich der BF zum Zeitpunkt des Asylantrages laut diesem Gutachten am 09.06.2022 jenseits seines vollendeten
- Lebensjahres (festgestelltes Mindestalter dann 18,87 Jahre). Auch zum Zeitpunkt der Registrierung in Italien am 17.05.2022 war der BF laut Gutachten bereits volljährig. Eine Minderjährigkeit des Antragstellers kann für diesen Zeitpunkt mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden. Der Antragsteller hat das
- Lebensjahr spätestens am 25.07.2021 vollendet. I.
- Mit Verfahrensanordnung vom 09.08.2022 stellte das BFA fest, dass der BF aufgrund der erfolgten Altersfeststellung spätestens am XXXX geboren ist.römisch eins.
- Mit Verfahrensanordnung vom 09.08.2022 stellte das BFA fest, dass der BF aufgrund der erfolgten Altersfeststellung spätestens am römisch 40 geboren ist. I.
- Mit Schreiben vom 12.10.2022 wurde den italienischen Behörden
Art. 22Abs.
7 Dublin III-VO mitgeteilt, dass aufgrund des Zeitablaufes Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 12.10.2022 wurde den italienischen Behörden
Artikel 22
, Absatz 7, Dublin III-VO mitgeteilt, dass aufgrund des Zeitablaufes Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. I.
- Anlässlich der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem BFA am 06.12.2022 gab der BF in Dari an, dass sein Bruder mit seiner Familie in Österreich leben würde. Er habe zwei weitere Brüder in Österreich. Er lebe seit August 2022 gemeinsam mit seinem ältesten Bruder im gemeinsamen Haushalt, ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu diesem bestehe nicht. In Italien sei er 1 Monat lang in einem Camp gewesen, habe dort jedoch keinen Asylantrag gestellt. Gesundheitliche Beschwerden brachte der BF nicht vor. Im Rahmen der Einvernahme übermittelte der BF per E-Mail eine Kopie seiner Tazkira an die Einlaufstelle des BFA. Abschließend gab der BF an, in Österreich bleiben zu wollen.römisch eins.
- Anlässlich der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem BFA am 06.12.2022 gab der BF in Dari an, dass sein Bruder mit seiner Familie in Österreich leben würde. Er habe zwei weitere Brüder in Österreich. Er lebe seit August 2022 gemeinsam mit seinem ältesten Bruder im gemeinsamen Haushalt, ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu diesem bestehe nicht. In Italien sei er 1 Monat lang in einem Camp gewesen, habe dort jedoch keinen Asylantrag gestellt. Gesundheitliche Beschwerden brachte der BF nicht vor. Im Rahmen der Einvernahme übermittelte der BF per E-Mail eine Kopie seiner Tazkira an die Einlaufstelle des BFA. Abschließend gab der BF an, in Österreich bleiben zu wollen. I.
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 14.12.2022, zugestellt am 20.12.2022, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrages
Art. 13Abs. 1 i
Vm 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung des BF wurde
§ 61Abs.
1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Italien
§ 61Abs.
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).römisch eins.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 14.12.2022, zugestellt am 20.12.2022, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrages
Artikel 13
, Absatz eins, in Verbindung mit 22 Absatz 7, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Außerlandesbringung des BF wurde
Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Italien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). I.
- Mit Schriftsatz vom 02.01.2023 brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.römisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 02.01.2023 brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Im Wesentlichen brachte der BF vor, dass ihm im Falle eine Rückkehr nach Italien Obdachlosigkeit drohe. In der Praxis erfolge der tatsächliche Zugang zur Unterbringung in Italien erst mit der formellen Registrierung des Antrages, die bis zu einige Monate nach der Antragstellung stattfinden könne. Zudem würden drei Brüder des BF in Österreich leben, ein Bruder sei sogar österreichischer Staatsbürger. Letzterer unterstütze den BF finanziell und kümmere sich auch um dessen Erziehung. Ferner wurde die zeugenschaftliche Vernehmung des Bruders des BF beantragt. Weiters führte der BF aus, dass sich die Behörde mit der vorgelegten Tazkira, wonach der BF am XXXX geboren sei, nicht auseinandergesetzt und sich ausschließlich auf das eingeholte Sachverständigengutachten gestützt habe. Zumal auch ein schützenwertes Familienleben des BF mit seinen Brüdern vorliege, hätte das BFA vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Abschließend begehrte der BF der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Im Wesentlichen brachte der BF vor, dass ihm im Falle eine Rückkehr nach Italien Obdachlosigkeit drohe. In der Praxis erfolge der tatsächliche Zugang zur Unterbringung in Italien erst mit der formellen Registrierung des Antrages, die bis zu einige Monate nach der Antragstellung stattfinden könne. Zudem würden drei Brüder des BF in Österreich leben, ein Bruder sei sogar österreichischer Staatsbürger. Letzterer unterstütze den BF finanziell und kümmere sich auch um dessen Erziehung. Ferner wurde die zeugenschaftliche Vernehmung des Bruders des BF beantragt. Weiters führte der BF aus, dass sich die Behörde mit der vorgelegten Tazkira, wonach der BF am römisch 40 geboren sei, nicht auseinandergesetzt und sich ausschließlich auf das eingeholte Sachverständigengutachten gestützt habe. Zumal auch ein schützenwertes Familienleben des BF mit seinen Brüdern vorliege, hätte das BFA vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Abschließend begehrte der BF der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. I.
- Der Akt wurde der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG über Anfrage am 03.01.2023 vorgelegt.römisch eins.
- Der Akt wurde der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG über Anfrage am 03.01.2023 vorgelegt. II. Das BVwG hat erwogen:römisch zwei. Das BVwG hat erwogen: II.
- Beweisaufnahme:römisch zwei.
- Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in: - den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung vom 09.06.2022 sowie der Einvernahme vor dem BFA vom 06.12.2022 und die Beschwerde vom 02.01.2023; - den Schriftverkehr mit der italienischen Dublin-Behörde. II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.2.
- Der BF reiste nach eigenen Angaben illegal von der Türkei kommend nach Italien ein. In Folge reiste der BF ohne die EU zu verlassen von Italien illegal nach Österreich ein, wo er am 09.06.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.römisch zwei.2.
- Der BF reiste nach eigenen Angaben illegal von der Türkei kommend nach Italien ein. In Folge reiste der BF ohne die EU zu verlassen von Italien illegal nach Österreich ein, wo er am 09.06.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. II.2.
- Am 09.08.2022 richtete das BFA aufgrund der Angaben des BF zu seinem Aufenthalt in Italien ein Wiederaufnahmeersuchen
Art. 13Abs.
1 Dublin III-VO an Italien. Mit Schreiben vom 12.10.2022 wurden die italienischen Behörden
Art. 22Abs.
7 Dublin III-VO aufgrund des Zeitablaufes mit 09.10.2022 für die Prüfung des Antrages zuständig.römisch zwei.2.2. Am 09.08.2022 richtete das BFA aufgrund der Angaben des BF zu seinem Aufenthalt in Italien ein Wiederaufnahmeersuchen
Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO an Italien.
Mit Schreiben vom 12.10.2022 wurden die italienischen Behörden
Artikel 22
, Absatz 7, Dublin III-VO aufgrund des Zeitablaufes mit 09.10.2022 für die Prüfung des Antrages zuständig. II.2.3. Der BF wurde innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nicht nach Italien überstellt. Eine Fristverlängerung
Art. 29Abs.
2 Dublin III-VO erfolgte nicht.römisch zwei.2.3. Der BF wurde innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO nicht nach Italien überstellt. Eine Fristverlängerung
Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO erfolgte nicht.
II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes, insbesondere aus den Niederschriften und dem Schriftverkehr zwischen den Dublin-Behörden. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides: II.4.
- Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 02.02.2015 beim BVwG anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.römisch zwei.4.
- Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 02.02.2015 beim BVwG anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
§ 6Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 id
F BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das BFA an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das BFA an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: "§ 5
(1)Ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
(1)Ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. …" § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: "Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 3Abs.
1 Dublin III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Artikel 3
, Absatz eins, Dublin III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-VO normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4, der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
Art. 3Abs.
3 der Dublin III-VO behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Artikel 3
, Absatz 3, der Dublin III-VO behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. In Kapitel 3 beziehungsweise den Artikeln 7 ff der Dublin III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.
Art. 18Abs.
1 der Dublin III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:
Artikel 18
, Absatz eins, der Dublin III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Art. 18Abs.
2 der Dublin III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Artikel 18
, Absatz 2, der Dublin III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Absatz eins, Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz eins, Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46
der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.In den in den Anwendungsbereich des Absatz eins, Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art. 29 Abs. 2:Artikel 29, Absatz 2 : "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist." II.4.
- Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das BVwG der Verwaltungsbehörde zunächst bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italiens ergab. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO.römisch zwei.4.
- Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das BVwG der Verwaltungsbehörde zunächst bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italiens ergab. Dies folgt aus den Regelungen des Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO. Da jedoch die Überstellung des BF nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wurde und keine Fristverlängerung
Art. 29Abs.
2 Dublin III-VO erfolgte, ging
Art. 29Abs.
2 Dublin III-VO die Zuständigkeit auf die Republik Österreich über.Da jedoch die Überstellung des BF nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wurde und keine Fristverlängerung
Artikel 29
, Absatz 2, Dublin III-VO erfolgte, ging
Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO die Zuständigkeit auf die Republik Österreich über.
II.4.
- Unbeschadet des § 21 Abs. 7 BFA-VG idgF kann das BVwG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.römisch zwei.4.
- Unbeschadet des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG idgF kann das BVwG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständlichen Entscheidungen weichen im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W175.2265251.1.00