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W202 1428510-4

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.06.2023 GeschäftszahlW202 1428510-4 Spruch, W202 1428510-4/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Vorverfahren 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 06.04.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 1 Z 3 FPG.1.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 06.04.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. 1.
  4. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 11.05.2022 wurde dem BF aufgetragen, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben und eine Begründung für ein bestehendes Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung des Fremdenpasses nachzureichen. 1.
  5. Am 24.05.2022 langte beim Bundesamt eine schriftliche Stellungnahme ein, in welcher ausgeführt wurde, dass der BF seit seinem letzten Antrag eine Bestätigung der Konsularabteilung der afghanischen Botschaft erlangen habe können, wonach mangels vorliegender Dokumente weder ein Reisepass noch eine Tazkira ausgestellt werden könne. Aufgrund dieses neuen Sachverhalts und der vorliegenden Angaben bitte er um Ausstellung eines österreichischen Fremdenpasses. Zudem legte der BF eine Bestätigung der afghanischen Botschaft vor, wonach derzeit keine Identifizierungen stattfinden und keine Tazkiras bzw. keine Pässe ausgestellt würden. 1.
  6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.05.2022 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. 1.
  7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.05.2022 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend wurde - soweit für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung - ausgeführt, die Grundvoraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokumentes nach § 88 Abs. 1 FPG sei ein Interesse der Republik Österreich an der Reisetätigkeit des BF. Ein solches Interesse habe jedoch nicht festgestellt werden können.Begründend wurde - soweit für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung - ausgeführt, die Grundvoraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokumentes nach Paragraph 88, Absatz eins, FPG sei ein Interesse der Republik Österreich an der Reisetätigkeit des BF. Ein solches Interesse habe jedoch nicht festgestellt werden können. 1.
  8. Dieser Bescheid erwuchs mit 30.06.2022 in erster Instanz in Rechtskraft.
  9. Gegenständliches Verfahren 2.
  10. Am 09.12.2022 übermittelte der BF an das Bundesamt eine E-Mail, dass er erneut die Ausstellung eines Fremdenpasses beantragen möchte. Daraufhin wurde der BF für den 17.01.2023 zur persönlichen Antragstellung geladen. 2.
  11. Am 17.01.2023 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 1 Z 3 FPG, den er mit dem Umstand begründete, dass er ohne Reisepass nicht ins Ausland reisen bzw. seine Identität nicht nachweisen könne. Dies wäre jedoch im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesen für Österreich von wesentlichem Interesse.2.
  12. Am 17.01.2023 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, den er mit dem Umstand begründete, dass er ohne Reisepass nicht ins Ausland reisen bzw. seine Identität nicht nachweisen könne. Dies wäre jedoch im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesen für Österreich von wesentlichem Interesse. 2.
  13. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 06.02.2023 wurde der BF darüber informiert, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 1 Z 3 FPG abzuweisen, da er nicht dargelegt habe, warum ein begründetes Interesse der Republik Österreich für die Ausstellung des Fremdenpasses besteht. Dem BF wurde jedoch die Möglichkeit eingeräumt, binnen drei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.2.
  14. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 06.02.2023 wurde der BF darüber informiert, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abzuweisen, da er nicht dargelegt habe, warum ein begründetes Interesse der Republik Österreich für die Ausstellung des Fremdenpasses besteht. Dem BF wurde jedoch die Möglichkeit eingeräumt, binnen drei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. 2.
  15. Am 28.02.2023 langte beim Bundesamt eine schriftliche Stellungnahme ein, in welcher ausgeführt wurde, der BF sei aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung aus Afghanistan geflüchtet und seine Verfolgungsbefürchtungen würden nach wie vor bestehen. Eine Kontaktaufnahme mit einer afghanischen Vertretungsbehörde hinsichtlich der Ausstellung eines Reisepasses wäre nicht nur unzumutbar, sondern auch sinnlos, weil Afghanistan gegenwärtig keine international anerkannte Regierung besitze, die berechtigt oder in der Lage wäre, gültige Reisedokumente auszustellen. Der BF würde niemals seinen Fremdenpass in irgendeiner Weise benutzen, die den Interessen der Republik zuwiderlaufen würde. Auch liege die Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF durchaus im Interesse der Republik Österreich. Der BF habe nicht lediglich ein privates Interesse an der Ausstellung eines Fremdenpasses, auch die Republik habe ein Interesse daran, den hier legal aufhältigen Personen Bewegungsfreiheit zu ermöglichen. Die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF würde dazu führen, dass er unter keinen Umständen weder zu Urlaubs- noch zu Erwerbszwecken das Land verlassen könnte, obwohl Österreich durch die Ausstellung des Aufenthaltstitels für das Wohlergehen des BF verantwortlich sei. 2.
  16. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 29.03.2023 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 17.01.2023 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.2.
  17. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 29.03.2023 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 17.01.2023 gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, sein Antrag vom 17.01.2023 gleiche sich inhaltlich mit jenem vom 06.04.
  18. Es habe keine geänderte Sach- oder Rechtslage festgestellt werden können. Der BF habe er kein begründetes Interesse der Republik Österreich für die Ausstellung des Fremdenpasses geltend machen können. 2.
  19. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 25.04.2023 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht wurde. Der BF verfüge über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ und besitze somit die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Richtlinie 2003/109 vom 25.11.
  20. Aus dieser Richtlinie gehe hervor, dass der BF Anspruch hat, das Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten, auszuüben, um eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben, ein Studium zu absolvieren oder auch ohne eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Dieses Recht werde durch die Nichtausstellung eines Fremdenpasses unterlaufen und die genannte Richtlinie verletzt. Der Passus, dass als Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses ein Interesse der Republik Österreich gegeben sein muss, stehe somit im Widerspruch zum Unionsrecht und sei daher zu ignorieren. 2.
  21. Am 22.05.2023 wurde die Beschwerde inklusive des mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.06.2015 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.05.2021 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt. Am 05.01.2021 wurde dem BF der unbefristete Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ ausgestellt. Am 06.04.2022 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 1 Z 3 FPG, den er im Wesentlichen mit der Unmöglichkeit, sich von der afghanischen Botschaft ein Reisedokument ausstellen zu lassen, begründete. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.05.2022 mit der Begründung abgewiesen, dass der BF kein Interesse der Republik Österreich an seiner Reisetätigkeit nachweisen habe können. Am 06.04.2022 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, den er im Wesentlichen mit der Unmöglichkeit, sich von der afghanischen Botschaft ein Reisedokument ausstellen zu lassen, begründete. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.05.2022 mit der Begründung abgewiesen, dass der BF kein Interesse der Republik Österreich an seiner Reisetätigkeit nachweisen habe können. Am 17.01.2023 stellte der BF erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 1 Z 3 FPG, den er im Wesentlichen mit dem Wunsch, im Falle einer Reise ins Ausland über einen Identitätsnachweis zu verfügen, begründete. Dieser Antrag wurde mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 29.03.2023 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Am 17.01.2023 stellte der BF erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, den er im Wesentlichen mit dem Wunsch, im Falle einer Reise ins Ausland über einen Identitätsnachweis zu verfügen, begründete. Dieser Antrag wurde mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 29.03.2023 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
  23. Beweiswürdigung Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des BF, der Zu- bzw. Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, der Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ sowie der Verfahren hinsichtlich der Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses werden anhand des unzweifelhaften Akteninhalts getroffen.
  24. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, für ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind, auf Antrag ausgestellt werden. Gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, für ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind, auf Antrag ausgestellt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum VwGVG bereits festgehalten, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind. Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs. 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist - auch im Verfahren der Verwaltungsgerichte - die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung der getroffenen Entscheidung. Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist (auch vom Verwaltungsgericht) von der rechtskräftigen Vorentscheidung - dies kann auch eine solche einer Verwaltungsbehörde sein - auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rn 46 ff).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum VwGVG bereits festgehalten, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind. Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn Paragraph 17, VwGVG eine sinngemäße Anwendung des römisch vier. Teils des AVG und damit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist - auch im Verfahren der Verwaltungsgerichte - die einschlägige Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung der getroffenen Entscheidung. Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist (auch vom Verwaltungsgericht) von der rechtskräftigen Vorentscheidung - dies kann auch eine solche einer Verwaltungsbehörde sein - auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rn 46 ff). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst, ist (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN).Aus dem Gesagten ergibt sich, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst, ist vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN). Wie bereits das Bundesamt zutreffend ausgeführt hat, hat der BF im Zuge des gegenständlichen Verfahrens, ebenso wie im Vorverfahren, kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses an ihn dargelegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nämlich im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, kein solches Interesse vor (vgl. VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070). Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (vgl. VwGH 11.05.2009, 2007/18/0659 bis 0661; VwGH 15.11.2011, 2009/21/0288). Wie bereits das Bundesamt zutreffend ausgeführt hat, hat der BF im Zuge des gegenständlichen Verfahrens, ebenso wie im Vorverfahren, kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses an ihn dargelegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nämlich im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, kein solches Interesse vor vergleiche VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070). Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab vergleiche VwGH 11.05.2009, 2007/18/0659 bis 0661; VwGH 15.11.2011, 2009/21/0288). Schließlich ist den in der Beschwerde geäußerten unionsrechtlichen Bedenken zu entgegen, dass der BF im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht hat, sich als Inhaber des in Österreich ausgestellten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ länger als drei Monate im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhalten zu wollen, weshalb im konkreten Fall durch die Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht in seine durch die Richtlinie 2003/109 vom 25.11.2003 gewährleisteten Rechte eingegriffen wird. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass es den Mitgliedstaaten offensteht, von den betreffenden Personen bestimmte Nachweise, wie etwa regelmäßige Einkünfte oder eine Krankenversicherung, zu verlangen (vgl. Art. 15 RL 2003/109), weshalb allein durch die Rechtstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter noch kein Rechtsanspruch auf einen länger als dreimonatigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates besteht. Schließlich ist den in der Beschwerde geäußerten unionsrechtlichen Bedenken zu entgegen, dass der BF im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht hat, sich als Inhaber des in Österreich ausgestellten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ länger als drei Monate im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhalten zu wollen, weshalb im konkreten Fall durch die Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht in seine durch die Richtlinie 2003/109 vom 25.11.2003 gewährleisteten Rechte eingegriffen wird. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass es den Mitgliedstaaten offensteht, von den betreffenden Personen bestimmte Nachweise, wie etwa regelmäßige Einkünfte oder eine Krankenversicherung, zu verlangen vergleiche Artikel 15, RL 2003/109), weshalb allein durch die Rechtstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter noch kein Rechtsanspruch auf einen länger als dreimonatigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates besteht. Da sohin der BF keinerlei Umstände ins Treffen führte, die allenfalls eine andere Entscheidung als im Vorverfahren gebieten könnten, hat das BFA den neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu Recht zurückgewiesen, weshalb mit Abweisung der dagegen gerichteten Beschwerde vorzugehen war. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß § 24 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157). Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Ebenso ist das Vorbringen des BF von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W202.1428510.4.00

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