4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Paschtunen angehörig und stellte erstmalig am 09.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn einen Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weites
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG wurde als Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn einen Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weites
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde als Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 14.05.2020, GZ: 27 Hv 123/19b, wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB in Anwendung der § 28 Abs 1 StGB und § 5 JGG nach dieser Gesetzesstelle zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen, (im Uneinbringlichkeitsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie
PO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde mit EUR 4,00 bestimmt, sodass die gesamte Geldstrafe EUR 320,00 beträgt.
GB wurde die Hälfte der verhängten Geldstrafe im Ausmaß von 40 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, sodass die zu bezahlende Geldstrafe EUR 160,00 beträgt. Das Urteil erwuchs in der Folge in Rechtskraft.Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 14.05.2020, GZ: 27 Hv 123/19b, wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB in Anwendung der Paragraph 28, Absatz eins, StGB und Paragraph 5, JGG nach dieser Gesetzesstelle zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen, (im Uneinbringlichkeitsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie
Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde mit EUR 4,00 bestimmt, sodass die gesamte Geldstrafe EUR 320,00 beträgt.
Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB wurde die Hälfte der verhängten Geldstrafe im Ausmaß von 40 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, sodass die zu bezahlende Geldstrafe EUR 160,00 beträgt. Das Urteil erwuchs in der Folge in Rechtskraft. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2020, Zl. W163 2215198-1/12E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 24.01.2019
G 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2020, Zl. W163 2215198-1/12E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 24.01.2019
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 15.07.2020, GZ: 23 Hv 11/20d, wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB in Anwendung des § 5 JGG und des § 43a Abs 2 StGB nach dem Strafsatz des § 87 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à EUR 4,-- (gesamt EUR 1.440,--), im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie
PO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde
GB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der BF wurde
PO für schuldig befunden, dem namentlich genannten Privatbeteiligten einen Teilschmerzengeldbetrag von EUR 1.000,-- binnen 14 Tagen zu bezahlen. Für den BF wurde überdies
GB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 15.07.2020, GZ: 23 Hv 11/20d, wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB in Anwendung des Paragraph 5, JGG und des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à EUR 4,-- (gesamt EUR 1.440,--), im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie
Paragraph 389, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde
Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der BF wurde
Paragraph 369, Absatz eins, StPO für schuldig befunden, dem namentlich genannten Privatbeteiligten einen Teilschmerzengeldbetrag von EUR 1.000,-- binnen 14 Tagen zu bezahlen. Für den BF wurde überdies
Paragraph 50, Absatz eins, StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. In der Folge verließ der BF das Bundesgebiet illegal in Richtung Schweiz, wo er am 05.08.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte (CH19220171831). Am 21.07.2021 wurde der BF nach vorangegangenen Konsultationen aus der Schweiz nach Österreich rücküberstellt. Der in der Schweiz gestellte Asylantrag wurde in Österreich aufgrund höchstgerichtlicher Rechtsprechung als Folgeantrag aufgenommen. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 28.04.2023 der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 9 Abs. 2 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Afghanistan nicht zulässig ist (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.),
1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VII.), gegen den Beschwerdeführer
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.) und festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.05.2020 verloren hat (Spruchpunkt IX.). Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 28.04.2023 der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.),
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.), gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.) und festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.05.2020 verloren hat (Spruchpunkt römisch neun.). Gegen die Spruchpunkte I. bis IV. sowie VI. bis IX. des Bescheides des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. sowie römisch sechs. bis römisch neun. des Bescheides des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Festgestellt wird der unter I. dargelegte Verfahrensgang, der sich aus der unzweifelhaften Aktenlage ergibt.Festgestellt wird der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang, der sich aus der unzweifelhaften Aktenlage ergibt.
1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt. (ebenso §17 Abs. 1 BFA-VG).
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. (ebenso §17 Absatz eins, BFA-VG). Die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessensabwägung (vgl. VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessensabwägung vergleiche VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Es darf die aufschiebende Wirkung
BFA-VG nur aberkannt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung gegeben sind und darüber hinaus nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung durch das Bundesverwaltungsgericht nach § 18 Abs. 5 BFA-VG vorliegen. Dass diese jedoch vorliegen, hat bereits das Bundesamt erkannt, indem es ausgesprochen hat, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan aufgrund von Art. 3 EMRK unzulässig ist (vgl. BVwG 13.07.2018, W221 2200846-1/3E). Es darf die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, BFA-VG nur aberkannt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung gegeben sind und darüber hinaus nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vorliegen. Dass diese jedoch vorliegen, hat bereits das Bundesamt erkannt, indem es ausgesprochen hat, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan aufgrund von Artikel 3, EMRK unzulässig ist vergleiche BVwG 13.07.2018, W221 2200846-1/3E). Es ist daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des gegenständlichen Bescheides stattzugeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben. Der Beschwerde kommt daher aufschiebende Wirkung zu.Es ist daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des gegenständlichen Bescheides stattzugeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben. Der Beschwerde kommt daher aufschiebende Wirkung zu. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W202.2215198.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.