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{'item': 'W203 2271479-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 5§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 29§ 1§ 2§ 3§ 11§ 78§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.06.2023 GeschäftszahlW203 2271479-1 Spruch, W203 2271479-1/7E AUSFERTIGUNG DES AM 24.05.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAM

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin zeigte am 29.06.2022 die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2022/23 an.
  2. Mit Schriftsatz vom 07.07.2022 teilte die Bildungsdirektion für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) gegenüber der Erstbeschwerdeführerin mit, dass die Anzeige „zur Kenntnis genommen“ werde. Das Schreiben enthielt folgenden Hinweis: „Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichtes zwischen dem
  3. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Externistenprüfung – welche über den Lehrplan der NMS auf der sechsten Schulstufe zu erfolgen hat – nachzuweisen ist. Externistenprüfungen können nur an einer Schule stattfinden, an der eine Externistenprüfungskommission eingerichtet ist. Für die Schülerin ist die Externistenprüfungskommission an der XXXX zuständig. Das Ergebnis der Prüfung (Externistenprüfungszeugnis) ist in Abschrift (Kopie) der Bildungsdirektion für Niederösterreich umgehend nach Absolvierung der Prüfung unaufgefordert zu übermitteln.“ Für die Schülerin ist die Externistenprüfungskommission an der römisch 40 zuständig. Das Ergebnis der Prüfung (Externistenprüfungszeugnis) ist in Abschrift (Kopie) der Bildungsdirektion für Niederösterreich umgehend nach Absolvierung der Prüfung unaufgefordert zu übermitteln.“
  4. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 06.12.2022 mit dem Betreff „Häuslicher Unterricht: Information zum Reflexionsgespräch“, adressiert an die Erstbeschwerdeführerin, wurde neuerlich auf das Erfordernis der Ablegung einer Externistenprüfung vor Ablauf des Unterrichtsjahres hingewiesen und darüber informiert, dass seit dem Schuljahr 2022/23 darüber hinaus die Teilnahem an einem Reflexionsgespräch über den Leistungsstand verpflichtend vorgeschrieben sei. Dieses Schriftstück ist elektronisch signiert mit dem Datum 10.01.
  5. Ein Nachweis, ob bzw. wann dieses Schriftstück der Erstbeschwerdeführerin tatsächlich zugestellt wurde, findet sich im Verfahrensakt nicht.
  6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.03.2023, GZ.: I-1043/12819-2032 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde angeordnet, dass die Zweitbeschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatte Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe. Begründend wurde ausgeführt, dass das verpflichtend vorgeschriebene Reflexionsgespräch nicht stattgefunden habe. Der Bescheid wurde am 03.04.2023 zugestellt.
  7. Am 28.04.2023 brachte die Erstbeschwerdeführerin über ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ein und begründete diese auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt: Das mit 06.12.2022 datierte und mit 10.01.2023 digital signierte Schreiben der belangten Behörde sei der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht zugestellt worden, sondern habe diese erst nach Erhalt des nunmehr angefochtenen Bescheides Kenntnis von diesem Schreiben erlangt. Sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Kindesvater hätten seit Beginn des Schuljahres laufend persönlichen und telefonischen Kontakt mit der Schulleiterin der XXXX , der XXXX , der zuständigen Schulqualitätsmanagerin (SQM) sowie Bediensteten der belangten Behörde gehabt. Dabei sei trotz ausdrücklicher Nachfragen über etwaige Neuerungen betreffend den häuslichen Unterricht niemals auf die Neuerung des verpflichtenden Reflexionsgespräches hingewiesen worden. Auch im Schreiben vom 07.07.2022 sei kein diesbezüglicher Hinweis enthalten gewesen. Sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Kindesvater hätten seit Beginn des Schuljahres laufend persönlichen und telefonischen Kontakt mit der Schulleiterin der römisch 40 , der römisch 40 , der zuständigen Schulqualitätsmanagerin (SQM) sowie Bediensteten der belangten Behörde gehabt. Dabei sei trotz ausdrücklicher Nachfragen über etwaige Neuerungen betreffend den häuslichen Unterricht niemals auf die Neuerung des verpflichtenden Reflexionsgespräches hingewiesen worden. Auch im Schreiben vom 07.07.2022 sei kein diesbezüglicher Hinweis enthalten gewesen. Das Schreiben vom 06.12.2022 habe die Erstbeschwerdeführerin erst auf Nachfrage nach Erhalt des angefochtenen Bescheides am 11.04.2023 erhalten. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, ein Schreiben mit derart massiven Rechtsfolgen – wie auch in anderen Fällen erfolgt – mit einem entsprechenden Zustellnachweis zu übermitteln. Die Beschwerdeführer wären sofort bereit gewesen, das unverschuldet versäumte Reflexionsgespräch nachzuholen. Es habe diesbezüglich zunächst auch eine Zusage seitens der zuständigen SQM sowie des Schulleiters gegeben, trotzdem habe die belangte Behörde auf ihrem Standpunkt beharrt.
  8. Einlangend am 09.05.2023 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  9. Am 24.05.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der die Erstbeschwerdeführerin und die belangte Behörde als Parteien sowie der Kindesvater (Z1), die Leiterin der XXXX (Z2) und der Leiter der XXXX (Z3) als Zeugen geladen waren. Ein Vertreter der belangten Behörde ist zur Verhandlung unentschuldigt ebenso wenig erschienen wie die geladenen Z1 und Z
  10. Die Verhandlung fand somit in Anwesenheit der Erstbeschwerdeführerin und ihres rechtsfreundlichen Vertreters sowie der Z2 statt.
  11. Am 24.05.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der die Erstbeschwerdeführerin und die belangte Behörde als Parteien sowie der Kindesvater (Z1), die Leiterin der römisch 40 (Z2) und der Leiter der römisch 40 (Z3) als Zeugen geladen waren. Ein Vertreter der belangten Behörde ist zur Verhandlung unentschuldigt ebenso wenig erschienen wie die geladenen Z1 und Z
  12. Die Verhandlung fand somit in Anwesenheit der Erstbeschwerdeführerin und ihres rechtsfreundlichen Vertreters sowie der Z2 statt. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass die Zweitbeschwerdeführerin – vorsichtshalber aufgrund der unklaren Lage und um das Schuljahr nicht zu „verpassen“ – seit dem 02.05.2023 die XXXX besuchen würde. Die Zweitbeschwerdeführerin sei sehr unglücklich darüber und würde lieber wieder zu Hause unterrichtet werden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei gesundheitlich angeschlagen und müsse drei Mal am Tag ein Medikament einnehmen. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass die Zweitbeschwerdeführerin – vorsichtshalber aufgrund der unklaren Lage und um das Schuljahr nicht zu „verpassen“ – seit dem 02.05.2023 die römisch 40 besuchen würde. Die Zweitbeschwerdeführerin sei sehr unglücklich darüber und würde lieber wieder zu Hause unterrichtet werden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei gesundheitlich angeschlagen und müsse drei Mal am Tag ein Medikament einnehmen. Das Schreiben vom 06.12.2022 habe man zunächst nicht bekommen, dieses sei vielmehr erst auf Nachfrage nach Erhalt des Bescheides dem Kindesvater auf elektronischem Weg zugestellt worden. Nachgefragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie sich sicher sei, dass sie den Brief nicht „übersehen“ habe, sondern dass dieser tatsächlich nicht vor April 2023 zugestellt worden sei. Es hätte auch gar keinen Grund gegeben, nicht am Reflexionsgespräch teilzunehmen, wenn man darüber Kenntnis gehabt hätte. Sie habe sicher mindestens sieben Mal telefonischen Kontakt mit der Schule gehabt, der Kindesvater sogar noch öfter. Dabei sei auch – insbesondere zu Beginn des Schuljahres – gezielt nach etwaigen Neuerungen betreffend den häuslichen Unterricht gefragt worden. Im Rahmen der Gespräche seien die inzwischen weggefallene Möglichkeit der freien Wahl der Prüfungsschule, die Frage, wo man die Bücher bekomme und die Externistenprüfung thematisiert worden, in keinem Fall aber sei das Reflexionsgespräch erwähnt worden. Die Beschwerdeführer wären jedenfalls zu einem Reflexionsgespräch bereit gewesen, weil dieses ja auch insofern sehr hilfreich wäre, als man erfahre, „wo der Schüler stehe“. Seitens der belangten Behörde sei auch zunächst in Aussicht gestellt worden, dass das Reflexionsgespräch nachgeholt werden könne, dies sei aber schließlich unvermittelt doch nicht möglich gewesen. Die Zeugin Z2 gab an, dass die Zweitbeschwerdeführerin der von ihr geleiteten Schule ca. im Oktober 2022 zur Ablegung der Externistenprüfung zugeteilt worden sei. Am 04.11.2022 habe mit den Beschwerdeführern ein persönliches Gespräch zum Thema Externistenprüfung stattgefunden. Über das Reflexionsgespräch sei nicht gesprochen worden, weil dieses an einer anderen Schule, nämlich der „Stammschule“, durchzuführen gewesen sei. Die Externistenprüfungen an ihrer Schule würden ab 01.06.2023 beginnen, auch der Zweitbeschwerdeführerin sei ein Termin angeboten worden. Vor Schluss der Verhandlung gab der Vertreter der Beschwerdeführer zu bedenken, dass der Umstand, dass Sprengel- und Prüfungsschule nicht ident wären, zur Verwirrung aller Involvierten beitrage und die Kommunikation sowie den Erwerb der erforderlichen Informationen wesentlich erschwere. Am Ende der Verhandlung verkündete der erkennende Richter das gegenständliche Erkenntnis.
  13. Mit am 01.06.2023 hg. einlangendem Schriftsatz beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung des am 24.05.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Die am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführerin unterliegt im Schuljahr 2022/23 der allgemeinen Schulpflicht in Österreich. Die am römisch 40 geborene Zweitbeschwerdeführerin unterliegt im Schuljahr 2022/23 der allgemeinen Schulpflicht in Österreich. Am 29.06.2023 wurde die Teilnahem der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/23 angezeigt. Die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht wurde von der belangten Behörde nicht untersagt. Ein Reflexionsgespräch iSd § 11 Abs. 4 SchPflG hat innerhalb der dafür vorgesehenen Frist nicht stattgefunden. Ein Reflexionsgespräch iSd Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG hat innerhalb der dafür vorgesehenen Frist nicht stattgefunden. Mit mit 09.03.2023 datiertem und am 03.04.2023 zugestelltem Bescheid ordnete die belangte Behörde an, dass die Zweitbeschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatte Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe. Die Zweitbeschwerdeführerin besucht seit 02.05.2023 eine Schule

§ 5Sch

PflG. Es ist beabsichtigt, dass die Zweitbeschwerdeführerin das Schuljahr 2022/23 auch auf diese Weise abschließen wird. Die Zweitbeschwerdeführerin besucht seit 02.05.2023 eine Schule

Paragraph 5, SchPflG. Es ist beabsichtigt, dass die Zweitbeschwerdeführerin das Schuljahr 2022/23 auch auf diese Weise abschließen wird.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 29Abs. 1 Vw

GVG sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.

Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.

§ 29Abs. 2 Vw

GVG hat – hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden - in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG hat – hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden - in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

§ 29Abs. 2a Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:

Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen: 1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung

Abs. 4 zu verlangen;1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung

Absatz 4, zu verlangen; 2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A) (Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides) 3.2.
  2. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

§ 1Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht, BGBl. Nr. 76/1985 id

F BGBl. I Nr. 96/2022 (Schulpflichtgesetz 1985 – SchPflG), besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Schulpflicht, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022, (Schulpflichtgesetz 1985 – SchPflG), besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

§ 2Sch

PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

§ 3Sch

PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

§ 5Abs. 1 Sch

PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

§ 11Abs. 1 Sch

PflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Abs. 2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Absatz 2, leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

§ 11Abs. 4 Sch

PflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht

Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission

Abs. 5 zu erfolgen.

Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht

Absatz 2,, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission

Absatz 5, zu erfolgen. Findet das Reflexionsgespräch

Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme an häuslichem Unterricht

Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat

§ 11Abs. 6 Sch

PflG die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht

§ 78der Strafprozessordnung 1975, BGBl.

Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.Findet das Reflexionsgespräch

Absatz 4, zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme an häuslichem Unterricht

Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat

Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht

Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren. 3.2.

  1. Faktum ist, dass die zuständige Schulbehörde u.a. immer dann anzuordnen hat, dass ein Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat, wenn das Reflexionsgespräch nicht stattgefunden hat. Insofern ist das Vorgehen der belangten Behörde, dass sie mit dem mit 09.03.2023 datierten Bescheid die verfahrensgegenständliche Anordnung getroffen hat, nicht zu beanstanden. 3.2.
  2. Faktum ist, dass die zuständige Schulbehörde u.a. immer dann anzuordnen hat, dass ein Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen hat, wenn das Reflexionsgespräch nicht stattgefunden hat. Insofern ist das Vorgehen der belangten Behörde, dass sie mit dem mit 09.03.2023 datierten Bescheid die verfahrensgegenständliche Anordnung getroffen hat, nicht zu beanstanden. Faktum ist aber auch, dass das Reflexionsgespräch gerade deswegen eingeführt wurde, um sich auch während des Schuljahres einmalig ein Bild über den Leistungsstand des Kindes machen zu können und ggf. auf etwaige Unzulänglichkeiten des häuslichen Unterrichts rascher reagieren und dem Kind die Möglichkeit geben zu können, durch einen Übertritt auf den schulischen Unterricht zur Hälfte des Schuljahres noch einen positiven Abschluss des Schuljahres erlangen zu können. Voraussetzung, um dieses Ziel – nämlich den rechtzeitigen Übertritt auf den schulischen Unterricht – erreichen zu können, ist aber, dass das vorgeschaltete Verfahren möglichst rasch endgültig abgeschlossen werden kann. Verfahrensgegenständlich kann aber – u.a. auf Grund des Umstandes, dass der mit 09.03.2023 datierte Bescheid erst am 03.04.2023 zugestellt wurde und dass damals noch die vierwöchige Beschwerdefrist galt – von dem erforderlichen „raschen Verfahrensabschluss“ nicht mehr die Rede sein. Zum Zeitpunkt der umgehend vom Bundesverwaltungsgericht anberaumten mündlichen Verhandlung dauerte das laufende Schuljahr 2022/23 noch ca. 5 Wochen und stand der Beginn der Frist für die Ablegung der Externistenprüfungen als Nachweis des zureichenden Erfolgs des häuslichen Unterrichts bereits unmittelbar bevor. Verfahrensgegenständlich liegt auch keine Konstellation vor, in der die Beschwerdeführer bewusst und gezielt die Ablegung eines Reflexionsgespräches verweigert hätten, sondern haben diese im Zuge der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass die Versäumung der rechtzeitigen Durchführung des Reflexionsgesprächs durch eine Verkettung von Umständen, an deren Eintritt die Beschwerdeführer kein oder - wenn überhaupt - nur ein geringes Verschulden trifft, nämlich insbesondere mangelnde Kommunikation und Information über des Reflexionsgespräch seitens der Schulbehörden und der involvierten Schulen, verursacht wurde. Dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Reflexionsgespräches vor allem erreichen wollte, gegebenenfalls auf etwaige Missstände des häuslichen Unterrichts rasch reagieren zu können, zeigt sich u.a. auch daran, dass die einschlägigen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes inzwischen dahingehend angepasst wurden, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid wie den verfahrensgegenständlichen von vormals 4 Wochen auf nunmehr nur mehr 5 Tage verkürzt wurde (vgl. § 27 Abs. 2 SchPflG idF BGBl. I Nr. 37/2023). Außerdem ist der Gesetzgeber zwischenzeitig davon abgegangen, jedenfalls und ohne Ausnahme den Besuch einer Schule

§ 5Sch

PflG anzuordnen, wenn das Reflexionsgespräch nicht innerhalb der in § 11 Abs. 4 SchPflG genannten Frist – zwei Wochen nach Ende der Semesterferien – sattfindet, indem er die einschlägige Bestimmung dahingehend novellierte, dass bestimmte, im Gesetz demonstrativ genannte Rechtfertigungsgründe, den Fristablauf hemmt (vgl. § 11 Abs. 4 SchPflG idF BGBl. I Nr. 37/2023). Es ist somit davon auszugehen, dass zukünftig für eine allzu restriktive Auslegung der Regelungen betreffend das Reflexionsgespräch kein Anlass besteht, vor allem in Fällen, in denen die Eltern kein Verschulden oder nur ein geringer Grad an Verschulden am nicht rechtzeitig durchgeführten Reflexionsgespräch trifft und in denen diese grundsätzlich bereit sind, an einem solchen Gespräch teilzunehmen. Auch verfahrensgegenständlich wurde die Versäumung eines rechtzeitigen Reflexionsgesprächs überwiegend durch die belangte Behörde selbst verursacht, indem diese z.B. im Schreiben vom 07.07.2022 und in den anschließend mit den Beschwerdeführern geführten Gesprächen zwar ausdrücklich auf das Erfordernis einer Externistenprüfung, nicht aber das Erfordernis eines Reflexionsgesprächs hinwiesen und auch keine Vorsorge dafür getroffen hat, dass die Information über den Gesprächstermin und Gesprächsort rechtzeitig und nachweislich den Erziehungsberechtigten zugegangen ist. Dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Reflexionsgespräches vor allem erreichen wollte, gegebenenfalls auf etwaige Missstände des häuslichen Unterrichts rasch reagieren zu können, zeigt sich u.a. auch daran, dass die einschlägigen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes inzwischen dahingehend angepasst wurden, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid wie den verfahrensgegenständlichen von vormals 4 Wochen auf nunmehr nur mehr 5 Tage verkürzt wurde vergleiche Paragraph 27, Absatz 2, SchPflG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,). Außerdem ist der Gesetzgeber zwischenzeitig davon abgegangen, jedenfalls und ohne Ausnahme den Besuch einer Schule

Paragraph 5, SchPflG anzuordnen, wenn das Reflexionsgespräch nicht innerhalb der in Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG genannten Frist – zwei Wochen nach Ende der Semesterferien – sattfindet, indem er die einschlägige Bestimmung dahingehend novellierte, dass bestimmte, im Gesetz demonstrativ genannte Rechtfertigungsgründe, den Fristablauf hemmt vergleiche Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,). Es ist somit davon auszugehen, dass zukünftig für eine allzu restriktive Auslegung der Regelungen betreffend das Reflexionsgespräch kein Anlass besteht, vor allem in Fällen, in denen die Eltern kein Verschulden oder nur ein geringer Grad an Verschulden am nicht rechtzeitig durchgeführten Reflexionsgespräch trifft und in denen diese grundsätzlich bereit sind, an einem solchen Gespräch teilzunehmen. Auch verfahrensgegenständlich wurde die Versäumung eines rechtzeitigen Reflexionsgesprächs überwiegend durch die belangte Behörde selbst verursacht, indem diese z.B. im Schreiben vom 07.07.2022 und in den anschließend mit den Beschwerdeführern geführten Gesprächen zwar ausdrücklich auf das Erfordernis einer Externistenprüfung, nicht aber das Erfordernis eines Reflexionsgesprächs hinwiesen und auch keine Vorsorge dafür getroffen hat, dass die Information über den Gesprächstermin und Gesprächsort rechtzeitig und nachweislich den Erziehungsberechtigten zugegangen ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es daher – insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl – im Allgemeinen nicht zweckmäßig, ein Kind für wenige Wochen in den schulischen Unterricht überzuführen, mit dem Ziel, dem Schüler noch einen erfolgreichen Abschluss des sich bereits seinem Ende zuneigenden Schuljahres zu ermöglichen, sondern sollte vielmehr eine unmittelbar bevorstehende Externistenprüfung ausreichend Aufschluss darüber geben, ob sich der häusliche Unterricht bewehrt hat oder nicht und sollten in weiterer Folge ggf. dann daraus die jeweiligen Konsequenzen gezogen werden. Dies umso mehr in Fällen, in denen – abgesehen vom nicht stattgefunden habenden Reflexionsgespräch - keine Hinweise darauf hervorgekommen sind, dass der schon über einen längeren Zeitraum praktizierte häusliche Unterricht mangelhaft durchgeführt würde oder dass die für den häuslichen Unterricht Verantwortlichen nicht Willens wären, am Reflexionsgespräch teilzunehmen oder in der Folge den Schüler zur Externistenprüfung antreten zu lassen. Dass die Zweitbeschwerdeführerin – auf Anraten der Schule und der Behörden – aktuell eine Regelschule besucht und geplant ist, dass diese das Schuljahr auch an dieser Schule abschließen wird, ist für die verfahrensgegenständliche Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht von Belang. Insbesondere ist dadurch auch nicht Gegenstandslosigkeit der Beschwerde eingetreten, weil der angefochtene Bescheid über das laufende Schuljahr 2022/23 hinausreichende Wirkung entfaltet (vgl. dazu VwGH 26.01.2023, Ro 2022/10/0004-7).Dass die Zweitbeschwerdeführerin – auf Anraten der Schule und der Behörden – aktuell eine Regelschule besucht und geplant ist, dass diese das Schuljahr auch an dieser Schule abschließen wird, ist für die verfahrensgegenständliche Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht von Belang. Insbesondere ist dadurch auch nicht Gegenstandslosigkeit der Beschwerde eingetreten, weil der angefochtene Bescheid über das laufende Schuljahr 2022/23 hinausreichende Wirkung entfaltet vergleiche dazu VwGH 26.01.2023, Ro 2022/10/0004-7). Im Sinne einer teleologischen Auslegung der Bestimmungen über das Reflexionsgespräch und vor allem im Hinblick auf das Kindeswohl war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. 3.2.3. Es war daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B) (Zulässigkeit der Revision) 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung insbesondere folgender Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt:3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung insbesondere folgender Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt:

  1. „Inwieweit stellt ein (Mit-)Verschulden der Schulbehörden bzw. der Schule am nicht fristgerechten Zustandekommen des Reflexionsgespräches einen Grund dar, um das Reflexionsgespräch zu einem späteren Zeitpunkt nachholen zu können?“
  2. „Bis zu welchem Zeitpunkt innerhalb eines laufenden Unterrichtsjahres erweist sich eine behördlich angeordnete Überführung eines Schülers vom häuslichen in den schulischen Unterricht – insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl – als sinnvoll?“ Da es zu diesen Fragen an einer einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung mangelt und da sich die hier anzuwendenden, zum Teil erst seit Kurzem geltenden Regelungen des Schulpflichtgesetzes auch nicht als so klar und eindeutig erweisen (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90), dass sich daraus die vorgenommenen Ableitungen zwingend ergeben würden, ist die Revision zuzulassen.Da es zu diesen Fragen an einer einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung mangelt und da sich die hier anzuwendenden, zum Teil erst seit Kurzem geltenden Regelungen des Schulpflichtgesetzes auch nicht als so klar und eindeutig erweisen vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90), dass sich daraus die vorgenommenen Ableitungen zwingend ergeben würden, ist die Revision zuzulassen. 3.3.
  3. Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W203.2271479.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.