4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
PflG. Es ist beabsichtigt, dass die Zweitbeschwerdeführerin das Schuljahr 2022/23 auch auf diese Weise abschließen wird. Die Zweitbeschwerdeführerin besucht seit 02.05.2023 eine Schule
Paragraph 5, SchPflG. Es ist beabsichtigt, dass die Zweitbeschwerdeführerin das Schuljahr 2022/23 auch auf diese Weise abschließen wird.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.
Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.
GVG hat – hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden - in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG hat – hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden - in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
GVG hat das Verwaltungsgericht im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen: 1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung
Abs. 4 zu verlangen;1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung
Absatz 4, zu verlangen; 2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt. 3.
F BGBl. I Nr. 96/2022 (Schulpflichtgesetz 1985 – SchPflG), besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Schulpflicht, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022, (Schulpflichtgesetz 1985 – SchPflG), besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
PflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Abs. 2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Absatz 2, leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
PflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht
Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission
Abs. 5 zu erfolgen.
Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht
Absatz 2,, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission
Absatz 5, zu erfolgen. Findet das Reflexionsgespräch
Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme an häuslichem Unterricht
Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat
PflG die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht
Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.Findet das Reflexionsgespräch
Absatz 4, zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme an häuslichem Unterricht
Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat
Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht
Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren. 3.2.
PflG anzuordnen, wenn das Reflexionsgespräch nicht innerhalb der in § 11 Abs. 4 SchPflG genannten Frist – zwei Wochen nach Ende der Semesterferien – sattfindet, indem er die einschlägige Bestimmung dahingehend novellierte, dass bestimmte, im Gesetz demonstrativ genannte Rechtfertigungsgründe, den Fristablauf hemmt (vgl. § 11 Abs. 4 SchPflG idF BGBl. I Nr. 37/2023). Es ist somit davon auszugehen, dass zukünftig für eine allzu restriktive Auslegung der Regelungen betreffend das Reflexionsgespräch kein Anlass besteht, vor allem in Fällen, in denen die Eltern kein Verschulden oder nur ein geringer Grad an Verschulden am nicht rechtzeitig durchgeführten Reflexionsgespräch trifft und in denen diese grundsätzlich bereit sind, an einem solchen Gespräch teilzunehmen. Auch verfahrensgegenständlich wurde die Versäumung eines rechtzeitigen Reflexionsgesprächs überwiegend durch die belangte Behörde selbst verursacht, indem diese z.B. im Schreiben vom 07.07.2022 und in den anschließend mit den Beschwerdeführern geführten Gesprächen zwar ausdrücklich auf das Erfordernis einer Externistenprüfung, nicht aber das Erfordernis eines Reflexionsgesprächs hinwiesen und auch keine Vorsorge dafür getroffen hat, dass die Information über den Gesprächstermin und Gesprächsort rechtzeitig und nachweislich den Erziehungsberechtigten zugegangen ist. Dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Reflexionsgespräches vor allem erreichen wollte, gegebenenfalls auf etwaige Missstände des häuslichen Unterrichts rasch reagieren zu können, zeigt sich u.a. auch daran, dass die einschlägigen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes inzwischen dahingehend angepasst wurden, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid wie den verfahrensgegenständlichen von vormals 4 Wochen auf nunmehr nur mehr 5 Tage verkürzt wurde vergleiche Paragraph 27, Absatz 2, SchPflG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,). Außerdem ist der Gesetzgeber zwischenzeitig davon abgegangen, jedenfalls und ohne Ausnahme den Besuch einer Schule
Paragraph 5, SchPflG anzuordnen, wenn das Reflexionsgespräch nicht innerhalb der in Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG genannten Frist – zwei Wochen nach Ende der Semesterferien – sattfindet, indem er die einschlägige Bestimmung dahingehend novellierte, dass bestimmte, im Gesetz demonstrativ genannte Rechtfertigungsgründe, den Fristablauf hemmt vergleiche Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,). Es ist somit davon auszugehen, dass zukünftig für eine allzu restriktive Auslegung der Regelungen betreffend das Reflexionsgespräch kein Anlass besteht, vor allem in Fällen, in denen die Eltern kein Verschulden oder nur ein geringer Grad an Verschulden am nicht rechtzeitig durchgeführten Reflexionsgespräch trifft und in denen diese grundsätzlich bereit sind, an einem solchen Gespräch teilzunehmen. Auch verfahrensgegenständlich wurde die Versäumung eines rechtzeitigen Reflexionsgesprächs überwiegend durch die belangte Behörde selbst verursacht, indem diese z.B. im Schreiben vom 07.07.2022 und in den anschließend mit den Beschwerdeführern geführten Gesprächen zwar ausdrücklich auf das Erfordernis einer Externistenprüfung, nicht aber das Erfordernis eines Reflexionsgesprächs hinwiesen und auch keine Vorsorge dafür getroffen hat, dass die Information über den Gesprächstermin und Gesprächsort rechtzeitig und nachweislich den Erziehungsberechtigten zugegangen ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es daher – insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl – im Allgemeinen nicht zweckmäßig, ein Kind für wenige Wochen in den schulischen Unterricht überzuführen, mit dem Ziel, dem Schüler noch einen erfolgreichen Abschluss des sich bereits seinem Ende zuneigenden Schuljahres zu ermöglichen, sondern sollte vielmehr eine unmittelbar bevorstehende Externistenprüfung ausreichend Aufschluss darüber geben, ob sich der häusliche Unterricht bewehrt hat oder nicht und sollten in weiterer Folge ggf. dann daraus die jeweiligen Konsequenzen gezogen werden. Dies umso mehr in Fällen, in denen – abgesehen vom nicht stattgefunden habenden Reflexionsgespräch - keine Hinweise darauf hervorgekommen sind, dass der schon über einen längeren Zeitraum praktizierte häusliche Unterricht mangelhaft durchgeführt würde oder dass die für den häuslichen Unterricht Verantwortlichen nicht Willens wären, am Reflexionsgespräch teilzunehmen oder in der Folge den Schüler zur Externistenprüfung antreten zu lassen. Dass die Zweitbeschwerdeführerin – auf Anraten der Schule und der Behörden – aktuell eine Regelschule besucht und geplant ist, dass diese das Schuljahr auch an dieser Schule abschließen wird, ist für die verfahrensgegenständliche Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht von Belang. Insbesondere ist dadurch auch nicht Gegenstandslosigkeit der Beschwerde eingetreten, weil der angefochtene Bescheid über das laufende Schuljahr 2022/23 hinausreichende Wirkung entfaltet (vgl. dazu VwGH 26.01.2023, Ro 2022/10/0004-7).Dass die Zweitbeschwerdeführerin – auf Anraten der Schule und der Behörden – aktuell eine Regelschule besucht und geplant ist, dass diese das Schuljahr auch an dieser Schule abschließen wird, ist für die verfahrensgegenständliche Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht von Belang. Insbesondere ist dadurch auch nicht Gegenstandslosigkeit der Beschwerde eingetreten, weil der angefochtene Bescheid über das laufende Schuljahr 2022/23 hinausreichende Wirkung entfaltet vergleiche dazu VwGH 26.01.2023, Ro 2022/10/0004-7). Im Sinne einer teleologischen Auslegung der Bestimmungen über das Reflexionsgespräch und vor allem im Hinblick auf das Kindeswohl war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. 3.2.3. Es war daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B) (Zulässigkeit der Revision) 3.3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung insbesondere folgender Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt:3.3.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung insbesondere folgender Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W203.2271479.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.