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{'item': 'W208 2270814-2'}

Obsah (9)§ 28Art 133§ 2§ 51§ 6§ 31§ 24§ 60§ 61

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.06.2023 GeschäftszahlW208 2270814-2 Spruch, W208 2270814-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald S

§ 28Abs 3 2. Satz Vw

GVG behoben und die Angelegenheit an die Disziplinarkommandantin zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit an die Disziplinarkommandantin zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (BF) steht als Berufssoldatin, Ärztin und Offizierin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und war zum Tatzeitpunkt Kommandantin des XXXX (im Folgenden: O für Organisationseinheit).
  2. Die Beschwerdeführerin (BF) steht als Berufssoldatin, Ärztin und Offizierin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und war zum Tatzeitpunkt Kommandantin des römisch 40 (im Folgenden: O für Organisationseinheit).
  3. Nach diversen Beschwerden von Offizieren, die sich offenbar in die Vorbereitungsarbeiten im Rahmen der AIRPOWER 2022 (AP 2022 von 02.-03.09.2023) nicht ausreichend eingebunden sahen, teilte die im Spruch angeführte Disziplinarkommandantin (belangte Behörde) der BF am 20.10.2022 schriftlich mit, dass ein Disziplinarverfahren (Kommandantenverfahren) gegen sie eingeleitet werde. Folgende vier Vorwürfe wurden angeführt: Sie stehe im Verdacht
  4. die an ihre O erteilten Aufträge nur ungenügend umgesetzt zu haben und dadurch die Einsatzbereitschaft des VPIZg gefährdet zu haben und in diesem Zusammenhang (idZ) fahrlässig eine behördliche Untersagung der AIRPOWER 2022 in Kauf genommen zu haben.
  5. Sie sei idZ Ihrer Kommandantenverantwortung nicht nachgekommen.
  6. Sie habe Aufträge an Funktionsträger nur ungenügend erteilt.
  7. Sie habe die Umsetzung eines Stabsverfahrens behindert. Sodann wurden §§ der Allgemeinen Dienstvorschrift für Soldaten (ADV) genannt: § 3 Abs 1, 2 und 3; § 4 Abs 1, 2, 3, 4, 5 und 6 und § 6 Abs 2 sowie die §§ 43 und 45 BDG. Sodann wurden Paragraphen der Allgemeinen Dienstvorschrift für Soldaten (ADV) genannt: Paragraph 3, Absatz eins, 2 und 3; Paragraph 4, Absatz eins, 2, 3, 4, 5 und 6 und Paragraph 6, Absatz 2, sowie die Paragraphen 43 und 45 BDG.
  8. Am 12.01.2023 führt die belangte Behörde eine Verhandlung durch, bei der nur die BF (und ihr Rechtsvertreter) gehört und keine Zeugen einvernommen wurden. Der Verhandlungsschrift (VHS) ist zu entnehmen, dass der Sachverhalt konkretisiert worden sei. Angeführt wurden allerdings keine konkreten Punkte, sondern nur auf diverse Befehle hingewiesen. Weiter ist der VHS – soweit überhaupt nachvollziehbar – zu entnehmen, dass die BF die Vorwürfe im Wesentlichen von sich wies und andere Personen dafür verantwortlich machte: Mjr XXXX , Obstlt XXXX , die S4-Gruppe, Stabsoffiziere, Frau XXXX , Mjr XXXX .Weiter ist der VHS – soweit überhaupt nachvollziehbar – zu entnehmen, dass die BF die Vorwürfe im Wesentlichen von sich wies und andere Personen dafür verantwortlich machte: Mjr römisch 40 , Obstlt römisch 40 , die S4-Gruppe, Stabsoffiziere, Frau römisch 40 , Mjr römisch 40 .
  9. Das von der belangten Behörde in der Folge am 07.03.2023 gefasste Disziplinarerkenntnis lautet (Anonymisierung durch BVwG): „Sie haben gegen Ihre Pflicht als Vorgesetzte verstoßen, indem Sie aufgrund unterlassenen Dienstaufsicht Mängel nicht feststellen konnten und so die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes nicht getroffen haben. Dadurch haben Sie fahrlässig gegen § 4 Abs.

(6)ADV verstoßen und eine Pflichtverletzung

§ 2Abs.

(1)des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), BGBI. l Nr. 2, begangen.Dadurch haben Sie fahrlässig gegen Paragraph 4, Abs.
(6)ADV verstoßen und eine Pflichtverletzung

Paragraph 2, Abs.

(1)des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), BGBI. l Nr. 2, begangen. Über Sie wird daher

§ 51HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldbuße id

Hv 250 € verhängt.“Über Sie wird daher

Paragraph 51, HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldbuße idHv 250 € verhängt.“ Als Begründung wurde von der belangten Behörde lediglich ausgeführt (Anonymisierung und durch BVwG): „Aufgrund einer durch ObstA Dr. XXXX h.o. eingebrachten Beschwerde wegen mangelhafter Vorbereitung in materieller Hinsicht seitens [O] iZm der AIRPOWER 22 und der dadurch durchgeführten Erhebungen ergab sich der Verdacht, dass Sie die o.a. Pflichtverletzungen begangen haben. Es wurden dementsprechend sämtliche Befehle gesichtet und Niederschriften eingeholt. Dabei bestätigte sich der Verdacht, dass Sie entsprechende Befehle und Aufträge nur unzulänglich oder zu spät erteilt haben. Der erste Befehl der XXXX zur Vorbereitung der AIRPOWER 22 erging am

  1. Juli
  2. Konkrete Aufträge an [O] erfolgten am
  3. März 2022.„Aufgrund einer durch ObstA Dr. römisch 40 h.o. eingebrachten Beschwerde wegen mangelhafter Vorbereitung in materieller Hinsicht seitens [O] iZm der AIRPOWER 22 und der dadurch durchgeführten Erhebungen ergab sich der Verdacht, dass Sie die o.a. Pflichtverletzungen begangen haben. Es wurden dementsprechend sämtliche Befehle gesichtet und Niederschriften eingeholt. Dabei bestätigte sich der Verdacht, dass Sie entsprechende Befehle und Aufträge nur unzulänglich oder zu spät erteilt haben. Der erste Befehl der römisch 40 zur Vorbereitung der AIRPOWER 22 erging am
  4. Juli
  5. Konkrete Aufträge an [O] erfolgten am
  6. März
  7. Der erste schriftliche Befehl zur Umsetzung seitens [O] erfolgte erst am
  8. August 2022, also erst zwei Wochen vor der Veranstaltung. Insgesamt wurden nachweislich vier Meldetermine nicht eingehalten. Probleme in der Bereitstellung des angeforderten und zugesagten Materials heirbei besonders im Bereich Krankentrageböcke und Beatmungsgeräte wurden so nicht rechtzeitig erkannt und eine Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes war nicht möglich. Die Krankentrageböcke wurden zwar geliefert und im Zuge der direkten Vorbereitung der Veranstaltung gefunden, jedoch war Ihnen weder bekannt, dass diese geliefert worden waren, noch wohin. Dieser Umstand hätte beinahe zur behördlichen Untersagung der Veranstaltung AIRPOWER 22 geführt. Sie haben im Zuge der mündlichen Verhandlung von
  9. Jänner 2022 jegliche Pflichtverletzung geleugnet und die Schuld bei Ihrem Stab verortet. Zwei Ihrer Stabsoffiziere haben jedoch glaubhaft und chronologisch den Ablauf der Vorbereitungen geschildert. Entsprechend der Einvernahmen gibt es h.o. keine Veranlassung die Richtigkeit der Aussagen der Stabsoffiziere anzuzweifeln. Somit wird der Tatbestand der Pflichtverletzung gegen die Dienstaufsichtspflicht als erfüllt angesehen. Der Vorwurf der Behinderung der Stabsarbeit und fahrlässigen Gefährdung der Einsatzbereitschaft konnten Sie glaubhaft entkräften. Erschwerend wirkt sich aus, dass Sie im Zuge Ihres Parteiengehörs keinerlei Einsicht zeigten und von Ihnen als Kommandantin eine besondere Sorgfaltspflicht erwartet wird. Das Parteiengehör wurde Ihnen im Zuge der mündlichen Verhandlung am
  10. Jänner 2022 eingeräumt.“
  11. Das Erkenntnis wurde dem im Spruch bezeichnetem Vertreter der BF am 14.03.2023 zugestellt. Mit Schreiben vom 28.03.2023, am selben Tag zur Post gegeben und „an die Disziplinarkommandantin Bgdr Dr. Dr. XXXX , MBA Kommando Gebäude Theodor Körner Hütteldorfer Straße 126, 1140 Wien“ adressiert (der Adresse die auf der VHS angeführt war, weil am Erkenntnis keine angeführt war), wurde gegen den Bescheid Beschwerde erhoben, die am 31.03.2023 mit dem Vermerk „Abgabestelle unbenutzt, Rücksendedatum: 30.03.2023“ dem Vertreter der BF zurückgestellt wurde.
  12. Das Erkenntnis wurde dem im Spruch bezeichnetem Vertreter der BF am 14.03.2023 zugestellt. Mit Schreiben vom 28.03.2023, am selben Tag zur Post gegeben und „an die Disziplinarkommandantin Bgdr Dr. Dr. römisch 40 , MBA Kommando Gebäude Theodor Körner Hütteldorfer Straße 126, 1140 Wien“ adressiert (der Adresse die auf der VHS angeführt war, weil am Erkenntnis keine angeführt war), wurde gegen den Bescheid Beschwerde erhoben, die am 31.03.2023 mit dem Vermerk „Abgabestelle unbenutzt, Rücksendedatum: 30.03.2023“ dem Vertreter der BF zurückgestellt wurde. Mit am 13.04.2023 zur Post gegebenem Schreiben des Vertreters der BF, datiert mit demselben Tag, wurde einerseits ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt (weil auf dem Erkenntnis keine Zustelladresse der belangten Behörde angeführt war und die Beschwerde deshalb falsch zugestellt und nicht fristgerecht dort eingelangt ist) und andererseits abermals Beschwerde erhoben. Am 26.04.2023 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt, ohne dass diese über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden hatte. Das BVwG wies mit Beschluss vom 01.06.2023, W170 XXXX -1/3E, die Beschwerde in der Folge als verspätet zurück (zugestellt am 02.06.2023).Am 26.04.2023 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt, ohne dass diese über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden hatte. Das BVwG wies mit Beschluss vom 01.06.2023, W170 römisch 40 -1/3E, die Beschwerde in der Folge als verspätet zurück (zugestellt am 02.06.2023).
  13. Die belangte Behörde gab dem Wiedereinsetzungsantrag am 06.06.2023 Folge und legte mit Schriftsatz vom selben Tag (eingelangt beim BVwG ebenfalls am selben Tag) die Beschwerde und den Verwaltungsakt – ohne, von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vor. Die Beschwerde sowie die Verwaltungsakten wurden – nach einer Unzuständigkeitserklärung der Gerichtsabteilung W170 vom 12.06.2023, weil es sich nach der Zurückweisung wegen Verspätung, um ein abgeschlossenes Verfahren handelte und keine Annexzuweisung – an die nunmehr zuständige Gerichtsabteilung W208 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Das Disziplinarerkenntnis, dessen wesentlicher Inhalt unter Punkt I.
  15. angeführt wurde, enthält keinen ausreichend konkreten Spruch und in der Begründung keinen nachvollziehbar festgestellten Sachverhalt (vgl I.4).Das Disziplinarerkenntnis, dessen wesentlicher Inhalt unter Punkt römisch eins.
  16. angeführt wurde, enthält keinen ausreichend konkreten Spruch und in der Begründung keinen nachvollziehbar festgestellten Sachverhalt vergleiche römisch eins.4). Es ist der Begründung des Erkenntnisses lediglich zu entnehmen, dass die B zwei konkret bezeichnete Befehle zur AP 2022 vom 16.07.2021 und vom 02.03.2023 unzulänglich oder zu spät umgesetzt habe, indem sie sie selbst keine entsprechenden Befehle gegeben und Aufträge nur unzureichend bzw zu spät erteilt hätte. Weder ist der Inhalt der Befehle angeführt, die von ihr umzusetzen gewesen wären, noch was konkret daraus abgeleitet zu spät oder unzureichend beauftragt wurde und warum der Umsetzungsbefehl der BF vom 11.08.2022 zu spät gewesen sein soll. Es wird nur allgemein von Problemen in der Bereitstellung von Material (Krankentrageböcke und Beatmungsgeräte) gesprochen, die der BF ebenso wenig bekannt gewesen seien, wie, dass diese geliefert worden seien und wohin. Weiters ist die Rede von der Versäumung von vier Meldeterminen, wo aber nicht ausgeführt ist, was, wann und von wem zu melden gewesen wäre und wieso die BF dafür die Schuld tragen soll. Sodann werden zwei Stabsoffizieren genannt (deren Namen aber nicht angeführt wurden) die das glaubhaft geschildert hätten. Als Zeugen wurden diese von der belangten Behörde nicht einvernommen, obwohl die BF in der Verhandlung deren Angaben bestritt und eine Reihe von Personen angab, die für die ihre angelasteten Versäumnisse verantwortlich wären. Das Erkenntnis enthält auch keine Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und zur bisherigen Diensterfüllung der BF, sodass eine Beurteilung allfälliger Milderungs- und Erschwerungsgründe sowie der Notwendigkeit einer Spezialprävention (in wie weit ist die Bestrafung notwendig um die BF vor ähnlichen Pflichtverletzungen abzuhalten) oder Generalprävention, möglich ist. Das Schreiben vom 20.10.2022, mit dem die BF über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens informiert wurde (I. 2.), enthält ebenso keine konkreten Umstände zur nur „ungenügenden Umsetzung“ der Aufträge die der O erteilt worden seien. Die Angaben dazu erschöpfen sich in der vagen Behauptung, sie sei ihrer „Kommandantenverantwortung“ nicht nachgekommen, ohne anzuführen was konkret, wann und wo unterlassen worden ist bzw welche Aufträge an wen sie nicht oder nur ungenügend erteilt hat. Das Schreiben vom 20.10.2022, mit dem die BF über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens informiert wurde (römisch eins. 2.), enthält ebenso keine konkreten Umstände zur nur „ungenügenden Umsetzung“ der Aufträge die der O erteilt worden seien. Die Angaben dazu erschöpfen sich in der vagen Behauptung, sie sei ihrer „Kommandantenverantwortung“ nicht nachgekommen, ohne anzuführen was konkret, wann und wo unterlassen worden ist bzw welche Aufträge an wen sie nicht oder nur ungenügend erteilt hat. Es ist auch nicht klar, wann der Disziplinarkommandantin welche Mängel/Verfehlungen der BF zur Kenntnis gelangt sind, sodass auch nicht beurteilt werden kann, wann die sechsmonatige Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat. So wurde der erste Befehl bereits am 16.07.2021 (!) erteilt und war die Vorbereitung jedenfalls mit der Durchführung der Veranstaltung am 02.09.2022 beendet, allenfalls aber auch bereits davor. Eine erste Verfolgungshandlung – die den Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen hätte – stellt das Schreiben über die Einleitung vor dem Hintergrund seiner Vagheit nicht dar, sodass erst mit der Verhandlung am 12.01.2023 in der der BF der konkrete Sachverhalt vorgehalten wurde (Argument: „Die Leiterin XXXX konkretisiert den Sachverhalt.“) von einer ersten Verfolgungshandlung ausgegangen werden kann. Sofern dort die Vorwürfe tatsächlich konkretisiert wurden, was auf Grund der fehlenden Protokollierung aber nicht feststeht (vgl dazu die rechtliche Beurteilung).Eine erste Verfolgungshandlung – die den Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen hätte – stellt das Schreiben über die Einleitung vor dem Hintergrund seiner Vagheit nicht dar, sodass erst mit der Verhandlung am 12.01.2023 in der der BF der konkrete Sachverhalt vorgehalten wurde (Argument: „Die Leiterin römisch 40 konkretisiert den Sachverhalt.“) von einer ersten Verfolgungshandlung ausgegangen werden kann. Sofern dort die Vorwürfe tatsächlich konkretisiert wurden, was auf Grund der fehlenden Protokollierung aber nicht feststeht vergleiche dazu die rechtliche Beurteilung).
  17. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.
  18. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  19. Zur Gesetzeslage und zur Judikatur

§ 6BVw

GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor (vgl § 75 HDG).

Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor vergleiche Paragraph 75, HDG).

§ 28Abs 1 Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Letzteres ist hier der Fall.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Letzteres ist hier der Fall. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014 von Bedeutung (auszugsweise, Hervorhebungen durch BVwG): „Kommandantenverfahren Anwendungsbereich §

  1. Im Kommandantenverfahren ist zu entscheiden über Pflichtverletzungen von
  2. Soldaten, die Präsenzdienst leisten,
  3. Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, sofern keine strengere Strafe als die Geldbuße erforderlich ist, und
  4. Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes.Paragraph 59, Im Kommandantenverfahren ist zu entscheiden über Pflichtverletzungen von,
  5. Soldaten, die Präsenzdienst leisten,,
  6. Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, sofern keine strengere Strafe als die Geldbuße erforderlich ist, und,
  7. Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes. Zuständigkeit § 60.

(1)Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Soldaten sind als Disziplinarkommandanten zuständig
  1. der Einheitskommandant für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und
  2. der Disziplinarvorgesetzte für die Erlassung von Disziplinarerkenntnissen.Paragraph 60,
(1)Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Soldaten sind als Disziplinarkommandanten zuständig,
  1. der Einheitskommandant für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und,
  2. der Disziplinarvorgesetzte für die Erlassung von Disziplinarerkenntnissen.
(2)Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes ist jedenfalls der Disziplinarvorgesetzte zuständig. Einleitung des Verfahrens § 61.
(1)Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Einheitskommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der Einheitskommandant das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen.Paragraph 61,
(1)Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Einheitskommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der Einheitskommandant das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen.
(2)Hinsichtlich Wehrpflichtiger des Miliz- und Reservestandes tritt an die Stelle des Einheitskommandanten der für den Verdächtigen zuständige Disziplinarvorgesetzte. Durchführung des ordentlichen Verfahrens § 62.
(1)Dem Beschuldigten sind die Erhebungsergebnisse vorzuhalten. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.Paragraph 62,
(1)Dem Beschuldigten sind die Erhebungsergebnisse vorzuhalten. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.
(2)Liegen die Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren nicht vor, so hat der Einheitskommandant dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten. In diesem Falle hat der Disziplinarvorgesetzte
  1. das Disziplinarverfahren als ordentliches Verfahren durchzuführen oder
  2. die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, eine Geldstrafe oder die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung erforderlich erscheint.
(2)Liegen die Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren nicht vor, so hat der Einheitskommandant dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten. In diesem Falle hat der Disziplinarvorgesetzte,
  1. das Disziplinarverfahren als ordentliches Verfahren durchzuführen oder,
  2. die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, eine Geldstrafe oder die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung erforderlich erscheint.
(3)Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn
  1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder
  2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
  4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.
(3)Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn,
  1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder,
  2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder,
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder,
  4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Z 1 bis 4 mitzuteilen.Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Ziffer eins bis 4 mitzuteilen.
(4)Wird hinsichtlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine Disziplinaranzeige erstattet, so gilt das Verfahren ab dem Zeitpunkt der Erstattung dieser Anzeige als eingestellt. Dies gilt auch, wenn der Beschuldigte hinsichtlich einer solchen Pflichtverletzung die Einleitung eines Kommissionsverfahrens gegen sich selbst beantragt, ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages beim Disziplinarvorgesetzten.
(5)Wird das Disziplinarverfahren nicht eingestellt, so ist ein Disziplinarerkenntnis zu fällen. Disziplinarerkenntnis § 63.
(1)Disziplinarerkenntnisse können mündlich oder schriftlich ergehen. Sie sind in jedem Fall schriftlich zu erlassen, sofern
  1. eine Geldstrafe oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung verhängt wird oder
  2. der Beschuldigte im Zeitpunkt der Erlassung dem Miliz- oder Reservestand angehört.Paragraph 63,
(1)Disziplinarerkenntnisse können mündlich oder schriftlich ergehen. Sie sind in jedem Fall schriftlich zu erlassen, sofern,
  1. eine Geldstrafe oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung verhängt wird oder,
  2. der Beschuldigte im Zeitpunkt der Erlassung dem Miliz- oder Reservestand angehört.
(2)Ergeht ein Disziplinarerkenntnis nach einer mündlichen Verhandlung, so ist nur darauf Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.
(3)Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten
  1. die als erwiesen angenommenen Taten,
  2. die durch die Taten verletzten Pflichten,
  3. die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,
  4. den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und
  5. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.
(3)Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten,
  1. die als erwiesen angenommenen Taten,,
  2. die durch die Taten verletzten Pflichten,,
  3. die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,,
  4. den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und,
  5. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.
(4)Der Inhalt und die Verkündung eines mündlich ergangenen Disziplinarerkenntnisses ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.“ Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen der Allgemeinen Dienstvorschrift für das Bundesheer – ADV, BGBl 1979/43 idF BGBl II 2014/362 von Bedeutung (auszugsweise):Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen der Allgemeinen Dienstvorschrift für das Bundesheer – ADV, BGBl 1979/43 in der Fassung BGBl römisch zwei 2014/362 von Bedeutung (auszugsweise): „Geltungsbereich § 1. Die Allgemeinen Dienstvorschriften gelten für alle Soldaten. Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die Allgemeinen Dienstvorschriften jedoch nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.Paragraph eins, Die Allgemeinen Dienstvorschriften gelten für alle Soldaten. Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die Allgemeinen Dienstvorschriften jedoch nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist. Pflichten des Vorgesetzten Verhalten gegenüber Untergebenen § 4.
(1)Der Vorgesetzte hat seinen Untergebenen ein Vorbild soldatischer Haltung und Pflichterfüllung zu sein. Er hat sich seinen Untergebenen gegenüber stets gerecht, fürsorglich und rücksichtsvoll zu verhalten und alles zu unterlassen, was ihre Menschenwürde verletzen könnte.Paragraph 4,
(1)Der Vorgesetzte hat seinen Untergebenen ein Vorbild soldatischer Haltung und Pflichterfüllung zu sein. Er hat sich seinen Untergebenen gegenüber stets gerecht, fürsorglich und rücksichtsvoll zu verhalten und alles zu unterlassen, was ihre Menschenwürde verletzen könnte.
(2)Der Vorgesetzte hat, soweit nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen, dafür zu sorgen, dass seine Untergebenen soweit wie möglich die Notwendigkeit der ihnen erteilten Befehle einsehen können. Dienstaufsicht
(3)Der Vorgesetzte ist verpflichtet, seine Untergebenen durch ständige Überwachung des Dienstbetriebes zur sachgerechten Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und sie vor vermeidbarem Schaden zu bewahren. Ausübung der Dienstaufsicht
(4)Die Dienstaufsicht ist vom Vorgesetzten grundsätzlich persönlich wahrzunehmen. Ist dies wegen Umfang oder Art des Dienstes, wegen besonderer örtlicher Verhältnisse oder wegen der Stärke der ihm unterstellten Truppe ausgeschlossen, so hat er die Dienstaufsicht im Wege von Zwischenvorgesetzten auszuüben. Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht
(5)Der Vorgesetzte hat durch Lob und Anerkennung das Interesse der Soldaten am Dienst, ihre Leistungsbereitschaft und ihr Verantwortungsgefühl zu stärken.
(6)Stellt der Vorgesetzte Mängel oder Übelstände fest, so hat er unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes zu treffen. Die dazu korrespondierende Bestimmung im Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG) lautet: „Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters § 45.
(1)Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.Paragraph 45,
(1)Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.
(1a)[…]
(2)Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen. […]“ Die einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV) idgF, die gem § 23 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG) im Disziplinarverfahren anzuwenden sind, lauten (Auszug): Die einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV) idgF, die gem Paragraph 23, Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG) im Disziplinarverfahren anzuwenden sind, lauten (Auszug): „§
  1. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.„§
  2. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (Paragraph 13, Absatz 8,) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. […] §
  3. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.“Paragraph 60, In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.“ Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu ua. folgende einschlägigen Aussagen getroffen: Angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). Für eine den §§ 58, 60 AVG entsprechende Begründung eines Bescheides ist es erforderlich, jenen Sachverhalt, den die Behörde als erwiesen annimmt, unzweideutig in eigenen Worten festzustellen. Eine Begründung, in der die belangte Behörde nicht preisgibt, von welchem konkreten Sachverhalt sie überhaupt ausgegangen ist, genügt diesen Anforderungen nicht (vgl E
  4. November 2012, 2012/02/0203, VwGH 09.10.2014, 2013/02/0269).Für eine den Paragraphen 58, 60, AVG entsprechende Begründung eines Bescheides ist es erforderlich, jenen Sachverhalt, den die Behörde als erwiesen annimmt, unzweideutig in eigenen Worten festzustellen. Eine Begründung, in der die belangte Behörde nicht preisgibt, von welchem konkreten Sachverhalt sie überhaupt ausgegangen ist, genügt diesen Anforderungen nicht vergleiche E
  5. November 2012, 2012/02/0203, VwGH 09.10.2014, 2013/02/0269). Dem Verstoß gegen die Begründungspflicht gem §§ 58 Abs 2 und 60 iVm § 67 AVG 1950 liegt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dann vor, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung derselben einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis E 14.11.1980, 753/78, VwGH 19.03.1991, 87/05/0196).Dem Verstoß gegen die Begründungspflicht gem Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 in Verbindung mit Paragraph 67, AVG 1950 liegt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dann vor, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung derselben einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis E 14.11.1980, 753/78, VwGH 19.03.1991, 87/05/0196). Die -

§ 60

Abs 1 HDG 2002 im Kommandantenverfahren formlose - Einleitung bildet für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung und dient insoferne dem Schutz des Beschuldigten, als dieser dadurch in Kenntnis gesetzt wird, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll; liegt ein aus konkreten Tatsachen abgeleiteter bestimmter Verdacht aber vor, so reicht es im Stadium der Einleitung eines Disziplinarverfahrens aus, das betreffende Verhalten nur in seinen wesentlichen Grundzügen vorzuhalten; auch auf eine zutreffende rechtliche Subsumtion kommt es zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht an (Hinweis E 17.11.2004, 2001/09/0035; VwGH 16.09.2009, 2008/09/0245). Die -

Paragraph 60, Absatz eins, HDG 2002 im Kommandantenverfahren formlose - Einleitung bildet für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung und dient insoferne dem Schutz des Beschuldigten, als dieser dadurch in Kenntnis gesetzt wird, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll; liegt ein aus konkreten Tatsachen abgeleiteter bestimmter Verdacht aber vor, so reicht es im Stadium der Einleitung eines Disziplinarverfahrens aus, das betreffende Verhalten nur in seinen wesentlichen Grundzügen vorzuhalten; auch auf eine zutreffende rechtliche Subsumtion kommt es zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht an (Hinweis E 17.11.2004, 2001/09/0035; VwGH 16.09.2009, 2008/09/0245). Im Beschwerdefall übermittelte das Militärkommando, welches offenkundig die dem Beschwerdeführer (Unteroffizier, Kommandant einer Brückentransportgruppe bei der X-Kompanie/Pionierbataillon Y) vorzuwerfende Dienstpflichtverletzung nicht als so schwerwiegend erachtete, dass es die Möglichkeit eines Kommandantenverfahrens von vornherein als ausgeschlossen erachtete, die zu Faktum 1 des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses erhobene Sachverhaltsdarstellung nicht der Disziplinarkommission, sondern direkt dem Einheitskommandanten der X-Jägerbrigade, zu welcher das Pionierbataillon Y gehört. In der von diesem sodann am

  1. Juni 2003 durchgeführten Vernehmung des Beschwerdeführers als Beschuldigten wurde er mit den (zu Spruchpunkt 1) gegen ihn erhobenen Vorwürfen im Einzelnen konfrontiert, womit für ihn ferner zweifelsfrei erkennbar war, welche konkrete Dienstpflichtverletzung ihm zum Vorwurf gemacht wurde. Bereits zu diesem Zeitpunkt war es dem Beschwerdeführer daher auch möglich, alle Einwendungen dagegen zu erheben und die seinen Rechtsschutz betreffenden Vorkehrungen zu treffen. Damit stellt sich diese am
  2. Juni 2003 durch den Einheitskommandanten erfolgte Beschuldigtenvernehmung als erste Verfolgungshandlung im Sinne des § 60 Abs. 1 erster Satz HDG 2002 dar. Durch die Vernehmung des Beschwerdeführers als Beschuldigten war aber auch der Pflicht zur - an keine Form gebundenen - Mitteilung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens in § 60 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. Genüge getan. Mit der (formlosen) Einleitung des Disziplinarverfahrens (als Kommandantenverfahren) und der (ebenso formlosen) Mitteilung darüber lag somit bereits eine verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung vor (VwGH 24.01.2008, 2005/09/0105). Im Beschwerdefall übermittelte das Militärkommando, welches offenkundig die dem Beschwerdeführer (Unteroffizier, Kommandant einer Brückentransportgruppe bei der X-Kompanie/Pionierbataillon Y) vorzuwerfende Dienstpflichtverletzung nicht als so schwerwiegend erachtete, dass es die Möglichkeit eines Kommandantenverfahrens von vornherein als ausgeschlossen erachtete, die zu Faktum 1 des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses erhobene Sachverhaltsdarstellung nicht der Disziplinarkommission, sondern direkt dem Einheitskommandanten der X-Jägerbrigade, zu welcher das Pionierbataillon Y gehört. In der von diesem sodann am
  3. Juni 2003 durchgeführten Vernehmung des Beschwerdeführers als Beschuldigten wurde er mit den (zu Spruchpunkt 1) gegen ihn erhobenen Vorwürfen im Einzelnen konfrontiert, womit für ihn ferner zweifelsfrei erkennbar war, welche konkrete Dienstpflichtverletzung ihm zum Vorwurf gemacht wurde. Bereits zu diesem Zeitpunkt war es dem Beschwerdeführer daher auch möglich, alle Einwendungen dagegen zu erheben und die seinen Rechtsschutz betreffenden Vorkehrungen zu treffen. Damit stellt sich diese am
  4. Juni 2003 durch den Einheitskommandanten erfolgte Beschuldigtenvernehmung als erste Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, erster Satz HDG 2002 dar. Durch die Vernehmung des Beschwerdeführers als Beschuldigten war aber auch der Pflicht zur - an keine Form gebundenen - Mitteilung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens in Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz leg. cit. Genüge getan. Mit der (formlosen) Einleitung des Disziplinarverfahrens (als Kommandantenverfahren) und der (ebenso formlosen) Mitteilung darüber lag somit bereits eine verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung vor (VwGH 24.01.2008, 2005/09/0105). Nach der jüngeren Rsp des VwGH dürfen Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses nur die Anschuldigungspunkte sein, die im EB dem Beamten als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Angesichts dieser Bedeutung des EB für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der "bestimmten" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substanziiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss eine so hinreichende Substanziierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt (vgl E
  5. April 1989, 88/09/0004; E
  6. März 1998, 96/09/0145; E
  7. Juli 1998, 97/09/0365; E
  8. November 2004, 2001/09/0035; E
  9. Oktober 2006, 2003/09/0016; VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011). Nach der jüngeren Rsp des VwGH dürfen Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses nur die Anschuldigungspunkte sein, die im EB dem Beamten als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Angesichts dieser Bedeutung des EB für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der "bestimmten" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substanziiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss eine so hinreichende Substanziierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt vergleiche E
  10. April 1989, 88/09/0004; E
  11. März 1998, 96/09/0145; E
  12. Juli 1998, 97/09/0365; E
  13. November 2004, 2001/09/0035; E
  14. Oktober 2006, 2003/09/0016; VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011). Wenn in einem Disziplinarerkenntnis der Vorwurf der Missachtung einer Weisung entgegen § 44 Abs 1 BDG 1979 erhoben wird, muss sowohl der Inhalt der Weisung, deren Verletzung Gegenstand des Verfahrens ist, als auch das vorgeworfene, der Weisung zuwiderlaufende Verhalten des Beschuldigten auf präzise Weise dargestellt werden, sodass der Beschuldigte dadurch in die Lage versetzt ist, sich im Rechtsmittelverfahren sowohl mit auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen rechtlichen Argumenten als auch mit Beweisanboten zur Wehr zu setzen, und davor geschützt wird, wegen desselben Vorwurfes nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Hinweis E 17.11.2004, Zl. 2001/09/0035; VwGH 18.06.2014, Ro 2014/09/0037).Wenn in einem Disziplinarerkenntnis der Vorwurf der Missachtung einer Weisung entgegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 erhoben wird, muss sowohl der Inhalt der Weisung, deren Verletzung Gegenstand des Verfahrens ist, als auch das vorgeworfene, der Weisung zuwiderlaufende Verhalten des Beschuldigten auf präzise Weise dargestellt werden, sodass der Beschuldigte dadurch in die Lage versetzt ist, sich im Rechtsmittelverfahren sowohl mit auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen rechtlichen Argumenten als auch mit Beweisanboten zur Wehr zu setzen, und davor geschützt wird, wegen desselben Vorwurfes nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Hinweis E 17.11.2004, Zl. 2001/09/0035; VwGH 18.06.2014, Ro 2014/09/0037). Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist (auch) zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist (auch) zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der Paragraphen 33, ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219). Mit der Bestimmung des § 1 zweiter Satz ADV wird die subsidiäre Geltung der Allgemeinen Dienstvorschriften im Verhältnis zu dienstrechtlichen Vorschriften, worunter insbesondere das BDG 1979 zu subsumieren ist, festgelegt (VwGH 26.11.1992, 92/09/0169).Mit der Bestimmung des Paragraph eins, zweiter Satz ADV wird die subsidiäre Geltung der Allgemeinen Dienstvorschriften im Verhältnis zu dienstrechtlichen Vorschriften, worunter insbesondere das BDG 1979 zu subsumieren ist, festgelegt (VwGH 26.11.1992, 92/09/0169). 3.
  15. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes (Zurückverweisung)

§ 28Abs 3 2. Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung sei nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung sei nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. In der Mitteilung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens am 20.10.2022 sind keine konkreten Vorwürfe formuliert worden, sondern wurde nur vage von der „ungenügenden Umsetzung von Aufträgen und mangelhafter materieller Vorbereitung der AIRPOWER 2022“, vom Nichtnachkommen der Kommandantenverantwortung und „ungenügender Auftragserteilung an Funktionsträger“ gesprochen womit „die Stabsarbeit behindert“ worden wäre, die dazu

§ 61

Abs 1 HDG erforderlichen Angaben über die „näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzungen“ erfolgten nicht. In der Mitteilung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens am 20.10.2022 sind keine konkreten Vorwürfe formuliert worden, sondern wurde nur vage von der „ungenügenden Umsetzung von Aufträgen und mangelhafter materieller Vorbereitung der AIRPOWER 2022“, vom Nichtnachkommen der Kommandantenverantwortung und „ungenügender Auftragserteilung an Funktionsträger“ gesprochen womit „die Stabsarbeit behindert“ worden wäre, die dazu

Paragraph 61, Absatz eins, HDG erforderlichen Angaben über die „näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzungen“ erfolgten nicht. Diese Mitteilung ist daher – ungeachtet der Formfreiheit – nicht als erste Verfolgungshandlung zu werten die den Lauf der Verjährungsfristen beeinflusst, weil für die BF nicht zweifelsfrei erkennbar war, welche konkrete Dienstpflichtverletzungen ihr zum Vorwurf gemacht wurden. Erst in der am 12.01.2023 durchgeführten Verhandlung wurden die Vorwürfe der BF (zumindest lässt die Verhandlungsschrift das vermuten) offen gelegt aber nicht protokolliert, sodass für das BVwG nicht nachvollziehbar ist, was konkret der BF vorgeworfen wurde. Dazu ist auf die Rsp zum Einleitungsbeschluss hinzuweisen, die zwar nicht unmittelbar anwendbar ist, weil es sich um kein Senatsverfahren handelt, die dort angeführten Parameter gelten aber auch für das Kommandantenverfahren: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss der Beschuldigten eine sachgerechte Verteidigung möglich sein und die überprüfende Instanz muss in der Lage sein, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt. In der Verhandlung der belangten Behörde drehten sich die Fragen, um die Versäumung von nicht näher genannten Meldeterminen, um Stabsoffiziere die nicht zufrieden gewesen wären, um Objektläufe aus denen nicht hervorgehe, dass Aufträge erteilt wurden, um die Teilnahme an Besprechungen, um die Indienststellung eines im Urlaub befindlichen Nachschubsunteroffiziers etc. Die BF machte andere Personen für die ihr vorgeworfenen Versäumnisse verantwortlich und bestritt keine Aufträge erteilt zu haben. Angesichts der vehementen Bestreitung der Vorwürfe und der Nennung von Zeugen hätten diese von der belangten Behörde einvernommen und der BF die Gelegenheit gegeben werden müssen, diese zu befragen. Näher festgestellt sind diese Umstände allesamt im darauffolgenden Disziplinarerkenntnis nicht, sodass die BF im Recht ist, wenn sie erhebliche Begründungsmängel im Disziplinarerkenntnis moniert und das BVwG nicht in der Lage ist, die Richtigkeit der Entscheidung der Disziplinarkommandantin zu überprüfen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen nicht ohne Ermittlungen und (schlüssige) Begründung hinwegsetzen (vgl dazu die Rechtsprechung zur antizipierenden Beweiswürdigung im AVG zB: VwGH 21.03.2018, Ra 2018/02/0063; 25.05.2016, Ra 2016/11/0038).Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen nicht ohne Ermittlungen und (schlüssige) Begründung hinwegsetzen vergleiche dazu die Rechtsprechung zur antizipierenden Beweiswürdigung im AVG zB: VwGH 21.03.2018, Ra 2018/02/0063; 25.05.2016, Ra 2016/11/0038).

§ 60

AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (festgestellter Sachverhalt), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (festgestellter Sachverhalt), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Selbst die Frage der Verjährung der vorgeworfenen Unterlassungen kann nicht überprüft werden, weil es keine Feststellungen zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der konkreten Unterlassungen und zu deren Ende gibt. Nachdem die erste Verfolgungshandlung zumindest zu den dort angeführten Vorwürfen (welche ist wie bereits angeführt unklar) erst in der Verhandlung am 12.01.2023 erfolgten, sind allfällige Versäumnisse die vor dem 12.07.2022 erfolgt sind, bereits verjährt (§ 3 Abs 1 Z 1 HDG), es sei denn, es würde ein sogenanntes Dauerdelikt vorliegen. Bei Dauerdelikten sind Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen (vgl VwGH

  1. Juli 1998, 97/02/0528); die Verjährungsfrist beginnt von dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat.Selbst die Frage der Verjährung der vorgeworfenen Unterlassungen kann nicht überprüft werden, weil es keine Feststellungen zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der konkreten Unterlassungen und zu deren Ende gibt. Nachdem die erste Verfolgungshandlung zumindest zu den dort angeführten Vorwürfen (welche ist wie bereits angeführt unklar) erst in der Verhandlung am 12.01.2023 erfolgten, sind allfällige Versäumnisse die vor dem 12.07.2022 erfolgt sind, bereits verjährt (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, HDG), es sei denn, es würde ein sogenanntes Dauerdelikt vorliegen. Bei Dauerdelikten sind Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen vergleiche VwGH
  2. Juli 1998, 97/02/0528); die Verjährungsfrist beginnt von dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde, und das diesem zugrunde liegende Verfahren, im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich ist. Weder erweist sich der Sachverhalt als geklärt noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen des BF nicht – zumindest in einigen Punkten - den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten Mängeln behaftet, die auch durch oberflächliche Feststellungen im Bescheid und Einlage zahlreicher Beilagen im Akt (deren Relevanz in der Begründung aber nicht offengelegt wird) nicht behoben werden können, weil diese die unmittelbare Beweisaufnahme, durch Befragung einer Reihe von Zeugen nicht ersetzen kann. Diese Vorgehensweise der belangten Verwaltungsbehörde stellt einen Anhaltspunkt dafür dar, dass schwierige Ermittlungen (Bestreitung durch die BF, viele Zeugen, unklare Verantwortlichkeiten und zahlreiche Befehle) unterlassen wurden, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Im fortgesetzten Verfahren wird die zuständige Disziplinarbehörde die in den Feststellungen dargestellten Mängel zu verbessern und in einem dem AVG entsprechenden Ermittlungsverfahren insbesondere zu klären haben, welche konkreten Unterlassungen die BF tatsächlich selbst durch unterlassene Dienstaufsicht zu verantworten hat bzw welche konkreten Mängel und Übelstände sie wann verschuldet nicht wahrgenommen und nicht unverzüglich abgestellt hat. Dienstaufsicht gehört zu den Dienstpflichten einer Vorgesetzten bzw einer militärischen Kommandantin sowohl nach § 45 BDG als auch § 6 ADV. Der vorgeworfene Sachverhalt der unterlassenen Dienstaufsicht ist der Dienstpflichtverletzung entsprechend, substantiiert darzustellen und hat schlüssig alle Einzelumstände zu enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind und spätestens im Disziplinarerkenntnis hat eine abschließende rechtliche Würdigung zu erfolgen. Dienstaufsicht gehört zu den Dienstpflichten einer Vorgesetzten bzw einer militärischen Kommandantin sowohl nach Paragraph 45, BDG als auch Paragraph 6, ADV. Der vorgeworfene Sachverhalt der unterlassenen Dienstaufsicht ist der Dienstpflichtverletzung entsprechend, substantiiert darzustellen und hat schlüssig alle Einzelumstände zu enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind und spätestens im Disziplinarerkenntnis hat eine abschließende rechtliche Würdigung zu erfolgen. Zur Begründung der Angemessenheit der Strafhöhe fehlen aber ebenso Sachverhaltsfeststellungen (insb zum allfälligen Vorliegen von Milderungs- und Erschwerungsgründen gem § 6 HDG iVm §§ 32-34 StGB). Zur Begründung der Angemessenheit der Strafhöhe fehlen aber ebenso Sachverhaltsfeststellungen (insb zum allfälligen Vorliegen von Milderungs- und Erschwerungsgründen gem Paragraph 6, HDG in Verbindung mit Paragraphen 32 -, 34, StGB). Die Vornahme der notwendigen Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten. Die noch ausstehenden Ermittlungen müssten aufgrund des Unmittelbarkeitsprinzips in einer oder mehreren Verhandlungen vor dem BVwG durchgeführt werden, was jedenfalls zeit- und kostenintensiver ist, weil eine Reihe von Zeugen einvernommen werden müssen und noch gar nicht feststeht, welche weiteren Personen (über die von der BF im Verfahren bisher genannten Personen hinaus) als Zeuginnen oder Zeugen noch in Frage kommen und wo diese erreichbar sind (Zustelladressen). Bei Befragungen durch das BVwG in WIEN würden überdies höhere Zeugengebühren anfallen als bei der belangten Behörde. die wegen der geringen Strafhöhe über die pauschale Kostentragungsregel des § 38 HDG (10%) nur zu einem geringen Teil bei einem Schuldspruch auf die BF übergewälzt werden könnten. Zudem könnte eine Verhandlung vor dem BVwG aus organisatorischen Gründen nicht in der dem BVwG eingeräumten Frist von 6 Wochen ab Einlagen der Beschwerde erfolgen. Die Vornahme der notwendigen Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten. Die noch ausstehenden Ermittlungen müssten aufgrund des Unmittelbarkeitsprinzips in einer oder mehreren Verhandlungen vor dem BVwG durchgeführt werden, was jedenfalls zeit- und kostenintensiver ist, weil eine Reihe von Zeugen einvernommen werden müssen und noch gar nicht feststeht, welche weiteren Personen (über die von der BF im Verfahren bisher genannten Personen hinaus) als Zeuginnen oder Zeugen noch in Frage kommen und wo diese erreichbar sind (Zustelladressen). Bei Befragungen durch das BVwG in WIEN würden überdies höhere Zeugengebühren anfallen als bei der belangten Behörde. die wegen der geringen Strafhöhe über die pauschale Kostentragungsregel des Paragraph 38, HDG (10%) nur zu einem geringen Teil bei einem Schuldspruch auf die BF übergewälzt werden könnten. Zudem könnte eine Verhandlung vor dem BVwG aus organisatorischen Gründen nicht in der dem BVwG eingeräumten Frist von 6 Wochen ab Einlagen der Beschwerde erfolgen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W208.2270814.2.00

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