← Österreich

{'item': 'W218 2171147-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.06.2023 GeschäftszahlW218 2171147-2 Spruch, W218 2171147-2/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ben

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 31.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde als Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 31.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, iVm, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen,, gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß , Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß , Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde als Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
  4. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2019, W270 2171147-1/12E als unbegründet abgewiesen.
  5. Der Beschwerdeführer brachte gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.05.2019, W270 2171147-1/12E eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein.
  6. Der Beschwerdeführer brachte gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts , vom 29.05.2019, W270 2171147-1/12E eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein.
  7. Der Verfassungsgerichtshof sprach mit Beschluss vom 17.07.2019, Zl. E 2603/2019-4, aus, dass dem vom Beschwerdeführer durch dessen damalige Rechtsvertretung gestellten Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben wird.
  8. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.08.2019, Zl. Ra 2019/14/0352-7 wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen.
  9. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 03.10.2019, Zl. E 2603/2019-8 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.05.2019 abgelehnt.
  10. Am 13.09.2021 stellte der Beschwerdeführer persönlich den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.
  11. Am 13.09.2021 stellte der Beschwerdeführer persönlich den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.
  12. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 24.01.2022 gab der Beschwerdeführer zu seinem illegalen Aufenthalt in Österreich bzw. auf die Frage nach dem Grund des Nichtnachkommens hinsichtlich der vorliegenden Ausreiseverpflichtung an, dass er Angst vor den Taliban hätte, sein Vater von diesen getötet worden sei und deshalb nicht ausgereist wäre.
  13. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2022 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung vom 13.09.2021 gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 stattgegeben (Spruchpunkt I.), der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 13.09.2021 gemäß § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt II.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt III.) und festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 50 FPG eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt V.).
  14. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2022 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung vom 13.09.2021 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 stattgegeben (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 13.09.2021 gemäß , Paragraph 55, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß , Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.). , Weiters wurde festgehalten, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch fünf.).
  15. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer durch dessen Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. erhoben.
  16. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer durch dessen Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. erhoben.
  17. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt langte am 01.04.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  18. Mit an die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers gerichtetem Schreiben vom 12.06.2023 teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, Kenntnis über den rechtskräftig gewordenen Bescheid des BFA vom 30.08.2022 erlangt zu haben, wonach dem Beschwerdeführer mittels Spruchpunkt II. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.
  19. Mit an die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers gerichtetem Schreiben vom 12.06.2023 teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, Kenntnis über den rechtskräftig gewordenen Bescheid des BFA vom 30.08.2022 erlangt zu haben, wonach dem Beschwerdeführer mittels Spruchpunkt römisch zwei. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.
  20. Mit Eingabe vom 19.06.2023 wurde die Beschwerde zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: Mit Eingaben vom 19.06.2023 wurde die Beschwerde zurückgezogen.
  22. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ist unstrittig. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung die Beschwerde vom 29.03.2022 zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem unmissverständlichen Inhalt der Eingaben vom 16.06.2023 bzw. 19.06.
  23. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, die die Rechtssache nicht erledigen, sollen demgemäß in Form eines Beschlusses ergehen. Auch die Einstellung eines Verfahrens erfolgt durch Beschluss (vgl. ErläutRV 2009 BglNr
  24. GP in „Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar“, Seite 166). Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, die die Rechtssache nicht erledigen, sollen demgemäß in Form eines Beschlusses ergehen. Auch die Einstellung eines Verfahrens erfolgt durch Beschluss vergleiche ErläutRV 2009 BglNr
  25. Gesetzgebungsperiode in „Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar“, Seite 166). Zu den regulären Beschlüssen, die nicht verfahrensleitender Natur sind, da sie für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt haben (vgl. VfSlg 19.081/2010), zählen jedenfalls solche, die das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beenden, wie eben auch die Einstellung des Verfahrens (vgl. hierzu „Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar“, Anm. 8 zu § 31 VwGVG, Seite 170). Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, wozu auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zählt (vgl. hierzu ebenfalls „Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar“, Anm. 5 zu § 28 VwGVG, Seite 151).Zu den regulären Beschlüssen, die nicht verfahrensleitender Natur sind, da sie für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt haben vergleiche VfSlg 19.081 aus 2010,), zählen jedenfalls solche, die das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beenden, wie eben auch die Einstellung des Verfahrens vergleiche hierzu „Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar“, , Anmerkung 8 zu Paragraph 31, VwGVG, Seite 170). Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, wozu auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zählt vergleiche hierzu ebenfalls „Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar“, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, Seite 151). Zu A), Zu A)
  26. Einstellung des Verfahrens: Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.Dasselbe folgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Eine solche eindeutige Erklärung lag im gegenständlichen Fall vor, da der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung die Zurückziehung schriftlich eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Der angefochtene Bescheid ist aufgrund der von dem Beschwerdeführer durch dessen rechtsfreundliche Vertretung erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W218.2171147.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.