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{'item': 'W229 2256900-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.06.2023 GeschäftszahlW229 2256900-1 Spruch, W229 2256898-1/8Z W229 2256900-1/7ZW229 2256900-1/7Z, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgeric

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit den Bescheiden vom 10.02.2022 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche I (im Folgenden: AMS) aus, dass gem. § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes in der Zeit von 01.04.2020 - 04.05.2020 bzw. gem. § 38 AlVG iVm. § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe in der Zeit von 05.05.2020 - 30.06.2020 widerrufen und der nunmehrige Beschwerdeführer gem. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 324,02 sowie gem. § 38 AlVG iVm. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 543,21 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer habe die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in den genannten Zeiträumen zur Unrecht bezogen, da er laut eigenen Angaben in der Niederschrift vom 20.10.2021, welche zwischen ihm und dem AMS aufgenommenen worden ist, bei der Firma XXXX einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sei. Seine diesbezügliche Aussage werde auch durch die Stundenaufzeichnungen bestätigt. Er habe dem AMS die Vollzeitbeschäftigung nicht gemeldet und wird daher die Leistung für oben genannten Zeitraum rückgefordert.
  2. Mit den Bescheiden vom 10.02.2022 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche römisch eins (im Folgenden: AMS) aus, dass gem. Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes in der Zeit von 01.04.2020 - 04.05.2020 bzw. gem. Paragraph 38, AlVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug der Notstandshilfe in der Zeit von 05.05.2020 - 30.06.2020 widerrufen und der nunmehrige Beschwerdeführer gem. Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 324,02 sowie gem. Paragraph 38, AlVG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 543,21 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer habe die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in den genannten Zeiträumen zur Unrecht bezogen, da er laut eigenen Angaben in der Niederschrift vom 20.10.2021, welche zwischen ihm und dem AMS aufgenommenen worden ist, bei der Firma römisch 40 einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sei. Seine diesbezügliche Aussage werde auch durch die Stundenaufzeichnungen bestätigt. Er habe dem AMS die Vollzeitbeschäftigung nicht gemeldet und wird daher die Leistung für oben genannten Zeitraum rückgefordert.
  3. Diese Bescheide wurden dem Beschwerdeführer über eAMS zugestellt. Aufgrund von Problemen mit dem eAMS von diesem jedoch nicht gelesen. Im Rahmen der Vorsprache am 22.02.2022 teilte er dies dem AMS mit und erhob er am 23.02.2022, beim AMS eingelangt am 24.02.2022, Beschwerde. Darin führt er aus, dass er nicht verstehe, weshalb er den Betrag zurückzahlen müsse und er im vergangenen Jahr bei XXXX geringfügig beschäftigt gewesen sei.
  4. Diese Bescheide wurden dem Beschwerdeführer über eAMS zugestellt. Aufgrund von Problemen mit dem eAMS von diesem jedoch nicht gelesen. Im Rahmen der Vorsprache am 22.02.2022 teilte er dies dem AMS mit und erhob er am 23.02.2022, beim AMS eingelangt am 24.02.2022, Beschwerde. Darin führt er aus, dass er nicht verstehe, weshalb er den Betrag zurückzahlen müsse und er im vergangenen Jahr bei römisch 40 geringfügig beschäftigt gewesen sei.
  5. Das AMS leitete die Beschwerde mit Schreiben vom 11.07.2022 weiter und teilte darin u.a. mit, dass die Beschwerdefrist (gemeint wohl: Beschwerdevorentscheidungsfrist) leider abgelaufen sei, da das AMS die Prüfung der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) diesbezüglich habe abwarten wollen. Jedoch sei die Prüfung der ÖGK immer wieder verschoben worden und zum Zeitpunkt der Weiterleitung noch kein Prüfverfahren seitens der ÖGK eingeleitet worden.
  6. Nach Ersuchen durch das BVwG teilte die ÖGK mit Schreiben vom 17.05.2023 mit, dass nunmehr zur Firma XXXX für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 eine Gemeinsame Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) durchgeführt werde. Der Beschwerdeführer sei bei der Firma als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 16.09.2020 zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Die Lohnunterlagen für den betreffenden Dienstnehmer seien jedoch noch gänzlich ausständig und liege lediglich eine Niederschrift des AMS mit dem Dienstnehmer vor. Für eine genauere Beurteilung des Dienstverhältnisses werden jedoch die Lohnunterlagen der Dienstgeberin zwingend benötigt.
  7. Nach Ersuchen durch das BVwG teilte die ÖGK mit Schreiben vom 17.05.2023 mit, dass nunmehr zur Firma römisch 40 für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 eine Gemeinsame Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) durchgeführt werde. Der Beschwerdeführer sei bei der Firma als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 16.09.2020 zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Die Lohnunterlagen für den betreffenden Dienstnehmer seien jedoch noch gänzlich ausständig und liege lediglich eine Niederschrift des AMS mit dem Dienstnehmer vor. Für eine genauere Beurteilung des Dienstverhältnisses werden jedoch die Lohnunterlagen der Dienstgeberin zwingend benötigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 10.01.2022 betreffend Widerruf und Rückforderung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe Beschwerden erhoben. Darin wird ua vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zur Firma XXXX in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stand.Der Beschwerdeführer hat gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 10.01.2022 betreffend Widerruf und Rückforderung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe Beschwerden erhoben. Darin wird ua vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zur Firma römisch 40 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stand. In der Niederschrift vom 20.10.2021 tätigte der Beschwerdeführer demgegenüber widersprechende Angaben. Zum Dienstgeber XXXX ist bei der ÖGK für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 eine GPLB anhängig. Dabei erfolgt auch eine Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.04.2020 bis 16.09.2020 beim Dienstgeber XXXX eine der Vollversicherungspflicht unterliegende Beschäftigung ausgeübt hat.Zum Dienstgeber römisch 40 ist bei der ÖGK für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 eine GPLB anhängig. Dabei erfolgt auch eine Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.04.2020 bis 16.09.2020 beim Dienstgeber römisch 40 eine der Vollversicherungspflicht unterliegende Beschäftigung ausgeübt hat.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie insbesondere aus der Stellungnahme der ÖGK vom 17.05.
  10. Rechtliche Beurteilung:
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.
  13. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Hinsichtlich der Beschlüsse (§ 31 VwGVG) ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüsse kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende auch nicht-verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht-verfahrensbeendende Beschlüsse sind, alleine fassen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 9 BVwGG, Anm. 3).Hinsichtlich der Beschlüsse (Paragraph 31, VwGVG) ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüsse kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende auch nicht-verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht-verfahrensbeendende Beschlüsse sind, alleine fassen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 9, BVwGG, Anmerkung 3). Der Verwaltungsgerichtshof sah keinen sachlichen Grund dafür, eine gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung als (bloß) verfahrensleitende Entscheidung zu beurteilen, die nicht abgesondert bekämpfbar wäre (vgl. VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089). Da der Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens aber nicht verfahrensbeendend ist, sondern das Verfahren nur unterbricht, und eine Entscheidung iSd § 56 Abs. 2 AlVG über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des AMS gerade nicht vorliegt, besteht diesbezüglich die Zuständigkeit des Senatsvorsitzenden als Einzelrichter.Der Verwaltungsgerichtshof sah keinen sachlichen Grund dafür, eine gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ergangene Aussetzungsentscheidung als (bloß) verfahrensleitende Entscheidung zu beurteilen, die nicht abgesondert bekämpfbar wäre vergleiche VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089). Da der Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens aber nicht verfahrensbeendend ist, sondern das Verfahren nur unterbricht, und eine Entscheidung iSd Paragraph 56, Absatz 2, AlVG über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des AMS gerade nicht vorliegt, besteht diesbezüglich die Zuständigkeit des Senatsvorsitzenden als Einzelrichter. 3.
  14. Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt: § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. […] „Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.Paragraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer,
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und,
  3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)(…).
(2a)(…).
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)(…)
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:, a) wer in einem Dienstverhältnis steht;, b) (…)
(4)
(5)...
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  2. b)(…)
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,,
  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;,
  2. b)(…)
(7)
(8)(…) Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2)(…)‘ Zu A) Aussetzung des Verfahrens: 3.
  1. Gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG ist die Behörde (das Verwaltungsgericht), sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid (ihrer Entscheidung) zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.3.
  2. Gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ist die Behörde (das Verwaltungsgericht), sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid (ihrer Entscheidung) zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit den Bescheiden vom 10.02.2022 ausgesprochen, dass gegenüber dem Beschwerdeführer gem. § 24 Abs. 2 AlVG, der Bezug des Arbeitslosengeldes in der Zeit von 01.04.2020 - 04.05.2020 bzw. gem. § 38 AlVG iVm. § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe in der Zeit von 05.05.2020 - 30.06.2020 widerrufen und er gem. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 324,02 sowie gem. § 38 AlVG iVm. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 543,21 verpflichtet werde. Das AMS begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in den genannten Zeiträumen zur Unrecht bezogen habe, da er laut eigenen Angaben in der Niederschrift vom 20.10.2021, bei der Firma XXXX einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sei.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit den Bescheiden vom 10.02.2022 ausgesprochen, dass gegenüber dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 24, Absatz 2, AlVG, der Bezug des Arbeitslosengeldes in der Zeit von 01.04.2020 - 04.05.2020 bzw. gem. Paragraph 38, AlVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug der Notstandshilfe in der Zeit von 05.05.2020 - 30.06.2020 widerrufen und er gem. Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 324,02 sowie gem. Paragraph 38, AlVG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 543,21 verpflichtet werde. Das AMS begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in den genannten Zeiträumen zur Unrecht bezogen habe, da er laut eigenen Angaben in der Niederschrift vom 20.10.2021, bei der Firma römisch 40 einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sei. Ob der Beschwerdeführer – wie von ihm in der Beschwerde vorgebracht – in der verfahrensgegenständlichen Zeit tatsächlich in einem geringfügigen Dienstverhältnis stand, stellt eine Vorfrage dar, welche derzeit den Gegenstand eines beim zuständigen Sozialversicherungsträger anhängigen Verfahrens im Sinne des § 38 AVG bildet.Ob der Beschwerdeführer – wie von ihm in der Beschwerde vorgebracht – in der verfahrensgegenständlichen Zeit tatsächlich in einem geringfügigen Dienstverhältnis stand, stellt eine Vorfrage dar, welche derzeit den Gegenstand eines beim zuständigen Sozialversicherungsträger anhängigen Verfahrens im Sinne des Paragraph 38, AVG bildet. Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage, steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. § 38 AVG regelt nun nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Ihre Entscheidung kann nämlich in der Richtung hin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein (vgl. etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 38 Rz 59 f genannten weiteren Kriterien der möglichsten Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen; demgegenüber das Postulat der möglichst raschen Beendigung des Verfahrens). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (VwGH 30.05.2001, 2001/11/0121, mwN; 19.12.2012, 2012/08/0212).Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage, steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. Paragraph 38, AVG regelt nun nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Ihre Entscheidung kann nämlich in der Richtung hin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein vergleiche etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 38, Rz 59 f genannten weiteren Kriterien der möglichsten Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen; demgegenüber das Postulat der möglichst raschen Beendigung des Verfahrens). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (VwGH 30.05.2001, 2001/11/0121, mwN; 19.12.2012, 2012/08/0212). Die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einem vollversicherungspflichtigen oder geringfügigen Dienstverhältnis stand, wäre ohne Durchführung eines aufwendigen Ermittlungsverfahrens nicht möglich, weshalb im Sinne der Einfachheit die Aussetzung der gegenständlichen Verfahren bis zum Abschluss des im Spruch genannten Verwaltungsverfahrens zur Feststellung, ob der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stand, zu beschließen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG Gebrauch. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W229.2256900.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.