4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 25.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz und erfolgte hierzu von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.05.2022 eine Erstbefragung des Beschwerdeführers. Mit Schriftsatz vom 12.03.2023 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Held Berdnik Aster & Partner Rechtsanwälte GmbH eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Das BFA leitete die Säumnisbeschwerde einlangend mit 23.03.2023 an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Mit E-Mail vom 12.05.2023 an das Bundesverwaltungsgericht sowie das BFA teilte der Beschwerdeführer die Auflösung der Vollmacht mit sowie, dass er die am 11.05.2022 eingebrachte Beschwerde zurückziehen möchte. Die Vollmachtsauflösung sowie die Beschwerdezurückziehung wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA am 17.05.2023 einlangend ebenfalls übermittelt. Mit Schreiben vom 24.05.2023 bestätigte die rechtsfreundliche Vertretung die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses. Mit Schreiben vom 26.05.2023, W229 2269030-1/11Z, wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass er sich in seiner E-Mail vom 12.05.2023 auf eine Beschwerde mit einem anderen Datum als jene, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, bezieht. Er wurde darin aufgefordert bekanntzugeben, ob die Säumnisbeschwerde vom 12.03.2023 gemeint ist und ob er die Säumnisbeschwerde vom 12.03.2023 zurückziehen wolle. Am 14.06.2023 langte ein postalisch übermitteltes Schreiben des Beschwerdeführers vom 12.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem er darüber informierte, dass in seiner E-Mail vom 12.05.2023 die Säumnisbeschwerde vom 12.03.2023 gemeint sei und er eben diese zurückziehen möchte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Einstellung des Verfahrens: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Mit der mit Schreiben vom 12.06.2023 nunmehr unmissverständlich formulierten Zurückziehung der Säumnisbeschwerde, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das Beschwerdeverfahren einzustellen. Diese Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Die Einstellung konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen, weil die Einstellung wegen Beschwerdezurückziehung als Fall der – wenn auch nachträglichen eintretenden – Unzulässigkeit der Sachentscheidung für Zwecke der Verhandlungspflicht dem Fall der Beschwerdezurückweisung (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG) gleichzuhalten ist.Die Einstellung konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen, weil die Einstellung wegen Beschwerdezurückziehung als Fall der – wenn auch nachträglichen eintretenden – Unzulässigkeit der Sachentscheidung für Zwecke der Verhandlungspflicht dem Fall der Beschwerdezurückweisung (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG) gleichzuhalten ist. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass damit die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vom 25.05.2022 wiederum auf das BFA übergeht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W229.2269030.1.00
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