Obsah (21)
§ 5§ 21Art. 133§ 28Art. 18§ 29§ 61Art. 8Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Artikel 46Art. 3RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.06.2023 GeschäftszahlW235 2266340-1 Spruch, W235 2266340-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 5Asyl
G als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.
§ 21Abs.
5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am XXXX .07.2016 in Bulgarien und am XXXX .01.2017 in Deutschland jeweils einen Asylantrag stellte (vgl. AS 11). Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 .07.2016 in Bulgarien und am römisch 40 .01.2017 in Deutschland jeweils einen Asylantrag stellte vergleiche AS 11). 1.
- Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass ihr Ehegatte in Österreich asylberechtigt sei. Ihre Eltern, zwei Schwestern und drei Brüder würden in Deutschland leben. Die Beschwerdeführerin leide an keinen Krankheiten und sei nicht schwanger. Sie sei ca. 2014/2015 mit ihrer Familie aus Syrien ausgereist und habe sich in der Folge ca. ein Jahr in der Türkei aufgehalten. Danach sei sie über Frankreich nach Deutschland gelangt, wo sie ca. fünf Jahre – seit Anfang 2017 - gelebt habe. In Bulgarien sei sie 2016 auch gewesen, erinnere sich jedoch nicht mehr daran. In Deutschland habe die Beschwerdeführerin Asyl beantragt, jedoch einen negativen Bescheid erhalten. Ihr Rechtsanwalt habe einen „Einspruch“ gemacht und das Verfahren laufe noch. Die Beschwerdeführerin sei in Deutschland sehr glücklich gewesen. Ihre Familie habe eine eigene Wohnung gehabt und sie habe gemeinsam mit ihrer Familie dort gelebt. Nunmehr sei die Beschwerdeführerin nach Österreich weitergereist, weil sie gerne mit ihrem Ehemann leben würde. Daher beantrage sie Asyl. 1.
- Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass ihr Ehegatte in Österreich asylberechtigt sei. Ihre Eltern, zwei Schwestern und drei Brüder würden in Deutschland leben. Die Beschwerdeführerin leide an keinen Krankheiten und sei nicht schwanger. Sie sei ca. 2014 aus 2015, mit ihrer Familie aus Syrien ausgereist und habe sich in der Folge ca. ein Jahr in der Türkei aufgehalten. Danach sei sie über Frankreich nach Deutschland gelangt, wo sie ca. fünf Jahre – seit Anfang 2017 - gelebt habe. In Bulgarien sei sie 2016 auch gewesen, erinnere sich jedoch nicht mehr daran. In Deutschland habe die Beschwerdeführerin Asyl beantragt, jedoch einen negativen Bescheid erhalten. Ihr Rechtsanwalt habe einen „Einspruch“ gemacht und das Verfahren laufe noch. Die Beschwerdeführerin sei in Deutschland sehr glücklich gewesen. Ihre Familie habe eine eigene Wohnung gehabt und sie habe gemeinsam mit ihrer Familie dort gelebt. Nunmehr sei die Beschwerdeführerin nach Österreich weitergereist, weil sie gerne mit ihrem Ehemann leben würde. Daher beantrage sie Asyl. Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 31.10.2022 eine Mitteilung
§ 28Abs. 2 Asyl
G ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Deutschland die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt (vgl. AS 41). Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 31.10.2022 eine Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Deutschland die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt vergleiche AS 41). Neben ihrem Reisepass und ihrer deutschen Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens legte die Beschwerdeführerin eine „Eheurkunde“ ausgestellt am XXXX .2022 in XXXX vor, der zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin und Herr XXXX am selben Tag vor dem dortigen Standesbeamten die Ehe geschlossen haben (vgl. AS 53). Ferner wurden der Reisepass und der Konventionspass von Herrn XXXX vorgelegt. Neben ihrem Reisepass und ihrer deutschen Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens legte die Beschwerdeführerin eine „Eheurkunde“ ausgestellt am römisch 40 .2022 in römisch 40 vor, der zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin und Herr römisch 40 am selben Tag vor dem dortigen Standesbeamten die Ehe geschlossen haben vergleiche AS 53). Ferner wurden der Reisepass und der Konventionspass von Herrn römisch 40 vorgelegt. 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 22.11.2022 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland.1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 22.11.2022 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland. Mit Schreiben vom 24.11.2022 stimmte die deutsche Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin
Art. 18Abs.
1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 71).Mit Schreiben vom 24.11.2022 stimmte die deutsche Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin
Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 71).
Mit Verfahrensanordnung
§ 29Abs. 3 Asyl
G vom 25.11.2022 wurde der Beschwerdeführerin
§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl
G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Deutschland für ihr Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am 30.11.2022 nachweislich übergeben (vgl. AS 103). Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 25.11.2022 wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Deutschland für ihr Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am 30.11.2022 nachweislich übergeben vergleiche AS 103). 1.
- Am 13.12.2022 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Kurmanji statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin zunächst angab, dass sie gesund und nicht schwanger sei. In Österreich lebe ihr Ehemann mit seiner Familie. Die Beschwerdeführerin lebe aktuell auch bei ihm. Sie hätten einander 2018 kennengelernt. Ihr Ehemann sei ein Bekannter bzw. weitschichtig Verwandter und sei ab und zu auf Besuch gekommen. Es sei keine arrangierte Ehe gewesen; sie hätten einander gefallen. Ihr Ehemann lebe seit 2010 oder 2011 in Österreich. Er habe einen Reisepass. Die Beschwerdeführerin wisse jedoch nicht, welchen Titel er habe. Als sich die Beschwerdeführerin noch nicht in Österreich aufgehalten habe, hätten sie öfter telefoniert und ab 2020 oder 2021 sei ihr Ehemann auch manchmal nach Deutschland gekommen. Im Mai 2021 hätten sie sich verlobt, hätten jedoch mit der Hochzeit gewartet, bis sie die Ehedokument gehabt hätten. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehegatte seien pflegebedürftig. Auf die Frage, wieso sie nicht versucht habe, im Rahmen des NAG einen legalen Aufenthaltstitel zu erlangen, gab die Beschwerdeführerin an, sie hätten gewartet, bis sie die Heiratsurkunde bekommen hätten und dann sei sie hier zur Polizei gegangen und habe den Asylantrag gestellt, um bei ihrem Mann zu leben. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihre Außerlandesbringung nach Deutschland zu veranlassen, gab die Beschwerdeführerin an, sie wolle hier bei ihrem Mann bleiben. Konkrete sie betreffende Vorfälle habe es in Deutschland nicht gegeben. Ihr sei nichts passiert. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zur Lage in Deutschland gab die Beschwerdeführerin an, dass sie keine Stellungnahme abgeben wolle, da sie die Lage dort selbst erlebt habe.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland
Art. 18Abs.
1 lit. b [wohl gemeint: lit. d] Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG ihre Abschiebung nach Deutschland zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, [wohl gemeint: lit.
d] Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Deutschland zulässig ist. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 26.01.2023 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt lebe und da der Mann das Geld verdiene, sei sie von ihm abhängig. Die Beschwerdeführerin führe in Österreich ein schützenswertes Familienleben
Art. 8EMRK.
Das tatsächliche Bestehen der Ehe und das Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem in Österreich lebenden Ehemann sei unberücksichtigt geblieben. Sie sei nicht in der Grundversorgung, da ihr Mann für die Beschwerdeführerin sorge. Daher sei sie von ihm abhängig. Es werde beantragt, Herrn XXXX als Zeugen einzuvernehmen. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 26.01.2023 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt lebe und da der Mann das Geld verdiene, sei sie von ihm abhängig. Die Beschwerdeführerin führe in Österreich ein schützenswertes Familienleben
Artikel 8, EMRK.
Das tatsächliche Bestehen der Ehe und das Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem in Österreich lebenden Ehemann sei unberücksichtigt geblieben. Sie sei nicht in der Grundversorgung, da ihr Mann für die Beschwerdeführerin sorge. Daher sei sie von ihm abhängig. Es werde beantragt, Herrn römisch 40 als Zeugen einzuvernehmen. Durch die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin werde sie im Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK verletzt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei in Österreich asylberechtigt und sei somit ein gemeinsames Familienleben nur in Österreich möglich. Durch die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin werde sie im Recht auf Familienleben nach Artikel 8, EMRK verletzt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei in Österreich asylberechtigt und sei somit ein gemeinsames Familienleben nur in Österreich möglich.
- Mit E-Mail vom 28.02.2023 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht den Abschiebebericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 23.02.2023, demzufolge die Beschwerdeführerin am selben Tag auf dem Luftweg komplikationslos nach Deutschland überstellt wurde (vgl. OZ 4).
- Mit E-Mail vom 28.02.2023 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht den Abschiebebericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 23.02.2023, demzufolge die Beschwerdeführerin am selben Tag auf dem Luftweg komplikationslos nach Deutschland überstellt wurde vergleiche OZ 4). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern ca. 2014/2015 aus ihrem Herkunftsstaat aus und gelangte nach einem ca. einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Deutschland, wo sie nach illegaler Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten am XXXX .01.2017 einen Asylantrag stellte, der abgelehnt wurde. Nach einer Gesamtaufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren in Deutschland begab sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet, wo sie am 31.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern ca. 2014 aus 2015, aus ihrem Herkunftsstaat aus und gelangte nach einem ca. einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Deutschland, wo sie nach illegaler Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten am römisch 40 .01.2017 einen Asylantrag stellte, der abgelehnt wurde. Nach einer Gesamtaufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren in Deutschland begab sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet, wo sie am 31.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 22.11.2022 ein Wiederaufnahmegesuch an Deutschland, welches von der deutschen Dublinbehörde am 24.11.2022 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin
Art. 18Abs.
1 lit. d Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Deutschlands wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 22.11.2022 ein Wiederaufnahmegesuch an Deutschland, welches von der deutschen Dublinbehörde am 24.11.2022 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin
Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO erteilt wurde.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Deutschlands wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Deutschland aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Die Beschwerdeführerin heiratete am XXXX .2022 in Deutschland den in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen XXXX . Die Beschwerdeführerin und ihr späterer Ehegatte, der seit 2012 in Österreich aufhältig ist, lernten einander 2018 kennen. Vor der Einreise der Beschwerdeführerin in das Bundesgebiet bestand telefonischer Kontakt und ca. ab 2020 kam es zu gelegentlichen Besuchen des späteren Ehegattens bei der Beschwerdeführerin in Deutschland. Während ihres Aufenthalts in Österreich bestand zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten für die Dauer von ca. vier Monaten ein gemeinsamer Haushalt. Das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses wird nicht festgestellt. Darüber hinausgehende Bindungen der Beschwerdeführerin familiärer, beruflicher oder privater Natur im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht. Festgestellt wird, dass die Eltern, zwei Schwestern und drei Brüder der Beschwerdeführerin in Deutschland leben. Die Beschwerdeführerin heiratete am römisch 40 .2022 in Deutschland den in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen römisch 40 . Die Beschwerdeführerin und ihr späterer Ehegatte, der seit 2012 in Österreich aufhältig ist, lernten einander 2018 kennen. Vor der Einreise der Beschwerdeführerin in das Bundesgebiet bestand telefonischer Kontakt und ca. ab 2020 kam es zu gelegentlichen Besuchen des späteren Ehegattens bei der Beschwerdeführerin in Deutschland. Während ihres Aufenthalts in Österreich bestand zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten für die Dauer von ca. vier Monaten ein gemeinsamer Haushalt. Das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses wird nicht festgestellt. Darüber hinausgehende Bindungen der Beschwerdeführerin familiärer, beruflicher oder privater Natur im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht. Festgestellt wird, dass die Eltern, zwei Schwestern und drei Brüder der Beschwerdeführerin in Deutschland leben. Am 23.02.2023 wurde die Beschwerdeführerin komplikationslos auf dem Luftweg nach Deutschland überstellt. 1.
- Zum deutschen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland: Zum deutschen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland wurden auf den Seiten 8 bis 13 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines zum Asylverfahren und Dublin-Rückkehrer: In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 3.2019, vgl. BAMF o.D.a, BAMF o.D.b., BR o.D., UNHCR o.D.a.).In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 3.2019, vergleiche BAMF o.D.a, BAMF o.D.b., BR o.D., UNHCR o.D.a.). […] Es gibt keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten (AIDA 16.4.2019). b). Non-Refoulement: Bei jedem Asylantrag prüft das Bundesamt auf Grundlage des Asylgesetzes, ob eine der vier Schutzformen – Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot – vorliegt. Wird ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt, darf keine Rückführung in den Staat erfolgen, für den dieses Abschiebungsverbot gilt. Den Betroffenen wird dann von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt (BAMF o.D.b). […] c). Versorgung: Für Versorgung und Unterkunft der Asylwerber ist die zuständige Aufnahmeeinrichtung verantwortlich. Während ihres Aufenthalts erhalten die Asylwerber existenzsichernde Sachleistungen und einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse im Alltag. Art und Höhe der Leistungen sind durch das sogenannte Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. Zu ihnen zählen: Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt, Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie individuelle Leistungen, die vom jeweiligen Einzelfall abhängen (BAMF o.D.b; vgl. AIDA 16.4.2019).Für Versorgung und Unterkunft der Asylwerber ist die zuständige Aufnahmeeinrichtung verantwortlich. Während ihres Aufenthalts erhalten die Asylwerber existenzsichernde Sachleistungen und einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse im Alltag. Art und Höhe der Leistungen sind durch das sogenannte Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. Zu ihnen zählen: Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt, Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie individuelle Leistungen, die vom jeweiligen Einzelfall abhängen (BAMF o.D.b; vergleiche AIDA 16.4.2019). Asylwerberleistungen werden auch in der Anschlussunterbringung (wie etwa einer Gemeinschaftsunterkunft oder auch einer privaten Wohnung) erbracht (BAMF o.D.b). Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen werden die Grundleistungen als Sachleistungen breitgestellt. […] Für in Aufnahmezentren untergebrachte Asylwerber gilt, dass diese mit Essen, Heizung, Kleidung und sanitären Produkten versorgt werden. Daher sind die Sätze deutlich niedriger (AIDA 16.4.2019). Asylsuchende werden schon während der Bearbeitung ihres Antrags über die Teilnahme an Integrationskursen des Bundesamtes am jeweiligen Wohnort informiert. Für einen möglichen Arbeitsmarktzugang nehmen Beraterinnen und Berater der Bundesagentur für Arbeit vor Ort in den Ankunftszentren Erstdaten der Antragstellenden auf. Diese stehen dann den Arbeitsagenturen und Jobcentern bundesweit zur Verfügung (BAMF o.D.b). Beim Arbeitsmarktzugang für Asylwerber und Geduldete gelten die folgenden Regelungen: Asylwerber benötigen grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis, die durch die lokale Ausländerbehörde erteilt wird. Im
- bis zum
- Monat befinden sich die Personen in der Wartefrist. Ab dem
- Monat können Asylwerber sowie Geduldete in vielen Teilen Deutschlands (mit Ausnahme einiger Regionen) eine Arbeit aufnehmen. Ab dem
- Monat ist der Arbeitsmarkt in ganz Deutschland ohne Vorrangprüfung offen. Immer dann, wenn keine Vorrangprüfung erfolgt, ist auch eine Tätigkeit als Leiharbeitnehmer möglich. Ab dem
- Monat ist keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit mehr erforderlich; aber weiterhin jene der Ausländerbehörde. Für Fachkräfte und bei Ausbildung gilt ein erleichterter Arbeitsmarktzugang (BMAS 26.3.2020). Flüchtlinge und Asylsuchende sehen sich bei der Arbeitssuche mit mehreren Hürden konfrontiert, unter anderem langen Überprüfungszeiten für Vorqualifikationen, fehlenden amtlichen Zeugnissen und Abschlüssen sowie eingeschränkten Deutschkenntnissen (USDOS 11.3.2020). d). Unterbringung: Zunächst werden alle Asylsuchenden in den nächstgelegenen Aufnahmeeinrichtungen des jeweiligen Bundeslandes aufgenommen. Eine solche Einrichtung kann für die vorübergehende oder auch für die längerfristige Unterbringung zuständig sein (BAMF o.D.b). In Deutschland gibt es grundsätzlich drei verschiedene Arten der Unterbringung: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. 2015 und 2016 waren Notunterkünfte im Betrieb, die bis auf wenige Ausnahmen inzwischen wieder geschlossen wurden (AIDA 16.4.2019). Asylwerberinnen und Asylwerber werden in der Regel zunächst in einer Erstaufnahmeunterkunft untergebracht. Nach einer Gesetzesreform vom Juli 2017 wurde die maximale Aufenthaltsdauer in der Erstaufnahmeeinrichtung von sechs auf 24 Monate erhöht. Diese Regelung wurde jedoch bis Ende 2018 nur in Bayern umgesetzt. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, kommen Asylwerber normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften unter, wobei es sich um Unterbringungszentren im selben Bundesland handelt. Asylwerber müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Die Verantwortung für diese Art der Unterbringung wurde von den Bundesländern oftmals den Gemeinden und von diesen wiederum auf NGOs oder Privatunternehmen übertragen. Manche Gemeinden bevorzugen eine dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Die Standards und die Lebensbedingungen in Gemeinschaftsunterkünften unterscheiden sich nicht nur regional, sondern auch oft innerhalb bestimmter Regionen stark, daher kann nur schwerlich eine allgemeingültige Aussage über die Lebensbedingungen in solchen Einrichtungen getroffen werden (AIDA 16.4.2019). Die Ankunftszentren sind der zentrale Zugangspunkt zum Asylverfahren. In diesen Zentren werden alle für das Asylverfahren erforderlichen Schritte durchgeführt. Dies beinhaltet die ärztliche Untersuchung durch die Länder, die Erfassung der persönlichen Daten und die Identitätsprüfung, die Antragstellung, Anhörung und Entscheidung über den Asylantrag sowie erste Integrationsmaßnahmen, wie etwa die sogenannten Erstorientierungskurse durch das Bundesamt. Darüber hinaus finde eine Erstberatung zum Arbeitsmarktzugang durch die örtliche Arbeitsagentur statt (BAMF o.D.b). Mit dem neuen Ankunfts-, Entscheidungs- und Rückkehr-Einrichtungen (AnkER-Einrichtungen) wurde die Grundidee der Ankunftszentren weiterentwickelt. Das zentrale Element des AnkER-Konzepts ist die Bündelung aller Funktionen und Zuständigkeiten: von Ankunft über Asylantragstellung und Entscheidung bis zur kommunalen Verteilung, ersten integrationsvorbereitenden Maßnahmen bzw. der Rückkehr von Asylantragstellenden. Alle direkt am Asylprozess beteiligten Akteure sind vor Ort in den AnkER-Einrichtungen vertreten. Dies sind in der Regel die Aufnahmeeinrichtungen des Landes, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die Ausländerbehörden, Verwaltungsgerichte, Jugendämter und die Bundesagentur für Arbeit. Für die Ausgestaltung der Zentren wird dabei kein starres Konzept vorgegeben – die Länder können hier die Schwerpunkte setzen, die ihnen besonders wichtig sind (BAMF o.D.b). Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das deutsche Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Deutschland den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Ausreise aus Syrien, zu ihrem weiteren Reiseweg einschließlich der Aufenthaltsdauer in der Türkei, zur illegalen Einreise der Beschwerdeführerin in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, zur Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland, zu ihrer unrechtmäßigen Weiterreise in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung und aus dem Akteninhalt. Darüber hinaus ist die mehr als fünfjährige Aufenthaltsdauer in Deutschland auch aus den Daten der Antragstellungen in Deutschland ( XXXX .01.2017) und in Österreich (31.10.2022) ersichtlich. 2.
- Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Ausreise aus Syrien, zu ihrem weiteren Reiseweg einschließlich der Aufenthaltsdauer in der Türkei, zur illegalen Einreise der Beschwerdeführerin in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, zur Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland, zu ihrer unrechtmäßigen Weiterreise in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung und aus dem Akteninhalt. Darüber hinaus ist die mehr als fünfjährige Aufenthaltsdauer in Deutschland auch aus den Daten der Antragstellungen in Deutschland ( römisch 40 .01.2017) und in Österreich (31.10.2022) ersichtlich. Darüber hinaus gründet die Feststellung zur Antragstellung in Deutschland am XXXX .01.2017 auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer und wurde auch von der Beschwerdeführerin selbst vorgebracht. Dass der Asylantrag der Beschwerdeführerin in Deutschland abgelehnt worden war, ergibt sich aus der Zustimmungserklärung Deutschlands vom 24.11.2022, das seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO stützt.Darüber hinaus gründet die Feststellung zur Antragstellung in Deutschland am römisch 40 .01.2017 auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer und wurde auch von der Beschwerdeführerin selbst vorgebracht. Dass der Asylantrag der Beschwerdeführerin in Deutschland abgelehnt worden war, ergibt sich aus der Zustimmungserklärung Deutschlands vom 24.11.2022, das seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO stützt. Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin durch Deutschland ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Deutschlands beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise. Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Deutschland wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Deutschland wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bzw. zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die ihrer Überstellung nach Deutschland entgegenstehen könnten bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in ihrer Erstbefragung als auch in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Beschwerdeführerin dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. gesund und nicht schwanger zu sein (vgl. AS 29 bzw. AS 113). Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bzw. zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die ihrer Überstellung nach Deutschland entgegenstehen könnten bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in ihrer Erstbefragung als auch in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Beschwerdeführerin dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. gesund und nicht schwanger zu sein vergleiche AS 29 bzw. AS 113). Die Feststellungen zur Eheschließung der Beschwerdeführerin, zur Person ihres Ehegattens, zum Kennenlernen sowie zum Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann vor ihrer Einreise nach Österreich gründen im Wesentlichen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt. Darüber hinaus wurde die Eheschließung durch die von der Beschwerdeführerin vorgelegte „Eheurkunde“ vom XXXX 2022 (vgl. AS 53) bestätigt. Dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Österreich asylberechtigt ist, ergibt sich aus dem ebenfalls vorgelegten Konventionspass ihres Ehemannes. Die Feststellung zum gemeinsamen Haushalt für die Dauer von ca. vier Monaten basiert auf der Einsicht des Bundesverwaltungsgerichtes in das Zentrale Melderegister. Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde ergibt sich die (Negativ)feststellung, dass das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses nicht festgestellt wird, aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht auf den Verdienst bzw. die finanzielle Versorgung durch ihren Ehegatten angewiesen ist, da sie als Asylwerberin jederzeit Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen hätte können. Dass sie das nicht getan hat, beruht auf ihrer eigenen Entscheidung und nicht etwa auf einer Weigerung der österreichischen Behörden, ihr diese Zuwendungen zu gewähren, sodass vom Vorliegen einer finanziellen Abhängigkeit nicht gesprochen werden kann. Eine sonstige Abhängigkeit wurde nicht vorgebracht, sondern – im Gegenteil – gab die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme an, dass weder sie noch ihr Ehemann pflegebedürftig seien (vgl. AS 115). Da das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehegatten den Feststellungen zugrunde gelegt wurde bzw. sich diese ohnehin aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt ergeben, war dem Antrag in der Beschwerde, den Ehegatten der Beschwerdeführerin als Zeugen einzuvernehmen, nicht näher zu treten. Darüber hinausgehende private, berufliche oder familiäre Bindungen in Österreich wurden nicht vorgebracht. Dass die Eltern und Geschwister (zwei Schwestern und drei Brüder) der Beschwerdeführerin in Deutschland leben, wurde von ihr in ihrer Erstbefragung selbst vorgebracht (vgl. AS 27). Die Feststellungen zur Eheschließung der Beschwerdeführerin, zur Person ihres Ehegattens, zum Kennenlernen sowie zum Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann vor ihrer Einreise nach Österreich gründen im Wesentlichen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt. Darüber hinaus wurde die Eheschließung durch die von der Beschwerdeführerin vorgelegte „Eheurkunde“ vom römisch 40 2022 vergleiche AS 53) bestätigt. Dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Österreich asylberechtigt ist, ergibt sich aus dem ebenfalls vorgelegten Konventionspass ihres Ehemannes. Die Feststellung zum gemeinsamen Haushalt für die Dauer von ca. vier Monaten basiert auf der Einsicht des Bundesverwaltungsgerichtes in das Zentrale Melderegister. Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde ergibt sich die (Negativ)feststellung, dass das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses nicht festgestellt wird, aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht auf den Verdienst bzw. die finanzielle Versorgung durch ihren Ehegatten angewiesen ist, da sie als Asylwerberin jederzeit Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen hätte können. Dass sie das nicht getan hat, beruht auf ihrer eigenen Entscheidung und nicht etwa auf einer Weigerung der österreichischen Behörden, ihr diese Zuwendungen zu gewähren, sodass vom Vorliegen einer finanziellen Abhängigkeit nicht gesprochen werden kann. Eine sonstige Abhängigkeit wurde nicht vorgebracht, sondern – im Gegenteil – gab die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme an, dass weder sie noch ihr Ehemann pflegebedürftig seien vergleiche AS 115). Da das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehegatten den Feststellungen zugrunde gelegt wurde bzw. sich diese ohnehin aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt ergeben, war dem Antrag in der Beschwerde, den Ehegatten der Beschwerdeführerin als Zeugen einzuvernehmen, nicht näher zu treten. Darüber hinausgehende private, berufliche oder familiäre Bindungen in Österreich wurden nicht vorgebracht. Dass die Eltern und Geschwister (zwei Schwestern und drei Brüder) der Beschwerdeführerin in Deutschland leben, wurde von ihr in ihrer Erstbefragung selbst vorgebracht vergleiche AS 27). Die Feststellung zur komplikationslosen Überstellung der Beschwerdeführerin nach Deutschland am 23.02.2023 gründet auf dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom selben Tag (vgl. OZ 4). Die Feststellung zur komplikationslosen Überstellung der Beschwerdeführerin nach Deutschland am 23.02.2023 gründet auf dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom selben Tag vergleiche OZ 4). 2.
- Die Feststellungen zum deutschen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Deutschland ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Deutschland ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen an, dass sie keine Stellungnahme abgeben wolle, da sie die Lage dort selbst erlebt habe (vgl. AS 117). Ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen ist dem Vorbringen sohin nicht zu entnehmen. Auch im Beschwerdeverfahren wurde weder den Länderfeststellungen entgegengetreten noch wurde ein substanziiertes Vorbringen zum deutschen Asylsystem erstattet, insbesondere wurden keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Deutschland ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen an, dass sie keine Stellungnahme abgeben wolle, da sie die Lage dort selbst erlebt habe vergleiche AS 117). Ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen ist dem Vorbringen sohin nicht zu entnehmen. Auch im Beschwerdeverfahren wurde weder den Länderfeststellungen entgegengetreten noch wurde ein substanziiertes Vorbringen zum deutschen Asylsystem erstattet, insbesondere wurden keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 5Abs. 1 Asyl
G ist ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5
zurückgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28Asyl
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Art. 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. Die Verpflichtung Deutschlands zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin basiert, nachdem diese einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der abgelehnt wurde und sie daraufhin in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO.Die Verpflichtung Deutschlands zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin basiert, nachdem diese einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der abgelehnt wurde und sie daraufhin in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall stimmte die deutsche Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin
Art. 18Abs.
1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu. Hinzu kommt, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht bestritten wurde. Ein Vorbringen, das die Zuständigkeit Deutschlands in Zweifel ziehen würde, wurde sohin nicht erstattet. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Artikel 18, Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht vergleiche VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall stimmte die deutsche Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin
Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Hinzu kommt, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht bestritten wurde. Ein Vorbringen, das die Zuständigkeit Deutschlands in Zweifel ziehen würde, wurde sohin nicht erstattet. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, in Deutschland bereits eine negative Entscheidung (sofern diese bereits rechtskräftig geworden ist; dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zufolge, habe ihr Rechtsanwalt einen „Einspruch“ gemacht und das Verfahren laufe noch) erhalten zu haben, ändert dies nichts am Ergebnis in Bezug auf die Zuständigkeitsbegründung Deutschlands
Art. 18Abs.
1 lit. d Dublin III-VO, da die diesbezügliche Beurteilung den zuständigen Behörden Deutschlands obliegt. Sollten hierbei Fehler unterlaufen seien, wären diese im deutschen Rechtsweg zu klären (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17.03.2016, C-695/16, betreffend einen Verweis auf den ungarischen Rechtsweg in Bezug auf eine beabsichtigte Zurückweisung nach Serbien). Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, in Deutschland bereits eine negative Entscheidung (sofern diese bereits rechtskräftig geworden ist; dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zufolge, habe ihr Rechtsanwalt einen „Einspruch“ gemacht und das Verfahren laufe noch) erhalten zu haben, ändert dies nichts am Ergebnis in Bezug auf die Zuständigkeitsbegründung Deutschlands
Artikel 18
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO, da die diesbezügliche Beurteilung den zuständigen Behörden Deutschlands obliegt. Sollten hierbei Fehler unterlaufen seien, wären diese im deutschen Rechtsweg zu klären vergleiche in diesem Sinne auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17.03.2016, C-695/16, betreffend einen Verweis auf den ungarischen Rechtsweg in Bezug auf eine beabsichtigte Zurückweisung nach Serbien). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Deutschland
§ 5Asyl
G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten
Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Deutschland
Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten
Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. 3.2.
- Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
- Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.
Art. 3EMRK bzw.
Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.
Artikel 3, EMRK bzw.
Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.
- Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin weder in ihrem Vorbringen im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in ihren schriftlichen Beschwerdeausführungen das Asylverfahren in Deutschland, ihre Behandlung als Asylwerberin durch die deutschen Behörden und/oder ihre dortige Unterbringungssituation substanziiert kritisiert bzw. in irgendeiner Weise darauf hingewiesen oder angedeutet hat, dass sie in Deutschland keinen Zugang zum Asylverfahren gehabt hätte und/oder nicht ausreichend versorgt worden wäre. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie in Deutschland sehr glücklich gewesen sei. Ihre Familie habe eine eigene Wohnung gehabt, wo die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Angehörigen gelebt habe. Konkret sie betreffende Vorfälle habe es in Deutschland nicht gegeben und ihr sei nichts passiert. Sie sei nach Österreich gereist, weil sie gerne bei ihrem Ehemann leben würde. Systemische Mängel im deutschen Asylverfahren sind aus diesem Vorbringen jedenfalls nicht einmal ansatzweise zu erblicken. Offenbar wurde die Beschwerdeführerin (mit ihrer Familie) von den deutschen Behörden untergebracht und wohl auch versorgt. Auch wurde ihr Asylantrag angenommen und das Verfahren geführt. Generell ist auszuführen, dass allein der Umstand, dass gegenüber einem Asylwerber im zuständigen Dublinstaat eine negative Entscheidung ergangen ist, nicht dazu führen kann, das Asyl- und Refoulementverfahren dort in Frage zu stellen, da auch in anderen europäischen Staaten, einschließlich Österreich, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, negative Entscheidungen auch im Hinblick auf Staatsangehörige aus Syrien getroffen werden. Grundsätzlich ist nach der negativen Beendigung des Verfahrens eines Asylwerbers kein Dublinstaat dazu verpflichtet, den Aufenthalt des nunmehr dort illegal aufhältigen Fremden zu dulden oder diesem weitere Versorgungsleistungen in Form von Unterkunft und Ähnlichem zukommen zu lassen. Diese Konsequenz hätte ein Asylwerber in jedem Land, das die Dublin VO anwendet, zu tragen. Ein negativer Verfahrensausgang hat grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge. Lediglich das Vorliegen einer negativen Entscheidung in einem anderen Dublinstaat rechtfertigt keinesfalls einen Selbsteintritt Österreichs. Asylwerbern, deren Antrag negativ beschieden worden ist, bleibt es im Übrigen unbenommen, bei einer Rückkehr nach Deutschland einen Folgeantrag einzubringen. Systemische Mängel im deutschen Asylverfahren sind auch hieraus nicht zu erkennen. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin auszuführen, dass die Beschwerdeführerin kein Vorbringen zum Asylsystem in Deutschland erstattet hat, das die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG entkräftet, zumal sie weder in ihrer Einvernahme noch in der Beschwerde Kritik am deutschen Asylsystem, einschließlich der Unterbringungs- und Versorgungslage, geäußert hat. Schwerwiegende Defizite im deutschen Asylverfahren sind auch den unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Deutschland überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin auszuführen, dass die Beschwerdeführerin kein Vorbringen zum Asylsystem in Deutschland erstattet hat, das die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG entkräftet, zumal sie weder in ihrer Einvernahme noch in der Beschwerde Kritik am deutschen Asylsystem, einschließlich der Unterbringungs- und Versorgungslage, geäußert hat. Schwerwiegende Defizite im deutschen Asylverfahren sind auch den unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Deutschland überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Deutschland insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Deutschland kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Deutschland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Deutschland und die Situation von Asylwerbern dort geben somit keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Deutschland kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Aufgrund der vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Deutschland Zugang zum Asylverfahren und zu einer Unterkunft haben und auch entsprechend versorgt werden wird. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Deutschland insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Deutschland kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Deutschland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Deutschland und die Situation von Asylwerbern dort geben somit keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Deutschland kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Aufgrund der vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Deutschland Zugang zum Asylverfahren und zu einer Unterkunft haben und auch entsprechend versorgt werden wird. Es besteht auch kein Risiko einer ungeprüften Kettenabschiebung, da bei Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes in Deutschland keine Rückführung in den Staat erfolgen dürfe, für den dieses Abschiebungsverbot gelte. Den Betroffenen werde dann von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Daher kann ebenso unter diesem Aspekt ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Deutschland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Es besteht auch kein Risiko einer ungeprüften Kettenabschiebung, da bei Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes in Deutschland keine Rückführung in den Staat erfolgen dürfe, für den dieses Abschiebungsverbot gelte. Den Betroffenen werde dann von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Daher kann ebenso unter diesem Aspekt ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Deutschland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. 3.2.4.
- Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin in physischer oder psychischer Hinsicht. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. auf eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet. Ferner besteht in Deutschland ein funktionierendes Gesundheitssystem und haben Asylwerber im Krankheitsfall Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für Asylwerber in Fällen akuter Erkrankung oder Schmerzen vor, welche beispielsweise auch Zahnbehandlung und Medikation umfasst. Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die – aus welchen Gründen auch immer – kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben (vgl. Seite 12 des angefochtenen Bescheides). In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Deutschland gewährt werden würde.3.2.4.
- Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin in physischer oder psychischer Hinsicht. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. auf eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet. Ferner besteht in Deutschland ein funktionierendes Gesundheitssystem und haben Asylwerber im Krankheitsfall Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für Asylwerber in Fällen akuter Erkrankung oder Schmerzen vor, welche beispielsweise auch Zahnbehandlung und Medikation umfasst. Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die – aus welchen Gründen auch immer – kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben vergleiche Seite 12 des angefochtenen Bescheides). In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Deutschland gewährt werden würde. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin
Art. 3EMRK nicht erkannt werden konnte.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Diesbezüglich haben sich jedoch im gegenständlichen Fall – die Beschwerdeführerin wurde bereits nach Deutschland überstellt – keine Hinweise ergeben. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin
Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnte.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Diesbezüglich haben sich jedoch im gegenständlichen Fall – die Beschwerdeführerin wurde bereits nach Deutschland überstellt – keine Hinweise ergeben. 3.2.4.
- Da die Beschwerdeführerin sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Dahingehend, dass im Zeitpunkt der Überstellung ein konkretes Überstellungshindernis vorlag, bestehen keine Anhaltspunkte. 3.2.4.
- Da die Beschwerdeführerin sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Dahingehend, dass im Zeitpunkt der Überstellung ein konkretes Überstellungshindernis vorlag, bestehen keine Anhaltspunkte. 3.2.
- Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.2.
- Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC: 3.2.5.1.
Art 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.5.1.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR vom 31.07.2008, Nr. 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 328/07 sowie VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 und vom 22.01.2013, Zl. 2011/18/0012).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche EGMR vom 31.07.2008, Nr. 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VfGH vom 29.09.2007, B 328/07 sowie VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 und vom 22.01.2013, Zl. 2011/18/0012). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens – infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht – der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. VfGH vom 12.06.2013, U 485/2012 und VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens – infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht – der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen vergleiche VfGH vom 12.06.2013, U 485 aus 2012, und VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). 3.2.5.
- In Österreich lebt der Ehegatte der Beschwerdeführerin, ein syrischer Staatsangehöriger, den sie am XXXX .2022 in Deutschland geheiratet hat, als anerkannter Konventionsflüchtling. Daher hat im vorliegenden Fall die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem in Österreich aufhältigen Ehemann zur Folge. Die die Beschwerdeführerin treffende aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt sohin einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK dar. Allerdings führt die Interessensabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG iVm Art. 8 Abs. 2 EMRK – insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes – zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten.3.2.5.
- In Österreich lebt der Ehegatte der Beschwerdeführerin, ein syrischer Staatsangehöriger, den sie am römisch 40 .2022 in Deutschland geheiratet hat, als anerkannter Konventionsflüchtling. Daher hat im vorliegenden Fall die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem in Österreich aufhältigen Ehemann zur Folge. Die die Beschwerdeführerin treffende aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt sohin einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar. Allerdings führt die Interessensabwägung nach den Gesichtspunkten des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK – insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes – zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten. Nach den getroffenen Feststellungen lernte die Beschwerdeführerin ihren späteren Ehegatten 2018 kennen und bestand vor der Einreise der Beschwerdeführerin in das Bundesgebiet zunächst lediglich telefonischer Kontakt bis es ca. ab 2020 zu gelegentlichen Besuchen des nunmehrigen Ehegatten bei der Beschwerdeführerin nach Deutschland kam. Nach ihrer unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet lebte die Beschwerdeführerin für einen Zeitraum von ca. vier Monaten bis zu ihrer Überstellung nach Deutschland mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt. Unbeschadet der Eheschließung sowie der gemeinsamen Wohnsitznahme in Österreich, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass das in Österreich gemeinsam bestehende Zusammenleben von kurzer Dauer ist bzw. war. Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, dass die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem sich beide Partner bewusst hätten sein müssen, dass der Beschwerdeführerin in Österreich kein Aufenthaltsrecht zukommt. Auch ist anzumerken, dass es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, sich von Deutschland aus um einen legalen Weg der Familienzusammenführung mit ihrem nunmehrigen Ehegatten zu bemühen und somit die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen bewusst umgangen hat. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie auf die Frage, wieso sie nicht versucht habe, im Rahmen des NAG einen legalen Aufenthaltstitel zu erlangen, lediglich an, sie habe gewartet, bis sie die Heiratsurkunde bekommen habe, sei dann hier zur Polizei gegangen und habe den Asylantrag gestellt, um bei ihrem Mann zu leben (vgl. AS 117). Auch in der Erstbefragung brachte sie vor, dass sie Asyl beantrage, weil sie gerne mit ihrem Ehemann leben wolle (vgl. AS 31). Sohin ist ihren Angaben im gesamten Verfahren eindeutig zu entnehmen, dass die Motivation zur Ausreise hauptsächlich in einer Familienzusammenführung mit ihrem Ehegatten lag. Diese eigenen Angaben der Beschwerdeführerin legen den Schluss nahe, dass sie unbedingt nach Österreich kommen wollte und sich hierbei weder um Einreise- noch um Aufenthaltsbestimmungen gekümmert hat.Nach den getroffenen Feststellungen lernte die Beschwerdeführerin ihren späteren Ehegatten 2018 kennen und bestand vor der Einreise der Beschwerdeführerin in das Bundesgebiet zunächst lediglich telefonischer Kontakt bis es ca. ab 2020 zu gelegentlichen Besuchen des nunmehrigen Ehegatten bei der Beschwerdeführerin nach Deutschland kam. Nach ihrer unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet lebte die Beschwerdeführerin für einen Zeitraum von ca. vier Monaten bis zu ihrer Überstellung nach Deutschland mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt. Unbeschadet der Eheschließung sowie der gemeinsamen Wohnsitznahme in Österreich, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass das in Österreich gemeinsam bestehende Zusammenleben von kurzer Dauer ist bzw. war. Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, dass die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem sich beide Partner bewusst hätten sein müssen, dass der Beschwerdeführerin in Österreich kein Aufenthaltsrecht zukommt. Auch ist anzumerken, dass es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, sich von Deutschland aus um einen legalen Weg der Familienzusammenführung mit ihrem nunmehrigen Ehegatten zu bemühen und somit die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen bewusst umgangen hat. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie auf die Frage, wieso sie nicht versucht habe, im Rahmen des NAG einen legalen Aufenthaltstitel zu erlangen, lediglich an, sie habe gewartet, bis sie die Heiratsurkunde bekommen habe, sei dann hier zur Polizei gegangen und habe den Asylantrag gestellt, um bei ihrem Mann zu leben vergleiche AS 117). Auch in der Erstbefragung brachte sie vor, dass sie Asyl beantrage, weil sie gerne mit ihrem Ehemann leben wolle vergleiche AS 31). Sohin ist ihren Angaben im gesamten Verfahren eindeutig zu entnehmen, dass die Motivation zur Ausreise hauptsächlich in einer Familienzusammenführung mit ihrem Ehegatten lag. Diese eigenen Angaben der Beschwerdeführerin legen den Schluss nahe, dass sie unbedingt nach Österreich kommen wollte und sich hierbei weder um Einreise- noch um Aufenthaltsbestimmungen gekümmert hat. Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der Beschwerdeführerin nach einer asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn sie sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird die Beschwerdeführerin dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls
dem Auslandsantragsstellungsgrundsatz ihren Antrag nach dem FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörden dort abzuwarten haben. Weiters ist die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht darauf angewiesen, dass ihr Ehegatte für ihren Lebensunterhalt aufkommt, da sie während ihres laufenden Asylverfahrens Anspruch auf eine Grundversorgung hat, auf die sie freiwillig verzichtet hat (vgl. hierzu auch die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung). Daher ist festzuhalten, dass weder eine finanzielle noch eine sonstige Abhängigkeit von ihrem Ehegatten im Bundesgebiet besteht.Weiters ist die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht darauf angewiesen, dass ihr Ehegatte für ihren Lebensunterhalt aufkommt, da sie während ihres laufenden Asylverfahrens Anspruch auf eine Grundversorgung hat, auf die sie freiwillig verzichtet hat vergleiche hierzu auch die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung). Daher ist festzuhalten, dass weder eine finanzielle noch eine sonstige Abhängigkeit von ihrem Ehegatten im Bundesgebiet besteht. Weiters ist auszuführen, dass sich die Beschwerdeführerin lediglich aufgrund ihrer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin im Bundesgebiet aufhielt, sodass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag, sondern – im Gegenteil – der Beschwerdeführerin bereits am Tag der Antragstellung das Führen von Konsultationen mit Deutschland mitgeteilt wurde. Daher konnte die Beschwerdeführerin sohin von Beginn an nicht mit der Gründung eines Familienlebens in Österreich rechnen. In der Folge hätte der Beschwerdeführerin spätestens mit Übergabe der Verfahrensanordnung
§ 29Abs. 3 Asyl
G am 30.11.2022 bewusst sein müssen, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Deutschland für ihr Verfahren zuständig ist. Es ist im gegenständlichen Fall auch nicht erkennbar, dass der Kontakt der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann aus Deutschland nicht aufrechterhalten werden kann. Dies wäre – wie auch in der Vergangenheit - insbesondere über Telefon, Internet oder sonstige soziale Medien möglich und den Beteiligten auch zumutbar. Hinzu kommt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Österreich asylberechtigt ist und sohin die Möglichkeit hat, sie jederzeit in Deutschland zu besuchen und sich dort als Konventionsflüchtling bis zu drei Monate rechtmäßig aufhalten kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0258, ausgesprochen, dass ein bloß aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Fall der Stellung eines Asylantrages rechtmäßiger Aufenthalt nicht mit einem aufgrund einer ausdrücklichen Bewilligung zur Niederlassung rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden gleichzusetzen ist. So vermittelt eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung einen unsicheren Rechtsstatus, dem bei der Abwägung im Sinne des Art. 8 EMRK ein geringer Stellenwert zukommt als einer Bewilligung zur Niederlassung. Weiters ist auszuführen, dass sich die Beschwerdeführerin lediglich aufgrund ihrer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin im Bundesgebiet aufhielt, sodass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag, sondern – im Gegenteil – der Beschwerdeführerin bereits am Tag der Antragstellung das Führen von Konsultationen mit Deutschland mitgeteilt wurde. Daher konnte die Beschwerdeführerin sohin von Beginn an nicht mit der Gründung eines Familienlebens in Österreich rechnen. In der Folge hätte der Beschwerdeführerin spätestens mit Übergabe der Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG am 30.11.2022 bewusst sein müssen, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Deutschland für ihr Verfahren zuständig ist. Es ist im gegenständlichen Fall auch nicht erkennbar, dass der Kontakt der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann aus Deutschland nicht aufrechterhalten werden kann. Dies wäre – wie auch in der Vergangenheit - insbesondere über Telefon, Internet oder sonstige soziale Medien möglich und den Beteiligten auch zumutbar. Hinzu kommt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Österreich asylberechtigt ist und sohin die Möglichkeit hat, sie jederzeit in Deutschland zu besuchen und sich dort als Konventionsflüchtling bis zu drei Monate rechtmäßig aufhalten kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0258, ausgesprochen, dass ein bloß aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Fall der Stellung eines Asylantrages rechtmäßiger Aufenthalt nicht mit einem aufgrund einer ausdrücklichen Bewilligung zur Niederlassung rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden gleichzusetzen ist. So vermittelt eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung einen unsicheren Rechtsstatus, dem bei der Abwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK ein geringer Stellenwert zukommt als einer Bewilligung zur Niederlassung. Letztlich ist noch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland nicht auf sich allein gestellt ist, sondern sie dort über zahlreiche Familienangehörige (Eltern, zwei Schwestern und drei Brüder) verfügt, mit denen sie vor ihrer Ausreise nach Österreich zusammengelebt hat. Darüber hinausgehende schützenwerte Umstände in Bezug auf das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin sind zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich sind keine weiteren schützenswerte Aspekte hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.).Darüber hinausgehende schützenwerte Umstände in Bezug auf das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin sind zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich sind keine weiteren schützenswerte Aspekte hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. vier Monaten (von der Antragstellung bis zur Überstellung nach Deutschland) war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124). Auch bei einer – im gegenständlichen Fall bei weitem nicht vorliegenden - Aufenthaltsdauer von dreieinhalb Jahren geht der Verwaltungsgerichtshof von einem kurzen Aufenthalt aus (vgl. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. vier Monaten (von der Antragstellung bis zur Überstellung nach Deutschland) war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt vergleiche VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124). Auch bei einer – im gegenständlichen Fall bei weitem nicht vorliegenden - Aufenthaltsdauer von dreieinhalb Jahren geht der Verwaltungsgerichtshof von einem kurzen Aufenthalt aus vergleiche VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. 3.2.6. Da das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zu dem Ergebnis gelangt i