VG und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von € 2.088,68 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.05.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 vertreten durch Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH, Mölker Bastei 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 04.11.2022, VN römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 27.01.2023, römisch 40 , betreffend Widerruf der Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes für die Zeit vom 18.06.2022 bis 31.07.2022 gemäß Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von € 2.088,68 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.05.2023 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes gemäß § 26 Abs.
VG für den Zeitraum 26.06.2022 bis 31.07.2022 widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs.
VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 1.708,92 verpflichtet wird. A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes gemäß , Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für den Zeitraum 26.06.2022 bis 31.07.2022 widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 1.708,92 verpflichtet wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten., Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.05.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da durch die hierzu Berechtigten auf die Einbringung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 30.05.2023 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.05.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da durch die hierzu Berechtigten auf die Einbringung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 30.05.2023 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W238.2271235.1.00
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