4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
IM NAMEN DER REPUBLIK! II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Beate WASCHICZEK und Mag. Johannes PEHAM als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen die Spruchteile
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 BDG 1979 mit Ablauf des 31.12.2019 von seiner bisherigen Funktion als „Leiter des Frequenzbüros“ ab, wies ihn mit Wirksamkeit vom 01.01.2020 dem neu eingerichteten Fernmeldebüro, Abteilung Technik, zur dauernden Dienstleistung zu und betraute ihn mit dem dortigen Arbeitsplatz eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ in der Abteilung Technik („Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3 bzw. Verwendungsgruppe PF2, Funktionsgruppe 1“). 2. Mit Bescheid vom 18.12.2019 berief der BMVIT den Beschwerdeführer
Paragraph 38, Absatz eins, BDG 1979 mit Ablauf des 31.12.2019 von seiner bisherigen Funktion als „Leiter des Frequenzbüros“ ab, wies ihn mit Wirksamkeit vom 01.01.2020 dem neu eingerichteten Fernmeldebüro, Abteilung Technik, zur dauernden Dienstleistung zu und betraute ihn mit dem dortigen Arbeitsplatz eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ in der Abteilung Technik („Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3 bzw. Verwendungsgruppe PF2, Funktionsgruppe 1“). Dazu führte der BMVIT zunächst aus, dass die Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung mit 01.01.2020 neu strukturiert werde. Das bisherige Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, das Frequenzbüro und die vier Fernmeldebüros mit nachgeordneten Funküberwachungen würden durch ein neu eingerichtetes Fernmeldebüro mit bundesweiter Zuständigkeit ersetzt werden. Der in diesem Fernmeldebüro eingerichteten Leitung seien die Abteilungen „Recht“ sowie „Technik“ und letztgenannter Abteilung die Bereiche „Frequenzmanagement“ sowie „Monitoring“ und die Bereiche „Ost“, „Süd“, „Mitte“ sowie „West“ nachgeordnet. Da somit die derzeitigen Dienststellen und mit diesen sämtliche Arbeitsplätze der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung untergehen würden, seien alle dortigen Bediensteten, wie auch der Beschwerdeführer, zur neuen Dienststelle „Fernmeldebüro“ unter Beibehaltung ihres Dienstortes zu versetzen. Die gegenständliche Organisationsänderung betreffe den gesamten Bereich der bisherigen Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung – mit Ausnahme der in der Zentralleitung des Ressorts angesiedelten Abteilungen – und sei daher nicht aus unsachlichen oder aus ausschließlich einzelne Bedienstete betreffenden Gründen erfolgt. Im Falle eines Wechsels der Dienststelle gehe die „Identität“ des Arbeitsplatzes jedenfalls verloren, dies unabhängig davon, ob an der neuen Dienststelle entsprechend beschriebene Arbeitsplätze eingerichtet seien, oder nicht. Die Auflassung der Arbeitsplätze als Folge der Organisationsänderung begründe im vorliegenden Fall das wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung des Beschwerdeführers. Die Behörde habe im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht bei einer Versetzung unter Beibehaltung desselben Dienstortes die für den Beamten „schonendste Variante“ zu wählen und ihm eine der bisherigen Verwendung möglichst entsprechende Verwendung zuzuweisen. Da mit Ausnahme des Arbeitsplatzes eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ in der Abteilung Technik keine der Ausbildung und Verwendung des Beschwerdeführers entsprechenden Arbeitsplätze im neuen Fernmeldebüro eingerichtet seien, könne er nur diesem Arbeitsplatz zugewiesen werden. Die Funktion der Leitung des Fernmeldebüros unterliege der Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz (AusG), die mit A1/4 bewerteten Funktionen der Leitungen der Abteilungen „Recht“ und „Technik“ würden gleichfalls im Rahmen einer bundesweiten Interessentensuche bekannt gemacht werden; der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, sich auf diese Funktionen zu bewerben, eine Zuweisung dieser Funktionen außerhalb dieser Verfahren sei ausgeschlossen. Da es sich bei diesem Arbeitsplatz somit um einen mit – im Vergleich zum vorherigen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers – weitgehend ähnlichen Tätigkeiten handeln und auch kein Wechsel des Dienstortes Wien vorgenommen würde, stelle die Maßnahme somit die aus derzeitiger Sicht schonendste Variante für den Beschwerdeführer dar, bei welcher seine finanziellen Einbußen möglichst gering gehalten würden. 3. In dem im Spruch genannten Bescheid vom 19.12.2019 führte der BMVIT Folgendes aus: „Sehr geehrter Herr Hofrat! Ich ernenne Sie
den §§ 2 bis 5 iVm § 38 Abs. 9 und 10 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2020 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PF2, Funktionsgruppe 1, im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, Zentralleitung. [in der Folge: Spruchteil 1.]Ich ernenne Sie
den Paragraphen 2 bis 5 in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 9 und 10 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2020 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PF2, Funktionsgruppe 1, im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, Zentralleitung. [in der Folge: Spruchteil 1.]
den §§ 63 und 249c leg.cit. sind Sie zur Führung des Amtstitels ‚Oberrat‘ berechtigt. [in der Folge: Spruchteil 2.]
den Paragraphen 63 und 249 c leg.cit. sind Sie zur Führung des Amtstitels ‚Oberrat‘ berechtigt. [in der Folge: Spruchteil 2.] Es gebühren Ihnen
Nr. 54, in der geltenden Fassung, ab
Paragraphen 117 a und 117 c in Verbindung mit Paragraph 12 a, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der geltenden Fassung, ab
Z 2 BMG fest, dass der Beschwerdeführer überwiegend Aufgaben erfülle, die
in der mit der BMG-Novelle 2020 geänderten Fassung mit Wirksamkeit vom 29.01.2020 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus fallen würden. Der Beschwerdeführer gehöre daher
ab 29.01.2020 dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus an.4. Mit Bescheid vom 28.01.2020 stellte der BMVIT
Paragraph 16, Ziffer 2, BMG fest, dass der Beschwerdeführer überwiegend Aufgaben erfülle, die
in der mit der BMG-Novelle 2020 geänderten Fassung mit Wirksamkeit vom 29.01.2020 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus fallen würden. Der Beschwerdeführer gehöre daher
Paragraph 16, Ziffer eins, leg.cit. ab 29.01.2020 dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus an.
Versetzungsverfahrens aus.8. Hinsichtlich der gegen den Bescheid des BMVIT vom 28.01.2020 erhobenen Beschwerde setzte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 16.03.2021, Zl. W246 2230577-3/2Z,
Paragraph 38, AVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des o.a. Versetzungsverfahrens aus. 9. Der gegen den Bescheid des BMVIT vom 18.12.2019 erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.03.2021, Zl. W246 2230577-1/22E,
GVG statt und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die – zu diesem Zeitpunkt zuständige – BMLRT zurück.9. Der gegen den Bescheid des BMVIT vom 18.12.2019 erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.03.2021, Zl. W246 2230577-1/22E,
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG statt und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die – zu diesem Zeitpunkt zuständige – BMLRT zurück. Dabei führte das Bundesverwaltungsgericht zunächst aus, dass das von § 38 Abs. 2 und 3 BDG 1979 geforderte „wichtige dienstliche Interesse“ in Übereinstimmung mit den im Bescheid vom 18.12.2019 getroffenen Ausführungen eindeutig in der Änderung der Verwaltungsorganisation und in der Auflassung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers gelegen sei. Weiters hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass im Rahmen der in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgelegten Prüfung der „schonendsten Variante“ nicht nur in Frage kommende Arbeitsplätze innerhalb des Fernmeldebüros sondern im gesamten Ressort zu prüfen seien; die BMLRT werde daher im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen zu – hinsichtlich ihrer Aufgabeninhalte und Einstufung – für den Beschwerdeführer in Frage kommenden Arbeitsplätzen im gesamten Ressort (Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus) zu tätigen haben. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.Dabei führte das Bundesverwaltungsgericht zunächst aus, dass das von Paragraph 38, Absatz 2 und 3 BDG 1979 geforderte „wichtige dienstliche Interesse“ in Übereinstimmung mit den im Bescheid vom 18.12.2019 getroffenen Ausführungen eindeutig in der Änderung der Verwaltungsorganisation und in der Auflassung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers gelegen sei. Weiters hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass im Rahmen der in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgelegten Prüfung der „schonendsten Variante“ nicht nur in Frage kommende Arbeitsplätze innerhalb des Fernmeldebüros sondern im gesamten Ressort zu prüfen seien; die BMLRT werde daher im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen zu – hinsichtlich ihrer Aufgabeninhalte und Einstufung – für den Beschwerdeführer in Frage kommenden Arbeitsplätzen im gesamten Ressort (Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus) zu tätigen haben. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft. 10. In der Folge berief die BMLRT den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 28.10.2021
1 BDG 1979 mit Ablauf des 31.10.2021 von seiner bisherigen Funktion als „Leiter des Frequenzbüros“ ab und wies ihn mit Wirksamkeit vom 01.11.2021 dem Arbeitsplatz eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro („Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3 bzw. Verwendungsgruppe PF2, Funktionsgruppe 1“) zur dauernden Dienstleistung zu.10. In der Folge berief die BMLRT den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 28.10.2021
Paragraph 38, Absatz eins, BDG 1979 mit Ablauf des 31.10.2021 von seiner bisherigen Funktion als „Leiter des Frequenzbüros“ ab und wies ihn mit Wirksamkeit vom 01.11.2021 dem Arbeitsplatz eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro („Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3 bzw. Verwendungsgruppe PF2, Funktionsgruppe 1“) zur dauernden Dienstleistung zu. Dabei legte die BMLRT dar, dass die Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung mit 01.01.2020 neu strukturiert worden sei, wobei das bisherige Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, das Frequenzbüro und die vier Fernmeldebüros mit nachgeordneten Funküberwachungen durch ein neu eingerichtetes Fernmeldebüro mit bundesweiter Zuständigkeit ersetzt worden seien. Der in diesem Fernmeldebüro eingerichteten Leitung seien die Abteilungen „Recht“ sowie „Technik“ und letztgenannter Abteilung die Bereiche „Frequenzmanagement“ sowie „Monitoring“ und die Bereiche „Ost“, „Süd“, „Mitte“ sowie „West“ nachgeordnet. Da somit die zuvor bestehenden Dienststellen und mit diesen sämtliche Arbeitsplätze der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung untergegangen seien, seien alle dortigen Bediensteten, wie auch der Beschwerdeführer, zur neuen Dienststelle „Fernmeldebüro“ unter Beibehaltung ihres Dienstortes zu versetzen gewesen. Weiters hielt die BMLRT fest, dass die gegenständliche Organisationsänderung den gesamten Bereich der bisherigen Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung – mit Ausnahme der in der Zentralleitung des Ressorts angesiedelten Abteilungen – betreffe und daher nicht aus unsachlichen oder aus ausschließlich einzelne Bedienstete betreffenden Gründen erfolgt sei. Die „Identität“ des Arbeitsplatzes gehe im Falle eines Wechsels der Dienststelle jedenfalls verloren, dies unabhängig davon, ob an der neuen Dienststelle entsprechend beschriebene Arbeitsplätze eingerichtet seien, oder nicht. Die Auflassung der Arbeitsplätze als Folge der Organisationsänderung begründe im Fall des Beschwerdeführers das wichtige dienstliche Interesse an seiner Versetzung. Schließlich hielt die BMLRT mittels näherer Ausführungen fest, das von ihr im Rahmen der Prüfung der schonendsten Variante durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass im gesamten Ressortbereich aktuell keine für den Beschwerdeführer in Frage kommenden freien Planstellen der Wertigkeit A1/4 oder A1/5 zur Verfügung stünden. 11. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der BMLRT mit Schreiben vom 01.12.2021 vorgelegt und sind am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt (protokolliert im Verfahren zur Zl. W122 [nunmehr: W246] 2248859-1). 12. Mit Bescheid vom 28.06.2022 stellte der BMLRT
Vm § 16 Z 1 und 2 BMG fest, dass der Beschwerdeführer im Fernmeldebüro überwiegend Aufgaben zu besorgen habe, die mit dem der Kundmachung der BMG-Novelle 2022 folgenden Tag in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen würden. Der Beschwerdeführer werde daher
ab diesem Zeitpunkt in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen übernommen. 12. Mit Bescheid vom 28.06.2022 stellte der BMLRT
Paragraph 17 b, Absatz 31, in Verbindung mit Paragraph 16, Ziffer eins und 2 BMG fest, dass der Beschwerdeführer im Fernmeldebüro überwiegend Aufgaben zu besorgen habe, die mit dem der Kundmachung der BMG-Novelle 2022 folgenden Tag in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen würden. Der Beschwerdeführer werde daher
Paragraph 16, Ziffer eins, leg.cit. ab diesem Zeitpunkt in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen übernommen.
1 des Gehaltsgesetzes 1956 ist die Überstellung die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe. Sie fällt daher grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 10 DVG (vgl. etwa VwGH 18.9.1992, 91/12/0149). Nach objektiven Gesichtspunkten kommt der mit dem ersten Satz vorgenommenen Ernennung (Überstellung) nach ihrem Erscheinungsbild und – eindeutig normativ rechtsgestaltend formulierten –Wortlaut (‚Ich ernenne Sie...‘ ‚ ‚
... sind Sie berechtigt, den Amtstitel ... zu tragen‘) Bescheidcharakter zu.23 Bei einer derartigen Beurteilung nach objektiven Gesichtspunkten ist zu berücksichtigen, dass nach Paragraph 10, DVG Ernennungen und Verleihungen eines Amtstitels weder der Bezeichnung als Bescheid, noch einer Begründung oder einer Rechtsmittelbelehrung bedürfen vergleiche etwa VwGH 28.3.2008, 2005/12/0062).
Paragraph 12 a, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 ist die Überstellung die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe. Sie fällt daher grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Paragraph 10, DVG vergleiche etwa VwGH 18.9.1992, 91/12/0149). Nach objektiven Gesichtspunkten kommt der mit dem ersten Satz vorgenommenen Ernennung (Überstellung) nach ihrem Erscheinungsbild und – eindeutig normativ rechtsgestaltend formulierten –Wortlaut (‚Ich ernenne Sie...‘ ‚ ‚
... sind Sie berechtigt, den Amtstitel ... zu tragen‘) Bescheidcharakter zu. 24 Nach dem
1 DVG hier anwendbaren § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Fallbezogen hat der Revisionswerber hier Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung erhoben, sodass seinem Standpunkt mit der erfolgten Ernennung (Überstellung) nicht Rechnung getragen wurde. Eine Angelegenheit des § 10 DVG liegt daher im Revisionsfall betreffend die Ernennung und die Verleihung eines Amtstitels nicht vor (vgl. VwGH 25.1.2006, 2005/12/0198; 20.12.2005, 2005/12/0222). Eine allfällige Rechtswidrigkeit der hier in Bescheidform erfolgten Ernennung (Überstellung) ändert allerdings nichts an deren Bescheidqualität.24 Nach dem
Paragraph eins, Absatz eins, DVG hier anwendbaren Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Fallbezogen hat der Revisionswerber hier Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung erhoben, sodass seinem Standpunkt mit der erfolgten Ernennung (Überstellung) nicht Rechnung getragen wurde. Eine Angelegenheit des Paragraph 10, DVG liegt daher im Revisionsfall betreffend die Ernennung und die Verleihung eines Amtstitels nicht vor vergleiche VwGH 25.1.2006, 2005/12/0198; 20.12.2005, 2005/12/0222). Eine allfällige Rechtswidrigkeit der hier in Bescheidform erfolgten Ernennung (Überstellung) ändert allerdings nichts an deren Bescheidqualität. 25 Da das Bundesverwaltungsgericht auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung zu dem Ergebnis gelangte, dass der Ernennung (Überstellung) in der Erledigung vom 19. Dezember 2019 sowie der Verleihung eines Amtstitels keine Bescheidqualität zukomme, war der angefochtene Beschluss insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
GG aufzuheben.25 Da das Bundesverwaltungsgericht auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung zu dem Ergebnis gelangte, dass der Ernennung (Überstellung) in der Erledigung vom 19. Dezember 2019 sowie der Verleihung eines Amtstitels keine Bescheidqualität zukomme, war der angefochtene Beschluss insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. 26 Soweit sich die Revision gegen die Zurückweisung der Beschwerde betreffend die besoldungsrechtliche Stellung in der Erledigung vom
1 und Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 1 DVG einer Bezeichnung als Bescheid, einer Begründung sowie einer Rechtsmittelbelehrung.27 Diese nicht unter Paragraph 10, DVG fallende Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung des Ernannten bedarf daher
Paragraph 58, Absatz eins und Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, DVG einer Bezeichnung als Bescheid, einer Begründung sowie einer Rechtsmittelbelehrung. 28 Die fehlende Bezeichnung als Bescheid nimmt diesem Teil der Erledigung nicht von vornherein den Bescheidcharakter. In jedem Fall jedoch, in dem der Inhalt der Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre (sprachliche) Gestaltung, Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lassen, ist die Bezeichnung als Bescheid essentiell. Im Revisionsfall erübrigt sich allerdings eine - abschließende - diesbezügliche Beurteilung. Die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung samt Vorrückung wurde nämlich offenbar ausgehend von der in derselben Erledigung eingangs erfolgten Ernennung vorgenommen. Mangels Begründung der Erledigung ist auch nicht ersichtlich, dass sie sich auf einen anderen Rechtsakt bezogen hätte. Aufgrund der Aufhebung der Zurückweisung der Beschwerde gegen die Ernennung war daher der Zurückweisung der Beschwerde gegen die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung der Boden entzogen.“
1 BDG 1979 mit Ablauf des 31.12.2019 von seiner Funktion als Leiter des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Frequenzbüros ab, wies ihn mit Wirksamkeit vom 01.01.2020 dem neu eingerichteten Fernmeldebüro, Abteilung Technik, zur dauernden Dienstleistung zu und betraute ihn dort mit dem Arbeitsplatz „Referent (A) im höheren Dienst“ (Dienstort Wien). Das Bundesverwaltungsgericht gab der gegen diesen Bescheid vom 18.12.2019 erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 16.03.2021
GVG aufgrund mangelhafter Ermittlungen betreffend die von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderte „schonendste Variante“ (Prüfung von in Betracht kommenden Ersatzarbeitsplätzen im gesamten Ressort) statt und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die – zu diesem Zeitpunkt zuständige – BMLRT zurück (Verfahren zur Zl. W246 2230577-1). Die BMLRT berief den Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren mit Bescheid vom 28.10.2021
1 BDG 1979 mit Ablauf des 31.10.2021 von seiner bisherigen Funktion als „Leiter des Frequenzbüros“ ab und wies ihn mit Wirksamkeit vom 01.11.2021 dem Arbeitsplatz eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ in der Abteilung Technik des Fernmeldebüros zur dauernden Dienstleistung zu. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.11.2022 im Verfahren zur Zl. W246 2248859-1 als unbegründet ab, die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Revision ist aktuell beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Es stehen im Bundesministerium für Finanzen aktuell und in absehbarer Zukunft keine für den Beschwerdeführer in Frage kommenden sonstigen Arbeitsplätze zu Verfügung.1.2. Der BMVIT berief den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18.12.2019
Paragraph 38, Absatz eins, BDG 1979 mit Ablauf des 31.12.2019 von seiner Funktion als Leiter des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Frequenzbüros ab, wies ihn mit Wirksamkeit vom 01.01.2020 dem neu eingerichteten Fernmeldebüro, Abteilung Technik, zur dauernden Dienstleistung zu und betraute ihn dort mit dem Arbeitsplatz „Referent (A) im höheren Dienst“ (Dienstort Wien). Das Bundesverwaltungsgericht gab der gegen diesen Bescheid vom 18.12.2019 erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 16.03.2021
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgrund mangelhafter Ermittlungen betreffend die von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderte „schonendste Variante“ (Prüfung von in Betracht kommenden Ersatzarbeitsplätzen im gesamten Ressort) statt und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die – zu diesem Zeitpunkt zuständige – BMLRT zurück (Verfahren zur Zl. W246 2230577-1). Die BMLRT berief den Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren mit Bescheid vom 28.10.2021
Paragraph 38, Absatz eins, BDG 1979 mit Ablauf des 31.10.2021 von seiner bisherigen Funktion als „Leiter des Frequenzbüros“ ab und wies ihn mit Wirksamkeit vom 01.11.2021 dem Arbeitsplatz eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ in der Abteilung Technik des Fernmeldebüros zur dauernden Dienstleistung zu. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.11.2022 im Verfahren zur Zl. W246 2248859-1 als unbegründet ab, die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Revision ist aktuell beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Es stehen im Bundesministerium für Finanzen aktuell und in absehbarer Zukunft keine für den Beschwerdeführer in Frage kommenden sonstigen Arbeitsplätze zu Verfügung. In dem im Spruch genannten Bescheid vom 19.12.2019 führte der BMVIT Folgendes aus: „Sehr geehrter Herr Hofrat! Ich ernenne Sie
den §§ 2 bis 5 iVm § 38 Abs. 9 und 10 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2020 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PF2, Funktionsgruppe 1, im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, Zentralleitung. [in der Folge: Spruchteil 1.]Ich ernenne Sie
den Paragraphen 2 bis 5 in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 9 und 10 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2020 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PF2, Funktionsgruppe 1, im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, Zentralleitung. [in der Folge: Spruchteil 1.]
den §§ 63 und 249c leg.cit. sind Sie zur Führung des Amtstitels ‚Oberrat‘ berechtigt. [in der Folge: Spruchteil 2.]
den Paragraphen 63 und 249 c leg.cit. sind Sie zur Führung des Amtstitels ‚Oberrat‘ berechtigt. [in der Folge: Spruchteil 2.] Es gebühren Ihnen
Nr. 54, in der geltenden Fassung, ab
Paragraphen 117 a und 117 c in Verbindung mit Paragraph 12 a, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der geltenden Fassung, ab
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 135a Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 6/2023, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu I. A) Zurückweisung der Beschwerde gegen Spruchteil
die Bezeichnung als Bescheid, die Begründung sowie die Rechtsmittelbelehrung nicht geboten ist, bedarf eine – wie gezeigt nicht unter § 10 leg.cit. fallende – Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung eines Ernannten
Vm § 1 DVG einer Bezeichnung als Bescheid, einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung (vgl. mit weiteren Judikaturhinweisen VwGH 28.05.2014, Ro 2014/12/0025; 30.04.2014, Ro 2014/12/0015; 18.09.1992, 91/12/0149).3.1.1. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich in seiner Judikatur bereits mehrmals mit der Frage auseinanderzusetzen, ob in Ernennungsdekreten, die üblicherweise einer Bezeichnung als „Bescheid“ entbehren, enthaltene, vom eigentlichen Ernennungsausspruch auch optisch abgehobene Sätze (Absätze) als bescheidliche Absprüche zu qualifizieren sind. Nach seiner mittlerweile ständigen Judikatur ist die Aufzählung des Paragraph 10, DVG eine taxative. Mit einer Ernennung hängen nur solche Feststellungen und Verfügungen zusammen, die ihrem Wesen nach zu dieser Ernennung gehören. Die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, die aufgrund einer Ernennung erlangt wird, zählt nicht zu den Wesensbestandteilen dieser Ernennung. Anders als die Ernennung selbst, für die
Paragraph 10, leg.cit. die Bezeichnung als Bescheid, die Begründung sowie die Rechtsmittelbelehrung nicht geboten ist, bedarf eine – wie gezeigt nicht unter Paragraph 10, leg.cit. fallende – Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung eines Ernannten
Paragraph 58, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, DVG einer Bezeichnung als Bescheid, einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung vergleiche mit weiteren Judikaturhinweisen VwGH 28.05.2014, Ro 2014/12/0025; 30.04.2014, Ro 2014/12/0015; 18.09.1992, 91/12/0149). 3.1.2. Die Behörde führte in Spruchteil 3. der angefochtenen Erledigung Folgendes aus: „Es gebühren Ihnen
Nr. 54, in der geltenden Fassung, ab
Paragraphen 117 a und 117 c in Verbindung mit Paragraph 12 a, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der geltenden Fassung, ab
GVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit entfallen, weil die Beschwerde gegen Spruchteil 3. der angefochtenen Erledigung zurückzuweisen war. 3.1.3.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit entfallen, weil die Beschwerde gegen Spruchteil 3. der angefochtenen Erledigung zurückzuweisen war. Zu I. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins. B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu II. A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde gegen Spruchteil
Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Schutzzweck des § 38 BDG 1979 darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen (Versetzungen / qualifizierten Verwendungsänderungen) zu bewahren. Eine (sachliche) Organisationsänderung kann daher ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach § 38 Abs. 3 leg.cit. begründen. Als unsachlich und damit nicht als taugliche Grundlage für eine darauf aufbauende Personalmaßnahme ist eine Organisationsänderung nur dann anzusehen, wenn sie nur den Zweck verfolgt, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen bzw. dem Beamten einen Nachteil zuzufügen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125; 21.03.2017, Ra 2016/12/0121). Über die Frage, welches Organisationssystem des Dienstes zweckmäßiger ist, hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zu befinden; selbst wenn die organisatorische Umgliederung, die zu einer Versetzung
2 leg.cit. führt, unzweckmäßig sein sollte, ist darin noch keine sachlich nicht begründete Änderung der Organisation zu erblicken (s. VwGH 08.11.1995, 95/12/0205; 25.01.1995, 94/12/0281; 15.11.1982, 82/12/0065). Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner früheren Judikatur weiters fest, dass bei Vorliegen eines in einem rechtsstaatlichen Verfahren dargelegten wichtigen dienstlichen Interesses nahezu jede Versetzung / Verwendungsänderung rechtlich zulässig ist. Unzulässig sind derartige Personalmaßnahmen trotz Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses v.a. dann, wenn es sich um eine Versetzung an einen anderen Dienstort aus Gründen des dortigen Personalbedarfs handelt und ein anderer Beamter ohne wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil diesen Personalbedarf befriedigen könnte (argumentum § 38 Abs. 3 leg.cit.) oder wenn die Einteilung nicht auf dem Arbeitsplatz einer gleichwertigen Verwendungsgruppe erfolgt (argumentum § 36 Abs. 4 leg.cit.). Im letzteren Fall wäre die Versetzung bzw. Verwendungsänderung als Überstellung zu werten und bedürfte
2 leg.cit. der schriftlichen Zustimmung des betroffenen Beamten. Ungleichwertigkeit innerhalb einer Verwendungsgruppe liegt dann vor, wenn eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorliegt, was insbesondere beim Wegfall von Leitungsfunktionen zu bejahen ist (vgl. VwGH 28.02.1996, 95/12/0072; 24.01.1996, 95/12/0026; 20.12.1995, 95/12/0163).3.2.2.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Schutzzweck des Paragraph 38, BDG 1979 darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen (Versetzungen / qualifizierten Verwendungsänderungen) zu bewahren. Eine (sachliche) Organisationsänderung kann daher ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach Paragraph 38, Absatz 3, leg.cit. begründen. Als unsachlich und damit nicht als taugliche Grundlage für eine darauf aufbauende Personalmaßnahme ist eine Organisationsänderung nur dann anzusehen, wenn sie nur den Zweck verfolgt, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen bzw. dem Beamten einen Nachteil zuzufügen vergleiche etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125; 21.03.2017, Ra 2016/12/0121). Über die Frage, welches Organisationssystem des Dienstes zweckmäßiger ist, hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zu befinden; selbst wenn die organisatorische Umgliederung, die zu einer Versetzung
Paragraph 38, Absatz 2, leg.cit. führt, unzweckmäßig sein sollte, ist darin noch keine sachlich nicht begründete Änderung der Organisation zu erblicken (s. VwGH 08.11.1995, 95/12/0205; 25.01.1995, 94/12/0281; 15.11.1982, 82/12/0065). Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner früheren Judikatur weiters fest, dass bei Vorliegen eines in einem rechtsstaatlichen Verfahren dargelegten wichtigen dienstlichen Interesses nahezu jede Versetzung / Verwendungsänderung rechtlich zulässig ist. Unzulässig sind derartige Personalmaßnahmen trotz Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses v.a. dann, wenn es sich um eine Versetzung an einen anderen Dienstort aus Gründen des dortigen Personalbedarfs handelt und ein anderer Beamter ohne wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil diesen Personalbedarf befriedigen könnte (argumentum Paragraph 38, Absatz 3, leg.cit.) oder wenn die Einteilung nicht auf dem Arbeitsplatz einer gleichwertigen Verwendungsgruppe erfolgt (argumentum Paragraph 36, Absatz 4, leg.cit.). Im letzteren Fall wäre die Versetzung bzw. Verwendungsänderung als Überstellung zu werten und bedürfte
Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. der schriftlichen Zustimmung des betroffenen Beamten. Ungleichwertigkeit innerhalb einer Verwendungsgruppe liegt dann vor, wenn eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorliegt, was insbesondere beim Wegfall von Leitungsfunktionen zu bejahen ist vergleiche VwGH 28.02.1996, 95/12/0072; 24.01.1996, 95/12/0026; 20.12.1995, 95/12/0163). Die Behörde ist bei Versetzungen / qualifizierten Verwendungsänderungen dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten einer neuen Verwendung des Beamten die für ihn „schonendste Variante“ zu wählen. Die Verwendungsänderung aufgrund organisatorischer Gründe soll iSd Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes möglichst keine Benachteiligung für den Beamten bewirken. Es ist dem Beamten eine gleichwertige, wenn dies nicht möglich ist, eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate, Verwendung zuzuweisen. Bei der Anwendung des schonendsten Mittels ist auch der Unterschied zwischen Funktionsgruppenschema und Dienstklassenschema zu beachten. Die Beurteilung des gelindesten Mittels ist diesbezüglich unterschiedlich vorzunehmen, wobei die dem Gesetz zu entnehmende Wertung die Grundlage bildet. Im Rahmen des Funktionsgruppenschemas ist der jeweiligen Einstufung des Arbeitsplatzes des Beamten eine wesentliche Bedeutung beizumessen, zumal der Gesetzgeber die Einstufung als essenzielles Merkmal des Funktionsgruppenschemas ansieht und diesbezüglich bereits ausführliche Regelungen trifft. Dem Beamten soll ein Arbeitsplatz zugewiesen werden, auf dem ihm eine möglichst geringe finanzielle Einbuße erwächst. Bei der Prüfung von Ersatzarbeitsplätzen sind solche im gesamten Ressortbereich (des Bundes) zu suchen. Für die Frage, ob eine „schonendere Variante“ zur Verfügung steht, ist der Stand an diesbezüglich freien Arbeitsplätzen im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides maßgeblich (s. ausführlich VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116, und zudem VwGH 18.12.2014, Ra 2014/12/0018; 04.09.2014, 2013/12/0228; 30.04.2014, 2013/12/0190; 17.04.2013, 2012/12/0125; 17.04.2013, 2012/12/0116). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ernennungen (zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder im Dienstverhältnis) und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Bei einer bestimmten „rechtlichen Verdichtung“ steht dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten laut Verwaltungsgerichtshof ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsakts zu. Eine solche „rechtliche Verdichtung“ ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hierbei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und – andererseits – wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen wird (VwGH 30.01.2019, Ra 2019/12/0003; 11.11.2016, Ro 2016/12/0010; 11.10.2010, 2010/12/0144). 3.2.
II Nr. 128/2018, der Verwendungsgruppe PF1 und der Funktionsgruppe 2 zugeordnet. Der gegenständliche Zielarbeitsplatz eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ ist nach § 1 der PT-Zuordnungsverordnung in ihrer aktuellen Fassung BGBl. II Nr. 159/2020 der Verwendungsgruppe PF2 und der Funktionsgruppe 1 zugeordnet. Die gegenständliche Versetzung / Überstellung erfolgte somit nicht innerhalb einer gleichwertigen Verwendungsgruppe.3.2.3.1.3. Weiters ist auszuführen, dass im Fall des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen nicht von einer Versetzung / Überstellung in eine gleichwertige Verwendungsgruppe auszugehen ist: Der Beschwerdeführer wurde auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT1 / Dienstzulagengruppe 2 ernannt (s. Pkt. römisch zwei.1.1.). Der von ihm bis zu seiner Versetzung / Überstellung innegehabte Arbeitsplatz des „Leiters des Frequenzbüros“ war
Paragraph eins, der PT-Zuordnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2018,, der Verwendungsgruppe PF1 und der Funktionsgruppe 2 zugeordnet. Der gegenständliche Zielarbeitsplatz eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ ist nach Paragraph eins, der PT-Zuordnungsverordnung in ihrer aktuellen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2020, der Verwendungsgruppe PF2 und der Funktionsgruppe 1 zugeordnet. Die gegenständliche Versetzung / Überstellung erfolgte somit nicht innerhalb einer gleichwertigen Verwendungsgruppe. Die – vor Einführung der Abs. 9 und 10 des § 38 BDG 1979 ergangene – frühere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hielt fest, dass die Versetzung eines Beamten auf einen Arbeitsplatz einer nicht gleichwertigen Verwendungsgruppe als Überstellung zu werten ist und
2 leg.cit. der schriftlichen Zustimmung des betroffenen Beamten bedarf (s. Pkt. II.3.2.2.), womit die im vorliegenden Verfahren nicht innerhalb gleichwertiger Verwendungsgruppen vorgenommene Personalmaßnahme als Überstellung zu werten ist. Eine Überstellung stellt einen Unterfall einer Ernennung in einem bereits begründeten Dienstverhältnis dar (s. Fellner, Beamten-Dienstrechtsgesetz, 2022, § 2 BDG 1979, Anm. 11; vgl. auch z.B. VwGH 15.11.2006, 2006/12/0027). Nach der oben unter Pkt. II.3.2.2. angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht zwar grundsätzlich keine Parteistellung im Ernennungsverfahren (vgl. dazu auch Pleyer/Loibl-van Husen/Horvat/Ritter, Beamten-Dienstrechtsgesetz, 2010, § 2, Anm. 1), dem Beamten steht jedoch bei einer bestimmten „rechtlichen Verdichtung“ ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsakts zu. Mit den mit BGBl. I Nr. 35/2012 eingeführten Abs. 9 und 10 des § 38 leg.cit. schuf der Gesetzgeber die Möglichkeit, Überstellungen eines Beamten von Amts wegen aus wichtigem dienstlichen Interesse auch in Verwendungsgruppen mit niedrigerer Ziffer als der aktuellen Verwendungsgruppe des Beamten vorzunehmen, indem die Verwendungsgruppen aller Besoldungsgruppen in die in Z 1 bis 6 des Abs. 10 des § 38 leg.cit. angeführten Verwendungsgruppen zusammengefasst wurden. Dem Beschwerdeführer steht durch die Einführung der Abs. 9 und 10 des § 38 leg.cit., die unmittelbar nach den die Voraussetzungen für eine Versetzung regelnden Absätzen festgesetzt wurden und auf welche die Abs. 2 bis 8 dieser Bestimmung sinngemäß anzuwenden sind, eindeutig ein subjektives Recht auf Überprüfung einer iSd Bestimmungen vorgenommenen Überstellung zu (s. hierzu insbesondere den Abs. 7 des § 38 leg.cit.).Die – vor Einführung der Absatz 9 und 10 des Paragraph 38, BDG 1979 ergangene – frühere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hielt fest, dass die Versetzung eines Beamten auf einen Arbeitsplatz einer nicht gleichwertigen Verwendungsgruppe als Überstellung zu werten ist und
Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. der schriftlichen Zustimmung des betroffenen Beamten bedarf (s. Pkt. römisch zwei.3.2.2.), womit die im vorliegenden Verfahren nicht innerhalb gleichwertiger Verwendungsgruppen vorgenommene Personalmaßnahme als Überstellung zu werten ist. Eine Überstellung stellt einen Unterfall einer Ernennung in einem bereits begründeten Dienstverhältnis dar (s. Fellner, Beamten-Dienstrechtsgesetz, 2022, Paragraph 2, BDG 1979, Anmerkung 11; vergleiche auch z.B. VwGH 15.11.2006, 2006/12/0027). Nach der oben unter Pkt. römisch zwei.3.2.
F BGBl. I Nr. 6/2023 sind Beamte der Verwendungsgruppe PF2 (mit Hochschulbildung) ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten zur Führung des Amtstitels „Oberrat“ berechtigt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht dem Beamten das Recht zu, einen bestimmten Amtstitel zu führen, wobei ihm zur Klarstellung dieses Rechts für die Zukunft auch ein Anspruch auf Feststellung seines Amtstitels zukommt (vgl. VwGH 12.12.2008, 2007/12/0080).3.2.3.2.2.
Paragraph 249 c, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023, sind Beamte der Verwendungsgruppe PF2 (mit Hochschulbildung) ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten zur Führung des Amtstitels „Oberrat“ berechtigt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht dem Beamten das Recht zu, einen bestimmten Amtstitel zu führen, wobei ihm zur Klarstellung dieses Rechts für die Zukunft auch ein Anspruch auf Feststellung seines Amtstitels zukommt vergleiche VwGH 12.12.2008, 2007/12/0080). 3.2.3.2.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom 01.04.1998 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 1 / Dienstzulagengruppe 2 ernannt (Gehaltsstufe 7) und der Zeitpunkt der nächsten Gehaltsvorrückung mit 01.01.2000 festgesetzt. Er wurde bis zum 31.12.2019 auf dem Arbeitsplatz des „Leiters des Frequenzbüros“ (PF1/2) verwendet, weshalb er
F BGBl. I Nr. 119/2002 GehG (in Kraft bis 30.07.2016) mit Erreichen der Gehaltsstufe 15 ab dem 01.01.2014 zur Führung des Amtstitels „Hofrat“ berechtigt war. 3.2.3.2.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom 01.04.1998 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 1 / Dienstzulagengruppe 2 ernannt (Gehaltsstufe 7) und der Zeitpunkt der nächsten Gehaltsvorrückung mit 01.01.2000 festgesetzt. Er wurde bis zum 31.12.2019 auf dem Arbeitsplatz des „Leiters des Frequenzbüros“ (PF1/2) verwendet, weshalb er
Paragraph 249 c, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, GehG (in Kraft bis 30.07.2016) mit Erreichen der Gehaltsstufe 15 ab dem 01.01.2014 zur Führung des Amtstitels „Hofrat“ berechtigt war. Zum Zeitpunkt der nunmehr vorgenommenen Ernennung (Überstellung) des Beschwerdeführers auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PF2 / Funktionsgruppe 1 mit Wirksamkeit vom 01.01.2020 betrug das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers mehr als 26 Jahre und sechs Monate, weshalb er mit dieser Ernennung zur Führung des Amtstitels „Oberrat“ berechtigt wurde. Aufgrund der – wie unter Pkt. II.3.2.3.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im gegenständlichen Verfahren der unstrittige Sachverhalt aus den im vorliegenden Verfahren sowie in den Verfahren zu den Zln. W246 2230577-1, W246 2230577-2, W246 2230577-3 sowie W246 2248859-1 einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu II. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch zwei. B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W246.2230577.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.