RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.06.2023 GeschäftszahlW248 2249888-1 Spruch, W248 2249759-1/106E W248 2249888-1/92E IM NAMEN DER REPUBLIK ! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Matthias W. NEUBAUER und die Richter Dr. Werner ANDRÄ und Dr. Christian BAUMGARTNER als Beisitzer über die Beschwerden ● der Stadtgemeinde XXXX (bP1), der Stadtgemeinde römisch 40 (bP1), ● der XXXX (bP2), der römisch 40 (bP2), die bP1 und bP2 vertreten durch Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH und Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH, ● der Gemeinde XXXX (bP3), der Gemeinde römisch 40 (bP3), vertreten durch Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH, ● der XXXX (bP4), der römisch 40 (bP4), ● der XXXX (bP5), der römisch 40 (bP5), ● des XXXX geb. XXXX (bP6), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP6), ● der XXXX geb. XXXX (bP7), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP7), ● des XXXX geb. XXXX (bP8) des römisch 40 geb. römisch 40 (bP8) ● des XXXX geb. XXXX (bP9), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP9), ● der XXXX geb. XXXX (bP10), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP10), ● des XXXX geb. XXXX (bP11), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP11), ● des XXXX geb. XXXX (bP12), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP12), ● der XXXX geb. XXXX (bP13), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP13), ● des XXXX geb. XXXX (bP14), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP14), ● der XXXX , geb. XXXX (bP15), der römisch 40 , geb. römisch 40 (bP15), ● der XXXX geb. XXXX (bP16), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP16), ● der XXXX geb. XXXX (bP17), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP17), ● des XXXX geb. XXXX (bP18), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP18), ● der XXXX geb. XXXX (bP19), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP19), ● des XXXX geb. XXXX (bP20), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP20), ● der XXXX geb. XXXX (bP21), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP21), ● der XXXX geb. XXXX (bP22), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP22), ● des XXXX geb. XXXX (bP23), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP23), ● des XXXX geb. XXXX (bP24), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP24), ● des XXXX geb. XXXX (bP25), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP25), ● der XXXX geb. XXXX (bP26), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP26), ● des XXXX geb. XXXX (bP27), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP27), ● des XXXX geb. XXXX (bP28), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP28), ● des XXXX geb. XXXX (bP29), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP29), ● der XXXX geb. XXXX (bP30), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP30), ● des XXXX geb. XXXX (bP31), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP31), ● des XXXX geb. XXXX (bP32), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP32), ● des XXXX geb. XXXX (bP33), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP33), ● der XXXX geb. XXXX (bP34), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP34), ● des XXXX geb. XXXX (bP35), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP35), ● des XXXX geb. XXXX (bP36), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP36), ● der XXXX geb. XXXX (bP37), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP37), ● des XXXX geb. XXXX (bP38), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP38), ● des XXXX geb. XXXX (bP39), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP39), ● der XXXX geb. XXXX (bP40), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP40), ● des XXXX geb. XXXX (bP41), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP41), ● der XXXX geb. XXXX (bP42), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP42), ● der XXXX geb. XXXX (bP43), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP43), ● des XXXX geb. XXXX (bP44), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP44), ● des XXXX geb. XXXX (bP45), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP45), ● des XXXX geb. XXXX (bP46), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP46), ● des XXXX geb. XXXX (bP47), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP47), ● des XXXX geb. XXXX (bP48), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP48), ● des XXXX geb. XXXX (bP49), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP49), ● der XXXX geb. XXXX (bP50), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP50), ● des XXXX geb. XXXX (bP51), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP51), ● des XXXX geb. XXXX (bP52), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP52), ● des XXXX geb. XXXX (bP53), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP53), ● der XXXX geb. XXXX (bP54), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP54), ● des XXXX geb. XXXX (bP55), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP55), ● des XXXX geb. XXXX (bP56), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP56), ● des XXXX geb. XXXX (bP57), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP57), ● der XXXX geb. XXXX (bP58), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP58), ● der XXXX geb. XXXX (bP59), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP59), ● des XXXX geb. XXXX (bP60), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP60), ● der XXXX geb. XXXX (bP61), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP61), ● des XXXX geb. XXXX (bP62), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP62), ● des XXXX geb. XXXX (bP63), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP63), ● der XXXX geb. XXXX (bP64), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP64), ● der XXXX geb. XXXX (bP65), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP65), ● der XXXX geb. XXXX (bP66), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP66), ● des XXXX geb. XXXX (bP67), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP67), ● der XXXX geb. XXXX (bP68), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP68), ● des XXXX geb. XXXX (bP69), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP69), ● der XXXX geb. XXXX (bP70), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP70), ● des XXXX geb. XXXX (bP71), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP71), ● der XXXX geb. XXXX (bP72), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP72), ● der XXXX geb. XXXX (bP73), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP73), ● des XXXX geb. XXXX (bP74), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP74), ● der XXXX geb. XXXX (bP75), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP75), ● der XXXX geb. XXXX (bP76), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP76), ● des XXXX geb. XXXX (bP77), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP77), ● des XXXX geb. XXXX (bP78), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP78), ● des XXXX geb. XXXX (bP79), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP79), ● der XXXX geb. XXXX (bP80), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP80), ● des XXXX geb. XXXX (bP81), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP81), ● der XXXX geb. XXXX (bP82), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP82), ● des XXXX geb. XXXX (bP83), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP83), ● des XXXX geb. XXXX (bP84), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP84), ● der XXXX geb. XXXX (bP85), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP85), ● des XXXX geb. XXXX (bP86), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP86), ● des XXXX geb. XXXX (bP87), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP87), ● des XXXX geb. XXXX (bP88), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP88), ● der XXXX geb. XXXX (bP89), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP89), ● des XXXX geb. XXXX (bP90), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP90), ● der XXXX geb. XXXX (bP91), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP91), ● des XXXX geb. XXXX (bP92), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP92), ● der XXXX geb. XXXX (bP93), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP93), ● des XXXX geb. XXXX (bP94), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP94), ● der XXXX geb. XXXX (bP95), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP95), ● der XXXX geb. XXXX (bP96), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP96), ● des XXXX geb. XXXX (bP97), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP97), ● der XXXX geb. XXXX (bP98), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP98), ● der XXXX geb. XXXX (bP99), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP99), ● der XXXX geb. XXXX (bP100), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP100), ● des XXXX geb. XXXX (bP101) und des römisch 40 geb. römisch 40 (bP101) und ● des XXXX geb. XXXX (bP102), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP102), die bP4 bis bP102 vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH, ● der Gemeinde XXXX (bP103), der Gemeinde römisch 40 (bP103), vertreten durch Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH, XXXX Landes Oberösterreich (bP104), römisch 40 Landes Oberösterreich (bP104), vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH, ● der XXXX (bP105), der römisch 40 (bP105), ● des XXXX (bP106), des römisch 40 (bP106), ● der XXXX (bP107) und der römisch 40 (bP107) und ● des XXXX (bP108), des römisch 40 (bP108), die bP105 bis bP108 vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH, gegen die Spruchpunkte I. bis V. des Bescheides der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) vom XXXX , GZ. XXXX , mit dem der XXXX die UVP-Detailgenehmigung für das Vorhaben " XXXX " erteilt wurde, gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des Bescheides der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , mit dem der römisch 40 die UVP-Detailgenehmigung für das Vorhaben " römisch 40 " erteilt wurde, sowie über die Beschwerden ● der Stadtgemeinde XXXX (bP1), der Stadtgemeinde römisch 40 (bP1), ● der XXXX (bP2), der römisch 40 (bP2), die bP1 und bP2 vertreten durch Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH und Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH, ● der Gemeinde XXXX (bP3), der Gemeinde römisch 40 (bP3), vertreten durch Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH, ● der XXXX (bP4), der römisch 40 (bP4), ● der XXXX (bP5), der römisch 40 (bP5), ● des XXXX geb. XXXX (bP6), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP6), ● der XXXX geb. XXXX (bP7), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP7), ● des XXXX geb. XXXX (bP8), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP8), ● des XXXX geb. XXXX (bP9), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP9), ● der XXXX geb. XXXX (bP10), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP10), ● des XXXX geb. XXXX (bP11), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP11), ● des XXXX geb. XXXX (bP12), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP12), ● der XXXX geb. XXXX (bP13), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP13), ● des XXXX geb. XXXX (bP14), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP14), ● der XXXX geb. XXXX (bP15), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP15), ● der XXXX geb. XXXX (bP16), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP16), ● der XXXX geb. XXXX (bP17), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP17), ● des XXXX geb. XXXX (bP18), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP18), ● der XXXX geb. XXXX (bP19), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP19), ● des XXXX geb. XXXX (bP20), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP20), ● der XXXX geb. XXXX (bP21), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP21), ● der XXXX geb. XXXX (bP22), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP22), ● des XXXX geb. XXXX (bP23), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP23), ● des XXXX geb. XXXX (bP24), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP24), ● des XXXX geb. XXXX (bP25), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP25), ● der XXXX geb. XXXX (bP26), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP26), ● des XXXX geb. XXXX (bP27), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP27), ● des XXXX geb. XXXX (bP28), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP28), ● des XXXX geb. XXXX (bP29), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP29), ● der XXXX geb. XXXX (bP30), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP30), ● des XXXX geb. XXXX (bP31), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP31), ● des XXXX geb. XXXX (bP32), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP32), ● des XXXX geb. XXXX (bP33), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP33), ● der XXXX geb. XXXX (bP34), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP34), ● des XXXX geb. XXXX (bP35), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP35), ● des XXXX geb. XXXX (bP36), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP36), ● der XXXX geb. XXXX (bP37), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP37), ● des XXXX geb. XXXX (bP38), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP38), ● des XXXX geb. XXXX (bP39), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP39), ● der XXXX geb. XXXX (bP40), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP40), ● des XXXX geb. XXXX (bP41), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP41), ● der XXXX geb. XXXX (bP42), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP42), ● der XXXX geb. XXXX (bP43), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP43), ● des XXXX geb. XXXX (bP44), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP44), ● des XXXX geb. XXXX (bP45), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP45), ● des XXXX geb. XXXX (bP46), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP46), ● des XXXX geb. XXXX (bP47), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP47), ● des XXXX geb. XXXX (bP48), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP48), ● des XXXX geb. XXXX (bP49), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP49), ● der XXXX geb. XXXX (bP50), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP50), ● des XXXX geb. XXXX (bP51), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP51), ● des XXXX geb. XXXX (bP52), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP52), ● des XXXX geb. XXXX (bP53), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP53), ● der XXXX geb. XXXX (bP54), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP54), ● des XXXX geb. XXXX (bP55), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP55), ● des XXXX geb. XXXX (bP56), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP56), ● des XXXX geb. XXXX (bP57), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP57), ● der XXXX geb. XXXX (bP58), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP58), ● der XXXX geb. XXXX (bP59), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP59), ● des XXXX geb. XXXX (bP60), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP60), ● der XXXX geb. XXXX (bP61), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP61), ● des XXXX geb. XXXX (bP62), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP62), ● des XXXX geb. XXXX (bP63), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP63), ● der XXXX geb. XXXX (bP64), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP64), ● der XXXX geb. XXXX (bP65), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP65), ● der XXXX geb. XXXX (bP66), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP66), ● des XXXX geb. XXXX (bP67), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP67), ● der XXXX , geb. XXXX (bP68), der römisch 40 , geb. römisch 40 (bP68), ● des XXXX geb. XXXX (bP69), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP69), ● der XXXX geb. XXXX (bP70), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP70), ● des XXXX geb. XXXX (bP71), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP71), ● der XXXX geb. XXXX (bP72), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP72), ● der XXXX geb. XXXX (bP73), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP73), ● des XXXX geb. XXXX (bP74), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP74), ● der XXXX geb. XXXX (bP75), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP75), ● der XXXX geb. XXXX (bP76), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP76), ● des XXXX geb. XXXX (bP77), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP77), ● des XXXX geb. XXXX (bP78), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP78), ● des XXXX geb. XXXX (bP79), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP79), ● der XXXX geb. XXXX (bP80), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP80), ● des XXXX geb. XXXX (bP81), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP81), ● der XXXX geb. XXXX (bP82), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP82), ● des XXXX geb. XXXX (bP83), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP83), ● des XXXX geb. XXXX (bP84), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP84), ● der XXXX geb. XXXX (bP85), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP85), ● des XXXX geb. XXXX (bP86), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP86), ● des XXXX geb. XXXX (bP87), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP87), ● des XXXX geb. XXXX (bP88), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP88), ● der XXXX geb. XXXX (bP89), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP89), ● des XXXX geb. XXXX (bP90), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP90), ● der XXXX geb. XXXX (bP91), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP91), ● des XXXX geb. XXXX (bP92), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP92), ● der XXXX geb. XXXX (bP93), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP93), ● des XXXX , geb. XXXX (bP94), des römisch 40 , geb. römisch 40 (bP94), ● der XXXX geb. XXXX (bP95), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP95), ● der XXXX geb. XXXX (bP96), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP96), ● des XXXX geb. XXXX (bP97), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP97), ● der XXXX geb. XXXX (bP98), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP98), ● der XXXX geb. XXXX (bP99), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP99), ● der XXXX geb. XXXX (bP100), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP100), ● des XXXX geb. XXXX (bP101) und des römisch 40 geb. römisch 40 (bP101) und ● des XXXX geb. XXXX (bP102), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP102), die bP4 bis bP102 vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH,die bP4 bis bP102 vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH,, ● der XXXX (bP105), der römisch 40 (bP105), ● des XXXX (bP106), des römisch 40 (bP106), ● der XXXX (bP107), der römisch 40 (bP107), ● des XXXX (bP108), des römisch 40 (bP108), die bP105 bia bP108 vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH, gegen die Spruchpunkte I. und II.1. bis II.3. des Bescheides der Oberösterreichischen Landesregierung vom XXXX , Zl. XXXX , mit dem der XXXX die Bewilligung nach § 24f UVP-G 2000 in Verbindung mit §§ 5, 6, 10, 14 und 26 ff Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) und § 10 Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz für das Vorhaben „ XXXX erteilt wurde, gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.1. bis römisch zwei.3. des Bescheides der Oberösterreichischen Landesregierung vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , mit dem der römisch 40 die Bewilligung nach Paragraph 24 f, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraphen 5, 6, 10, 14 und 26 ff Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) und Paragraph 10, Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz für das Vorhaben „ römisch 40 erteilt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von XXXX bis XXXX nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von römisch 40 bis römisch 40 A) I. beschlossen:römisch eins. beschlossen: I.1. Die Beschwerdeverfahren über die Beschwerdenrömisch eins.1. Die Beschwerdeverfahren über die Beschwerden ● des XXXX geb. XXXX (bP20), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP20), ● der XXXX geb. XXXX (bP21), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP21), ● der XXXX geb. XXXX (bP22), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP22), ● des XXXX geb. XXXX (bP23), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP23), ● des XXXX geb. XXXX (bP24), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP24), ● der XXXX (bP105), der römisch 40 (bP105), ● des XXXX (bP106), des römisch 40 (bP106), ● der XXXX (bP107), der römisch 40 (bP107), ● des XXXX (bP108), des römisch 40 (bP108), ● der XXXX (bP96) der römisch 40 (bP96) ● der XXXX (bP100) der römisch 40 (bP100) ● des XXXX geb. XXXX (bP33), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP33), ● der XXXX geb. XXXX (bP34), der römisch 40 geb. römisch 40 (bP34), ● des XXXX geb XXXX (bP35), des römisch 40 geb römisch 40 (bP35), ● des XXXX geb. XXXX (bP45), des römisch 40 geb. römisch 40 (bP45), werden wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.werden wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: II.1. Die Entscheidungen über die Anträge auf Genehmigung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verlegung eines Gleises der XXXX werden ersatzlos behoben.römisch zwei.1. Die Entscheidungen über die Anträge auf Genehmigung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verlegung eines Gleises der römisch 40 werden ersatzlos behoben. II.2. Den Beschwerden wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen UVP-Detailgenehmigungsbescheides der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) vom XXXX , GZ. XXXX , dahingehend abgeändert, dass römisch zwei.2. Den Beschwerden wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen UVP-Detailgenehmigungsbescheides der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , dahingehend abgeändert, dass II.2.1. in Spruchpunkt III. („Erklärung weiterer Unterlagen zum Bescheidbestandteil“) am Ende eingefügt wird:römisch zwei.2.1. in Spruchpunkt römisch drei. („Erklärung weiterer Unterlagen zum Bescheidbestandteil“) am Ende eingefügt wird: ● Unterlagen zur Abgrenzung von den Anlagen der XXXX : Unterlagen zur Abgrenzung von den Anlagen der römisch 40 : o Plan LIMA-EB-1010SP-02-0203-F00: LAGEPLAN TEIL 1 KM 190,300 - KM 190,800 Abgrenzung Antragsgegenstände o Plan LIMA-EB-1010SP-02-0204-F00: LAGEPLAN TEIL 2 KM 190,800 - KM 191,500 Abgrenzung Antragsgegenstände o Plan LIMA-EB-1010SP-02-0205-F00: LAGEPLAN TEIL 3 KM 191,500 - KM 192,175 Abgrenzung Antragsgegenstände o Plan LIMA-EB-1010SP-02-0206-F00: LAGEPLAN TEIL 4 KM 192,175 - KM 192,850 Abgrenzung Antragsgegenstände o Plan LIMA-EB-1010SP-03-0210-F00: REGELQUERSCHNITT BAHN Parallelführung XXXX Abgrenzung Antragsgegenständeo Plan LIMA-EB-1010SP-03-0210-F00: REGELQUERSCHNITT BAHN Parallelführung römisch 40 Abgrenzung Antragsgegenstände o Plan LIMA-EB-1010SP-04-0201-F00: PROFIL KM 190,475 Abgrenzung Antragsgegenstände o Plan LIMA-EB-1010SP-04-0202-F00: PROFIL KM 190,650 Abgrenzung Antragsgegenstände o Plan LIMA-EB-1010SP-04-0203-F00: PROFIL KM 190,900 Abgrenzung Antragsgegenstände o Plan LIMA-EB-1010SP-04-0204-F00: PROFIL KM 191,100 Abgrenzung Antragsgegenstände o Plan LIMA-EB-1010SP-04-0205-F00: PROFIL KM 191,300 Abgrenzung Antragsgegenstände o Plan LIMA-EB-1010SP-04-0206-F00: PROFIL KM 191,575 Abgrenzung Antragsgegenstände o Plan LIMA-EB-1010SP-04-0207-F00: PROFIL KM 191,725 Abgrenzung Antragsgegenstände o Plan LIMA-EB-1010SP-04-0208-F00: PROFIL KM 191,900 Abgrenzung Antragsgegenstände o Plan LIMA-EB-1010SP-04-0209-F00: PROFIL KM 191,950 Abgrenzung Antragsgegenstände o Plan LIMA-EB-1010SP-04-0210-F00: PROFIL KM 192,075 Abgrenzung Antragsgegenstände o Plan LIMA-EB-1010SP-04-0211-F00: PROFIL KM 192,200 Abgrenzung Antragsgegenstände o Plan LIMA-EB-1010SP-04-0212-F00: PROFIL KM 192,275 Abgrenzung Antragsgegenstände II.2.2. die im Bescheid der BMK vom XXXX , GZ. XXXX im Spruchpunkt IV.1. („Bauphase“) vorgeschriebenen Auflagen 17.), 18.), 18a*), 18b*), 38.), 39d*), 54.), 72.), 73.a), 73.b), 73.c), 73.d), 73.h), 74.), 87.), 98.) und 106o**), die im Spruchpunkt IV.2. („Betriebsphase“) vorgeschriebenen Auflagen 127.e), 128.), 129.), 130.), 131a*), 131b*) und 140.) sowie die im Spruchpunkt IV.3. („Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen“) vorgeschriebenen Auflagen 16.), 32.), 34.) und 37.) entfallen.römisch zwei.2.2. die im Bescheid der BMK vom römisch 40 , GZ. römisch 40 im Spruchpunkt römisch vier.1. („Bauphase“) vorgeschriebenen Auflagen 17.), 18.), 18a*), 18b*), 38.), 39d*), 54.), 72.), 73.a), 73.b), 73.c), 73.d), 73.h), 74.), 87.), 98.) und 106o**), die im Spruchpunkt römisch vier.2. („Betriebsphase“) vorgeschriebenen Auflagen 127.e), 128.), 129.), 130.), 131a*), 131b*) und 140.) sowie die im Spruchpunkt römisch vier.3. („Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen“) vorgeschriebenen Auflagen 16.), 32.), 34.) und 37.) entfallen. II.2.3. die Nebenbestimmungen (Spruchpunkt IV. des UVP-Detailgenehmigungsbescheides der BMK vom XXXX , GZ. XXXX , sowie im gegenständlichen Verfahren neu hinzugekommene oder abgeänderte Nebenbestimmungen) lauten:römisch zwei.2.3. die Nebenbestimmungen (Spruchpunkt römisch vier. des UVP-Detailgenehmigungsbescheides der BMK vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , sowie im gegenständlichen Verfahren neu hinzugekommene oder abgeänderte Nebenbestimmungen) lauten: „IV.1. Bauphase Allgemeine Vorschreibungen 1. Der Baustellenverkehr hat, wann immer dies möglich ist, innerhalb der Baustelle in Längsrichtung im Baufeld zu erfolgen. 2. Soweit der Baustellenverkehr und Massentransporte über Straßen und Wege erfolgen sollte, sind die konkreten Fahrtrouten im Zuge der Ausführungsplanung auszuarbeiten und darzustellen. Sämtliche Fahrtrouten sind mit den Straßenerhaltern und den Standortgemeinden abzustimmen. 3. Die Verwendung von kraftstoffbetriebenen Maschinen beim Bau ist zu vermeiden, wenn nach dem Stand der Technik gleichwertige strombetriebene Maschinen in Österreich zur Verfügung stehen. Aus Sicht des Fachgebietes Abfallwirtschaft 4. Ergänzende abfallchemische Untersuchungen sind vor Baubeginn durchzuführen und gemäß Deponieverordnung 2008, Anhang 4 und Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2023 hinsichtlich ihrer Eluat- und Gesamtgehalte zu beurteilen. Diese müssen sich jedenfalls auch auf die Flächen der vorgesehenen Versickerungsbecken, der alten und neuen Rübenverladeplätze und allenfalls berührter Verdachtsflächen erstrecken. Die Ergebnisse dieser verdichteten Untersuchung sind in das Baustellenlogistikkonzept (Materialbewirtschaftung) einzuarbeiten und der Behörde spätestens 2 Wochen vor Baubeginn unaufgefordert vorzulegen. Selektive Aushubarbeiten die zu einer geänderten Baustellenabwicklung führen sind darzustellen. 5. Für die Bauphase ist eine abfallchemische Bauaufsicht zur Überwachung der Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften und der abfallchemischen Grenzwerte zu bestellen. 6. Werden im Zuge des Baugeschehens unerwartete Altablagerungen angetroffen, deren Verunreinigung auf Basis der abfallchemischen Beurteilung die Parameter der Baurestmassendeponie gemäß DVO 2008 überschreiten, sind diese sowohl lateral als auch in die Tiefe so weit zu entfernen, bis das vom Abfallmanagement und der abfallchemischen Bauaufsicht festgelegte Sicherungs- oder Sanierungsziel erreicht ist. Die Sanierungszielwerte sind mit der UVP Behörde abzustimmen. Die Bestimmungen des AWG 2002 gelten sinngemäß. Nachweise hierüber sind der Behörde zu übermitteln. 7. Für die Qualitätsanforderungen an Verfüllmaterialien sind generell die einschlägigen Bestimmungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2023 anzuwenden. Die Eignung ist in chemischer Hinsicht durch entsprechende Untersuchungen vor Einbau der Materialien nachzuweisen und zu dokumentieren. Eine entsprechende Qualitätssicherung des Materials ist erforderlich. Die Zulässigkeit der Verwertung ist nachzuweisen. 8. Die abzubrechenden Hochbauobjekte sind nach den Gesichtspunkten des verwertungsorientierten Rückbaues abzubrechen. Diese Arbeiten haben unter Beachtung der ÖNORM B 3151 (Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode) und unter Beachtung der Recycling-Baustoffverordnung (BGBl II 181/2015) idF. BGBl II Nr. 290/2016 zu erfolgen.8. Die abzubrechenden Hochbauobjekte sind nach den Gesichtspunkten des verwertungsorientierten Rückbaues abzubrechen. Diese Arbeiten haben unter Beachtung der ÖNORM B 3151 (Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode) und unter Beachtung der Recycling-Baustoffverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 181 aus 2015,) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2016, zu erfolgen. 9. Während der Bauphase sind mindestens 500 kg eines geeigneten Ölbindemittels im Baustellenbereich bereitzuhalten. Gebrauchte Ölbindemittel sind nachweislich gemäß AWG 2002 von einem befugten Unternehmen entsorgen zu lassen. 10. Im Bereich der vorgesehenen Hauptbaustelleneinrichtungsflächen sind für die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen (Treib- und Schmierstoffe, sonstige Bauhilfsstoffe, etc.) entsprechend abgedichtete Lagereinrichtungen einzurichten. Für die Betankung von Baumaschinen und Kraftfahrzeugen sind eigene abgedichtete Betankungsflächen herzustellen. 11. Unmittelbar vor dem Rückbau der Bestandsstrecke sind die Gleisaushubmaterialien entsprechend den dann gültigen gesetzlichen Vorgaben (Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2023) zu beproben und zu analysieren. Wegen der erfolgten Herbizidanwendung auf den zu untersuchenden Gleisbereichen ist entweder der Nachweis einer mindestens einjährigen Karenzfrist, gerechnet vom letzten Spritzmitteleinsatz, zu erbringen oder sind die einzelnen Feldproben auch auf Herbizidrückstände zu untersuchen und die Zulässigkeit der geplanten Verwertung zu prüfen. 12. Vor Beginn der Bauarbeiten ist das Trassenband der neuen Trasse einer Kampfmittel- bzw. einer Kriegsrelikterkundung zu unterziehen, dies zu dokumentieren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. 13. Die Hauptbaustelleneinrichtungsflächen sind nach Ende der Bautätigkeit (am Ende des Bauszenarios 2) zurückzubauen und sind die dabei anfallenden Abtragsmassen im Vorfeld, d.h. vor Beginn der Rückbauarbeiten, abfallchemisch zu beproben und ergebnisorientiert zu verwerten oder zu entsorgen. Dies ist entsprechend zu dokumentieren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. 14. Das Abfallwirtschaftskonzept und das Baukonzept sind laufend fortzuschreiben und müssen auch die Änderungen, die sich in der Detailplanung bereits ergeben haben oder allenfalls noch ergeben werden, berücksichtigen. Aus Sicht des Fachgebietes Erschütterungen 15. Bei den Bauarbeiten sind die für die jeweilige Gebäude-Empfindlichkeitsklasse geltenden Richtwerte der ÖNORM S 9020 einzuhalten. Dabei ist zwischen impulsförmigen Erschütterungen (z.B. Bagger), kurzzeitigen Erschütterungen (z.B. Bohrpfahlaushub) und kontinuierlichen Erschütterungen (z.B. Vibrowalzen) zu unterscheiden. Dementsprechend gelten bei Bauarbeiten die in Tabelle 13 (Auflagen Tabelle 93) angegebenen Maximalwerte der resultierenden Schwinggeschwindigkeit als Grenzwerte für die verschiedenen Gebäudeklassen nach ÖNORM S 9020, die die Belastbarkeit eines Bauwerks durch Erschütterungen charakterisieren. In der Tabelle sind die Richtwerte für seltene und wiederholte Erschütterungsereignisse im – wo anwendbar – ungünstigsten Bereich der Erschütterungsfrequenzen (f<10 Hz) angegeben. Tabelle Richtwerte der zulässigen maximalen resultierenden Schwinggeschwindigkeit im Fundamentbereich von Bauwerken zum Gebäudeschutz bei Bauarbeiten: Diese Richtwerte gemäß ÖNORM S 9020 sind in die Ausschreibungs- bzw. den technischen Vertragsbedingungen mit den Bauunternehmen mit aufzunehmen. Die Zuordnung der Anrainergebäude zu den Gebäudeklassen nach ÖNORM S 9020 ist im Fachbericht Erschütterungen und Sekundärschall der UVE im Anhang angegeben. 16. Bei den Bauarbeiten dürfen grundsätzlich nur Maschinen zum Einsatz kommen, die dem Stand der Technik entsprechen. In jenen Bereichen, in denen sich die Bauarbeiten auf weniger als 150 m an Bauwerke annähern, sind bei der Auswahl der Bauverfahren neben anderen Kriterien auch die hervorgerufenen Erschütterungen zu berücksichtigen. Von jenen Baumaschinen, die geeignet sind, starke Erschütterungen hervorzurufen (insbesondere Vibrorammen, Vibrowalzen, Mastrammgeräte, Hydraulikbagger, Hydraulikhämmer) sind vor deren Einsatz Datenblätter der vorgesehenen Maschinentypen der örtlichen Bauaufsicht zur Freigabe vorzulegen. Als Eignungskriterium kommt u.a. der Unterschied zwischen den Anregungsfrequenzen und den Übertragungsfrequenzen des Untergrunds in Betracht. Bei Maschinen die länger andauernden Erschütterungen hervorrufen, sind auch Angaben über die Schlagzahl, durchschnittliche Zyklusdauer etc. erforderlich. 17. Um die Belästigung der Anrainer möglichst gering zu halten, dürfen erschütterungsrelevante bzw. erschütterungsintensive Bauarbeiten (beispielsweise Abrissarbeiten, Baugrubensicherungsarbeiten (Spundwände, Bohrpfähle), Verdichtungsarbeiten, Rammarbeiten für Lärmschutzwand- und Mastfundamente) grundsätzlich nur an Werktagen (6.00 bis 19.00) untertags durchgeführt werden. Unvermeidliche Nachtarbeiten, die zwingend erforderlich sind, müssen unter Angabe einer Begründung und der voraussichtlichen Dauer den betroffenen Anrainern (erschütterungstechnisch ca.im Umkreis von 200m um die Baustelle) in geeigneter Form (zB durch persönliche Verständigung oder Postwurfsendung) rechtzeitig im Voraus angekündigt werden. In der Ankündigung ist auch die Kontaktperson samt Kontaktdaten (Telefonnummer) anzugeben. Während der Nachtarbeiten hat die Kontaktperson für die Anrainer jederzeit erreichbar zu sein um erforderlichenfalls bei allfälligen Missständen (wie insbesondere Überschreitungen von Erschütterungs- und Lärmgrenzwerten) allfällige Beweissicherungs- (Meß-) und Abhilfemaßnahmen zu treffen. Die Abweichungen von den Regelarbeitszeiten sowie die Verständigung der betroffenen Bevölkerung sind zu dokumentieren und die Dokumentation auf Verlangen der Behörde vorzulegen. 18. Im Bereich der Wohnbebauung ist der Fahrweg mit einem schweren Gleisoberbau, Regelschotterbetthöhe und hochverdichtetem Unterbauplanum auszuführen. Die Verdichtung muss zumindest Ev2 = 200 MN/m² erreichen. 19. Zur Festlegung der erforderlichen Bettungsziffern von Schwellenbesohlungen und/oder Unterschottermatten sind die Erschütterungs-Transferfunktionen zu charakteristischen, betroffenen Wohngebäuden zu ermitteln. Dazu sind die lokal vorhandenen Emissionsspektren des Zugverkehrs, die örtlichen geodynamischen Übertragungsbedingungen und das baudynamische Verhalten der gegenständlichen Anrainergebäude messtechnisch zu bestimmen. Diese Untersuchungen sind im Rahmen der Ausschreibungsplanung durchzuführen und der Behörde vor Baubeginn vorzulegen. 20. Zum Schutz vor gesundheitsgefährdenden Erschütterungen sind die Bestimmungen der Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV) einzuhalten. 21. Zum Schutz des Wohlbefindens der Anrainer sind die Richtwerte der RVE 04.02.04 gemäß folgender Tabelle einzuhalten: RVE 04.02.04 - Tabelle 2: Zulässige vR, max, Fund -Werte im Falle einer Fundamentmessung und Faktoren für Emax bzw. Er m Falle einer Wohnbereichsmessung in Abhängigkeit von der Einwirkungsdauer 22. Die Anzahl der Arbeitstage mit erschütterungsintensiven Arbeiten (Rammen, Schrämarbeiten, Vibrowalzenverdichtung, Baggerarbeiten uä) sind im Voraus in Bereichen bahnnaher Bebauung (siehe RVE 04.02.02) abzuschätzen. Dabei sind Streckenabschnitte mit gleicher Struktur der Bauarbeiten zusammenzufassen und die Baudauer für jeweils 200m-Abschnitte zu bestimmen. Entsprechend der Summe derartiger Arbeitstage im Jahr sind die Richtwerte der RVE 04.02.04 anzuwenden. 23. Die Einhaltung der RVE-Richtwerte ist durch Erschütterungsmessungen bei bahnnaher Bebauung nach RVE 04.02.02 zumindest in 200m-Abschnitten entweder beim möglichst nächstgelegenen oder einem besonders sensiblen Wohngebäude zu überwachen. Die Überwachung ist schriftlich zu dokumentieren und auf Verlangen bzw mit der Fertigstellungsanzeige der Behörde vorzulegen. Aus Sicht der Fachgebiete Forstwesen, Wald- und Wildökologie 24. Rechtzeitig vor Baubeginn ist seitens der Konsenswerberin ein Konzept für ein Wildschutzmonitoring vorzulegen. In diesem Konzept ist in Abstimmung mit der Behörde Umfang und Inhalt festzulegen. Für die Beweissicherung und begleitende Kontrolle ist für die Fachbereiche „Waldökologie/Forstwirtschaft“ und „Wildökologie/Jagdwirtschaft“ vor Beginn der Bauphase eine forstliche Bauaufsicht einzurichten, die hinsichtlich der Ausbildung den Anforderungen des § 105 Abs. 1 lit. 3 Forstgesetz - Forstwirt(
- in)mit Staatsprüfung für den höheren Forstdienst - entsprechen.24. Rechtzeitig vor Baubeginn ist seitens der Konsenswerberin ein Konzept für ein Wildschutzmonitoring vorzulegen. In diesem Konzept ist in Abstimmung mit der Behörde Umfang und Inhalt festzulegen. Für die Beweissicherung und begleitende Kontrolle ist für die Fachbereiche „Waldökologie/Forstwirtschaft“ und „Wildökologie/Jagdwirtschaft“ vor Beginn der Bauphase eine forstliche Bauaufsicht einzurichten, die hinsichtlich der Ausbildung den Anforderungen des Paragraph 105, Absatz eins, lit. 3 Forstgesetz - Forstwirt(
- in)mit Staatsprüfung für den höheren Forstdienst - entsprechen. 25. Die Konsenswerberin hat dafür Sorge zu tragen, dass die Funktionalität des bestehenden Forstwegenetzes während der gesamten Bauzeit aufrechterhalten wird, so dass alle Waldflächen im Einflussbereich der Trasse während der Bauphase bewirtschaftet werden können. Treten Bewirtschaftungserschwernisse auf, so sind entsprechende Umwege einzurichten. 26. Das Abstellen von Maschinen und Geräten sowie die Lagerung von Bau- u. Aushubmaterial auf Waldflächen außerhalb der Baufeld- und Rodungsgrenzen sind verboten. 27. Die im Projekt dargestellten Wildquerungseinrichtungen sind projektgemäß auszuführen und mit den vorgesehenen entsprechenden Anschlussleitpflanzungen sowie Strukturelementen zu ergänzen. Weiters gelten betreffend die Ausführung die Vorgaben in der RVS Wildschutz. Auf Grundstücken der Konsenswerberin anschließend an die Querungseinrichtungen dürfen keine Hochstände, Fütterungen und/oder sonstige Reviereinrichtungen errichtet und betrieben werden. 28. Die Abschnitte mit Wildschutzzaun sind an die Lärmschutzwände optimal anzubinden. Es dürfen keinesfalls „künstliche Einsprünge“ oder Ökofallen entstehen. Vor Errichtung ist eine Begehung und detaillierte Lagefixierung mit der forstlichen/jagdlichen Bauaufsicht durchzuführen. Der Wildschutzzaun ist Rehwild- und niederwildsicher auszuführen und verfügt über eine Mindesthöhe von mind. 1,6 m. Sollte der Verlauf des Wildschutzzaunes eine Wegquerung bedingen, so ist dieser Querungsabschnitt mit einem tauglichen „Wildrost“ auszustatten. Aus Sicht der Fachgebiete Geologie, Hydrogeologie einschl. Grundwasser Baustelleneinrichtungsflächen: Bei der Bauausführungsplanung von Baustelleneinrichtungsflächen /BE-Flächen) sind zur Wahrung des qualitativen und quantitativen Schutzes des Grundwassers nachstehende Maßnahmen einzuplanen: 29. Bei geringmächtiger Ausbildung von abdichtend wirkenden Deckschichten (< 2
- m)ist der Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen dort zu befestigen, wo grundwassergefährdende Stoffe gelagert oder transportiert werden. Dies gilt auch für Fahrbahnen auf den BE-Flächen. Vorbehaltlich weiterer Behördenauflagen sind die befestigten Flächen so auszuführen, dass Niederschlagswässer und Baustellenwässer gesammelt und über eine Ölabscheideanlage mit Absperrvorrichtung geführt werden können. 30. Flüssige, grundwassergefährdende Bauhilfsstoffe sind in Auffangwannen zu lagern, die so dimensioniert sein müssen, dass sie den Inhalt des lecken Containers aufnehmen können. 31. Baustelleneinrichtungsflächen sind nach Fertigstellung des jeweiligen Bauabschnittes bzw. der jeweiligen Objekte ehestmöglich wieder rückzubauen. 32. Allfällige Spritzbetonsicherungen bei Baugruben sind je nach Baufortschritt ehestmöglich wieder zu entfernen oder durch Perforieren wasserwegig zu machen. 33. Sollten im Zuge der Herstellung des Bauwerkes Spundwände, die bis in den Grundwasserkörper hineinragen, eingebaut worden sein, sind diese nach Fertigstellung des Bauwerkes wieder vollständig zu ziehen, um einen freien Grundwasserabfluss zu gewährleisten. 34. Es dürfen bei allen Spritzbetonarbeiten nur nichtalkalihaltige Spritzbetonbeschleuniger eingesetzt werden. 35. Es dürfen grundsätzlich nur grundwasserschonende Bauhilfsstoffe eingesetzt werden. Der Einsatz von Bauhilfsstoffen mit einer WGK 3 ist unzulässig. 36. Im Sinne des qualitativen Grundwasserschutzes sind im Sinne des § 30 WRG solche Schmiermittel bzw. Treibstoffe zu verwenden, die biologisch abbaubar sind, soferne vom Gerätehersteller keine diesbezüglichen Einschränkungen vorgeschrieben worden.36. Im Sinne des qualitativen Grundwasserschutzes sind im Sinne des Paragraph 30, WRG solche Schmiermittel bzw. Treibstoffe zu verwenden, die biologisch abbaubar sind, soferne vom Gerätehersteller keine diesbezüglichen Einschränkungen vorgeschrieben worden. 37. Bei der Bauausfühungsplanung der Objekte ist darauf zu achten, dass Bahnwässer während des Regelbetriebes ordnungsgemäß in die dafür vorgesehenen Anlagen der Bahnentwässerung eingeleitet werden. Dies gilt sinngemäß auch für außerbetriebliche Ereignisse. 38. Im Zuge der Bauausfühungsplanung jener Objekte, bei denen eine Wasserhaltung erforderlich ist, sind jene Maßnahmen im erforderlichen Detail zu beschreiben, die vor Einleitung in eine Vorflut, einen Kanal oder Versickerung zum qualitativen Schutz des Grundwassers erforderlich sind. Hierbei sind die Anforderungen an die Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser heranzuziehen. 39. Bei Einleitung der Wässer in eine Vorflut oder einen Kanal sind die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisation (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996, einzuhalten.39. Bei Einleitung der Wässer in eine Vorflut oder einen Kanal sind die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisation (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,, einzuhalten. 40. Objekt LM21: Sollten im Zuge der Herstellung des Bauwerkes Spundwände, die bis in den Grundwasserkörper hineinragen, eingebaut worden sein, sind diese nach Fertigstellung des Bauwerkes wieder vollständig zu ziehen, um einen freien Grundwasserabfluss zu gewährleisten. Um einen Anstau- bzw. einen Sunkeffekt des Grundwassers um das Bauwerk zu vermeiden, ist um jenen Bauwerksteil, der in den Grundwasserkörper einbindet, eine Ringdrainage vorzusehen. 41. Beckenanlagen: Bei unzureichender Durchlässigkeit der natürlichen Bodenschichten im Bereich der Versickerungsbecken und Versickerungsmulden ist bei geringer Überdeckung mit dichten Schichten (< 2
- m)eine Bodenauswechslung mit durchlässigem, inertem Material vorzunehmen. Bei großer Überlagerungsstärke (> 2m Überdeckung) sind Sickerschlitze bis in den durchlässigen Untergrund reichend herzustellen. Zur gesicherten Ableitung der Niederschlagswässer in die Sickerschlitze ist in diesem Fall unter dem Bodenfilter eine Drainageschicht, mit Vlies vom Bodenfilter getrennt, herzustellen. Die Detailbemessung hat auf Basis der Bodenuntersuchungen im Zuge der Ausführungsplanung zu erfolgen. 42. Die Funktionstüchtigkeit der Versickerungsbecken kann bei Anlagen, die über den schlecht wasserdurchlässigen und bis zu mehreren Metern mächtigen Deckschichten zu liegen kommen, stark eingeschränkt werden. Im Zuge der Errichtungsmaßnahmen ist daher situativ zu prüfen, ob durch die Anlage von Sickerschlitzen die Versickerung verbessert werden kann. Dies betrifft insbesondere die Becken 1, 5, 7, 8, 11 und 14. Aus Sicht des Fachgebietes Humanmedizin 43. Die in HM-BA-7 vorgesehene anweisungsbevollmächtigte Stelle in der Baustellenleitung hat während der Bautätigkeit jederzeit für Anrainer (zB über Mobiltelefon) erreichbar zu sein und Beschwerden (Lärm, Staub, etc.) sowie gegebenenfalls sofort erforderliche Abhilfemaßnahmen zu setzen und diese zu dokumentieren und aufzubewahren und die Dokumentation der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Lärm: 44. Die Entfernung von bestehenden Lärmschutzwänden ist zum spätest möglichen Zeitpunkt und die Errichtung neuer Lärmschutzwände ehestmöglich (nach Fertigstellung des Erd- und Unterbaus) durchzuführen. 45. Die in der UVE getroffenen Festlegungen hinsichtlich der Baustellenarbeitszeiten an Werktagen bei Tagzeit und hinsichtlich eines lärmarmen Baubetriebes mit Einsatz lärmarmer Baugeräte sind bei der Bauausführung zu berücksichtigen. 46. Für die Bauzeit ist die Stelle einer mit ausreichenden Befugnissen für den Bauablauf ausgestatteten Kontaktperson (z.B. Bauführer) einzurichten, über die mögliche Beschwerden der Nachbarschaft entgegengenommen und gegebenenfalls Kontrollmessungen zur Beweissicherung und mögliche Konsequenzen organisiert werden. Die Kontaktperson ist den betroffenen Nachbarn, vornehmlich und nachweislich über Gemeinden und Bürgerinitiativen als Ansprechpartner namentlich zu nennen und die Erreichbarkeit (Telefonnummer) bekannt zu geben. 47. Abhängig von der Höhe der derzeitigen Umgebungslärmsituation (energieäquivalenter Dauerschallpegel), wird für die Höhe des Beurteilungspegels Lr,Bau der spezifischen Baulärmimmissionen (A bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel LA,eq des „reinen“ Baulärms, zuzüglich eines Anpassungswertes für den Geräuschcharakter von +5 dB, abzüglich einer Korrektur zur Berücksichtigung der Dauer der Bauarbeiten (minus 6 dB bei dreitätiger Baudauer, oder minus 4 dB bei einwöchiger Baudauer oder minus 2 dB bei einmonatiger Baudauer) im Freien, vor den betroffenen Wohngebäuden der Nachbarschaft die Einhaltung folgender Grenzwerte gefordert. Schallpegelgrenzwerte für Baulärmimmissionen: Wohngebäude in derzeitiger Grenzwert für Bestandslärmsituation LA,eq Beurteilungspegel Baulärm Tagzeit (0600-1900 Uhr): < 55 dB 60 dB für Lr, Bau > 55 dB 65 dB für Lr, Bau Abendzeit (1900-2200 Uhr): < 55 dB 55 dB für Lr, Bau > 55 dB 60 dB für Lr, Bau Nachtzeit (2200-0600 Uhr): generell 50 dB für Lr, Bau 45 B für Dauergeräusche 48. Über die in den Punkten 45.), 46.), 47.) angeführten Abweichungen des üblichen Baubetriebes, sowie über eventuelle Lärmbeschwerden der Nachbarn und der daraus abgeleiteten Konsequenzen sind kurze Protokolle anzufertigen und zur allfälligen späteren Einsichtnahme durch die Behörde zu sammeln. 49. Zur Kontrolle der Einhaltung der angeführten Baulärm-Immissionsgrenzwerte sind während der bauphasenpunktuelle Überprüfungen wie folgt vorzunehmen: 50. Die Untersuchungen der Baulärmauswirkungen haben jedenfalls an repräsentativen Punkten für die nächsten, jeweils durch Baulärm exponiert betroffenen Wohnnachbarschaftslagen während der jeweils voraussichtlich lautesten Bauphasen zu erfolgen. Im Falle von auftretenden Beschwerden über Baulärm sind zusätzlich beim Wohnbereich der Beschwerdeführer im Freien entsprechende Lärm-Kontrollmessungen vorzunehmen. 51. Die Messungen des „reinen“ Baulärms sind grundsätzlich jeweils kurzzeitig, in einer für den vorliegenden Baubetriebslärm ausreichenden Dauer, unter Beobachtung eines Messtechnikers zur Erkennung und Registrierung der maßgeblichen Baulärmquellen in Pausen oder unter Ausschaltung von sonstigen Störgeräuschen (sonstiger Straßenverkehrslärm, Bahnlärm, Fluglärm usw.) vorzunehmen. 52. Im Fall von Überschreitungen des Grenzwertes für Baulärmimmissionen sind für maßgebliche Baulärmquellen, gegebenenfalls mit Kontrolle der Schallemissionen, gemeinsam mit der Bau-Kontaktperson geeignete Lärmminderungsmaßnahmen festzulegen. 53. Über die Ergebnisse der Untersuchungen mit Angaben der Messergebnisse nach ÖNORM S 5004 und der daraus abgeleiteten spezifischen Baulärmimmissionen, der Betriebszustände (Bautätigkeit und Geräteeinsatz) und die daraus abgeleiteten Maßnahmen sind kurze Protokolle zu erstellen und zur allfälligen Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren. 54. Die im Einreichprojekt 2014 der UVE im Fachbeitrag Schalltechnik angeführten Objektschutzmaßnahmen (Lärmschutzfenster) sind unter Berücksichtigung der ergänzend zur Ausführung vorgeschriebenen bahnseitigen Lärmschutzmaßnahmen und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der vorgeschriebenen Beweissicherungs- und Kontrollmessungen im Umfang und der Ausführung präzisiert und/oder erweitert, im Einvernehmen mit den betroffenen Objekteigentümern herzustellen. Luftverunreinigungen: 55. Zwischen Bahnkilometer 203,9 (Auffahrt Baufeld von BE West1) und Bahnkilometer 204,8 (Auffahrt Baufeld von Neufahrner Straße) ist die regelmäßige Befeuchtung des Baufeldes nach dem Stand der Technik durchzuführen. 56. Es ist ein aktuelles Verzeichnis aller verwendeten Baumaschinen zu führen, die Maschinen sind eindeutig zu bezeichnen, sodass eine klare Zuordnung zu den auf dem Gelände befindlichen Maschinen getroffen werden kann. Für alle nicht elektrisch betriebenen Baumaschinen ist zu begründen, weshalb kraftstoffbetriebene Maschinen verwendet werden. Ebenso sind das Datum des Inverkehrbringens und die Typengenehmigungsstufe laut MOT-Verordnung jeder kraftstoffbetriebenen Baumaschine anzugeben. Die Offroad-Maschinen müssen entsprechend der MOT-V der Stufe IIIB oder einer emissionsärmeren entsprechen, die LKWs mindestens Abgasklasse EURO- IV. Für sämtliche Baustellenaggregate sowie dieselbetriebene Fahrzeuge inklusive Schwerfahrzeuge ist schwefelarmer, volladditivierter Dieseltreibstoff (Schwefelgehalt < 10 ppm Schwefel) einzusetzen.56. Es ist ein aktuelles Verzeichnis aller verwendeten Baumaschinen zu führen, die Maschinen sind eindeutig zu bezeichnen, sodass eine klare Zuordnung zu den auf dem Gelände befindlichen Maschinen getroffen werden kann. Für alle nicht elektrisch betriebenen Baumaschinen ist zu begründen, weshalb kraftstoffbetriebene Maschinen verwendet werden. Ebenso sind das Datum des Inverkehrbringens und die Typengenehmigungsstufe laut MOT-Verordnung jeder kraftstoffbetriebenen Baumaschine anzugeben. Die Offroad-Maschinen müssen entsprechend der MOT-V der Stufe IIIB oder einer emissionsärmeren entsprechen, die LKWs mindestens Abgasklasse EURO- römisch vier. Für sämtliche Baustellenaggregate sowie dieselbetriebene Fahrzeuge inklusive Schwerfahrzeuge ist schwefelarmer, volladditivierter Dieseltreibstoff (Schwefelgehalt < 10 ppm Schwefel) einzusetzen. 57. Vor Einfahrten von Baufahrzeugen in siedlungsnahe, unbefestigte Baustraßen, sind Schilder mit einer Zonen - Beschränkung der höchstzulässigen Geschwindigkeit „Zone 20 km/h“ mit dem Zusatzschild „mit Ausnahme befestigter Straßen“ anzubringen. 58. Das unnötige Laufenlassen von kraftstoffbetriebenen Motoren (Maschinen oder Kraftfahrzeuge) ist verboten. Diesbezüglich sind die bauausführenden Unternehmen bzw. deren ArbeitnehmerInnen nachweislich zu informieren, es ist dafür Sorge zu tragen, dass auch betriebsfremde Personen beim Aufenthalt auf der Baustelle diese Regelung beachten. Lichtimmissionen: 59. Baustellenflächen sind in dem für die Arbeits- und Sicherheitserfordernisse benötigten Ausmaß zu beleuchten und die Einstellung der Beleuchtung hat derart zu erfolgen, dass eine Ausleuchtung benachbarter Wohn- und Schlafräume vermieden wird. Die Beleuchtung in der Nacht und in Arbeitsruhezeiten ist auf das aus Sicherheitsgründen erforderliche Minimum zu reduzieren. Aus Sicht der Fachgebiete Luft und Klima 60. In der Ausführungsphase ist die Einhaltung der Grenzwerte gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft auch im Nahbereich der Baustellen dann gewährleistet, wenn die in der UVE definierten Maßnahmen nach dem Stand der Technik sorgfältig umgesetzt werden: 1 Befeuchtung / Reinigung von Baustellen Zu- und Abfahrten 2 Feuchthaltung / Abdecken von Aushubmaterial 3 Radwaschanlage bei den Hauptbaustelleneinrichtungen 4 Einsätzen emissionsarmer Transport- und Baumaschinen 5 Minimierung der Emissionen durch Materialmanipulation 6 Beschränkung der Fahrgeschwindigkeit auf unbefestigten Fahrwegen 7 Lärmschutzwände 8 Befestigung stark befahrener Fahrwege 61. Um die Einhaltung der staubmindernden Maßnahmen sicherzustellen, ist eine laufende Überwachung sinngemäß entsprechend der RVS 04.05.11 „Umweltbauaufsicht und Umweltbaubegleitung“ (2.2.2015) vorzusehen. Hierfür ist eine Checkliste aller Einzelmaßnahmen anzulegen und deren Einhaltung monatlich zu überprüfen. Die Checklisten sind aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Aus Sicht des Fachgebietes Luftfahrt (Luftfahrttechnik, Luftverkehr) 62. Das gesamte Projekt ist entsprechend den Einreichunterlagen plan-, sach- und fachgemäß von hierzu befugten Personen und Unternehmen auszuführen. Änderungen sind unverzüglich nachweislich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) als UVP-Behörde und Oberste Zivilluftfahrtbehörde sowie dem Flughafen XXXX und der Austro Control GmbH mitzuteilen.62. Das gesamte Projekt ist entsprechend den Einreichunterlagen plan-, sach- und fachgemäß von hierzu befugten Personen und Unternehmen auszuführen. Änderungen sind unverzüglich nachweislich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) als UVP-Behörde und Oberste Zivilluftfahrtbehörde sowie dem Flughafen römisch 40 und der Austro Control GmbH mitzuteilen. 63. Die detaillierte Bauphase, der Bauablauf sowie die Verwendung von Baugeräten und Baustellenscheinwerfern sowie die Situierung von Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen sind rechtzeitig vor Baubeginn – mindestens jedoch 12 Wochen vorher – bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) als Oberste Zivilluftfahrtbehörde und UVP-Behörde einzureichen. Ohne die Bekanntgabe der zur Verwendung gelangenden Baugeräte und des Bauablaufes können Beeinträchtigungen der Sicherheit der Luftfahrt auf Grund der derzeitigen Unterlagen nicht ausgeschlossen werden, sodass mit Maßnahmen gemäß §§ 6a und 141 Luftfahrtgesetz – welche bis zur sofortigen Einstellung der Baustelle reichen können – zu rechnen wäre.63. Die detaillierte Bauphase, der Bauablauf sowie die Verwendung von Baugeräten und Baustellenscheinwerfern sowie die Situierung von Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen sind rechtzeitig vor Baubeginn – mindestens jedoch 12 Wochen vorher – bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) als Oberste Zivilluftfahrtbehörde und UVP-Behörde einzureichen. Ohne die Bekanntgabe der zur Verwendung gelangenden Baugeräte und des Bauablaufes können Beeinträchtigungen der Sicherheit der Luftfahrt auf Grund der derzeitigen Unterlagen nicht ausgeschlossen werden, sodass mit Maßnahmen gemäß Paragraphen 6 a und 141 Luftfahrtgesetz – welche bis zur sofortigen Einstellung der Baustelle reichen können – zu rechnen wäre. 64. Der genaue Beginn der Bauarbeiten ist mindestens 3 Monate vor Baubeginn der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) als Oberste Zivilluftfahrtbehörde und UVP-Behörde schriftlich mitzuteilen um eine entsprechende luftfahrtübliche Kundmachung zu veranlassen. 65. Vor Baubeginn ist eine Vereinbarung mit dem Flughafen XXXX hinsichtlich der Erhebung, Meldung, Auflieferung der Daten sowie die Erstellung von Karten für das Luftfahrthandbuch Österreich (AIP) der Bahnanlage im Bereich der An- und Abflugflächen auf Kosten der Bewilligungswerberin zu treffen. Diese Vereinbarung, welche sowohl die Datenqualität in der Luftfahrt zu berücksichtigen hat, ist der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) als Oberste Zivilluftfahrtbehörde unter Verständigung der UVP-Behörde vor Baubeginn vorzulegen.65. Vor Baubeginn ist eine Vereinbarung mit dem Flughafen römisch 40 hinsichtlich der Erhebung, Meldung, Auflieferung der Daten sowie die Erstellung von Karten für das Luftfahrthandbuch Österreich (AIP) der Bahnanlage im Bereich der An- und Abflugflächen auf Kosten der Bewilligungswerberin zu treffen. Diese Vereinbarung, welche sowohl die Datenqualität in der Luftfahrt zu berücksichtigen hat, ist der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) als Oberste Zivilluftfahrtbehörde unter Verständigung der UVP-Behörde vor Baubeginn vorzulegen. 66. Aus betrieblichen Gründen ist jenes Befeuerungselement (Nr. 25), welches zwischen den Gleisanlagen zu liegen kommt, nach vorheriger nachweislicher Koordination mit dem Flughafen XXXX im Zuge der Bauphase zu entfernen. Zusätzlich ist eine Funktionsüberwachung der bestehenden Anflugbefeuerung nach vorheriger Vereinbarung mit dem Flughafen XXXX zu errichten um die Funktion der verbleibenden Elemente der Anflugbefeuerung zu überwachen um das Fehlen eines Anflugbefeuerungselementes zu kompensieren. Die Kostentragung ist auf Grund der projektbedingten Änderung der Anflugbefeuerung durch die Projektwerberin grundsätzlich von dieser zu tragen. Sollte jedoch eine andere Vereinbarung mit dem Flughafen XXXX getroffen werden, so kann dies als gleichwert in Bezug auf die Kostentragung angesehen werden.66. Aus betrieblichen Gründen ist jenes Befeuerungselement (Nr. 25), welches zwischen den Gleisanlagen zu liegen kommt, nach vorheriger nachweislicher Koordination mit dem Flughafen römisch 40 im Zuge der Bauphase zu entfernen. Zusätzlich ist eine Funktionsüberwachung der bestehenden Anflugbefeuerung nach vorheriger Vereinbarung mit dem Flughafen römisch 40 zu errichten um die Funktion der verbleibenden Elemente der Anflugbefeuerung zu überwachen um das Fehlen eines Anflugbefeuerungselementes zu kompensieren. Die Kostentragung ist auf Grund der projektbedingten Änderung der Anflugbefeuerung durch die Projektwerberin grundsätzlich von dieser zu tragen. Sollte jedoch eine andere Vereinbarung mit dem Flughafen römisch 40 getroffen werden, so kann dies als gleichwert in Bezug auf die Kostentragung angesehen werden. Aus Sicht der Fachgebietes Boden, Agrarwesen 67. Die Bodenrekultivierung baubedingt beanspruchter Böden, die nach Beanspruchung wieder einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen sollen, ist zwingend nach den vom Lebensministerium (Nunmehr Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität Innovation und Technologie) herausgegebenen „Richtlinien für die sachgerechte Bodenrekultivierung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen“ vorzunehmen. Die zwingende Umsetzung der Richtlinien gilt für den Bereich Zwischenlager für Bodenabhub nur eingeschränkt für den Fall, dass die betroffenen Grundeigentümer dazu bereit sind, die dafür notwendigen Flächen im Zuge der vorübergehenden Grundeinlöse zur Verfügung zu stellen. 68. Die während des Baus vorübergehend beanspruchten Flächen sind auf Dauer der vorübergehenden Beanspruchung in einem Pflegezustand zu halten, dass die Etablierung und Ausbreitung von Neophyten nach dem Stand der Technik verhindert wird. 69. Da aus den vorliegenden Projektunterlagen hervorgeht, dass im Projekt nur eine unzureichende Ersatzaufschließung zu Gst.Nr. XXXX KG XXXX im Bereich der nordwestlichen Ecke des Grundstücks geplant ist, ist eine zusätzliche Ersatz-aufschließung möglichst vom geplanten Damm in einer Qualität zu errichten, dass über diese Zufahrt mit üblichen Gliederzügen problemlos auf das Feld zugefahren werden kann. In die Planung sind die betroffenen Grundeigentümer einzubinden.69. Da aus den vorliegenden Projektunterlagen hervorgeht, dass im Projekt nur eine unzureichende Ersatzaufschließung zu Gst.Nr. römisch 40 KG römisch 40 im Bereich der nordwestlichen Ecke des Grundstücks geplant ist, ist eine zusätzliche Ersatz-aufschließung möglichst vom geplanten Damm in einer Qualität zu errichten, dass über diese Zufahrt mit üblichen Gliederzügen problemlos auf das Feld zugefahren werden kann. In die Planung sind die betroffenen Grundeigentümer einzubinden. 70. Für die Restackerfläche auf EZ XXXX , KG XXXX , Gst.Nr. XXXX ist eine befestigte mit Traktorgespannen befahrbare Zufahrt von der XXXX straße zu errichten. In die Planung sind die betroffenen Grundeigentümer einzubinden.70. Für die Restackerfläche auf EZ römisch 40 , KG römisch 40 , Gst.Nr. römisch 40 ist eine befestigte mit Traktorgespannen befahrbare Zufahrt von der römisch 40 straße zu errichten. In die Planung sind die betroffenen Grundeigentümer einzubinden. 71. Die bei Gst.Nr. XXXX KG XXXX entlang der nördlichen Grundgrenze geplante ökologische Ausgleichsfläche (Maßnahmen 1.52 und 3,73) ist auf den nördlichen Randstreifen des Wirtschaftsweges W22 zu verlegen.71. Die bei Gst.Nr. römisch 40 KG römisch 40 entlang der nördlichen Grundgrenze geplante ökologische Ausgleichsfläche (Maßnahmen 1.52 und 3,73) ist auf den nördlichen Randstreifen des Wirtschaftsweges W22 zu verlegen. 72. Die bei Gst.Nr. XXXX KG XXXX entlang der nördlichen Grundgrenze geplante ökologische Ausgleichsfläche (Maßnahmen 1.52 und 3,73) ist auf den nördlichen Randstreifen des Wirtschaftsweges W22 zu verlegen.72. Die bei Gst.Nr. römisch 40 KG römisch 40 entlang der nördlichen Grundgrenze geplante ökologische Ausgleichsfläche (Maßnahmen 1.52 und 3,73) ist auf den nördlichen Randstreifen des Wirtschaftsweges W22 zu verlegen. 73. Die Fahrbahnen in Unterführungen müssen auch im Bereich von Wirtschaftswegen so breit sein, dass zwei Gliederzüge in der Unterführung problemlos aneinander vorbeifahren können. 74. Auf die absolute Grünlandfläche auf Gst.Nr. XXXX KG XXXX entlang des XXXX kann in Folge der Grundbeanspruchung im östlichen Grundstücksbereich nur noch über die nördlich angrenzende Ackerfläche zugefahren werden. Eine gesonderte befestigte Zufahrt zu einer nicht wie die nördlichen Grundstücksteile als Acker nutzbaren absoluten Grünlandfläche ist eine wirtschaftliche Notwendigkeit und ist daher nach dem Stand der Technik bauseits herzustellen. In die Planung sind die betroffenen Grundeigentümer einzubinden.74. Auf die absolute Grünlandfläche auf Gst.Nr. römisch 40 KG römisch 40 entlang des römisch 40 kann in Folge der Grundbeanspruchung im östlichen Grundstücksbereich nur noch über die nördlich angrenzende Ackerfläche zugefahren werden. Eine gesonderte befestigte Zufahrt zu einer nicht wie die nördlichen Grundstücksteile als Acker nutzbaren absoluten Grünlandfläche ist eine wirtschaftliche Notwendigkeit und ist daher nach dem Stand der Technik bauseits herzustellen. In die Planung sind die betroffenen Grundeigentümer einzubinden. 75. Für die westliche kleinere Restfläche des Gst.Nr. XXXX KG XXXX muss eine Zufahrtsmöglichkeit hergestellt werden oder alternativ (unter Voraussetzung der Zustimmung des Grundeigentümers) diese Fläche mit eingelöst werden.75. Für die westliche kleinere Restfläche des Gst.Nr. römisch 40 KG römisch 40 muss eine Zufahrtsmöglichkeit hergestellt werden oder alternativ (unter Voraussetzung der Zustimmung des Grundeigentümers) diese Fläche mit eingelöst werden. 76. Der nach Projektumsetzung einzige Aufschließungsweg zur südlichen Restfläche des Gst.Nr. XXXX KG XXXX auf dem Öffentlichen Gut Gst.Nr. XXXX KG XXXX ist im Aufbau so zu verbessern, dass er bei jeder Witterung mit den üblichen Traktorgespannen befahren werden kann. In diese Planung sind die betroffenen Grundeigentümer einzubinden.76. Der nach Projektumsetzung einzige Aufschließungsweg zur südlichen Restfläche des Gst.Nr. römisch 40 KG römisch 40 auf dem Öffentlichen Gut Gst.Nr. römisch 40 KG römisch 40 ist im Aufbau so zu verbessern, dass er bei jeder Witterung mit den üblichen Traktorgespannen befahren werden kann. In diese Planung sind die betroffenen Grundeigentümer einzubinden. 77. Der nach Projektumsetzung einzige Aufschließungsweg zur westlichen Restfläche des Gst.Nr. XXXX KG XXXX auf dem Öffentlichen Gut Gst.Nr. XXXX KG XXXX ist im Aufbau so zu verbessern, dass er bei jeder Witterung mit den üblichen Traktorgespannen befahren werden kann.77. Der nach Projektumsetzung einzige Aufschließungsweg zur westlichen Restfläche des Gst.Nr. römisch 40 KG römisch 40 auf dem Öffentlichen Gut Gst.Nr. römisch 40 KG römisch 40 ist im Aufbau so zu verbessern, dass er bei jeder Witterung mit den üblichen Traktorgespannen befahren werden kann. 78. Bei Gst.Nr. XXXX KG XXXX ist im Einfahrtsbereich zum verbleibenden Acker eine befestigte Abstellfläche zu errichten, die ausreicht, dass zumindest ein Gliederzug an dieser Stelle auf befestigtem Boden geparkt werden kann.78. Bei Gst.Nr. römisch 40 KG römisch 40 ist im Einfahrtsbereich zum verbleibenden Acker eine befestigte Abstellfläche zu errichten, die ausreicht, dass zumindest ein Gliederzug an dieser Stelle auf befestigtem Boden geparkt werden kann. 79. Beim Wirtschaftsweg W33 auf dem Rückhaltedamm XXXX ist in einem Bereich des Weges, der von Norden und Süden eingesehen werden kann, eine Ausweichmöglichkeit in einer Länge herzustellen, die das Aneinandervorbeifahren von Gliederzügen und LKW-Gespannen ermöglicht.79. Beim Wirtschaftsweg W33 auf dem Rückhaltedamm römisch 40 ist in einem Bereich des Weges, der von Norden und Süden eingesehen werden kann, eine Ausweichmöglichkeit in einer Länge herzustellen, die das Aneinandervorbeifahren von Gliederzügen und LKW-Gespannen ermöglicht. 80. Bei Gst.Nr. XXXX KG XXXX ist im Bereich der südöstlichen Grundstücksecke der Restfläche eine befestigte Zu- und Abfahrt mit einer Abstellrampe für Traktorgespanne auf Grundstücksniveau zu errichten.80. Bei Gst.Nr. römisch 40 KG römisch 40 ist im Bereich der südöstlichen Grundstücksecke der Restfläche eine befestigte Zu- und Abfahrt mit einer Abstellrampe für Traktorgespanne auf Grundstücksniveau zu errichten. 81. Die zu kurze Abstellfläche im nordwestlichen Bereich der Restfläche des Gst.Nr. XXXX KG XXXX ist für das Abstellen von Gliederzügen in Abstimmung mit dem Grundeigentümer anzupassen. (4.3.3.3 Familie XXXX )81. Die zu kurze Abstellfläche im nordwestlichen Bereich der Restfläche des Gst.Nr. römisch 40 KG römisch 40 ist für das Abstellen von Gliederzügen in Abstimmung mit dem Grundeigentümer anzupassen. (4.3.3.3 Familie römisch 40 ) 82. Wirtschaftsweg W28: die Errichtung dieses Weges Richtung Osten ab östlicher Grundgrenze des Gst.Nr. XXXX KG XXXX ist zu unterlassen (4.3.3.7 Familie XXXX ).82. Wirtschaftsweg W28: die Errichtung dieses Weges Richtung Osten ab östlicher Grundgrenze des Gst.Nr. römisch 40 KG römisch 40 ist zu unterlassen (4.3.3.7 Familie römisch 40 ). 83. Bei Umsetzung der geplanten Allee mit dazwischenliegendem Grünstreifen (Maßnahme 1.22) entlang der nördlichen Grundgrenze des Gst.Nr. XXXX KG XXXX ist im Bereich von zwei Baumabständen in einer Länge von jeweils 30 m der Grünstreifen durch eine befestigte Fläche zu ersetzen (4.3.3.13 Familie XXXX und XXXX )83. Bei Umsetzung der geplanten Allee mit dazwischenliegendem Grünstreifen (Maßnahme 1.22) entlang der nördlichen Grundgrenze des Gst.Nr. römisch 40 KG römisch 40 ist im Bereich von zwei Baumabständen in einer Länge von jeweils 30 m der Grünstreifen durch eine befestigte Fläche zu ersetzen (4.3.3.13 Familie römisch 40 und römisch 40 ) 84. Die geplante Allee (Maßnahme 1.22) entlang der Nordgrenze des Gst.Nr. XXXX KG XXXX ist in einem Bereich so zu gestalten, dass zwischen zwei Bäumen ein Abstand von 30 m entsteht und in diesem Abschnitt der Wiesenstreifen als Abstellfläche für einen Gliederzug befestigt wird (4.3.3.16 Herr XXXX ).84. Die geplante Allee (Maßnahme 1.22) entlang der Nordgrenze des Gst.Nr. römisch 40 KG römisch 40 ist in einem Bereich so zu gestalten, dass zwischen zwei Bäumen ein Abstand von 30 m entsteht und in diesem Abschnitt der Wiesenstreifen als Abstellfläche für einen Gliederzug befestigt wird (4.3.3.16 Herr römisch 40 ). 85. Falls technisch möglich, soll das Becken 08 bei km 195,000 zur Gänze am Restgrundstück Nr.: XXXX , KG XXXX zu liegen kommen.85. Falls technisch möglich, soll das Becken 08 bei km 195,000 zur Gänze am Restgrundstück Nr.: römisch 40 , KG römisch 40 zu liegen kommen. Aus Sicht des Fachgebietes Ökologie einschl. Gewässerökologie 86. Zumindest sechs Monate vor Baubeginn ist von der UVP-Behörde eine Umweltbauaufsicht gemäß RVS 04.05.11 zu bestellen. Ebenfalls sechs Monate vor Baubeginn von der Projektwerberin eine Umweltbaubegleitung gemäß RVS 04.05.11 zu beauftragen. Die Umweltbaubegleitung und die Umweltbauaufsicht haben jeweils nachzuweisen: 1. Einschlägige Befugnis aus den Fachgebieten Biologie oder Ökologie oder Naturschutz oder Landschaftsplanung, auch kombinierte Befugnisse sind zulässig. 2. Abgeschlossene Projekte als Umweltbauaufsicht oder ökologische Bauaufsicht bei zumindest zwei vergleichbaren, hochrangigen Infrastrukturprojekten (UVP-pflichtige Projekte zB HL-Eisenbahn-, Autobahn-, Großkraftwerks-, Hochspannungsleitungsbau), 3. Einsatz von Fachpersonen (Akademiker, Nachweis gleicher Referenzprojekte w.o.) der Ornithologie, Fledermauskunde, Herpetologie, Gewässerökologie und Vegetationskunde. Die Umweltbauaufsicht hat spätestens ein Monat nach Ende des jeweiligen Quartals (dh 4x / pro Jahr) einen Tätigkeitsbericht an die sachlich zuständige Behörde vorzulegen. Im Quartalsbericht sind neben dem Tätigkeitsbericht der UBA auch die Begehungs- und Besprechungsprotolle inkl. Fotodokumentation vorzulegen. Die Umweltbaubegleitung hat ihre Quartalsberichte der Umweltbauaufsicht spätestens 14 Tage nach Ende des jeweiligen Quartals vorzulegen. 87. Schutzmaßnahmen sind auf die potenziell von Eingriffen gefährdeten Flächen einzuschränken. Flächen, auf denen aufgrund der großen Entfernung vom Vorhaben keine Auswirkungen zu erwarten sind, sind aus der Maßnahme herauszunehmen. 88. Kann eine Maßnahme nicht auf der im Fachbeitrag (und auf etwaigen zugehörigen Plänen) verzeichneten Maßnahmenfläche umgesetzt werden, sondern muss diese an anderer Stelle realisiert werden, so ist im Maßnahmenkonzept darzustellen und der UVP-Behörde nachzuweisen, dass die geänderte Maßnahme zumindest eine gleichwertige naturschutzfachliche Aufwertung der Maßnahmenfläche wie durch die ursprüngliche Maßnahme vorgesehen, ermöglicht. 89. Hochwertige Tier- und Pflanzenlebensräume, die an das Bauvorhaben angrenzen, sind im Maßnahmenkonzept planlich zu verorten, von der Umweltbaubegleitung (UBB) vor Baubeginn sichtbar abzugrenzen und während der Bauphase vor Beeinträchtigungen jeglicher Art, insbesondere vor Befahren, Ablagerung und Verunreinigung, zu schützen. 90. Gehölzpflanzungen haben mit standorttypischen Pflanzen regionaler Herkunft zu erfolgen. Ist die Verfügbarkeit aus der Region begründet nicht gegeben, so ist auf die am nächsten liegende geeignete Region zurückzugreifen. 91. Für die Begrünung ist auf standortgerechtes Saatgut regionaler Herkunft zurückzugreifen. Ist die Verfügbarkeit aus der Region begründet nicht gegeben, so ist auf die am nächsten liegende, geeignete Region zurückzugreifen. Pflanzen und Saatgut sind vor Baubeginn bei den Produzenten vorzubestellen, um deren Verfügbarkeit sicherzustellen. Bei der Begrünung von Trocken-, Mager-, Nasswiesen ist - sofern verfügbar - autochthones Saatgut zu verwenden (Rewisa zertifiziert oder gleichwertige Herkunftsgarantie). Jedenfalls ist die Entwicklung von mageren Standorten mit artenreichen, standortgerechten Samenmischungen anzustreben. 92. Fertiggestellte Teilbereiche sind nach Maßgabe des Bauablaufs umgehend zu rekultivieren, dabei sind insbesondere die ÖNORMen B2241 und L1210 und die Bodenrekultivierungsrichtlinie, abrufbar auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) anzuwenden. 93. Für die Bepflanzung und Begrünung ist eine Anwuchs- und Pflegephase mit einhergehender Kontrolle gemäß ÖNORM B2241 vorzusehen. 94. Es ist sicherzustellen, dass die Qualität des angedeckten Oberbodens den Ansprüchen des verwendeten Saatguts entspricht. 95. Durch die Fällung von Bäumen kommt es zum teilweisen Lebensraumverlust für Vogelarten. Zur Kompensation sind vor Baubeginn Vogelnistkästen im Umfeld des Vorhabens anzubringen. Art, Anzahl und Ort der Anbringung haben sich nach den festgestellten geschützten Arten im Vorhabensbereich (z.B. Tannenmeise und Schwarzspecht) zu richten und sind von der Umweltbaubegleitung vorzuschlagen und von der Umweltbauaufsicht freizugeben. Es ist darauf zu achten, dass geeignete Habitate, vor allem in Hinblick auf Nahrungsquellen, in unmittelbarer Nähe vorhanden sind. 96. Schlägerungen und Rodungen von Gehölzen haben außerhalb der Balz- und Brutzeit geschützter Vogelarten zu erfolgen. Die genauen Schlägerungs- und Rodungszeiten sind spätestens einen Monat vor Inangriffnahme der Arbeiten den UVP-Behörden bekannt zu geben. 97. Im Zuge der Ausführungsplanung ist zu prüfen, ob eine Zerschneidung von Amphibienwanderkorridoren durch das Vorhaben gegeben ist. Bei Bedarf sind vor der Bauphase temporäre und in der Betriebsphase stationäre Amphibienleitanlagen zu errichten. Das Ergebnis der Prüfung und die Situierung von allfällig erforderlichen Amphibienleitanlagen sind spätestens einen Monat vor Inangriffnahme der Arbeiten der Behörde bekannt zu geben. 98. Die Umweltbaubegleitung (UBB) hat dafür Sorge zu tragen, dass Amphibienwanderkorridore während der Wanderzeit der Tiere nicht ohne entsprechende Schutzmaßnahmen beansprucht werden. Die UBB ist auch für den Amphibienschutz auf der Baustelle verantwortlich. Bei Totfunden auf der Baustelle sind Amphibienwanderungen während der Bauphase mit der Verbringung von Amphibien mit geeigneten Maßnahmen z.B. mit Zaun-Kübel-Methode zu unterstützen. 99. Die für das Vorhaben in Bau- und Betriebsphase eingesetzten Leuchtkörper haben dem Stand der Technik, jedenfalls jedoch der ÖNORM O1052 zu entsprechen. 100. Entlang der Bahntrasse kommt es zur Beschattung durch Lärmschutzwände. Dort, wo Sonnplätze poikilothermer (wechselwarmer) Tiere betroffen sind, sind Ersatzlebensräume (Stein- und Totholzhaufen) gemäß der Publikation "Praxismerkblätter Kleinstrukturen" der "karch" (Koordinationsstelle für Amphibien- und Reptilienschutz in der Schweiz) an geeigneten südexponierten Stellen im Maßnahmenkonzept vorzusehen. Art, Anzahl und Situierung sind von der Umweltbaubegleitung vorzuschlagen und von der Umweltbauaufsicht zur Umsetzung freizugeben. 101. Die Lebensräume der Zauneidechse entlang der Bestandsstrecke (Anhaltspunkt: Nachweise) sind ein Jahr vor Beginn der Bauarbeiten zwischen dem Beginn der Aktivitätsperiode im Frühjahr bis zum Ende ihrer jährlichen Aktivitätsperiode von einer Fachperson regelmäßig zu begehen und die Zauneidechsen dort schonend abzufangen. Die abgefangenen Tiere sind in Ersatzlebensräume zu übersiedeln. Diese Ersatzlebensräume sind z.B. in einem Umkreis von bis zu 2 km um die Eingriffsfläche auf naturschutzfachlich geringwertigen Flächen zwei Jahre vor Umsiedelungsbeginn anzulegen. Ausstattung: entsprechend dem Praxismerkblatt "Kleinstrukturen Steinhaufen und Steinwälle" der Koordinationsstelle für Amphibien- und Reptilienschutz in der Schweiz ("karch") oder vergleichbar. Alternativ können gleichwertige, bereits bestehende, für die Zauneidechse geeignete Strukturen zum Aussetzen der abgefangenen Tiere verwendet werden (z.B. Belassen von Teilen der nicht mehr benötigten Trasse). Dazu muss jedoch vor der Umsiedelung sichergestellt sein, dass die ausgewählten Lebensräume nicht bereits weitgehend besetzt sind. 102. Gewässerökologie: Baulich beanspruchte fischführende Gewässerabschnitte sind für den Endzustand in ihrer Struktur zu verbessern. Es sind lt. Stand der Technik leitbildkonforme Strukturelemente wie Fischunterstände, Störsteingruppen und dgl. einzubringen. Auch die dauerhaften Durchlässe sind zu strukturieren. Es sind nur dem Gewässerleitbild entsprechende Materialien zu verwenden. 103. Zum Schutz der Jungfische und des Fischlaiches sind die Arbeiten im benetzten Querschnitt entweder außerhalb der Hauptlaichzeiten der Hauptfischarten durchzuführen, oder es müssen auswirkungsmindernde Maßnahmen, wie beispielsweise vorherige Abfischung des Fischbestands im betreffenden Gewässerabschnitt oder Besatz mit gewässertypischen Fischarten ergriffen werden, die vor ihrer Umsetzung von der Umweltbauaufsicht freizugeben sind. 104. Fischereiberechtigte sind zumindest ein Monat vor Eingriffen in Gewässer über die Dauer und Art der Beeinträchtigung zu informieren und / oder sind die erforderlichen Zustimmungserklärungen der Berechtigten einzuholen. Dies ist entsprechend zu dokumentieren und die Dokumentation auf Verlangen der Behörde vorzulegen. 105. Die Durchlässe und Vorfluter sind für fischführende Gewässer jedenfalls fischpassierbar auszuführen. Dies betrifft den Perwender Bach und den XXXX Bach.105. Die Durchlässe und Vorfluter sind für fischführende Gewässer jedenfalls fischpassierbar auszuführen. Dies betrifft den Perwender Bach und den römisch 40 Bach. 106. Für Arbeiten in und an Gewässern haben die Baufahrzeuge in einem sauberen Zustand zu sein. Eine allfällig notwendige Reinigung (optische Beurteilung durch die Umweltbaubegleitung ist ausreichend) von Fahrzeugen hat auf einer entsprechend gesicherten Baustellenfläche (z.B. Baustellen-Tankstelle, Reifenwaschanlage oder vergleichbar gesicherte Fläche) derart zu erfolgen, dass keine gewässergefährdenden Stoffe in Gewässer oder in das Erdreich gelangen können. 107. Die Lagerung von gewässergefährdenden Stoffen ist nur außerhalb des HQ30 Abflussbereichs in flüssigkeitsdichten und chemisch beständigen Behältern zulässig. 108. Dauerhafte Verlegungen fischführender Gewässer sind fischpassierbar auszuführen. 109. Bei Rückbauten von Gewässerabschnitten sind die ursprünglichen Strukturen, sofern es sich um gewässerökologisch hochwertige Strukturen handelt, wiederherzustellen und nach Möglichkeit durch zusätzliche gewässertypische Strukturelemente weiter aufzuwerten. Aus Sicht der Fachgebiete Raum-, Stadtplanung, Landschaft und Sachgüter 110. Seitens der Antragstellerin ist rechtzeitig vor der Inbetriebnahme ein intermodales Konzept zur Sicherung und Verknüpfung der öffentlichen Verkehrsangebote (Bahn- XXXX und XXXX , Busse, Radverkehr) in der von der Trassenverlegung berührten Region zu initiieren.110. Seitens der Antragstellerin ist rechtzeitig vor der Inbetriebnahme ein intermodales Konzept zur Sicherung und Verknüpfung der öffentlichen Verkehrsangebote (Bahn- römisch 40 und römisch 40 , Busse, Radverkehr) in der von der Trassenverlegung berührten Region zu initiieren. 111. Das um folgende Punkte ergänzte „Landschaftsgestalterische Gesamtkonzept“ ist nach dessen Fertigstellung der Behörde vorzulegen. Ein Protokoll über die Umsetzung der Maßnahmen selbst ist der Behörde spätestens vor Inbetriebnahme vorzulegen. Die Lärmschutzwände sind in einer farblich abgestimmten Form auszuführen, und zumindest teilweise eine landschaftliche Integration zu erreichen. Generell sind bei der Farbgestaltung Grüntöne zu verwenden, wie diese in der Ergänzung des UV-GA im Detailgenehmigungsverfahren vom Mai 2020 bereits verwendet wurden. Die begleitende Anpflanzung bei den Wänden muss sowohl mit standortgerechten Bäumen als auch Büschen erfolgen. Die Standortwahl der Anpflanzung hat entsprechend den örtlichen Gegebenheiten - verfügbare Flächen – und entsprechend dem ergänzten Landschaftsgestalterischen Gesamtkonzept – vor allem für die siedlungsnahen Trassenabschnitte zu erfolgen. 112. Die Sichtachse beim Ortsteil Jetzing ist zu gestalten und zusätzlich im Bahnkilometer 194-194,7 links der Bahn eine Gestaltung von 3 Baum- bzw. Buschgruppen vorzunehmen, die einen landschaftsbildenden Charakter hat. Aus Sicht der Fachgebiete Wasserbautechnik und Oberflächenwässer 113. Von der Bauausführung berührte Drainageanlagen, Rohrleitungen und Kanäle Dritter sind nachweislich in einem dem Zustand vor Bau gleichwertigen Zustand wiederherzustellen. Die ordnungsgemäße Wiederherstellung ist durch eine Abnahme mit Zuziehung des Betroffenen zu dokumentieren. Ebenso sind allfällig erforderliche Drainagen für die das Bahnprojekt anrainende Grundstücke zu erheben bzw. festzulegen. 114. Im Zuge von Wasserhaltungsmaßnahmen in der Bauphase anfallende Wässer sind vor der Einleitung in Oberflächengewässer, soweit es zur Einhaltung der Grenzwerte der AAEV erforderlich ist, einer Vorreinigung mit den Komponenten – Absetzteil, Abscheideranlage für Leichtflüssigkeiten nach ÖNORM EN 858-1, Aktivkohle, Neutralisation – zuzuführen. 115. Die auf den dichten Manipulationsflächen der Baustelleneinrichtung (Waschplätze, Reparaturplätze, Betankungsbereich) anfallenden Niederschlagswässer sind vor der Einleitung in Oberflächengewässer über einen Schlammfang und eine Abscheideranlage für Leichtflüssigkeiten (Klasse 1 nach ÖNORM EN 858-1) oder alternativ über eine 30 cm starke Bodenfilterschicht zu führen. Austritte von Mineralöl sind sofort mit Ölbindemittel zu binden und ordnungsgemäß zu entsorgen. 116. Sollte sich im Zuge der Bauausführung herausstellen, dass Teile der Trasse in den Bereich qualitativ belastete Böden zu liegen kommen, ist durch konstruktive Maßnahmen wie Abdichtung dieser Bereiche gegen Niederschlagswasser oder Bodenaustausch sicherzustellen, dass es zu keiner projektbedingten Eluierung von Schadstoffen kommt. 117. Die Absetzbecken und Versickerungsbecken sind in der Regel mit Rampen auszustatten, die eine Befahrung mit Erhaltungsfahrzeugen ermöglichen. Allfällige Sonderlösungen bei extrem kleinen Becken (wenn der Platz für eine Rampe nicht ausreicht) sind bei Becken für die Straßenentwässerung mit dem künftigen Erhalter – der Straßenbauverwaltung – abzustimmen. 118. Entlang des Dammfußes zur Parzelle XXXX KG XXXX (Hr. XXXX ) ist eine Mulde oder MZR mit Ableitung in den nahegelegenen XXXX zur Ableitung von Oberflächenwässern zu errichten.118. Entlang des Dammfußes zur Parzelle römisch 40 KG römisch 40 (Hr. römisch 40 ) ist eine Mulde oder MZR mit Ableitung in den nahegelegenen römisch 40 zur Ableitung von Oberflächenwässern zu errichten. 119. Das Versickerungsbecken für Außenwässer (ca. Bahn-km 190,7) ist als ungeteiltes Becken mit 30cm Bodenfilter und einer 30cm Drainageschicht unter dem Bodenfilter mit einer Trennlage mit Vlies ausgelegt auf die Versickerung eines 1-jährlichen Ereignisses in 24 Stunden und die Abspeicherung eines 100-jährlichen Regenereignis auszulegen. Die lagemäßige Reduktion der Flächenbeanspruchung, Länge bzw. Breite des Beckens, ist mit dem Grundeigentümer abzustimmen. Der Bahngraben (Versickerungsmulde) nördlich des Streckengleises der provisorischen Hst XXXX ist mit einer 30cm starken Bodenfilterschicht über der Sickerpackung auszustatten.Der Bahngraben (Versickerungsmulde) nördlich des Streckengleises der provisorischen Hst römisch 40 ist mit einer 30cm starken Bodenfilterschicht über der Sickerpackung auszustatten. 120. Für Sutten beziehungsweise Gräben unmittelbar neben dem Gerinne des XXXX im Bereich des Retentionsraumes XXXX , ist zur Geländegestaltung die Möglichkeit eines Oberflächenabflusses zum XXXX herzustellen.120. Für Sutten beziehungsweise Gräben unmittelbar neben dem Gerinne des römisch 40 im Bereich des Retentionsraumes römisch 40 , ist zur Geländegestaltung die Möglichkeit eines Oberflächenabflusses zum römisch 40 herzustellen. 121. Für die Retentionsdämme XXXX und XXXX sind bis spätestens 6 Monate vor Baubeginn von einem befugten Fachmann die Standsicherheitsnachweise auszuarbeiten und der Behörde vorzulegen.121. Für die Retentionsdämme römisch 40 und römisch 40 sind bis spätestens 6 Monate vor Baubeginn von einem befugten Fachmann die Standsicherheitsnachweise auszuarbeiten und der Behörde vorzulegen. 122. Für die grundbauliche Überwachung der Retentionsmaßnahmen XXXX und XXXX vor Ort während der Bauherstellung inkl. Überprüfung der Verdichtung der Dammschüttung und Kontrolle der Bodenkennwerte des gewachsenen Bodens und des Schüttmaterials ist ein fachlich geeigneter Fachmann heranzuziehen. Dieser hat bei nennenswerten Abweichungen von den Berechnungen der Behörde umgehend zu berichten und erforderlichen Falls zusätzliche Berechnungen durchzuführen. Von diesem Fachmann ist ein abschließender geotechnischer Bericht spätestens vor der Fertigstellungsanzeige der Behörde vorzulegen.122. Für die grundbauliche Überwachung der Retentionsmaßnahmen römisch 40 und römisch 40 vor Ort während der Bauherstellung inkl. Überprüfung der Verdichtung der Dammschüttung und Kontrolle der Bodenkennwerte des gewachsenen Bodens und des Schüttmaterials ist ein fachlich geeigneter Fachmann heranzuziehen. Dieser hat bei nennenswerten Abweichungen von den Berechnungen der Behörde umgehend zu berichten und erforderlichen Falls zusätzliche Berechnungen durchzuführen. Von diesem Fachmann ist ein abschließender geotechnischer Bericht spätestens vor der Fertigstellungsanzeige der Behörde vorzulegen. 123. Für die Retentionsbecken XXXX und XXXX sind vor Inbetriebnahme Betriebsvorschriften auszuarbeiten und zur bis zur Abnahmeprüfung/ Betriebsbewilligung der Behörde vorzulegen.123. Für die Retentionsbecken römisch 40 und römisch 40 sind vor Inbetriebnahme Betriebsvorschriften auszuarbeiten und zur bis zur Abnahmeprüfung/ Betriebsbewilligung der Behörde vorzulegen. Mindestvorgaben sind: ● 1-mal jährlich visuelle Kontrolle des Bauwerks ● 1-mal jährlich Mahd der Dammböschungen ● Kontrolle des Bauwerks und des Rententionsraumes unmittelbar nach Hochwasserereignissen mit Einstau des Dammes von mindestens 1m. ● Räumung der von einstauenden Hochwassern gefluteten Flächen im Rückstauraum von störenden Anlandungen, soweit nicht im Rahmen der Einräumung von Hochwasserservituten diese Räumarbeit von den betroffenen Grundeigentümern übernommen wird. ● Alle 10 Jahre Kontrolle des Bauwerks durch einen befugten Fachmann 124. Für bei HQ100 eingestaute Brücken ist die Standsicherheit des Tragwerks und die Erosionssicherheit der Böschungen am Widerlager zu prüfen und sicherzustellen. 125. Bei Gerinneverlegungen ist die Frage der Infiltration ins Grundwasser im Bestand und nach der Verlegung zu prüfen und erforderlichenfalls durch konstruktive Maßnahmen (Abdichtung mit Lehmschlag) eine nachteilige Infiltration ins Grundwasser zur Vermeidung von Vernässungsschäden sicherzustellen. 126. Die Bauumleitungen für Gerinneverlegungen sind zumindest für ein 1-jährliches Hochwasserereignis während des Baues zu dimensionieren. Wenn größere Bauhochwässer Wohnobjekte gefährden, ist die provisorische Bauumleitung zumindest auf ein 10-jährliches Ereignis auszulegen. Eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen ist auch bei Extremereignissen (HQ100) durch eine entsprechend höher dimensionierte Bauumleitung oder andere, gleichwertige technische Maßnahmen sicher auszuschließen. 127. Die Leistungsfähigkeit des Bodenfilters der Entwässerungsanlage des Rübenverladeplatzes ist durch Auswertung der Geschwindigkeit des Wasserrückgangs nach Regenereignissen zu überprüfen und bei Unterschreitung der Mindestanforderung (vollständige Entleerung der Mulde in 48 Stunden) ist der Bodenfilter auszutauschen und ordnungsgemäß zu entsorgen. 128. Bei einer Behinderung des natürlichen Oberflächenabflusses durch die neue Bahntrasse mit der Gefahr der Vernässung von an die Bahntrasse anrainenden Grundstücken ist durch die Herstellung einer funktionsfähigen Vorflut ein Abfluss des Niederschlagswassers sicherzustellen. 129. Die ordnungsgemäße Herstellung der Rückstaudämme mit den im Projekt vorgegebenen Bodenkennwerten ist durch einen Befugten zu überwachen und ein zusammenfassender Bericht für die Betriebsbewilligung auszuarbeiten. 130. Die neu errichteten Abschnitte der Mischwasserkanäle im Bereich der Querung der XXXX mit der Bahntrasse und der Querung der XXXX mit dem verlegten XXXX sind einer Sicht- und Dichtheitsprüfung nach ÖNORM 2503 zu unterziehen. Im Bereich von Verkehrsflächen ist eine ordnungsgemäße Verdichtung nach ÖNORM B2503 nachzuweisen.130. Die neu errichteten Abschnitte der Mischwasserkanäle im Bereich der Querung der römisch 40 mit der Bahntrasse und der Querung der römisch 40 mit dem verlegten römisch 40 sind einer Sicht- und Dichtheitsprüfung nach ÖNORM 2503 zu unterziehen. Im Bereich von Verkehrsflächen ist eine ordnungsgemäße Verdichtung nach ÖNORM B2503 nachzuweisen. 131. Die Wanddicke und Bewehrung der Kanalprofile der Mischwasserkanalumlegungen ist von einem Fachmann nach statischem Erfordernis zu bemessen. 132. Für den Bereich Unterführung XXXX ist die ausreichende Standsicherheit der Bestandsverrohrung von einem Fachmann nachzuweisen und erforderlichenfalls sind dazu konstruktive Maßnahmen wie Druckplatten oberhalb der Rohre zur Lastverteilung bzw. Entlastung der Rohre vorzusehen.132. Für den Bereich Unterführung römisch 40 ist die ausreichende Standsicherheit der Bestandsverrohrung von einem Fachmann nachzuweisen und erforderlichenfalls sind dazu konstruktive Maßnahmen wie Druckplatten oberhalb der Rohre zur Lastverteilung bzw. Entlastung der Rohre vorzusehen. 133. Durch eine optimierte Bauphasenplanung ist der Zeitraum eines provisorischen Betriebes während der Umlegung der Mischwasserkanäle möglichst kurz zu halten und nach Möglichkeit mit dem Kanalbetreiber – Stadtgemeinde XXXX – abzustimmen.133. Durch eine optimierte Bauphasenplanung ist der Zeitraum eines provisorischen Betriebes während der Umlegung der Mischwasserkanäle möglichst kurz zu halten und nach Möglichkeit mit dem Kanalbetreiber – Stadtgemeinde römisch 40 – abzustimmen. 134. Die Türöffnung und sonstige im Überflutungsbereich HQ100 befindliche relevante Gebäudeöffnungen am Gebäude Vereinslokal XXXX sind wasserdicht herzustellen. Im Falle, dass eine von den Betroffenen präferierte, andere Lösung vereinbart wird (zB Entschädigung), kann auf diese bauliche Maßnahme verzichtet werden.134. Die Türöffnung und sonstige im Überflutungsbereich HQ100 befindliche relevante Gebäudeöffnungen am Gebäude Vereinslokal römisch 40 sind wasserdicht herzustellen. Im Falle, dass eine von den Betroffenen präferierte, andere Lösung vereinbart wird (zB Entschädigung), kann auf diese bauliche Maßnahme verzichtet werden. 135. Technischer Erosionsschutz im Bereich des XXXX -Sportplatzes:135. Technischer Erosionsschutz im Bereich des römisch 40 -Sportplatzes: Die Umkleidekabine ist an der östlichen Ecke auf 20m Länge in W-O Richtung und auf der gesamten östlichen Gebäudeschmalseite auf ca. 6m zu sichern, an der westlichen Ecke die Gebäudefront beidseits auf 6m Länge. Die Kantine ist an der östlichen Ecke im gesamten Anströmbereich in W-O Richtung von ca. 7m Länge und auf 5m entlang der Gebäudeflucht in N-S Richtung ausgehend von der Ecke zu sichern, die westliche Ecke ist ausgehend von der Ecke in W-O und N-S Richtung auf 5m zu sichern. Die Erosionssicherung hat durch eine Betonplatte (zt schon derzeit Betonumrandung) oder mit Waschbetonplatten auf eine Breite von 2,0m ab Gebäudeflucht zu erfolgen. Dieser Erosionsschutz kann entfallen, wenn im Einvernehmen mit der Partei eine andere Kompensation vorgezogen wird (zB anderer Erosionsschutz oder finanzielle Entschädigung). Aus Sicht der Fachgebiete Straßenbau und Straßenverkehrswesen 136. Die Fahrbahnen des öffentlichen Straßennetzes sind von Verschmutzungen freizuhalten. Um dies sicherzustellen, sind an den Ausfahrten aus den Baueinrichtungsflächen bei Bedarf Reifenwaschanlagen vorzusehen. 137. Die Ausfahrten aus den Baustellen sind gegenüber dem Verkehr auf den öffentlichen Straßen zu benachrangen, es ist dafür zu sorgen, dass der Nachrang an geeigneter Stelle und in geeigneter Form („Vorrang geben“ oder „Halt“) sichtbar gemacht wird. 138. Alle neu zu errichtenden Güterweganbindungen sind gemäß RVS 03.03.81 ländliche Straße und Güterwege sattelzugtauglich auszuführen. Sichtbehinderungen durch Bepflanzungen sind zu verhindern. 139. Aufgrund der Sichteinschränkungen in den Unterführungen, sind diese in ausreichender Breite für einen Begegnungsverkehr (6 m Fahrbahnbreite) auszuführen. Die Länge der Begegnungsstrecke hat mindestens 25m zu betragen. 140. Die Zufahrt zum Grundstück XXXX ist entsprechend zu verbreitern oder zu verschwenken, um ein Ausfahren nach rechts für LKW mit Anhänger zu ermöglichen.140. Die Zufahrt zum Grundstück römisch 40 ist entsprechend zu verbreitern oder zu verschwenken, um ein Ausfahren nach rechts für LKW mit Anhänger zu ermöglichen. 141. Gewährleistung der einzuhaltenden Sichtweiten bei der Kreuzung XXXX :141. Gewährleistung der einzuhaltenden Sichtweiten bei der Kreuzung römisch 40 : Die erforderlichen Sichtweiten von 245m gemäß RVS 03.05.12 bei 70 km/h werden durch den Bewuchs süd-östlich der Kreuzung beeinträchtigt. Es ist daher entweder die Achse der L 1227 im Bereich der Kreuzung mit der L 1226 ist um 3,0 m in Richtung Süden zu verlegen, damit die erforderlichen Sichtweiten gemäß RVS bei der bestehenden höchstzulässigen Geschwindigkeit von 70 km/h auf dem Eigengrund der Landesstraße L 1227 gewährleistet ist, oder für eine zweckentsprechende Ausästung oder Entfernung von Bewuchs, welcher die Sichtweiten beeinträchtigt, zu sorgen (etwa durch Anregung einer durch die Straßenverkehrsbehörde zu erlassenden Aufforderung iSd. § 91 StVO an den Grundeigentümer).Die erforderlichen Sichtweiten von 245m gemäß RVS 03.05.12 bei 70 km/h werden durch den Bewuchs süd-östlich der Kreuzung beeinträchtigt. Es ist daher entweder die Achse der L 1227 im Bereich der Kreuzung mit der L 1226 ist um 3,0 m in Richtung Süden zu verlegen, damit die erforderlichen Sichtweiten gemäß RVS bei der bestehenden höchstzulässigen Geschwindigkeit von 70 km/h auf dem Eigengrund der Landesstraße L 1227 gewährleistet ist, oder für eine zweckentsprechende Ausästung oder Entfernung von Bewuchs, welcher die Sichtweiten beeinträchtigt, zu sorgen (etwa durch Anregung einer durch die Straßenverkehrsbehörde zu erlassenden Aufforderung iSd. Paragraph 91, StVO an den Grundeigentümer). 142. L1390 Zufahrt zu Wirschaftswegen W17: Um mögliche Sichtbehinderungen zu verhindern ist eine Anpassung der Einmündung vorzunehmen: Es ist vorzusehen, dass beim Rechtsabbiegen und -einbiegen von/zu W17 ein Befahren der Gegenfahrbahn vermieden wird. Der Straßenbereich ist entsprechend der Darstellung im Gutachten der Sachverständigen für Straßenverkehr um ca. 22 m² zu erweitern bzw. die Randlinie um max. 1,1 m nach innen zu versetzen. Zusätzlich sind die Mittelinseln zwischen Fahrbahn und Geh- und Radweg anzupassen. 143. L 1227 – Zufahrt zu den Wirtschaftswegen W28 Zur Vermeidung des Befahrens der Gegenfahrbahn ist der Straßenbereich entsprechend der Darstellung im Gutachten der Sachverständigen für Straßenverkehr um ca. 52 m² zu erweitern bzw. die Randlinie um max. 2,5 m nach innen zu versetzen. IV.2. Betriebsphaserömisch vier.2. Betriebsphase Aus Sicht des Fachgebietes Abfallwirtschaft 144. Pflanzenschutzmittel sind generell möglichst umweltschonend zu verwenden. Es dürfen nur Herbizide verwendet werden, die vom Bundesamt für Ernährungssicherheit zugelassen sind. 145. Die Leistungsfähigkeit der Bodenfilter der Versickerungsbecken ist vor allem im Bereich des Rübenverladeplatzes durch die zu erwartende rasche Verschlämmung durch einen Austausch des Bodenfilters in periodischen Abständen wiederherzustellen. Der verschlammte Bodenfilter ist daher im Vorfeld der Aushubarbeiten abfallchemisch zu beproben (Feststoffanalyse und Eluatuntersuchung unter Beachtung der Pestizide aus den Pflanzenschutzmitteln des Rübenanbaues) und nachweislich einer geordneten Entsorgung zuzuführen. 146. In der Betriebsphase ist darauf zu achten, dass Stoffe die Auswirkungen auf das Grundwasser haben können nur dann eingesetzt werden dürfen, wenn sie vom Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) zugelassen und freigegeben wurden. Aus Sicht des Fachgebietes Erschütterungen 147. Schwellenbesohlungen sind in folgenden Streckenabschnitten einzubauen (M5): km 190,300-191,350 auf den Gleisen 1-4 km 191,850-192,050 auf den Gleisen 1-4 km 201,560-201,725 auf den Gleisen 3 und 4 148. Die Schwellenbesohlung muss zumindest die Dämmwirkung des Typs SLS 1308 der Fa. Getzner erreichen (siehe Abbildung (ER) 4-1). (M5) 149. Der Unterbau ist wie unter (M5 / Bauphase) angegeben auf mindestens Ev2 = 200 MN/m² zu verdichten. 150. Im Bereich des Hauses Steinkellnerstraße 33 (km 193,0) sind nach dem Stand der Technik keine Maßnahmen möglich, auch nur eine Verschlechterung des bereits jetzt nicht ausreichenden Erschütterungsschutzes zu verhindern. Als Alternative zu aufwendigen aber unzureichenden Immissionsschutzmaßnahmen ist dieses Objekts abzulösen. Aus Sicht der Fachgebiete Geologie und Hydrogeologie einschl. Grundwasser 151. Grundwasserschutz Betriebsphase Es dürfen nur zugelassene Herbizide entsprechend Zulassungsliste der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) eingesetzt werden. 152. Um für den Fall eines außerbetrieblichen Ereignisses mit Freisetzung grundwassergefährdender Stoffe, somit möglichen qualitativen Auswirkungen auf das Grundwasser gerüstet zu sein, ist vor Inbetriebnahme ein Maßnahmen- und Notfallplan auszuarbeiten und dieser mit den betroffenen Behörden / Einsatzorganisationen (z.B. Feuerwehr) etc. abzustimmen. Aus Sicht des Fachgebietes Humanmedizin 153. Im Bereich des Wohnhaus XXXX sind aus humanmedizinischer Sicht keine Maßnahmen zur Beherrschung der in der Zusammenschau gegebenen unzumutbaren Belästigung durch Lärm- und Erschütterungsimmissionen möglich. Als Alternative zu aufwendigen aber in der Gesamtschau unzureichenden Immissionsschutzmaßnahmen ist die künftig nicht mehr gegebene Wohnnutzung abzulösen.153. Im Bereich des Wohnhaus römisch 40 sind aus humanmedizinischer Sicht keine Maßnahmen zur Beherrschung der in der Zusammenschau gegebenen unzumutbaren Belästigung durch Lärm- und Erschütterungsimmissionen möglich. Als Alternative zu aufwendigen aber in der Gesamtschau unzureichenden Immissionsschutzmaßnahmen ist die künftig nicht mehr gegebene Wohnnutzung abzulösen. 154. Lärmschutz: Zum Schutz vor erheblichen Belästigungen sind Schalldämmlüfter in Schlaf- und Kinderzimmer einzubauen, wenn der zu erwartende mittlere Maximalpegel der lautesten Zuggattung 65 dB und mehr an der Fassade erreicht und wenn die ortsübliche Schalleinwirkung in den Nachtstunden keine Spitzenpegel über 65 dB aufweist (ausgewiesen als A-bewerteter mittlerer Spitzenpegel, LA,1, gemessen in 1/2-stündlichen Perioden). Der Einbau ist durch den jeweiligen Liegenschaftsbesitzer in Auftrag zu geben, der Einbau hat durch eine Fachfirma zu erfolgen, die Kosten sind im Detail aufzuschlüsseln und die Nutzung der Zimmer ist nachzuweisen. Kein Anspruch besteht, wenn die betroffenen Zimmer anderweitig ausreichend mit Frischluft in den Nachtstunden versorgt werden können (z.B. über eine kontrollierte raumlufttechnische Anlage). 155. Ab einem mittleren Maximalpegel von 70 dB der lautesten Zuggattung an der Fassade haben die Betroffenen Anspruch auf Einbau eines Schalldämmlüfters in Schlaf- bzw. Kinderzimmer. Der Einbau ist durch den jeweiligen Liegenschaftsbesitzer in Auftrag zu geben, der Einbau hat durch eine Fachfirma zu erfolgen, die Kosten sind im Detail aufzuschlüsseln und die Nutzung der Zimmer ist nachzuweisen. Kein Anspruch besteht, wenn die betroffenen Zimmer anderweitig ausreichend mit Frischluft in den Nachtstunden versorgt werden können (z.B. über eine kontrollierte raumlufttechnische Anlage). 156. Bei einem mittleren Maximalpegel der lautesten Zuggattung an der Fassade von 80 dB und mehr sind Schalldämmlüfter einzubauen, zusätzlich hat der Konsenswerber die Schalldämmwirkung bestehender Türen und Fenster von Wohn- und Schlafräumen zu überprüfen. Fenster und Türen von Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden sind gegen Schallschutzfenster und -türen auszutauschen, soweit bestehende Türen und Fenster nicht ausreichend Schutz gewähren. 157. Bei einem mittleren Maximalpegel von 95 dB der lautesten Zuggattung und mehr ist kein ausreichend effektiver objektseitiger Schallschutz mehr möglich. Betroffene Objekte sind entweder abzulösen oder durch (zusätzlichen) aktiven Schallschutz zu schützen. 158. Mit dem Angebot für objektseitigen Lärmschutz sind die erforderlichen Zustimmungen des Eigentümers oder sonstigen Berechtigten sowie der Bescheid der Kollaudierung (Benützungsbewilligung) oder der Baugenehmigung einzufordern. Außerdem ist vom Nutzer eine Zustimmung zur Bestandsaufnahme (Feststellung der Raumnutzung, Größe der Öffnung, Feststellung des vorhandenen Schalldämmmaßes usw.) zu verlangen. Das Ergebnis der Detailuntersuchungen sowie der Umfang des objektseitigen Lärmschutzes sind der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Die Maßnahme gilt auch dann als rechtzeitig erfüllt, wenn die oben angeführten Zustimmungen nachweislich nicht gewährt werden oder innerhalb von 6 Monaten keine Reaktion des Eigentümers oder sonstig Berechtigten auf das Angebot erfolgt ist. 159. Nach Fertigstellung und Inbetriebnahme sind die Schallemissionen bei Vollbetrieb messtechnisch zu überprüfen und zum Vergleich mit den Prognosewerten zu bestimmen. Sollten dabei wider Erwarten bei einem Wohnanrainer Überschreitungen der SchIV oder des Spitzenlärmkriteriums entdeckt werden ist der aktive bzw. passive Schallschutz entsprechend nachzubessern. Aus Sicht des Fachgebietes Lärmschutz: 160. Die in der Projektänderung AE01 angeführten Objektschutzmaßnahmen (Lärmschutzfenster) sind unter Berücksichtigung der ergänzend zur Ausführung vorgeschriebenen bahnseitigen Lärmschutzmaßnahmen und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der vorgeschriebenen Beweissicherungs- und Kontrollmessungen im Umfang und der Ausführung präzisiert und/oder erweitert, im Einvernehmen mit den betroffenen Objekteigentümern herzustellen. 161. Sämtliche Nachweise der Erfüllung der Auflagen 154.) – 158.) sind bis zur Inbetriebnahme (bzw. bis zum Ende der für die Kontrollen nach Inbetriebnahme festgesetzten Frist) der Behörde vorzulegen: Konkret sind die mittleren Höchstwerte der Vorbeifahrtspegel (LA,VMx) bzw. die mittleren Maximalpegel (LA,S,max) der lautesten Zuggattungen auf Basis der standardisierten Emissionsangaben der ONR 305011, die bezogen auf den viergleisigen Ausbau der Weststrecke im EB Abschnitt XXXX zur Anwendung kommen sollten, der vorhabensbedingten Gleisanlagen rechnerisch zu ermitteln.Konkret sind die mittleren Höchstwerte der Vorbeifahrtspegel (LA,VMx) bzw. die mittleren Maximalpegel (LA,S,max) der lautesten Zuggattungen auf Basis der standardisierten Emissionsangaben der ONR 305011, die bezogen auf den viergleisigen Ausbau der Weststrecke im EB Abschnitt römisch 40 zur Anwendung kommen sollten, der vorhabensbedingten Gleisanlagen rechnerisch zu ermitteln. Mittels durchzuführender Prognoseberechnungen sind die mittleren Maximalpegel der lautesten Zuggattungen am maßgeblichen Immissionspunkt (Fassade) zu ermitteln und jene Gebäude auszuweisen, an denen Überschreitungen der Zielwerte entsprechend der Auflagen 154.) und 155.) zu erwarten sind. Zur Abgrenzung ist die ortsübliche Schalleinwirkung in den Nachtstunden durch analoge Berechnung auf Basis der bestehenden Gleisanlagen (Bestand) zu ermitteln. Die Prognoseberechnungen und das Ergebnis der ausgewiesenen Gebäude sind der Behörde nach deren Abschluss (noch vor deren Umsetzung) unverzüglich der Behörde vorzulegen. Die Festlegungen der Auflage 156.) können anhand der gekennzeichneten Objekte in den Ergebnis- und Maßnahmenplänen (LIMA-EB-1010LT-02-0001-F0 bzw. LIMA-EB-1010LT-02-0002-F0) entnommen werden. Die Erfüllung der Auflage 157.) ist durch weitere Auswertung der Berechnungsergebnisse zu prüfen. Sollten Wohnobjekte betroffen sein, sind diese entsprechend auszuweisen und erforderlichenfalls weitere Maßnahmen zu setzen. Die Erfüllung der Auflage 158.) ist im Zuge der Projektumsetzung zu berücksichtigen (Abwicklung der objektseitigen Schallschutzmaßnahmen). 162. Nach Fertigstellung des Projektes und Fertigstellung sämtlicher bahnseitiger Schallschutzmaßnahmen sind Kontrollmessungen zur Ermittlung der tatsächlichen Schienenverkehrslärmimmissionen im folgenden Umfang vorzunehmen: a. Messung der durch Zugfahrten von Schnellzügen, Eil- und Regionalzügen, Ferngüterzügen sowie Nahgüterzügen und Dienstzügen auf den Gleisstrecken an repräsentativen Punkten in der Nachbarschaft im Freien auftretenden Schallimmissionen als Höchstwerte der A-bewerteten Schalldruckpegel LA,s (Spitzenpegel einer Vorbeifahrt, gemessen bei Dynamik „slow“), sowie des A-bewerteten Schallereignispegels LA,E der Vorbeifahrt. b. Die Messungen haben jeweils bei günstigen Schallausbreitungsbedingungen zwischen der maßgeblichen Schienenstrecke und dem Immissionspunkt in der Nachbarschaft (bei Windstille bis schwacher Mitwindlage, vornehmlich bei Nachtzeit) zu erfolgen. Parallel zur Immissionsmessung sind auch maßgebliche Daten der Schallemissionen (Zuglänge, Geschwindigkeit) zu erfassen und anzugeben. c. Nachrechnung der an den repräsentativen Punkten der Nachbarschaft unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Überprüfung vorliegenden Betriebsprogramms und des prognostizierten Betriebsprogramms 2025 der XXXX zu erwartenden Schienenverkehrslärmimmissionen als äquivalenter Dauerschallpegel LA,eq bzw. als Beurteilungspegel Lr des Schienenverkehrslärms nach SchIV zur Gegenüberstellung mit den Lärm-Prognosewerten des Einreichprojekts und mit den Immissionsgrenzwerten nach SchIV und zur Verifizierung der Objektschutzmaßnahmen vorzunehmen.c. Nachrechnung der an den repräsentativen Punkten der Nachbarschaft unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Überprüfung vorliegenden Betriebsprogramms und des prognostizierten Betriebsprogramms 2025 der römisch 40 zu erwartenden Schienenverkehrslärmimmissionen als äquivalenter Dauerschallpegel LA,eq bzw. als Beurteilungspegel Lr des Schienenverkehrslärms nach SchIV zur Gegenüberstellung mit den Lärm-Prognosewerten des Einreichprojekts und mit den Immissionsgrenzwerten nach SchIV und zur Verifizierung der Objektschutzmaßnahmen vorzunehmen. d. Die entsprechenden lärmtechnischen Überprüfungen sind grundsätzlich an für verschiedene Nachbarschaftslagen (Siedlungsbereiche) repräsentativen und lärmexponierten Punkten zur Kontrolle der ausreichenden projektgemäßen Wirksamkeit der Maßnahmen und darüber hinaus zur Verifizierung der Objektschutzmaßnahmen im ausreichenden Umfang vorzunehmen. e. Unter Berücksichtigung der im obigen Maßnahmenpunkt enthaltenen Untersuchungsergebnisse ist gegebenenfalls unter Zuhilfenahme zusätzlicher Messungen der derzeit vorhandene Objektschutzplan zu aktualisieren bzw. hinsichtlich der horizontalen (einseitig oder mehrseitig des Gebäudes) und der höhenmäßigen Ausdehnung (Angabe der Geschosshöhe) zu präzisieren und ein aktueller Objektschutzplan zu erstellen. Darüber hinaus sind bei Spitzenpegeln im Freien, vor den Fenstern von Aufenthaltsräumen von mehr als 70 dB zur Sicherung der Schlafruhe in Aufenthaltsräumen mit einem Spitzenpegel am Ohr eines Schläfers von maximal 45 dB zusätzliche Objektschutzmaßnahmen vorzunehmen und diese in den Objektschutzplänen getrennt (oder andersfärbig) darzustellen. Ab einem mittleren Maximalpegel der lautesten Zuggattung von 80 dB sind jedenfalls Lärmschutzfenster, gegebenenfalls mit Dämmlüftern, vorzusehen. f. Nach Fertigstellung und Inbetriebnahme von bahnseitigen Betriebsanlagen (haus-, lüftungs- und elektrotechnischen Anlagen) mit lärmtechnisch relevanten Immissionen an nächstgelegenen schutzwürdigen Objekten, sind die Schallemissionen bei Volllast messtechnisch zu überprüfen und als Ergebnisse die A-bewerteten Schallleistungspegel LW,A der Einzelanlagen mit den Prognosewerten der Schallleistungspegel LW,A zu vergleichen. g. Über die Ergebnisse der nach den obigen Punkten vorgenommenen messtechnischen Überprüfungen und gegebenenfalls mit den Änderung der Objektschutzpläne sind der UVP-Behörde entsprechende Berichte vorzulegen. 163. Es ist die Nachrechnung der Schallemission der Schienenstrecke als A-bewerteter äquivalenter längenbezogener Schallleistungspegel LW´,A,eq nach ONR 305011 für das jeweils vorliegende Betriebsprogramm zum Vergleich der Schallemissionen für das Prognose- und Dimensionierungsbetriebsprogramm 2025 des Projekts nach Inbetriebnahme und anschließend in 5-jährigen Perioden vorzunehmen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren, aufzubewahren und auf Verlangen der Eisenbahnbehörde vorzulegen. Aus Sicht des Fachgebietes Luftfahrt (Luftfahrttechnik, Luftverkehr) 164. Das im Bereich der Anflugbefeuerung situierte Versickerungsbecken ist mit entsprechenden Maßnahmen dauerhaft gegen die Ansiedlung von Vögeln zu schützen. Als effektivste Maßnahme hat sich eine Netzkonstruktion über dem Becken in diesen Bereich erwiesen. Die entsprechende Maßnahme (z.B. die Errichtung der Netzkonstruktion) ist mit dem Flughafen XXXX schriftlich zu vereinbaren und ist vor Inbetriebnahme des Beckens zu realisieren.164. Das im Bereich der Anflugbefeuerung situierte Versickerungsbecken ist mit entsprechenden Maßnahmen dauerhaft gegen die Ansiedlung von Vögeln zu schützen. Als effektivste Maßnahme hat sich eine Netzkonstruktion über dem Becken in diesen Bereich erwiesen. Die entsprechende Maßnahme (z.B. die Errichtung der Netzkonstruktion) ist mit dem Flughafen römisch 40 schriftlich zu vereinbaren und ist vor Inbetriebnahme des Beckens zu realisieren. 165. Sämtliche Vor- oder Nachbereitungsarbeiten sowie sonstige Wartungsarbeiten im Betrieb, außerhalb der dargestellten Bauphase, welche über das Niveau des Fahrdrahtes hinausgehen, oder optische Störwirkungen (Blendungen, Staubverwirbelungen, etc.) auslösen könnten, sind jeweils rechtzeitig vor Durchführung nachweislich mit dem Flughafen XXXX und der Flugsicherungsstelle XXXX zu koordinieren.165. Sämtliche Vor- oder Nachbereitungsarbeiten sowie sonstige Wartungsarbeiten im Betrieb, außerhalb der dargestellten Bauphase, welche über das Niveau des Fahrdrahtes hinausgehen, oder optische Störwirkungen (Blendungen, Staubverwirbelungen, etc.) auslösen könnten, sind jeweils rechtzeitig vor Durchführung nachweislich mit dem Flughafen römisch 40 und der Flugsicherungsstelle römisch 40 zu koordinieren. 166. In den Alarmplänen der Bahnbetreiber sowie des Infrastrukturbetreibers für den Ereignisfall im Bereich der An- und Abflugflächen, ist die Flugsicherungsstelle XXXX für den Zweck der Umlenkung des Luftverkehrs, sowie der Warnung an Piloten, an einer geeigneten Stelle, aufzunehmen.166. In den Alarmplänen der Bahnbetreiber sowie des Infrastrukturbetreibers für den Ereignisfall im Bereich der An- und Abflugflächen, ist die Flugsicherungsstelle römisch 40 für den Zweck der Umlenkung des Luftverkehrs, sowie der Warnung an Piloten, an einer geeigneten Stelle, aufzunehmen. Aus Sicht des Fachgebietes Boden, Agrarwesen 167. Die in der Betriebsphase außerhalb der Gleisanlagen verbleibenden Böschungs- und Randflächen sowie die ökologischen Ausgleichsflächen sind auf Bestandsdauer der Anlagen nach dem Stand der Technik jeweils in einem Pflegezustand zu halten, dass die Etablierung und Ausbreitung von Neophyten verhindert wird. 168. Projektbedingte Ersatzzufahrten zu landwirtschaftlichen Nutzflächen müssen qualitativ zumindest dem Zustand entsprechen, der bei der verloren gehenden Zufahrt gegeben war. Aus Sicht der Fachgebiete Ökologie einschließlich Gewässerökologie 169. Für die Betriebsphase sind stationäre Beleuchtungskörper, die UV-Licht nur minimal emittieren, wie etwa Natriumdampflampen, geeignete LED's oder dergleichen einzusetzen. Die Beleuchtungskörper sind effektiv nach oben und an den Seiten abzuschirmen, um in Summe die Anlockwirkung auf nachtaktive Insekten auf ein Minimum zu reduzieren. Die eingesetzten Leuchtkörper haben dem Stand der Technik, jedenfalls jedoch der ÖNORM O1052 zu entsprechen. Aus Sicht der Fachgebiete Wasserbautechnik und Oberflächenwässer 170. Bis zur Inbetriebnahme ist eine Betriebsordnung für die Rückhaltebecken und die Versickerungsbecken zu erstellen, die folgende Punkte enthält: ● halbjährliche Inspektion und zusätzlich nach Starkregen und Störfällen (Sicht- und Funktionsprüfung, gegebenenfalls Entfernung von Störstoffen) ● 1 x jährlich Mahd mit Entfernung des Mähgutes ● gärtnerische Pflege bei Bedarf (kein Einsatz von wassergefährdenden Stoffen / Herbiziden) 171. Bis zur Inbetriebnahme ist ein Maßnahmen-Notfallplan auf Basis der "Risikoanalyse Grundwasserschutz - Punkt 5.5 organisatorische Maßnahmen" auszuarbeiten und dieser Plan mit den betroffenen Behörden / Einsatzorganisationen (z.B. Feuerwehr) abzustimmen. 172. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (Herbiziden) im Rahmen der Trassenpflege hat entsprechend folgenden Vorgaben zu erfolgen: ● Es sind nur zugelassene Herbizide entsprechend Zulassungsliste der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) unter Einhaltung der vorgegebenen, maximalen Ausbringungsmengen einzusetzen. ● In das Betriebsbuch sind folgende Daten einzutragen - Tag und Zeitraum der Ausbringung, Wetterbedingung, ausgebrachte Herbizidmenge und Art des Herbizides, Angabe des örtlichen Ausbringungsbereiches. Das Betriebsbuch ist auf jeweiliges Verlangen der Eisenbahnbehörde, Wasserrechtsbehörde oder der Gewässeraufsicht zur Einsicht vorzulegen. ● Die Herbizidausbringung ist nur bei absehbar trockener und windarmer Witterung durchzuführen IV.3. Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmenrömisch vier.3. Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen Aus Sicht des Fachgebietes Abfallwirtschaft 173. Zur Überwachung und Dokumentation der Einhaltung der abfallwirtschaftlichen Bestimmungen ist sowohl für den Neubau der Trasse als auch für den Rückbau der Bestandsstrecke die Einführung eines Abfallmanagements erforderlich. Anhand eines Massenlogistikkonzeptes sind die Abfall- bzw. Stoffströme sowie deren Zwischen- und Endlagerung zu beschreiben. Im Massenlogistikkonzept sind die ordnungsgemäße Lagerung von Abfällen während der Bauphase und die begleitenden Kontrollmaßnahmen während der Umsetzung zu beschreiben. Nach Abschluss des Projektes ist eine Dokumentation (Ablauf der Arbeiten, vorhandene Schadstoffkonzentrationen, Ausmaß der Verunreinigungen, Menge der entsorgten Schadstoffe, Entsorgungswege, usw.) zu erstellen und der Behörde vorzulegen. Aus Sicht des Fachgebietes Erschütterungen 174. Risskartierung: Vor Beginn der Bauarbeiten wird die Projektwerberin Gebäude in einem ausreichend breiten Streifen (etwa 50 m um das Baufeld) von einem Fachmann hinsichtlich Gebäudezustands und bestehender Bauschäden genau aufnehmen (Risskartierung). Im Falle besonderer Gründe (Bauzustand, aber auch Anrainerwünsche etc.) ist diese Risskartierung auch bei Gebäuden in größeren Distanzen zweckmäßig. (M5) 175. Erschütterungsüberwachung: Zum Nachweis der Einhaltung der Richtwerte von Tabelle 4-4 (siehe zwingende Maßnahmen) während erschütterungsintensiver Bauarbeiten hat eine Beweissicherung durch Erschütterungsmessungen zu erfolgen. Sie sind im Fundamentbereich eines Gebäudes durchzuführen. Die Erschütterungsmessungen sind über ein webbasiertes online-Monitoring zu erfassen, das den Berechtigten den Zugriff jederzeit softwareunabhängig ermöglicht. Diese Kontrollmessungen sind im Bedarfsfall derart zu gestalten, dass die Maschinenführer und die Bauaufsicht in geeigneter Weise (z.B SMS, Ampelsignale) von der Annäherung an einen Grenzwert rechtzeitig gewarnt werden. 176. Kontrollmessungen: Nach Fertigstellung des Vorhabens sind die Immissionen in 6 Häusern, möglichst in folgenden Objekten zu messen und ein Bericht darüber der Behörde vorzulegen: XXXX römisch 40 177. Vor Beginn erschütterungsintensiver Bauarbeiten ist zu prüfen, ob die Schwemmsedimente im Abschnitt km 191,2-191,4 eine verflüssigungsanfällige Konsistenz besitzen, die eine Reduktion der Anregungskraft erfordert (B 5). 178. Erschütterungsintensive Arbeiten sind durch Erschütterungsmessungen zu überwachen (siehe M5 /Begleitende Kontrolle und Beweissicherung). (S5) 179. Bei technischen Systemen und Anlagen sind Grenzwertangaben der Erzeuger einzuhalten, wozu vielfach passive Schutzmaßnahmen (elastische Lagerung) ausreichend sind. Aus Sicht der Fachgebiete Elektrotechnik, Elektromagnetische Felder sowie Licht und Beschattung 180. EMF1: Im Rahmen der Inbetriebsetzungen der elektrischen Bahnstromanlagen sind 24 h Mittelwert-Messungen (an mindestens 3 Stellen) durchzuführen und mit den Berechnungen im Fachbeitrag vom Institut für Elektrische Anlagen der TU Graz (Bestand/Ausbau) vergleichend zu bewerten. Die Messungen und deren Ergebnisse sind zu dokumentieren und die Dokumentation zur allfälligen Einsicht durch die Behörde aufzubewahren. 181. EMF2: Für die Beleuchtung der Baustelleneinrichtungsflächen sind zur Dokumentation Beleuchtungsmessungen durchzuführen, damit einerseits die Einhaltung der erforderlichen Beleuchtungsstärke bestätigt werden kann aber auch eine Beeinträchtigung (Blendwirkung) bei den nächsten Anrainern minimiert bzw. ausgeschlossen werden kann. Die Messungen und deren Ergebnisse sind zu dokumentieren und die Dokumentation zur allfälligen Einsicht durch die Behörde aufzubewahren. (M5) Aus Sicht der Fachgebiete Forstwesen, Wald- und Wildökologie 182. Sonderbauaufsicht – Es ist eine forstliche Bauaufsicht mit den fachlichen Anforderungen gemäß § 105
(1)lit. 3 ForstG 1975 idgF für alle projektierten Rodungen, Wiederaufforstungen und Ersatzaufforstungen, bzw. alle Maßnahmen, die im Kapitel 4.4.4 der Maßnahmenübersicht (Einlage 01-01.05) angeführt sind zu bestellen. Es ist ein forstlicher Jahresbericht anzufertigen und per 31.
- des Folgejahres der UVP-Behörde sowie den betroffenen Bezirksforstinspektionen vorzulegen. Dieses Berichtswesen endet mit Sicherung der projektierten forstlichen Kulturen.
- Sonderbauaufsicht – Es ist eine forstliche Bauaufsicht mit den fachlichen Anforderungen gemäß Paragraph 105,
(1)lit. 3 ForstG 1975 idgF für alle projektierten Rodungen, Wiederaufforstungen und Ersatzaufforstungen, bzw. alle Maßnahmen, die im Kapitel 4.4.4 der Maßnahmenübersicht (Einlage 01-01.05) angeführt sind zu bestellen. Es ist ein forstlicher Jahresbericht anzufertigen und per 31.1. des Folgejahres der UVP-Behörde sowie den betroffenen Bez