RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.06.2023 GeschäftszahlW255 2244322-4 Spruch, W255 2244322-4/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung:
- Verfahrensgang: 1.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 06.04.2021, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der Bezug der im Zeitraum vom 11.03.2018 bis 18.03.2018, vom 08.06.2018 bis 15.06.2018, vom 10.06.2019 bis 24.06.2019, vom 11.07.2019 bis 24.07.2019, vom 19.12.2019 bis 27.01.2020, vom 10.02.2020 bis 04.03.2020 und vom 27.03.2020 bis 11.06.2020 gewährten Notstandshilfe widerrufen und der Verfahrenshilfewerber zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 6.032,81 verpflichtet werde. 1.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 06.04.2021, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Bezug der im Zeitraum vom 11.03.2018 bis 18.03.2018, vom 08.06.2018 bis 15.06.2018, vom 10.06.2019 bis 24.06.2019, vom 11.07.2019 bis 24.07.2019, vom 19.12.2019 bis 27.01.2020, vom 10.02.2020 bis 04.03.2020 und vom 27.03.2020 bis 11.06.2020 gewährten Notstandshilfe widerrufen und der Verfahrenshilfewerber zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 6.032,81 verpflichtet werde. 1.
- Am 22.04.2021 brachte der Verfahrenshilfewerber fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS ein. 1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 17.06.2021, GZ: WF 2021-0566-9-010282, wurde die Beschwerde des Verfahrenshilfewerbers dahingehend abgeändert, dass die Notstandshilfe für die Zeiträume 08.06.2018 bis 15.06.2018, vom 10.06.2019 bis 24.06.2019, vom 11.07.2019 bis 24.07.2019, vom 29.12.2019 bis 27.01.2020, vom 10.02.2020 bis 04.03.2020 und vom 27.03.2020 bis 11.06.2020 widerrufen werde und die in diesen Zeiträumen zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von EUR 5.467,99 rückgefordert werde. 1.
- Der Verfahrenshilfewerber beantragte am 17.06.2021 die Vorlage des Verfahrensaktes an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
- Am 13.07.2021 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
- Mit am 14.12.2021 mündlich verkündetem und am 04.01.2022 gekürzt ausgefertigtem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ: W255 2244322-1/14E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.1.
- Mit am 14.12.2021 mündlich verkündetem und am 04.01.2022 gekürzt ausgefertigtem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ: W255 2244322-1/14E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. 1.
- Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.07.2022, Ra 2022/08/0014-9, wurde der Antrag des Verfahrenshilfewerbers auf Fristerstreckung der Frist zur Einbringung einer außerordentlichen Revision zurückgewiesen. 1.
- Der Verfahrenshilfewerber brachte am 14.04.2023 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme des mit dem unter Punkt 1.
- genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beim AMS ein, welcher am 28.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. 1.
- Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.05.2023, GZ: W255 2244322-4/2Z, wurde dem Verfahrenshilfewerber die Verbesserung seines Verfahrenshilfeantrages vom 28.04.2023 hinsichtlich der Vorlage diverser Unterlagen sowie Angaben, warum die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht offenbar aussichtlos ist und worauf der Verfahrenshilfewerber seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stützt, aufgetragen. 1.
- Mit Schreiben des Verfahrenshilfewerbers vom 26.05.2023 ersuchte dieser um Erstreckung der Frist um 14 Tage. Der Verfahrenshilfewerber begründete den Fristerstreckungsantrag damit, dass er erst in der folgenden Woche den Termin für die Akteneinsicht in den beim Landesgericht für Strafsachen XXXX geführten Akt habe und er Unterlagen aus diesem Akt, darunter einen Reisepass und eine eidesstaatliche Erklärung eines Zeugen, vorlegen wolle. Der Verfahrenshilfewerber kam weder innerhalb der ihm vom BVwG gesetzten Frist noch innerhalb der von ihm begehrten Fristverlängerung, dem Mängelbehebungsauftrag nach. 1.
- Mit Schreiben des Verfahrenshilfewerbers vom 26.05.2023 ersuchte dieser um Erstreckung der Frist um 14 Tage. Der Verfahrenshilfewerber begründete den Fristerstreckungsantrag damit, dass er erst in der folgenden Woche den Termin für die Akteneinsicht in den beim Landesgericht für Strafsachen römisch 40 geführten Akt habe und er Unterlagen aus diesem Akt, darunter einen Reisepass und eine eidesstaatliche Erklärung eines Zeugen, vorlegen wolle. Der Verfahrenshilfewerber kam weder innerhalb der ihm vom BVwG gesetzten Frist noch innerhalb der von ihm begehrten Fristverlängerung, dem Mängelbehebungsauftrag nach.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Der Verfahrenshilfewerber ist am XXXX geboren und seit 01.03.2018 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. 2.1.
- Der Verfahrenshilfewerber ist am römisch 40 geboren und seit 01.03.2018 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. 2.1.
- Der Verfahrenshilfewerber brachte am 28.04.2023 einen unvollständigen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein. Insbesondere war das beigelegte Vermögenbekenntnis nicht vollständig ausgefüllt und fehlten sämtliche Belege zu den vom Verfahrenshilfewerber behaupteten Einkommens- und Vermögensverhältnissen. 2.1.
- Dem Verfahrenshilfewerber wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 05.05.2023 ein Mängelbehebungsauftrag übermittelt, welcher dem Verfahrenshilfewerber am 11.05.2023 per RSa-Brief zugestellt wurde. 2.1.
- Die vom Verfahrenshilfewerber in dem Fristerstreckungsantrag vom 26.05.2023 genannten Unterlagen – ein Reisepass und eine eidesstaatliche Erklärung eines Zeugen – sind nicht erforderlich, um dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.05.2023 nachzukommen. Dem Schreiben des Verfahrenshilfewerbers vom 05.05.2023 waren keine weiteren Unterlagen beigefügt. Es folgten im Übrigen auch keine weiteren Unterlagen innerhalb der vom Verfahrenshilfewerber begehrten Nachfrist. 2.1.
- Dem Mängelbehebungsauftrag vom 05.05.2023 wurde sohin nicht entsprochen. Der Verfahrenshilfewerber legte kein vollständig ausgefülltes Vermögensbekenntnis und keinen Mietvertrag vor, machte keine Angaben zur Kostenteilung der Kosten für die Mietwohnung, legte keinen Nachweis über die Begleichung der Kosten für die Mietwohnung vor, legte keinen Einkommensnachweis seines Nettoeinkommens oder jenes seiner Ehepartnerin vor, machte keine Angaben betreffend eines allfälligen Bausparvertrages und legte keinen aktuellen Kontoauszug und Kauf- oder Leasingvertrag seines Kraftfahrzeuges vor. Ebenso vermag es das bloße Vorbringen, dass er in der Folgewoche Akteneinsicht in den Akt des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX nehmen wolle, nicht darzulegen, warum die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht offenbar aussichtlos ist und worauf er seinen Wiederaufnahmeantrag stützt, insbesondere, da die genannten Aktenteile keine Relevanz für die Bewilligung der Verfahrenshilfe haben. 2.1.
- Dem Mängelbehebungsauftrag vom 05.05.2023 wurde sohin nicht entsprochen. Der Verfahrenshilfewerber legte kein vollständig ausgefülltes Vermögensbekenntnis und keinen Mietvertrag vor, machte keine Angaben zur Kostenteilung der Kosten für die Mietwohnung, legte keinen Nachweis über die Begleichung der Kosten für die Mietwohnung vor, legte keinen Einkommensnachweis seines Nettoeinkommens oder jenes seiner Ehepartnerin vor, machte keine Angaben betreffend eines allfälligen Bausparvertrages und legte keinen aktuellen Kontoauszug und Kauf- oder Leasingvertrag seines Kraftfahrzeuges vor. Ebenso vermag es das bloße Vorbringen, dass er in der Folgewoche Akteneinsicht in den Akt des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 nehmen wolle, nicht darzulegen, warum die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht offenbar aussichtlos ist und worauf er seinen Wiederaufnahmeantrag stützt, insbesondere, da die genannten Aktenteile keine Relevanz für die Bewilligung der Verfahrenshilfe haben. 2.1.
- Die finanziellen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe können nicht beurteilt werden. 2.
- Beweiswürdigung 2.2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.2.
- Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des Verfahrenshilfewerbers (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
- Die Feststellung zu dem unvollständigen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 28.04.2023 (Punkt 2.1.2.) stützt sich auf den vorliegenden Antrag des Verfahrenshilfewerbers. 2.2.
- Die Feststellung zum Mängelbehebungsauftrag vom 05.05.2023 (Punkt 2.1.3.) gründet sich auf den Verfahrensakt. Dass dem Verfahrenshilfewerber der Mängelbehebungsauftrag am 11.05.2023 durch Zustellung durch Hinterlegung zugestellt wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden RSa-Rückschein, aus dem hervorgeht, dass die Verständigung über die Hinterlegung am 10.05.2023 in die Abgabeeinrichtung des Verfahrenshilfewerbers eingelegt wurde und das Dokument ab 11.05.2023 zur Abholung bereit stand. Überdies ist die Zustellung unstrittig. 2.2.
- Dass die im Schreiben des Verfahrenshilfewerbers genannten Unterlagen, die dieser im Zuge der Akteneinsicht am Landesgericht für Strafsachen XXXX erlangen möchte (Punkt 2.1.4.), nicht erforderlich sind, um dem Verbesserungsauftrag nachzukommen, ergibt sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere aus einem Abgleich der im Verfahrenshilfeantrag vom 28.04.2023 fehlenden und im Mängelbehebungsauftrag vom 05.05.2023 aufgezählten Unterlagen und den Unterlagen, die der Verfahrenshilfewerber im Schreiben aufzählt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein Reisepass und eine eidesstaatliche Erklärung eines Zeugen in einem Strafverfahren geeignet sind, die Vermögensverhältnisse des Verfahrenshilfewerbers darzulegen. Dass dem Schreiben vom 05.05.2023 keine weiteren Unterlagen angeschlossen waren und auch innerhalb der beantragten Fristerstreckung beim BVwG eingelangt sind, ergibt sich ebenfalls aus dem Verfahrensakt und ist unstrittig. 2.2.
- Dass die im Schreiben des Verfahrenshilfewerbers genannten Unterlagen, die dieser im Zuge der Akteneinsicht am Landesgericht für Strafsachen römisch 40 erlangen möchte (Punkt 2.1.4.), nicht erforderlich sind, um dem Verbesserungsauftrag nachzukommen, ergibt sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere aus einem Abgleich der im Verfahrenshilfeantrag vom 28.04.2023 fehlenden und im Mängelbehebungsauftrag vom 05.05.2023 aufgezählten Unterlagen und den Unterlagen, die der Verfahrenshilfewerber im Schreiben aufzählt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein Reisepass und eine eidesstaatliche Erklärung eines Zeugen in einem Strafverfahren geeignet sind, die Vermögensverhältnisse des Verfahrenshilfewerbers darzulegen. Dass dem Schreiben vom 05.05.2023 keine weiteren Unterlagen angeschlossen waren und auch innerhalb der beantragten Fristerstreckung beim BVwG eingelangt sind, ergibt sich ebenfalls aus dem Verfahrensakt und ist unstrittig. 2.2.
- Dass der Verfahrenshilfewerber dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2023 nicht nachgekommen ist (Punkt 2.1.5.), ergibt sich daraus, dass der Verfahrenshilfewerber keine der vom Bundesverwaltungsgericht im Mängelbehebungsauftrag geforderten Unterlagen vorlegte. Der Verfahrenshilfewerber brachte keine weiteren Belege oder Unterlagen ein, insbesondere nicht die unter Punkt 2.1.
- genannten fehlenden Belege, zu deren Vorlage und Angabe das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrenshilfewerber aufgefordert hatte. 2.2.
- Die Feststellung, dass die finanziellen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht beurteilt werden können (Punkt 2.1.7.) ergibt sich daraus, dass Belege für die vom Verfahrenshilfewerber behaupteten Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch nach Aufforderung zur Verbesserung des Verfahrenshilfeantrages fehlen, die für die Beurteilung der finanziellen Voraussetzung wesentlich sind. 2.
- Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf die Gewährung von Verfahrenshilfe um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf die Gewährung von Verfahrenshilfe um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages: 2.3.
- Der Verfahrenshilfewerber machte trotz Mängelbehebungsauftrags und der ihm gewährten Fristerstreckung keine konkreten Angaben zu seinen Einkommens- und/oder Vermögensverhältnissen. Diese Angaben stellen jedoch eine Voraussetzung für die Prüfung und allfällige Gewährung der Verfahrenshilfe dar, da das Gericht nur mit diesen in die Lage versetzt wird, festzustellen, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten (vgl. Bydlinski in Fasching/Konecny, II/1 § 63 ZPO, RZ 7 und LG für ZRS Wien, 30.08.2005, 42R324/05). 2.3.
- Der Verfahrenshilfewerber machte trotz Mängelbehebungsauftrags und der ihm gewährten Fristerstreckung keine konkreten Angaben zu seinen Einkommens- und/oder Vermögensverhältnissen. Diese Angaben stellen jedoch eine Voraussetzung für die Prüfung und allfällige Gewährung der Verfahrenshilfe dar, da das Gericht nur mit diesen in die Lage versetzt wird, festzustellen, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten vergleiche Bydlinski in Fasching/Konecny, II/1 Paragraph 63, ZPO, RZ 7 und LG für ZRS Wien, 30.08.2005, 42R324/05). Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden. Ein Verfahrenshilfeantrag ist bei Nichterfüllung eines zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses erteilten Verbesserungsauftrages nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen (vgl. VwGH 13.02.2017, Ro 2016/11/0030, 09.06.2004, B 591/04, 27.09.2005, B 673/05, 06.06.2006, B 179/06, mwN).Ein Verfahrenshilfeantrag ist bei Nichterfüllung eines zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses erteilten Verbesserungsauftrages nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen vergleiche VwGH 13.02.2017, Ro 2016/11/0030, 09.06.2004, B 591/04, 27.09.2005, B 673/05, 06.06.2006, B 179/06, mwN). Mit Mängelbehebungsauftrag vom 05.05.2023 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Verfahrenshilfewerber den Auftrag, zur Feststellung seiner aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse Belege binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens an das Bundeverwaltungsgericht zurückzusenden und darüber hinaus Angaben zu machen, wieso die Rechtsverfolgung nicht offenbar aussichtslos ist und worauf der Verfahrenshilfewerber seinen Wiedereinsetzungsantrag stützt. Der Verfahrenshilfewerber wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter oder nicht vollständiger Befolgung der Aufträge seinem Antrag auf Verfahrenshilfe nicht stattgegeben werden kann. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Verfahrenshilfewerber nachweislich am 11.05.2023 zugestellt. Der Verfahrenshilfewerber kam dem Verbesserungsauftrag nicht nach, da, wie festgestellt, die aufgetragenen Belege nicht vorgelegt wurden und auch keine nachvollziehbaren Angaben zur einer nicht offenbar aussichtslosen Rechtsverfolgung gemacht wurden. Aus diesem Grund war der Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG zurückzuweisen. Aus diesem Grund war der Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückzuweisen. 2.3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Artikel 6, EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Artikel 52, Absatz 3, GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Artikel 47, GRC). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W255.2244322.4.00