RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.06.2023 GeschäftszahlW255 2272006-1 Spruch, , W255 2272006-1/12E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 06.06.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Sandra FOITL und Mag. Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ingo RIß, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX , betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 26.08.2022 bis 06.10.2022, gemäß § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.06.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Sandra FOITL und Mag. Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ingo RIß, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 , betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 26.08.2022 bis 06.10.2022, gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.06.2023, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.06.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist – ab Ausfolgung der Verhandlungsschrift am 06.06.2023 (OZ 8) – nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof sowohl durch die beschwerdeführende Partei als auch durch die belangte Behörde am 06.06.2023 jeweils ausdrücklich verzichtet wurde (siehe OZ 8).Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.06.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist – ab Ausfolgung der Verhandlungsschrift am 06.06.2023 (OZ 8) – nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof sowohl durch die beschwerdeführende Partei als auch durch die belangte Behörde am 06.06.2023 jeweils ausdrücklich verzichtet wurde (siehe OZ 8). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W255.2272006.1.00
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