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{'item': 'W265 2263039-1'}

Obsah (6)Art. 133§ 3§ 7§ 28§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.06.2023 GeschäftszahlW265 2263039-1 Spruch, W265 2263039-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 03.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Am 04.11.2021 fand seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater für die Amerikaner gearbeitet habe. Als die Taliban in der Provinz XXXX die Macht übernommen hätten, hätten sie seinen Vater und seine Mutter getötet. Er sei in der Arbeit gewesen und als er zurückgekommen sei, habe sein Bruder ihm davon erzählt. Aus Angst vor den Taliban habe sein Bruder die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert. Er wisse nicht, wo sich sein Bruder derzeit befinde.
  3. Am 04.11.2021 fand seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater für die Amerikaner gearbeitet habe. Als die Taliban in der Provinz römisch 40 die Macht übernommen hätten, hätten sie seinen Vater und seine Mutter getötet. Er sei in der Arbeit gewesen und als er zurückgekommen sei, habe sein Bruder ihm davon erzählt. Aus Angst vor den Taliban habe sein Bruder die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert. Er wisse nicht, wo sich sein Bruder derzeit befinde.
  4. Die Ersteinvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) fand am 22.04.2022 statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Umständen im Wesentlichen an, dass er Paschtune und sunnitischer Moslem sei und in der Provinz XXXX , in der Stadt XXXX , im Stadtteil XXXX geboren worden sei. Er habe fünf Jahre die Grundschule besucht. Seine Eltern seien verstorben, seine Geschwister würden nach wie vor in XXXX leben. Sein Bruder und eine Schwester würden bei seinem Onkel mütterlicherseits leben, die anderen seien verheiratet.
  5. Die Ersteinvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) fand am 22.04.2022 statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Umständen im Wesentlichen an, dass er Paschtune und sunnitischer Moslem sei und in der Provinz römisch 40 , in der Stadt römisch 40 , im Stadtteil römisch 40 geboren worden sei. Er habe fünf Jahre die Grundschule besucht. Seine Eltern seien verstorben, seine Geschwister würden nach wie vor in römisch 40 leben. Sein Bruder und eine Schwester würden bei seinem Onkel mütterlicherseits leben, die anderen seien verheiratet. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er ein glückliches Leben in Afghanistan gehabt habe, er habe gelernt und gearbeitet. Sein Vater habe den Müll geführt und Senkgrubenentleerungen ausgeführt. Er habe für die Amerikaner gearbeitet und habe einen Vertrag mit diesen gehabt. Sein Vater sei bereits mehrmals von den Taliban aufgefordert worden, mit Sprengstoff im Auto in einen amerikanischen Stützpunkt hineinzufahren, was der Beschwerdeführer anfangs nicht gewusst habe. Eines Tages habe er ein Gespräch seiner Eltern mitangehört, wo sein Vater gesagt habe, dass er dies nicht machen wolle. Er habe ein anderes Haus suchen wollen, kurz bevor die Taliban die Macht übernommen hätten. Die Taliban hätten gewusst, wie viele Personen seine Familie habe und der Beschwerdeführer habe auch noch während der Machtübernahme gearbeitet. Die Taliban seien nachts gekommen und hätten seine Eltern getötet. Seine Geschwister hätten sich versteckt, der Beschwerdeführer sei in der Arbeit gewesen. Er sei in der Früh nachhause gekommen und sein Bruder habe gesagt, dass sie hier nicht mehr leben könnten. Sein Bruder habe ihm eine Telefonnummer einer Person gegeben, die ihn wegbringen sollte. Der Beschwerdeführer sei von XXXX nach XXXX gegangen, wo sehr viele Jugendliche gewesen seien, die alle in den Iran gehen wollten. Von XXXX bis nach XXXX sei er mit dem Schlepper unterwegs gewesen, von dort nach XXXX sei er mit einem Bus gefahren. Ab XXXX sei er wiederum mit einem Schlepper unterwegs gewesen. Seine Geschwister seien woanders hingegangen. Er sei nicht damit einverstanden gewesen, Afghanistan zu verlassen. Wäre er bei seiner Schwester geblieben, wäre er sicher gewesen. Hier sei er alleine. Hätte er gewusst, dass er sein Land verlassen würde, hätte er das nicht getan. Er persönlich sei nie bedroht worden, aber die ganze Familie sei gefährdet gewesen. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er ein glückliches Leben in Afghanistan gehabt habe, er habe gelernt und gearbeitet. Sein Vater habe den Müll geführt und Senkgrubenentleerungen ausgeführt. Er habe für die Amerikaner gearbeitet und habe einen Vertrag mit diesen gehabt. Sein Vater sei bereits mehrmals von den Taliban aufgefordert worden, mit Sprengstoff im Auto in einen amerikanischen Stützpunkt hineinzufahren, was der Beschwerdeführer anfangs nicht gewusst habe. Eines Tages habe er ein Gespräch seiner Eltern mitangehört, wo sein Vater gesagt habe, dass er dies nicht machen wolle. Er habe ein anderes Haus suchen wollen, kurz bevor die Taliban die Macht übernommen hätten. Die Taliban hätten gewusst, wie viele Personen seine Familie habe und der Beschwerdeführer habe auch noch während der Machtübernahme gearbeitet. Die Taliban seien nachts gekommen und hätten seine Eltern getötet. Seine Geschwister hätten sich versteckt, der Beschwerdeführer sei in der Arbeit gewesen. Er sei in der Früh nachhause gekommen und sein Bruder habe gesagt, dass sie hier nicht mehr leben könnten. Sein Bruder habe ihm eine Telefonnummer einer Person gegeben, die ihn wegbringen sollte. Der Beschwerdeführer sei von römisch 40 nach römisch 40 gegangen, wo sehr viele Jugendliche gewesen seien, die alle in den Iran gehen wollten. Von römisch 40 bis nach römisch 40 sei er mit dem Schlepper unterwegs gewesen, von dort nach römisch 40 sei er mit einem Bus gefahren. Ab römisch 40 sei er wiederum mit einem Schlepper unterwegs gewesen. Seine Geschwister seien woanders hingegangen. Er sei nicht damit einverstanden gewesen, Afghanistan zu verlassen. Wäre er bei seiner Schwester geblieben, wäre er sicher gewesen. Hier sei er alleine. Hätte er gewusst, dass er sein Land verlassen würde, hätte er das nicht getan. Er persönlich sei nie bedroht worden, aber die ganze Familie sei gefährdet gewesen.
  6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 20.10.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab und wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zuerkannt. Dem Beschwerdeführer wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  7. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 20.10.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) ab und wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zuerkannt. Dem Beschwerdeführer wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sein Fluchtvorbringen nicht asylrelevant sei und er eine Furcht nicht glaubhaft und schlüssig darlegen habe können. Eine persönliche Verfolgung durch die Taliban oder durch andere Gruppen habe er nicht vorgebracht.
  8. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. des Bescheides mit Schreiben vom 18.11.2022 durch seine damalige gesetzliche Vertretung, das Magistrat der Stadt XXXX , fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen minderjährig gewesen sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde festgestellt habe, dass keine asylrelevante Verfolgung vorliege, da die Taliban gedroht hätten, bei Weigerung seines Vaters die gesamte Familie zu töten. Der Asylgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe liege hier auf der Hand. Auch, dass es sich nicht um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung handle, sei angesichts der Machtübernahme durch die Taliban verfehlt. Bei einer Rückkehr könne der Beschwerdeführer zudem auch durch die illegale Ausreise in den Fokus der Taliban geraten.
  9. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides mit Schreiben vom 18.11.2022 durch seine damalige gesetzliche Vertretung, das Magistrat der Stadt römisch 40 , fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen minderjährig gewesen sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde festgestellt habe, dass keine asylrelevante Verfolgung vorliege, da die Taliban gedroht hätten, bei Weigerung seines Vaters die gesamte Familie zu töten. Der Asylgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe liege hier auf der Hand. Auch, dass es sich nicht um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung handle, sei angesichts der Machtübernahme durch die Taliban verfehlt. Bei einer Rückkehr könne der Beschwerdeführer zudem auch durch die illegale Ausreise in den Fokus der Taliban geraten. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  10. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 22.11.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 24.11.2022 in der Gerichtsabteilung W265 einlangte.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.05.2023 eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab durch seine bevollmächtigte Vertretung keine Stellungnahme ab und verwies auf die Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, des genannten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  13. Zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen persönlichen Umständen und zu seinem Gesundheitszustand: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu. Er ist ledig und hat keine Kinder.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX , in der Provinz XXXX . Er ist dort geboren und aufgewachsen und besuchte fünf Jahre die Grundschule. Danach arbeitete er am Gemüsemarkt. Über eine Ausbildung verfügt er nicht. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt römisch 40 , in der Provinz römisch 40 . Er ist dort geboren und aufgewachsen und besuchte fünf Jahre die Grundschule. Danach arbeitete er am Gemüsemarkt. Über eine Ausbildung verfügt er nicht. Seine Eltern sind verstorben, seine vier Schwestern und sein Bruder leben nach wie vor in Afghanistan, in XXXX . Drei Schwestern sind bereits verheiratet. Zudem leben mehrere Tanten und Onkeln in Afghanistan.Seine Eltern sind verstorben, seine vier Schwestern und sein Bruder leben nach wie vor in Afghanistan, in römisch 40 . Drei Schwestern sind bereits verheiratet. Zudem leben mehrere Tanten und Onkeln in Afghanistan. Der Beschwerdeführer reiste im August 2021 schlepperunterstützt aus Afghanistan aus und stellte am 03.11.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit – insoweit rechtskräftigem – Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2022 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig sowie in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  14. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  15. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan von den Taliban weder bedroht noch gesucht. Es droht ihm bei einer Rückkehr keine Verfolgung durch diese. Weder arbeitete sein Vater für das amerikanische Militär noch wurden seine Eltern von den Taliban getötet. 1.2.
  16. Dem Beschwerdeführer droht auch nicht aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Afghanistan und seiner Asylantragstellung in Österreich die Gefahr der Verfolgung durch die Taliban. 1.2.
  17. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan konkret und individuell keine Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt durch die Taliban oder andere Gruppierungen. 1.
  18. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan Zur Lage in Afghanistan werden die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 9 vom 21.03.2023, (LIB), in den UNHCR-Richtlinien vom Februar 2023 (UNHCR) und im EUAA Leitfaden vom April 2022 (EUAA) enthaltenen folgenden Informationen als entscheidungsrelevant festgestellt: 1.3.
  19. Politische Lage Letzte Änderung: 21.03.2023 Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das Islamische Emirat Afghanistan, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen. Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen (LIB). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban rasch die Staatsgewalt und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer. Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Innerhalb weniger Wochen kündigten sie "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst. Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte. Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten, wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben. Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (LIB). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (LIB). Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (LIB). Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete und Abdul Salam Hanafi der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war. Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (LIB). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes als Innenminister und Amir Kahn Mattaqi als Außenminister welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte. Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde. Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt (LIB). Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen. Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (LIB). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt. Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte, was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen. Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte. Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (LIB). Die Taliban haben die Umstrukturierung staatlicher Einrichtungen auch 2022 fortgesetzt und ehemaliges Regierungspersonal durch Taliban-Mitglieder ersetzt, wobei sie häufig versuchten, verschiedenen Gruppen entgegenzukommen und durch diese Ernennungen interne Spannungen zu lösen. Im Januar verkleinerten die Behörden die frühere unabhängige Kommission für Verwaltungsreform und öffentlichen Dienst und legten sie mit dem Büro für Verwaltungsangelegenheiten zusammen. Am 7.4.2022 kündigte das Justizministerium der Taliban die Abschaffung der Abteilung für politische Parteien an und schloss damit die Registrierung von politischen Parteien aus. Am 4.5.2022 wurden die Unabhängige Menschenrechtskommission, die Kommission für die Überwachung der Umsetzung der Verfassung und die Sekretariate von Ober- und Unterhaus des Parlaments aufgelöst (LIB). Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (LIB). 1.3.
  20. Sicherheitslage Letzte Änderung: 21.03.2023 Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu. Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan.

einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimroz - am 6.8.2021. Innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte. Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein. Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück. Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren war nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird, auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (LIB). 1.3.2.1. Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres 2021. So sind nach Angaben der UN konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert. Für den Zeitraum zwischen 15.8.2021 und 15.6.2022 dokumentierte UNAMA 2.106 zivile Opfer, die überwiegend durch Angriffe mit IEDs, die dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) zugeschrieben werden, und durch nicht explodierte Sprengkörper (UXO) verursacht wurden. Des Weiteren wurden 257 außergerichtliche Tötungen und 313 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen festgestellt, die zu einem großen Teil ehemalige Angehörige der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) und der ehemaligen Regierung betreffen, aber auch Personen, die beschuldigt werden, dem ISKP oder der National Resistance Front (NRF) anzugehören. Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (LIB). Zu mehreren größeren Anschlägen gegen religiöse Ziele bekannte sich niemand, darunter ein Selbstmordattentat in der Gazargah-Moschee in Herat City am 2.9.2022, bei dem 20 Menschen getötet wurden, darunter ein pro-Taliban-Kleriker, und 22 weitere verletzt wurden; die Detonation eines improvisierten Sprengsatzes in Kabul am 23.9.2022, bei der vier Zivilisten getötet und 52 verwundet wurden; und ein Selbstmordattentat am 5.10.2022 in der Moschee des Innenministeriums, bei dem neun Menschen getötet und 30 verletzt wurden (LIB). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (LIB). Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (LIB). 1.3.3. Regionen Afghanistans Letzte Änderung: 27.02.2023 Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 29.12.2022) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 38,3 Millionen Menschen (CIA 29.12.2022). Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (ICG 12.8.2022; vgl. AA 20.7.2022) und grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921

  1. km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
  2. km)(CIA 29.12.2022).Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 29.12.2022) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 38,3 Millionen Menschen (CIA 29.12.2022). Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (ICG 12.8.2022; vergleiche AA 20.7.2022) und grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921
  3. km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
  4. km)(CIA 29.12.2022). 1.3.3.1. Ost-Afghanistan Letzte Änderung: 28.02.2023 Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes und Kabul/Grenze zu Pakistan) und ist die wichtigste afghanische Stadt im Osten und gilt als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (LIB). Nangarhar: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar, Surkh Rud Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen Letzte Änderung: 28.02.2023 2022 Am 19.1.2022 wurden ein Kommandeur der Taliban, sein Sohn und drei Zivilisten im Osten der Provinz Kunar erschossen. Der Täter sei von den Taliban zum Islamischen Staat Provinz Khorasan (ISKP) übergelaufen (LIB). Bei zwei Luftangriffen der pakistanischen Streitkräfte entlang der Grenze zu Afghanistan wurden am 16.4.2022 in den Provinzen Kunar und Khost mindestens 47 Menschen getötet und 22 verletzt, hauptsächlich Frauen und Kinder (LIB). Am 20.6.2022 wurden in Nangarhar zwei Zivilisten getötet und 23 verletzt, als ein Fahrzeug, das einen Taliban-Distriktvertreter transportierte, auf einem belebten Markt explodierte. Fünf Taliban-Mitglieder wurden ebenfalls verletzt (LIB). Am 22.6.2022 ereignete sich in den Provinzen Paktika und Khost ein Erdbeben der Stärke 5,9, das schätzungsweise 770 Todesopfer und etwa 1.500 Verletzte forderte (LIB). Am 2.7.2022 explodierte in Nangarhar eine Granate in einem islamischen Seminar, es wurden mindestens acht Personen verletzt (LIB). Im August wurde von Zusammenstößen zwischen den Taliban und der National Resistance Front (NRF) in Khost und Kapisa berichtet. Am 10.10.2022 kam es in der Hauptstadt von Laghman zu einem Angriff auf Sicherheitskräfte der Taliban, bei denen auch Zivilisten verletzt wurden (LIB). Am 6.12.2022 ereignete sich in der Stadt Jalalabad in Nangarhar eine Explosion, bei der bis zu zehn Zivilisten verletzt wurden (LIB). 1.3.4. Zentrale Akteure Taliban Letzte Änderung: 21.03.2023 Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan", den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (LIB). Nach der US-geführten Invasion, mit der das ursprüngliche Regime 2001 gestürzt wurde, gruppierten sich die Taliban jenseits der Grenze in Pakistan neu und begannen weniger als zehn Jahre nach ihrem Sturz mit der Rückeroberung von Gebieten. Nachdem die Vereinigten Staaten ihre verbleibenden Truppen im August 2021 aus Afghanistan abzogen, eroberten die Taliban mit einer raschen Offensive die Macht in Afghanistan. Am 15.8.2021 floh der bisherige afghanische Präsident Ashraf Ghani aus Afghanistan und die Taliban nahmen Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (LIB). Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist, benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet, dem obersten Führer der Taliban. Er gilt als die ultimative Autorität' in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (LIB). Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 unterstand die militärische Befehlskette der Kommission für militärische Angelegenheiten der Taliban. Diese Einrichtung wurde von Mullah Yaqoob, der 2020 zum Leiter der militärischen Operationen der Taliban ernannt wurde, sowie Sirajuddin Haqqani, dem Anführer des Haqqani-Netzwerks, dominiert. Die Kommission für militärische Angelegenheiten funktionierte ähnlich wie ein Ministerium, mit "Vertretern auf Zonen-, Provinz- und Distriktebene" (LIB). In der Befehlskette von der untersten Ebene aufwärts untersteht jeder Taliban-Befehlshaber auf Distriktebene einem Provinzkommando. Drei oder mehr Provinzkommandos bilden Berichten zufolge einen von sieben regionalen "Kreisen". Diese "Kreise" werden von zwei stellvertretenden Leitern der Kommission für militärische Angelegenheiten beaufsichtigt, von denen einer für die "westliche Zone" der militärischen Führung der Taliban (die 21 Provinzen umfasst) und der andere für die "östliche Zone" (13 Provinzen) zuständig war. Nach Einschätzung des United States Institute of Peace (USIP) wurde diese Aufteilung der Zuständigkeiten für militärische Angelegenheiten zwischen Yaqoob und Haqqani offenbar durch ihre jeweilige Ernennung zum Innen- und Verteidigungsminister der Taliban im September 2021 gefestigt (LIB). Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln. Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette. Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (LIB). 1.3.5. Ethnische Gruppen Letzte Änderung: 21.03.2023 In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 und 38,3 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht, da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (LIB). Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (LIB). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB). Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Minderheit sowie lediglich einen Vertreter der Hazara (LIB). Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Aber selbst auf lokaler Ebene werden Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. So waren zum Beispiel am 20.12.2021 alle 34 Provinzgouverneure überwiegend Paschtunen, während andere ethnische Gruppen kaum vertreten waren. Darüber hinaus lässt sich keine klare, systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen, solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren (LIB). 1.3.5.1. Paschtunen Letzte Änderung: 09.03.2023 Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes. Traditionell waren die Paschtunen nomadisierende oder halbnomadische Viehzüchter, Ackerbauern und Händler. Seit langer Zeit sind sie in Städten ansässig geworden, wo sie verschiedensten Tätigkeiten nachgehen. Paschtunische Stämme waren stets die militärische Stütze des afghanischen Königshauses und wurden dafür mit einigen Privilegien (Steuervergünstigungen, weitgehende Autonomie in inneren Angelegenheiten u.a.) versehen (LIB). Die Sozialstruktur der Paschtunen basiert auf dem Paschtunwali-Kodex (oder Pukhtunwali-Kodex), der eine Mischung aus einem Stammes-Ehrenkodex und lokalen Auslegungen der Scharia ist. Dies erfordert die Beherrschung der paschtunischen Sprache und die Einhaltung der bestehenden Bräuche. Gastfreundschaft, Schutz der Gäste, Verteidigung des Eigentums, Familienehre und Schutz der weiblichen Verwandten sind einige der wichtigsten Grundsätze für Paschtunen. Sie stützen sich auf die Jirga des Stammesrates zur Beilegung von Streitigkeiten und zur lokalen Entscheidungsfindung sowie auf die Abschirmung der Frauen von allen Angelegenheiten außerhalb des Hauses (LIB). 1.3.6. Rückkehr Letzte Änderung: 15.03.2023 Im Jahr 2022 kehrten laut UNHCR mit Stand Dezember, 6.148 Flüchtlinge freiwillig nach Afghanistan zurück, wobei 94 % aus Pakistan kamen. Der Rest kehrte aus Iran, Russland, Tadschikistan oder Aserbaidschan zurück. Als Hauptgründe für ihre Rückkehr werden die hohen Lebenshaltungskosten und der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in den Aufnahmeländern sowie der Wunsch, wieder mit ihrer Familie zusammenzukommen, und die empfundene bessere Sicherheitslage in Afghanistan genannt (LIB). Nach Angaben von UNHCR befinden sich Rückkehrende aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf). Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghaninnen und Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten Taliban-Vertreter bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. Angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräterinnen und Verräter am Islam und an Afghanistan seien. Auch in den Sozialen Medien werden diese immer wieder als Verräter bzw. „verwestlicht“ bezeichnet, die aufgrund ihrer Ablehnung für „islamische Werte“ ins Ausland gegangen seien. Nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen sind aus Europa Rückkehrende sowie Personen, die mit dem (westlichen) Ausland assoziiert werden, unmittelbar bedroht (LIB). Rückkehrende dürften nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke verfügen, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern. Die Taliban haben internationale Organisationen der humanitären Hilfe um Unterstützung bei der Versorgung und Umsiedlung Binnenvertriebener gebeten, die selbst in der Regel nicht über ausreichend Mittel zur Rückkehr verfügen (LIB). Eine Studie von IOM, bei der Afghanen interviewt wurden, die zwischen Jänner 2018 und Juli 2021 aus der Türkei oder der EU nach Afghanistan zurückkehrten, berichtet, dass die Rückkehrer weiterhin mit erheblichen wirtschaftlichen und ernährungsbedingten Herausforderungen konfrontiert sind. Der größte Anteil der Befragten (45 %) gab an, arbeitslos zu sein, während 40 % sagten, sie arbeiteten für einen Tageslohn und fast 90 % der Befragten gaben an, dass sich ihre wirtschaftliche Situation im ersten Halbjahr 2022 verschlechtert habe (LIB). IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, "eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen". Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt (LIB).IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, "eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen". Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt (LIB). Am 30.8.2021 gab Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid in einem Interview an, dass viele aus Angst aufgrund von Propaganda aus Afghanistan ausgereist wären und die Taliban seien nicht glücklich darüber, dass Menschen Afghanistan verlassen, obwohl jeder, der über Dokumente verfüge, zur Ausreise berechtigt sein sollte. Auf die Frage, ob afghanische Asylwerber in Deutschland oder Österreich mit abgelehnten Asylanträgen, die möglicherweise auch Straftaten begangen haben, wieder aufgenommen würden, antwortete Mujahid, dass sie aufgenommen würden, wenn sie abgeschoben und einem Gericht zur Entscheidung über das weitere Vorgehen vorgeführt würden. Es war nicht klar, ob sich Mujahid mit dieser Aussage auf Rückkehrer im Allgemeinen oder nur auf Rückkehrer bezog, die Straftaten begangen haben. Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde (LIB). Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum Delawar ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren. Einem afghanischen Menschenrechtsexperten zufolge gab es unter Taliban-Sympathisanten und einigen Taliban-Segmenten ein negatives Bild von Afghanen, die Afghanistan verlassen hatten. Menschen, die Afghanistan verlassen hatten, würden als Personen angesehen, die keine islamischen Werte vertraten oder auf der Flucht vor Dingen seien, die sie getan haben. Auf der anderen Seite haben die Taliban den Pässen für afghanische Arbeiter, die im Ausland arbeiten, Vorrang eingeräumt, da dies ein Einkommen für das Land bedeuten würde. Auf einer Ebene mögen die Taliban also den wirtschaftlichen Aspekt verstehen, aber sie wissen auch, dass viele derjenigen Afghanen, die ins Ausland gehen, nicht mit ihnen einverstanden sind. Ein afghanischer Rechtsprofessor beschrieb zwei Darstellungen der Taliban über Personen, die Afghanistan verlassen, um in westlichen Ländern zu leben. Einerseits jene, die Afghanistan aufgrund von Armut, nicht aus Angst vor den Taliban, verlassen und auf eine bessere wirtschaftliche Lage in westlichen Ländern hoffen. Die andere Darstellung bezog sich auf die "Eliten" die das Land verließen. Sie würden nicht als "Afghanen", sondern als korrupte "Marionetten" der "Besatzung" angesehen, die sich gegen die Bevölkerung stellten. Dieses Narrativ könnte beispielsweise auch Aktivisten, Medienschaffende und Intellektuelle einschließen und nicht nur ehemalige Regierungsbeamte. Der Quelle zufolge sagten die Taliban oft, dass ein "guter Muslim" nicht gehen würde und dass viele, die in den Westen gingen, nicht "gut genug als Muslime" seien. Zwei Anthropologen an der Zayed-Universität, beschrieben ein ähnliches Narrativ, nämlich, dass Menschen, die das Land verlassen wollen, nicht als "die richtige Art von Mensch" bzw. nicht als "gute Muslime" wahrgenommen werden. Sie unterschieden jedoch die seit Langem bestehende Tradition der paschtunischen Männer, ins Ausland zu gehen, um dort zu arbeiten, von anderen Afghanen, die weggehen und sich in nicht-muslimischen Ländern aufhalten - was nicht "der richtige Weg" sei. Sie erklärten ferner, dass in ländlichen paschtunischen Gebieten eine Person, die nach Europa oder in die USA gehen will, im Allgemeinen mit Misstrauen betrachtet wird, ebenso wie Personen mit westlichen Kontakten (LIB). 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinen persönlichen Umständen und seinem Gesundheitszustand: Die Feststellung des Namens des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sein Geburtsdatum gründet auf dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung vom 13.12.2021. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie Muttersprache des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im Wesentlichen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden – Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburts- und Aufenthaltsort, seinem schulischen und beruflichen Werdegang, seinem Familienstand, seinen Familienangehörigen und seiner Ausreise aus Afghanistan waren im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei, weitgehend chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Afghanistan plausibel. Zum Aufenthalt seiner Geschwister machte er teils widersprüchliche Angaben. Während er in der Einvernahme vor der belangten Behörde angab, dass sich sein Bruder und eine Schwester bei seinem Onkel mütterlicherseits in XXXX aufhalten würden und seine anderen drei Schwestern verheiratet seien und ebenfalls in XXXX leben würden (vgl. AS 113), sagte er in der mündlichen Verhandlung, dass er nicht genau gewusst habe, wo seine Geschwister seien und er durch seinen Cousin mütterlicherseits erfahren habe, dass sich diese nicht bei seinem Onkel mütterlicherseits befinden würden (vgl. Niederschrift vom 24.05.2023, S. 7). Nach den Aussagen des Beschwerdeführers ist jedoch davon auszugehen, dass sich seine Geschwister nach wie vor in Afghanistan, in seiner Herkunftsstadt aufhalten, da er in der mündlichen Verhandlung auch angab, dass seine Schwestern in Afghanistan leben würden, seine jüngere Schwester bei Verwandten wohne und sein Bruder von einem Freund des Beschwerdeführers in XXXX gesehen worden sei (vgl. Niederschrift vom 24.05.2023, S. 6/7). Zudem gab er bereits in der Einvernahme an, dass drei seiner Schwestern bereits verheiratet seien und in XXXX leben würden (vgl. AS 113).Zum Aufenthalt seiner Geschwister machte er teils widersprüchliche Angaben. Während er in der Einvernahme vor der belangten Behörde angab, dass sich sein Bruder und eine Schwester bei seinem Onkel mütterlicherseits in römisch 40 aufhalten würden und seine anderen drei Schwestern verheiratet seien und ebenfalls in römisch 40 leben würden vergleiche AS 113), sagte er in der mündlichen Verhandlung, dass er nicht genau gewusst habe, wo seine Geschwister seien und er durch seinen Cousin mütterlicherseits erfahren habe, dass sich diese nicht bei seinem Onkel mütterlicherseits befinden würden vergleiche Niederschrift vom 24.05.2023, S. 7). Nach den Aussagen des Beschwerdeführers ist jedoch davon auszugehen, dass sich seine Geschwister nach wie vor in Afghanistan, in seiner Herkunftsstadt aufhalten, da er in der mündlichen Verhandlung auch angab, dass seine Schwestern in Afghanistan leben würden, seine jüngere Schwester bei Verwandten wohne und sein Bruder von einem Freund des Beschwerdeführers in römisch 40 gesehen worden sei vergleiche Niederschrift vom 24.05.2023, S. 6/7). Zudem gab er bereits in der Einvernahme an, dass drei seiner Schwestern bereits verheiratet seien und in römisch 40 leben würden vergleiche AS 113). Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 5 des Verhandlungsprotokolls), an denen das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund zu zweifeln hat. Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus seinem Alter und seinem Gesundheitszustand.Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche S. 5 des Verhandlungsprotokolls), an denen das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund zu zweifeln hat. Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus seinem Alter und seinem Gesundheitszustand. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. 2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 2.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Das Asylverfahren bietet, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Asylverfahren bietet, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes minderjährig war. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich und die Dichte dieses Vorbringens kann nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist entsprechend diesen höchstgerichtlichen Vorgaben eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung erforderlich (Ra 2018/18/0150). 2.2.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sein Vater für das amerikanische Militär in Afghanistan gearbeitet habe und seine Eltern von den Taliban getötet worden seien und ihm deshalb bei einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung durch die Taliban drohen würde, ist nicht glaubhaft (vgl. Niederschrift vom 24.05.2023, S. 8 ff). Dies ergibt sich aus den folgenden beweiswürdigenden Erwägungen:2.2.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sein Vater für das amerikanische Militär in Afghanistan gearbeitet habe und seine Eltern von den Taliban getötet worden seien und ihm deshalb bei einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung durch die Taliban drohen würde, ist nicht glaubhaft vergleiche Niederschrift vom 24.05.2023, S. 8 ff). Dies ergibt sich aus den folgenden beweiswürdigenden Erwägungen: In der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater für die Amerikaner gearbeitet habe. Als die Taliban in der Provinz XXXX die Macht übernommen hätten, hätten sie seinen Vater und seine Mutter getötet. Er sei in der Arbeit gewesen und als er zurückgekommen sei, habe ihm sein Bruder davon erzählt. Aus Angst vor den Taliban habe sein Bruder die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert. Er wisse nicht, wo sich sein Bruder derzeit befinde. (vgl. AS 20)In der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater für die Amerikaner gearbeitet habe. Als die Taliban in der Provinz römisch 40 die Macht übernommen hätten, hätten sie seinen Vater und seine Mutter getötet. Er sei in der Arbeit gewesen und als er zurückgekommen sei, habe ihm sein Bruder davon erzählt. Aus Angst vor den Taliban habe sein Bruder die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert. Er wisse nicht, wo sich sein Bruder derzeit befinde. vergleiche AS 20) In der Einvernahme vor der belangten Behörde sagte der Beschwerdeführer, dass sein Vater Müll geführt und Senkgrubenentleerungen ausgeführt habe. Er habe für die Amerikaner gearbeitet und habe einen Vertrag mit diesen gehabt. Sein Vater sei bereits mehrmals von den Taliban aufgefordert worden, mit Sprengstoff im Auto in einen amerikanischen Stützpunkt hineinzufahren, was der Beschwerdeführer anfänglich nicht gewusst habe. Eines Tages habe er jedoch ein Gespräch seiner Eltern mitangehört, wo sein Vater gesagt habe, dass er dies nicht machen wolle. Er habe ein anderes Haus suchen wollen, kurz bevor die Taliban die Macht übernommen hätten. Die Taliban seien nachts gekommen und hätten seine Eltern getötet. Seine Geschwister hätten sich versteckt, der Beschwerdeführer sei in der Arbeit gewesen. Er sei in der Früh nachhause gekommen und sein Bruder habe gesagt, dass sie hier nicht mehr leben könnten. Sein Bruder habe ihm eine Telefonnummer einer Person gegeben, die ihn wegbringen sollte. Der Beschwerdeführer sei von XXXX nach XXXX gegangen, wo sehr viele Jugendliche gewesen seien, die alle in den Iran gehen wollten. Von XXXX bis nach XXXX sei er mit der Person unterwegs gewesen, von dort nach XXXX sei er mit einem Bus gefahren. Ab XXXX sei er mit einem Schlepper unterwegs gewesen. Seine Geschwister seien woanders hingegangen. Er sei nicht damit einverstanden gewesen, Afghanistan zu verlassen. Wäre er bei seiner Schwester geblieben, wäre er sicher gewesen. Hier sei er alleine. Hätte er gewusst, dass er sein Land verlassen würde, hätte er das nicht getan. Er persönlich sei nie bedroht worden, aber die ganze Familie sei gefährdet gewesen. (vgl. AS 116 ff)In der Einvernahme vor der belangten Behörde sagte der Beschwerdeführer, dass sein Vater Müll geführt und Senkgrubenentleerungen ausgeführt habe. Er habe für die Amerikaner gearbeitet und habe einen Vertrag mit diesen gehabt. Sein Vater sei bereits mehrmals von den Taliban aufgefordert worden, mit Sprengstoff im Auto in einen amerikanischen Stützpunkt hineinzufahren, was der Beschwerdeführer anfänglich nicht gewusst habe. Eines Tages habe er jedoch ein Gespräch seiner Eltern mitangehört, wo sein Vater gesagt habe, dass er dies nicht machen wolle. Er habe ein anderes Haus suchen wollen, kurz bevor die Taliban die Macht übernommen hätten. Die Taliban seien nachts gekommen und hätten seine Eltern getötet. Seine Geschwister hätten sich versteckt, der Beschwerdeführer sei in der Arbeit gewesen. Er sei in der Früh nachhause gekommen und sein Bruder habe gesagt, dass sie hier nicht mehr leben könnten. Sein Bruder habe ihm eine Telefonnummer einer Person gegeben, die ihn wegbringen sollte. Der Beschwerdeführer sei von römisch 40 nach römisch 40 gegangen, wo sehr viele Jugendliche gewesen seien, die alle in den Iran gehen wollten. Von römisch 40 bis nach römisch 40 sei er mit der Person unterwegs gewesen, von dort nach römisch 40 sei er mit einem Bus gefahren. Ab römisch 40 sei er mit einem Schlepper unterwegs gewesen. Seine Geschwister seien woanders hingegangen. Er sei nicht damit einverstanden gewesen, Afghanistan zu verlassen. Wäre er bei seiner Schwester geblieben, wäre er sicher gewesen. Hier sei er alleine. Hätte er gewusst, dass er sein Land verlassen würde, hätte er das nicht getan. Er persönlich sei nie bedroht worden, aber die ganze Familie sei gefährdet gewesen. vergleiche AS 116

  1. ff)In der mündlichen Verhandlung führte er ergänzend aus, dass sein Vater für mindestens vier Jahre selbstständig für das amerikanische Militär in Afghanistan und auch für private Haushalte tätig gewesen sei, sehr viel Geld verdient und sporadisch Schokolade und Spielzeug mitgenommen habe. Drei oder vier Tage vor der Machtübernahme hätten seine Eltern bereits Koffer gepackt. Er habe jedoch nicht gewusst, was sie vorgehabt hätten. Eines nachts sei er mit seinem Bruder im Vorraum gesessen und habe ein Gespräch seiner Eltern mitangehört. Sein Vater habe seiner Mutter erzählt, dass die Taliban verlangen würden, dass er mit seinem Lastwagen bzw. Tanker Sprengstoffe in die amerikanische Militärkaserne einschleppen solle. Sie hätten ihm viel Geld gezahlt, sein Vater habe jedoch abgelehnt. Zum Beschwerdeführer und seinen Geschwistern habe er gesagt, dass sie das Haus nicht so oft wie früher verlassen sollten. In einer anderen Nacht seien seine Eltern getötet worden. Damals sei die Stimmung in der Stadt anders gewesen und es habe Gerüchte gegeben, dass die Taliban gekommen wären. Als er nachhause gekommen sei, habe er zerbrochene Fensterscheiben und Chaos vorgefunden. Seine Eltern wären blutig im Zimmer gelegen und sein Bruder und seien Schwester hätten sich im Hof, hinter einem Baum versteckt. Als er geschrien habe, sei sein Bruder in seine Richtung gelaufen, hätte ihn festgehalten und gesagt, dass er nicht schreien solle, weil die Taliban da gewesen wären und diese sie dann finden könnten. Sein Bruder habe aus seiner Schultasche einen Kugelschreiber und Zettel genommen und eine Telefonnummer eines Freundes aufgeschrieben, den er anrufen sollte. Sein Bruder habe gesagt, dass er mit seiner Schwester in eine andere Richtung gehen werde. Der Beschwerdeführer habe selbst kein Handy gehabt und sei deshalb bei Sonnenaufgang zu einem Supermarkt gegangen, wo er jemanden gebeten habe, die Nummer anzurufen. Sechs bis sieben Minuten später habe er sich mit dem Freund seines Bruders an einer kleinen Brücke gegenüber des Supermarktes getroffen. Der Freund seines Bruders habe die weitere Flucht organisiert. (vgl. Niederschrift vom 24.05.2023, S. 8 ff)In der mündlichen Verhandlung führte er ergänzend aus, dass sein Vater für mindestens vier Jahre selbstständig für das amerikanische Militär in Afghanistan und auch für private Haushalte tätig gewesen sei, sehr viel Geld verdient und sporadisch Schokolade und Spielzeug mitgenommen habe. Drei oder vier Tage vor der Machtübernahme hätten seine Eltern bereits Koffer gepackt. Er habe jedoch nicht gewusst, was sie vorgehabt hätten. Eines nachts sei er mit seinem Bruder im Vorraum gesessen und habe ein Gespräch seiner Eltern mitangehört. Sein Vater habe seiner Mutter erzählt, dass die Taliban verlangen würden, dass er mit seinem Lastwagen bzw. Tanker Sprengstoffe in die amerikanische Militärkaserne einschleppen solle. Sie hätten ihm viel Geld gezahlt, sein Vater habe jedoch abgelehnt. Zum Beschwerdeführer und seinen Geschwistern habe er gesagt, dass sie das Haus nicht so oft wie früher verlassen sollten. In einer anderen Nacht seien seine Eltern getötet worden. Damals sei die Stimmung in der Stadt anders gewesen und es habe Gerüchte gegeben, dass die Taliban gekommen wären. Als er nachhause gekommen sei, habe er zerbrochene Fensterscheiben und Chaos vorgefunden. Seine Eltern wären blutig im Zimmer gelegen und sein Bruder und seien Schwester hätten sich im Hof, hinter einem Baum versteckt. Als er geschrien habe, sei sein Bruder in seine Richtung gelaufen, hätte ihn festgehalten und gesagt, dass er nicht schreien solle, weil die Taliban da gewesen wären und diese sie dann finden könnten. Sein Bruder habe aus seiner Schultasche einen Kugelschreiber und Zettel genommen und eine Telefonnummer eines Freundes aufgeschrieben, den er anrufen sollte. Sein Bruder habe gesagt, dass er mit seiner Schwester in eine andere Richtung gehen werde. Der Beschwerdeführer habe selbst kein Handy gehabt und sei deshalb bei Sonnenaufgang zu einem Supermarkt gegangen, wo er jemanden gebeten habe, die Nummer anzurufen. Sechs bis sieben Minuten später habe er sich mit dem Freund seines Bruders an einer kleinen Brücke gegenüber des Supermarktes getroffen. Der Freund seines Bruders habe die weitere Flucht organisiert. vergleiche Niederschrift vom 24.05.2023, S. 8
  2. ff)Die vorgebrachte Fluchtgeschichte wirkt nicht plausibel, außerdem verstrickte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche. Es ist nicht glaubhaft, dass sich das vorgebrachte Fluchtereignis so zugetragen hat. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung, dies insbesondere im Hinblick auf die Schilderung der Fluchtgeschichte bedarf (etwa VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020). Dies bedeutet allerdings nicht, dass jegliche Angaben eines Minderjährigen als wahr anzusehen sind. Das Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise 16 Jahre und zum Zeitpunkt der Einvernahme vor der belangten Behörde 17 alt war und deshalb Erinnerungslücken einer vollkommen detaillierten und widerspruchsfreien Erzählung entgegenstehen können. Die erzählte Geschichte erweckte für das Gericht jedoch den Eindruck, dass es sich lediglich um eine auswendig gelernte konstruierte Geschichte handelt. Zunächst ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde angab, dass er nach dem mitgehörten Gespräch seiner Eltern seinen Vater auf die vermeintliche Bedrohung angesprochen habe, dieser aber nur sagte, dass alles in Ordnung sei (vgl. AS 192). Wobei er in der mündlichen Verhandlung anfänglich angab, dass sein Vater sagte, sie würden woanders ein besseres Haus aufbauen und dort würde er auch neue Freunde finden. Er solle so etwas auch nicht mehr fragen. Der Beschwerdeführer gab anschließend an, dass sein Vater nicht mehr sagte. Erst auf Vorhalt der Aussage in der Beschwerde, brachte er vor, dass es insgesamt zwei Gespräche gegeben habe. Kurz nach dem Gespräch seiner Eltern, hätte sein Vater den Beschwerdeführer beruhigt, dass alles in Ordnung sei und er sich keine Sorgen machen solle. Als seine Eltern bereits die Koffer gepackt hätten, habe er ihn nochmals angesprochen, worauf dieser sagte, dass er dort auch viele Freunde finden würde. (vgl. Niederschrift vom 24.05.2023, S. 10). Zudem ist nicht verständlich, warum seine Eltern nicht umgehend nach so einer vermeintlichen Bedrohung durch die Taliban geflohen wären. Laut Beschwerdeführer wäre zwischen dem Kofferpacken und der Ermordung seiner Eltern bereits eine Woche vergangen (vgl. Niederschrift vom 24.05.2023, S. 11). Zunächst ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde angab, dass er nach dem mitgehörten Gespräch seiner Eltern seinen Vater auf die vermeintliche Bedrohung angesprochen habe, dieser aber nur sagte, dass alles in Ordnung sei vergleiche AS 192). Wobei er in der mündlichen Verhandlung anfänglich angab, dass sein Vater sagte, sie würden woanders ein besseres Haus aufbauen und dort würde er auch neue Freunde finden. Er solle so etwas auch nicht mehr fragen. Der Beschwerdeführer gab anschließend an, dass sein Vater nicht mehr sagte. Erst auf Vorhalt der Aussage in der Beschwerde, brachte er vor, dass es insgesamt zwei Gespräche gegeben habe. Kurz nach dem Gespräch seiner Eltern, hätte sein Vater den Beschwerdeführer beruhigt, dass alles in Ordnung sei und er sich keine Sorgen machen solle. Als seine Eltern bereits die Koffer gepackt hätten, habe er ihn nochmals angesprochen, worauf dieser sagte, dass er dort auch viele Freunde finden würde. vergleiche Niederschrift vom 24.05.2023, S. 10). Zudem ist nicht verständlich, warum seine Eltern nicht umgehend nach so einer vermeintlichen Bedrohung durch die Taliban geflohen wären. Laut Beschwerdeführer wäre zwischen dem Kofferpacken und der Ermordung seiner Eltern bereits eine Woche vergangen vergleiche Niederschrift vom 24.05.2023, S. 11). Nicht nachvollziehbar ist außerdem, warum die Geschwister getrennt geflohen wären und der Beschwerdeführer nicht gemeinsam mit diesen bei Verwandten Schutz gesucht hätte. Die Erklärung, dass es zu gefährlich gewesen wäre, zusammen zu fliehen, überzeugt nicht. Immerhin wäre sein älterer Bruder zumindest genauso gefährdet wie der Beschwerdeführer, von den Taliban umgebracht zu werden, zumal er während des vermeintlichen fluchtauslösenden Ereignisses auch am Grundstück anwesend gewesen sei. Dass sich die Geschwister vor den Taliban unbemerkt hinter Bäumen am Grundstück verstecken hätten können, klingt nicht plausibel (vgl. Niederschrift vom 24.05.2023, S. 11).Nicht nachvollziehbar ist außerdem, warum die Geschwister getrennt geflohen wären und der Beschwerdeführer nicht gemeinsam mit diesen bei Verwandten Schutz gesucht hätte. Die Erklärung, dass es zu gefährlich gewesen wäre, zusammen zu fliehen, überzeugt nicht. Immerhin wäre sein älterer Bruder zumindest genauso gefährdet wie der Beschwerdeführer, von den Taliban umgebracht zu werden, zumal er während des vermeintlichen fluchtauslösenden Ereignisses auch am Grundstück anwesend gewesen sei. Dass sich die Geschwister vor den Taliban unbemerkt hinter Bäumen am Grundstück verstecken hätten können, klingt nicht plausibel vergleiche Niederschrift vom 24.05.2023, S. 11). Selbst bei Wahrunterstellung der Schilderungen des Beschwerdeführers könnte nicht davon ausgegangen werden, dass ihm bei einer Rückkehr Verfolgung durch die Taliban drohen würde. Es wäre nicht nachvollziehbar, dass eine Bedrohung der Taliban gegenüber den Geschwistern und dem Beschwerdeführer bestehen würde, da die Taliban bereits zum damaligen Zeitpunkt des vermeintlichen Fluchtereignisses die Möglichkeit gehabt hätten, auch die Geschwister des Beschwerdeführers zu töten, dies aber nicht getan hätten, obwohl der Beschwerdeführer selbst sagte, dass die Taliban gewusst hätten, aus wie vielen Personen seine Familie bestehe und wie viele Geschwister es gäbe (vgl. AS 117). Außerdem leben die Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor unbehelligt in seiner Herkunftsstadt XXXX und das bereits seit nahezu zwei Jahren. Überdies sagte der Beschwerdeführer selbst, wäre er bei seiner Schwester geblieben, wäre er sicher gewesen und er sei persönlich auch nie bedroht worden (vgl. AS 116 ff). Selbst bei Wahrunterstellung der Schilderungen des Beschwerdeführers könnte nicht davon ausgegangen werden, dass ihm bei einer Rückkehr Verfolgung durch die Taliban drohen würde. Es wäre nicht nachvollziehbar, dass eine Bedrohung der Taliban gegenüber den Geschwistern und dem Beschwerdeführer bestehen würde, da die Taliban bereits zum damaligen Zeitpunkt des vermeintlichen Fluchtereignisses die Möglichkeit gehabt hätten, auch die Geschwister des Beschwerdeführers zu töten, dies aber nicht getan hätten, obwohl der Beschwerdeführer selbst sagte, dass die Taliban gewusst hätten, aus wie vielen Personen seine Familie bestehe und wie viele Geschwister es gäbe vergleiche AS 117). Außerdem leben die Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor unbehelligt in seiner Herkunftsstadt römisch 40 und das bereits seit nahezu zwei Jahren. Überdies sagte der Beschwerdeführer selbst, wäre er bei seiner Schwester geblieben, wäre er sicher gewesen und er sei persönlich auch nie bedroht worden vergleiche AS 116 ff). Bezüglich des Aufenthaltes seiner Geschwister machte der Beschwerdeführer zudem teils widersprüchliche Angaben. Insbesondere gab er in der Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass sein Bruder und seine jüngere Schwester bei seinem Onkel mütterlicherseits, in der Stadt XXXX leben würden und er zu diesen zumindest bis dahin Kontakt gehabt habe (vgl. AS 113). In der Beschwerde brachte er hingegen vor, dass er mit seinem Bruder fünf Monate vor der Beschwerdevorlage Kontakt durch einen Schulfreund herstellen habe können. Dieser sei später wieder abgerissen (vgl. AS 192). In der mündlichen Verhandlung sagte er wiederum, dass er zum Zeitpunkt der Einvernahme nicht gewusst habe, wo sich seine Schwester und sein Bruder aufgehalten hätten und er das letzte Mal mit seinem Bruder am Tag der Flucht Kontakt gehabt habe und seitdem nicht mehr (vgl. Niederschrift vom 24.05.2023, S. 7). Bezüglich des Aufenthaltes seiner Geschwister machte der Beschwerdeführer zudem teils widersprüchliche Angaben. Insbesondere gab er in der Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass sein Bruder und seine jüngere Schwester bei seinem Onkel mütterlicherseits, in der Stadt römisch 40 leben würden und er zu diesen zumindest bis dahin Kontakt gehabt habe vergleiche AS 113). In der Beschwerde brachte er hingegen vor, dass er mit seinem Bruder fünf Monate vor der Beschwerdevorlage Kontakt durch einen Schulfreund herstellen habe können. Dieser sei später wieder abgerissen vergleiche AS 192). In der mündlichen Verhandlung sagte er wiederum, dass er zum Zeitpunkt der Einvernahme nicht gewusst habe, wo sich seine Schwester und sein Bruder aufgehalten hätten und er das letzte Mal mit seinem Bruder am Tag der Flucht Kontakt gehabt habe und seitdem nicht mehr vergleiche Niederschrift vom 24.05.2023, S. 7). Davon, dass die Angaben des Beschwerdeführers falsch übersetzt worden seien, kann aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sowohl in den jeweiligen Protokollen der Erstbefragung und der Einvernahme als auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte, dass er die Dolmetscher gut verstanden habe (vgl. Niederschrift vom 24.05.2023, S. 5), nicht ausgegangen werden. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Er änderte seine Angaben auf Vorhalt der erkennenden Richterin mehrfach ab und versuchte seine Antworten anzupassen. Davon, dass die Angaben des Beschwerdeführers falsch übersetzt worden seien, kann aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sowohl in den jeweiligen Protokollen der Erstbefragung und der Einvernahme als auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte, dass er die Dolmetscher gut verstanden habe vergleiche Niederschrift vom 24.05.2023, S. 5), nicht ausgegangen werden. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Er änderte seine Angaben auf Vorhalt der erkennenden Richterin mehrfach ab und versuchte seine Antworten anzupassen. Schließlich ist davon auszugehen, dass sich seine Geschwister weiterhin in seiner Herkunftsstadt aufhalten, zumal der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, dass sein Bruder in XXXX von einem Freund gesehen worden sei und seine Schwester bei Verwandten wohnen würde, was er durch seinen Cousin mütterlicherseits erfahren habe. Die Aussage, dass seine anderen drei Schwestern bereits verheiratet seien und in XXXX leben würden, war im gesamten Verfahren gleichbleibend (vgl. AS 113). Folglich wäre nicht verständlich, dass seine Geschwister dort unbehelligt leben könnten, wenn solch eine geschilderte Bedrohung von den Taliban ausgehen würde. (vgl. Niederschrift vom 24.05.2023, S. 7; AS 113)Schließlich ist davon auszugehen, dass sich seine Geschwister weiterhin in seiner Herkunftsstadt aufhalten, zumal der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, dass sein Bruder in römisch 40 von einem Freund gesehen worden sei und seine Schwester bei Verwandten wohnen würde, was er durch seinen Cousin mütterlicherseits erfahren habe. Die Aussage, dass seine anderen drei Schwestern bereits verheiratet seien und in römisch 40 leben würden, war im gesamten Verfahren gleichbleibend vergleiche AS 113). Folglich wäre nicht verständlich, dass seine Geschwister dort unbehelligt leben könnten, wenn solch eine geschilderte Bedrohung von den Taliban ausgehen würde. vergleiche Niederschrift vom 24.05.2023, S. 7; AS 113) In einer Gesamtbetrachtung dieser Überlegungen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität aufgrund der vermeintlichen Geschehnisse drohen würde. 2.2.3. Seinem weiteren vorgebrachten Grund für die Gewährung internationalen Schutzes in der Beschwerde vom 21.11.2022, dass ihm aufgrund seine illegalen Ausreise aus Afghanistan bei einer Rückkehr Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan drohe, sind die zitierten Länderinformationen entgegen zu halten. Es ist zwar richtig, dass Rückkehrende aus Europa oder dem westlichen Ausland häufig von der afghanischen Gesellschaft als misstrauisch wahrgenommen werden und die Taliban eine Ausreise nicht gut heißen, es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrende nachweislich aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa Opfer von Gewalttaten wurden (siehe unter Punkt 1.3.6.). Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausreise oder Asylantragstellung in Europa Repressalien von erheblicher Intensität drohen. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist und aufgrund dessen ihm Verfolgung drohen würde. Er wurde in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder aufgrund seiner Rasse, Nationalität, seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonstige Probleme. Er war nie politisch tätig und gehörte keiner politischen Partei an. 2.2.4. Der Beschwerdeführer konnte darüber hinaus keine weiteren individuell und konkret gegen ihn, bei einer Rückkehr nach Afghanistan gerichteten Bedrohungen angeben. 2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Das Bundesverwaltungsgericht hat die aktuellsten Länderinformationen zur Entscheidungsfindung herangezogen. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A.) 3.1. Zur Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten: 3.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). 3.1.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sein Vater für das amerikanische Militär gearbeitet habe, seine Eltern von den Taliban getötet worden seien und dem Beschwerdeführer deshalb bei einer Rückkehr Verfolgung durch die Taliban drohen würde, nicht glaubhaft. 3.1.3. Auch im Hinblick auf die Ausreise und die Asylantragstellung in Österreich konnte eine begründete und aktuelle Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention nicht festgestellt werden. Wie beweiswürdigend erläutert, lässt sich den Länderfeststellungen nicht entnehmen, dass Rückkehrende aus Europa von systematischer Verfolgung bedroht sind. 3.1.4. Da sich auch sonst keine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in seinem Heimatstaat ableiten ließ, war im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheides abzuweisen.3.1.4. Da sich auch sonst keine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in seinem Heimatstaat ableiten ließ, war im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheides abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z. B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z. B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W265.2263039.1.00

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