RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.06.2023 GeschäftszahlW289 2272142-2 Spruch, W289 2272142-2/7EW289 2272142-2/7E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durc
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 15.06.2023 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im gegenständlichen Verfahren die Akten gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor und übermittelte eine Stellungnahme.Am 15.06.2023 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im gegenständlichen Verfahren die Akten gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor und übermittelte eine Stellungnahme. Ebenfalls am 15.06.2023 übermittelte das BVwG dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des BFA zum Parteiengehör. Zeitgleich wurde er über die amtswegige Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG informiert und das ergangene Informationsschreiben der BBU zur Kenntnis gebracht. Die BBU wurde überdies darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Überprüfungsverfahren zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG anhängig ist und dem Beschwerdeführer eine (näher bezeichnete) Frist zur Beantwortung der Stellungnahme gewährt wurde. Ebenfalls am 15.06.2023 übermittelte das BVwG dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des BFA zum Parteiengehör. Zeitgleich wurde er über die amtswegige Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG informiert und das ergangene Informationsschreiben der BBU zur Kenntnis gebracht. Die BBU wurde überdies darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Überprüfungsverfahren zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG anhängig ist und dem Beschwerdeführer eine (näher bezeichnete) Frist zur Beantwortung der Stellungnahme gewährt wurde. Es wurde weder eine Vollmacht vorgelegt noch eine Stellungnahme abgegeben. Der Beschwerdeführer wurde am 17.06.2023 bereits aus der Schubhaft entlassen und am selben Tag nach Marokko abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 19.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen des erfolglosen Asylverfahrens wurde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Mit Mandatsbescheid vom 25.01.2023 ordnete das BFA über ihn gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung an.Mit Mandatsbescheid vom 25.01.2023 ordnete das BFA über ihn gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung an. Am 25.01.2023 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der in weiterer Folge bereits rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Am 25.05.2023 erfolgte durch das BVwG gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG eine periodische Überprüfung der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft. Mit am 25.05.2023 am Ende der durchgeführten Verhandlung mündlich verkündetem Erkenntnis stellte das BVwG nach einer Schubhaftdauer von vier Monaten fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Am 25.05.2023 erfolgte durch das BVwG gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG eine periodische Überprüfung der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft. Mit am 25.05.2023 am Ende der durchgeführten Verhandlung mündlich verkündetem Erkenntnis stellte das BVwG nach einer Schubhaftdauer von vier Monaten fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Am 15.06.2023 legte das BFA im nunmehr gegenständlichen Verfahren die Akten gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem BVwG neuerlich zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor.Am 15.06.2023 legte das BFA im nunmehr gegenständlichen Verfahren die Akten gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem BVwG neuerlich zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor. Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer am 17.06.2023 bereits aus der Schubhaft entlassen und am selben Tag nach Marokko abgeschoben.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht genommen wurde weiters in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres (IZR), Melderegister, in das Strafregister sowie in die Anhaltedatei des BMI. Dass der Beschwerdeführer am 17.06.2023 bereits aus der Schubhaft entlassen und am selben Tag nach Marokko abgeschoben wurde, ergibt sich aus der entsprechenden Eintragung in der Anhaltedatei und der Mitteilung des BFA vom 19.06.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a Abs. 4 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a Absatz 4, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt: „§ 22a.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„§ 22a.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt (vgl. zB VwGH 17.12.2007, 2005/12/0153, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt vergleiche zB VwGH 17.12.2007, 2005/12/0153, mwN). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall gegeben. Zum Entscheidungszeitpunkt befindet sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Schubhaft. Durch die Beendigung der Schubhaft ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG weggefallen.Zum Entscheidungszeitpunkt befindet sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Schubhaft. Durch die Beendigung der Schubhaft ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG weggefallen. Eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des § 31 Abs. 1 VwGVG.Eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W289.2272142.2.00