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{'item': 'W293 2261389-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.06.2023 GeschäftszahlW293 2261389-2 Spruch, W293 2261389-2/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Säumnisbeschwerde von XXXX , vertreten durch BERCHTOLD und KOLLERICS Rechtsanwälte, Raubergasse 16/I, 8010 Graz, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend den am 09.07.2019 gestellten Antrag auf Entschädigung nach § 18a B-GlBG den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Säumnisbeschwerde von römisch 40 , vertreten durch BERCHTOLD und KOLLERICS Rechtsanwälte, Raubergasse 16/I, 8010 Graz, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend den am 09.07.2019 gestellten Antrag auf Entschädigung nach Paragraph 18 a, B-GlBG den Beschluss: A) Das Verfahren betreffend die Säumnisbeschwerde wird eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Am 31.01.2018 wurde die Ausschreibung der Leitung des Bereichs Pädagogischer Dienst in der Bildungsdirektion für XXXX im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlicht. Gemäß § 19 Abs. 2 Bildungsdirektionen-Errichtungsgesetz (BD-EG) war die Funktion des Leiters/der Leiterin des Pädagogischen Dienstes öffentlich ausgeschrieben. Bewerbungsgesuche waren innerhalb eines Monats nach Verlautbarung der Ausschreibung im Amtsblatt der Wiener Zeitung unmittelbar beim Landesschulrat für XXXX einzubringen.
  2. Am 31.01.2018 wurde die Ausschreibung der Leitung des Bereichs Pädagogischer Dienst in der Bildungsdirektion für römisch 40 im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlicht. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Bildungsdirektionen-Errichtungsgesetz (BD-EG) war die Funktion des Leiters/der Leiterin des Pädagogischen Dienstes öffentlich ausgeschrieben. Bewerbungsgesuche waren innerhalb eines Monats nach Verlautbarung der Ausschreibung im Amtsblatt der Wiener Zeitung unmittelbar beim Landesschulrat für römisch 40 einzubringen.
  3. Die Beschwerdeführerin bewarb sich um diese Funktion.
  4. Am 04.05.2018 erstattete die eingerichtete Begutachtungskommission ein Gutachten für die Besetzung zur Leitung des Bereichs Pädagogischer Dienst in der Bildungsdirektion für XXXX .
  5. Am 04.05.2018 erstattete die eingerichtete Begutachtungskommission ein Gutachten für die Besetzung zur Leitung des Bereichs Pädagogischer Dienst in der Bildungsdirektion für römisch 40 .
  6. Mit Schreiben vom 14.06.2018 bestellte der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung (in der Folge: belangte Behörde) den Mitbewerber XXXX mit Wirksamkeit vom 01.07.2018 zum Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst in der Bildungsdirektion für XXXX . Die Beschwerdeführerin wurde darüber nicht informiert. Sie erfuhr von der Bestellung ihres Mitbewerbers aus den Medien.
  7. Mit Schreiben vom 14.06.2018 bestellte der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung (in der Folge: belangte Behörde) den Mitbewerber römisch 40 mit Wirksamkeit vom 01.07.2018 zum Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst in der Bildungsdirektion für römisch 40 . Die Beschwerdeführerin wurde darüber nicht informiert. Sie erfuhr von der Bestellung ihres Mitbewerbers aus den Medien.
  8. Mit Schreiben vom 17.07.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes an die Bundes-Gleichbehandlungskommission. Hierbei brachte sie vor, dass im gegenständlichen Fall eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bzw. der Religion oder Weltanschauung vorliege.
  9. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission kam in ihrem Gutachten vom 06.06.2019 zum Ergebnis, dass die Besetzung der Funktion „Leiter/in des Pädagogischen Dienstes in der Bildungsdirektion XXXX “ mit XXXX eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund des Geschlechts gemäß § 3 Abs. 5 B-GlBG darstelle. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission empfahl dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, objektive und sachlich nachvollziehbare Qualifikationsvergleiche zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen anzustellen bzw. von den Begutachtungskommissionen einzufordern und im Zweifel jedenfalls die Durchführung eines Hearings anzuregen.
  10. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission kam in ihrem Gutachten vom 06.06.2019 zum Ergebnis, dass die Besetzung der Funktion „Leiter/in des Pädagogischen Dienstes in der Bildungsdirektion römisch 40 “ mit römisch 40 eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund des Geschlechts gemäß Paragraph 3, Absatz 5, B-GlBG darstelle. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission empfahl dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, objektive und sachlich nachvollziehbare Qualifikationsvergleiche zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen anzustellen bzw. von den Begutachtungskommissionen einzufordern und im Zweifel jedenfalls die Durchführung eines Hearings anzuregen.
  11. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 09.07.2019 beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, eingereicht bei der Bildungsdirektion für XXXX , Schadenersatz gemäß § 18a Abs. 1 und 2 B-GlBG. Mit Schreiben vom 24.07.2020 übermittelte die Bildungsdirektion XXXX das Schreiben an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Im Schreiben wird angeführt, dass dieses irrtümlicherweise bei der Bildungsdirektion für XXXX eingebracht und abgelegt worden sei. Aufgrund einer Urgenz der Partei sei der Fehler entdeckt worden und erfolgte die Weiterleitung an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit dem Ersuchen um Entscheidung über das Begehren.
  12. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 09.07.2019 beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, eingereicht bei der Bildungsdirektion für römisch 40 , Schadenersatz gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins und 2 B-GlBG. Mit Schreiben vom 24.07.2020 übermittelte die Bildungsdirektion römisch 40 das Schreiben an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Im Schreiben wird angeführt, dass dieses irrtümlicherweise bei der Bildungsdirektion für römisch 40 eingebracht und abgelegt worden sei. Aufgrund einer Urgenz der Partei sei der Fehler entdeckt worden und erfolgte die Weiterleitung an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit dem Ersuchen um Entscheidung über das Begehren.
  13. Mit Schreiben vom 29.07.2020 teilte der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung der Bildungsdirektion für XXXX mit, dass aufgrund des Schreibens der Beschwerdeführerin betreffend Zuspruch von Ansprüchen nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz seitens der Bildungsdirektion für XXXX als zuständige Dienstbehörde mit der Finanzprokuratur hinsichtlich der weiteren Vorgangsweise in Kontakt zu treten sei.
  14. Mit Schreiben vom 29.07.2020 teilte der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung der Bildungsdirektion für römisch 40 mit, dass aufgrund des Schreibens der Beschwerdeführerin betreffend Zuspruch von Ansprüchen nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz seitens der Bildungsdirektion für römisch 40 als zuständige Dienstbehörde mit der Finanzprokuratur hinsichtlich der weiteren Vorgangsweise in Kontakt zu treten sei.
  15. Am 18.09.2020 hielt die Bildungsdirektion für XXXX in einer Notiz fest, dass ihrer Ansicht nach eine Bescheiderlassung nur durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung erfolgen könne, weil dort die Entscheidung erfolgt sei, dies auf Vorschlag der Begutachtungskommission.
  16. Am 18.09.2020 hielt die Bildungsdirektion für römisch 40 in einer Notiz fest, dass ihrer Ansicht nach eine Bescheiderlassung nur durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung erfolgen könne, weil dort die Entscheidung erfolgt sei, dies auf Vorschlag der Begutachtungskommission.
  17. Mit Schreiben vom 15.07.2022 erhob die Beschwerdeführerin im Wege der Bildungsdirektion für XXXX beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist (Säumnisbeschwerde). Die Bildungsdirektion für XXXX übermittelte die Säumnisbeschwerde mit Schreiben vom 25.07.2022 dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
  18. Mit Schreiben vom 15.07.2022 erhob die Beschwerdeführerin im Wege der Bildungsdirektion für römisch 40 beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist (Säumnisbeschwerde). Die Bildungsdirektion für römisch 40 übermittelte die Säumnisbeschwerde mit Schreiben vom 25.07.2022 dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
  19. Mit Schreiben vom 23.11.2022 teilte die Bildungsdirektion für XXXX der Beschwerdeführerin im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung nach Überprüfung des Begehrens zur Säumnisbeschwerde ihre rechtliche Anschauung mit. Im Bewerberverfahren für die Bestellung zum Leiter des Pädagogischen Bereiches in der Bildungsdirektion für XXXX sei nie eine Parteistellung und somit keine Bescheiderlassung vorgesehen gewesen. Dementsprechend habe diesbezüglich keine Säumnis entstehen können. Die in weiterer Folge auf Basis des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission geltend gemachten Ansprüche wegen Diskriminierung seien im ordentlichen Rechtsweg (Schadenersatzklage gemäß § 17 Abs. 1 B-GlBG) geltend zu machen gewesen und sei eine bescheidmäßige Feststellung der Ansprüche nicht vorgesehen gewesen.
  20. Mit Schreiben vom 23.11.2022 teilte die Bildungsdirektion für römisch 40 der Beschwerdeführerin im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung nach Überprüfung des Begehrens zur Säumnisbeschwerde ihre rechtliche Anschauung mit. Im Bewerberverfahren für die Bestellung zum Leiter des Pädagogischen Bereiches in der Bildungsdirektion für römisch 40 sei nie eine Parteistellung und somit keine Bescheiderlassung vorgesehen gewesen. Dementsprechend habe diesbezüglich keine Säumnis entstehen können. Die in weiterer Folge auf Basis des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission geltend gemachten Ansprüche wegen Diskriminierung seien im ordentlichen Rechtsweg (Schadenersatzklage gemäß Paragraph 17, Absatz eins, B-GlBG) geltend zu machen gewesen und sei eine bescheidmäßige Feststellung der Ansprüche nicht vorgesehen gewesen.
  21. Mit Schreiben vom 24.10.2022 legte die Beschwerdeführerin die Säumnisbeschwerde direkt beim Bundesverwaltungsgericht vor. Die Beschwerdeführerin hatte dieses Anbringen laut ihren Angaben mit Schreiben vom 15.07.2022 bei der Bildungsdirektion für XXXX eingebracht. Auf Nachfrage teilte die Bildungsdirektion für XXXX dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 08.11.2022, einlangend am 17.11.2022 mit, dass sie die Säumnisbeschwerde mit Schreiben vom 25.07.2022 an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung weitergeleitet habe.
  22. Mit Schreiben vom 24.10.2022 legte die Beschwerdeführerin die Säumnisbeschwerde direkt beim Bundesverwaltungsgericht vor. Die Beschwerdeführerin hatte dieses Anbringen laut ihren Angaben mit Schreiben vom 15.07.2022 bei der Bildungsdirektion für römisch 40 eingebracht. Auf Nachfrage teilte die Bildungsdirektion für römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 08.11.2022, einlangend am 17.11.2022 mit, dass sie die Säumnisbeschwerde mit Schreiben vom 25.07.2022 an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung weitergeleitet habe.
  23. Nachdem im Zeitpunkt der Vorlage der Säumnisbeschwerde am 24.10.2022 die dreimonatige Entscheidungsfrist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG noch nicht abgelaufen war, leitete das Bundesverwaltungsgericht das Anbringen am 22.11.2022 zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung weiter. Dies ist zur Verfahrenszahl W293 2261389-1 protokolliert.
  24. Nachdem im Zeitpunkt der Vorlage der Säumnisbeschwerde am 24.10.2022 die dreimonatige Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG noch nicht abgelaufen war, leitete das Bundesverwaltungsgericht das Anbringen am 22.11.2022 zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, AVG an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung weiter. Dies ist zur Verfahrenszahl W293 2261389-1 protokolliert.
  25. Mit Schreiben vom 24.11.2022 legte die Beschwerdeführerin die Säumnisbeschwerde erneut direkt beim Bundesverwaltungsgericht vor.
  26. Am 09.03.2023 legte das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung dem Bundesverwaltungsgericht auf Nachfrage eine Kopie der Stellenausschreibung in der Wiener Zeitung sowie eine Kopie des Schreibens des Bundesministers, mit dem der Mitbewerber zum Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst in der Bildungsdirektion für XXXX bestellt wurde.
  27. Am 09.03.2023 legte das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung dem Bundesverwaltungsgericht auf Nachfrage eine Kopie der Stellenausschreibung in der Wiener Zeitung sowie eine Kopie des Schreibens des Bundesministers, mit dem der Mitbewerber zum Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst in der Bildungsdirektion für römisch 40 bestellt wurde.
  28. Mit Teilerkenntnis vom 03.04.2023 des Bundesverwaltungsgerichts, der belangten Behörde zugestellt am 05.04.2023, wurde dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der festgelegten Rechtsanschauung binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen. Zur strittigen Frage der Zuständigkeit führte das Bundesverwaltungsgericht nach näheren Ausführungen aus, dass im Ergebnis der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, der schlussendlich die Entscheidung getroffen hat, als Schadensverursacher und somit als Dienstbehörde anzusehen ist sowie dass bei diesem Ansprüche nach § 18a B-GlBG geltend zu machen sind (vgl. § 20 Abs. 3 B-GlBG). Dieser ist somit auch für die Erlassung eines Bescheides im Verfahren nach § 18a B-GlBG zuständig.
  29. Mit Teilerkenntnis vom 03.04.2023 des Bundesverwaltungsgerichts, der belangten Behörde zugestellt am 05.04.2023, wurde dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der festgelegten Rechtsanschauung binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen. Zur strittigen Frage der Zuständigkeit führte das Bundesverwaltungsgericht nach näheren Ausführungen aus, dass im Ergebnis der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, der schlussendlich die Entscheidung getroffen hat, als Schadensverursacher und somit als Dienstbehörde anzusehen ist sowie dass bei diesem Ansprüche nach Paragraph 18 a, B-GlBG geltend zu machen sind vergleiche Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG). Dieser ist somit auch für die Erlassung eines Bescheides im Verfahren nach Paragraph 18 a, B-GlBG zuständig.
  30. Mit Bescheid vom 24.05.2023, Zl. XXXX , wies der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung in der Folge den Antrag der Beschwerdeführerin vom 10.07.2019 auf Schadenersatz gemäß § 18a Abs. 1 und 2 B-GlBG iVm § 20 Abs. 3 B-GlBG infolge Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ab.
  31. Mit Bescheid vom 24.05.2023, Zl. römisch 40 , wies der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung in der Folge den Antrag der Beschwerdeführerin vom 10.07.2019 auf Schadenersatz gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins und 2 B-GlBG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG infolge Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ab.
  32. Der Bescheid wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt Zustellnachweis am 19.06.2023 vorgelegt. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen bzw. der Verfahrensgang ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt und sind unstrittig. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19.06.2023 den Bescheid vom 24.05.2023 samt Zustellnachweis vor. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Macht das Verwaltungsgericht von der Möglichkeit zur Erlassung eines Teilerkenntnisses keinen Gebrauch oder kommt die Behörde dem Auftrag nicht fristgerecht nach (mit Fristablauf geht die Zuständigkeit ex lege wieder auf das Verwaltungsgericht über), entscheidet das Verwaltungsgericht vollumfänglich in der Sache selbst und holt die ausstehende behördliche Entscheidung nach, wobei es auch das der Behörde zustehende Ermessen übt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 28 VwGVG Rz 21 [Stand 1.10.2018, rdb.at]).Macht das Verwaltungsgericht von der Möglichkeit zur Erlassung eines Teilerkenntnisses keinen Gebrauch oder kommt die Behörde dem Auftrag nicht fristgerecht nach (mit Fristablauf geht die Zuständigkeit ex lege wieder auf das Verwaltungsgericht über), entscheidet das Verwaltungsgericht vollumfänglich in der Sache selbst und holt die ausstehende behördliche Entscheidung nach, wobei es auch das der Behörde zustehende Ermessen übt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 28, VwGVG Rz 21 [Stand 1.10.2018, rdb.at]). Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: Die belangte Behörde kam dem Auftrag, die Entscheidung zu treffen, binnen der gesetzten Frist nach. Der diesbezügliche Bescheid erging am 24.05.
  33. Gegen diesen Bescheid ist das Rechtmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das Verfahren betreffend die Säumnisbeschwerde ist somit erledigt und war dieses Verfahren in der Folge beschlussmäßig einzustellen (vgl. ausführlich Grof in Raschauer/Wessely, VwGVG, § 28 Rz 48 [Stand 31.3.2018, rdb.at]).Das Verfahren betreffend die Säumnisbeschwerde ist somit erledigt und war dieses Verfahren in der Folge beschlussmäßig einzustellen vergleiche ausführlich Grof in Raschauer/Wessely, VwGVG, Paragraph 28, Rz 48 [Stand 31.3.2018, rdb.at]). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde zwischenzeitig den Bescheid erlassen, gegen den wiederum mit Beschwerde vorgegangen werden kann. Insofern liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit des Verfahrens über die Verletzung der Entscheidungspflicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W293.2261389.2.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.