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{'item': 'W294 2268283-2'}

Obsah (11)Art. 133§ 34§ 22a§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 80§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.06.2023 GeschäftszahlW294 2268283-2 Spruch, W294 2268283-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein irakischer Staatsangehöriger, reiste am 03.08.2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 08.10.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, weiters festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak zulässig sei und eine 14-tägige Frist zur Ausreise festgesetzt. Gegen diese Entscheidung erhob der BF fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2022, GZ: I408 2208500-1/26E, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde nach Zustellung durch Hinterlegung vom BF am 21.12.2022 übernommen und erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 30.12.2022, GZ: XXXX , wurde dem BF aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaats (Botschaft, Konsulat) ein Reisedokument einzuholen. Dem BF wurde aufgetragen, das ausgestellte Dokument dem BFA vorzulegen. Dem BF wurde hierfür eine Frist von 4 Wochen eingeräumt. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der BF kam dieser Aufforderung des BFA jedoch nicht nach.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 30.12.2022, GZ: römisch 40 , wurde dem BF aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaats (Botschaft, Konsulat) ein Reisedokument einzuholen. Dem BF wurde aufgetragen, das ausgestellte Dokument dem BFA vorzulegen. Dem BF wurde hierfür eine Frist von 4 Wochen eingeräumt. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der BF kam dieser Aufforderung des BFA jedoch nicht nach. Am 23.01.2023 wurde gegen den BF seitens des Bundesamtes ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA VG (zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen) erlassen.Am 23.01.2023 wurde gegen den BF seitens des Bundesamtes ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA VG (zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen) erlassen. Am 19.02.2023 wurde der BF um 19:40 Uhr von einer Streife der Landespolizeidirektion XXXX

des Festnahmeauftrages festgenommen. Auf Grund seines aggressiven Verhaltens mussten dem BF durch die festnehmenden Beamten Handfessel vor dem Körper angelegt werden. Im Zuge der Überstellung erwies sich der BF weiterhin als äußerst aggressiv. Dabei trat er m ehrere Male gegen die Sitze des Dienstfahrzeuges, schlug mit den Handfesseln gegen die Scheiben und bespuckte die Beamten. Daraufhin wurde ein Arrestantenwagen organisiert, welcher den Transport zusammen mit der Streife fortsetzte.Am 19.02.2023 wurde der BF um 19:40 Uhr von einer Streife der Landespolizeidirektion römisch 40

des Festnahmeauftrages festgenommen. Auf Grund seines aggressiven Verhaltens mussten dem BF durch die festnehmenden Beamten Handfessel vor dem Körper angelegt werden. Im Zuge der Überstellung erwies sich der BF weiterhin als äußerst aggressiv. Dabei trat er m ehrere Male gegen die Sitze des Dienstfahrzeuges, schlug mit den Handfesseln gegen die Scheiben und bespuckte die Beamten. Daraufhin wurde ein Arrestantenwagen organisiert, welcher den Transport zusammen mit der Streife fortsetzte. Am 20.02.2023 leitete das BFA ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) ein und trat in Kontakt mit den irakischen Behörden. Am 20.02.2023 wurde der BF unter Heranziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache einer niederschriftlichen Befragung durch das Bundesamt unterzogen. Dabei gab der BF im Wesentlichen zu Protokoll, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Seine einzige „Therapie“ sei Marihuana. Er heiße XXXX , sei irakischer Staatsbürger, ledig und kinderlos und spreche muttersprachlich Arabisch. Er verfüge lediglich über einen abgelaufenen irakischen Reisepass sowie einen Staatsbürgerschaftsnachweis. Diese Dokumente befänden sich jedoch im Akt des BFA. Er verfüge aktuell über keinen gültigen Aufenthaltstitel. Gefragt nach seinen bisherigen Aufenthaltsorten gab der BF im Wesentlichen zu Protokoll, dass er sich nach der zweiten „negativen“ Entscheidung dazu entschlossen habe, das Flüchtlingsheim zu verlassen und privat zu verziehen. In der Folge habe er bei einem türkischen Freund Unterkunft genommen. Den genauen Namen und die genaue Adresse konnte der BF nicht nennen. Auf Vorhalt, dass er der Aufforderung des Bundesamtes, sich bei der irakischen Botschaft Reisedokumente ausstellen zu lassen, nicht nachgekommen sei, gab der BF zu Protokoll, dass er nicht bereit sei, freiwillig auszureisen; er sehe deshalb nicht ein, weshalb er sich einen Pass ausstellen lassen solle. Seine Aussage, dass er vor einem Mitarbeiter der TSD angegeben habe, sich keine Reisedokumente ausstellen lassen und in der Folge nach Ablauf der ihm eingeräumten Frist untertauchen zu wollen, bestätigte der BF auf konkrete Nachfrage durch den Leiter der Amtshandlung explizit. Er gab dazu noch an, beabsichtigt zu haben, nach Deutschland auszureisen. Nachdem er aber ein Zimmer bekommen hätte, habe er sich dazu entschlossen, in Österreich zu bleiben. Auf Vorhalt, dass sich der BF keine Meldeadresse zugelegt und sich somit dem Zugriff der Behörden entzogen hat, gab der BF an, dass ihn niemand über diese Verpflichtung informiert hätte. Von seiner Familie erhalte der BF ca. € 300,00 bis 400,

  1. Sonstige Leistungen beziehe er keine. Der BF gab explizit an, sich auch in Zukunft keinen Reisepass ausstellen und an einer Abschiebung nicht mitwirken zu wollen.Am 20.02.2023 wurde der BF unter Heranziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache einer niederschriftlichen Befragung durch das Bundesamt unterzogen. Dabei gab der BF im Wesentlichen zu Protokoll, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Seine einzige „Therapie“ sei Marihuana. Er heiße römisch 40 , sei irakischer Staatsbürger, ledig und kinderlos und spreche muttersprachlich Arabisch. Er verfüge lediglich über einen abgelaufenen irakischen Reisepass sowie einen Staatsbürgerschaftsnachweis. Diese Dokumente befänden sich jedoch im Akt des BFA. Er verfüge aktuell über keinen gültigen Aufenthaltstitel. Gefragt nach seinen bisherigen Aufenthaltsorten gab der BF im Wesentlichen zu Protokoll, dass er sich nach der zweiten „negativen“ Entscheidung dazu entschlossen habe, das Flüchtlingsheim zu verlassen und privat zu verziehen. In der Folge habe er bei einem türkischen Freund Unterkunft genommen. Den genauen Namen und die genaue Adresse konnte der BF nicht nennen. Auf Vorhalt, dass er der Aufforderung des Bundesamtes, sich bei der irakischen Botschaft Reisedokumente ausstellen zu lassen, nicht nachgekommen sei, gab der BF zu Protokoll, dass er nicht bereit sei, freiwillig auszureisen; er sehe deshalb nicht ein, weshalb er sich einen Pass ausstellen lassen solle. Seine Aussage, dass er vor einem Mitarbeiter der TSD angegeben habe, sich keine Reisedokumente ausstellen lassen und in der Folge nach Ablauf der ihm eingeräumten Frist untertauchen zu wollen, bestätigte der BF auf konkrete Nachfrage durch den Leiter der Amtshandlung explizit. Er gab dazu noch an, beabsichtigt zu haben, nach Deutschland auszureisen. Nachdem er aber ein Zimmer bekommen hätte, habe er sich dazu entschlossen, in Österreich zu bleiben. Auf Vorhalt, dass sich der BF keine Meldeadresse zugelegt und sich somit dem Zugriff der Behörden entzogen hat, gab der BF an, dass ihn niemand über diese Verpflichtung informiert hätte. Von seiner Familie erhalte der BF ca. € 300,00 bis 400,
  2. Sonstige Leistungen beziehe er keine. Der BF gab explizit an, sich auch in Zukunft keinen Reisepass ausstellen und an einer Abschiebung nicht mitwirken zu wollen. Mit oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA vom 20.02.2023 wurde über den BF Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid dabei auf § 76 Abs. 3 Z. 1, 1a, 3 und 9 FPG.Mit oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA vom 20.02.2023 wurde über den BF Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid dabei auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, eins a, 3 und 9 FPG. Der BF befindet sich seither in Schubhaft, welche derzeit im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wird.Der BF befindet sich seither in Schubhaft, welche derzeit im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wird. Bei dem am 27.02.2023 obligatorisch durchgeführten Rückkehrberatungsgespräch zeigte sich der BF grundsätzlich rückkehrwillig. Mit Schr eiben vom 28.02.2023 beantragte der BF durch die BBU die unterstütze freiwillige Rückkehr in den Irak. Diesem Antrag wurde mit Schreiben des BFA vom 01.03.2023 stattgegeben. Dem BF wurde organisatorische Unterstützung, die Übernahme der Heimreisekosten so wie die Auszahlung einer Starthilfe von € 250,00 gewährt. Der BF wurde am 06.03.2023 aus dem Polizeianhaltezentrum XXXX zur Konsular Abteilung der Republik Irak ausgeführt. In der Botschaft wurde in der Zeit von 10:00 Uhr bis 10:30 Uhr ein Gespräch zwischen dem BF und einem Mitarbeiter der Botschaft geführt. Die Vorführung des BF vor die irakischen Behörden am 06.03.2023 diente ausschließlich der Erlangung eines Heimreisezertifikates aufgrund der zu jenem Zeitpunkt noch bestehenden Rückkehrbereitschaft des BF. Der BF gab während des Interviews mit dem irakischen Konsul jedoch an, nicht mehr rückkehrwillig zu sein. In der Folge wurde daher kein HRZ ausgestellt, da es sich bei dem Termin am 06.03.2023 um einen Termin für die Erlangung eines Heimreisezertifikates zur freiwilligen Rückkehrgehandelt hat. Der BF wurde im Anschluss daran wieder ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.Der BF wurde am 06.03.2023 aus dem Polizeianhaltezentrum römisch 40 zur Konsular Abteilung der Republik Irak ausgeführt. In der Botschaft wurde in der Zeit von 10:00 Uhr bis 10:30 Uhr ein Gespräch zwischen dem BF und einem Mitarbeiter der Botschaft geführt. Die Vorführung des BF vor die irakischen Behörden am 06.03.2023 diente ausschließlich der Erlangung eines Heimreisezertifikates aufgrund der zu jenem Zeitpunkt noch bestehenden Rückkehrbereitschaft des BF. Der BF gab während des Interviews mit dem irakischen Konsul jedoch an, nicht mehr rückkehrwillig zu sein. In der Folge wurde daher kein HRZ ausgestellt, da es sich bei dem Termin am 06.03.2023 um einen Termin für die Erlangung eines Heimreisezertifikates zur freiwilligen Rückkehrgehandelt hat. Der BF wurde im Anschluss daran wieder ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt. Mit Schreiben vom 06.03.2023 gab die BBU bekannt, dass der BF seinen Antrag auf freiwillige Rückkehr zurückziehe, da dieser seine Meinung nunmehr geändert habe und nicht mehr an einer freiwilligen Rückkehr interessiert sei. Gegen den Bescheid, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der BF fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2023, GZ: W 154 2268283-1/23E, als unbegründet abgewiesen wurde.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 3 FPG wurde darin zudem festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Das Erkenntnis erwuchs unangefochten in Rechtskraft.Gegen den Bescheid, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der BF fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2023, GZ: W 154 2268283-1/23E, als unbegründet abgewiesen wurde.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG wurde darin zudem festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Das Erkenntnis erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In weiterer Folge wurde der BF am 25.05.2023 der Botschaft der Republik Irak zu einem neuerlichen Interview vorgeführt. Der BF gab dabei vor dem irakischen Konsul an, nunmehr wieder freiwillig in den Irak zurückkehren zu wollen und bat um Genehmigung der freiwilligen Ausreise. Seitens der irakischen Vertretungsbehörden wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nach Übermittlung der Flugdaten zugesichert. Dem vom BF eingebrachten Antrag auf freiwillige Rückkehr wurde seitens des Bundesamtes in der Folge abermals stattgegeben. Die BBU sicherte einen Flug vor dem 24.06.2023 zu. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 12.06.2023 den Verwaltungsakt

§ 22aAbs.

4 BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der fortgesetzten Anhaltung des BF in Schubhaft ab dem vierten Monat der Anhaltung vor und erstattete eine Stellungnahme, in der die Behörde – nach Schilderung des bisherigen Verfahrens – ausführte, warum aus ihrer Sicht weiterhin Sicherungsbedarf gegeben sei. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 12.06.2023 den Verwaltungsakt

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der fortgesetzten Anhaltung des BF in Schubhaft ab dem vierten Monat der Anhaltung vor und erstattete eine Stellungnahme, in der die Behörde – nach Schilderung des bisherigen Verfahrens – ausführte, warum aus ihrer Sicht weiterhin Sicherungsbedarf gegeben sei. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2023, dem BF sowie seiner Vertretung zugestellt am selben Tag, wurde dem BF die Stellungnahme des BFA vom selben Tag übermittelt und die Gelegenheit gegeben, zu dieser Stellung zu nehmen. Der BF erstattete mit Schreiben vom 14.06.2023 durch seine Vertretung eine Stellungnahme. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF schon viele Jahre im Bundesgebiet lebe, weshalb jedenfalls von einer sozialen Verankerung auszugehen sei, da er auch Bekannte und Freunde, wie seinen türkischen Freund, bei dem er zuvor wohnte und wieder wohnen könne, gefunden habe. Es liege keine Fluchtgefahr vor, zudem wäre jedenfalls die Anordnung eines gelinderen Mittels zur Sicherung des Verfahrens vollkommen ausreichend. In der Stellungnahme des BF wurde zudem beantragt, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF und eines näher genannten Zeugen in Hinblick auf eine bestehende Wohnmöglichkeit des BF nach einer Haftentlassung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr vorliegen würden und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung unverhältnismäßig sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

  1. Feststellungen 1.1 Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger des Irak. Seine Identität steht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit fest. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Gegen den BF wurde seitens des Bundesamtes eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche unangefochten am 16.12.2022 in Rechtskraft erwuchs. Der BF wird seit 20.02.2023 durchgehend in Schubhaft angehalten. Die gesetzliche Frist zur gerichtlichen Überprüfung der Schubhaft endet am 20.06.
  2. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.2 Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit Der Beschwerdeführer war zwar in Österreich von 11.08.2015 bis zu seiner Abmeldung am 17.01.2023 lückenlos behördlich gemeldet. Seit 17.01.2023 weist der Beschwerdeführer allerdings keine behördliche Meldung in Österreich auf und war für die Behörde daher nicht greifbar. In Österreich leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers, er verfügt in Österreich weder über einen gesicherten Wohnsitz noch über nennenswertes Vermögen. Der Beschwerdeführer hat einen in der Schubhaftbeschwerde erstmals vollständig namhaft gemachten türkischen Freund in Österreich, bei dem er nach Haftentlassung wohnen könnte, ansonsten verfügt er über keine nennenswerten privaten und familiären Beziehungen. Er ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF hat sich der Behörde gegenüber unkooperativ verhalten. Der BF ist nicht rückkehrwillig. Das BFA hat ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ für den BF eingeleitet. Das Erfordernis der HRZ-Ausstellung und die dadurch bedingte Anhaltedauer sind dem BF zuzurechnen. Der BF wurde am 25.05.2023 der Botschaft der Republik Irak zu einem neuerlichen Interview vorgeführt. Seitens der irakischen Vertretungsbehörden wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nach Übermittlung der Flugdaten zugesichert. Mit der Ausstellung eines HRZ für den BF ist in absehbarer Dauer zu rechnen. Die Zusammenarbeit mit der irakischen Botschaft ist sehr gut. Flüge und Abschiebungen in den Irak finden statt. Eine Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist daher realistisch möglich.
  3. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in das Vorerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W154 2268283-1/23E betreffend das Schubhaftverfahren des BF, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in die Sozialversicherungsdaten, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.1 Zum Verfahrensgang Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.2 Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft Die Volljährigkeit des BF steht außer Zweifel, ebenso seine Identität und Staatsangehörigkeit, die bereits im vorangegangenen Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht festgestellt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder einen Aufenthaltstitel in Österreich oder in der EU, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Beim BF handelt es sich weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. Das Vorliegen einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich aus den Akten und aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 20.02.2023 ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. Dass damit die Frist für die gegenständliche Überprüfung der Schubhaft am 20.06.2023 endet, ergibt sich aus § 22a Abs. 4 BFA-VG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des VwGH zur Fristberechnung (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0010). Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 20.02.2023 ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. Dass damit die Frist für die gegenständliche Überprüfung der Schubhaft am 20.06.2023 endet, ergibt sich aus Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des VwGH zur Fristberechnung vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0010). Aus den Akten haben sich keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. 2.3 Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit Die Feststellung zu den Meldeadressen des Beschwerdeführers beruht auf den Eintragungen im Zentralen Melderegister. Wo sich der BF darüber hinaus aufhielt, kann nicht festgestellt werden, aufgrund der bewussten Verschleierung seines Aufenthaltsortes war der Beschwerdeführer für die Behörde somit nicht greifbar. Die Feststellung zur gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung beruhen auf dem im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.
  4. Die Feststellungen zu den familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 20.02.
  5. Die Feststellung hinsichtlich des Vermögens des BF ergibt sich aus den eigenen Angaben und der Eintragung in der Anhaltedatei. Zur Feststellung hinsichtlich des gesicherten Wohnsitzes siehe oben. Das unkooperativen Verhalten des BF ergibt sich zum einen daraus, dass sich der BF nach Abmeldung von seinem Wohnsitz am 17.01.2023 unangemeldet und sohin für die Behörde nicht greifbar in Österreich aufgehalten hat. Des Weiteren hat er am 19.02.2023 bei seiner Festnahme den festnehmenden Beamten gegenüber ein unkooperatives Verhalten an den Tag gelegt. Auf Grund seines aggressiven Verhaltens mussten dem BF durch die festnehmenden Beamten Handfesseln vor dem Körper angelegt werden. Im Zuge der Überstellung erwies sich der BF weiterhin als äußerst aggressiv. Dabei trat er mehrere Male gegen die Sitze des Dienstfahrzeuges, schlug mit den Handfesseln gegen die Scheiben und bespuckte die Beamten, woraufhin ein Arrestantenwagen organisiert werden musste, der den Transport zusammen mit der Streife fortsetzen konnte. Darüber hinaus leistete der BF dem behördlichen Auftrag der Beischaffung eines Reisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaats (Botschaft, Konsulat) keine Folge. Die Ausreiseunwilligkeit des BF ergibt sich zum einen aus der mangelnden Bereitschaft der Beantragung eines Reisepasses bei der zuständigen Behörde des Heimatlandes trotz Aufforderung seitens der Behörde, sowie aus der Zurückziehung des zuvor bei der Behörde gestellten und seitens der Behörde genehmigten Antrages auf freiwillige Ausreise nach erfolgter Vorführung vor die irakischen Botschaft am 06.03.2023 und der Erklärung des BF während des Interviews mit dem irakischen Konsul, nicht mehr rückkehrwillig zu sein, was zur Folge hatte, dass daher kein HRZ ausgestellt wurde. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister sowie aus dem im Akt einliegenden Strafurteil. Die Feststellungen zum HRZ-Verfahrendes Beschwerdeführers sowie zur zeitnahen Ausstellung eines HRZ und der Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der Schubhafthöchstdauer ergeben sich aus den Stellungnahmen des BFA vom 09.03.2023, 11.03.2023 und 12.06.
  6. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) sowie § 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lauten auszugsweise wie folg:Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) sowie Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lauten auszugsweise wie folg: „Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft (FPG) § 80

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. […]“„Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)[…]“, „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“Paragraph 22 a,

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt, und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegeneinander abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt, und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegeneinander abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis auf VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis auf VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

§ 22aAbs.

4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das Bundesamt eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

§ 22aAbs.

4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt – ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG – einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das Bundesamt eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt – ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG – einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten rechtzeitig zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist hinausgehen soll, vorzulegen. Der BF befindet sich seit dem 20.02.2023 in Schubhaft, die viermonatige Frist der gegenständlichen Haftprüfung endet somit am 20.06.

  1. Das Bundesamt hat die Akten am 12.06.2023 vorgelegt.Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten rechtzeitig zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist hinausgehen soll, vorzulegen. Der BF befindet sich seit dem 20.02.2023 in Schubhaft, die viermonatige Frist der gegenständlichen Haftprüfung endet somit am 20.06.
  2. Das Bundesamt hat die Akten am 12.06.2023 vorgelegt. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung und Fortsetzung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung und Fortsetzung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Der vom Beschwerdeführer in Österreich – im Stande der Anhaltung – gestellte Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche unangefochten am 16.12.2022 in Rechtskraft erwuchs. Ab diesem Zeitpunkt lag eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

§ 80Abs.

4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer – wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert – nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

§ 80Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw

GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer – wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert – nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene Viermonats- bzw. Vierwochenfrist hinaus, weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene Viermonats- bzw. Vierwochenfrist hinaus, weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann. Das gegenständliche Schubhaftprüfungsverfahren hat keine Änderung der wesentlichen die Sachlage bestimmenden Faktoren seit der Schubhaftverhängung ergeben. Das Gericht geht daher unter Hinweis auf die bescheidmäßig gegebene Begründung weiterhin von Sicherungsbedarf gem. § 76 Abs. 3 Z 1, 5 und 9 FPG aus. Zur Sicherung der geplanten Abschiebung des BF ist die Fortführung der Schubhaft daher iSd. § 22a Abs. 4 BFA-VG notwendig.Das gegenständliche Schubhaftprüfungsverfahren hat keine Änderung der wesentlichen die Sachlage bestimmenden Faktoren seit der Schubhaftverhängung ergeben. Das Gericht geht daher unter Hinweis auf die bescheidmäßig gegebene Begründung weiterhin von Sicherungsbedarf gem. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 5 und 9 FPG aus. Zur Sicherung der geplanten Abschiebung des BF ist die Fortführung der Schubhaft daher iSd. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG notwendig. Betrachtet man weiters die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass keinerlei derartige Faktoren vorliegen. Darüber hinaus hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig und ohne Wohnsitz ist. Im Zuge der durchzuführenden Abwägung bleibt daher festzuhalten, dass berücksichtigungswürdige soziale Bindungen des BF in Österreich bisher gar nicht entstanden sind, und eine Selbsterhaltungsfähigkeit des BF bisher nicht gegeben war. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF aufgrund seiner gesundheitlichen Situation durch die Inhaftierung einer unzumutbaren (unverhältnismäßigen) Belastung ausgesetzt wäre, zumal er auch diesbezüglich bei Bedarf einer medizinischen Kontrolle unterzogen würde. Der BF wird seit 20.02.2023 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist ausschließlich auf die Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines HRZ und der mangelnden Mitwirkung des BF zurückzuführen. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen würden, sind weiterhin nicht erkennbar. Es zeigte sich bisher in allen durchgeführten Verfahren, dass das öffentliche Interesse an einer gesicherten baldigen Abschiebung des BF im vorliegenden Fall als sehr hoch anzusehen ist. Demgegenüber sind die privaten Interessen des BF auch im Hinblick auf seine fehlenden sozialen Kontakte und seiner nicht vorhandenen Kooperationsbereitschaft als äußerst gering ausgeprägt zu bezeichnen. In Gesamtbetrachtung mit seiner mangelnden Mitwirkung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass im vorliegenden Fall eine Annäherung an die gesetzliche Höchstanhaltefrist von 18 Monaten in Schubhaft weiterhin verhältnismäßig ist. Eine bereits jetzt klar sichtbare bestehende faktische Unmöglichkeit oder Unwahrscheinlichkeit der Abschiebung des BF ist derzeit nicht gegeben. Es steht dem BF weiterhin frei durch die Kooperation mit der Botschaft die laufende Schubhaft zeitnahe zu beenden und in sein Herkunftsland zurückzukehren. Es war daher

§ 22aAbs.

4 BFA-VG spruchgemäß festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG spruchgemäß festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. Der gesamte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem Inhalt der verwaltungsbehördlichen sowie gerichtlichen Akten. Dem BF wurde die Stellungnahme des BFA zum Parteiengehör übermittelt und er hat von der Möglichkeit der Äußerung Gebrauch gemacht. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt, und es wurde in der Stellungnahme auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. Der gesamte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem Inhalt der verwaltungsbehördlichen sowie gerichtlichen Akten. Dem BF wurde die Stellungnahme des BFA zum Parteiengehör übermittelt und er hat von der Möglichkeit der Äußerung Gebrauch gemacht. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt, und es wurde in der Stellungnahme auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Zu Spruchteil B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W294.2268283.2.00

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