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{'item': 'W295 2183619-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.06.2023 GeschäftszahlW295 2183619-1 Spruch, W295 2183619-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 59Abs. 2 El

WOG 2010 ein Einsparungspotential von XXXX bis zum 31.12.2018 (Spruchpunkt 1.), die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems gemäß § 48 Abs.

§ 59Abs. 1 El

WOG 2010 für das Jahr 2018 (Spruchpunkt 2.), die Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste gemäß § 48 Abs.

§ 59Abs. 1 El

WOG 2010 für das Jahr 2018 (Spruchpunkt 3.), das dem Netznutzungsentgelt und dem Netzverlustentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst – abgesehen von den in Spruchpunkt 5. festgelegten Mengen – gemäß § 48 Abs.

§ 61El

WOG 2010 für das Jahr 2018 (Spruchpunkt 4.), die aus dem vorgelagerten Netz bezogenen Mengen sowie vorgelagerte Netzkosten iSd § 59 Abs. 6 Z 2 ElWOG 2010 gemäß § 48 Abs.

§ 59Abs. 1 und § 61 El

WOG 2010 für das Jahr 2018 (Spruchpunkt 5.) sowie das der Entgeltermittlung für die Netznutzung von Pumpspeicherkraftwerken und für Erbringer von Regelreserve zu Grunde zu legende Mengengerüst (Spruchpunkt 6.) fest.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 (für das Jahr 2018) stellte die belangte Behörde in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren gegenüber der Beschwerdeführerin als Zielvorgabe gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, ElWOG 2010 ein Einsparungspotential von römisch 40 bis zum 31.12.2018 (Spruchpunkt 1.), die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, ElWOG 2010 für das Jahr 2018 (Spruchpunkt 2.), die Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, ElWOG 2010 für das Jahr 2018 (Spruchpunkt 3.), das dem Netznutzungsentgelt und dem Netzverlustentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst – abgesehen von den in Spruchpunkt
  2. festgelegten Mengen – gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 61, ElWOG 2010 für das Jahr 2018 (Spruchpunkt 4.), die aus dem vorgelagerten Netz bezogenen Mengen sowie vorgelagerte Netzkosten iSd Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 2, ElWOG 2010 gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins und Paragraph 61, ElWOG 2010 für das Jahr 2018 (Spruchpunkt 5.) sowie das der Entgeltermittlung für die Netznutzung von Pumpspeicherkraftwerken und für Erbringer von Regelreserve zu Grunde zu legende Mengengerüst (Spruchpunkt 6.) fest.
  3. Die Beschwerdeführerin erhob gegen Spruchpunkt
  4. und Spruchpunkt
  5. des Bescheides fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass der Bescheid in ihr Recht auf gesetzeskonforme Feststellung der Kostenbasis gemäß §§ 59 ff ElWOG, auf gesetzeskonforme Ermittlung der dem Systemnutzungsentgelten zugrunde liegenden Kosten, auf Durchführung eines gesetzmäßigen Effizienzvergleichs sowie der gesetzmäßigen Berücksichtigung ihres Einsparungspotentials, auf Festsetzung eines gesetzeskonformen Systemnutzungsentgelts, auf Festsetzung eines gesetzmäßigen Kostenanpassungs- und Investitionsfaktors, auf ordnungsgemäße Begründung eines Bescheids, auf gesetzeskonforme Berücksichtigung der nicht beeinflussbaren Kosten gemäß §§ 1, 2 der Strom-NBK-VO, auf Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens sowie auf sachliche Festsetzung der Kostenbasis unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes, sowie in ihr Recht auf Eigentum und Erwerbsfreiheit eingreife und gegen das Verbot der Zwangs- und Pflichtarbeit verstoße.
  6. Die Beschwerdeführerin erhob gegen Spruchpunkt
  7. und Spruchpunkt
  8. des Bescheides fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass der Bescheid in ihr Recht auf gesetzeskonforme Feststellung der Kostenbasis gemäß Paragraphen 59, ff ElWOG, auf gesetzeskonforme Ermittlung der dem Systemnutzungsentgelten zugrunde liegenden Kosten, auf Durchführung eines gesetzmäßigen Effizienzvergleichs sowie der gesetzmäßigen Berücksichtigung ihres Einsparungspotentials, auf Festsetzung eines gesetzeskonformen Systemnutzungsentgelts, auf Festsetzung eines gesetzmäßigen Kostenanpassungs- und Investitionsfaktors, auf ordnungsgemäße Begründung eines Bescheids, auf gesetzeskonforme Berücksichtigung der nicht beeinflussbaren Kosten gemäß Paragraphen eins, 2, der Strom-NBK-VO, auf Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens sowie auf sachliche Festsetzung der Kostenbasis unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes, sowie in ihr Recht auf Eigentum und Erwerbsfreiheit eingreife und gegen das Verbot der Zwangs- und Pflichtarbeit verstoße. Die Beschwerdeführerin wies in der Begründung zunächst darauf hin, dass sie bereits gegen den im Jahr 2013 für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 erlassenen Bescheid der E-Control vom XXXX , sowie gegen den im Jahr 2014 für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 erlassenen Bescheid der E-Control vom XXXX , sowie gegen den im Jahr 2015 für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 erlassenen Bescheid der E-Control vom XXXX , sowie gegen den im Jahr 2016 für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017 erlassenen Bescheid der E-Control vom XXXX , gemäß § 48 Abs. 2 ElWOG 2010 iVm § 9 Abs. 2 E-ControlG Beschwerde erhoben habe. Die beiden erstgenannten Verfahren seien beim Bundesverwaltungsgericht unter den GZ W157 2006176-1 sowie W157 2016278-1 anhängig. Die gleichen Beschwerdepunkte und -gründe, die bereits im Verfahren mit der GZ W 157 2006176-1 gegen den Bescheid XXXX sowie im Verfahren mit der GZ W157 2016278-1 gegen den Bescheid XXXX sowie im Verfahren gegen den Bescheid XXXX vorgebracht worden seien, seien zum Teil auch Gegenstand der gegenständlichen Beschwerde, die sich gegen den für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018 von der E-Control erlassenen Bescheid XXXX richte. Einzelne Beschwerdepunkte und -gründe seien hingegen nicht mehr Gegenstand dieser Beschwerde. Es werde jedoch angeregt, über die hier gegenständliche Beschwerde aus prozessökonomischen Gründen gemeinsam mit den zu den GZ W157 2006176-1 sowie W157 2016278-1 beim Bundesverwaltungsgericht protokollierten Beschwerden sowie den gegen die Bescheide der E-Control vom XXXX , sowie vom XXXX , erhobenen Beschwerden zu entscheiden bzw. die gegenständliche Beschwerde nach der zu GZ W157 2006176-1 protokollierten Beschwerde zu entscheiden, da die im Verfahren GZ W157 2006176-1 gefasste Entscheidung aller Voraussicht nach eine Präjudizwirkung auf das gegenständliche Verfahren haben würde.Die Beschwerdeführerin wies in der Begründung zunächst darauf hin, dass sie bereits gegen den im Jahr 2013 für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 erlassenen Bescheid der E-Control vom römisch 40 , sowie gegen den im Jahr 2014 für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 erlassenen Bescheid der E-Control vom römisch 40 , sowie gegen den im Jahr 2015 für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 erlassenen Bescheid der E-Control vom römisch 40 , sowie gegen den im Jahr 2016 für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017 erlassenen Bescheid der E-Control vom römisch 40 , gemäß Paragraph 48, Absatz 2, ElWOG 2010 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, E-ControlG Beschwerde erhoben habe. Die beiden erstgenannten Verfahren seien beim Bundesverwaltungsgericht unter den GZ W157 2006176-1 sowie W157 2016278-1 anhängig. Die gleichen Beschwerdepunkte und -gründe, die bereits im Verfahren mit der GZ W 157 2006176-1 gegen den Bescheid römisch 40 sowie im Verfahren mit der GZ W157 2016278-1 gegen den Bescheid römisch 40 sowie im Verfahren gegen den Bescheid römisch 40 vorgebracht worden seien, seien zum Teil auch Gegenstand der gegenständlichen Beschwerde, die sich gegen den für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018 von der E-Control erlassenen Bescheid römisch 40 richte. Einzelne Beschwerdepunkte und -gründe seien hingegen nicht mehr Gegenstand dieser Beschwerde. Es werde jedoch angeregt, über die hier gegenständliche Beschwerde aus prozessökonomischen Gründen gemeinsam mit den zu den GZ W157 2006176-1 sowie W157 2016278-1 beim Bundesverwaltungsgericht protokollierten Beschwerden sowie den gegen die Bescheide der E-Control vom römisch 40 , sowie vom römisch 40 , erhobenen Beschwerden zu entscheiden bzw. die gegenständliche Beschwerde nach der zu GZ W157 2006176-1 protokollierten Beschwerde zu entscheiden, da die im Verfahren GZ W157 2006176-1 gefasste Entscheidung aller Voraussicht nach eine Präjudizwirkung auf das gegenständliche Verfahren haben würde.
  9. Mit Schreiben vom 18.04.2018 wurde die Beschwerde der belangten Behörde sowie den Legalparteien (Wirtschaftskammer Österreich und Bundesarbeitskammer) im Rahmen des Parteiengehörs zugestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
  10. Die belangte Behörde beantragte mit Schreiben vom 30.05.2018 die Abweisung der Beschwerde und verwies im Wesentlichen auf ihre Äußerung vom 18.06.2014 im Verfahren W157 2006176-1, da die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde auf dieselben Argumente wie im vorgenannten Verfahren stütze.
  11. Die Wirtschaftskammer Österreich erstattete mit Schreiben vom 04.06.2018 eine Stellungnahme und führte zusammengefasst aus, dass die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten „Personalkosten als unbeeinflussbare Kosten“ aus Sicht der WKÖ als beeinflussbare Kosten anzusehen seien. Die im Rahmen der Verfahren W157 2006176-1 und W157 2016278-1 abgegebenen Stellungnahmen der WKÖ seien auch für das gegenständliche Verfahren gültig.
  12. Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache am 07.10.2020 neu zugewiesen.
  13. Mit Parteiengehör vom 16.11.2020 wurden den Verfahrensparteien die mündlichen Verhandlungsprotokolle der Verfahren W157 2006176-1, W157 2016278-1 sowie W179 2118090-1 und W179 2141847-1 übermittelt und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
  14. Die belangte Behörde äußerte sich hiezu mit Schreiben vom 27.11.2020 dahingehend, dass die angefochtenen Erst- und Folgekostenbescheide in den Verfahren W157 2006176-1, W157 2016278-1 sowie W179 2118090-1 und W179 2141847-1 vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden seien. Gegen die Abweisung jener Bescheidbeschwerden habe die Beschwerdeführerin zulässig Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der im vorliegenden Verfahren in Rede stehende Folgekostenbescheid XXXX baue auf dem Erstkostenbescheid auf, mit welchem die Kosten, Zielvorgaben und das Mengengerüst für die dritte Regulierungsperiode (2017 – 2018) festgestellt worden seien. Die Beschwerdegegnerin stütze ihre Beschwerdepunkte im Wesentlichen auf dieselben Beschwerdegründe wie gegen den Erstkostenbescheid, welcher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet worden, nunmehr jedoch Gegenstand einer Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof sei. Da der Erstkostenbescheid relevant für die Festlegung der Folgekosten sei, rege die belangte Behörde eine Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes an und halte ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde im Übrigen aufrecht.
  15. Die belangte Behörde äußerte sich hiezu mit Schreiben vom 27.11.2020 dahingehend, dass die angefochtenen Erst- und Folgekostenbescheide in den Verfahren W157 2006176-1, W157 2016278-1 sowie W179 2118090-1 und W179 2141847-1 vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden seien. Gegen die Abweisung jener Bescheidbeschwerden habe die Beschwerdeführerin zulässig Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der im vorliegenden Verfahren in Rede stehende Folgekostenbescheid römisch 40 baue auf dem Erstkostenbescheid auf, mit welchem die Kosten, Zielvorgaben und das Mengengerüst für die dritte Regulierungsperiode (2017 – 2018) festgestellt worden seien. Die Beschwerdegegnerin stütze ihre Beschwerdepunkte im Wesentlichen auf dieselben Beschwerdegründe wie gegen den Erstkostenbescheid, welcher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet worden, nunmehr jedoch Gegenstand einer Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof sei. Da der Erstkostenbescheid relevant für die Festlegung der Folgekosten sei, rege die belangte Behörde eine Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes an und halte ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde im Übrigen aufrecht.
  16. Die Beschwerdeführerin ergänzte ihr Vorbringen mit Schreiben vom 30.11.2020 und führte im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde im Rahmen des von ihr durchgeführten Benchmarkings beeinflussbare und nicht beeinflussbare Kosten in rechtswidriger Weise gleichbehandle. Hierbei bestehe auch kein Ermessensspielraum der belangten Behörde. Jedoch selbst bei Annahme eines solchen Ermessens habe die belangte Behörde ihre Erwägungen willkürlich und unsachlich getroffen.
  17. Mit Parteiengehör vom 15.12.2020 wurde den Verfahrensparteien die o.a. Äußerung der belangten Behörde sowie das ergänzende Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
  18. Die Beschwerdeführerin äußerte sich mit Schreiben vom 22.12.2020 dahingehend, dass sie der Anregung der belangten Behörde, dass gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision betreffend den Erstkostenbescheid XXXX nicht entgegentrete. Im Übrigen halte die Beschwerdeführerin ihre Anträge vollinhaltlich aufrecht.
  19. Die Beschwerdeführerin äußerte sich mit Schreiben vom 22.12.2020 dahingehend, dass sie der Anregung der belangten Behörde, dass gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision betreffend den Erstkostenbescheid römisch 40 nicht entgegentrete. Im Übrigen halte die Beschwerdeführerin ihre Anträge vollinhaltlich aufrecht.
  20. Die belangte Behörde replizierte mit Schreiben vom 28.01.2021 und brachte zusammengefasst vor, dass die von der Beschwerdeführerin monierten unbeeinflussbaren Kosten naturgemäß zwar kein Einsparungspotential böten, dies jedoch nicht bedeute, dass sie vom Benchmarking auszunehmen seien. Dies gelte auch für gesetzlich auferlegte Personalaufwendungen. Die Berücksichtigung von nicht beeinflussbaren Kosten sei geboten und schränke lediglich die Wirkung der Zielvorgaben auf die von der Beschwerdeführerin beeinflussbaren Kosten ein. Die im angefochtenen Bescheid herangezogene Kostenbasis sowie das durch die belangte Behörde ausgeübte Ermessen seien in gesetzmäßiger Weise erfolgt.
  21. Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache am 29.04.2021 neu zugewiesen.
  22. Auf Grund einer weiteren Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache am 04.04.2022 neu zugewiesen.
  23. Mit hg. Beschluss vom 21.11.2022, W295 2183619-1/18Z, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentlichen Revisionen zu den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2019, Zlen. W157 2006176-1/20E, W157 2016278-1/11E und W179 2118090-1/16E sowie vom 10.09.2019, Zl. W179 2141847-1/10E, ausgesetzt. Der angefochtene Bescheid schreibe den Kostenpfad der zur Beschwerdeführerin für die Jahre 2014, 2015, 2016 und 2017 ergangenen Bescheide fort und die zugrundeliegenden – insbesondere im „Erstkostenbescheid“ getroffenen – Feststellungen würden für den angefochtenen Bescheid eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden seien vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen worden und gegen die Bezug habenden Erkenntnisse seien beim Verwaltungsgerichtshof Revisionsverfahren anhängig.
  24. Mit hg. Beschluss vom 21.11.2022, W295 2183619-1/18Z, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentlichen Revisionen zu den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2019, Zlen. W157 2006176-1/20E, W157 2016278-1/11E und W179 2118090-1/16E sowie vom 10.09.2019, Zl. W179 2141847-1/10E, ausgesetzt. Der angefochtene Bescheid schreibe den Kostenpfad der zur Beschwerdeführerin für die Jahre 2014, 2015, 2016 und 2017 ergangenen Bescheide fort und die zugrundeliegenden – insbesondere im „Erstkostenbescheid“ getroffenen – Feststellungen würden für den angefochtenen Bescheid eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden seien vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen worden und gegen die Bezug habenden Erkenntnisse seien beim Verwaltungsgerichtshof Revisionsverfahren anhängig.
  25. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.04.2023, Zl. Ro 2019/04/0233-5, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2019, Zlen. W157 2006176-1/20E und W157 2016278-1/11E, betreffend Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts gemäß § 48 ElWOG 2010 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung hielt der Verwaltungsgerichtshof insbesondere fest, dass die Einordnung einer Kostenposition als beeinflussbar oder nicht beeinflussbar ausschließlich den Zweck habe, die Wirkung einer Effizienzvorgabe auf jene Kostenpositionen zu beschränken, bei denen der Netzbetreiber Einsparungspotentiale nutzen könne. Für die Ermittlung der Kapitalstruktur habe diese Einordnung hingegen keine Relevanz.
  26. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.04.2023, Zl. Ro 2019/04/0233-5, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2019, Zlen. W157 2006176-1/20E und W157 2016278-1/11E, betreffend Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts gemäß Paragraph 48, ElWOG 2010 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung hielt der Verwaltungsgerichtshof insbesondere fest, dass die Einordnung einer Kostenposition als beeinflussbar oder nicht beeinflussbar ausschließlich den Zweck habe, die Wirkung einer Effizienzvorgabe auf jene Kostenpositionen zu beschränken, bei denen der Netzbetreiber Einsparungspotentiale nutzen könne. Für die Ermittlung der Kapitalstruktur habe diese Einordnung hingegen keine Relevanz.
  27. Mit Schreiben vom 30.05.2023 wies die belangte Behörde auf die oa. Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.04.2023 betreffend den Erstkostenbescheid für 2014 und den Folgekostenbescheid für 2015 sowie die am selben Tag abgewiesenen Revisionen betreffend die Folgekostenbescheide für die Jahre 2016 und 2017 hin (VwGH 17.04.2023, Ro 2019/04/0236-4 bzw. Ro 2019/04/0235-4) und regte an, das Verfahren gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG fortzusetzen und die Beschwerde im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes abzuweisen.
  28. Mit Schreiben vom 30.05.2023 wies die belangte Behörde auf die oa. Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.04.2023 betreffend den Erstkostenbescheid für 2014 und den Folgekostenbescheid für 2015 sowie die am selben Tag abgewiesenen Revisionen betreffend die Folgekostenbescheide für die Jahre 2016 und 2017 hin (VwGH 17.04.2023, Ro 2019/04/0236-4 bzw. Ro 2019/04/0235-4) und regte an, das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG fortzusetzen und die Beschwerde im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt der Beschwerdeführerin sowie in die Gerichtsakten der Beschwerdeführerin zu den Zahlen W157 2006176-1, W157 2016278-1, W179 2118090-1 und W179 2141847-1 betreffend die Beschwerden gegen die Kostenbescheide für die Jahre 2014 bis
  29. Feststellungen: 1.
  30. Die Kostenermittlung im angefochtenen Bescheid basiert auf der Regulierungssystematik, welche als Beilage zum angefochtenen Bescheid Teil der Bescheidbegründung ist, und wird für alle Stromverteilernetzbetreiber Österreichs, welche eine Abgabemenge von über 50 GWh im Jahr 2008 verzeichnen konnten, verwendet. Dies trifft auf die beschwerdeführende Partei zu (vgl. Regulierungssystematik S. 9 und S. 138 f).1.
  31. Die Kostenermittlung im angefochtenen Bescheid basiert auf der Regulierungssystematik, welche als Beilage zum angefochtenen Bescheid Teil der Bescheidbegründung ist, und wird für alle Stromverteilernetzbetreiber Österreichs, welche eine Abgabemenge von über 50 GWh im Jahr 2008 verzeichnen konnten, verwendet. Dies trifft auf die beschwerdeführende Partei zu vergleiche Regulierungssystematik S. 9 und S. 138 f). 1.
  32. Zur Kostenermittlung für den Bescheid der E-Control vom XXXX (Erstkostenbescheid), wird Folgendes festgestellt:1.
  33. Zur Kostenermittlung für den Bescheid der E-Control vom römisch 40 (Erstkostenbescheid), wird Folgendes festgestellt: 1.2.1 Die belangte Behörde hat die Kapitalstruktur der beschwerdeführenden Partei überprüft und – ausgehend von den Vorgaben der Regulierungssystematik für die dritte Regulierungsperiode der Stromverteilernetzbetreiber 01.01.2014 – 31.12.2018 (Regulierungssystematik) – den Anteil des verzinslichen Fremdkapitals (Pensions- und Abfertigungsrückstellungen) mit XXXX sowie den Anteil des Eigenkapitals mit XXXX festgesetzt, wodurch sie einen abweichenden WACC iHv XXXX anstelle des Norm-WACC iHv XXXX ermittelt hat.1.2.1 Die belangte Behörde hat die Kapitalstruktur der beschwerdeführenden Partei überprüft und – ausgehend von den Vorgaben der Regulierungssystematik für die dritte Regulierungsperiode der Stromverteilernetzbetreiber 01.01.2014 – 31.12.2018 (Regulierungssystematik) – den Anteil des verzinslichen Fremdkapitals (Pensions- und Abfertigungsrückstellungen) mit römisch 40 sowie den Anteil des Eigenkapitals mit römisch 40 festgesetzt, wodurch sie einen abweichenden WACC iHv römisch 40 anstelle des Norm-WACC iHv römisch 40 ermittelt hat. 1.2.
  34. Zur Festlegung der individuellen Zielvorgaben führte die belangte Behörde nach den Grundsätzen der Regulierungssystematik (vgl. dort S. 22ff) ein Benchmarkingverfahren durch, in dem sie die ermittelte Kostenbasis um bestimmte Faktoren, die die Ermittlung der relevanten Effizienz verzerren, bereinigte. Die Pensionsrückstellungen der beschwerdeführenden Partei wurden nicht als einer dieser Faktoren aus der dem Benchmarking zugrundeliegenden Kostenbasis ausgeschieden oder mit anderen Worten: Die Pensionsrückstellungen wurden in die Effizienzermittlung miteinbezogen.1.2.
  35. Zur Festlegung der individuellen Zielvorgaben führte die belangte Behörde nach den Grundsätzen der Regulierungssystematik vergleiche dort S. 22ff) ein Benchmarkingverfahren durch, in dem sie die ermittelte Kostenbasis um bestimmte Faktoren, die die Ermittlung der relevanten Effizienz verzerren, bereinigte. Die Pensionsrückstellungen der beschwerdeführenden Partei wurden nicht als einer dieser Faktoren aus der dem Benchmarking zugrundeliegenden Kostenbasis ausgeschieden oder mit anderen Worten: Die Pensionsrückstellungen wurden in die Effizienzermittlung miteinbezogen. 1.2.
  36. Die belangte Behörde eliminierte bestimmte nicht beeinflussbare Kosten (vorgelagerte Netzkosten, Gebrauchsabgabe, Kosten zur Deckung von Netzverlusten, Aufwendungen für Pensionsrückstellungen aufgrund des XXXX ) aus der dem Regulierungspfad (Zielvorgaben) unterliegenden Kostenbasis und setze diese ohne Auf- und Abschläge in der Kostenüberleitung an. Diese nicht beeinflussbaren Kosten wurden also von der Anwendung der Zielvorgaben (und des Netzbetreiberpreisindex) ausgenommen. 1.2.
  37. Die belangte Behörde eliminierte bestimmte nicht beeinflussbare Kosten (vorgelagerte Netzkosten, Gebrauchsabgabe, Kosten zur Deckung von Netzverlusten, Aufwendungen für Pensionsrückstellungen aufgrund des römisch 40 ) aus der dem Regulierungspfad (Zielvorgaben) unterliegenden Kostenbasis und setze diese ohne Auf- und Abschläge in der Kostenüberleitung an. Diese nicht beeinflussbaren Kosten wurden also von der Anwendung der Zielvorgaben (und des Netzbetreiberpreisindex) ausgenommen. 1.2.
  38. Für die Ermittlung der Personalkosten eines typischen österreichischen Netzbetreibers ist der EVU-KV maßgeblich. Für einen sachgerechten Kostenvergleich hinsichtlich der Personalkosten hat die belangte Behörde (mangels Vorlage der angeforderten Kostenaufstellung durch die beschwerdeführende Partei) den Pensionsaufwand durch Bereinigung des Zinsaufwandes (und Saldierung bestimmter Bezüge und Beiträge) ermittelt. Im fortgeschriebenen Erstkostenbescheid (vgl. dort S. 55f) ist ausgeführt, dass die belangte Behörde den Zinsaufwand bei jedem Unternehmen, das diesen so wie die beschwerdeführende Partei im Personalaufwand bucht, bereinigt. Die sich aus der Personalzuweisung durch das XXXX ergebenden kostenmäßigen Nachteile (Pensionslasten) und Vorteile (Gehaltsniveau der beamteten Mitarbeiter) gleichen sich gemäß den Berechnungen der belangten Behörde weitgehend aus, weshalb der Effekt nicht als kostentreibend angesehen werden kann.1.2.
  39. Für die Ermittlung der Personalkosten eines typischen österreichischen Netzbetreibers ist der EVU-KV maßgeblich. Für einen sachgerechten Kostenvergleich hinsichtlich der Personalkosten hat die belangte Behörde (mangels Vorlage der angeforderten Kostenaufstellung durch die beschwerdeführende Partei) den Pensionsaufwand durch Bereinigung des Zinsaufwandes (und Saldierung bestimmter Bezüge und Beiträge) ermittelt. Im fortgeschriebenen Erstkostenbescheid vergleiche dort S. 55f) ist ausgeführt, dass die belangte Behörde den Zinsaufwand bei jedem Unternehmen, das diesen so wie die beschwerdeführende Partei im Personalaufwand bucht, bereinigt. Die sich aus der Personalzuweisung durch das römisch 40 ergebenden kostenmäßigen Nachteile (Pensionslasten) und Vorteile (Gehaltsniveau der beamteten Mitarbeiter) gleichen sich gemäß den Berechnungen der belangten Behörde weitgehend aus, weshalb der Effekt nicht als kostentreibend angesehen werden kann. 1.
  40. Mit dem hier gegenständlich angefochtenen (Folge-)Kostenbescheid für das Jahr 2018 wurden der Erstkostenbescheid für das Jahr 2014 und die Folgekostenbescheide für die Jahre 2015 bis 2017 basierend auf der Regulierungssystematik für die dritte Regulierungsperiode der Stromverteilernetzbetreiber fortgeschrieben.
  41. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des gegenständlichen Verwaltungs- und des Gerichtsaktes sowie der Gerichtsakten der Beschwerdeführerin zu den Zahlen W157 2006176-1, W157 2016278-1, W179 2118090-1 und W179 2141847-1 betreffend die Beschwerden gegen die Kostenbescheide für die Jahre 2014 bis
  42. Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Beschwerdeverfahren im Wesentlichen lediglich eine rechtswidrige Durchführung des Benchmarkings und des Effizienzvergleichs seitens der belangten Behörde aufgrund unrichtiger Behandlung von nicht beeinflussbaren Kostenpositionen moniert und dabei auf ihr Vorbringen insbesondere im „Ausgangsverfahren“ betreffend den Erstkostenbescheid für 2014 verwiesen. Eine darüberhinausgehende Rechtswidrigkeit des gegenständlich angefochtenen Bescheides betreffend eine unrichtige Fortschreibung der Kostenbescheide für die Jahre 2014 bis 2017 wurde nicht geltend gemacht. Damit ist die Beschwerdeführerin dem angefochtenen Bescheid im Ergebnis lediglich in rechtlicher Hinsicht entgegengetreten und der Sachverhalt hat sich insofern als unstrittig erwiesen.
  43. Rechtliche Beurteilung: 3.
  44. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Zu A) 3.
  45. Maßgebliche Rechtgrundlagen: § 48 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 174/2013, lautet:Paragraph 48, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,, lautet: „Feststellung der Kostenbasis § 48.

(1)Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiber können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden.Paragraph 48,
(1)Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiber können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden.
(2)Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 wegen Verletzung der in § 59 bis § 61 geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Art. 133 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“
(2)Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Absatz eins, wegen Verletzung der in Paragraph 59 bis Paragraph 61, geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Artikel 133, B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“ § 59 ElWOG 2010 lautet auszugsweise:Paragraph 59, ElWOG 2010 lautet auszugsweise: „Kostenermittlung § 59.
(1)Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Internationale Transaktionen und Verträge für den Transport von Energie gemäß § 113 Abs. 1 sind bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen.Paragraph 59,
(1)Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Internationale Transaktionen und Verträge für den Transport von Energie gemäß Paragraph 113, Absatz eins, sind bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen.
(2)Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Bei der Ermittlung der individuellen Zielvorgaben können neben einer Gesamtunternehmensbetrachtung bei sachlicher Vergleichbarkeit auch einzelne Teilprozesse herangezogen werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass für die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber Anreize bestehen, die Effizienz zu steigern und notwendige Investitionen angemessen durchführen zu können.
(3)Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben (Zielerreichungszeitraum) kann durch die Regulierungsbehörde im jeweiligen Kostenbescheid in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden. Zum Ende einer Regulierungsperiode können die unternehmensindividuellen Effizienzfortschritte einer Evaluierung unterzogen werden. Nach einer Regulierungsperiode kann neuerlich ein Effizienzvergleich oder ein alternatives dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Regulierungssystem zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte umgesetzt werden. […].
(5)Zur Abdeckung der netzbetreiberspezifischen Teuerungsrate ist ein Netzbetreiberpreisindex zu berücksichtigen. Dieser setzt sich aus veröffentlichten Teilindices zusammen, die die durchschnittliche Kostenstruktur der Netzbetreiber repräsentieren.
(6)Zielvorgaben gemäß Abs. 2 sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Abs. 5 wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:
(6)Zielvorgaben gemäß Absatz 2, sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Absatz 5, wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:
  1. die mit der Umsetzung von Maßnahmen entstehen, die auf Grund von Netzentwicklungsplänen von der Regulierungsbehörde genehmigt worden sind;
  2. für die Nutzung funktional verbundener Netze im Inland;
  3. zur Deckung von Netzverlusten auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;
  4. für die Bereitstellung von Primär- und Sekundärregelung auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;
  5. für Landesabgaben zur Nutzung öffentlichen Grundes (Gebrauchsabgabe);
  6. aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes mit
  7. Oktober 2001 bestanden haben. Die näheren Kostenarten sind spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine Verordnung der Regulierungskommission festzulegen.
(7)Die Kosten für die Bestimmung der Netzverlust- und Netznutzungsentgelte sind bezogen auf die jeweiligen Netzebenen auf Basis der festgestellten Gesamtkosten abzüglich vereinnahmter Messentgelte, Entgelte für sonstige Leistungen sowie der anteiligen Auflösung von passivierten Netzbereitstellungs- und Netzzutrittsentgelten sowie unter angemessener Berücksichtigung etwaiger Erlöse aus grenzüberschreitenden Transporten zu ermitteln. Die festgestellten Gesamtkosten sind um vereinnahmte Förderungen und Beihilfen zu reduzieren.
(8)[…]“ § 61 ElWOG 2010 lautet:Paragraph 61, ElWOG 2010 lautet: „Ermittlung des Mengengerüsts §
  1. Die den Entgelten zugrunde liegenden Mengen sind auf Basis der Abgabe- und Einspeisemengen in kWh, des arithmetischen Mittels der im Betrachtungszeitraum monatlich ermittelten bzw. gemessenen höchsten einviertelstündlichen Leistungen in kW und Zählpunkte des zuletzt verfügbaren Geschäftsjahres pro Netzebene zu ermitteln. Aktuelle oder erwartete erhebliche Effekte bei der Mengenentwicklung, sowohl bei der Mengen- als auch bei der Leistungskomponente sowie bei der Anzahl der Zählpunkte, können berücksichtigt werden.“Paragraph 61, Die den Entgelten zugrunde liegenden Mengen sind auf Basis der Abgabe- und Einspeisemengen in kWh, des arithmetischen Mittels der im Betrachtungszeitraum monatlich ermittelten bzw. gemessenen höchsten einviertelstündlichen Leistungen in kW und Zählpunkte des zuletzt verfügbaren Geschäftsjahres pro Netzebene zu ermitteln. Aktuelle oder erwartete erhebliche Effekte bei der Mengenentwicklung, sowohl bei der Mengen- als auch bei der Leistungskomponente sowie bei der Anzahl der Zählpunkte, können berücksichtigt werden.“ 3.
  2. Zur Regulierungssystematik für die dritte Regulierungsperiode: Ziel der Regulierung in der Energiewirtschaft ist es, Betreibern von Netzinfrastrukturen, die volkswirtschaftlich gesehen natürliche Monopole darstellen, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse aufzuerlegen. Dazu zählen insbesondere der kosteneffiziente Netzbetrieb, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit und Netzsicherheit sowie der diskriminierungsfreie Zugang Dritter zum Netz zu von der belangten Behörde genehmigten Systemnutzungsentgelten. Grundlage des Systemnutzungsentgelts sind die von der Regulierungsbehörde festgestellten Kosten der Netzbetreiber (§ 49 Abs. 1 ElWOG 2010).Grundlage des Systemnutzungsentgelts sind die von der Regulierungsbehörde festgestellten Kosten der Netzbetreiber (Paragraph 49, Absatz eins, ElWOG 2010). Um die Effizienz der Monopolunternehmen zu steigern, werden die Kosten und Zielvorgaben von der belangten Behörde nach dem Modell der Anreizregulierung ermittelt, dessen grundsätzliche Idee in einer Entkoppelung der Erlöse (Netzentgelte) oder zugestandenen Kosten von den tatsächlichen Kosten innerhalb einer (mehrjährigen) Regulierungsperiode besteht. Ausgehend von einer geprüften Kostenbasis zu Beginn der Regulierungsperiode wird den Unternehmen ein Kosten- oder Erlöspfad zur Erreichung eines Zielwerts am Ende der Regulierungsperiode von der belangten Behörde vorgegeben. Dieser Pfad orientiert sich generell am Effizienzniveau des individuellen Unternehmens, d.h. jedes Unternehmen folgt seinem individuellen Erlös- bzw. Kostenpfad (§ 59 Abs. 2 ElWOG 2010). Je höher die festgestellte Effizienz des Unternehmens ist, desto geringer fallen die Effizienzabschläge während der Regulierungsperiode aus. Die aus den Zielvorgaben resultierenden, jährlichen Effizienzabschläge drücken sich in der Zielvorgabe gemäß § 48 Abs. 1 ElWOG 2010 (auch Kostenanpassungsfaktor, KA genannt) aus. Die Zielvorgabe setzt sich aus der generellen Zielvorgabe Xgen, die für alle Unternehmen gleich hoch angesetzt wird, und der individuellen Zielvorgabe Xind, die durch die unternehmensindividuelle Effizienz im Zusammenhang mit dem Zeitraum zum Abbau allfälliger Ineffizienzen bestimmt wird, zusammen.Dieser Pfad orientiert sich generell am Effizienzniveau des individuellen Unternehmens, d.h. jedes Unternehmen folgt seinem individuellen Erlös- bzw. Kostenpfad (Paragraph 59, Absatz 2, ElWOG 2010). Je höher die festgestellte Effizienz des Unternehmens ist, desto geringer fallen die Effizienzabschläge während der Regulierungsperiode aus. Die aus den Zielvorgaben resultierenden, jährlichen Effizienzabschläge drücken sich in der Zielvorgabe gemäß Paragraph 48, Absatz eins, ElWOG 2010 (auch Kostenanpassungsfaktor, KA genannt) aus. Die Zielvorgabe setzt sich aus der generellen Zielvorgabe Xgen, die für alle Unternehmen gleich hoch angesetzt wird, und der individuellen Zielvorgabe Xind, die durch die unternehmensindividuelle Effizienz im Zusammenhang mit dem Zeitraum zum Abbau allfälliger Ineffizienzen bestimmt wird, zusammen. Zur Feststellung der individuellen Kosteneffizienz werden mittels Benchmarkingverfahren die Kosten des Unternehmens (Input) den entsprechenden Kostentreibern (Outputs) gegenübergestellt und Zielvorgaben zur Effizienzsteigerung vorgegeben. Während der Regulierungsperiode folgen die regulierten Kosten einem Pfad, welcher neben den bereits erwähnten Effizienzabschlägen auch Inflationsentwicklungen berücksichtigt. Generell muss für die Dauer der Regulierungsperiode sichergestellt werden, dass die Unternehmen in der Lage sind, das gesetzte Effizienzziel auch tatsächlich zu erreichen, ohne dass die Existenz des Unternehmens gefährdet wird. Für die seit 01.01.2014 laufende Regulierungsperiode wurde im Verfahren XXXX auf Basis eines Benchmarking-Verfahrens für jedes Unternehmen ein individuelles Effizienzniveau sowie eine neue Zielvorgabe für die dritte Regulierungsperiode ermittelt. Details hinsichtlich der Ausgestaltung für die dritte Regulierungsperiode sind in einem Grundsatzdokument für die dritte Regulierungsperiode („Regulierungssystematik für die dritte Regulierungsperiode Stromnetzbetreiber
  3. Jänner 2014 -
  4. Dezember 2018“) dargestellt, welches den Kostenbescheiden der belangten Behörde als Teil der Bescheidbegründung beiliegt.Für die seit 01.01.2014 laufende Regulierungsperiode wurde im Verfahren römisch 40 auf Basis eines Benchmarking-Verfahrens für jedes Unternehmen ein individuelles Effizienzniveau sowie eine neue Zielvorgabe für die dritte Regulierungsperiode ermittelt. Details hinsichtlich der Ausgestaltung für die dritte Regulierungsperiode sind in einem Grundsatzdokument für die dritte Regulierungsperiode („Regulierungssystematik für die dritte Regulierungsperiode Stromnetzbetreiber
  5. Jänner 2014 -
  6. Dezember 2018“) dargestellt, welches den Kostenbescheiden der belangten Behörde als Teil der Bescheidbegründung beiliegt. Darauf basierend wird die Kostenbasis für die Ermittlung der Systemnutzungsentgelte 2018 schrittweise ermittelt, indem zunächst die im Verfahren XXXX für das Entgeltjahr 2017 festgestellten beeinflussbaren Kosten (K2017) entsprechend dem vordefinierten Regulierungspfad auf das Entgeltjahr 2018 übergeleitet werden. Anschließend wird eine Kostenprüfung für jene Parameter durchgeführt, welche anhand der Regulierungssystematik jährlich neu zu bestimmen sind – dies umfasst:Darauf basierend wird die Kostenbasis für die Ermittlung der Systemnutzungsentgelte 2018 schrittweise ermittelt, indem zunächst die im Verfahren römisch 40 für das Entgeltjahr 2017 festgestellten beeinflussbaren Kosten (K2017) entsprechend dem vordefinierten Regulierungspfad auf das Entgeltjahr 2018 übergeleitet werden. Anschließend wird eine Kostenprüfung für jene Parameter durchgeführt, welche anhand der Regulierungssystematik jährlich neu zu bestimmen sind – dies umfasst: ● den Investitions- und den Betriebskostenfaktor (Erweiterungsfaktoren); ● die nicht beeinflussbaren Kostenpositionen; ● die operativen Mehrkosten für die Ausrollung von intelligenten Messgeräten; ● die Aufrollung des Zeitverzugs auf Basis des Investitions- und des Betriebskostenfaktors, der nicht beeinflussbaren Kostenpositionen sowie der operativen Mehrkosten für die Ausrollung von intelligenten Messgeräten; ● den Saldo aus dem Regulierungskonto; sowie ● dem Carry-Over aus Vorperioden. Mittels der beiden Erweiterungsfaktoren (Investitions- und Betriebskostenfaktor), werden dem Netzbetreiber Kosten abgegolten, welche für den Betrieb und die Instandhaltung des eigenen Netzes notwendig sind. Da eine Neubestimmung des Kostenniveaus eines Netzbetreibers jeweils nur am Beginn einer Regulierungsperiode erfolgt, sollen mit Hilfe dieser beiden Erweiterungsfaktoren auch Änderungen der Versorgungsaufgabe abgebildet werden. Die Prüfung der Kosten im gegenständlichen Verfahren basiert auf dem Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2016, den Angaben aus dem Erhebungsbogen 2016 sowie den Angaben auf Grund weiterer Anforderungslisten und dem sonstigen Vorbringen des Unternehmens. Die Daten des Geschäftsjahres 2016 wurden seitens der belangten Behörde darüber hinaus auch in Hinblick auf die Entwicklungen in den vorangegangenen Jahren plausibilisiert und gegebenenfalls normalisiert, um eine reine Stichtagsbetrachtung zu vermeiden bzw. um außerordentliche Effekte zu berücksichtigen. In einem weiteren Schritt werden die oben genannten Positionen der übergeleiteten Kostenbasis hinzugerechnet bzw. davon abgezogen. Zur Errechnung der „Summe der eigenen Netzkosten“ werden sodann nicht beeinflussbare Kostenpositionen hinzugefügt. Schließlich werden die Auflösung der Baukostenzuschüsse (BKZ), die Messerlöse sowie die sonstigen Entgelte berücksichtigt. Ergebnis der Kostenermittlung ist die Kostenbasis für die Netznutzungsentgelte 2018 (K2018). 3.
  7. Zum vorliegenden Fall: Im gegenständlich angefochtenen Bescheid vom XXXX , wird über die Zielvorgabe iSd § 59 ElWOG 2010 nicht mehr gesondert abgesprochen, sondern für die Ermittlung der festzustellenden Kosten die im Erstkostenbescheid der dritten Regulierungsperiode zur Beschwerdeführerin (Bescheid der E-Control vom XXXX ,) festgelegte Zielvorgabe herangezogen sowie in Überleitung der Kostenbasis der Kostenpfad für die Folgejahre der dritten Regulierungsperiode fortgeschrieben (vgl. S. 7 ff des angefochtenen Bescheides).Im gegenständlich angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , wird über die Zielvorgabe iSd Paragraph 59, ElWOG 2010 nicht mehr gesondert abgesprochen, sondern für die Ermittlung der festzustellenden Kosten die im Erstkostenbescheid der dritten Regulierungsperiode zur Beschwerdeführerin (Bescheid der E-Control vom römisch 40 ,) festgelegte Zielvorgabe herangezogen sowie in Überleitung der Kostenbasis der Kostenpfad für die Folgejahre der dritten Regulierungsperiode fortgeschrieben vergleiche S. 7 ff des angefochtenen Bescheides). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2019, Zl. W157 2006176-1/20E, wurde die Beschwerde zu dem genannten Erstkostenbescheid der dritten Regulierungsperiode zur Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2019, Zlen. W157 2016278-1/11E und W179 2118090-1/16E sowie vom 10.09.2019, Zl. W179 2141847-1/10E, wurde auch über die Beschwerden gegen die Folgekostenbescheide der E-Control zu den Zahlen XXXX und XXXX betreffend die Jahre 2015 bis 2017 abgesprochen und wurden diese ebenfalls als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2019, Zl. W157 2006176-1/20E, wurde die Beschwerde zu dem genannten Erstkostenbescheid der dritten Regulierungsperiode zur Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2019, Zlen. W157 2016278-1/11E und W179 2118090-1/16E sowie vom 10.09.2019, Zl. W179 2141847-1/10E, wurde auch über die Beschwerden gegen die Folgekostenbescheide der E-Control zu den Zahlen römisch 40 und römisch 40 betreffend die Jahre 2015 bis 2017 abgesprochen und wurden diese ebenfalls als unbegründet abgewiesen. Gegen die vier genannten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes wurde jeweils Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.04.2023, Zl. Ro 2019/04/0233, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2019, Zlen. W157 2006176-1/20E und W157 2016278-1/11E, betreffend Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts gemäß § 48 ElWOG 2010 als unbegründet abgewiesen:Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.04.2023, Zl. Ro 2019/04/0233, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2019, Zlen. W157 2006176-1/20E und W157 2016278-1/11E, betreffend Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts gemäß Paragraph 48, ElWOG 2010 als unbegründet abgewiesen: In der Begründung hielt der Verwaltungsgerichtshof insbesondere fest, dass auch wenn zwischen § 59 und § 60 ElWOG 2010 ein systematischer (und auch inhaltlicher) Zusammenhang bestehen möge, dies nichts daran ändere, dass die Unterscheidung zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten ausschließlich für die Wirkung der Zielvorgaben (und nicht bereits für deren Ermittlung) von Relevanz sei. Dies ergebe sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 59 Abs. 6 erster Satz ElWOG 2010 (arg.: „Zielvorgaben gemäß Abs. 2 [...] wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten“), weshalb hier auch die möglicherweise in eine andere Richtung weisenden Erläuterungen (arg.: „wonach nicht beeinflussbare Kosten bei der Ermittlung von Zielvorgaben nicht berücksichtigt werden“ [RV 994 Blg NR
  8. GP 23]) nicht durchzudringen vermögen würden. Die Einordnung einer Kostenposition als beeinflussbar oder nicht beeinflussbar habe ausschließlich den Zweck, die Wirkung einer Effizienzvorgabe auf jene Kostenpositionen zu beschränken, bei denen der Netzbetreiber Einsparungspotentiale nutzen könne. Für die Ermittlung der Kapitalstruktur habe diese Einordnung hingegen keine Relevanz.In der Begründung hielt der Verwaltungsgerichtshof insbesondere fest, dass auch wenn zwischen Paragraph 59 und Paragraph 60, ElWOG 2010 ein systematischer (und auch inhaltlicher) Zusammenhang bestehen möge, dies nichts daran ändere, dass die Unterscheidung zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten ausschließlich für die Wirkung der Zielvorgaben (und nicht bereits für deren Ermittlung) von Relevanz sei. Dies ergebe sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Paragraph 59, Absatz 6, erster Satz ElWOG 2010 (arg.: „Zielvorgaben gemäß Absatz 2, [...] wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten“), weshalb hier auch die möglicherweise in eine andere Richtung weisenden Erläuterungen (arg.: „wonach nicht beeinflussbare Kosten bei der Ermittlung von Zielvorgaben nicht berücksichtigt werden“ [RV 994 Blg NR
  9. Gesetzgebungsperiode 23]) nicht durchzudringen vermögen würden. Die Einordnung einer Kostenposition als beeinflussbar oder nicht beeinflussbar habe ausschließlich den Zweck, die Wirkung einer Effizienzvorgabe auf jene Kostenpositionen zu beschränken, bei denen der Netzbetreiber Einsparungspotentiale nutzen könne. Für die Ermittlung der Kapitalstruktur habe diese Einordnung hingegen keine Relevanz. Dem Vorbringen der Revision, dass die von der Revisionswerberin zu tragende gesetzliche Verpflichtung auf Grund des XXXX buchungsmäßig durch die bilanzierte Rückstellung abgebildet sei und sich daher auf die gemäß § 60 ELWOG 2010 zu ermittelnde Kapitalstruktur des Unternehmens zu ihren Gunsten auswirken müsste, sei nicht zu folgen. Dies gelte ebenso für das Revisionsvorbringen, dass sich das Unternehmen nicht einseitig seiner angehäuften Rückstellungen entledigen könne und dies eine „Unbeeinflussbarkeit der Kapitalstruktur“ nach sich ziehe. Schließlich erweise sich aus den dargelegten Erwägungen auch das Vorbringen der Revision, dass eine „Sonderbehandlung von nicht beeinflussbaren Kosten im Rahmen des Effizienzvergleichs [Benchmarking] gesetzlich vorgegeben“ sei und dass hier kein Ermessen hätte geübt werden dürfen, als unbegründet.Dem Vorbringen der Revision, dass die von der Revisionswerberin zu tragende gesetzliche Verpflichtung auf Grund des römisch 40 buchungsmäßig durch die bilanzierte Rückstellung abgebildet sei und sich daher auf die gemäß Paragraph 60, ELWOG 2010 zu ermittelnde Kapitalstruktur des Unternehmens zu ihren Gunsten auswirken müsste, sei nicht zu folgen. Dies gelte ebenso für das Revisionsvorbringen, dass sich das Unternehmen nicht einseitig seiner angehäuften Rückstellungen entledigen könne und dies eine „Unbeeinflussbarkeit der Kapitalstruktur“ nach sich ziehe. Schließlich erweise sich aus den dargelegten Erwägungen auch das Vorbringen der Revision, dass eine „Sonderbehandlung von nicht beeinflussbaren Kosten im Rahmen des Effizienzvergleichs [Benchmarking] gesetzlich vorgegeben“ sei und dass hier kein Ermessen hätte geübt werden dürfen, als unbegründet. Mit Erkenntnissen vom selben Tag zu den Zahlen Ro 2019/04/0235 und Ro 2019/04/0236 wies der Verwaltungsgerichtshof auch die Revisionen betreffend die Folgekostenbescheide für die Jahre 2016 und 2017 unter Hinweis auf das oa. Erkenntnis zur Zahl Ro 2019/04/0233 ab und wies darauf hin, dass bei der Ermittlung der Finanzierungskosten nach § 60 ElWOG 2010 die Einstufung als unbeeinflussbare Kosten im Sinn des § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 nicht zu berücksichtigen sei.Mit Erkenntnissen vom selben Tag zu den Zahlen Ro 2019/04/0235 und Ro 2019/04/0236 wies der Verwaltungsgerichtshof auch die Revisionen betreffend die Folgekostenbescheide für die Jahre 2016 und 2017 unter Hinweis auf das oa. Erkenntnis zur Zahl Ro 2019/04/0233 ab und wies darauf hin, dass bei der Ermittlung der Finanzierungskosten nach Paragraph 60, ElWOG 2010 die Einstufung als unbeeinflussbare Kosten im Sinn des Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 6, ElWOG 2010 nicht zu berücksichtigen sei. Auch für das vorliegende Verfahren betreffend den Folgekostenbescheid für das Jahr 2018 ist daher davon auszugehen, dass bei der Ermittlung der Finanzierungskosten nach § 60 ElWOG 2010 die Einstufung als unbeeinflussbare Kosten im Sinn des § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 nicht zu berücksichtigen ist. Da sich die Beschwerdeführerin gegenständlich im Wesentlichen nur auf die bereits in den Beschwerden gegen den Erstkostenbescheid für das Jahr 2014 und die Folgekostenbescheide für die Jahre 2015 bis 2017 vorgebrachten Beschwerdegründe stützt und der in Überleitung der Kostenbasis der Vorjahre der dritten Regulierungsperiode erfolgten Fortschreibung des Kostenpfades nicht konkret entgegengetreten ist, ist im Ergebnis auch betreffend den hier angefochtenen Bescheid ein rechtswidriges Vorgehen der belangten Behörde nicht zu erkennen.Auch für das vorliegende Verfahren betreffend den Folgekostenbescheid für das Jahr 2018 ist daher davon auszugehen, dass bei der Ermittlung der Finanzierungskosten nach Paragraph 60, ElWOG 2010 die Einstufung als unbeeinflussbare Kosten im Sinn des Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 6, ElWOG 2010 nicht zu berücksichtigen ist. Da sich die Beschwerdeführerin gegenständlich im Wesentlichen nur auf die bereits in den Beschwerden gegen den Erstkostenbescheid für das Jahr 2014 und die Folgekostenbescheide für die Jahre 2015 bis 2017 vorgebrachten Beschwerdegründe stützt und der in Überleitung der Kostenbasis der Vorjahre der dritten Regulierungsperiode erfolgten Fortschreibung des Kostenpfades nicht konkret entgegengetreten ist, ist im Ergebnis auch betreffend den hier angefochtenen Bescheid ein rechtswidriges Vorgehen der belangten Behörde nicht zu erkennen. 3.
  10. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Für das Bundesverwaltungsgericht stand der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten (vgl VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138). Des Weiteren konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall auf bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.3.
  11. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Für das Bundesverwaltungsgericht stand der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten vergleiche VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138). Des Weiteren konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall auf bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. 3.
  12. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W295.2183619.1.00

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