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{'item': 'W296 2217688-2'}

Obsah (19)Art. 133§ 3§ 8§ 24§ 44§ 9§ 10§ 6§ 59§ 17Art. 130Art 6§ 58§ 57§§ 55§ 46a§ 21Art. 47§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.06.2023 GeschäftszahlW296 2217688-2 Spruch, W296 2217688-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , , , , , , , , , , , , , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX durch seinen Cousin einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 durch seinen Cousin einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  3. Mit Schreiben vom XXXX erteilte das Amt der NÖ. Landesregierung drei genannten Mitarbeitern der Caritas der Erzdiözese Wien, Asylrechtsberatung, bis zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers Vollmacht zur Vertretung im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren.
  4. Mit Schreiben vom römisch 40 erteilte das Amt der NÖ. Landesregierung drei genannten Mitarbeitern der Caritas der Erzdiözese Wien, Asylrechtsberatung, bis zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers Vollmacht zur Vertretung im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren.
  5. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde am XXXX niederschriftlich einvernommen.
  6. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde am römisch 40 niederschriftlich einvernommen.
  7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer im Heimatland einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen ausgesetzt gewesen sei bzw. dass ihm derartiges im Falle seiner Rückkehr drohe.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer im Heimatland einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen ausgesetzt gewesen sei bzw. dass ihm derartiges im Falle seiner Rückkehr drohe.

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde von der Caritas fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen zusammengefasst auf die schlechte Sicherheitslage in Syrien sowie auf die Gefahr einer Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers verwiesen.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde von der Caritas fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen zusammengefasst auf die schlechte Sicherheitslage in Syrien sowie auf die Gefahr einer Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers verwiesen.
  3. Mit Schreiben vom XXXX teilte die Caritas dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Vollmacht zurückgelegt werde, da das Land Niederösterreich die gesetzliche Vertretung im Asylverfahren nun selbst ausübe.
  4. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die Caritas dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Vollmacht zurückgelegt werde, da das Land Niederösterreich die gesetzliche Vertretung im Asylverfahren nun selbst ausübe.
  5. Am XXXX teilte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass sich der Beschwerdeführer laut der Auskunft einer näher bezeichneten Bezirkshauptmannschaft bereits wieder in seinem Heimatland befinde.
  6. Am römisch 40 teilte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass sich der Beschwerdeführer laut der Auskunft einer näher bezeichneten Bezirkshauptmannschaft bereits wieder in seinem Heimatland befinde.
  7. Am XXXX übermittelte die belangte Behörde das angeführte Schreiben der Niederösterreichischen Landesregierung sowie einen ZMR-Auszug an das Bundesverwaltungsgericht.
  8. Am römisch 40 übermittelte die belangte Behörde das angeführte Schreiben der Niederösterreichischen Landesregierung sowie einen ZMR-Auszug an das Bundesverwaltungsgericht.
  9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , XXXX , wurde das Asylverfahren

§ 24Abs. 2 Asyl

G eingestellt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass im vorliegenden Fall dem Bundesverwaltungsgericht der Aufenthaltsort und die Anschrift des Beschwerdeführers dadurch, dass er seine Mitwirkungspflichten verletzt habe, nicht bekannt sei und er daher nicht in der Lage sei, zu einem schriftlichen Parteiengehör Stellung zu nehmen.9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , römisch 40 , wurde das Asylverfahren

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass im vorliegenden Fall dem Bundesverwaltungsgericht der Aufenthaltsort und die Anschrift des Beschwerdeführers dadurch, dass er seine Mitwirkungspflichten verletzt habe, nicht bekannt sei und er daher nicht in der Lage sei, zu einem schriftlichen Parteiengehör Stellung zu nehmen.

  1. Mit Schreiben vom XXXX regte das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beim zuständigen Bezirksgericht die Bestellung eines Abwesenheitskurators für den Beschwerdeführer an, da beabsichtigt sei, ein Aberkennungsverfahren gem. § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG durchzuführen.
  2. Mit Schreiben vom römisch 40 regte das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beim zuständigen Bezirksgericht die Bestellung eines Abwesenheitskurators für den Beschwerdeführer an, da beabsichtigt sei, ein Aberkennungsverfahren gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG durchzuführen.
  3. Mit Beschluss eines näher bezeichneten Bezirksgerichts vom XXXX wurde das Verfahren zur Bestellung eines Abwesenheitskurators mangels Zuständigkeit

§ 44JN an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien überwiesen.11.

Mit Beschluss eines näher bezeichneten Bezirksgerichts vom römisch 40 wurde das Verfahren zur Bestellung eines Abwesenheitskurators mangels Zuständigkeit

Paragraph 44, JN an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien überwiesen.

  1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom XXXX wurde Rechtsanwalt Dr. Thomas HOFER-ZENI für die Vertretung im Aberkennungsverfahren nach § 9 AsylG zum Abwesenheitskurator gem. § 270 ABGB bestellt.
  2. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom römisch 40 wurde Rechtsanwalt Dr. Thomas HOFER-ZENI für die Vertretung im Aberkennungsverfahren nach Paragraph 9, AsylG zum Abwesenheitskurator gem. Paragraph 270, ABGB bestellt. Als Begründung ist in diesem Beschluss enthalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgebracht habe, dass der vermutete Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Syrien sei, wobei der nähere Aufenthaltsort unbekannt sei, und ein Aberkennungsverfahren

§ 9Asyl

G eingeleitet werden solle. Sowohl eine Auskunft aus dem Zentralen Melderegister und eine Anfrage beim Sozialversicherungsträger hätten keinen aktuellen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der abwesenden Person zu Tage gebracht. Auch habe eine aktuelle Zustelladresse nach telefonischer Anfrage bei einer näher bezeichneten Bezirkshauptmannschaft sowie nach einer Rückfrage bei der UMF-Koordinierungsstelle der NÖ. Landesregierung nicht ermittelt werden können. Der Aufenthalt des Minderjährigen sei demnach im Ausland zu vermuten, wobei Näheres dazu jedoch unbekannt bleibe. Im vorliegenden Fall sei zur Wahrung der Rechte der abwesenden Person ein Abwesenheitskurator zu bestellen.Als Begründung ist in diesem Beschluss enthalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgebracht habe, dass der vermutete Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Syrien sei, wobei der nähere Aufenthaltsort unbekannt sei, und ein Aberkennungsverfahren

Paragraph 9, AsylG eingeleitet werden solle. Sowohl eine Auskunft aus dem Zentralen Melderegister und eine Anfrage beim Sozialversicherungsträger hätten keinen aktuellen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der abwesenden Person zu Tage gebracht. Auch habe eine aktuelle Zustelladresse nach telefonischer Anfrage bei einer näher bezeichneten Bezirkshauptmannschaft sowie nach einer Rückfrage bei der UMF-Koordinierungsstelle der NÖ. Landesregierung nicht ermittelt werden können. Der Aufenthalt des Minderjährigen sei demnach im Ausland zu vermuten, wobei Näheres dazu jedoch unbekannt bleibe. Im vorliegenden Fall sei zur Wahrung der Rechte der abwesenden Person ein Abwesenheitskurator zu bestellen. 13. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom XXXX , Zl XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm

§ 9Abs. 4 Asyl

G entzogen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.).13. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom römisch 40 , Zl römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde dazu ausgeführt, dass laut der Mitteilung des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung vom XXXX , basierend der Auskunftserteilung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl, sei der Beschwerdeführer freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist und in sein Heimatland Syrien zurückgekehrt. Somit der Ausdruck des ZMR nachweislich belege, dass der Beschwerdeführer seit XXXX in Österreich nicht mehr aufrecht gemeldet sei. Durch die Rückführung nach Syrien habe sich der Beschwerdeführer wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt und den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen wieder in seinem Heimatland begründet.Begründend wurde dazu ausgeführt, dass laut der Mitteilung des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung vom römisch 40 , basierend der Auskunftserteilung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl, sei der Beschwerdeführer freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist und in sein Heimatland Syrien zurückgekehrt. Somit der Ausdruck des ZMR nachweislich belege, dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 in Österreich nicht mehr aufrecht gemeldet sei. Durch die Rückführung nach Syrien habe sich der Beschwerdeführer wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt und den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen wieder in seinem Heimatland begründet. 14. Die Zustellung der angeführten Entscheidung erfolgte an den Abwesenheitskurator des Beschwerdeführers. 15. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde durch den Abwesenheitskurator des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben und die genannte Entscheidung vollumfänglich wegen Rechtswidrigkeit infolge Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde den notwendigen Ermittlungstätigkeiten nicht nachgekommen sei. Nach Kenntnistand des Abwesenheitskurators befinde sich der Beschwerdeführer nicht in Syrien, sondern im Sudan. Sein genauer Aufenthalt sei deswegen unbekannt, da es weder die belangte Behörde noch der

§ 10

BFA-VG mit der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers befasst gewesene Jugendwohlfahrtsträger der Mühe wert gefunden habe, bezüglich näherer Informationen zum Verbleib des Beschwerdeführers dessen Cousin zu befragen. Der Cousin des Beschwerdeführers verfüge in Österreich über Asyl und eine zustellfähige Adresse. Das Verfahren sei mangelhaft, da der Abwesenheitskurator nicht bestellt werden hätte dürfen bzw. die Behörde die Verpflichtung gehabt habe, ihr qualifiziertes Antragsrecht zur Abbestellung des Abwesenheitskurators auszuüben und deshalb die Zustellung des Bescheides an den Abwesenheitskurator nicht wirksam erfolgt sei. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Bestellung eines Abwesenheitskurators ausschließlich für eine geschäftsfähige Person erfolgen könne. Abwesende geschäftsunfähige Personen seien durch ihren gesetzlichen Vertreter zu vertreten bzw. sei in Ermangelung eines solchen ein gesetzlicher Vertreter zu bestellen (vgl. Weitzenböck in Schwimann, ABGB 3, RZ 3 zu § 276 mwN.). Nachdem § 10 BFA-VG keine Regelung bezüglich der Vertretung abwesender Minderjähriger in Verfahren vor der belangten Behörde enthalte und aber zufolge der dargelegten Mangelhaftigkeit des bisher von der belangten Behörde abgeführten Verfahrens auch nicht gesagt werden könne, wer gegenwärtig die Obsorge über den Beschwerdeführer ausübe und warum er offenbar noch nicht wieder nach Österreich zurückgekehrt sei, müsse sowohl im Lichte der UN-Kinderrechtskonvention (vgl. insbesondere deren Art. 3) als auch der Judikatur des EGMR, als auch der Artikel 24 Abs. 2 iVm. 51 GRC und den Artikeln 16 und 19 der Status-Richtline 2011/05/EU, als nicht zuletzt auch des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern jedenfalls in Zweifel weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach wie vor „unbegleitet“ sei und auch immer noch über einen „gewöhnlichen Aufenthalt“ im Inland verfüge. Darüber hinaus haben sich die für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus maßgeblich angeführten Umstände nicht im Sinne einer grundlegenden und nachhaltigen Lageverbesserung geändert. Die in der rechtlichen Beurteilung des bekämpfen Bescheides ausgeführte Begründung stelle auf § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG ab. Dabei fehle es jedoch an jeglichen Ermittlungsergebnissen. Es werden daher die Anträge gestellt, die vorliegende Beschwerde mangels einer rechtswirksamen Erlassung des bekämpften Bescheides zurückzuverweisen, hilfsweise den bekämpften Bescheid mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Aberkennung des mit Bescheid vom XXXX zuerkannten subsidiären Schutzes aufzuheben oder hilfsweise den bekämpften Bescheid im Hinblick auf die grobe Mangelhaftigkeit des zugrunde liegenden Verfahrens aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde den notwendigen Ermittlungstätigkeiten nicht nachgekommen sei. Nach Kenntnistand des Abwesenheitskurators befinde sich der Beschwerdeführer nicht in Syrien, sondern im Sudan. Sein genauer Aufenthalt sei deswegen unbekannt, da es weder die belangte Behörde noch der

Paragraph 10, BFA-VG mit der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers befasst gewesene Jugendwohlfahrtsträger der Mühe wert gefunden habe, bezüglich näherer Informationen zum Verbleib des Beschwerdeführers dessen Cousin zu befragen. Der Cousin des Beschwerdeführers verfüge in Österreich über Asyl und eine zustellfähige Adresse. Das Verfahren sei mangelhaft, da der Abwesenheitskurator nicht bestellt werden hätte dürfen bzw. die Behörde die Verpflichtung gehabt habe, ihr qualifiziertes Antragsrecht zur Abbestellung des Abwesenheitskurators auszuüben und deshalb die Zustellung des Bescheides an den Abwesenheitskurator nicht wirksam erfolgt sei. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Bestellung eines Abwesenheitskurators ausschließlich für eine geschäftsfähige Person erfolgen könne. Abwesende geschäftsunfähige Personen seien durch ihren gesetzlichen Vertreter zu vertreten bzw. sei in Ermangelung eines solchen ein gesetzlicher Vertreter zu bestellen vergleiche Weitzenböck in Schwimann, ABGB 3, RZ 3 zu Paragraph 276, mwN.). Nachdem Paragraph 10, BFA-VG keine Regelung bezüglich der Vertretung abwesender Minderjähriger in Verfahren vor der belangten Behörde enthalte und aber zufolge der dargelegten Mangelhaftigkeit des bisher von der belangten Behörde abgeführten Verfahrens auch nicht gesagt werden könne, wer gegenwärtig die Obsorge über den Beschwerdeführer ausübe und warum er offenbar noch nicht wieder nach Österreich zurückgekehrt sei, müsse sowohl im Lichte der UN-Kinderrechtskonvention vergleiche insbesondere deren Artikel 3,) als auch der Judikatur des EGMR, als auch der Artikel 24 Absatz 2, in Verbindung mit 51 GRC und den Artikeln 16 und 19 der Status-Richtline 2011/05/EU, als nicht zuletzt auch des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern jedenfalls in Zweifel weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach wie vor „unbegleitet“ sei und auch immer noch über einen „gewöhnlichen Aufenthalt“ im Inland verfüge. Darüber hinaus haben sich die für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus maßgeblich angeführten Umstände nicht im Sinne einer grundlegenden und nachhaltigen Lageverbesserung geändert. Die in der rechtlichen Beurteilung des bekämpfen Bescheides ausgeführte Begründung stelle auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ab. Dabei fehle es jedoch an jeglichen Ermittlungsergebnissen. Es werden daher die Anträge gestellt, die vorliegende Beschwerde mangels einer rechtswirksamen Erlassung des bekämpften Bescheides zurückzuverweisen, hilfsweise den bekämpften Bescheid mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Aberkennung des mit Bescheid vom römisch 40 zuerkannten subsidiären Schutzes aufzuheben oder hilfsweise den bekämpften Bescheid im Hinblick auf die grobe Mangelhaftigkeit des zugrunde liegenden Verfahrens aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

  1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Begründend wurde ausgeführt, die Behörde habe notwendige Ermittlungen dahingehend unterlassen, den Cousin des Beschwerdeführers über dessen Aufenthaltsort zu befragen. Die Befragung des Cousins wäre ein zumutbarer und erforderlicher Ermittlungsschritt gewesen, zumal die Wahrscheinlichkeit bestanden hätte, dass die Behörde dadurch über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt geworden wäre. Das Fehlen einer aufrechten Meldung im Bundesgebiet könne keinen hinreichenden Beleg dafür darstellen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt auch tatsächlich und - zum Entscheidungszeitpunkt zwei Jahre nach Verfahrenseinstellung - aktuell in einen anderen Staat verlegt hat. Die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei nach Syrien verzogen und nunmehr dort aufhältig, lasse sich auf Grundlage der vorliegenden Ermittlungsergebnisse nicht nachvollziehen. Da somit die Voraussetzungen für eine Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 von Amts wegen auf Grundlage des vorliegenden Sachverhaltes nicht vorgelegen wären, sei der Bescheid ersatzlos zu beheben gewesen.Begründend wurde ausgeführt, die Behörde habe notwendige Ermittlungen dahingehend unterlassen, den Cousin des Beschwerdeführers über dessen Aufenthaltsort zu befragen. Die Befragung des Cousins wäre ein zumutbarer und erforderlicher Ermittlungsschritt gewesen, zumal die Wahrscheinlichkeit bestanden hätte, dass die Behörde dadurch über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt geworden wäre. Das Fehlen einer aufrechten Meldung im Bundesgebiet könne keinen hinreichenden Beleg dafür darstellen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt auch tatsächlich und - zum Entscheidungszeitpunkt zwei Jahre nach Verfahrenseinstellung - aktuell in einen anderen Staat verlegt hat. Die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei nach Syrien verzogen und nunmehr dort aufhältig, lasse sich auf Grundlage der vorliegenden Ermittlungsergebnisse nicht nachvollziehen. Da somit die Voraussetzungen für eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 von Amts wegen auf Grundlage des vorliegenden Sachverhaltes nicht vorgelegen wären, sei der Bescheid ersatzlos zu beheben gewesen.
  3. Am XXXX wurde der Cousin des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vom BFA als Zeuge einvernommen.
  4. Am römisch 40 wurde der Cousin des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vom BFA als Zeuge einvernommen. In dieser Vernehmung gab der Cousin des Beschwerdeführers an, er sei gemeinsam mit dem Beschwerdeführer am XXXX in den Sudan geflogen, weil sich dessen Familie dorthin begeben hätte, sie hätten dort die Familie des Beschwerdeführers besucht. Da der Beschwerdeführer nur einen Aufenthaltstitel für ein Jahr in Österreich erhalten habe, hätte seine Familie gemeint, sie könne nicht nach Österreich nachkommen und es sei entschieden worden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Familie im Sudan bleiben und nicht mehr nach Österreich zurückkehren würde. Der Cousin des Beschwerdeführers sei daraufhin alleine nach Österreich zurückgekehrt und habe diesen Umstand bei der Diakonie und dem Sozialamt mitgeteilt, habe aber keine Rückmeldungen von diesen Stellen erhalten. Auf die Frage des BFA, wo die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Befragung leben würden, antwortete der Cousin des Beschwerdeführers, dass er seit seiner Rückkehr nach Österreich keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer gehabt hätte.In dieser Vernehmung gab der Cousin des Beschwerdeführers an, er sei gemeinsam mit dem Beschwerdeführer am römisch 40 in den Sudan geflogen, weil sich dessen Familie dorthin begeben hätte, sie hätten dort die Familie des Beschwerdeführers besucht. Da der Beschwerdeführer nur einen Aufenthaltstitel für ein Jahr in Österreich erhalten habe, hätte seine Familie gemeint, sie könne nicht nach Österreich nachkommen und es sei entschieden worden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Familie im Sudan bleiben und nicht mehr nach Österreich zurückkehren würde. Der Cousin des Beschwerdeführers sei daraufhin alleine nach Österreich zurückgekehrt und habe diesen Umstand bei der Diakonie und dem Sozialamt mitgeteilt, habe aber keine Rückmeldungen von diesen Stellen erhalten. Auf die Frage des BFA, wo die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Befragung leben würden, antwortete der Cousin des Beschwerdeführers, dass er seit seiner Rückkehr nach Österreich keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer gehabt hätte. Auf Nachfrage gab der Cousin des Beschwerdeführers weiters an, dessen Familie sei lediglich einen Monat im Sudan aufhältig gewesen und danach mit dem Beschwerdeführer nach Syrien zurückgekehrt, wobei der Cousin des Beschwerdeführers über die Adresse des Beschwerdeführers in Syrien keine Angaben machen konnte, weil seither seine Familie und die Familie des Beschwerdeführers Differenzen hätten, da der Beschwerdeführer behauptet hätte, sein Cousin hätte sich in Österreich zu wenig um ihn gekümmert, woraufhin der Vater des Beschwerdeführers mit der Mutter des Cousins des Beschwerdeführers gestritten hätte, da die Mutter des Cousins des Beschwerdeführers auf dessen Seite gestanden wäre.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom XXXX , Zl XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm

§ 9Abs. 4 Asyl

G entzogen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.).19. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom römisch 40 , Zl römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Herbst 2016 Österreich auf dem Luftweg Richtung Sudan verlassen und sei seither nicht wieder in das österreichische Bundesgebiet zurückgekehrt. Aufgrund der Aussage seines Cousins sei der Beschwerdeführer mit seinen Eltern wieder nach Syrien zurückgekehrt. In Österreich sei der Beschwerdeführer weder gemeldet, noch versichert und hätte auch seine befristete Aufenthaltsberechtigung nicht verlängert. Sohin sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einen anderen Staat verlegt und nicht (mehr) in Österreich habe, weswegen der Status abzuerkennen gewesen wäre.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vertreten durch den Abwesenheitskurator, dieser vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), mit am XXXX bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vertreten durch den Abwesenheitskurator, dieser vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), mit am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe nicht nachvollziehbar darlegen können, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Sie hätte lediglich vermutet, dass er sich in Syrien aufhalten würde, da er über keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfüge. Auch die Aussage des Cousins des Beschwerdeführers hätte nicht dazu dienen können, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu ermitteln, sodass es sich hierbei nicht um eine Feststellung, sondern um eine Vermutung handle.
  3. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am XXXX durch seinen Cousin einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich in Österreich. Mit Bescheid der belangten Behörde Bescheid vom XXXX , Zl XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 durch seinen Cousin einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich in Österreich. Mit Bescheid der belangten Behörde Bescheid vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der Beschwerdeführer war bis XXXX mit einem Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister erfasst. Am XXXX reiste der Beschwerdeführer mit seinem Cousin vom Flughafen Schwechat zu seiner Familie in den Sudan aus. Der Beschwerdeführer hält sich seitdem nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet auf.Der Beschwerdeführer war bis römisch 40 mit einem Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister erfasst. Am römisch 40 reiste der Beschwerdeführer mit seinem Cousin vom Flughafen Schwechat zu seiner Familie in den Sudan aus. Der Beschwerdeführer hält sich seitdem nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer verfügt über keine (beruflichen, engen familiären und sozialen) Bindungen zu Österreich. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers hat sich von weg verlagert.
  6. Beweiswürdigung: Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt, die Beschwerde und durch die Einholung von Auszügen Beweis erhoben. Das Datum der Asylantragstellung und die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem Bescheid vom XXXX .Das Datum der Asylantragstellung und die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem Bescheid vom römisch 40 . Die Feststellung zur Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers bis XXXX im Bundesgebiet basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (zuletzt abgefragt am XXXX ).Die Feststellung zur Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers bis römisch 40 im Bundesgebiet basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (zuletzt abgefragt am römisch 40 ). Die Ausreise des Beschwerdeführers mit seinem Cousin am XXXX zu seiner Familie in den Sudan ist aufgrund der glaubhaften Angaben des Cousins des Beschwerdeführers in der Vernehmung vom XXXX festzustellen; es ist kein Grund ersichtlich, diesen Angaben seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu folgen und wurden diesbezüglich auch keine Gründe in der Beschwerde aufgezeigt, die Glaubwürdigkeit des Cousins des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.Die Ausreise des Beschwerdeführers mit seinem Cousin am römisch 40 zu seiner Familie in den Sudan ist aufgrund der glaubhaften Angaben des Cousins des Beschwerdeführers in der Vernehmung vom römisch 40 festzustellen; es ist kein Grund ersichtlich, diesen Angaben seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu folgen und wurden diesbezüglich auch keine Gründe in der Beschwerde aufgezeigt, die Glaubwürdigkeit des Cousins des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Das erkennende Gericht stützt sich hinsichtlich der Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer (jedenfalls) seit dem XXXX nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, auf die eingeholten Auszüge zuletzt abgefragt am XXXX aus dem Zentralen Melderegister, aus dem Betreuungsinformationssystem und dem AJ-Web Auskunftsverfahren und dem Strafregister, welche klar zeigen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise in den Sudan am XXXX und nachfolgend der Abmeldung seines Hauptwohnsitzes in Österreich am XXXX in keiner Weise in Österreich in Erscheinung getreten ist. Der Beschwerdeführer befindet sich daher seit fast sieben Jahren weder in der Grundversorgung, noch ging er einer beruflichen Beschäftigung nach und er bezieht keinerlei Sozialleistungen (Arbeitslosengeld/Notstandshilfe bzw. bedarfsorientierte Mindestsicherung). Es kann daher zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht wieder nach Österreich eingereist ist, da er seitdem weder über einen Wohnsitz noch über ein existenzsicherndes Einkommen sowie eine Krankenversicherung durch eine berufliche Beschäftigung oder einen aufrechten Sozialleistungsbezug im österreichischen Bundesgebiet verfügt.Das erkennende Gericht stützt sich hinsichtlich der Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer (jedenfalls) seit dem römisch 40 nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, auf die eingeholten Auszüge zuletzt abgefragt am römisch 40 aus dem Zentralen Melderegister, aus dem Betreuungsinformationssystem und dem AJ-Web Auskunftsverfahren und dem Strafregister, welche klar zeigen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise in den Sudan am römisch 40 und nachfolgend der Abmeldung seines Hauptwohnsitzes in Österreich am römisch 40 in keiner Weise in Österreich in Erscheinung getreten ist. Der Beschwerdeführer befindet sich daher seit fast sieben Jahren weder in der Grundversorgung, noch ging er einer beruflichen Beschäftigung nach und er bezieht keinerlei Sozialleistungen (Arbeitslosengeld/Notstandshilfe bzw. bedarfsorientierte Mindestsicherung). Es kann daher zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht wieder nach Österreich eingereist ist, da er seitdem weder über einen Wohnsitz noch über ein existenzsicherndes Einkommen sowie eine Krankenversicherung durch eine berufliche Beschäftigung oder einen aufrechten Sozialleistungsbezug im österreichischen Bundesgebiet verfügt. Dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen zu Österreich verfügt, ergibt sich aus den eingeholten Auszügen, woraus klar ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer seit fast sieben Jahren keiner beruflichen Tätigkeit in Österreich nachgegangen ist. Zwar verfügte der Beschwerdeführer über einen Cousin in Österreich, jedoch ist der Kontakt zu diesem bereits seit September XXXX abgebrochen und lebt die Kernfamilie des Beschwerdeführers außerhalb von Österreich, zu der er auch ausgereist ist, sodass jedenfalls stärkere familiären Bindungen außerhalb von Österreich bestehen. Zwar verfügte der Beschwerdeführer über einen Cousin in Österreich, jedoch ist der Kontakt zu diesem bereits seit September römisch 40 abgebrochen und lebt die Kernfamilie des Beschwerdeführers außerhalb von Österreich, zu der er auch ausgereist ist, sodass jedenfalls stärkere familiären Bindungen außerhalb von Österreich bestehen. Der Beschwerdeführer hat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen außerhalb von Österreich verlagert, indem er am XXXX in den Sudan zu seiner Familie ausgereist und seitdem nicht wieder nach Österreich eingereist ist. Der Beschwerdeführer verfügt über stärkere familiäre Bindungen außerhalb von Österreich, da seine gesamte Kernfamilie nicht in Österreich aufhältig ist. Zudem ist anhand der vom erkennenden Gericht eingeholten Auszug aus dem AJ-Web Auskunftsverfahren ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt aufgrund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit versichert war und ist. Das zeitliche Zusammentreffen der Ausreise XXXX in den Sudan zur Familie des Beschwerdeführers, die Abmeldung des Wohnsitzes in Österreich am XXXX und das Nichtvorhandensein der beruflichen Tätigkeit in Österreich sprechen eindeutig für die Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen des Beschwerdeführers außerhalb von Österreich.Der Beschwerdeführer hat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen außerhalb von Österreich verlagert, indem er am römisch 40 in den Sudan zu seiner Familie ausgereist und seitdem nicht wieder nach Österreich eingereist ist. Der Beschwerdeführer verfügt über stärkere familiäre Bindungen außerhalb von Österreich, da seine gesamte Kernfamilie nicht in Österreich aufhältig ist. Zudem ist anhand der vom erkennenden Gericht eingeholten Auszug aus dem AJ-Web Auskunftsverfahren ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt aufgrund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit versichert war und ist. Das zeitliche Zusammentreffen der Ausreise römisch 40 in den Sudan zur Familie des Beschwerdeführers, die Abmeldung des Wohnsitzes in Österreich am römisch 40 und das Nichtvorhandensein der beruflichen Tätigkeit in Österreich sprechen eindeutig für die Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen des Beschwerdeführers außerhalb von Österreich. Mit den unsubstantiierten Ausführungen in der Beschwerde, die Behörde hätte lediglich Vermutungen über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers angestellt, vermag der Tatsache, dass der Beschwerdeführer (jedenfalls) seit dem XXXX nicht mehr im Bundesgebiet in Erscheinung getreten ist, nicht entgegenzutreten, zumal aufgrund der Beschwerde des Abwesenheitskurators der Cousin des Beschwerdeführers einvernommen wurde, welcher am XXXX eine klare und nachvollziehbare Zeitleiste des August und September des Jahres XXXX zu Protokoll gab und es keinen Anhaltspunkt gibt, diese Aussagen in Zweifel zu ziehen.Mit den unsubstantiierten Ausführungen in der Beschwerde, die Behörde hätte lediglich Vermutungen über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers angestellt, vermag der Tatsache, dass der Beschwerdeführer (jedenfalls) seit dem römisch 40 nicht mehr im Bundesgebiet in Erscheinung getreten ist, nicht entgegenzutreten, zumal aufgrund der Beschwerde des Abwesenheitskurators der Cousin des Beschwerdeführers einvernommen wurde, welcher am römisch 40 eine klare und nachvollziehbare Zeitleiste des August und September des Jahres römisch 40 zu Protokoll gab und es keinen Anhaltspunkt gibt, diese Aussagen in Zweifel zu ziehen. Zudem ist es auch weder der Rechtsvertretung noch dem Abwesenheitskurator bis dato selbst gelungen, den Beschwerdeführer ausfindig zu machen und Kontakt zu ihm herzustellen. Es wurden alle denkbaren Abfragemöglichkeiten durch die belangte Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht durchgeführt und somit alles ausgeschöpft, was der belangten Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stand. Es ist somit der belangten Behörde nunmehr nicht mehr vorzuwerfen, ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben. Zudem ist in diesem Zusammenhang auch auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers hinzuweisen, da – wenn man den Beschwerdeführer diesfalls von seiner Mitwirkungspflicht entbinden würde – dieser die Möglichkeit hätte, ein etwaiges Aberkennungsverfahren zu verhindern. Eine bestehende Wohnmöglichkeit im Inland wurde vom Beschwerdeführer vertreten durch den Abwesenheitskurator, dieser vertreten durch die BBU, nicht vorgebracht, weshalb seine Ausreise am XXXX in den Sudan und das Ende seiner Wohnsitzmeldung XXXX aufgrund dieses Zusammentreffens eindeutig dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz außerhalb von Österreich verlagert hat.Eine bestehende Wohnmöglichkeit im Inland wurde vom Beschwerdeführer vertreten durch den Abwesenheitskurator, dieser vertreten durch die BBU, nicht vorgebracht, weshalb seine Ausreise am römisch 40 in den Sudan und das Ende seiner Wohnsitzmeldung römisch 40 aufgrund dieses Zusammentreffens eindeutig dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz außerhalb von Österreich verlagert hat. Die Lebensumstände des Beschwerdeführers lassen bei einer Gesamtbetrachtung den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht mehr in Österreich hat: Er hält sich seit fast sieben Jahren nicht mehr im Bundesgebiet auf, sodass aufgrund der langandauernden Abwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von keinen freundschaftlichen oder anderen sozialen Verbindungen im Inland auszugehen ist. Auch berufliche und wirtschaftliche Verknüpfungen zu Österreich sind nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer verfügt seit dem XXXX über keinen aufrechten Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet mehr.Die Lebensumstände des Beschwerdeführers lassen bei einer Gesamtbetrachtung den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht mehr in Österreich hat: Er hält sich seit fast sieben Jahren nicht mehr im Bundesgebiet auf, sodass aufgrund der langandauernden Abwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von keinen freundschaftlichen oder anderen sozialen Verbindungen im Inland auszugehen ist. Auch berufliche und wirtschaftliche Verknüpfungen zu Österreich sind nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer verfügt seit dem römisch 40 über keinen aufrechten Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet mehr. Dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht mehr in Österreich befindet, wurde vom Beschwerdeführer vertreten durch den Abwesenheitskurator, dieser vertreten durch die BBU, auch nicht substantiell bestritten. In Zusammenschau der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensumstände des Beschwerdeführers war der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers außerhalb Österreichs festzustellen.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 9Abs.

2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt.

§ 9Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005) ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn der subsidiär Schutzberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn der subsidiär Schutzberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Die Bestimmung stellt darauf ab, dass „der Fremde den Schutz Österreichs nicht mehr benötigt, weil er sich nunmehr dauerhaft in einem anderen Staat niedergelassen hat und sich dem Schutz dieses Staates unterstellen kann“ (Paulhart, Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 AsylG 2005, migraLex 2020, 10). Die Bestimmung stellt darauf ab, dass „der Fremde den Schutz Österreichs nicht mehr benötigt, weil er sich nunmehr dauerhaft in einem anderen Staat niedergelassen hat und sich dem Schutz dieses Staates unterstellen kann“ (Paulhart, Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, AsylG 2005, migraLex 2020, 10). Den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat der Betreffende im Sinn des § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 dann, wenn er dort seinen Hauptwohnsitz begründet hat. (Der Hauptwohnsitz einer Person ist

Art 6Abs.

3 B-VG wiederum dort begründet, wo sich die Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen.) Den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat der Betreffende im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 dann, wenn er dort seinen Hauptwohnsitz begründet hat. (Der Hauptwohnsitz einer Person ist

Artikel 6

, Absatz 3, B-VG wiederum dort begründet, wo sich die Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen.) In § 1 Abs. 8 MeldeG 1991 sind etwa demonstrativ folgende maßgebliche Kriterien zur Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen aufgezählt: „Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.“In Paragraph eins, Absatz 8, MeldeG 1991 sind etwa demonstrativ folgende maßgebliche Kriterien zur Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen aufgezählt: „Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.“ Der einmal an einem Ort im Inland begründete Hauptwohnsitz geht nicht durch jeden Auslandsaufenthalt wieder verloren, sofern der Lebensmittelpunkt des Verleihungswerbers auch während dieser Zeit im Bundesgebiet erhalten bleibt. Auch eine „Abmeldung“ des Wohnsitzes bei der Meldebehörde – ungeachtet ihres Indizcharakters – nicht jedenfalls dazu, dass ein bestehender Hauptwohnsitz erlischt (vgl. VwGH 24.06.2003, 2002/01/0081) Der einmal an einem Ort im Inland begründete Hauptwohnsitz geht nicht durch jeden Auslandsaufenthalt wieder verloren, sofern der Lebensmittelpunkt des Verleihungswerbers auch während dieser Zeit im Bundesgebiet erhalten bleibt. Auch eine „Abmeldung“ des Wohnsitzes bei der Meldebehörde – ungeachtet ihres Indizcharakters – nicht jedenfalls dazu, dass ein bestehender Hauptwohnsitz erlischt vergleiche VwGH 24.06.2003, 2002/01/0081) Ob der Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet während eines Auslandsaufenthalts erhalten bleibt, lässt sich nur aus einer kombinierten Betrachtung von objektiven und subjektiven Kriterien beurteilen (vgl. dazu etwa die insoweit auch für den Hauptwohnsitzbegriff des B-VG aussagekräftigen ErläutRV zum Hauptwohnsitzgesetz [1334 BlgNR 18. GP 11]: "Die Festlegung des Hauptwohnsitzes soll aus einer Kombination von objektiven und subjektiven Kriterien erfolgen"). In subjektiver Hinsicht erfordert die Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet die Beibehaltung des "animus domiciliandi", also der Absicht des Verleihungswerbers, den Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben (vgl. dazu Thienel in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht II/1

(1999), Rz 79 zu Art. 6 B-VG). Jedoch reicht der bloße Wille, seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet zu erhalten, oder die Absicht, (irgendwann) nach Österreich zurückzukehren, zur Beibehaltung eines Hauptwohnsitzes nicht aus, wenn objektive Anknüpfungspunkte für einen solchen in Österreich nicht (mehr) gegeben sind (vgl. VwGH 28.06.2005, 2004/01/0503). Ob der Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet während eines Auslandsaufenthalts erhalten bleibt, lässt sich nur aus einer kombinierten Betrachtung von objektiven und subjektiven Kriterien beurteilen vergleiche dazu etwa die insoweit auch für den Hauptwohnsitzbegriff des B-VG aussagekräftigen ErläutRV zum Hauptwohnsitzgesetz [1334 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 11]: "Die Festlegung des Hauptwohnsitzes soll aus einer Kombination von objektiven und subjektiven Kriterien erfolgen"). In subjektiver Hinsicht erfordert die Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet die Beibehaltung des "animus domiciliandi", also der Absicht des Verleihungswerbers, den Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben vergleiche dazu Thienel in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht II/1
(1999), Rz 79 zu Artikel 6, B-VG). Jedoch reicht der bloße Wille, seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet zu erhalten, oder die Absicht, (irgendwann) nach Österreich zurückzukehren, zur Beibehaltung eines Hauptwohnsitzes nicht aus, wenn objektive Anknüpfungspunkte für einen solchen in Österreich nicht (mehr) gegeben sind vergleiche VwGH 28.06.2005, 2004/01/0503). In objektiver Hinsicht setzt das Fortbestehen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet nämlich voraus, dass der Einbürgerungswerber Beziehungen zum Inland aufrechterhält, die bei einer Gesamtbetrachtung seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände den Schluss rechtfertigen, er habe seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich. Ein bedeutsames Kriterium dieser Gesamtbetrachtung ist auch die Aufrechterhaltung einer Wohnmöglichkeit im Inland während der Zeit des Auslandsaufenthaltes (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0088).In objektiver Hinsicht setzt das Fortbestehen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet nämlich voraus, dass der Einbürgerungswerber Beziehungen zum Inland aufrechterhält, die bei einer Gesamtbetrachtung seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände den Schluss rechtfertigen, er habe seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich. Ein bedeutsames Kriterium dieser Gesamtbetrachtung ist auch die Aufrechterhaltung einer Wohnmöglichkeit im Inland während der Zeit des Auslandsaufenthaltes vergleiche VwGH 11.06.2013, 2012/21/0088). Ungeachtet des womöglich subjektiven Willens des Beschwerdeführers seinen Lebensmittelpunkt weiterhin in Österreich zu erhalten bzw. der Absicht, irgendwann nach Österreich zurückzukehren, hat der Beschwerdeführer aufgrund der objektiven Gegebenheiten – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat. Der Beschwerdeführer ist vor fast sieben Jahren aus Österreich in den Sudan ausgereist und es gibt seitdem keine Anzeichen, dass wirtschaftliche, familiäre oder soziale Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers in Österreich aufrechterhalten oder wiederaufgenommen wurden. Am XXXX flog der Beschwerdeführer mit seinem Cousin zu seiner Familie in den Sudan und etwa einen Monat später wurde sein Hauptwohnsitz abgemeldet, sodass keine Wohnmöglichkeit im Inland aufrechterhalten wurde. Es sprechen alle Anzeichen daher dafür, dass der Beschwerdeführer auch seinen subjektiven Willen, den Lebensmittelpunkt in Österreich aufrechtzuerhalten, aufgegeben hat. Der Beschwerdeführer ist vor fast sieben Jahren aus Österreich in den Sudan ausgereist und es gibt seitdem keine Anzeichen, dass wirtschaftliche, familiäre oder soziale Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers in Österreich aufrechterhalten oder wiederaufgenommen wurden. Am römisch 40 flog der Beschwerdeführer mit seinem Cousin zu seiner Familie in den Sudan und etwa einen Monat später wurde sein Hauptwohnsitz abgemeldet, sodass keine Wohnmöglichkeit im Inland aufrechterhalten wurde. Es sprechen alle Anzeichen daher dafür, dass der Beschwerdeführer auch seinen subjektiven Willen, den Lebensmittelpunkt in Österreich aufrechtzuerhalten, aufgegeben hat. Der Beschwerdeführer befand sich zu keinem Zeitpunkt nach seiner Ausreise am XXXX in der Grundversorgung, noch ging er einer beruflichen Beschäftigung nach und er bezog auch keinerlei Sozialleistungen. Richtigerweise ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat, zumal der Beschwerdeführer seit dem XXXX weder einen Wohnsitz im Inland hat, noch einer Beschäftigung nachgeht oder es einen sonstigen Hinweis auf seinen Aufenthalt im Bundesgebiet gibt. Aufgrund des langen Zeitraums der Abwesenheit von fast sieben Jahren ist es gänzlich ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Wiedereinreise nach Österreich nicht in irgendeiner Form in Erscheinung getreten wäre, um seinen Lebensunterhalt hier bestreiten zu können. Der Beschwerdeführer verfügt daher über keinerlei wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Lebensbeziehungen in Österreich.Der Beschwerdeführer befand sich zu keinem Zeitpunkt nach seiner Ausreise am römisch 40 in der Grundversorgung, noch ging er einer beruflichen Beschäftigung nach und er bezog auch keinerlei Sozialleistungen. Richtigerweise ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat, zumal der Beschwerdeführer seit dem römisch 40 weder einen Wohnsitz im Inland hat, noch einer Beschäftigung nachgeht oder es einen sonstigen Hinweis auf seinen Aufenthalt im Bundesgebiet gibt. Aufgrund des langen Zeitraums der Abwesenheit von fast sieben Jahren ist es gänzlich ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Wiedereinreise nach Österreich nicht in irgendeiner Form in Erscheinung getreten wäre, um seinen Lebensunterhalt hier bestreiten zu können. Der Beschwerdeführer verfügt daher über keinerlei wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Lebensbeziehungen in Österreich. Für die Beurteilung des Lebensmittelpunktes ist ausschließlich entscheidend, dass der Beschwerdeführer nach seinem Verlassen Österreichs keine erkennbaren inländischen Lebensbeziehungen aufrechterhalten hat (vgl. auch VwGH 28.06.2005, 2004/01/0503). Für die Beurteilung des Lebensmittelpunktes ist ausschließlich entscheidend, dass der Beschwerdeführer nach seinem Verlassen Österreichs keine erkennbaren inländischen Lebensbeziehungen aufrechterhalten hat vergleiche auch VwGH 28.06.2005, 2004/01/0503). Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer daher den Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Z 2 Asyl

G zu Recht aberkannt. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer daher den Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zu Recht aberkannt. 3.

  1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Als Rechtsfolge von Spruchpunkt I. ist auch die im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides verfügte Entziehung der befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter nicht zu beanstanden.Als Rechtsfolge von Spruchpunkt römisch eins. ist auch die im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides verfügte Entziehung der befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter nicht zu beanstanden. 3.
  3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.
  4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

§ 58Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 hat das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das Bundesamt über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Da sich der Beschwerdeführer nicht in Österreich aufhält, zählt er nicht zur Gruppe der im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen im Sinn des § 57 Abs. 1 AsylG 2005, weshalb eine Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht in Betracht kommt. Darüber hinaus wurden Gründe, die für das Vorliegen der Voraussetzungen sprechen, in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind auch vom Amts wegen nicht hervorgekommen. Da sich der Beschwerdeführer nicht in Österreich aufhält, zählt er nicht zur Gruppe der im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005, weshalb eine Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht in Betracht kommt. Darüber hinaus wurden Gründe, die für das Vorliegen der Voraussetzungen sprechen, in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind auch vom Amts wegen nicht hervorgekommen. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 war (von der belangten Behörde) nicht zu erteilen und die Beschwerde auch diesbezüglich als unbegründet abzuweisen. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 war (von der belangten Behörde) nicht zu erteilen und die Beschwerde auch diesbezüglich als unbegründet abzuweisen. 3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Art. 47Abs.

1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Artikel 47

, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Der Abwesenheitskurator vertreten durch die BBU GmbH stellte für den Beschwerdeführer in der Beschwerde einen Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall jedoch erfüllt. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall jedoch erfüllt. Dies ergibt sich schon allein aus dem Umstand, dass in concreto den glaubhaften Aussagen des Cousins des Beschwerdeführers in der Vernehmung vor der belangten Behörde am XXXX , er sei mit dem Beschwerdeführer am XXXX in den Sudan ausgereist, wobei dieser nicht mehr nach Österreich zurückgereist, sondern bei seiner Familie geblieben sei, in der Beschwerde nicht konkret entgegen getreten wurde.Dies ergibt sich schon allein aus dem Umstand, dass in concreto den glaubhaften Aussagen des Cousins des Beschwerdeführers in der Vernehmung vor der belangten Behörde am römisch 40 , er sei mit dem Beschwerdeführer am römisch 40 in den Sudan ausgereist, wobei dieser nicht mehr nach Österreich zurückgereist, sondern bei seiner Familie geblieben sei, in der Beschwerde nicht konkret entgegen getreten wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, grundsätzliche Ausführungen zur Verhandlungspflicht des Verwaltungsgerichtes getätigt und dabei unter anderem folgendes festgehalten: "Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber (...) im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:"Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber (...) im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.""Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." Ausgehend von diesem Kriterienkatalog ist im gegenständlichen Fall maßgeblich, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt in der Vernehmung des Cousins des Beschwerdeführers am XXXX vollständig ermittelt und ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Aufgrund des kurzen Zeitraumes von nicht einmal zwei Monaten zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist davon auszugehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt noch die gebotene Aktualität aufweist. Ausgehend von diesem Kriterienkatalog ist im gegenständlichen Fall maßgeblich, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt in der Vernehmung des Cousins des Beschwerdeführers am römisch 40 vollständig ermittelt und ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Aufgrund des kurzen Zeitraumes von nicht einmal zwei Monaten zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist davon auszugehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt noch die gebotene Aktualität aufweist. Auch ist eine Einvernahme des Abwesenheitskurators zwecks weiterer Erhellung des Sachverhaltes und/oder zur Erläuterung der Rechtslage nicht zielführend, da dieser selbst keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer hatte und hat. Weiters hat die belangte Behörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Der Beschwerde ist kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt zu entnehmen. Den Feststellungen der belangten Behörde widersprechende Ausführungen haben sich als unsubstantiiert erwiesen. Sohin erscheint der gegenständliche Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Sohin erscheint der gegenständliche Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. 3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W296.2217688.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.