4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer im Heimatland einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen ausgesetzt gewesen sei bzw. dass ihm derartiges im Falle seiner Rückkehr drohe.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer im Heimatland einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen ausgesetzt gewesen sei bzw. dass ihm derartiges im Falle seiner Rückkehr drohe.
G eingestellt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass im vorliegenden Fall dem Bundesverwaltungsgericht der Aufenthaltsort und die Anschrift des Beschwerdeführers dadurch, dass er seine Mitwirkungspflichten verletzt habe, nicht bekannt sei und er daher nicht in der Lage sei, zu einem schriftlichen Parteiengehör Stellung zu nehmen.9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , römisch 40 , wurde das Asylverfahren
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass im vorliegenden Fall dem Bundesverwaltungsgericht der Aufenthaltsort und die Anschrift des Beschwerdeführers dadurch, dass er seine Mitwirkungspflichten verletzt habe, nicht bekannt sei und er daher nicht in der Lage sei, zu einem schriftlichen Parteiengehör Stellung zu nehmen.
Mit Beschluss eines näher bezeichneten Bezirksgerichts vom römisch 40 wurde das Verfahren zur Bestellung eines Abwesenheitskurators mangels Zuständigkeit
Paragraph 44, JN an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien überwiesen.
G eingeleitet werden solle. Sowohl eine Auskunft aus dem Zentralen Melderegister und eine Anfrage beim Sozialversicherungsträger hätten keinen aktuellen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der abwesenden Person zu Tage gebracht. Auch habe eine aktuelle Zustelladresse nach telefonischer Anfrage bei einer näher bezeichneten Bezirkshauptmannschaft sowie nach einer Rückfrage bei der UMF-Koordinierungsstelle der NÖ. Landesregierung nicht ermittelt werden können. Der Aufenthalt des Minderjährigen sei demnach im Ausland zu vermuten, wobei Näheres dazu jedoch unbekannt bleibe. Im vorliegenden Fall sei zur Wahrung der Rechte der abwesenden Person ein Abwesenheitskurator zu bestellen.Als Begründung ist in diesem Beschluss enthalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgebracht habe, dass der vermutete Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Syrien sei, wobei der nähere Aufenthaltsort unbekannt sei, und ein Aberkennungsverfahren
Paragraph 9, AsylG eingeleitet werden solle. Sowohl eine Auskunft aus dem Zentralen Melderegister und eine Anfrage beim Sozialversicherungsträger hätten keinen aktuellen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der abwesenden Person zu Tage gebracht. Auch habe eine aktuelle Zustelladresse nach telefonischer Anfrage bei einer näher bezeichneten Bezirkshauptmannschaft sowie nach einer Rückfrage bei der UMF-Koordinierungsstelle der NÖ. Landesregierung nicht ermittelt werden können. Der Aufenthalt des Minderjährigen sei demnach im Ausland zu vermuten, wobei Näheres dazu jedoch unbekannt bleibe. Im vorliegenden Fall sei zur Wahrung der Rechte der abwesenden Person ein Abwesenheitskurator zu bestellen. 13. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom XXXX , Zl XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm
G entzogen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.).13. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom römisch 40 , Zl römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde dazu ausgeführt, dass laut der Mitteilung des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung vom XXXX , basierend der Auskunftserteilung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl, sei der Beschwerdeführer freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist und in sein Heimatland Syrien zurückgekehrt. Somit der Ausdruck des ZMR nachweislich belege, dass der Beschwerdeführer seit XXXX in Österreich nicht mehr aufrecht gemeldet sei. Durch die Rückführung nach Syrien habe sich der Beschwerdeführer wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt und den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen wieder in seinem Heimatland begründet.Begründend wurde dazu ausgeführt, dass laut der Mitteilung des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung vom römisch 40 , basierend der Auskunftserteilung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl, sei der Beschwerdeführer freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist und in sein Heimatland Syrien zurückgekehrt. Somit der Ausdruck des ZMR nachweislich belege, dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 in Österreich nicht mehr aufrecht gemeldet sei. Durch die Rückführung nach Syrien habe sich der Beschwerdeführer wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt und den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen wieder in seinem Heimatland begründet. 14. Die Zustellung der angeführten Entscheidung erfolgte an den Abwesenheitskurator des Beschwerdeführers. 15. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde durch den Abwesenheitskurator des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben und die genannte Entscheidung vollumfänglich wegen Rechtswidrigkeit infolge Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde den notwendigen Ermittlungstätigkeiten nicht nachgekommen sei. Nach Kenntnistand des Abwesenheitskurators befinde sich der Beschwerdeführer nicht in Syrien, sondern im Sudan. Sein genauer Aufenthalt sei deswegen unbekannt, da es weder die belangte Behörde noch der
BFA-VG mit der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers befasst gewesene Jugendwohlfahrtsträger der Mühe wert gefunden habe, bezüglich näherer Informationen zum Verbleib des Beschwerdeführers dessen Cousin zu befragen. Der Cousin des Beschwerdeführers verfüge in Österreich über Asyl und eine zustellfähige Adresse. Das Verfahren sei mangelhaft, da der Abwesenheitskurator nicht bestellt werden hätte dürfen bzw. die Behörde die Verpflichtung gehabt habe, ihr qualifiziertes Antragsrecht zur Abbestellung des Abwesenheitskurators auszuüben und deshalb die Zustellung des Bescheides an den Abwesenheitskurator nicht wirksam erfolgt sei. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Bestellung eines Abwesenheitskurators ausschließlich für eine geschäftsfähige Person erfolgen könne. Abwesende geschäftsunfähige Personen seien durch ihren gesetzlichen Vertreter zu vertreten bzw. sei in Ermangelung eines solchen ein gesetzlicher Vertreter zu bestellen (vgl. Weitzenböck in Schwimann, ABGB 3, RZ 3 zu § 276 mwN.). Nachdem § 10 BFA-VG keine Regelung bezüglich der Vertretung abwesender Minderjähriger in Verfahren vor der belangten Behörde enthalte und aber zufolge der dargelegten Mangelhaftigkeit des bisher von der belangten Behörde abgeführten Verfahrens auch nicht gesagt werden könne, wer gegenwärtig die Obsorge über den Beschwerdeführer ausübe und warum er offenbar noch nicht wieder nach Österreich zurückgekehrt sei, müsse sowohl im Lichte der UN-Kinderrechtskonvention (vgl. insbesondere deren Art. 3) als auch der Judikatur des EGMR, als auch der Artikel 24 Abs. 2 iVm. 51 GRC und den Artikeln 16 und 19 der Status-Richtline 2011/05/EU, als nicht zuletzt auch des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern jedenfalls in Zweifel weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach wie vor „unbegleitet“ sei und auch immer noch über einen „gewöhnlichen Aufenthalt“ im Inland verfüge. Darüber hinaus haben sich die für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus maßgeblich angeführten Umstände nicht im Sinne einer grundlegenden und nachhaltigen Lageverbesserung geändert. Die in der rechtlichen Beurteilung des bekämpfen Bescheides ausgeführte Begründung stelle auf § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG ab. Dabei fehle es jedoch an jeglichen Ermittlungsergebnissen. Es werden daher die Anträge gestellt, die vorliegende Beschwerde mangels einer rechtswirksamen Erlassung des bekämpften Bescheides zurückzuverweisen, hilfsweise den bekämpften Bescheid mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Aberkennung des mit Bescheid vom XXXX zuerkannten subsidiären Schutzes aufzuheben oder hilfsweise den bekämpften Bescheid im Hinblick auf die grobe Mangelhaftigkeit des zugrunde liegenden Verfahrens aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde den notwendigen Ermittlungstätigkeiten nicht nachgekommen sei. Nach Kenntnistand des Abwesenheitskurators befinde sich der Beschwerdeführer nicht in Syrien, sondern im Sudan. Sein genauer Aufenthalt sei deswegen unbekannt, da es weder die belangte Behörde noch der
Paragraph 10, BFA-VG mit der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers befasst gewesene Jugendwohlfahrtsträger der Mühe wert gefunden habe, bezüglich näherer Informationen zum Verbleib des Beschwerdeführers dessen Cousin zu befragen. Der Cousin des Beschwerdeführers verfüge in Österreich über Asyl und eine zustellfähige Adresse. Das Verfahren sei mangelhaft, da der Abwesenheitskurator nicht bestellt werden hätte dürfen bzw. die Behörde die Verpflichtung gehabt habe, ihr qualifiziertes Antragsrecht zur Abbestellung des Abwesenheitskurators auszuüben und deshalb die Zustellung des Bescheides an den Abwesenheitskurator nicht wirksam erfolgt sei. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Bestellung eines Abwesenheitskurators ausschließlich für eine geschäftsfähige Person erfolgen könne. Abwesende geschäftsunfähige Personen seien durch ihren gesetzlichen Vertreter zu vertreten bzw. sei in Ermangelung eines solchen ein gesetzlicher Vertreter zu bestellen vergleiche Weitzenböck in Schwimann, ABGB 3, RZ 3 zu Paragraph 276, mwN.). Nachdem Paragraph 10, BFA-VG keine Regelung bezüglich der Vertretung abwesender Minderjähriger in Verfahren vor der belangten Behörde enthalte und aber zufolge der dargelegten Mangelhaftigkeit des bisher von der belangten Behörde abgeführten Verfahrens auch nicht gesagt werden könne, wer gegenwärtig die Obsorge über den Beschwerdeführer ausübe und warum er offenbar noch nicht wieder nach Österreich zurückgekehrt sei, müsse sowohl im Lichte der UN-Kinderrechtskonvention vergleiche insbesondere deren Artikel 3,) als auch der Judikatur des EGMR, als auch der Artikel 24 Absatz 2, in Verbindung mit 51 GRC und den Artikeln 16 und 19 der Status-Richtline 2011/05/EU, als nicht zuletzt auch des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern jedenfalls in Zweifel weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach wie vor „unbegleitet“ sei und auch immer noch über einen „gewöhnlichen Aufenthalt“ im Inland verfüge. Darüber hinaus haben sich die für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus maßgeblich angeführten Umstände nicht im Sinne einer grundlegenden und nachhaltigen Lageverbesserung geändert. Die in der rechtlichen Beurteilung des bekämpfen Bescheides ausgeführte Begründung stelle auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ab. Dabei fehle es jedoch an jeglichen Ermittlungsergebnissen. Es werden daher die Anträge gestellt, die vorliegende Beschwerde mangels einer rechtswirksamen Erlassung des bekämpften Bescheides zurückzuverweisen, hilfsweise den bekämpften Bescheid mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Aberkennung des mit Bescheid vom römisch 40 zuerkannten subsidiären Schutzes aufzuheben oder hilfsweise den bekämpften Bescheid im Hinblick auf die grobe Mangelhaftigkeit des zugrunde liegenden Verfahrens aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm
G entzogen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.).19. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom römisch 40 , Zl römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Herbst 2016 Österreich auf dem Luftweg Richtung Sudan verlassen und sei seither nicht wieder in das österreichische Bundesgebiet zurückgekehrt. Aufgrund der Aussage seines Cousins sei der Beschwerdeführer mit seinen Eltern wieder nach Syrien zurückgekehrt. In Österreich sei der Beschwerdeführer weder gemeldet, noch versichert und hätte auch seine befristete Aufenthaltsberechtigung nicht verlängert. Sohin sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einen anderen Staat verlegt und nicht (mehr) in Österreich habe, weswegen der Status abzuerkennen gewesen wäre.
2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt.
G 2005) ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn der subsidiär Schutzberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn der subsidiär Schutzberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Die Bestimmung stellt darauf ab, dass „der Fremde den Schutz Österreichs nicht mehr benötigt, weil er sich nunmehr dauerhaft in einem anderen Staat niedergelassen hat und sich dem Schutz dieses Staates unterstellen kann“ (Paulhart, Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 AsylG 2005, migraLex 2020, 10). Die Bestimmung stellt darauf ab, dass „der Fremde den Schutz Österreichs nicht mehr benötigt, weil er sich nunmehr dauerhaft in einem anderen Staat niedergelassen hat und sich dem Schutz dieses Staates unterstellen kann“ (Paulhart, Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, AsylG 2005, migraLex 2020, 10). Den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat der Betreffende im Sinn des § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 dann, wenn er dort seinen Hauptwohnsitz begründet hat. (Der Hauptwohnsitz einer Person ist
3 B-VG wiederum dort begründet, wo sich die Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen.) Den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat der Betreffende im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 dann, wenn er dort seinen Hauptwohnsitz begründet hat. (Der Hauptwohnsitz einer Person ist
, Absatz 3, B-VG wiederum dort begründet, wo sich die Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen.) In § 1 Abs. 8 MeldeG 1991 sind etwa demonstrativ folgende maßgebliche Kriterien zur Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen aufgezählt: „Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.“In Paragraph eins, Absatz 8, MeldeG 1991 sind etwa demonstrativ folgende maßgebliche Kriterien zur Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen aufgezählt: „Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.“ Der einmal an einem Ort im Inland begründete Hauptwohnsitz geht nicht durch jeden Auslandsaufenthalt wieder verloren, sofern der Lebensmittelpunkt des Verleihungswerbers auch während dieser Zeit im Bundesgebiet erhalten bleibt. Auch eine „Abmeldung“ des Wohnsitzes bei der Meldebehörde – ungeachtet ihres Indizcharakters – nicht jedenfalls dazu, dass ein bestehender Hauptwohnsitz erlischt (vgl. VwGH 24.06.2003, 2002/01/0081) Der einmal an einem Ort im Inland begründete Hauptwohnsitz geht nicht durch jeden Auslandsaufenthalt wieder verloren, sofern der Lebensmittelpunkt des Verleihungswerbers auch während dieser Zeit im Bundesgebiet erhalten bleibt. Auch eine „Abmeldung“ des Wohnsitzes bei der Meldebehörde – ungeachtet ihres Indizcharakters – nicht jedenfalls dazu, dass ein bestehender Hauptwohnsitz erlischt vergleiche VwGH 24.06.2003, 2002/01/0081) Ob der Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet während eines Auslandsaufenthalts erhalten bleibt, lässt sich nur aus einer kombinierten Betrachtung von objektiven und subjektiven Kriterien beurteilen (vgl. dazu etwa die insoweit auch für den Hauptwohnsitzbegriff des B-VG aussagekräftigen ErläutRV zum Hauptwohnsitzgesetz [1334 BlgNR 18. GP 11]: "Die Festlegung des Hauptwohnsitzes soll aus einer Kombination von objektiven und subjektiven Kriterien erfolgen"). In subjektiver Hinsicht erfordert die Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet die Beibehaltung des "animus domiciliandi", also der Absicht des Verleihungswerbers, den Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben (vgl. dazu Thienel in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht II/1
G zu Recht aberkannt. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer daher den Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zu Recht aberkannt. 3.
G 2005 hat das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 hat das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
G 2005 hat das Bundesamt über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das Bundesamt über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
G 2005 war (von der belangten Behörde) nicht zu erteilen und die Beschwerde auch diesbezüglich als unbegründet abzuweisen. Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 war (von der belangten Behörde) nicht zu erteilen und die Beschwerde auch diesbezüglich als unbegründet abzuweisen. 3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Der Abwesenheitskurator vertreten durch die BBU GmbH stellte für den Beschwerdeführer in der Beschwerde einen Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall jedoch erfüllt. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall jedoch erfüllt. Dies ergibt sich schon allein aus dem Umstand, dass in concreto den glaubhaften Aussagen des Cousins des Beschwerdeführers in der Vernehmung vor der belangten Behörde am XXXX , er sei mit dem Beschwerdeführer am XXXX in den Sudan ausgereist, wobei dieser nicht mehr nach Österreich zurückgereist, sondern bei seiner Familie geblieben sei, in der Beschwerde nicht konkret entgegen getreten wurde.Dies ergibt sich schon allein aus dem Umstand, dass in concreto den glaubhaften Aussagen des Cousins des Beschwerdeführers in der Vernehmung vor der belangten Behörde am römisch 40 , er sei mit dem Beschwerdeführer am römisch 40 in den Sudan ausgereist, wobei dieser nicht mehr nach Österreich zurückgereist, sondern bei seiner Familie geblieben sei, in der Beschwerde nicht konkret entgegen getreten wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, grundsätzliche Ausführungen zur Verhandlungspflicht des Verwaltungsgerichtes getätigt und dabei unter anderem folgendes festgehalten: "Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber (...) im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:"Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber (...) im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.""Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." Ausgehend von diesem Kriterienkatalog ist im gegenständlichen Fall maßgeblich, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt in der Vernehmung des Cousins des Beschwerdeführers am XXXX vollständig ermittelt und ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Aufgrund des kurzen Zeitraumes von nicht einmal zwei Monaten zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist davon auszugehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt noch die gebotene Aktualität aufweist. Ausgehend von diesem Kriterienkatalog ist im gegenständlichen Fall maßgeblich, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt in der Vernehmung des Cousins des Beschwerdeführers am römisch 40 vollständig ermittelt und ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Aufgrund des kurzen Zeitraumes von nicht einmal zwei Monaten zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist davon auszugehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt noch die gebotene Aktualität aufweist. Auch ist eine Einvernahme des Abwesenheitskurators zwecks weiterer Erhellung des Sachverhaltes und/oder zur Erläuterung der Rechtslage nicht zielführend, da dieser selbst keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer hatte und hat. Weiters hat die belangte Behörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Der Beschwerde ist kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt zu entnehmen. Den Feststellungen der belangten Behörde widersprechende Ausführungen haben sich als unsubstantiiert erwiesen. Sohin erscheint der gegenständliche Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Sohin erscheint der gegenständliche Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. 3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W296.2217688.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.