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{'item': 'G310 2273430-1'}

Obsah (10)Art 133§ 67§ 70§ 18§ 53a§ 51Art 8§ 9§ 147§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.06.2023 GeschäftszahlG310 2273430-1 Spruch, G310 2273430-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), der seit März 2022 in Haft ist, wurde im Verfahren XXXX des Landesgerichts für Strafsachen XXXX rechtskräftig zu einer 18-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die aktuell in der Justizanstalt XXXX vollzogen wird. Der Beschwerdeführer (BF), der seit März 2022 in Haft ist, wurde im Verfahren römisch 40 des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 rechtskräftig zu einer 18-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die aktuell in der Justizanstalt römisch 40 vollzogen wird. Nachdem er bereits am XXXX .12.2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu einer im Raum stehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen wurde, wurde er mit Schreiben vom 18.01.2023 erneut aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen, seinem Aufenthalt und den Bindungen in Österreich zu beantworten. Er erstattete keine Stellungnahme. Am 18.01.2023 wurde seine Ehefrau vor dem BFA niederschriftlich befragt.Nachdem er bereits am römisch 40 .12.2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu einer im Raum stehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen wurde, wurde er mit Schreiben vom 18.01.2023 erneut aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen, seinem Aufenthalt und den Bindungen in Österreich zu beantworten. Er erstattete keine Stellungnahme. Am 18.01.2023 wurde seine Ehefrau vor dem BFA niederschriftlich befragt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF

§ 67

Abs 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte

§ 70

Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde

§ 18Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).

Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF wegen des Verbrechens des versuchten Mordes begründet. Der Tatbestand des § 67 Abs 3 Z 1 FPG sei erfüllt. Der BF halte sich jedenfalls seit März 2018 in Österreich auf, wo er mit seiner Frau und seinen zwei minderjährigen Kindern sowie seiner minderjährigen Stieftochter lebe. Dieses Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet sei angesichts der schwerwiegenden Delinquenz und der dadurch dokumentierten negativen Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten nicht schützenswert. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot sei notwendig, zumal nicht davon auszugehen sei, dass er bei Rückkehr in seine Heimat oder bei Niederlassung in einem anderen EU-Staat in eine Notlage oder eine aussichtslose Lage iSd Art 2 oder 3 EMRK geraten würde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte

Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF wegen des Verbrechens des versuchten Mordes begründet. Der Tatbestand des Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG sei erfüllt. Der BF halte sich jedenfalls seit März 2018 in Österreich auf, wo er mit seiner Frau und seinen zwei minderjährigen Kindern sowie seiner minderjährigen Stieftochter lebe. Dieses Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet sei angesichts der schwerwiegenden Delinquenz und der dadurch dokumentierten negativen Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten nicht schützenswert. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot sei notwendig, zumal nicht davon auszugehen sei, dass er bei Rückkehr in seine Heimat oder bei Niederlassung in einem anderen EU-Staat in eine Notlage oder eine aussichtslose Lage iSd Artikel 2, oder 3 EMRK geraten würde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen auf Behebung des Bescheids, Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubs. Hilfsweise strebt er die Erlassung eines angemessen befristeten Aufenthaltsverbots an und stellt letztlich auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Das Familienleben sowie seine soziale und wirtschaftliche Integration seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Er habe keine Anknüpfungen zu seinem Herkunftsstaat, sodass ein Aufenthaltsverbot Art 8 EMRK verletze, zumal noch weitere Verwandte des BF in Österreich leben würden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen auf Behebung des Bescheids, Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubs. Hilfsweise strebt er die Erlassung eines angemessen befristeten Aufenthaltsverbots an und stellt letztlich auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Das Familienleben sowie seine soziale und wirtschaftliche Integration seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Er habe keine Anknüpfungen zu seinem Herkunftsstaat, sodass ein Aufenthaltsverbot Artikel 8, EMRK verletze, zumal noch weitere Verwandte des BF in Österreich leben würden. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Der BF wurde am XXXX in Moldawien geboren. Er besitzt seit 2017 neben der moldawischen auch die rumänische Staatsbürgerschaft. Am XXXX .03.2019 wurde ihm eine nach wie vor gültige rumänische Identitätskarte ausgestellt. Der BF wurde am römisch 40 in Moldawien geboren. Er besitzt seit 2017 neben der moldawischen auch die rumänische Staatsbürgerschaft. Am römisch 40 .03.2019 wurde ihm eine nach wie vor gültige rumänische Identitätskarte ausgestellt. Seine Schulausbildung in Moldawien umfasste 9 Jahre Grundschule, es folgten zwei Jahre Ausbildung zum Traktorfahrer. In Moldawien arbeitete er sechs Jahre lang als Taxifahrer und danach in einer für Autoersatzteile zuständige Firma. Seine Mutter, sein Zwillingsbruder und der BF besitzen in Moldawien ein Haus. Sowohl in Rumänien als auch Moldawien leben noch weitschichtige Verwandte des BF, zu denen er nur wenig Kontakt hat. Der BF spricht Rumänisch und Moldawisch. Der BF ist mit einer moldawischen Staatsbürgerin verheiratet, die ein Kind aus erster Ehe mit in die Beziehung brachte. Gemeinsam haben sie zwei minderjährige Kinder, geboren 2019 und

  1. Mit seiner Familie lebte der BF bis zu seiner Festnahme in einer Mietwohnung in XXXX . Auch seine Mutter, sein Bruder sowie Tanten und Onkel des BF leben in Österreich. Der BF ist mit einer moldawischen Staatsbürgerin verheiratet, die ein Kind aus erster Ehe mit in die Beziehung brachte. Gemeinsam haben sie zwei minderjährige Kinder, geboren 2019 und
  2. Mit seiner Familie lebte der BF bis zu seiner Festnahme in einer Mietwohnung in römisch 40 . Auch seine Mutter, sein Bruder sowie Tanten und Onkel des BF leben in Österreich. Am 07.12.2021 wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Seit 20.03.2018 weist der BF durchgehende Beschäftigungszeiten im Bundesgebiet auf. Zuletzt war er von 01.11.2019 bis zu seiner Festnahme am 17.03.2022 bei einer Parkettfirma als Arbeiter beschäftigt. Ihn treffen finanzielle Verpflichtungen von zumindest EUR 3.500,
  3. Mit Schreiben vom 08.03.2023 zur GZ. XXXX informierte die Staatsanwalt XXXX das BFA, dass das Strafverfahren gegen den BF wegen des Verdachts des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 StGB zum Nachteil seines späteren Opfers eingestellt wurde.Mit Schreiben vom 08.03.2023 zur GZ. römisch 40 informierte die Staatsanwalt römisch 40 das BFA, dass das Strafverfahren gegen den BF wegen des Verdachts des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB zum Nachteil seines späteren Opfers eingestellt wurde. Bei dem Opfer handelt es sich um einen damaligen Arbeitskollegen des BF, welchen er laut Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2022, XXXX , zusammen mit seinem Stiefvater in der Nacht von XXXX .03.2022 auf XXXX .03.2022 in XXXX zu töten versucht hat, indem sie ihm wiederholt Faustschläge, Kopfstöße und Fußtritte gegen den Kopf versetzten sowie hilflos in den Wald legten, wodurch dieser Brüche des linken Oberkiefers einstrahlend in die Augenhöhle verbunden mit Zahnbrüchen im Bereich der Frontzähne des Oberkiefers, eine Spaltung der Unterlippe sowie Rißquetschwunden in der Mundhöhle und im Bereich des Kinns, Brüche im Bereich des linken Jochbeins sowie einen Schädelbruch im Bereich der linken Schläfen-Scheitelregion, eine fünf cm lange Rißquetschwunde in der linken Hinterhauptsscheitelregion, Blutunterlaufungen im Bereich der Augenbindehäute beidseits und Einblutungen zwischen Schädelknochen und harter Hirnhaut sowie Einblutungen zwischen harter und weicher Hirnhaut sowie zwischen den weichen Hirnhäuten verbunden mit einer Verschiebung des Gehirns über die Mittellinie sowie größerflächige Blutunterlaufungen im Bereich der Außenseite der rechten Schulter sowie kratzerartige Hautverletzungen im Bereich der rechten unteren Extremität und im Bereich des Gesäß erlitt. Bereits zuvor hat der BF am XXXX .03.2022 versucht seinem Opfer eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen, indem er ihm einen Faustschlag in das Gesicht versetzte, wodurch dieser zu Sturz kam, und trat der BF mehrfach auf sein am Boden liegendes Opfer mit den Füßen gegen dessen Kopf und Rippenbereich, wodurch dieser zumindest eine ca zwei cm lange Rißquetschwunde im Bereich des linken Unterlids sowie Schwellungen und Schürfungen der linken Wangen-Jochbeinregion verbunden mit flächenhaften Unterblutungen des Unterhautgewebes erlitt.Bei dem Opfer handelt es sich um einen damaligen Arbeitskollegen des BF, welchen er laut Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2022, römisch 40 , zusammen mit seinem Stiefvater in der Nacht von römisch 40 .03.2022 auf römisch 40 .03.2022 in römisch 40 zu töten versucht hat, indem sie ihm wiederholt Faustschläge, Kopfstöße und Fußtritte gegen den Kopf versetzten sowie hilflos in den Wald legten, wodurch dieser Brüche des linken Oberkiefers einstrahlend in die Augenhöhle verbunden mit Zahnbrüchen im Bereich der Frontzähne des Oberkiefers, eine Spaltung der Unterlippe sowie Rißquetschwunden in der Mundhöhle und im Bereich des Kinns, Brüche im Bereich des linken Jochbeins sowie einen Schädelbruch im Bereich der linken Schläfen-Scheitelregion, eine fünf cm lange Rißquetschwunde in der linken Hinterhauptsscheitelregion, Blutunterlaufungen im Bereich der Augenbindehäute beidseits und Einblutungen zwischen Schädelknochen und harter Hirnhaut sowie Einblutungen zwischen harter und weicher Hirnhaut sowie zwischen den weichen Hirnhäuten verbunden mit einer Verschiebung des Gehirns über die Mittellinie sowie größerflächige Blutunterlaufungen im Bereich der Außenseite der rechten Schulter sowie kratzerartige Hautverletzungen im Bereich der rechten unteren Extremität und im Bereich des Gesäß erlitt. Bereits zuvor hat der BF am römisch 40 .03.2022 versucht seinem Opfer eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen, indem er ihm einen Faustschlag in das Gesicht versetzte, wodurch dieser zu Sturz kam, und trat der BF mehrfach auf sein am Boden liegendes Opfer mit den Füßen gegen dessen Kopf und Rippenbereich, wodurch dieser zumindest eine ca zwei cm lange Rißquetschwunde im Bereich des linken Unterlids sowie Schwellungen und Schürfungen der linken Wangen-Jochbeinregion verbunden mit flächenhaften Unterblutungen des Unterhautgewebes erlitt. Der bislang gerichtlich unbescholtene BF hat hierdurch das Verbrechen des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB begangen und wurde ausgehend von einem Strafrahmen von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die Tatbegehung auf besonders qualvolle Weise sowie die dauernde Verunstaltung im Sinne einer schweren Dauerfolge als erschwerend gewertet, mildernd hingegen wirkten sich die Fürbitte des Opfers, der Betrag zur Wahrheitsfindung betreffend seinen Stiefvater, der bislang ordentliche Lebenswandel, der Umstand, dass es jeweils beim Versuch geblieben ist sowie das teilweise Geständnis aus. Der bislang gerichtlich unbescholtene BF hat hierdurch das Verbrechen des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB begangen und wurde ausgehend von einem Strafrahmen von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die Tatbegehung auf besonders qualvolle Weise sowie die dauernde Verunstaltung im Sinne einer schweren Dauerfolge als erschwerend gewertet, mildernd hingegen wirkten sich die Fürbitte des Opfers, der Betrag zur Wahrheitsfindung betreffend seinen Stiefvater, der bislang ordentliche Lebenswandel, der Umstand, dass es jeweils beim Versuch geblieben ist sowie das teilweise Geständnis aus. Zu den näheren Umständen der Straftat vom XXXX .03.2022 bis XXXX .03.2022 lässt sich der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX .07.2022, XXXX , weiters entnehmen, dass das Opfer nicht nur mit dem BF und seinem Stiefvater, sondern auch mit dem Zwillingsbruder des BF zusammengearbeitet hat. Zudem hat das Opfer bis etwa Jänner 2022 im Haushalt des BF und sodann im Haushalt des Stiefvaters gewohnt, da der BF ein Verhältnis zu seiner Ehefrau vermutete. Bereits nach der Arbeit haben diese vier Personen begonnen Alkohol zu konsumieren, wobei es zu einer verbalen Auseinandersetzung kam, bei welcher der Bruder des BF nicht mehr anwesend war. Schließlich kam es zu Gewalttätigkeiten doch anstatt diese an Ort und Stelle zu beenden, verbrachten der BF und sein Stiefvater das Opfer mit einem Fahrzeug zu einer anderen Örtlichkeit, wo es zur weiteren Gewaltausübung kam. Schlussendlich zogen sie das Opfer rund 250 Meter von dort in einem von der Straße weit entfernten Waldabschnitt, der unbeleuchtet und abgelegen war, und ließen ihn dort ohne Jacke und Schuhe bei 4 Grad Celsius, somit knapp über dem Gefrierpunkt, blutend und schwer verletzt zurück. Auch nahmen sie ihm sein Mobiltelefon ab. Sie haben ihn somit seinem Schicksal überlassen und war es ein zufällig vorbeikommender Spaziergänger, der das Opfer schließlich aufgefunden hat.Zu den näheren Umständen der Straftat vom römisch 40 .03.2022 bis römisch 40 .03.2022 lässt sich der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 .07.2022, römisch 40 , weiters entnehmen, dass das Opfer nicht nur mit dem BF und seinem Stiefvater, sondern auch mit dem Zwillingsbruder des BF zusammengearbeitet hat. Zudem hat das Opfer bis etwa Jänner 2022 im Haushalt des BF und sodann im Haushalt des Stiefvaters gewohnt, da der BF ein Verhältnis zu seiner Ehefrau vermutete. Bereits nach der Arbeit haben diese vier Personen begonnen Alkohol zu konsumieren, wobei es zu einer verbalen Auseinandersetzung kam, bei welcher der Bruder des BF nicht mehr anwesend war. Schließlich kam es zu Gewalttätigkeiten doch anstatt diese an Ort und Stelle zu beenden, verbrachten der BF und sein Stiefvater das Opfer mit einem Fahrzeug zu einer anderen Örtlichkeit, wo es zur weiteren Gewaltausübung kam. Schlussendlich zogen sie das Opfer rund 250 Meter von dort in einem von der Straße weit entfernten Waldabschnitt, der unbeleuchtet und abgelegen war, und ließen ihn dort ohne Jacke und Schuhe bei 4 Grad Celsius, somit knapp über dem Gefrierpunkt, blutend und schwer verletzt zurück. Auch nahmen sie ihm sein Mobiltelefon ab. Sie haben ihn somit seinem Schicksal überlassen und war es ein zufällig vorbeikommender Spaziergänger, der das Opfer schließlich aufgefunden hat. Seitens des hinzugezogenen Sachverständigen liegen in Anbetracht der beiden Vorfälle zwar nicht die Voraussetzungen des § 21 Abs 2 StGB (Strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum) vor, er stellte aber eine ungünstige Entwicklung für den BF fest. Seitens des hinzugezogenen Sachverständigen liegen in Anbetracht der beiden Vorfälle zwar nicht die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, StGB (Strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum) vor, er stellte aber eine ungünstige Entwicklung für den BF fest. Die Freiheitsstrafe verbüßt der BF derzeit in der Justizanstalt XXXX . Das errechnete Strafende ist am 17.03.2040; eine bedingte Entlassung ist frühestens nach der Hälfte der Strafzeit am 17.03.2031 möglich. Der BF erhält Besuche von seiner Ehefrau und ab Sommer 2023 auch von seinen Kindern.Die Freiheitsstrafe verbüßt der BF derzeit in der Justizanstalt römisch 40 . Das errechnete Strafende ist am 17.03.2040; eine bedingte Entlassung ist frühestens nach der Hälfte der Strafzeit am 17.03.2031 möglich. Der BF erhält Besuche von seiner Ehefrau und ab Sommer 2023 auch von seinen Kindern. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und des Gerichtsakts des BVwG. Die Feststellungen beruhen ebenfalls auf dem Inhalt der Verwaltungsakte, insbesondere auf dem Strafurteil, den Angaben des BF vor dem BFA, der Staatsanwaltschaft und dem Landesgericht, den Angaben seiner Ehefrau, auf Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Strafregister sowie auf den Sozialversicherungsdaten. Auch insoweit liegen kaum entscheidungswesentliche Widersprüche vor. Die Feststellungen zu Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit und Geburtsort des BF basieren auf seinen Angaben und der aktenkundigen Kopie rumänischen Identitätsausweises. Seine moldawische Muttersprache ist angesichts seiner Herkunft und der in Moldawien absolvierten Schul- und Berufsausbildung plausibel. Angesichts seines Aufenthalts in Rumänien und der Tatsache, dass der Einvernahme vor dem BFA einen Dolmetscher für die rumänische Sprache beigezogen wurde, kann von Rumänisch Kenntnissen ausgegangen werden. Seine Schulausbildung und sein beruflicher Werdegang ergeben sich aus seinen plausiblen Angaben vor dem BFA. Die Beschäftigungszeiten in Österreich sind im Sozialversicherungsdatenauszug dokumentiert. Die dem BF erteilte Anmeldebescheinigung geht aus dem IZR hervor. Die Feststellungen zu seinen familiären und privaten Verhältnissen, seinem Liegenschaftsvermögen sowie seinen finanziellen Verpflichtungen beruhen auf den Angaben des BF und seiner Frau vor dem BFA sowie auf den Ausführungen im Strafurteil. Die rechtskräftige Verurteilung, die auch im Strafregister ersichtlich ist, und die Strafzumessungsgründe werden anhand des Strafurteils festgestellt, wobei sich aus der im Akt in Kopie aufliegenden Anklageschrift nähere Ausführungen zum Tathergang, des dahintersteckenden Motivs sowie der Einstellung des BF ergeben. Das Strafende und die Termine für eine allfällige Entlassung ergeben sich aus der Mitteilung der Justizanstalt XXXX vom 15.11.2022.Das Strafende und die Termine für eine allfällige Entlassung ergeben sich aus der Mitteilung der Justizanstalt römisch 40 vom 15.11.
  4. Es gibt keine Anhaltspunkte für signifikante gesundheitliche Probleme des BF oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit, zumal er in einem erwerbsfähigen Alter ist und sich vor dem BFA als gesund bezeichnete. Rechtliche Beurteilung: Zur behaupteten Verletzung des Parteiengehörs: Die in der Beschwerde behauptete Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor dem BFA wurde durch die mit der Beschwerde an das BVwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des behördlichen Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt (siehe VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104). Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:

§ 67

Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger (§ 2 Abs 4 Z 8 FPG) zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahme nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

§ 67

Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren kann das Aufenthaltsverbot

§ 67

Abs 3 Z 1 FPG sogar unbefristet erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG) zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahme nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren kann das Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG sogar unbefristet erlassen werden. Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG und Art 16 Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs 4 Z 8 FPG) erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Art 28 Abs 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab – der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs 1 FPG angesiedelt ist – heranzuziehen. Gegen Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, darf daher nur bei einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot erlassen werden (siehe z.B. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205).Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG) erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab – der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist – heranzuziehen. Gegen Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, darf daher nur bei einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot erlassen werden (siehe z.B. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0234).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0234). Trotz seines über fünfjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit März 2018, hat der BF nicht das Recht auf Daueraufenthalt

§ 53aNAG erworben, da er im März 2022 massiv straffällig wurde.

Somit stellt das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439). Angesichts der im Bundesgebiet begangenen Straftaten liegt jedenfalls eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 55 Abs. 3 NAG vor, die einem weiteren Aufenthaltsrecht

§ 51Abs 1 NAG und somit auch dem Erlangen eines Daueraufenthaltsrechtes nach § 53a NAG entgegensteht (vgl. dazu etwa Vw

GH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247, Rn. 9, mwN).Trotz seines über fünfjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit März 2018, hat der BF nicht das Recht auf Daueraufenthalt

Paragraph 53 a, NAG erworben, da er im März 2022 massiv straffällig wurde. Somit stellt das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439). Angesichts der im Bundesgebiet begangenen Straftaten liegt jedenfalls eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Paragraph 55, Absatz 3, NAG vor, die einem weiteren Aufenthaltsrecht

Paragraph 51, Absatz eins, NAG und somit auch dem Erlangen eines Daueraufenthaltsrechtes nach Paragraph 53 a, NAG entgegensteht vergleiche dazu etwa VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247, Rn. 9, mwN). Aufgrund der vom BF begangenen Verbrechen ist die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Er wurde innerhalb kürzester Zeit massiv gewalttätig, wobei er infolge seiner Eifersucht sein deliktisches Verhalten gegenüber seinem Opfer sogar noch steigerte. Besonders verwerflich ist, dass er in der Nacht von XXXX .03.2022 auf XXXX .03.2022 weiter auf sein Opfer einschlug und zutrat, anstatt aufzuhören, weil es aufgrund einer Alkoholisierung außer Stande war sich zu wehren. Vielmehr verbrachte er es zusammen mit seinem Stiefvater zu einem abgelegenen Ort, wo er die im Strafurteil und der Anklageschrift angeführten Handlungen fortführte, es zusammen mit seinem Stiefvater vom Fahrzeug rund 250 Meter in die Finsternis wegzog und es schlussendlich bei einer Außentemperatur knapp über dem Gefrierpunkt hilflos liegen ließ. Auch nahmen der BF und sein Stiefvater das Mobiltelefon des Opfers an sich, so dass es diesem nicht möglich war, Hilfe zu rufen. Nur ein durch Zufall vorbeikommender Spaziergänger verhinderte das Ableben des Opfers, da laut Anklageschrift ohne medizinische Behandlung der Tod infolge Hirnlähmung als Folge der Einblutungen in das Schädelinnere eingetreten wäre.Aufgrund der vom BF begangenen Verbrechen ist die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Er wurde innerhalb kürzester Zeit massiv gewalttätig, wobei er infolge seiner Eifersucht sein deliktisches Verhalten gegenüber seinem Opfer sogar noch steigerte. Besonders verwerflich ist, dass er in der Nacht von römisch 40 .03.2022 auf römisch 40 .03.2022 weiter auf sein Opfer einschlug und zutrat, anstatt aufzuhören, weil es aufgrund einer Alkoholisierung außer Stande war sich zu wehren. Vielmehr verbrachte er es zusammen mit seinem Stiefvater zu einem abgelegenen Ort, wo er die im Strafurteil und der Anklageschrift angeführten Handlungen fortführte, es zusammen mit seinem Stiefvater vom Fahrzeug rund 250 Meter in die Finsternis wegzog und es schlussendlich bei einer Außentemperatur knapp über dem Gefrierpunkt hilflos liegen ließ. Auch nahmen der BF und sein Stiefvater das Mobiltelefon des Opfers an sich, so dass es diesem nicht möglich war, Hilfe zu rufen. Nur ein durch Zufall vorbeikommender Spaziergänger verhinderte das Ableben des Opfers, da laut Anklageschrift ohne medizinische Behandlung der Tod infolge Hirnlähmung als Folge der Einblutungen in das Schädelinnere eingetreten wäre. Seine Handlungen zeigen eine völlige Missachtung rechtlich geschützter Werte sowie die Gefährlichkeit seines Verhaltens. Das Ausmaß der dafür verhängten Freiheitsstrafe beträgt deshalb auch mehr als das Dreifache der in § 67 Abs 3 Z 1 FPG festgelegten Grenze für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots. Seine Handlungen zeigen eine völlige Missachtung rechtlich geschützter Werte sowie die Gefährlichkeit seines Verhaltens. Das Ausmaß der dafür verhängten Freiheitsstrafe beträgt deshalb auch mehr als das Dreifache der in Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG festgelegten Grenze für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots. Von einem Gesinnungswandel kann im Fall des BF nicht gesprochen werden. Zwar ist für die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit abzustellen, wobei deren Eintritt

§ 70Abs.

1 zweiter Satz FPG für die Dauer eines Freiheitsentzugs, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, aufgeschoben ist (siehe z.B. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297), doch ist nach der Rechtsprechung des VwGH der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, und ist dieser Zeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Daher kann auch schon vor dem Ende des Strafvollzugs über das gegen den BF zu erlassende Aufenthaltsverbrot entschieden werden. Er wird den den Wegfall der durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit erst durch einen langen Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach der Haftentlassung unter Beweis stellen müssen. Angesichts der besonders hohen Gefährlichkeit des Verhaltens des BF, der jemanden für einen Auftragsmord gegen Entgelt anheuerte, kann für ihn derzeit – auch bezogen auf den Zeitpunkt seiner hypothetischen Haftentlassung - keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, zumal er die seit der Tat vergangene Zeit überwiegend in Haft verbracht hat und die in Haft verbrachte Zeit bei der Beurteilung des Wohlverhaltens außer Betracht bleibt. Von einem Gesinnungswandel kann im Fall des BF nicht gesprochen werden. Zwar ist für die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit abzustellen, wobei deren Eintritt

Paragraph 70, Absatz eins, zweiter Satz FPG für die Dauer eines Freiheitsentzugs, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, aufgeschoben ist (siehe z.B. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297), doch ist nach der Rechtsprechung des VwGH der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, und ist dieser Zeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Daher kann auch schon vor dem Ende des Strafvollzugs über das gegen den BF zu erlassende Aufenthaltsverbrot entschieden werden. Er wird den den Wegfall der durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit erst durch einen langen Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach der Haftentlassung unter Beweis stellen müssen. Angesichts der besonders hohen Gefährlichkeit des Verhaltens des BF, der jemanden für einen Auftragsmord gegen Entgelt anheuerte, kann für ihn derzeit – auch bezogen auf den Zeitpunkt seiner hypothetischen Haftentlassung - keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, zumal er die seit der Tat vergangene Zeit überwiegend in Haft verbracht hat und die in Haft verbrachte Zeit bei der Beurteilung des Wohlverhaltens außer Betracht bleibt. Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67

Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9

BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67

FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. § 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR,

  1. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.
  2. 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. (vgl. VwGH vom 17.05.2021, Ra 2021/01/0150)Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR,
  3. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des Paragraph 138, ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 14.
  4. 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. vergleiche VwGH vom 17.05.2021, Ra 2021/01/0150) Der BF lebte vor seiner Festnahme mit seiner Frau und den drei minderjährigen Kindern in einer gemeinsamen Mietwohnung. Auch seine Mutter, sein Bruder und weitere Verwandte leben in Österreich. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn stellt daher einen erheblichen Eingriff in sein Familienleben dar. Der BF weist darüber hinaus ebenso eine berufliche Verfestigung in Österreich auf. Auch eine gewisse soziale Vernetzung in Österreich kann vorausgesetzt werden. Das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich wird jedoch dadurch relativiert, dass er massiv straffällig wurde. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Kontakte zu seinen Angehörigen bereits seit geraumer Zeit haftbedingt eingeschränkt sind und dies voraussichtlich noch für längere Zeit bleiben werden. Die Trennung des BF von seiner in Österreich lebenden Kernfamilie ist gerechtfertigt, weil dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund seiner Straffälligkeit ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). In die Interessenabwägung ist auch das Wohl seiner Kinder einzubeziehen, für das u. a. verlässliche Kontakte zu beiden Eltern wichtig sind (vgl. § 138 Z 9 ABGB). Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Beziehung zwischen dem BF und seinen Kindern bereits während des Strafvollzugs eingeschränkt sein wird. In Anbetracht des frühestmöglichen Termins für eine bedingte Entlassung im Jahr 2031 und dem Alter- und Reifungsprozesses der Kinder werden nach einer allfälligen Haftentlassung auch Besuche außerhalb Österreichs möglich sein. Die Kontakte können dann ebenso durch diverse moderne Kommunikationsmittel gepflegt werden. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbots verbundene Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF ist daher grundsätzlich verhältnismäßig. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und an der Verhinderung von Vermögensdelikten hinzunehmen. Die Trennung des BF von seiner in Österreich lebenden Kernfamilie ist gerechtfertigt, weil dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund seiner Straffälligkeit ein sehr großes Gewicht beizumessen ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). In die Interessenabwägung ist auch das Wohl seiner Kinder einzubeziehen, für das u. a. verlässliche Kontakte zu beiden Eltern wichtig sind vergleiche Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB). Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Beziehung zwischen dem BF und seinen Kindern bereits während des Strafvollzugs eingeschränkt sein wird. In Anbetracht des frühestmöglichen Termins für eine bedingte Entlassung im Jahr 2031 und dem Alter- und Reifungsprozesses der Kinder werden nach einer allfälligen Haftentlassung auch Besuche außerhalb Österreichs möglich sein. Die Kontakte können dann ebenso durch diverse moderne Kommunikationsmittel gepflegt werden. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbots verbundene Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF ist daher grundsätzlich verhältnismäßig. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und an der Verhinderung von Vermögensdelikten hinzunehmen. Es bestehen aber auch noch starke Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo er den überwiegenden Teil seines Lebens verbrachte, seine Schulausbildung absolvierte, berufstätig war, sprachkundig ist, mit den dortigen Gegebenheiten vertraut ist und wo nach wie vor weitschichtige Verwandte leben, auch wenn der Kontakt zu diesen Personen bislang gering war. Es ist dem BF somit zumutbar, sich trotz seiner langen Abwesenheit und des Fehlens naher Bezugspersonen wieder in die moldawische Gesellschaft einzugliedern, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und so nicht nur für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, sondern auch seinen Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern und allenfalls auch seiner Ehefrau nachzukommen. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Das Aufenthaltsverbot gegen den BF ist zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten. Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten des BF und auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, überwiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung sein gegenläufiges persönliches Interesse.Das Aufenthaltsverbot gegen den BF ist zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten. Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten des BF und auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, überwiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung sein gegenläufiges persönliches Interesse. Die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots gegen den BF ist im Ergebnis aufgrund des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung, das wegen des ihm vorzuwerfenden versuchten Mords besonders groß ist, trotz der starken privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet nicht zu beanstanden. Bei einer so gravierenden Straftat und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch gegen einen langjährig in Österreich befindlichen EWR-Bürger mit in Österreich aufenthaltsberechtigten nahen Angehörigen zulässig. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als rechtskonform zu bestätigen. Die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots gegen den BF ist im Ergebnis aufgrund des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung, das wegen des ihm vorzuwerfenden versuchten Mords besonders groß ist, trotz der starken privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet nicht zu beanstanden. Bei einer so gravierenden Straftat und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch gegen einen langjährig in Österreich befindlichen EWR-Bürger mit in Österreich aufenthaltsberechtigten nahen Angehörigen zulässig. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als rechtskonform zu bestätigen. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids:

§ 70

Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18

Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des oder der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des oder der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Hier sind weder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung noch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs korrekturbedürftig. Aufgrund des vom BF begangenen versuchten Tötungsdelikts und des anschließenden mehrjährigen Freiheitsentzugs ist seine sofortige Ausreise nach dem Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls notwendig. Dies führt auch dazu, dass ihm kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen ist, zumal er die Vorbereitungen für seine Ausreise auch schon während des Strafvollzugs (insbesondere im Rahmen des Entlassungsvollzugs iSd §§ 144 ff StVG und von Ausgängen

§ 147St

VG) treffen und organisieren kann. Auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids ist somit abzuweisen.Hier sind weder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung noch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs korrekturbedürftig. Aufgrund des vom BF begangenen versuchten Tötungsdelikts und des anschließenden mehrjährigen Freiheitsentzugs ist seine sofortige Ausreise nach dem Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls notwendig. Dies führt auch dazu, dass ihm kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen ist, zumal er die Vorbereitungen für seine Ausreise auch schon während des Strafvollzugs (insbesondere im Rahmen des Entlassungsvollzugs iSd Paragraphen 144, ff StVG und von Ausgängen

Paragraph 147, StVG) treffen und organisieren kann. Auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist somit abzuweisen. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung möglich wäre, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung

§ 21Abs 7 BFA-VG. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten, zumal das BVw

G ohnedies von den Behauptungen des BF zu seinen familiären und privaten Anknüpfungen im Inland ausgeht, sodass kein klärungsbedürftiges Tatsachenvorbringen erstattet wurde. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung möglich wäre, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten, zumal das BVwG ohnedies von den Behauptungen des BF zu seinen familiären und privaten Anknüpfungen im Inland ausgeht, sodass kein klärungsbedürftiges Tatsachenvorbringen erstattet wurde. Zu Spruchteil B): Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung

§ 9BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe Vw

GH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung

Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G310.2273430.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.