Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), der seit März 2022 in Haft ist, wurde im Verfahren XXXX des Landesgerichts für Strafsachen XXXX rechtskräftig zu einer 18-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die aktuell in der Justizanstalt XXXX vollzogen wird. Der Beschwerdeführer (BF), der seit März 2022 in Haft ist, wurde im Verfahren römisch 40 des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 rechtskräftig zu einer 18-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die aktuell in der Justizanstalt römisch 40 vollzogen wird. Nachdem er bereits am XXXX .12.2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu einer im Raum stehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen wurde, wurde er mit Schreiben vom 18.01.2023 erneut aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen, seinem Aufenthalt und den Bindungen in Österreich zu beantworten. Er erstattete keine Stellungnahme. Am 18.01.2023 wurde seine Ehefrau vor dem BFA niederschriftlich befragt.Nachdem er bereits am römisch 40 .12.2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu einer im Raum stehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen wurde, wurde er mit Schreiben vom 18.01.2023 erneut aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen, seinem Aufenthalt und den Bindungen in Österreich zu beantworten. Er erstattete keine Stellungnahme. Am 18.01.2023 wurde seine Ehefrau vor dem BFA niederschriftlich befragt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF
Abs 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte
Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde
Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF wegen des Verbrechens des versuchten Mordes begründet. Der Tatbestand des § 67 Abs 3 Z 1 FPG sei erfüllt. Der BF halte sich jedenfalls seit März 2018 in Österreich auf, wo er mit seiner Frau und seinen zwei minderjährigen Kindern sowie seiner minderjährigen Stieftochter lebe. Dieses Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet sei angesichts der schwerwiegenden Delinquenz und der dadurch dokumentierten negativen Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten nicht schützenswert. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot sei notwendig, zumal nicht davon auszugehen sei, dass er bei Rückkehr in seine Heimat oder bei Niederlassung in einem anderen EU-Staat in eine Notlage oder eine aussichtslose Lage iSd Art 2 oder 3 EMRK geraten würde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte
Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF wegen des Verbrechens des versuchten Mordes begründet. Der Tatbestand des Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG sei erfüllt. Der BF halte sich jedenfalls seit März 2018 in Österreich auf, wo er mit seiner Frau und seinen zwei minderjährigen Kindern sowie seiner minderjährigen Stieftochter lebe. Dieses Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet sei angesichts der schwerwiegenden Delinquenz und der dadurch dokumentierten negativen Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten nicht schützenswert. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot sei notwendig, zumal nicht davon auszugehen sei, dass er bei Rückkehr in seine Heimat oder bei Niederlassung in einem anderen EU-Staat in eine Notlage oder eine aussichtslose Lage iSd Artikel 2, oder 3 EMRK geraten würde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen auf Behebung des Bescheids, Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubs. Hilfsweise strebt er die Erlassung eines angemessen befristeten Aufenthaltsverbots an und stellt letztlich auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Das Familienleben sowie seine soziale und wirtschaftliche Integration seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Er habe keine Anknüpfungen zu seinem Herkunftsstaat, sodass ein Aufenthaltsverbot Art 8 EMRK verletze, zumal noch weitere Verwandte des BF in Österreich leben würden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen auf Behebung des Bescheids, Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubs. Hilfsweise strebt er die Erlassung eines angemessen befristeten Aufenthaltsverbots an und stellt letztlich auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Das Familienleben sowie seine soziale und wirtschaftliche Integration seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Er habe keine Anknüpfungen zu seinem Herkunftsstaat, sodass ein Aufenthaltsverbot Artikel 8, EMRK verletze, zumal noch weitere Verwandte des BF in Österreich leben würden. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Der BF wurde am XXXX in Moldawien geboren. Er besitzt seit 2017 neben der moldawischen auch die rumänische Staatsbürgerschaft. Am XXXX .03.2019 wurde ihm eine nach wie vor gültige rumänische Identitätskarte ausgestellt. Der BF wurde am römisch 40 in Moldawien geboren. Er besitzt seit 2017 neben der moldawischen auch die rumänische Staatsbürgerschaft. Am römisch 40 .03.2019 wurde ihm eine nach wie vor gültige rumänische Identitätskarte ausgestellt. Seine Schulausbildung in Moldawien umfasste 9 Jahre Grundschule, es folgten zwei Jahre Ausbildung zum Traktorfahrer. In Moldawien arbeitete er sechs Jahre lang als Taxifahrer und danach in einer für Autoersatzteile zuständige Firma. Seine Mutter, sein Zwillingsbruder und der BF besitzen in Moldawien ein Haus. Sowohl in Rumänien als auch Moldawien leben noch weitschichtige Verwandte des BF, zu denen er nur wenig Kontakt hat. Der BF spricht Rumänisch und Moldawisch. Der BF ist mit einer moldawischen Staatsbürgerin verheiratet, die ein Kind aus erster Ehe mit in die Beziehung brachte. Gemeinsam haben sie zwei minderjährige Kinder, geboren 2019 und
Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger (§ 2 Abs 4 Z 8 FPG) zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahme nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren kann das Aufenthaltsverbot
Abs 3 Z 1 FPG sogar unbefristet erlassen werden.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG) zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahme nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG sogar unbefristet erlassen werden. Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG und Art 16 Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs 4 Z 8 FPG) erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Art 28 Abs 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab – der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs 1 FPG angesiedelt ist – heranzuziehen. Gegen Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, darf daher nur bei einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot erlassen werden (siehe z.B. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205).Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG) erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab – der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist – heranzuziehen. Gegen Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, darf daher nur bei einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot erlassen werden (siehe z.B. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0234).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0234). Trotz seines über fünfjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit März 2018, hat der BF nicht das Recht auf Daueraufenthalt
Somit stellt das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439). Angesichts der im Bundesgebiet begangenen Straftaten liegt jedenfalls eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 55 Abs. 3 NAG vor, die einem weiteren Aufenthaltsrecht
GH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247, Rn. 9, mwN).Trotz seines über fünfjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit März 2018, hat der BF nicht das Recht auf Daueraufenthalt
Paragraph 53 a, NAG erworben, da er im März 2022 massiv straffällig wurde. Somit stellt das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439). Angesichts der im Bundesgebiet begangenen Straftaten liegt jedenfalls eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Paragraph 55, Absatz 3, NAG vor, die einem weiteren Aufenthaltsrecht
Paragraph 51, Absatz eins, NAG und somit auch dem Erlangen eines Daueraufenthaltsrechtes nach Paragraph 53 a, NAG entgegensteht vergleiche dazu etwa VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247, Rn. 9, mwN). Aufgrund der vom BF begangenen Verbrechen ist die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Er wurde innerhalb kürzester Zeit massiv gewalttätig, wobei er infolge seiner Eifersucht sein deliktisches Verhalten gegenüber seinem Opfer sogar noch steigerte. Besonders verwerflich ist, dass er in der Nacht von XXXX .03.2022 auf XXXX .03.2022 weiter auf sein Opfer einschlug und zutrat, anstatt aufzuhören, weil es aufgrund einer Alkoholisierung außer Stande war sich zu wehren. Vielmehr verbrachte er es zusammen mit seinem Stiefvater zu einem abgelegenen Ort, wo er die im Strafurteil und der Anklageschrift angeführten Handlungen fortführte, es zusammen mit seinem Stiefvater vom Fahrzeug rund 250 Meter in die Finsternis wegzog und es schlussendlich bei einer Außentemperatur knapp über dem Gefrierpunkt hilflos liegen ließ. Auch nahmen der BF und sein Stiefvater das Mobiltelefon des Opfers an sich, so dass es diesem nicht möglich war, Hilfe zu rufen. Nur ein durch Zufall vorbeikommender Spaziergänger verhinderte das Ableben des Opfers, da laut Anklageschrift ohne medizinische Behandlung der Tod infolge Hirnlähmung als Folge der Einblutungen in das Schädelinnere eingetreten wäre.Aufgrund der vom BF begangenen Verbrechen ist die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Er wurde innerhalb kürzester Zeit massiv gewalttätig, wobei er infolge seiner Eifersucht sein deliktisches Verhalten gegenüber seinem Opfer sogar noch steigerte. Besonders verwerflich ist, dass er in der Nacht von römisch 40 .03.2022 auf römisch 40 .03.2022 weiter auf sein Opfer einschlug und zutrat, anstatt aufzuhören, weil es aufgrund einer Alkoholisierung außer Stande war sich zu wehren. Vielmehr verbrachte er es zusammen mit seinem Stiefvater zu einem abgelegenen Ort, wo er die im Strafurteil und der Anklageschrift angeführten Handlungen fortführte, es zusammen mit seinem Stiefvater vom Fahrzeug rund 250 Meter in die Finsternis wegzog und es schlussendlich bei einer Außentemperatur knapp über dem Gefrierpunkt hilflos liegen ließ. Auch nahmen der BF und sein Stiefvater das Mobiltelefon des Opfers an sich, so dass es diesem nicht möglich war, Hilfe zu rufen. Nur ein durch Zufall vorbeikommender Spaziergänger verhinderte das Ableben des Opfers, da laut Anklageschrift ohne medizinische Behandlung der Tod infolge Hirnlähmung als Folge der Einblutungen in das Schädelinnere eingetreten wäre. Seine Handlungen zeigen eine völlige Missachtung rechtlich geschützter Werte sowie die Gefährlichkeit seines Verhaltens. Das Ausmaß der dafür verhängten Freiheitsstrafe beträgt deshalb auch mehr als das Dreifache der in § 67 Abs 3 Z 1 FPG festgelegten Grenze für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots. Seine Handlungen zeigen eine völlige Missachtung rechtlich geschützter Werte sowie die Gefährlichkeit seines Verhaltens. Das Ausmaß der dafür verhängten Freiheitsstrafe beträgt deshalb auch mehr als das Dreifache der in Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG festgelegten Grenze für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots. Von einem Gesinnungswandel kann im Fall des BF nicht gesprochen werden. Zwar ist für die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit abzustellen, wobei deren Eintritt
1 zweiter Satz FPG für die Dauer eines Freiheitsentzugs, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, aufgeschoben ist (siehe z.B. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297), doch ist nach der Rechtsprechung des VwGH der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, und ist dieser Zeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Daher kann auch schon vor dem Ende des Strafvollzugs über das gegen den BF zu erlassende Aufenthaltsverbrot entschieden werden. Er wird den den Wegfall der durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit erst durch einen langen Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach der Haftentlassung unter Beweis stellen müssen. Angesichts der besonders hohen Gefährlichkeit des Verhaltens des BF, der jemanden für einen Auftragsmord gegen Entgelt anheuerte, kann für ihn derzeit – auch bezogen auf den Zeitpunkt seiner hypothetischen Haftentlassung - keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, zumal er die seit der Tat vergangene Zeit überwiegend in Haft verbracht hat und die in Haft verbrachte Zeit bei der Beurteilung des Wohlverhaltens außer Betracht bleibt. Von einem Gesinnungswandel kann im Fall des BF nicht gesprochen werden. Zwar ist für die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit abzustellen, wobei deren Eintritt
Paragraph 70, Absatz eins, zweiter Satz FPG für die Dauer eines Freiheitsentzugs, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, aufgeschoben ist (siehe z.B. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297), doch ist nach der Rechtsprechung des VwGH der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, und ist dieser Zeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Daher kann auch schon vor dem Ende des Strafvollzugs über das gegen den BF zu erlassende Aufenthaltsverbrot entschieden werden. Er wird den den Wegfall der durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit erst durch einen langen Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach der Haftentlassung unter Beweis stellen müssen. Angesichts der besonders hohen Gefährlichkeit des Verhaltens des BF, der jemanden für einen Auftragsmord gegen Entgelt anheuerte, kann für ihn derzeit – auch bezogen auf den Zeitpunkt seiner hypothetischen Haftentlassung - keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, zumal er die seit der Tat vergangene Zeit überwiegend in Haft verbracht hat und die in Haft verbrachte Zeit bei der Beurteilung des Wohlverhaltens außer Betracht bleibt. Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. § 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR,
Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des oder der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des oder der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Hier sind weder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung noch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs korrekturbedürftig. Aufgrund des vom BF begangenen versuchten Tötungsdelikts und des anschließenden mehrjährigen Freiheitsentzugs ist seine sofortige Ausreise nach dem Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls notwendig. Dies führt auch dazu, dass ihm kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen ist, zumal er die Vorbereitungen für seine Ausreise auch schon während des Strafvollzugs (insbesondere im Rahmen des Entlassungsvollzugs iSd §§ 144 ff StVG und von Ausgängen
VG) treffen und organisieren kann. Auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids ist somit abzuweisen.Hier sind weder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung noch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs korrekturbedürftig. Aufgrund des vom BF begangenen versuchten Tötungsdelikts und des anschließenden mehrjährigen Freiheitsentzugs ist seine sofortige Ausreise nach dem Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls notwendig. Dies führt auch dazu, dass ihm kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen ist, zumal er die Vorbereitungen für seine Ausreise auch schon während des Strafvollzugs (insbesondere im Rahmen des Entlassungsvollzugs iSd Paragraphen 144, ff StVG und von Ausgängen
Paragraph 147, StVG) treffen und organisieren kann. Auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist somit abzuweisen. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung möglich wäre, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung
G ohnedies von den Behauptungen des BF zu seinen familiären und privaten Anknüpfungen im Inland ausgeht, sodass kein klärungsbedürftiges Tatsachenvorbringen erstattet wurde. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung möglich wäre, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten, zumal das BVwG ohnedies von den Behauptungen des BF zu seinen familiären und privaten Anknüpfungen im Inland ausgeht, sodass kein klärungsbedürftiges Tatsachenvorbringen erstattet wurde. Zu Spruchteil B): Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung
GH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung
Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G310.2273430.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.