RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.06.2023 GeschäftszahlG316 2268868-1 Spruch, G316 2268868-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.02.2023 wurde der rumänische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.02.2023 wurde der rumänische Staatsangehörige römisch 40 (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der BF über kein aufrechtes Dienstverhältnis und keine Existenzmittel verfüge. Der BF erhob fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er sich um Arbeit bemühe und seine Ehefrau, welche in Österreich einer Beschäftigung nachgehe, für seinen Unterhalt aufkomme. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 21.03.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger. Der BF ist mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet, welche seit Jänner 2023 einer Beschäftigung in Österreich nachgeht. Der BF lebt mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2023, Zl. XXXX wurde eine seitens der belangten Behörde mit Bescheid vom 04.01.2023 gegen die Ehegattin des BF erlassene Ausweisung ersatzlos behoben. Begründet wurde diese Entscheidung mit dem Umstand, dass die Ehegattin seit 02.01.2023 einer angemeldeten Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehe.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2023, Zl. römisch 40 wurde eine seitens der belangten Behörde mit Bescheid vom 04.01.2023 gegen die Ehegattin des BF erlassene Ausweisung ersatzlos behoben. Begründet wurde diese Entscheidung mit dem Umstand, dass die Ehegattin seit 02.01.2023 einer angemeldeten Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehe. Der BF bezog von 07.12.2022 bis 31.05.2023 Arbeitslosengeldbezug und ist nach wie vor arbeitssuchend. Der BF hielt sich im März 2023 aufgrund eines Todesfalls in der Familie für mehrere Tage in Rumänien auf. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.
- Beweiswürdigung: Die Identität des BF steht aufgrund des vorliegenden rumänischen Personalausweises, welcher sich als Kopie im Akt befindet, zweifelsfrei fest. Die Ehe des BF ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde. Die Erwerbstätigkeit der Ehegattin im Bundesgebiet beruht auf einer Abfrage ihrer Sozialversicherungsdaten. Der gemeinsame Haushalt ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Die Behebung des ausweisenden Bescheides gegen die Ehegattin ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den betreffenden Gerichtsakt. Der Arbeitslosengeldbezug ergibt sich aus einer Abfrage der Sozialversicherungsdaten. Die Meldung beim AMS beruht auf der schriftlichen Mitteilung des AMS vom 21.03.
- Der Aufenthalt in Rumänien ergibt sich aus den vorgelegten Nachweisen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit beruht auf einem Strafregisterauszug.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zur zwischenzeitigen Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet Gemäß § 69 Abs. 1 FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 70,) nachgekommen ist. Dazu sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung EuGH 22.06.2021, Rs C-719/19, FS/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid sich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im vorliegenden Fall jedenfalls näher mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt hätte, ob der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Bundesgebiet in Anbetracht aller die Situation kennzeichnenden Umstände tatsächlich und wirksam beendet hat. Die Feststellungen des BVwG beschränken sich jedoch nur auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet physisch verlassen habe. Das BVwG hat aber entgegen der zitierten Entscheidung des EuGH nicht geprüft, ob § 69 Abs. 1 FPG auf den Beschwerdeführer insofern anwendbar ist, als er seiner Ausreiseverpflichtung im Lichte der Entscheidung des EuGH zu Ar t6 Abs. 1 und Art 15 Abs. 1 der Freizügigkeits-Richtlinie 2004/38/EG, tatsächlich nachgekommen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass diese Entscheidung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses noch nicht ergangen war, weil der VfGH einen solchen Widerspruch zum Unionsrecht jedenfalls aufzugreifen hat. Im Übrigen besteht nach der Rsp des VfGH jedenfalls ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung, sodass die Einstellung des Beschwerdeverfahrens nicht zu Recht erfolgt ist (VfGH 17.03.2022, E 2379/2021).Dazu sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung EuGH 22.06.2021, Rs C-719/19, FS/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid sich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im vorliegenden Fall jedenfalls näher mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt hätte, ob der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Bundesgebiet in Anbetracht aller die Situation kennzeichnenden Umstände tatsächlich und wirksam beendet hat. Die Feststellungen des BVwG beschränken sich jedoch nur auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet physisch verlassen habe. Das BVwG hat aber entgegen der zitierten Entscheidung des EuGH nicht geprüft, ob Paragraph 69, Absatz eins, FPG auf den Beschwerdeführer insofern anwendbar ist, als er seiner Ausreiseverpflichtung im Lichte der Entscheidung des EuGH zu Ar t6 Absatz eins und Artikel 15, Absatz eins, der Freizügigkeits-Richtlinie 2004/38/EG, tatsächlich nachgekommen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass diese Entscheidung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses noch nicht ergangen war, weil der VfGH einen solchen Widerspruch zum Unionsrecht jedenfalls aufzugreifen hat. Im Übrigen besteht nach der Rsp des VfGH jedenfalls ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung, sodass die Einstellung des Beschwerdeverfahrens nicht zu Recht erfolgt ist (VfGH 17.03.2022, E 2379 aus 2021,). Eingangs ist festzuhalten, dass der BF nach Erlassung des angefochtenen Bescheides zwar nachweislich aus dem Bundesgebiet ausreiste, es sich bei der Ausreise jedoch nur um einen kurzen Besuch im Heimatland handelte. § 69 Abs. 1 FPG, wonach eine Ausweisung gegenstandslos wird, wenn der EWR-Bürger seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist, ist im Lichte der genannten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht anwendbar. Eingangs ist festzuhalten, dass der BF nach Erlassung des angefochtenen Bescheides zwar nachweislich aus dem Bundesgebiet ausreiste, es sich bei der Ausreise jedoch nur um einen kurzen Besuch im Heimatland handelte. Paragraph 69, Absatz eins, FPG, wonach eine Ausweisung gegenstandslos wird, wenn der EWR-Bürger seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist, ist im Lichte der genannten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht anwendbar. Vielmehr verfügt der BF nach wie vor über seinen Lebensmittelpunkt in Österreich, wo er beim AMS arbeitssuchend gemeldet ist und mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt lebt. Er hat das Bundesgebiet zwar physisch verlassen, eine tatsächliche und wirksame Beendigung seines Aufenthaltes in Österreich liegt jedoch nicht vor. 3.
- Zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides 3.2.
- Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. Der mit "Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern" betitelte § 52 NAG lautet:Der mit "Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern" betitelte Paragraph 52, NAG lautet:
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53
- a)sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind; 2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
- a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
- b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
- c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins, Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG lautet:
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. 3.2.
- Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger und damit EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG bzw. des § 2 Abs. 1 Z 4 NAG.Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger und damit EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG bzw. des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, NAG. Der BF wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihm kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme.Der BF wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihm kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme. Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen (vgl. VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230, mwN) und grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, mwN).Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen vergleiche VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230, mwN) und grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen vergleiche VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, mwN). Gegenständlich wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2023, Zl. XXXX eine seitens der belangten Behörde mit Bescheid vom 04.01.2023 gegen die Ehegattin des BF erlassene Ausweisung ersatzlos behoben. Begründet wurde diese Entscheidung mit dem Umstand, dass die Ehegattin seit 02.01.2023 einer angemeldeten Erwerbstätigkeit in Österreich nachgeht.Gegenständlich wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2023, Zl. römisch 40 eine seitens der belangten Behörde mit Bescheid vom 04.01.2023 gegen die Ehegattin des BF erlassene Ausweisung ersatzlos behoben. Begründet wurde diese Entscheidung mit dem Umstand, dass die Ehegattin seit 02.01.2023 einer angemeldeten Erwerbstätigkeit in Österreich nachgeht. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Ehegatte oder eingetragener Partner von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Ehegatte oder eingetragener Partner von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Als Ehegatte einer aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin kommt dem BF daher bereits ex lege auf Grundlage von § 52 Abs. 1 Z 1 NAG ein von seiner Ehegattin abgeleitetes, unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zu. Auch ergaben sich insbesondere in Ansehung seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit keinerlei Hinweise, wonach von ihm eine gemäß § 55 Abs. 3 NAG einem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht entgegenstehende Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgehe, sodass sein persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, darstellen würde (vgl. VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, mwN).Als Ehegatte einer aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin kommt dem BF daher bereits ex lege auf Grundlage von Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ein von seiner Ehegattin abgeleitetes, unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zu. Auch ergaben sich insbesondere in Ansehung seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit keinerlei Hinweise, wonach von ihm eine gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG einem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht entgegenstehende Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgehe, sodass sein persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, darstellen würde vergleiche VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, mwN). Die Ausweisung des BF mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte somit nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des ihr mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gewährten Durchsetzungsaufschubes bedingt.Die Ausweisung des BF mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erfolgte somit nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des ihr mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gewährten Durchsetzungsaufschubes bedingt. In Stattgabe der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben. 3.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. 3.
- Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In Bezug auf die zentrale Frage – die Voraussetzungen der Erlassung einer Ausweisung – konnte sich das erkennende Gericht auf eine klare Judikaturlinie des VwGH in Zusammenschau mit einer eindeutigen Rechtslage stützen. Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G316.2268868.1.00