Obsah (16)
Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 53§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.06.2023 GeschäftszahlG316 2271373-1 Spruch, G316 2271373-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der serbische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) reiste spätestens im Jänner 2023 zusammen mit seiner Lebensgefährtin und seinen zwei Kindern nach Österreich ein. Der serbische Staatsangehörige römisch 40 (im Folgenden: BF) reiste spätestens im Jänner 2023 zusammen mit seiner Lebensgefährtin und seinen zwei Kindern nach Österreich ein. Am 02.02.2023 stellte der BF zusammen mit seiner Familie einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.04.2023 wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Asyl
G (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
§ 18Abs.
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.)
§ 55Abs.
1a FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VII.)
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 18 Monaten erlassen (Spruchpunkt VIII.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.04.2023 wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Paragraph 8, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.)
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.)
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 18 Monaten erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass unzweifelhaft ein missbräuchlicher Asylantrag vorliege und jedenfalls auch eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit indiziert sei. In Zusammenschau mit dem gezeigten Gesamtfehlverhalten sei die Stellung eines missbräuchlichen Asylantrages geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerlaufe dies auch den Interessen des Artikel 8 EMRK. Da der BF offensichtlich nicht bereit sei, die österreichische Rechtsordnung (Missbrauch des Asylsystems, Verstoß gegen die Wohnsitzbeschränkung und das MeldeG) zu achten, stelle sein Aufenthalt in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Gegen Spruchpunkt VIII. dieses Bescheides erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, welche Konsequenzen seine Asylantragstellung für das österreichische Verwaltungsverfahren hätte und würde sich dafür aufrichtig entschuldigen. Die Mutter des BF lebe in Österreich, sei krank und benötige jemanden, der sich um sie kümmere. Nach dem Verlassen der Unterkunft der Grundversorgung hätte der BF bei seiner Mutter gelebt, um diese zu pflegen, weshalb er fahrlässig vergessen hätte, seine Adresse anzumelden. Aufgrund der Krankheit seiner Mutter und deren Pflegebedarf ersuche der BF um Behebung bzw. Reduzierung der Dauer des Einreiseverbotes. Der BF sei zudem freiwillig nach Serbien zurückgekehrt, da er eingesehen habe, dass seine Asylantragstellung nicht erfolgsversprechend sei und er signalisiere insgesamt damit, dass er die österreichische Rechtsordnung achte, weshalb ihm eine positive Zukunftsprognose auszustellen sei. Gegen Spruchpunkt römisch acht. dieses Bescheides erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, welche Konsequenzen seine Asylantragstellung für das österreichische Verwaltungsverfahren hätte und würde sich dafür aufrichtig entschuldigen. Die Mutter des BF lebe in Österreich, sei krank und benötige jemanden, der sich um sie kümmere. Nach dem Verlassen der Unterkunft der Grundversorgung hätte der BF bei seiner Mutter gelebt, um diese zu pflegen, weshalb er fahrlässig vergessen hätte, seine Adresse anzumelden. Aufgrund der Krankheit seiner Mutter und deren Pflegebedarf ersuche der BF um Behebung bzw. Reduzierung der Dauer des Einreiseverbotes. Der BF sei zudem freiwillig nach Serbien zurückgekehrt, da er eingesehen habe, dass seine Asylantragstellung nicht erfolgsversprechend sei und er signalisiere insgesamt damit, dass er die österreichische Rechtsordnung achte, weshalb ihm eine positive Zukunftsprognose auszustellen sei. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 08.05.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Roma an. Er besuchte in Serbien keine Schule und kann nicht serbisch lesen und schreiben. In Serbien bestritt er seinen Lebensunterhalt durch das Sammeln und Verkaufen von Müll. 1.
- Der BF reiste spätestens im Jänner 2023 zusammen mit seiner Lebensgefährtin und deren zwei Kindern nach Österreich ein. Am 02.02.2023 stellte der BF zusammen mit seiner Lebensgefährtin und deren Kindern einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 16.03.2023 langte bei der belangten Behörde die Mitteilung über den freiwilligen Verzicht des BF und seiner Familie auf Leistungen aus der Grundversorgung ein. Der BF kam in Österreich dem Meldegesetz teilweise nicht nach und verfügte ab 15.03.2023 über keine amtliche Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet Am 21.03.2023 stelle die Lebensgefährtin des BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr für sich und die gemeinsamen Kinder. Die Rückreise der Lebensgefährtin und der Kinder nach Serbien fand am 30.03.2023 statt. Der BF reiste anschließend am 19.04.2023 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. 1.
- Im Bundesgebiet lebt die Tante des BF. In Serbien leben die Lebensgefährtin sowie die Kinder des BF. Der BF ist ledig und Vater von insgesamt vier Kindern, wobei zwei Kinder aus einer früheren Beziehung stammen und in einem Kinderheim in Serbien leben. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Der BF ist nicht im Besitz eines zum Aufenthalt oder zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten in Österreich berechtigenden Rechtstitels. Bisher ging er keiner erlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich nach.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Identität steht aufgrund des vorliegenden Reisepasses des BF, welcher sich als Kopie im Akt befindet, unstrittig fest. Dass der BF in Serbien keine Schule besucht hat, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben in der behördlichen Einvernahme vom 02.03.
- 2.
- Die Feststellungen zu Einreise und Aufenthalt in Österreich sowie der freiwilligen Ausreise der Lebensgefährtin und Kinder des BF und jener des BF selbst ergeben sich aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Dass der BF dem Meldegesetz teilweise nicht nachkam, ergibt sich aus dem eingeholten ZMR-Auszug. 2.
- Die Feststellungen zur privaten und familiären Situation des BF basieren auf seinen Angaben in der Einvernahme vom 02.03.
- Soweit im Beschwerdeschriftsatz erstmals vorgebracht wurde, dass die Mutter des BF in Österreich lebe, war diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass er diesen Umstand weder in seiner polizeilichen Erstbefragung am 02.02.2023 noch im Rahmen der behördlichen Einvernahme am 02.03.2023 erwähnte. Die Frage, ob er – neben seiner Tante – weitere Verwandte in Österreich hätte, wurde seitens des BF explizit verneint. Auch von Seiten des erkennenden Gerichts erscheint es somit nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der BF diesen Umstand nicht im Ansatz vorbrachte.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde des BF lediglich gegen Spruchpunkt VIII. (Einreiseverbot) richtet und die anderen Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen. 3.
- Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde des BF lediglich gegen Spruchpunkt römisch acht. (Einreiseverbot) richtet und die anderen Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen. 3.
- Zu Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
- Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.2.
- Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013) Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. (…)
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). 3.2.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die belangte Behörde stützte das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2, da der BF den gegenständlichen Asylantrag offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich gestellt habe und sein Aufenthalt im Bundesgebiet somit eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle, insbesondere da er nicht bereit sei, sich an die österreichische Rechtsordnung (Missbrauch des Asylsystems, Verstoß gegen die Wohnsitzbeschränkung und das MeldeG) zu halten.Die belangte Behörde stützte das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2,, da der BF den gegenständlichen Asylantrag offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich gestellt habe und sein Aufenthalt im Bundesgebiet somit eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle, insbesondere da er nicht bereit sei, sich an die österreichische Rechtsordnung (Missbrauch des Asylsystems, Verstoß gegen die Wohnsitzbeschränkung und das MeldeG) zu halten. Dieser Rechtsauffassung der belangten Behörde war entgegenzuhalten, dass die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz, der sich im Rahmen des Verfahrens als unbegründet herausstellt, für sich alleine keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründen kann. Es ist Aufgabe der Behörde, auf der Grundlage eines ordnungsgemäß geführten Ermittlungsverfahrens zu entscheiden, ob ein Antrag rechtlich begründet ist. Würde man der Ansicht der belangten Behörde folgen, wäre mit jeder Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz ein Einreiseverbot zu verbinden. Bereits aus den Gesetzesmaterialen geht jedoch hervor, dass es sich bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot um trennbare Spruchbestandteile handelt, sodass mit einer Rückkehrentscheidung nicht zwingend auch ein Einreiseverbot einhergehen muss (vgl. RV 2144 XXIV. GP zu Abs. 1, 1a und 2 erster Satz). Vielmehr wurden in § 53 FPG konkrete Voraussetzungen zur Erlassung eines Einreiseverbotes normiert. Ein unbegründeter Antrag auf internationalen Schutz erfüllt den Tatbestand des § 53 Abs. 2 FPG jedenfalls nicht.Dieser Rechtsauffassung der belangten Behörde war entgegenzuhalten, dass die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz, der sich im Rahmen des Verfahrens als unbegründet herausstellt, für sich alleine keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründen kann. Es ist Aufgabe der Behörde, auf der Grundlage eines ordnungsgemäß geführten Ermittlungsverfahrens zu entscheiden, ob ein Antrag rechtlich begründet ist. Würde man der Ansicht der belangten Behörde folgen, wäre mit jeder Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz ein Einreiseverbot zu verbinden. Bereits aus den Gesetzesmaterialen geht jedoch hervor, dass es sich bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot um trennbare Spruchbestandteile handelt, sodass mit einer Rückkehrentscheidung nicht zwingend auch ein Einreiseverbot einhergehen muss vergleiche Regierungsvorlage 2144 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode zu Absatz eins, eins a und 2 erster Satz). Vielmehr wurden in Paragraph 53, FPG konkrete Voraussetzungen zur Erlassung eines Einreiseverbotes normiert. Ein unbegründeter Antrag auf internationalen Schutz erfüllt den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, FPG jedenfalls nicht. Dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz darüber hinaus sogar missbräuchlich gestellt worden sei, kann angesichts der Aktenlage – der BF brachte, wenn auch letztlich nicht glaubhafte, Fluchtgründe vor – nicht nachvollzogen werden. Der BF reiste zwar illegal in Österreich ein, doch wird die bloße illegale Einreise für sich genommen noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung darstellen, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes erfordern würde. Andernfalls wäre mit annähernd jeder Rückkehrentscheidung gegen einen Asylwerber auch ein Einreiseverbot zu verhängen. So stellt nämlich auch der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der RückführungsRL noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde (VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029). Auch den weiteren Ausführungen der belangten Behörde, wonach der Aufenthalt des BF in Österreich - durch den Verstoß gegen die Wohnsitzbeschränkung und das Meldegesetz - jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, konnte nicht gefolgt werden. Obwohl hier der Tatbestand des § 53 Abs. 2 FPG erfüllt und somit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert sein könnte, ist die Erlassung eines Einreiseverbots gegenständlich jedoch nicht notwendig, da vom BF keine derart maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht und gegenständlich noch von einer relativ geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ausgegangen werden kann. So sprach auch der VwGH aus, dass ein Einreiseverbot überhaupt nicht zu verhängen ist, wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt (vgl VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207).Auch den weiteren Ausführungen der belangten Behörde, wonach der Aufenthalt des BF in Österreich - durch den Verstoß gegen die Wohnsitzbeschränkung und das Meldegesetz - jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, konnte nicht gefolgt werden. Obwohl hier der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfüllt und somit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert sein könnte, ist die Erlassung eines Einreiseverbots gegenständlich jedoch nicht notwendig, da vom BF keine derart maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht und gegenständlich noch von einer relativ geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ausgegangen werden kann. So sprach auch der VwGH aus, dass ein Einreiseverbot überhaupt nicht zu verhängen ist, wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde geht das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht davon aus, dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt bzw. nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iS des § 53 Abs. 2 FPG gefährdet, um die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn zu rechtfertigen. Vielmehr muss zu Gunsten des BF betont werden, dass er unbescholten blieb, im Bundesgebiet bei keiner unangemeldeten oder unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten wurde und er hinsichtlich seines Fehlverhaltens reuig zeigte. Auf Seiten des BF ist jedenfalls auch zu berücksichtigen, dass dieser schließlich freiwillig nach Serbien zurückgekehrt ist. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde geht das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht davon aus, dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt bzw. nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iS des Paragraph 53, Absatz 2, FPG gefährdet, um die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn zu rechtfertigen. Vielmehr muss zu Gunsten des BF betont werden, dass er unbescholten blieb, im Bundesgebiet bei keiner unangemeldeten oder unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten wurde und er hinsichtlich seines Fehlverhaltens reuig zeigte. Auf Seiten des BF ist jedenfalls auch zu berücksichtigen, dass dieser schließlich freiwillig nach Serbien zurückgekehrt ist. Aus dem Gesagten war Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben. Aus dem Gesagten war Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage die Unzuständigkeit der belangten Behörde feststand und damit auch, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage die Unzuständigkeit der belangten Behörde feststand und damit auch, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In Bezug auf die zentrale Frage – die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots – konnte sich das erkennende Gericht auf eine klare Judikaturlinie des VwGH in Zusammenschau mit einer eindeutigen Rechtslage stützen. Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G316.2271373.1.00