4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 10.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Zugleich wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), eine Frist für die freiwillige Auseise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). 1. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 10.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Zugleich wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), eine Frist für die freiwillige Auseise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Vm § 39 Abs 1 StGB von einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe aus.Bei der Strafzumessung ging das LG unter Berücksichtigung des Vorliegens der Voraussetzungen der Strafschärfung wegen Rückfalls nach Paragraph 39, Absatz eins, StGB
Paragraph 28 a, Absatz 2 SMG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, StGB von einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe aus. Hinsichtlich der Strafbemessung berücksichtigte das LG mildernd die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts, als erschwerend wurden hingegen die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen gewertet. In Serbien hat der BF zwölf Vorstrafen, die überwiegend einschlägiger Natur sind. Im Jahr 2015 wurde er wegen eines Suchtmitteldelikts nach Art 246A Abs 1 des serbischen Strafgesetzbuchs vom XXXX zu AZ XXXX zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die er verbüßt hat. Im Jahr 2017 wurde er mit Urteil des XXXX zu AZ XXXX nach Artikel 204 Abs 1 des serbischen Strafgesetzbuches wegen schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 11 Monaten verurteilt, die er verbüßt hat. Mit Urteil des XXXX zu AZ XXXX wurde er wegen eines Suchtmitteldelikts nach Art 246 Abs 1 des serbischen Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.In Serbien hat der BF zwölf Vorstrafen, die überwiegend einschlägiger Natur sind. Im Jahr 2015 wurde er wegen eines Suchtmitteldelikts nach Artikel 246 A, Absatz eins, des serbischen Strafgesetzbuchs vom römisch 40 zu AZ römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die er verbüßt hat. Im Jahr 2017 wurde er mit Urteil des römisch 40 zu AZ römisch 40 nach Artikel 204 Absatz eins, des serbischen Strafgesetzbuches wegen schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 11 Monaten verurteilt, die er verbüßt hat. Mit Urteil des römisch 40 zu AZ römisch 40 wurde er wegen eines Suchtmitteldelikts nach Artikel 246, Absatz eins, des serbischen Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Der BF hat hinsichtlich der Rückkehrentscheidung der Abschiebung nach Serbien und der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Asylgesetz einen Rechtsmittelverzicht abgegeben.Der BF hat hinsichtlich der Rückkehrentscheidung der Abschiebung nach Serbien und der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, Asylgesetz einen Rechtsmittelverzicht abgegeben.
2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist (Z1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z2), oder Fluchtgefahr besteht (Z3).
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist (Z1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z2), oder Fluchtgefahr besteht (Z3).
G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
4 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben wurde und diese somit rechtskräftig ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
5 BFA-VG nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Da keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben wurde und diese somit rechtskräftig ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Da der BF unmittelbar nach seiner Einreise ins Bundesgebiet straffällig wurde, ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG unabhängig davon auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG
5 BFA-VG liegen nicht vor. Daran anknüpfend ist
4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen; dies gilt unabhängig von einem später allenfalls geplanten Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbots. Zudem zeigt der BF hinsichtlich seiner allgemein gehaltenen Beschwerdeausführungen, dass er dadurch die Möglichkeit verliere, in Hinkunft eine Reduzierung des Einreiseverbotes zu beantragen damit nicht auf, inwiefern die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beurteilung nicht im Sinne des Gesetzes gehandelt habe, sodass sein diesbezügliches im Vorbringen ins Leere geht. Daher ist Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen, wobei diesbezüglich ergänzend ausgeführt wird, dass die im Urteil EuGH 19.6.2018, Gnandi, C-181/16, bei der hier vorliegenden Rückkehrentscheidung "außerhalb asylrechtlichen Kontextes" nach § 10 Abs. 2 AsylG bzw. § 52 Abs. 1 FPG und der Anwendung von § 18 Abs. 2 BFA-VG von vornherein nicht zum Tragen kommen (siehe VwGH 07.03.2019, Ro 2019/21/0001).Da der BF unmittelbar nach seiner Einreise ins Bundesgebiet straffällig wurde, ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG unabhängig davon auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG liegen nicht vor. Daran anknüpfend ist
Paragraph 55, Absatz 4, FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen; dies gilt unabhängig von einem später allenfalls geplanten Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbots. Zudem zeigt der BF hinsichtlich seiner allgemein gehaltenen Beschwerdeausführungen, dass er dadurch die Möglichkeit verliere, in Hinkunft eine Reduzierung des Einreiseverbotes zu beantragen damit nicht auf, inwiefern die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beurteilung nicht im Sinne des Gesetzes gehandelt habe, sodass sein diesbezügliches im Vorbringen ins Leere geht. Daher ist Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen, wobei diesbezüglich ergänzend ausgeführt wird, dass die im Urteil EuGH 19.6.2018, Gnandi, C-181/16, bei der hier vorliegenden Rückkehrentscheidung "außerhalb asylrechtlichen Kontextes" nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG bzw. Paragraph 52, Absatz eins, FPG und der Anwendung von Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG von vornherein nicht zum Tragen kommen (siehe VwGH 07.03.2019, Ro 2019/21/0001). 3.
F FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037).Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind vergleiche die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem
Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011, somit iSd. Artikel 11, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 6, Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Die belangte Behörde stützte die Verhängung eines zehnjährigen Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten:Die belangte Behörde stützte die Verhängung eines zehnjährigen Einreiseverbotes auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten: „§ 53.
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn […]
1 FPG 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Drittstaatsangehörigen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Einreiseverbotes sohin nicht in Betracht kam. Auch hat der BF keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensausübung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbotes durch das Bundesamt nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. Für die belangte Behörde bestand daher kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung
Paragraph 53, Absatz eins, FPG 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Drittstaatsangehörigen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Artikel 130, Absatz 2, B-VG) liegen würde. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Einreiseverbotes sohin nicht in Betracht kam. Mit seiner rechtskräftigen Verurteilung hat der BF die Dauer von drei Jahren nicht unwesentlich überschritten. Daher steht die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von zehn Jahren im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten im Einklang. Im gegenständlichen Fall ist nämlich auch herauszustreichen, dass es sich bei dem vom BF begangenen Delikt um ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB gehandelt hat und dass darüberhinaus Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0483 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060). Aufgrund seiner einschlägigen Vorverurteilungen in Serbien ist beim BF jedenfalls von einer hohen Wiederholungsgefahr auszugehen und ging das LG in seinem Urteil vom 11.08.2022 zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung wegen Rückfalls nach § 39 Abs 1 StGB
Vm § 39 Abs 1 StGB aus. An der Verhinderung von Suchtgifthandel der vorliegenden qualifizierten Art besteht zudem ein besonders großes öffentliches Interesse (vgl VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054).Im gegenständlichen Fall ist nämlich auch herauszustreichen, dass es sich bei dem vom BF begangenen Delikt um ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB gehandelt hat und dass darüberhinaus Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0483 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060). Aufgrund seiner einschlägigen Vorverurteilungen in Serbien ist beim BF jedenfalls von einer hohen Wiederholungsgefahr auszugehen und ging das LG in seinem Urteil vom 11.08.2022 zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung wegen Rückfalls nach Paragraph 39, Absatz eins, StGB
Paragraph 28 a, Absatz 2 SMG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, StGB aus. An der Verhinderung von Suchtgifthandel der vorliegenden qualifizierten Art besteht zudem ein besonders großes öffentliches Interesse vergleiche VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054). Im Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.
Vm. Abs. 3 Z 5 FPG als unbegründet abzuweisen. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war weder die Erlassung eines Einreiseverbotes, noch die Dauer des Einreiseverbots zu beanstanden und war die Beschwerde auch insoweit
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG als unbegründet abzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass die Gültigkeit des Einreiseverbots für den gesamten Schengenraum eine (mögliche) Rechtsfolge ist, die sich unmittelbar aus dem Schengen-Vertrag und dem Schengener Grenzkodex ergibt. Durch das Einreiseverbot wurde nicht abschließend über die Einreisemöglichkeit in einen anderen Staat als Österreich entschieden, über die letztlich die Behörden des Mitgliedstaates, in den der mit einem von einer österreichischen Behörde erlassenen Einreiseverbot belegte Drittstaatsangehörige einzureisen beabsichtigt, entscheiden müssen. Die allfällige Ausschreibung des BF im Schengener Informationssystem als Folge der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot steht - wie Art 25 SDÜ zeigt - der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels durch einen anderen Mitgliedstaat sohin nicht in jedem Fall entgegen (siehe vgl. VwGH 24.09.2019, 2019/20/0446).Die allfällige Ausschreibung des BF im Schengener Informationssystem als Folge der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot steht - wie Artikel 25, SDÜ zeigt - der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels durch einen anderen Mitgliedstaat sohin nicht in jedem Fall entgegen (siehe vergleiche VwGH 24.09.2019, 2019/20/0446). 4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Den Feststellungen der belangten Behörde wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorlagen und auch keine Beweise aufzunehmen waren. Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (vgl. VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde vergleiche VfGH vom 14.03.2012, U 466/11). Der BF wurde im Administrativverfahren zeitnah zur bescheidgemäßen Erledigung hinsichtlich sämtlicher relevanter Fragen niederschriftlich einvernommen. Auch in seinem Beschwerdevorbringen wurde kein Sachverhalt vorgebracht, der eine entscheidungsmaßgebliche Veränderung gegenüber dem Administrativverfahren erkennen lässt. Im vorliegenden Verfahren wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwar beantragt, es musste sich das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keinen persönlicher Eindruck vom BF verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten dem BF sprechenden Fakten auch dann für den BF kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte infolgedessen
GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. § 27 VwGVG) und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte infolgedessen
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist vergleiche Paragraph 27, VwGVG) und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5).Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend vergleiche VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5). Zudem liegt ein Verfahren nach § 18 BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet innert 7 Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall - wie oben dargelegt - aber nicht gegeben.Zudem liegt ein Verfahren nach Paragraph 18, BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet innert 7 Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall - wie oben dargelegt - aber nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. § 27 VwGVG) und eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist vergleiche Paragraph 27, VwGVG) und eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, sodass dem Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision nicht stattzugegeben war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, sodass dem Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision nicht stattzugegeben war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I415.2273308.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.