6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, zumal Marokko nach § 1 Z. 9 HStV ein sicherer Herkunftsstaat ist.1.3.4 Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko eine
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, zumal Marokko nach Paragraph eins, Ziffer 9, HStV ein sicherer Herkunftsstaat ist. 1.3.5 Die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat würde sein Familienleben und das seiner Tochter mit ihm beenden, zumal die Kontakte altersbedingt auch nicht mittels elektronischer Medien aufrechterhalten werden könnten. Der Unterhalt der Tochter wäre dagegen nicht gefährdet. Eine Übersiedlung der Tochter nach Marokko ist nicht zumutbar.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z. 3).3.1 Nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das BFA unter anderem dann den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden aufheben, der einen Folgeantrag gestellt hat, wenn dieser voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Ziffer 2,), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,). 3.2 Weiter ist vorausgesetzt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht (Z. 1).3.2 Weiter ist vorausgesetzt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht (Ziffer eins,). Eine Rückkehrentscheidung liegt den Feststellungen nach seit 2016 vor. Wie auch bereits dargetan, ist kein neues Vorbringen erstattet worden, von dem anzunehmen wäre, dass es beachtlich im Sinne einer materiellen Erledigung anstelle einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache wäre. 3.3 Den Feststellungen zufolge droht dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat auch keine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Allerdings wurde festgestellt, dass mit seiner Abschiebung das Ende des Familienlebens mit der Tochter und jenes dieser mit ihm verbunden wäre. Die Abhängigkeit zwischen der Tochter und der Mutter bedingt, dass auch die Lebensgemeinschaft dieser auf eine Fernbeziehung reduziert würde. Zu prüfen ist demnach, ob die Abschiebung auch die
EMRK bedeuten würde.3.3 Den Feststellungen zufolge droht dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat auch keine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Allerdings wurde festgestellt, dass mit seiner Abschiebung das Ende des Familienlebens mit der Tochter und jenes dieser mit ihm verbunden wäre. Die Abhängigkeit zwischen der Tochter und der Mutter bedingt, dass auch die Lebensgemeinschaft dieser auf eine Fernbeziehung reduziert würde. Zu prüfen ist demnach, ob die Abschiebung auch die
3.4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen („marriage-based relationships“) beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können. (VwGH 28.04.2022, Ra 2020/14/0303, Rz 24, mwN).3.4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen („marriage-based relationships“) beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können. (VwGH 28.04.2022, Ra 2020/14/0303, Rz 24, mwN). Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, wird in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist. (VwGH 28.04.2022, Ra 2020/14/0303, Rz 25, mwN). Anhaltspunkte für derartige Umstände sind den Feststellungen allerdings nicht zu entnehmen, zumal die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft bald sechs Jahre zurückliegt, in denen dieser sich strafrechtlich wohlverhalten hat. 3.5 Ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer als Vater und seinem Kind entsteht mit dem Zeitpunkt der Geburt und kann nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist. (VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/0062, Rz 27, mwN) Demnach ändert auch die verhängte Schubhaft nichts am Vorliegen eines geschützten Familienlebens.3.5 Ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer als Vater und seinem Kind entsteht mit dem Zeitpunkt der Geburt und kann nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist. (VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/0062, Rz 27, mwN) Demnach ändert auch die verhängte Schubhaft nichts am Vorliegen eines geschützten Familienlebens. 3.6 Der EuGH hat ausgesprochen, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird. (15.11.2011, C-256/11, Dereci ua.) Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen. Sollten derartige Gründe bestehen (der bloße Wunsch nach Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union reicht allerdings nicht aus), würden sowohl die gegenüber einem Fremden ausgesprochene Anordnung, das Bundesgebiet wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts zu verlassen, als auch die Verweigerung eines Aufenthaltstitels gegenüber dem Angehörigen des Unionsbürgers dem Unionsrecht widersprechen und daher nicht zulässig sein. (VwGH 08.09.2022, Ra 2021/22/0135, Rz 15, mwN)3.6 Der EuGH hat ausgesprochen, dass Artikel 20, AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird. (15.11.2011, C-256/11, Dereci ua.) Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen. Sollten derartige Gründe bestehen (der bloße Wunsch nach Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union reicht allerdings nicht aus), würden sowohl die gegenüber einem Fremden ausgesprochene Anordnung, das Bundesgebiet wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts zu verlassen, als auch die Verweigerung eines Aufenthaltstitels gegenüber dem Angehörigen des Unionsbürgers dem Unionsrecht widersprechen und daher nicht zulässig sein. (VwGH 08.09.2022, Ra 2021/22/0135, Rz 15, mwN) Fallbezogen sind solch gravierende Gründe – wie etwa Betreuungs- und Unterstützungsbedürftigkeit (VwGH 05.07.2022, Ra 2021/22/0263, Rz 17, mwN) – den Feststellungen nicht zu entnehmen. Damit ist auch keine derartige Zwangslage zu sehen, die eine Ausreiseanordnung von vorneherein ausschlösse. Jedoch ist damit nicht davon auszugehen, dass die Beeinträchtigung des Familienlebens durch eine solche Anordnung nicht gegen Art. 8 EMRK verstieße.Fallbezogen sind solch gravierende Gründe – wie etwa Betreuungs- und Unterstützungsbedürftigkeit (VwGH 05.07.2022, Ra 2021/22/0263, Rz 17, mwN) – den Feststellungen nicht zu entnehmen. Damit ist auch keine derartige Zwangslage zu sehen, die eine Ausreiseanordnung von vorneherein ausschlösse. Jedoch ist damit nicht davon auszugehen, dass die Beeinträchtigung des Familienlebens durch eine solche Anordnung nicht gegen Artikel 8, EMRK verstieße. 3.7 In Art. 8 EMRK ist festgelegt, dass in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nur dann durch eine öffentliche Behörde eingegriffen werden darf, wenn dies gesetzlich vorgesehen und eine Maßnahme ist, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.7 In Artikel 8, EMRK ist festgelegt, dass in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nur dann durch eine öffentliche Behörde eingegriffen werden darf, wenn dies gesetzlich vorgesehen und eine Maßnahme ist, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Wie sich aus der in 3.4 wiedergegebenen Rechtsprechung ergibt, führt der Beschwerdeführer ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben, weshalb in dieses nur unter den eben genannten Voraussetzungen eingegriffen werden darf. Die genannte Rechtsprechung beinhaltet auch, dass eine Trennung von Familienmitgliedern dann, wenn – wie hier der Tochter – ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, nur stattfinden darf, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist.Wie sich aus der in 3.4 wiedergegebenen Rechtsprechung ergibt, führt der Beschwerdeführer ein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben, weshalb in dieses nur unter den eben genannten Voraussetzungen eingegriffen werden darf. Die genannte Rechtsprechung beinhaltet auch, dass eine Trennung von Familienmitgliedern dann, wenn – wie hier der Tochter – ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, nur stattfinden darf, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist. Ein derartiges Gewicht lässt sich keinem der Umstände entnehmen, die in den Feststellungen enthalten sind. Der Beschwerdeführer wird im Gegenteil im Fall einer Eheschließung mit seiner Lebensgefährtin absehbar ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als begünstigter Drittstaatsangehöriger erlangen (§ 54 Abs. 1 NAG).Ein derartiges Gewicht lässt sich keinem der Umstände entnehmen, die in den Feststellungen enthalten sind. Der Beschwerdeführer wird im Gegenteil im Fall einer Eheschließung mit seiner Lebensgefährtin absehbar ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als begünstigter Drittstaatsangehöriger erlangen (Paragraph 54, Absatz eins, NAG). 3.8 Der bekämpfte Bescheid beinhaltet keine Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers. Das BFA stellt darin lediglich fest, dass dessen Tochter sowie deren Mutter und Freundin des Beschwerdeführers, diese eine deutsche Staatsangehörige, in Österreich leben. Eine „besonders enge Beziehung bzw. Abhängigkeit“ zu den beiden könne nicht festgestellt werden. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich seit der letzten Entscheidung des BFA am 11.08.2021 nicht geändert. Rechtlich führt das BFA dann weiter aus, der Beschwerdeführer habe kein im Sinn von Art. 8 EMRK „schützenswertes“ Familienleben in Österreich. Die Anordnung der Außerlandesbringung sei ein Eingriff („stellt einen Eingriff ... dar“) in das Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK. Die ausgesprochene Ausweisung sei aber keine Verletzung des Art. 8 EMRK („aufgrund der ... ausführlichen Ausführungen ... keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellt“).Rechtlich führt das BFA dann weiter aus, der Beschwerdeführer habe kein im Sinn von Artikel 8, EMRK „schützenswertes“ Familienleben in Österreich. Die Anordnung der Außerlandesbringung sei ein Eingriff („stellt einen Eingriff ... dar“) in das Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK. Die ausgesprochene Ausweisung sei aber keine Verletzung des Artikel 8, EMRK („aufgrund der ... ausführlichen Ausführungen ... keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellt“). Ohne eine Würdigung der Umstände, die auf die vorgebrachte Lebensgemeinschaft hindeuten, führt das BFA dann aus, es lägen „keine Hinweise“ auf eine Integration oder Verfestigung vor, „die einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegenstehen würde“. Die Interessensabwägung ergäbe daher, dass die öffentlichen Interessen „an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung“ das private Interesse am Verbleib überwögen.Ohne eine Würdigung der Umstände, die auf die vorgebrachte Lebensgemeinschaft hindeuten, führt das BFA dann aus, es lägen „keine Hinweise“ auf eine Integration oder Verfestigung vor, „die einer Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8, Absatz eins, EMRK entgegenstehen würde“. Die Interessensabwägung ergäbe daher, dass die öffentlichen Interessen „an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung“ das private Interesse am Verbleib überwögen. 3.9 Das BFA übersieht dabei, dass bereits die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 entgegensteht. Ob die Abschiebung tatsächlich zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde, wird unter einem mit der (den Feststellungen nach zu erwartenden) Zurückweisung des Folgeantrags im Rahmen der Prüfung einer (nach Ablauf der Frist des Einreiseverbots: neuerlichen) Rückkehrentscheidung festgestellt. (Vgl. § 5 Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 betreffend die Anordnung zur Außerlandesbringung)3.9 Das BFA übersieht dabei, dass bereits die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 entgegensteht. Ob die Abschiebung tatsächlich zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde, wird unter einem mit der (den Feststellungen nach zu erwartenden) Zurückweisung des Folgeantrags im Rahmen der Prüfung einer (nach Ablauf der Frist des Einreiseverbots: neuerlichen) Rückkehrentscheidung festgestellt. (Vgl. Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 betreffend die Anordnung zur Außerlandesbringung) Entgegen der Ansicht des BFA liegen die Voraussetzungen der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes hier also jedenfalls schon deshalb nicht vor, weil beim festgestellten Sachverhalt das Tatbestandsmerkmal fehlt, dass die Abschiebung keine
EMRK bedeuten würde.Entgegen der Ansicht des BFA liegen die Voraussetzungen der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes hier also jedenfalls schon deshalb nicht vor, weil beim festgestellten Sachverhalt das Tatbestandsmerkmal fehlt, dass die Abschiebung keine
G 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtswidrig war. Damit hatte das Gericht wie im Spruch zu entscheiden und den Bescheid aufzuheben.Somit sind nicht alle Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtswidrig war. Damit hatte das Gericht wie im Spruch zu entscheiden und den Bescheid aufzuheben. Die Entscheidung war mit Beschluss zu treffen, da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies so vorsieht. Nach § 22 Abs. 1 BFA-VG hatte auch keine Verhandlung stattzufinden.Die Entscheidung war mit Beschluss zu treffen, da Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 dies so vorsieht. Nach Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG hatte auch keine Verhandlung stattzufinden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum faktischen Abschiebeschutz und den Voraussetzungen seiner Aufhebung in Folgeverfahren oder zu Entstehung und Schutz des Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum faktischen Abschiebeschutz und den Voraussetzungen seiner Aufhebung in Folgeverfahren oder zu Entstehung und Schutz des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I419.2273606.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.