RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.06.2023 GeschäftszahlL511 2265000-1 Spruch, L511 2265000–1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 17.11.2022, Zahl: XXXX nach Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2022, Zahl: XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 17.11.2022, Zahl: römisch 40 nach Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2022, Zahl: römisch 40 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
- Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.
- Der Beschwerdeführer bezog zuletzt von 31.03.2017 bis zum 01.03.2018 Überbrückungshilfe durch das AMS (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 1). Mit Bescheid vom 20.03.2018 stellte das AMS, bestätigt durch hg. Erkenntnis BVwG 26.07.2018, L503 2197696-1/3E die Überbrückungshilfe mangels Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers mit 01.03.2018 ein. Der nachfolgende Antrag des Beschwerdeführers vom 13.03.2018 auf Überbrückungshilfe wurde mit Bescheid des AMS, bestätigt durch hg. Erkenntnis BVwG 26.07.2018, L503 2198325-1/4E, erneut abgewiesen. Ebenso wurden die weiteren Anträge des Beschwerdeführers auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit Bescheiden des AMS, jeweils bestätigt durch hg. Erkenntnisse BVwG 18.12.2020, L524 2220234-1, 04.03.2021, L501 2238246-1, 03.11.2021, L501 2240674-1 und 29.04.2022, L525 2253627-1, alle negativ beschieden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die im RIS abrufbaren Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts [BVwG] vom 26.07.2018, L503 2197696-1, vom 26.07.2018, L503 2198325-1, vom 18.12.2020, L524 2220234-1, vom 04.03.2021, L501 2238246-1, vom 03.11.2021, L501 2240674-1 und vom 29.04.2022, L525 2253627-1, verwiesen. 1.
- Am 16.11.2022 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf erweiterte Überbrückungshilfe (AZ 4). 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 17.11.2022, Zahl: XXXX , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AlVG iVm § 9 Abs. 1 AlVG iVm § 2 Abs. 1 Überbrückungshilfegesetz keine Folge gegeben (AZ 5).1.
- Mit Bescheid des AMS vom 17.11.2022, Zahl: römisch 40 , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Überbrückungshilfegesetz keine Folge gegeben (AZ 5). Begründend wurde ausgeführt, der Leistungsbezug sei mit 01.03.2018 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt worden und habe der Beschwerdeführer seither die Arbeitswilligkeit durch kein einziges vollversichertes Dienstverhältnis bewiesen. 1.
- Mit Schreiben vom 29.11.2022, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den diesen Bescheid (AZ 7, 8). Darin führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er stehe dem AMS zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung und sei demnach arbeitswillig iSd § 9 AlVG. Er sitze jeden Tag zuhause und denke darüber nach, wie er trotz seines „Berufsverbotes“ seitens der Bildungsdirektion XXXX wieder als Volksschuldirektor oder Volksschullehrer arbeiten könne. Die damalige Entlassung sei seiner Ansicht nach grundlos und rechtswidrig erfolgt. Da er keine anderen Ausbildungen und Erfahrungen außer Volksschullehrer und Volksschuldirektor habe, würden ihm die Qualifikationen für einen anderen Job, der ihm laut Gesetz zumutbar wäre, fehlen. Seine Zeugnisse seien alle rechtsgültig und fühle er sich auch persönlich in der Lage, seinen einzigen und gewünschten Beruf sofort auszuüben. Er habe sich in den letzten Monaten mehrfach um freie Volksschullehrerposten in XXXX beworben und werde dies weiterhin bis zu seiner Pensionierung tun. Seine Bewerbungen als Volkschullehrer würden sachlich unbegründet zurückgewiesen werden. Er sei nicht arbeitsunwillig, da er arbeiten wolle und sich darum bemühe. Er sei nach wie vor bestrebt seinen erlernten Beruf Volksschullehrer wiederzuerlangen. Er werde vom Arbeitsmarkt widerrechtlich zur Gänze ausgeschlossen. Darin führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er stehe dem AMS zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung und sei demnach arbeitswillig iSd Paragraph 9, AlVG. Er sitze jeden Tag zuhause und denke darüber nach, wie er trotz seines „Berufsverbotes“ seitens der Bildungsdirektion römisch 40 wieder als Volksschuldirektor oder Volksschullehrer arbeiten könne. Die damalige Entlassung sei seiner Ansicht nach grundlos und rechtswidrig erfolgt. Da er keine anderen Ausbildungen und Erfahrungen außer Volksschullehrer und Volksschuldirektor habe, würden ihm die Qualifikationen für einen anderen Job, der ihm laut Gesetz zumutbar wäre, fehlen. Seine Zeugnisse seien alle rechtsgültig und fühle er sich auch persönlich in der Lage, seinen einzigen und gewünschten Beruf sofort auszuüben. Er habe sich in den letzten Monaten mehrfach um freie Volksschullehrerposten in römisch 40 beworben und werde dies weiterhin bis zu seiner Pensionierung tun. Seine Bewerbungen als Volkschullehrer würden sachlich unbegründet zurückgewiesen werden. Er sei nicht arbeitsunwillig, da er arbeiten wolle und sich darum bemühe. Er sei nach wie vor bestrebt seinen erlernten Beruf Volksschullehrer wiederzuerlangen. Er werde vom Arbeitsmarkt widerrechtlich zur Gänze ausgeschlossen. Aufgrund seines Alters, seiner einschlägigen Vorbildung und mangels Hilfe durch das AMS sei es seit mehr als zwei Jahren für ihn aussichtslos, einen zumutbaren Job zu finden. Das AMS verschärfe seine aussichtslose Arbeitssuche mit 100%iger Sperre jeglicher Geldhilfe, so sei er mittlerweile derart verarmt, dass ein Neustart in der Arbeitswelt unmöglich geworden sei. Das AMS habe keinerlei Maßnahmen oder Jobvorschläge zu irgendeiner Zeit vorgeschlagen, womit das AMS seinen gesetzlichen Auftrag, Hilfe zu gewähren und geeignete Maßnahmen für eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vorzuschlagen, nicht nachkomme. Auch habe das AMS keine Interventionshandlungen zu Gunsten des Beschwerdeführers bei der Bildungsdirektion XXXX vorgenommen. Das AMS habe keinerlei Maßnahmen oder Jobvorschläge zu irgendeiner Zeit vorgeschlagen, womit das AMS seinen gesetzlichen Auftrag, Hilfe zu gewähren und geeignete Maßnahmen für eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vorzuschlagen, nicht nachkomme. Auch habe das AMS keine Interventionshandlungen zu Gunsten des Beschwerdeführers bei der Bildungsdirektion römisch 40 vorgenommen. Der Umstand, dass er trotz Bemühungen keinerlei Arbeit finden könne, stelle keine Arbeitsunwilligkeit dar. Das AMS habe darüber hinaus auch mit keinem Wort erwähnt, welche Maßnahmen er verweigert hätte, welche vom AMS angebotene Arbeitsstelle er vereitelt hätte oder wo er nicht willig gewesen sei den Anweisungen des AMS zu folgen. Die Bescheidbegründung sei mangelhaft. Durch die Anwendung des § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 9 Abs. 1 AIVG iVm § 2 Abs. 2 Überbrückungshilfegesetz werde der Beschwerdeführer in seinen einfach gewährleistetem Recht, dass die Verwaltung nur auf Basis der Gesetze ausgeübt werden darf (Art. 18 B-VG), verletzt. Zudem werde der Beschwerdeführer durch die verfahrensgegenständliche Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz im Sinne des Art. 2 StGG sowie Art 7 B-VG verletzt.Die Bescheidbegründung sei mangelhaft. Durch die Anwendung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, AIVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Überbrückungshilfegesetz werde der Beschwerdeführer in seinen einfach gewährleistetem Recht, dass die Verwaltung nur auf Basis der Gesetze ausgeübt werden darf (Artikel 18, B-VG), verletzt. Zudem werde der Beschwerdeführer durch die verfahrensgegenständliche Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz im Sinne des Artikel 2, StGG sowie Artikel 7, B-VG verletzt. 1.
- Im Zuge des vom AMS weitergeführten Ermittlungsverfahrens (AZ 9) forderte das AMS den Beschwerdeführer auf, Bewerbungsunterlagen und gegebenenfalls Absageschreiben und Einladungen zu Vorstellungsgesprächen zu Bewerbungen vorzulegen, welche er seit Abweisung seines Antrages auf erweiterte Überbrückungshilfe vom 25.01.2022 – abgesehen von den bereits bekannten Bewerbungen als Lehrer – durchgeführt habe. In seiner Stellungnahme vom 05.12.2022 (AZ 10) führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die in seinem eAMS-Konto aufgelisteten offenen Bewerbungen von ihm mangels Antwort der jeweiligen Firmen nicht mehr bearbeitet werden könnten; man erkenne seine Bewerbungen, die Firmen hätten es jedoch nicht als nötig empfunden, ihm eine Antwort zukommen zu lassen. Vielfach würden sich seine Qualifikationen leider auch nicht mit dem Anforderungsprofil der Ausschreibungen decken, da ein Lehrer ein begrenztes Feld an Eignungen vorzuweisen habe. Die Hürde bei seiner Jobsuche bestehe derzeit aus mehreren Faktoren. Der Beschwerdeführer sei seit 2016 arbeitslos, habe seit 2018 keine Krankenversicherung mehr und Null Euro Geldhilfe. Er sei seit Jahren mittellos und könne nicht einmal seine täglichen Grundbedürfnisse decken. Sein Gesundheitszustand sei nicht klar; er sei seit zehn Jahren nicht ärztlich untersucht worden. Seine Lebenssituation, der Mangel an Kleidung, Hygiene und täglicher Versorgung, würden es ihm unmöglich machen, in einen Beruf einzusteigen oder sich zu bewerben. Das AMS interessiere sich für diese Gesamtsituation jedoch nicht. Es gebe keine Angebote für Weiterbildung oder Maßnahmen für die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Die einzige Handlung des AMS sei „Negativ Bescheide“ zuzustellen und eine „Totalsperre der Geldhilfe“. Hinsichtlich seiner Bewerbungen bei der Bildungsdirektion XXXX sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass er die Voraussetzungen für einen Lehrerjob nicht erfülle, obwohl er objektiv gesehen alle Voraussetzungen erfülle. Sein Vorschlag sei, dass das AMS bei der Bildungsdirektion interveniere und versuche herauszufinden, warum ein „Berufsverbot“ für ihn bestehe. Hinsichtlich seiner Bewerbungen bei der Bildungsdirektion römisch 40 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass er die Voraussetzungen für einen Lehrerjob nicht erfülle, obwohl er objektiv gesehen alle Voraussetzungen erfülle. Sein Vorschlag sei, dass das AMS bei der Bildungsdirektion interveniere und versuche herauszufinden, warum ein „Berufsverbot“ für ihn bestehe. Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte definiere in Artikel 23 und 24 nicht nur das Menschenrecht auf Arbeit, sondern auch grundlegende Rechte in der Arbeitswelt. Das AMS habe dem Beschwerdeführer jedoch nie einen Job angeboten und er frage sich, was das AMS unternehme, um ihn vor Arbeitslosigkeit zu schützen. Er werde bis zur Pensionierung regelmäßig Bewerbungen auf freie Lehrerposten bei der Bildungsdirektion XXXX abgeben und weiterhin Ansuchen auf Unterstützung durch das AMS bei seiner Jobsuche betreiben.Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte definiere in Artikel 23 und 24 nicht nur das Menschenrecht auf Arbeit, sondern auch grundlegende Rechte in der Arbeitswelt. Das AMS habe dem Beschwerdeführer jedoch nie einen Job angeboten und er frage sich, was das AMS unternehme, um ihn vor Arbeitslosigkeit zu schützen. Er werde bis zur Pensionierung regelmäßig Bewerbungen auf freie Lehrerposten bei der Bildungsdirektion römisch 40 abgeben und weiterhin Ansuchen auf Unterstützung durch das AMS bei seiner Jobsuche betreiben. 1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung [BVE] vom 28.12.2022, Zahl: XXXX zugestellt am 29.12.2022, wies das AMS die am 29.11.2022 eingelangte Beschwerde ab (AZ 11).1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung [BVE] vom 28.12.2022, Zahl: römisch 40 zugestellt am 29.12.2022, wies das AMS die am 29.11.2022 eingelangte Beschwerde ab (AZ 11). Begründend wurde – anders als im Bescheid – ausgeführt, das AMS habe dem Beschwerdeführer ab 31.03.2017 die Überbrückungshilfe mit einer Bezugsdauer von 52 Wochen (= 364 Tage) zuerkannt. Der Beschwerdeführer habe im Folgenden vom 31.03.2017 bis 28.02.2018 (= 335 Tage) Überbrückungshilfe bezogen und sei seit der Beendigung seines Beamtendienstverhältnisses mit 30.11.2016 keiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nachgegangen. Aufgrund der Fortbezugsfrist bestehe bei Vorliegen entsprechender Arbeitswilligkeit noch Anspruch auf Überbrückungshilfe. Der Beschwerdeführer habe am 16.11.2022 (Tag der Geltendmachung) jedoch ausschließlich die Gewährung von erweiterter Überbrückungshilfe begehrt. Dieser Antrag sei mangels Erschöpfung des Anspruches auf Überbrückungshilfe abzuweisen. 1.
- Mit Schreiben vom 02.01.2023 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 14). Im Rahmen des Vorlageantrages wiederholte der Beschwerdeführer seine Ausführungen der Beschwerde und Stellungnahme. Darüber hinaus ergänzte der Beschwerdeführer, es sei ihm die Rechtslage nicht erklärt worden und er wisse überhaupt nicht, was er sinnvoller Weise tun solle, um zu einem „Startgeld“ zu kommen. Die rechtliche Beurteilung der Beschwerdevorentscheidung sei völlig unverständlich und es wäre hilfreich, wenn ihm jemand erklären könnte, welchen Anspruch er geltend machen solle. Er begehre Geldhilfe, welchen Namen das „Geldsackerl“ habe, sei ihm gleichgültig. In der Beschwerdevorentscheidung sei angeführt, dass ein Fortbezug von Arbeitslosengeld zu gewähren wäre, wenn eine restliche zulässige Bezugsdauer vorhanden wäre. Welches Ausmaß die restliche Bezugsdauer bei ihm habe, gehe nirgends hervor und stelle er den Antrag, diese restliche Bezugsdauer zu „löschen“ und ihm dann rückwirkend ab 2018 Notstandshilfe zu gewähren. Er beantrage hiermit erneut Notstandshilfe.
- Die belangte Behörde legte am 03.01.2023 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-16]). 2.
- Das BVwG ersuchte die Verfahrensparteien im Hinblick auf § 47 Abs. 1
- Satz AlVG um Vorlage der Bescheidausfertigungen (OZ 2-3) und nahm Einsicht in das elektronische Datensystem des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung [SV-Auszug] (OZ 4).2.
- Das BVwG ersuchte die Verfahrensparteien im Hinblick auf Paragraph 47, Absatz eins,
- Satz AlVG um Vorlage der Bescheidausfertigungen (OZ 2-3) und nahm Einsicht in das elektronische Datensystem des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung [SV-Auszug] (OZ 4). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
- Der Beschwerdeführer ist ein ehemaliger Volksschuldirektor, der mit Bescheid des Landesschulrates für XXXX vom 30.11.2016, rechtskräftigt bestätigt durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, LVwG 21.06.2017, XXXX entlassen wurde. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2018, XXXX zurückgewiesen.1.
- Der Beschwerdeführer ist ein ehemaliger Volksschuldirektor, der mit Bescheid des Landesschulrates für römisch 40 vom 30.11.2016, rechtskräftigt bestätigt durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, LVwG 21.06.2017, römisch 40 entlassen wurde. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2018, römisch 40 zurückgewiesen. 1.
- Das AMS erkannte dem Beschwerdeführer Überbrückungshilfe mit einer Bezugsdauer von 52 Wochen (= 364 Tage) ab 31.03.2017 zu und der Beschwerdeführer bezog von 31.03.2017 bis 28.02.2018 für 335 Tage Überbrückungshilfe (AZ 1). 1.
- Mit Bescheid vom 20.03.2018 stellte das AMS, bestätigt durch hg. Erkenntnis BVwG 26.07.2018, L503 2197696-1/3E, die Überbrückungshilfe mangels Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers mit 01.03.2018 ein. Der nachfolgende Antrag des Beschwerdeführers vom 13.03.2018 auf Überbrückungshilfe wurde mit Bescheid des AMS, bestätigt durch hg. Erkenntnis BVwG 26.07.2018, L503 2198325-1/4E, erneut abgewiesen. Ebenso wurden die weiteren Anträge des Beschwerdeführers auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit Bescheiden des AMS, jeweils bestätigt durch hg. Erkenntnisse BVwG 18.12.2020, L524 2220234-1, 04.03.2021, L501 2238246-1, 03.11.2021, L501 2240674-1 und 29.04.2022, L525 2253627-1, alle negativ beschieden. 1.
- Am 16.11.2022 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf erweiterte Überbrückungshilfe (AZ 4). 1.
- Seit Beendigung seines beamteten Dienstverhältnisses ging der Beschwerdeführer keiner vollversicherungspflichtigen Arbeit mehr nach. Von 23.05.2018 bis 31.07.2018 war er geringfügig beschäftigt (AZ 2, OZ 4). 1.
- Mit Schreiben vom 10.04.2018 teilte der Landesschulrat XXXX dem Beschwerdeführer mit, dass einer Aufnahme in den Schuldienst des Landes XXXX aufgrund des Disziplinarerkenntnisses vom 27.03.2017 nicht entsprochen werden könne (Beschwerde S57). Im fallbezogen relevanten Zeitraum ab April 2022 wurde dem Beschwerdeführer seitens der Bildungsdirektion XXXX mit E-Mails vom 18.10.2022 und 15.11.2022 (erneut) mitgeteilt, dass seinen 9 Bewerbungen jeweils als Volksschullehrer nicht nähergetreten werde (Beschwerde S 35-48).1.
- Mit Schreiben vom 10.04.2018 teilte der Landesschulrat römisch 40 dem Beschwerdeführer mit, dass einer Aufnahme in den Schuldienst des Landes römisch 40 aufgrund des Disziplinarerkenntnisses vom 27.03.2017 nicht entsprochen werden könne (Beschwerde S57). Im fallbezogen relevanten Zeitraum ab April 2022 wurde dem Beschwerdeführer seitens der Bildungsdirektion römisch 40 mit E-Mails vom 18.10.2022 und 15.11.2022 (erneut) mitgeteilt, dass seinen 9 Bewerbungen jeweils als Volksschullehrer nicht nähergetreten werde (Beschwerde S 35-48). 1.
- Der Beschwerdeführer verfasste seit der letzten Entscheidung des AMS bzw. des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2022, L525 2253627-1, über die bereits zitierten Bewerbungen als Volksschullehrer bei der Bildungsdirektion XXXX hinaus, keine weiteren Bewerbungen.1.
- Der Beschwerdeführer verfasste seit der letzten Entscheidung des AMS bzw. des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2022, L525 2253627-1, über die bereits zitierten Bewerbungen als Volksschullehrer bei der Bildungsdirektion römisch 40 hinaus, keine weiteren Bewerbungen. Konkrete Nachweise über sonstige Bewerbungsschritte oder seine Bemühungen eine anderweitige Beschäftigung aufzunehmen, legte der Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht vor (AZ 9, 10, 14).
- Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-16]). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-16]). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Antrag des Beschwerdeführers auf erweiterte Überbrückungshilfe (AZ 4) ● Bescheid, Parteiengehör und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 5, 9, 11) ● Beschwerde, Stellungnahme und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 8, 10, 14) ● Versicherungs- und Bezugsverlauf (AZ 1, 2) ● Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2018, L503 2197696-1, vom 26.07.2018, L503 2198325-1, vom 18.12.2020, L524 2220234-1, vom 04.03.2021, L501 2238246-1, vom 03.11.2021, L501 2240674-1 und vom 29.04.2022, L525 2253627-1 ● SV-Auszug (OZ 4) 2.
- Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen die den Verfahrensparteien bekannt sind, und denen weder der Beschwerdeführer noch das AMS im Verfahren entgegengetreten sind. 2.2.
- Insbesondere dass sich der Beschwerdeführer seit der letzten Abweisung des Antrages auf Leistungsbezug im April 2022 abgesehen von Bewerbungen als Volksschullehrer auf keine weiteren Stellen bewarb, geht sowohl aus dem im Parteiengehör vom 29.11.2022 (AZ 9) enthaltenen Screenshot aus dem eAMS-Konto des Beschwerdeführers, sowie auch aus seinen eigenen Ausführungen hervor.
- Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
- Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).3.
- Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
- Rechtliche Beurteilung 4.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG), zumal der Ausgangsbescheid eine Unterschrift aufweist (vgl. VfGH 09.03.2023, G 295/2022 ua).Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7, 9 und 15 VwGVG), zumal der Ausgangsbescheid eine Unterschrift aufweist vergleiche VfGH 09.03.2023, G 295 aus 2022, ua). 4.
- Abweisung der Beschwerde 4.2.
- Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von erweiterter Überbrückungshilfe vom 16.11.2022 mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).4.2.
- Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von erweiterter Überbrückungshilfe vom 16.11.2022 mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN). 4.2.
- Der Beschwerdeführer stand bis zum Eintritt seiner Arbeitslosigkeit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einem Land und war daher gemäß § 1 Abs. 2 lit. b AlVG von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen, hat jedoch Anspruch auf Leistungen entsprechend dem Überbrückungshilfengesetz [ÜHG].4.2.
- Der Beschwerdeführer stand bis zum Eintritt seiner Arbeitslosigkeit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einem Land und war daher gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, AlVG von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen, hat jedoch Anspruch auf Leistungen entsprechend dem Überbrückungshilfengesetz [ÜHG]. Bei Ausscheiden eines Bundesbediensteten aus dem Bundesdienstverhältnis, der von der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 2 lit. b AlVG ausgenommen ist, ist diesem gemäß § 1 Abs. 1 ÜHG auf Antrag für die Zeit während der er das Arbeitslosengeld erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine Überbrückungshilfe zu gewähren. Diese Bestimmung findet gemäß § 6 ÜHG sinngemäße Anwendung auf Personen, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. a oder b AlVG von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind und als Landeslehrer in einem Dienstverhältnis standen. Bei Ausscheiden eines Bundesbediensteten aus dem Bundesdienstverhältnis, der von der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, AlVG ausgenommen ist, ist diesem gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ÜHG auf Antrag für die Zeit während der er das Arbeitslosengeld erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine Überbrückungshilfe zu gewähren. Diese Bestimmung findet gemäß Paragraph 6, ÜHG sinngemäße Anwendung auf Personen, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, oder b AlVG von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind und als Landeslehrer in einem Dienstverhältnis standen. Gemäß § 2 ÜHG ist auf die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe, die besondere Überbrückungshilfe sowie den besonderen Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch das AlVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 6, 45, 71 Abs. 1, 74, 75, 77 und 78 anzuwenden, wobei die Überbrückungshilfe dem Arbeitslosengeld und die erweiterte Überbrückungshilfe der Notstandshilfe, die besondere Überbrückungshilfe dem Übergangsgeld und der besondere Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch dem Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch gemäß § 34 AlVG.Gemäß Paragraph 2, ÜHG ist auf die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe, die besondere Überbrückungshilfe sowie den besonderen Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch das AlVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 6, 45, 71 Absatz eins, 74, 75, 77 und 78 anzuwenden, wobei die Überbrückungshilfe dem Arbeitslosengeld und die erweiterte Überbrückungshilfe der Notstandshilfe, die besondere Überbrückungshilfe dem Übergangsgeld und der besondere Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch dem Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch gemäß Paragraph 34, AlVG. 4.2.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 16.11.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf erweiterte Überbrückungshilfe. Das AMS wies diesen Antrag zunächst mangels Arbeitswilligkeit ab. Auch im Spruch der Beschwerdevorentscheidung wies das AMS die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages wegen Arbeitswilligkeit ab, änderte jedoch die Begründung dahingehend, dass der Antrag auf erweiterte Überbrückungshilfe mangels Erschöpfung des Anspruches auf Überbrückungshilfe abzuweisen sei. Diesbezüglich ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 46 iVm § 6 AlVG zu verweisen, wonach der Umstand, dass ein Arbeitsloser in seinem gemäß § 46 AlVG gestellten Antrag die begehrte Leistung durch Ankreuzen bei „Arbeitslosengeld“ ausdrücklich bezeichnet, die Behörde nicht von der Prüfung enthebt, ob im Falle des Nichtbestehens eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld die Voraussetzungen einer anderen der in § 6 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Leistungen erfüllt sind (VwGH 04.07.2007, 2005/08/0174).Diesbezüglich ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 46, in Verbindung mit Paragraph 6, AlVG zu verweisen, wonach der Umstand, dass ein Arbeitsloser in seinem gemäß Paragraph 46, AlVG gestellten Antrag die begehrte Leistung durch Ankreuzen bei „Arbeitslosengeld“ ausdrücklich bezeichnet, die Behörde nicht von der Prüfung enthebt, ob im Falle des Nichtbestehens eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld die Voraussetzungen einer anderen der in Paragraph 6, Absatz eins, AlVG vorgesehenen Leistungen erfüllt sind (VwGH 04.07.2007, 2005/08/0174). § 6 AlVG (Auflistung der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung) findet nach dem ÜHG zwar keine Anwendung, da die Leistungen in § 2 ÜHG (samt Entsprechungen im AlVG) aufgelistet sind, da jedoch § 46 AlVG für das ÜHG Anwendung findet, ist auch im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob die Voraussetzungen zum Bezug einer anderen der in § 2 ÜHG genannten Leistungen erfüllt sind.Paragraph 6, AlVG (Auflistung der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung) findet nach dem ÜHG zwar keine Anwendung, da die Leistungen in Paragraph 2, ÜHG (samt Entsprechungen im AlVG) aufgelistet sind, da jedoch Paragraph 46, AlVG für das ÜHG Anwendung findet, ist auch im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob die Voraussetzungen zum Bezug einer anderen der in Paragraph 2, ÜHG genannten Leistungen erfüllt sind. Dass der Beschwerdeführer jedwede Geldleistung des AMS unabhängig von deren Bezeichnung anstrebte, ergibt sich darüber hinaus auch klar aus seinen Ausführungen, weshalb der Begründung der Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung nicht gefolgt werden kann. 4.2.
- Dennoch war die Beschwerde des Beschwerdeführers im Ergebnis abzuweisen, da auch für die Gewährung der der Leistungen aus dem Überbrückungshilfengesetz (ua) die Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG Voraussetzung ist.4.2.
- Dennoch war die Beschwerde des Beschwerdeführers im Ergebnis abzuweisen, da auch für die Gewährung der der Leistungen aus dem Überbrückungshilfengesetz (ua) die Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 9, AlVG Voraussetzung ist. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (ua) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (ua) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Arbeitswilligkeit als eine der Voraussetzungen des Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruchs ist nach § 9 Abs. 1 AlVG nur gegeben, wenn der Arbeitslose (ua) von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternimmt, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Da die eigenen Anstrengungen der persönlichen Sphäre des Arbeitslosen zuzuordnen sind und daher von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nur eingeschränkt überprüft werden können, sieht § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG vor, dass der Arbeitslose von der regionalen Geschäftsstelle aufgefordert werden kann, ausreichende Anstrengungen nachzuweisen; den Arbeitslosen trifft insoweit eine spezifische Mitwirkungspflicht. Anders als bei der Verweigerung oder Vereitelung einer zugewiesenen Beschäftigung kommt es beim Nachweis ausreichender eigener Anstrengungen jedoch nicht notwendigerweise auf eine einzelne konkrete Bewerbung an, sondern es ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen zu würdigen. (VwGH 19.01.2011, 2008/08/0020).Arbeitswilligkeit als eine der Voraussetzungen des Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruchs ist nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG nur gegeben, wenn der Arbeitslose (ua) von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternimmt, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Da die eigenen Anstrengungen der persönlichen Sphäre des Arbeitslosen zuzuordnen sind und daher von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nur eingeschränkt überprüft werden können, sieht Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG vor, dass der Arbeitslose von der regionalen Geschäftsstelle aufgefordert werden kann, ausreichende Anstrengungen nachzuweisen; den Arbeitslosen trifft insoweit eine spezifische Mitwirkungspflicht. Anders als bei der Verweigerung oder Vereitelung einer zugewiesenen Beschäftigung kommt es beim Nachweis ausreichender eigener Anstrengungen jedoch nicht notwendigerweise auf eine einzelne konkrete Bewerbung an, sondern es ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen zu würdigen. (VwGH 19.01.2011, 2008/08/0020). 4.2.
- Fallbezogen stellte das AMS die Leistungen aus dem Überbrückungshilfengesetz wegen genereller Arbeitsunwilligkeit des Beschwerdeführers mit Beschied vom 20.03.2018, rechtskräftig seit 26.07.2018, ein. Seit diesem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer ausschließlich ein geringfügiges Dienstverhältnis für 2 Monate von 23.05.2018 bis 31.07.2018 begründet. Nachweise, dass er sich ernsthaft und zielgerichtet um eine neue Beschäftigung bemüht hat er nicht beigebracht. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren darauf verweist, dass er nicht arbeitsunwillig sei, weil er arbeiten wolle und sich darum bemühe, in seinem erlernten Beruf als Volksschullehrer wieder zu arbeiten, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass ihm bereits mit Schreiben vom 10.04.2018 mitgeteilt wurde, dass einer Aufnahme in den Schuldienst des Landes XXXX aufgrund des Disziplinarerkenntnisses vom 27.03.2017 nicht entsprochen werden könne, und ihm (im fallbezogen relevanten Zeitraum ab April 2022) mit E-Mails vom 18.10.2022 und 15.11.2022 erneut mitgeteilt wurde, dass seinen Bewerbungen als Volksschullehrer seitens der Bildungsdirektion XXXX nicht näher getreten werde.Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren darauf verweist, dass er nicht arbeitsunwillig sei, weil er arbeiten wolle und sich darum bemühe, in seinem erlernten Beruf als Volksschullehrer wieder zu arbeiten, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass ihm bereits mit Schreiben vom 10.04.2018 mitgeteilt wurde, dass einer Aufnahme in den Schuldienst des Landes römisch 40 aufgrund des Disziplinarerkenntnisses vom 27.03.2017 nicht entsprochen werden könne, und ihm (im fallbezogen relevanten Zeitraum ab April 2022) mit E-Mails vom 18.10.2022 und 15.11.2022 erneut mitgeteilt wurde, dass seinen Bewerbungen als Volksschullehrer seitens der Bildungsdirektion römisch 40 nicht näher getreten werde. Angesichts dessen, erscheint die Wiedererlangung einer Stelle im Schuldienst zumindest sehr unwahrscheinlich. Zumal der Beschwerdeführer aufgrund der bisherigen Bezugsdauer von 335 Tage Überbrückungshilfe auch über keinen Berufsschutz im Sinne von § 9 Abs. 3 AlVG (die ersten 100 bzw. 120 Tage des Leistungsbezuges) mehr verfügt, ist es die Aufgabe des Beschwerdeführers, sich (zusätzlich zu seinen Bewerbungen für den Schuldienst) auch um andere zumutbare Stellen zu bewerben. Angesichts dessen, erscheint die Wiedererlangung einer Stelle im Schuldienst zumindest sehr unwahrscheinlich. Zumal der Beschwerdeführer aufgrund der bisherigen Bezugsdauer von 335 Tage Überbrückungshilfe auch über keinen Berufsschutz im Sinne von Paragraph 9, Absatz 3, AlVG (die ersten 100 bzw. 120 Tage des Leistungsbezuges) mehr verfügt, ist es die Aufgabe des Beschwerdeführers, sich (zusätzlich zu seinen Bewerbungen für den Schuldienst) auch um andere zumutbare Stellen zu bewerben. Zusammenfassend ist dem AMS nicht entgegenzutreten, wenn es auf Grund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers (vgl. dazu VwGH 19.01.2011, 2008/08/0020) davon ausgeht, dass beim Beschwerdeführer eine Arbeitsunwilligkeit iSd des AlVG vorliegt.Zusammenfassend ist dem AMS nicht entgegenzutreten, wenn es auf Grund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers vergleiche dazu VwGH 19.01.2011, 2008/08/0020) davon ausgeht, dass beim Beschwerdeführer eine Arbeitsunwilligkeit iSd des AlVG vorliegt. 4.
- Zum Hinweis des Beschwerdeführers auf Artikel 23 und 24 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Resolution 217 A (III) vom
- Dezember 1948, ist festzuhalten, dass diese keine verbindliche Rechtsquelle des Völker- und innerstaatlichen Rechtes darstellt und daraus kein unmittelbares und unbeschränktes individuelles Recht auf Arbeit ableitbar ist.4.
- Zum Hinweis des Beschwerdeführers auf Artikel 23 und 24 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Resolution 217 A (römisch drei) vom
- Dezember 1948, ist festzuhalten, dass diese keine verbindliche Rechtsquelle des Völker- und innerstaatlichen Rechtes darstellt und daraus kein unmittelbares und unbeschränktes individuelles Recht auf Arbeit ableitbar ist. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 und § 10 AlVG, keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zur Arbeitswilligkeit VwGH 19.01.2011, 2008/08/0020.Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 9 und Paragraph 10, AlVG, keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zur Arbeitswilligkeit VwGH 19.01.2011, 2008/08/
- Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L511.2265000.1.00