RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.06.2023 GeschäftszahlL511 2270998-1 Spruch, L511 2270998–1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 27.02.2023, Zahl: XXXX nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.04.2023, Zahl: XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 27.02.2023, Zahl: römisch 40 nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.04.2023, Zahl: römisch 40 zu Recht erkannt: A) In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 12.04.2023, Zahl XXXX gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 12.04.2023, Zahl römisch 40 gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
- Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.
- Mit Schreiben vom 23.02.2023 übermittelte die Finanzpolizei eine Sachverhaltsdarstellung an das AMS, wonach der Beschwerdeführer am 14.02.2023 im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei bei Arbeiten am Neubau des Feuerwehrhauses der Freiwilligen Feuerwehr XXXX angetroffen worden sei, ohne diese Tätigkeit beim zuständigen AMS gemeldet zu haben. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 11).1.
- Mit Schreiben vom 23.02.2023 übermittelte die Finanzpolizei eine Sachverhaltsdarstellung an das AMS, wonach der Beschwerdeführer am 14.02.2023 im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei bei Arbeiten am Neubau des Feuerwehrhauses der Freiwilligen Feuerwehr römisch 40 angetroffen worden sei, ohne diese Tätigkeit beim zuständigen AMS gemeldet zu haben. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 11). 1.
- Mit amtssigniertem Bescheid des AMS vom 27.02.2023, Zahl: XXXX , wurde der Leistungsbezug des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum von 04.02.2023 - 14.02.2023 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt (AZ 18).1.
- Mit amtssigniertem Bescheid des AMS vom 27.02.2023, Zahl: römisch 40 , wurde der Leistungsbezug des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für den Zeitraum von 04.02.2023 - 14.02.2023 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt (AZ 18). 1.
- Mit Schreiben vom 20.03.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid des AMS (AZ 19). Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe freiwillig und unentgeltlich der Freiwilligen Feuerwehr XXXX bei Tätigkeiten im Zuge des Neubaus des Feuerwehrhauses geholfen, weswegen keine Verletzung des § 24 Abs. 2 AlVG vorliege.Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe freiwillig und unentgeltlich der Freiwilligen Feuerwehr römisch 40 bei Tätigkeiten im Zuge des Neubaus des Feuerwehrhauses geholfen, weswegen keine Verletzung des Paragraph 24, Absatz 2, AlVG vorliege. 1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.04.2023, Zahl: XXXX , wies das AMS die am 20.03.2023 beim AMS eingelangte Beschwerde ab (AZ 22).1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.04.2023, Zahl: römisch 40 , wies das AMS die am 20.03.2023 beim AMS eingelangte Beschwerde ab (AZ 22). Begründend führte das AMS aus, es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer von der Finanzpolizei bei Bauarbeiten auf der Baustelle der Freiwilligen Feuerwehr betreten worden sei und diese Tätigkeit dem AMS nicht mitgeteilt habe. Der Tatbestand des § 25 Abs. 2 AlVG sei damit verwirklicht worden.Begründend führte das AMS aus, es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer von der Finanzpolizei bei Bauarbeiten auf der Baustelle der Freiwilligen Feuerwehr betreten worden sei und diese Tätigkeit dem AMS nicht mitgeteilt habe. Der Tatbestand des Paragraph 25, Absatz 2, AlVG sei damit verwirklicht worden. 1.
- Mit Schreiben vom 24.04.2023 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 24).
- Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 28.04.2023 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-26; OZ 2, OZ 5). 2.
- Die Österreichische Gesundheitskasse [ÖGK] teilte als für die Feststellung einer etwaigen Versicherungspflicht zuständige Behörde auf Anfrage des BVwG mit, dass die BH XXXX das Verfahren gegen die Freiwillige Feuerwehr (als vermeintliche Dienstgeberin) und den Beschwerdeführer (als vermeintlicher Dienstnehmer) eingestellt habe. Dieser Entscheidung habe sich in weiterer Schlussfolgerung auch die ÖGK angeschlossen und kein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis festgestellt. Es sei kein Verfahren eingeleitet worden (OZ 3, 4, 6).2.
- Die Österreichische Gesundheitskasse [ÖGK] teilte als für die Feststellung einer etwaigen Versicherungspflicht zuständige Behörde auf Anfrage des BVwG mit, dass die BH römisch 40 das Verfahren gegen die Freiwillige Feuerwehr (als vermeintliche Dienstgeberin) und den Beschwerdeführer (als vermeintlicher Dienstnehmer) eingestellt habe. Dieser Entscheidung habe sich in weiterer Schlussfolgerung auch die ÖGK angeschlossen und kein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis festgestellt. Es sei kein Verfahren eingeleitet worden (OZ 3, 4, 6). 2.
- Das AMS erstattete dazu eine Stellungnahme (OZ 8/1) und führte aus, der Beschwerdeführer sei kein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, weswegen keine spezifische Bindung, welche die Annahme eines Gefälligkeitsdienstes rechtfertigen würde, bestanden habe. Es sei im gegenständlichen Fall im Sinne des § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen anzunehmen, da der Beschwerdeführer als qualifizierter Arbeiter und saisonal freigestellter Mitarbeiter der Firma XXXX [H] mit zwei weiteren Arbeitern der Firma H die Tätigkeit als eine weitere Arbeitskraft durchgeführt habe, die sonst ebenfalls von der Firma H zur Verfügung und in Rechnung gestellt worden wäre. Laut Baubesprechungsprotokoll sei der Einsatz der Firma H auf der Baustelle in den Kalenderwochen [KW] 4 - 22 geplant gewesen. Die Betretung sei in der KW 7 erfolgt und der Beschwerdeführer habe sein Dienstverhältnis bei der Firma H in der KW 5 beendet. Somit sei jeweils von einem Entgelt auszugehen, welches über der Geringfügigkeitsgrenze liege. Der Beschwerdeführer wäre daher beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person anzumelden gewesen. 2.
- Das AMS erstattete dazu eine Stellungnahme (OZ 8/1) und führte aus, der Beschwerdeführer sei kein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, weswegen keine spezifische Bindung, welche die Annahme eines Gefälligkeitsdienstes rechtfertigen würde, bestanden habe. Es sei im gegenständlichen Fall im Sinne des Paragraph 1152, ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen anzunehmen, da der Beschwerdeführer als qualifizierter Arbeiter und saisonal freigestellter Mitarbeiter der Firma römisch 40 [H] mit zwei weiteren Arbeitern der Firma H die Tätigkeit als eine weitere Arbeitskraft durchgeführt habe, die sonst ebenfalls von der Firma H zur Verfügung und in Rechnung gestellt worden wäre. Laut Baubesprechungsprotokoll sei der Einsatz der Firma H auf der Baustelle in den Kalenderwochen [KW] 4 - 22 geplant gewesen. Die Betretung sei in der KW 7 erfolgt und der Beschwerdeführer habe sein Dienstverhältnis bei der Firma H in der KW 5 beendet. Somit sei jeweils von einem Entgelt auszugehen, welches über der Geringfügigkeitsgrenze liege. Der Beschwerdeführer wäre daher beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person anzumelden gewesen. Beigelegt wurde das Auftragsschreiben an die Firma H, ein Baubesprechungsprotokoll, der E-Mail-Verkehr des AMS mit der Gemeinde XXXX , eine Stellungnahme der Freiwilligen Feuerwehr XXXX und die Unfallversicherung der Gemeinde für Bauarbeiten (OZ 8/2-7).Beigelegt wurde das Auftragsschreiben an die Firma H, ein Baubesprechungsprotokoll, der E-Mail-Verkehr des AMS mit der Gemeinde römisch 40 , eine Stellungnahme der Freiwilligen Feuerwehr römisch 40 und die Unfallversicherung der Gemeinde für Bauarbeiten (OZ 8/2-7). Vom Beschwerdeführer wurde bis dato keine Stellungnahme eingebracht. II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
- Anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes am 14.02.2023 wurde der Beschwerdeführer bei Arbeiten am Neubau des Feuerwehrhauses der Freiwilligen Feuerwehr XXXX angetroffen. Zum Zeitpunkt der Betretung war der Beschwerdeführer nicht als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet und bezog Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (AZ 2, 3, 5, 11, 12).1.
- Anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes am 14.02.2023 wurde der Beschwerdeführer bei Arbeiten am Neubau des Feuerwehrhauses der Freiwilligen Feuerwehr römisch 40 angetroffen. Zum Zeitpunkt der Betretung war der Beschwerdeführer nicht als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet und bezog Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (AZ 2, 3, 5, 11, 12). 1.
- Die Österreichische Gesundheitskasse [ÖGK] als dafür zuständige Behörde nahm auf Basis der zur Verfügung stehenden Unterlagen von der Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Versicherungspflicht des Beschwerdeführers Abstand. Ein Bescheid über das Nichtbestehen einer Versicherungspflicht erging nicht (OZ 6). 1.
- Das Feuerwehrhaus wird von der Gemeinde XXXX errichtet, wobei die Freiwillige Feuerwehr 10 % der Finanzierungssumme an Eigenleistungen einbringen muss. Die Mithilfe des Beschwerdeführers beim Neubau des Feuerwehrhauses erfolgte unentgeltlich (AZ 25, OZ 8).1.
- Das Feuerwehrhaus wird von der Gemeinde römisch 40 errichtet, wobei die Freiwillige Feuerwehr 10 % der Finanzierungssumme an Eigenleistungen einbringen muss. Die Mithilfe des Beschwerdeführers beim Neubau des Feuerwehrhauses erfolgte unentgeltlich (AZ 25, OZ 8).
- Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=AZ 1-22]). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Sachverhaltsdarstellung der Finanzpolizei (AZ 11,12) ● Bescheid, Parteiengehör und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 18, 20, 22) ● Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 19, 24) ● Stellungnahme der Firma H vom 27.03.2023 (AZ 21) ● Stellungnahme der Freiwilligen Feuerwehr (AZ 25, OZ 8) ● E-Mail der ÖGK vom 02.06.2023 (OZ 6) ● Stellungnahme AMS (OZ 8) 2.
- Die getroffenen Feststellungen zur Tätigkeit, zum Zeitpunkt der Betretung, zur Nichtmeldung des Beschwerdeführers bei der ÖGK, sowie zum Leistungsbezug ergeben sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, die den Verfahrensparteien bekannt sind und denen weder der Beschwerdeführer noch das AMS entgegengetreten sind. Dass die ÖGK kein Verfahren zur Feststellung einer etwaigen Versicherungspflicht des Beschwerdeführers einleitete, ergibt sich aus der diesbezüglichen Auskunft der ÖGK gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 6), an der aus Sicht des BVwG kein Grund zu zweifeln besteht. Die Errichtung des Feuerwehrhauses durch die Gemeinde, sowie der erforderliche Anteil der Eigenleistung der Freiwilligen Feuerwehr, ergibt sich aus einer E-Mail der Freiwilligen Feuerwehr vom 16.02.2023 an die Finanzpolizei (AZ 25). Dass die Arbeit des Beschwerdeführers auf der Baustelle unentgeltlich erfolgte, ergibt sich zunächst aus dem diesbezüglich von der ersten Einvernahme an stringenten Vorbringen des Beschwerdeführers (AZ 11, 19, 24) welches sich mit den Ausführungen des saisonalen Dienstgebers des Beschwerdeführers (AZ 21) und der Freiwilligen Feuerwehr (AZ 11, 25; OZ 8/6) deckt. Zumal es darüber hinaus auch der Lebenserfahrung der Senatsmitglieder entspricht, dass gerade im ländlichen Umfeld – es handelt sich fallbezogen um eine ländliche Gemeinde mit unter 3.000 Einwohnern – Ortsansässige bei Vereinsneubauten ihr Know-How und ihre Arbeitskraft oft unentgeltlich zur Verfügung stellen, bestehen aus Sicht des erkennenden Senates (ebenso wie bereits für die ÖGK) keine Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers, seines saisonalen Dienstgebers und der Freiwilligen Feuerwehr. Soweit die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit vom AMS (OZ 8/1) implizit in Frage gestellt wird, weil auch zwei Arbeiter im Auftrag des saisonalen Dienstgebers des Beschwerdeführers auf der Baustelle tätig waren, vermag nicht erkannt zu werden, in wie weit sich daraus Rückschlüsse auf die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit des zu diesem Zeitpunkt saisonal freigestellten Beschwerdeführers, der im Ort der Freiwilligen Feuerwehr ansässig ist, ziehen lassen. Zum Hinweis des AMS, es sei ein angemessenes Entgelt anzunehmen, weil der Beschwerdeführer kein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr sei und (rechtlich) daher kein Gefälligkeitsdienst vorliegen könne, siehe die Rechtliche Begründung.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG), zumal der Ausgangsbescheid eine Amtssignatur aufweist (vgl. VfGH 09.03.2023, G 295/2022 ua).Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7, 9 und 15 VwGVG), zumal der Ausgangsbescheid eine Amtssignatur aufweist vergleiche VfGH 09.03.2023, G 295 aus 2022, ua). 3.
- Aufhebung des bekämpften Bescheides 3.2.
- Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde der Arbeitslosengeldbezug des Beschwerdeführers vom 04.02.2023 bis 14.02.2023 widerrufen. Nach § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt. Gemäß § 25 Abs. 2 AlVG gilt, wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d (als Dienstnehmer oder als selbständig Erwerbstätiger oder als im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder Tätiger) durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten wird, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist.Nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt. Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AlVG gilt, wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bei einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d (als Dienstnehmer oder als selbständig Erwerbstätiger oder als im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder Tätiger) durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten wird, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. 3.2.
- Zunächst ergibt sich aus den Feststellungen, dass die ÖGK zum Ergebnis kam, dass die unstrittig durchgeführte Tätigkeit, rechtlich kein Dienstverhältnis darstellte. Ein diesbezüglicher Bescheid wurde jedoch nicht erlassen. Wenngleich die ÖGK keinen Bescheid erlassen hat, so hatte sie die gegenständliche Vorfrage als dafür zuständige Behörde als Hauptfrage zu beurteilen und hat infolge ihrer Beurteilung auf die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Versicherungspflicht verzichtet. Die für die Feststellung eines Dienstverhältnisses grundsätzlich zuständige Behörde kam somit zum Ergebnis, dass keine hinreichenden Indizien für ein Dienstverhältnis vorlagen. Dies ist insofern relevant, als die ÖGK (anders als etwa die Finanzbehörden) nicht aus verfahrensökonomischen Gründen auf die Feststellung einer Pflichtversicherung verzichten kann (vgl. dazu VwGH 17.10.2012, 2012/08/0200). Wenngleich die ÖGK keinen Bescheid erlassen hat, so hatte sie die gegenständliche Vorfrage als dafür zuständige Behörde als Hauptfrage zu beurteilen und hat infolge ihrer Beurteilung auf die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Versicherungspflicht verzichtet. Die für die Feststellung eines Dienstverhältnisses grundsätzlich zuständige Behörde kam somit zum Ergebnis, dass keine hinreichenden Indizien für ein Dienstverhältnis vorlagen. Dies ist insofern relevant, als die ÖGK (anders als etwa die Finanzbehörden) nicht aus verfahrensökonomischen Gründen auf die Feststellung einer Pflichtversicherung verzichten kann vergleiche dazu VwGH 17.10.2012, 2012/08/0200). 3.2.
- Da für das AMS aber nur rechtskräftige Bescheide des zuständigen Versicherungsträgers, die das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit bejahen, bindend sind, bleibt es dem AMS dennoch unbenommen, die Vorfrage des Vorliegens der Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses selbst zu beurteilen (VwGH 31.07.2014, 2013/08/0282; 22.07.2014, 2012/08/0136). 3.2.
- Zum Nichtvorliegen eines Dienstverhältnisses zum Zeitpunkt der Kontrolle Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 14.02.2023 beim Neubau des Feuerwehrhauses der Freiwilligen Feuerwehr XXXX mitgearbeitet hat und zu diesem Zeitpunkt nicht als Dienstnehmer zur Pflichtversicherung angemeldet war. Dass die Tätigkeit dem Grunde nach ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis darstellt, ist ebenso unstrittig geblieben. Aus dem Sachverhalt ergibt sich aber auch, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine unentgeltliche Tätigkeit handelte.Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 14.02.2023 beim Neubau des Feuerwehrhauses der Freiwilligen Feuerwehr römisch 40 mitgearbeitet hat und zu diesem Zeitpunkt nicht als Dienstnehmer zur Pflichtversicherung angemeldet war. Dass die Tätigkeit dem Grunde nach ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis darstellt, ist ebenso unstrittig geblieben. Aus dem Sachverhalt ergibt sich aber auch, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine unentgeltliche Tätigkeit handelte. Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung (bzw. ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst) ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr, wenigstens den Umständen nach konkludent, vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein (VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318). Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Wird jemand arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, wobei die Partei eine entsprechende Mitwirkungspflicht in Form eines ausreichend substantiierten Vorbringens trifft, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH 06.08.2013, 2013/08/0111; 23.05.2012, 2010/08/0179). Fallbezogen bestanden an der Unentgeltlichkeit (siehe dazu bereits die Beweiswürdigung) keine Zweifel. Insbesondere war auch das Motiv des Beschwerdeführers der Freiwilligen Feuerwehr am eigenen Wohnort mit auszuhelfen, obwohl er kein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr ist, sachlich nachvollziehbar. Zusammenfassend sieht daher das BVwG auch nach Prüfung des Sachverhalts keinen Grund, eine andere Einschätzung der Situation vorzunehmen, als die ÖGK, als dafür zuständige Behörde, und geht im Einklang mit dieser davon aus, dass zum Kontrollzeitpunkt kein Dienstverhältnis vorlag. 3.2.
- Da somit kein Dienstverhältnis im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. a AlVG vorlag – wobei der Vollständigkeit halber auch festzuhalten ist, dass auch kein anderer Tatbestand im Sinne des § 12 Abs. 3 AlVG vorlag – fehlt es am auslösenden Tatbestandsmerkmal des § 25 Abs. 2 AlVG und liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf gemäß § 24 Abs. 2 AlVG nicht vor. 3.2.
- Da somit kein Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG vorlag – wobei der Vollständigkeit halber auch festzuhalten ist, dass auch kein anderer Tatbestand im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, AlVG vorlag – fehlt es am auslösenden Tatbestandsmerkmal des Paragraph 25, Absatz 2, AlVG und liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG nicht vor. Der Beschwerde ist daher spruchgemäß stattzugeben und (ausschließlich) die Beschwerdevorentscheidung zu beheben (siehe dazu im Detail VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026), da in Fällen in denen ohne Parteienantrag ein widerrechtlicher Entzug eines Rechtes oder einer Leistung erfolgt, der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch ersatzlose Behebung des rechtswidrigen Bescheides hergestellt werden kann (vgl. VwGH 08.10.2010, 2005/04/0002; 21.02.2014, 2013/06/0159).Der Beschwerde ist daher spruchgemäß stattzugeben und (ausschließlich) die Beschwerdevorentscheidung zu beheben (siehe dazu im Detail VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026), da in Fällen in denen ohne Parteienantrag ein widerrechtlicher Entzug eines Rechtes oder einer Leistung erfolgt, der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch ersatzlose Behebung des rechtswidrigen Bescheides hergestellt werden kann vergleiche VwGH 08.10.2010, 2005/04/0002; 21.02.2014, 2013/06/0159).
- Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
- Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Im gegenständlichen Verfahren liegt der Schwerpunkt auf der rechtlichen Würdigung der Vorfrage. Zur Bindungswirkung einer Entscheidung der ÖGK insbesondere VwGH 31.07.2014, 2013/08/0282; 22.07.2014, 2012/08/0136; zur fehlenden Dispositionsmöglichkeit der ÖGK im Hinblick auf die Feststellung oder Nichtfeststellung einer Pflichtversicherung VwGH 17.10.2012, 2012/08/
- Zu Gefälligkeitsdiensten und Unentgeltlichkeit VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390 RS 3; 04.09.2013, 2011/08/
- Die sich aus Vorfragenbeurteilung ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts des diesbezüglich klaren Wortlautes des § 25 Abs. 2 AlVG keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Im gegenständlichen Verfahren liegt der Schwerpunkt auf der rechtlichen Würdigung der Vorfrage. Zur Bindungswirkung einer Entscheidung der ÖGK insbesondere VwGH 31.07.2014, 2013/08/0282; 22.07.2014, 2012/08/0136; zur fehlenden Dispositionsmöglichkeit der ÖGK im Hinblick auf die Feststellung oder Nichtfeststellung einer Pflichtversicherung VwGH 17.10.2012, 2012/08/
- Zu Gefälligkeitsdiensten und Unentgeltlichkeit VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390 RS 3; 04.09.2013, 2011/08/
- Die sich aus Vorfragenbeurteilung ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts des diesbezüglich klaren Wortlautes des Paragraph 25, Absatz 2, AlVG keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L511.2270998.1.00