RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.06.2023 GeschäftszahlL511 2272405-1 Spruch, L511 2272405–1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 02.03.2023, Zahl: XXXX nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.04.2023, Zahl: XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 02.03.2023, Zahl: römisch 40 nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.04.2023, Zahl: römisch 40 zu Recht erkannt: A) In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 19.04.2023, Zahl XXXX gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 19.04.2023, Zahl römisch 40 gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
- Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] Der Beschwerdeführer 1.
- Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid des AMS vom 12.07.2022 wurde gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Arbeitslosengeldbezug des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 30.03.2020 bis 30.04.2020 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 1.631,68 verpflichtet. (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 22).1.
- Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid des AMS vom 12.07.2022 wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Arbeitslosengeldbezug des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 30.03.2020 bis 30.04.2020 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 1.631,68 verpflichtet. (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 22). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2022, GZ XXXX abgewiesen. Der dagegen erhobene Vorlageantrag wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2023, L517 2259956-1/7E, als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung erwuchs in Rechtskraft (AZ 6, 10, 15).Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2022, GZ römisch 40 abgewiesen. Der dagegen erhobene Vorlageantrag wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2023, L517 2259956-1/7E, als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung erwuchs in Rechtskraft (AZ 6, 10, 15). 1.
- Mit nunmehr verfahrensgegenständlichem amtssigniertem Bescheid des AMS vom 02.03.2023, Zahl: XXXX verpflichtet das AMS den Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung im Zeitraum von 30.03.2020 bis 30.04.2020 in der Höhe von EUR 1.631,68 und hielt fest, dass, sofern der Beschwerdeführer im Leistungsbezug stehe, die Rückforderung von seinen Ansprüchen einbehalten werde; stehe er nicht im Leistungsbezug, so sei der Rückforderungsbetrag dem AMS binnen 14 Tagen zu bezahlen (Spruchpunkt A). Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer dagegen erhobenen Beschwerde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B) (AZ 16).1.
- Mit nunmehr verfahrensgegenständlichem amtssigniertem Bescheid des AMS vom 02.03.2023, Zahl: römisch 40 verpflichtet das AMS den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung im Zeitraum von 30.03.2020 bis 30.04.2020 in der Höhe von EUR 1.631,68 und hielt fest, dass, sofern der Beschwerdeführer im Leistungsbezug stehe, die Rückforderung von seinen Ansprüchen einbehalten werde; stehe er nicht im Leistungsbezug, so sei der Rückforderungsbetrag dem AMS binnen 14 Tagen zu bezahlen (Spruchpunkt A). Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer dagegen erhobenen Beschwerde gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B) (AZ 16). Begründend führte das AMS zur Spruchpunkt A) aus, aufgrund der Entscheidung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Salzburg (sic!) vom 03.08.2022 und des BVwG vom 28.02.2023 bestehe die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages. Zu Spruchpunkt B wurde ausgeführt, dass eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, so dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen würde, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert würde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grunde überwiege das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung. 1.
- Mit Schreiben vom 07.03.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid des AMS (AZ 17). Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, die Rückforderung der erhaltenen Geldleistung vom Zeitraum 30.03.2020 bis 30.04.2020 stütze sich auf ein nicht fristgerecht gemeldetes, unter der Geringfügigkeit liegendes Nebeneinkommen der XXXX . Die nicht fristgerechte Meldung sei zeitlich während des
- Corona-Lockdowns passiert. Durch eine verspätete Zusendung des Kontoauszugs durch die Bank habe er zum Bescheid vom 12.07.2022 weder eine Beschwerde einbringen, noch eine Stellungnahme abgeben können. Er ersuche daher um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, die Rückforderung der erhaltenen Geldleistung vom Zeitraum 30.03.2020 bis 30.04.2020 stütze sich auf ein nicht fristgerecht gemeldetes, unter der Geringfügigkeit liegendes Nebeneinkommen der römisch 40 . Die nicht fristgerechte Meldung sei zeitlich während des
- Corona-Lockdowns passiert. Durch eine verspätete Zusendung des Kontoauszugs durch die Bank habe er zum Bescheid vom 12.07.2022 weder eine Beschwerde einbringen, noch eine Stellungnahme abgeben können. Er ersuche daher um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. 1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.04.2023, Zahl: XXXX , zugestellt mit 05.05.2023, wies das AMS die am 16.03.2023 beim AMS eingelangte Beschwerde ab (AZ 7, 8).1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.04.2023, Zahl: römisch 40 , zugestellt mit 05.05.2023, wies das AMS die am 16.03.2023 beim AMS eingelangte Beschwerde ab (AZ 7, 8). Begründend führte das AMS aus, das AMS habe den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12.07.2022 zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Geldleistung in Höhe von EUR 1.631,68 für den Zeitraum vom 30.03.2020 bis 30.04.2020 verpflichtet. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2022 sei die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen und festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.631,68 verpflichtet sei. Der Vorlageantrag des Beschwerdeführers sei vom BVwG als verspätet zurückgewiesen worden und der Beschwerdeführer habe dagegen kein Rechtsmittel erhoben. Damit sei über sein Beschwerdevorbringen in der Sache selbst auch abschließend entschieden worden. Das aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.08.2022 vorläufig ausgezahlte Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.631,68 gebühre ihm daher nicht. Es bestehe daher gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG die Verpflichtung zum Rückersatz dieses Betrages.Begründend führte das AMS aus, das AMS habe den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12.07.2022 zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Geldleistung in Höhe von EUR 1.631,68 für den Zeitraum vom 30.03.2020 bis 30.04.2020 verpflichtet. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2022 sei die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen und festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.631,68 verpflichtet sei. Der Vorlageantrag des Beschwerdeführers sei vom BVwG als verspätet zurückgewiesen worden und der Beschwerdeführer habe dagegen kein Rechtsmittel erhoben. Damit sei über sein Beschwerdevorbringen in der Sache selbst auch abschließend entschieden worden. Das aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.08.2022 vorläufig ausgezahlte Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.631,68 gebühre ihm daher nicht. Es bestehe daher gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG die Verpflichtung zum Rückersatz dieses Betrages. 1.
- Mit Schreiben vom 15.05.2023 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 2).
- Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 24.05.2023 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-22). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
- Das AMS wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2022 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des AMS vom 12.07.2022, betreffend Widerruf des Arbeitslosengeldbezuges für den Zeitraum von 30.03.2020 bis 30.04.2020 und Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 1.631,68, ab (AZ 22, 6). Der dagegen erhobene Vorlageantrag wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2023, L517 2259956-1/7E, als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2022 erwuchs in Rechtskraft (AZ 10, 15). 1.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid verpflichtet das AMS den Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung für den Zeitraum von 30.03.2020 bis 30.04.2020 in der Höhe von EUR 1.631,68.1.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid verpflichtet das AMS den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung für den Zeitraum von 30.03.2020 bis 30.04.2020 in der Höhe von EUR 1.631,
- Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=AZ 1-22]). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Bescheid des AMS vom 12.07.2022 und vom 02.03.2022 (AZ 21, 22) ● Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 30.08.2022 und vom 19.04.2023 (AZ 6,7) ● Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2023 (AZ 15) ● Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 2, 17) 2.
- Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den zitierten Aktenteilen, wobei weder der Beschwerdeführer noch das AMS diese in Zweifel gezogen haben.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG), zumal der Ausgangsbescheid eine Amtssignatur aufweist (vgl. VfGH 09.03.2023, G 295/2022 ua).Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7, 9 und 15 VwGVG), zumal der Ausgangsbescheid eine Amtssignatur aufweist vergleiche VfGH 09.03.2023, G 295 aus 2022, ua). 3.
- Aufhebung des bekämpften Bescheides 3.2.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 30.08.2022 ist der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig zur Rückzahlung des im Zeitraum vom 30.03.2020 bis 30.04.2020 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 1.631,68 gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG verpflichtet worden. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid erließ das AMS erneut einen Rückforderungsbescheid in Höhe von EUR 1.631,68, nunmehr jedoch gestützt auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG.3.2.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 30.08.2022 ist der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig zur Rückzahlung des im Zeitraum vom 30.03.2020 bis 30.04.2020 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 1.631,68 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG verpflichtet worden. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid erließ das AMS erneut einen Rückforderungsbescheid in Höhe von EUR 1.631,68, nunmehr jedoch gestützt auf Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG. 3.2.
- Diese Vorgangsweise ist aus zweierlei Gründen verfehlt: Zum einen sieht § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG eine Verpflichtung zum Rückersatz hinsichtlich jener Leistungen vor, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des BVwG gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Zum einen sieht Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG eine Verpflichtung zum Rückersatz hinsichtlich jener Leistungen vor, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des BVwG gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Im konkreten Fall sind aber gerade keine Leistungen „wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ gewährt worden, sondern handelt sich um eine Rückforderung bereits in der Vergangenheit – ohne Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren – gewährter Leistungen. § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG ist seinem klaren Wortlaut nach etwa auf Fälle anzuwenden, in denen bescheidmäßig eine Bezugseinstellung erfolgte und die Leistung aufgrund der aufschiebenden Wirkung einer dagegen erhobenen Beschwerde vorläufig weiter gewährt wird, aber unzweifelhaft nicht auf Fälle wie dem gegenständlichen, in dem es um die Rückforderung einer Leistung geht, die seinerzeit ohne Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren erbracht worden war.Im konkreten Fall sind aber gerade keine Leistungen „wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ gewährt worden, sondern handelt sich um eine Rückforderung bereits in der Vergangenheit – ohne Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren – gewährter Leistungen. Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG ist seinem klaren Wortlaut nach etwa auf Fälle anzuwenden, in denen bescheidmäßig eine Bezugseinstellung erfolgte und die Leistung aufgrund der aufschiebenden Wirkung einer dagegen erhobenen Beschwerde vorläufig weiter gewährt wird, aber unzweifelhaft nicht auf Fälle wie dem gegenständlichen, in dem es um die Rückforderung einer Leistung geht, die seinerzeit ohne Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren erbracht worden war. Zum anderen steht der Erlassung eines (nochmaligen) Rückforderungsbescheids das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 30.08.2022, GZ: XXXX , ist der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig zur Rückzahlung des im Zeitraum vom 30.03.2020 bis 30.04.2020 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 1.631,68 verpflichtet worden. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot; vgl. VwGH 24.05.2016, Ra2016/03/0050 mwN).Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 30.08.2022, GZ: römisch 40 , ist der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig zur Rückzahlung des im Zeitraum vom 30.03.2020 bis 30.04.2020 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 1.631,68 verpflichtet worden. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot; vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra2016/03/0050 mwN). Fallbezogen ergibt sich die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Rückzahlung bereits unmittelbar aus der Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 30.08.2022 und besteht somit kein Raum für eine bescheidmäßige „Wiederholung“ dieser Verpflichtung. 3.2.
- Gegenständlich liegt somit eine res iudicata vor und die Beschwerdevorentscheidung (siehe dazu im Detail VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026) ist spruchgemäß ersatzlos zu beheben. Festzuhalten bleibt, dass durch die gegenständliche Entscheidung die – bereits mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 30.08.2022 rechtskräftig ausgesprochene – Rückzahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 1.631,68 in keiner Weise berührt wird. 3.
- Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ist auszuführen, dass sich in Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache ein Eingehen auf den in Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erübrigt.3.
- Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ist auszuführen, dass sich in Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache ein Eingehen auf den in Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erübrigt.
- Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
- Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
- Zur mit Schreiben vom 15.03.2023 beantragten Wiederaufnahme des mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 30.08.2022, Zahl: XXXX abgeschlossenen Verfahrens, ist darauf hinzuweisen, dass die dafür zuständige Behörde das AMS ist, und der Antrag nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist.
- Zur mit Schreiben vom 15.03.2023 beantragten Wiederaufnahme des mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 30.08.2022, Zahl: römisch 40 abgeschlossenen Verfahrens, ist darauf hinzuweisen, dass die dafür zuständige Behörde das AMS ist, und der Antrag nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf den insoweit klaren Wortlaut von § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG sowie auf die zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur res iudicata.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf den insoweit klaren Wortlaut von Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG sowie auf die zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur res iudicata. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L511.2272405.1.00