Obsah (9)
Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 45RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.06.2023 GeschäftszahlL512 2270140-1 Spruch, L512 2270140-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), stellte am 07.02.2022 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), stellte am 07.02.2022 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
- Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 07.02.2022 zusammengefasst vor, er sei ledig, sei in XXXX /Jordanien geboren und sei jordanischer Staatsangehöriger. Er gehöre der islamischen Religionsgemeinschaft und der Volksgruppe der Araber an. Er habe 6 Jahre die Grundschule besucht und habe zuletzt als Arbeiter gearbeitet. römisch eins.
- Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 07.02.2022 zusammengefasst vor, er sei ledig, sei in römisch 40 /Jordanien geboren und sei jordanischer Staatsangehöriger. Er gehöre der islamischen Religionsgemeinschaft und der Volksgruppe der Araber an. Er habe 6 Jahre die Grundschule besucht und habe zuletzt als Arbeiter gearbeitet. Zum Fluchtgrund befragt, erklärte der BF, in Jordanien gebe es keine Arbeit, da die Wirtschaftslage sehr schlecht sei. Er sei nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten und dadurch seine Familie zu unterstützen. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst vor der Armut und sehe keine Zukunft in seiner Heimat. Es gebe es keine konkreten Hinweise, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe [Aktenseite (AS) 19 ff.]. I.
- Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 25.10.2022 im Wesentlichen Folgendes vor: römisch eins.
- Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 25.10.2022 im Wesentlichen Folgendes vor: Er stehe nicht in ärztlicher Behandlung oder nehme Medikamente. Er leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Zu den Gründen für seine Ausreise befragt, gab der BF an, sie hätten ein Familienproblem. Er wisse nicht genau, was passiert sei. Sie hätten alles dort zurückgelassen und seien geflüchtet. In dieser Zeit sei Palästina sicherer als Syrien gewesen, aber sie wären trotzdem nach Syrien gegangen. I.
- Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde
§ 3Abs 1 i
Vm § 2 Abs. 2 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Absatz 1 Asyl
G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Jordanien
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). römisch eins.4. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Jordanien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). I.4.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF im Zuge der Erstbefragung als glaubwürdig, jedoch nicht das in der nachträglichen Einvernahme vor dem BFA. Es konnte keine Asylrelevanz erkannt werden.römisch eins.4.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF im Zuge der Erstbefragung als glaubwürdig, jedoch nicht das in der nachträglichen Einvernahme vor dem BFA. Es konnte keine Asylrelevanz erkannt werden. I.4.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Jordanien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.4.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Jordanien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. I.4.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des § 55 Abs. 1a FPG vorliegen würden.römisch eins.4.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins a, FPG vorliegen würden. I.
- Gegen den Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist wegen fehlerhafter Beweiswürdigung, grober Verfahrensmängel insbesondere im Bereich der Sachverhaltsermittlung, Beschwerde erhoben.römisch eins.
- Gegen den Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist wegen fehlerhafter Beweiswürdigung, grober Verfahrensmängel insbesondere im Bereich der Sachverhaltsermittlung, Beschwerde erhoben. I.
- Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung an.römisch eins.
- Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. I.
- Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: II.1.
- Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.
- Der Beschwerdeführer Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF ist jordanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie der moslemisch/sunnitischen Glaubensrichtung. Er wurde in in XXXX , Jordanien geboren. Der BF beherrscht die Sprache Arabisch. Der BF besuchte sechs Jahre lang die Schule. Der BF war in Jordanien als Arbeiter tätig.Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF ist jordanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie der moslemisch/sunnitischen Glaubensrichtung. Er wurde in in römisch 40 , Jordanien geboren. Der BF beherrscht die Sprache Arabisch. Der BF besuchte sechs Jahre lang die Schule. Der BF war in Jordanien als Arbeiter tätig. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF ist Drittstaatsangehöriger, leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist gesund. Der BF ist arbeitsfähig. Der BF verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte (Eltern sowie 5 der Geschwister des BF) im Herkunftsstaat und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Der BF stellte am 07.02.2022 nach illegaler Einreise nach Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Der BF ist in Österreich nicht legal erwerbstätig und bezog Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber., Der BF ist in Österreich nicht legal erwerbstätig und bezog Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber. Der BF verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Der BF hat Freunde in Österreich. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX rechtskräftig XXXX Zl. XXXX wegen dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Absatz 2a zweiter Fall SMG, nach §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, Ansatz 4 Z 1 SMG, §§ 27
(1)Z 1 2. Fall, Absatz 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Als mildernd wurde, der ordentliche Lebenswandel, die Sicherstellung des Suchtgiftes, das teilweise reumütige Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen gewertet.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 vom römisch 40 rechtskräftig römisch 40 Zl. römisch 40 wegen dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2a zweiter Fall SMG, nach Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, Ansatz 4 Ziffer eins, SMG, Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins,
- Fall, Absatz 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Als mildernd wurde, der ordentliche Lebenswandel, die Sicherstellung des Suchtgiftes, das teilweise reumütige Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen gewertet. Ein diversionelles Vorgehen nach §§ 198 ff. StPO sowie § 35 Abs 2 SMG kam angesichts der Faktenmehrheit und der fehlenden vollständigen Verantwortungsübernahme nicht in Betracht, weil aufgrund der Faktenmehrheit die Schuld des Angeklagten als schwer anzusehen ist und eine Bestrafung geboten erscheint, um den Angeklagten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.Ein diversionelles Vorgehen nach Paragraphen 198, ff. StPO sowie Paragraph 35, Absatz 2, SMG kam angesichts der Faktenmehrheit und der fehlenden vollständigen Verantwortungsübernahme nicht in Betracht, weil aufgrund der Faktenmehrheit die Schuld des Angeklagten als schwer anzusehen ist und eine Bestrafung geboten erscheint, um den Angeklagten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Jordanienrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Jordanien Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Jordanien werden folgende Feststellungen getroffen: COVID-19 Am
- März 2020 bestätigte das Gesundheitsministerium den ersten COVID-19-Fall in Jordanien und veränderte damit die politische Landschaft und die Prioritäten. Am
- März wurden öffentliche Versammlungen verboten, Schulen ausgesetzt und die Grenzen geschlossen. Jordanien führte zu diesem Zeitpunkt eine der härtesten Lockdown-Regelungen weltweit ein (BS 23.2.2022). Jordanien stellte COVID-19-Patienten kostenlose Behandlungen zur Verfügung und richtete eine Website und eine Hotline ein, um die Bevölkerung für das Virus zu sensibilisieren (UNICEF 8.2020; vgl. MoH 20.7.2022). Zum Schutz besonders vulnerabler Personen vor Kontakt mit dem Corona-Virus, wurden die Besuchsrechte in den staatlichen Unterkünften für ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Opfer häuslicher Gewalt und Kinder ohne familiäre Betreuung frühzeitig ausgesetzt (UNICEF 8.2020). Die Auswirkungen der Pandemie und der daraus resultierende wirtschaftliche Stress aufgrund von Verschuldung, Arbeitslosigkeit und der Angst vor Obdachlosigkeit haben zu einem Anstieg der Gewalt gegen Frauen und Kinder geführt (CARE 12.2.2022).Jordanien stellte COVID-19-Patienten kostenlose Behandlungen zur Verfügung und richtete eine Website und eine Hotline ein, um die Bevölkerung für das Virus zu sensibilisieren (UNICEF 8.2020; vergleiche MoH 20.7.2022). Zum Schutz besonders vulnerabler Personen vor Kontakt mit dem Corona-Virus, wurden die Besuchsrechte in den staatlichen Unterkünften für ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Opfer häuslicher Gewalt und Kinder ohne familiäre Betreuung frühzeitig ausgesetzt (UNICEF 8.2020). Die Auswirkungen der Pandemie und der daraus resultierende wirtschaftliche Stress aufgrund von Verschuldung, Arbeitslosigkeit und der Angst vor Obdachlosigkeit haben zu einem Anstieg der Gewalt gegen Frauen und Kinder geführt (CARE 12.2.2022). Zum Schutz von Arbeitnehmern, erklärte die Regierung deren Entlassung für die Dauer des Notstands für unzulässig (UNICEF 8.2020). Aus UNICEF-Daten geht allerdings auch hervor, dass ein breites Spektrum von Dienstleistungen unterbrochen wurde, darunter Gesundheitsversorgung, WASH (Wasser, Sanitärversorgung und Hygiene) und Kinderbetreuung. Eine von den Vereinten Nationen im April/Mai 2020 durchgeführte Umfrage ergab, dass 69,3 % der Befragten angaben, dass sie während der Pandemie Schwierigkeiten beim Zugang zur medizinischen Grundversorgung hatten (BS 23.2.2022). Die Lebensbedingungen von Flüchtlingen in Jordanien stellen eine weitere große Herausforderung im Umgang mit COVID-19 dar. In den syrischen Flüchtlingslagern stehen Überbelegung und fehlende sanitäre und hygienische Einrichtungen einer Eindämmung der Ausbreitung von Krankheiten entgegen. In städtischen Gebieten leben syrische Flüchtlinge in ähnlich beengten Verhältnissen, mit Wohnungen, die aus zwei oder drei Zimmern für Haushalte mit fünf oder mehr Personen bestehen. Ohne Zugang zu Einkommen können viele Flüchtlinge selbst bei einem Lockdown von nur einem Monat keine lebensnotwendigen Dinge mehr kaufen oder die Miete bezahlen (MERIP 4.8.2020). Die jordanische Regierung hat Mittel und Ressourcen zur Unterstützung der großen Zahl von Flüchtlingen (Palästinenser, Iraker und Syrer) im Königreich bereitgestellt. Die Syrer wurden in das jordanische Gesundheits- und Bildungssystem integriert, eine Tatsache, die trotz der Pandemie und des wirtschaftlichen Abschwungs des Königreichs anhält (BS 23.2.2022). Im Rahmen des nationalen COVID-19-Impfplans in Jordanien haben alle im Land lebenden Personen, einschließlich Flüchtlingen und Asylbewerbern, Anspruch auf den kostenlosen Impfstoff erhalten (UNHCR 14.1.2021). Laut Informationen des Gesundheitsministeriums haben in Jordanien 4.806.658 Menschen ihre
- Impfdosis, 4.545.299 die
- Impfdosis und 668.749 die
- Impfdosis erhalten (Stand 20.7.2022) (MoH 20.7.2022). Mehr als die Hälfte der in Jordanien lebenden Flüchtlinge ≥ 18 Jahren sind gegen COVID-19 geimpft. In den Lagern Za'atari und Azraq haben 90 % der erwachsenen Flüchtlinge eine oder mehrere Dosen des Impfstoffs erhalten (UNHCR 7.2.2022). Mit insgesamt 1.705.116 Infektionen und 14.070 Todesfällen (Stand 20.7.2022) (MoH 20.7.2022), hat die COVID-19-Pandemie trotz mehrerer Lockdowns, die sich negativ auf die sozioökonomischen Möglichkeiten auswirkten, schwere Spuren im Königreich hinterlassen (BS 23.2.2022). Quellen:
- BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 20.7.
- CARE (12.2.2022): Growing psycho-social and economic pressures on vulnerable Jordanians and refugees in the Kingdom, https://www.care-international.org/news/growing-psycho-social-and-economic-pressures-vulnerable-jordanians-and-refugees-kingdom, Zugriff 20.7.
- FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 20.7.
- MERIP – Middle East Research and Information Project (4.8.2020): Refugees at Risk in Jordan’s Response to COVID-19, https://merip.org/2020/04/refugees-at-risk-in-jordans-response-to-covid-19/, Zugriff 20.7.
- MoH – Ministry of Health [Jordanien] (20.7.2022): Covid-19 Statistical report – Jordan, https://corona.moh.gov.jo/en, Zugriff 20.7.
- UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (7.2.2022): Refugee vaccinations against COVID-19 increase in Jordan, https://www.unhcr.org/jo/17339-refugee-vaccinations-against-covid-19-increase-in-jordan.html, Zugriff 20.7.
- UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (14.1.2021): Refugees receive COVID-19 vaccinations in Jordan, https://www.unhcr.org/news/press/2021/1/5ffffe614/refugees-receive-covid-19-vaccinations-jordan.html, Zugriff 20.7.
- UNICEF – United Nations Children's Fund (8.2020): Jordan’s National Social Protection Response During Covid-19, https://www.unicef.org/jordan/media/3921/file/Jordan%27s%20National%20SP%20Response%20During%20COVID-%20UNICEF%20%20JSF.pdf, Zugriff 20.7.2022Quellen:,
- BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 20.7.2022,
- CARE (12.2.2022): Growing psycho-social and economic pressures on vulnerable Jordanians and refugees in the Kingdom, https://www.care-international.org/news/growing-psycho-social-and-economic-pressures-vulnerable-jordanians-and-refugees-kingdom, Zugriff 20.7.2022,
- FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 20.7.2022,
- MERIP – Middle East Research and Information Project (4.8.2020): Refugees at Risk in Jordan’s Response to COVID-19, https://merip.org/2020/04/refugees-at-risk-in-jordans-response-to-covid-19/, Zugriff 20.7.2022,
- MoH – Ministry of Health [Jordanien] (20.7.2022): Covid-19 Statistical report – Jordan, https://corona.moh.gov.jo/en, Zugriff 20.7.2022,
- UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (7.2.2022): Refugee vaccinations against COVID-19 increase in Jordan, https://www.unhcr.org/jo/17339-refugee-vaccinations-against-covid-19-increase-in-jordan.html, Zugriff 20.7.2022,
- UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (14.1.2021): Refugees receive COVID-19 vaccinations in Jordan, https://www.unhcr.org/news/press/2021/1/5ffffe614/refugees-receive-covid-19-vaccinations-jordan.html, Zugriff 20.7.2022,
- UNICEF – United Nations Children's Fund (8.2020): Jordan’s National Social Protection Response During Covid-19, https://www.unicef.org/jordan/media/3921/file/Jordan%27s%20National%20SP%20Response%20During%20COVID-%20UNICEF%20%20JSF.pdf, Zugriff 20.7.2022 Sicherheitslage Laut den Sicherheits- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland besteht insbesondere aufgrund der Lage in Syrien und im Irak landesweit die Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung, auch an Orten, die von Ausländern besucht werden. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht (AA 14.7.2022). An den Grenzen zu Syrien und dem Irak kommt es wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen. Das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet sind militärisches Sperrgebiet (AA 14.7.2022; vgl. BMEIA 14.7.2022).Laut den Sicherheits- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland besteht insbesondere aufgrund der Lage in Syrien und im Irak landesweit die Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung, auch an Orten, die von Ausländern besucht werden. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht (AA 14.7.2022). An den Grenzen zu Syrien und dem Irak kommt es wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen. Das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet sind militärisches Sperrgebiet (AA 14.7.2022; vergleiche BMEIA 14.7.2022). Terroristische Anschläge stellen weiterhin eine Bedrohung für die physische Sicherheit dar. Im November 2019 erklärten die jordanischen Behörden, sie hätten Anfang des Jahres einen Anschlag auf US-amerikanische und israelische Ziele im Land vereitelt; zwei Verdächtige, die sich angeblich von der militanten Gruppe Islamischer Staat (IS) inspirieren ließen, standen damals vor Gericht (FH 28.2.2022). Es kommt sowohl in der Hauptstadt Amman als auch in anderen Städten und Ortschaften des Landes vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet des Öfteren zu Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. In der Folge kann es zu Verkehrsbeeinträchtigungen und auch vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen (AA 14.7.2022). Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.7.2022): Jordanien - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008#content_1,Zugriff 14.7.
- BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (14.7.2022): Jordanien, Reiseinformationen, Gesundheit & Impfungen, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jordanien/, Zugriff 14.7.
- FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 14.7.2022Quellen:,
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.7.2022): Jordanien - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008#content_1,Zugriff 14.7.2020,
- BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (14.7.2022): Jordanien, Reiseinformationen, Gesundheit & Impfungen, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jordanien/, Zugriff 14.7.2022,
- FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 14.7.2022 Rechtsschutz / Justizwesen Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, was laut US-amerikanischem Außenministerium im Allgemeinen auch respektiert wird (USDOS 12.4.2022). Laut der NGO Freedom House wird die Unabhängigkeit der Justiz allerdings auch eingeschränkt und ordnungsgemäße Verfahren können häufig nicht gewährleistet werden. Nach den Verfassungsänderungen von 2016 ernennt der König einseitig das gesamte Verfassungsgericht und den Vorsitzenden des Justizrates, der die Richter für das Zivilgerichtssystem benennt und sich überwiegend aus hochrangigen Mitgliedern der Justiz zusammensetzt. Die Richter, sowohl des Zivilgerichts als auch des Scharia-Gerichts (islamisches Recht), die sich mit Personenstandsangelegenheiten von Muslimen befassen, werden per königlichem Erlass formell ernannt. Das Jusitzministerium ist befugt, die Richter zu überwachen, sie zu befördern und ihre Gehälter festzulegen, was die Autonomie der Richterschaft schwächt (FH 28.2.2022). Per Gesetz sind alle Zivilgerichtsverhandlungen und Verhandlungen zu staatssicherheits-relevanten Fällen öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung (USDOS 12.4.2022). Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte unter Folter erzwungen Geständnisse (FH 28.2.2022). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden – bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird (USDOS 12.4.2022). Jedoch haben in der Praxis viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen vor und während des Verfahrens keinen Rechtsbeistand (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Die Behörden missachten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wurde ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Ausländische Einwohner, insbesondere Gastarbeiter, die nicht arabisch sprechen, erhielten zum Teil keine Übersetzungen bzw. keinen Rechtsbeistand. Angeklagte können Einspruch erheben. In Zusammenarbeit mit der jordanischen Anwaltskammer und einer Menschenrechts-NGO richtete das Justizministerium eine Stelle ein, die, wie es das Gesetz vorsieht, Zeugen und Angeklagten Rechtsbeistand leisten soll (USDOS 12.4.2022).Per Gesetz sind alle Zivilgerichtsverhandlungen und Verhandlungen zu staatssicherheits-relevanten Fällen öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung (USDOS 12.4.2022). Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte unter Folter erzwungen Geständnisse (FH 28.2.2022). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden – bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird (USDOS 12.4.2022). Jedoch haben in der Praxis viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen vor und während des Verfahrens keinen Rechtsbeistand (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Die Behörden missachten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wurde ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Ausländische Einwohner, insbesondere Gastarbeiter, die nicht arabisch sprechen, erhielten zum Teil keine Übersetzungen bzw. keinen Rechtsbeistand. Angeklagte können Einspruch erheben. In Zusammenarbeit mit der jordanischen Anwaltskammer und einer Menschenrechts-NGO richtete das Justizministerium eine Stelle ein, die, wie es das Gesetz vorsieht, Zeugen und Angeklagten Rechtsbeistand leisten soll (USDOS 12.4.2022). Gegen alle Urteile des Staatssicherheitsgerichts (SSC) wird automatisch Berufung beim höchsten Gericht des Landes, dem zivilen Kassationsgerichtshof, eingelegt, der für die Überprüfung von Sach- und Rechtsfragen zuständig ist (USDOS 12.4.2022). Die Behörden hielten weiterhin Verdächtige nach dem Verbrechensverhütungsgesetz von 1954 fest, das Haftstrafen von bis zu einem Jahr ohne Anklage, Gerichtsverfahren oder andere Rechtsmittel zuließ (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Lokalen und Internationalen NGOs zufolge nahmen die Behörden routinemäßig Frauen in „Schutzhaft“ (eine Art informeller Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren), um Fälle von außerehelichem Geschlechtsverkehr über Abwesenheit von zu Hause bis hin zur sexuellen Gewalt zu bearbeiten, die Frauen dem Risiko sogenannter „Ehrenverbrechen“ aussetzen könnten. Seit 2018 werden Frauen, die von geschlechtsspezifischer Gewalt und „Ehren“-Verbrechen bedroht sind, an Schutzeinrichtungen des Ministeriums für soziale Entwicklung verwiesen. Nach Angaben des Ministeriums für soziale Entwicklung wurden zwischen Oktober 2020 und September 2021 etwa 103 Frauen für unterschiedliche Zeiträume in die Unterkünfte des Ministeriums überwiesen (USDOS 12.4.2022).Die Behörden hielten weiterhin Verdächtige nach dem Verbrechensverhütungsgesetz von 1954 fest, das Haftstrafen von bis zu einem Jahr ohne Anklage, Gerichtsverfahren oder andere Rechtsmittel zuließ (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Lokalen und Internationalen NGOs zufolge nahmen die Behörden routinemäßig Frauen in „Schutzhaft“ (eine Art informeller Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren), um Fälle von außerehelichem Geschlechtsverkehr über Abwesenheit von zu Hause bis hin zur sexuellen Gewalt zu bearbeiten, die Frauen dem Risiko sogenannter „Ehrenverbrechen“ aussetzen könnten. Seit 2018 werden Frauen, die von geschlechtsspezifischer Gewalt und „Ehren“-Verbrechen bedroht sind, an Schutzeinrichtungen des Ministeriums für soziale Entwicklung verwiesen. Nach Angaben des Ministeriums für soziale Entwicklung wurden zwischen Oktober 2020 und September 2021 etwa 103 Frauen für unterschiedliche Zeiträume in die Unterkünfte des Ministeriums überwiesen (USDOS 12.4.2022). Die Zivilgesellschaft in Jordanien hat ihre Wurzeln im Stammessystem, das tief in der Gesellschaft verankert ist und neben dem formellen Rechtssystem funktioniert. Die Stämme in Jordanien spielen eine politische Rolle, bieten ein alternatives Rechtssystem und erbringen Dienstleistungen für die Gemeinschaften. Das formelle Rechtssystem, das die Gesellschaften definiert, beseitigt das Stammeskonzept der Familien nicht (ICNL 15.4.2022). Stammestribunale und Stammesrechtsbräuche (z.B. „Jalwa“, die Verbannung von Großfamilien als kollektive Bestrafung für die verurteilten Verbrechen eines Familienmitglieds) können in die reguläre Gerichtsbarkeit einfließen (BS 23.2.2022). Quellen:
- BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 7.7.
- FES – Friedrich-Ebert-Stiftung (10.2020): Jordan, International and Financial Institutions and Social Justice, http://library.fes.de/pdf-files/bueros/amman/16643.pdf, Zugriff 8.7.
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- HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 7.7.
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- USDOS – United States Department of State [USA] (12.04.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 7.7.2022Quellen:,
- BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 7.7.2022,
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- USDOS – United States Department of State [USA] (12.04.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 7.7.2022 Sicherheitsbehörden Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) ist für die Strafverfolgung zuständig und untersteht dem Innenministerium (USDOS 12.4.2022). Das PSD und das GID (General Intelligence Department, Anm.: der Geheimdienst, arabisch "Mukhaabaraat") teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das GID berichtet in der Praxis direkt dem König. Die Streitkräfte unterstehen verwaltungstechnisch dem Verteidigungsminister und haben eine unterstützende Funktion für die innere Sicherheit. Es gibt kein separates Verteidigungsministerium; der Premierminister fungiert auch als Verteidigungsminister. Die zivilen Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022).Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) ist für die Strafverfolgung zuständig und untersteht dem Innenministerium (USDOS 12.4.2022). Das PSD und das GID (General Intelligence Department, Anmerkung, der Geheimdienst, arabisch "Mukhaabaraat") teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das GID berichtet in der Praxis direkt dem König. Die Streitkräfte unterstehen verwaltungstechnisch dem Verteidigungsminister und haben eine unterstützende Funktion für die innere Sicherheit. Es gibt kein separates Verteidigungsministerium; der Premierminister fungiert auch als Verteidigungsminister. Die zivilen Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022). Der König ernennt eigenmächtig die Leitung der Streitkräfte, des Geheimdienstes und der Gendarmerie (FH 28.2.2022). Polizeibeamte müssen sich vor Polizeigerichten verantworten, wenn sie entweder strafrechtlich oder verwaltungsrechtlich bestraft werden sollen. Das National Center for Human Rights (NCHR) und mehrere Nichtregierungsorganisationen (NGOs) forderten wiederholt, dass Polizeibeamte, die grober Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden, vor unabhängigen Zivilgerichten und nicht vor Polizeigerichten verurteilt werden sollten. Da diese dem Innenministerium unterstehen und nach Ansicht der NGOs als weniger unabhängig gelten. Die NGOs beklagten sich häufig darüber, dass sie keinen Zugang zu Informationen über die Ergebnisse der Verfahren erhalten haben (USDOS 12.4.2022). Es gab keine Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch Sicherheitskräfte. Es gab Entwicklungen in Bezug auf Todesfälle in Gewahrsam aus den Vorjahren. Beispielsweise äußerte eine NGO ihre Besorgnis darüber, dass nach dem Tod einer namentlich nicht genannten Person in einem Krankenhaus in Irbid, nicht genügend Informationen öffentlich zugänglich seien, um eine willkürliche oder unrechtmäßige Tötung durch Sicherheitskräfte auszuschließen (USDOS 12.4.2022). Quellen:
- FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 8.7.
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- USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 8.7.2022 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter, einschließlich psychischer Schäden, durch Amtsträger und sieht Strafen von bis zu drei Jahren Freiheitsentzug für ihre Anwendung vor, bei schweren Verletzungen bis zu 15 Jahre (USDOS 12.4.2022). Während das Gesetz solche Praktiken verbietet, berichten internationale und lokale NGOs weiterhin über Folter und Misshandlungen in Polizei- und Sicherheitsgefängnissen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Laut der NGO Freedom House werden solche Praktiken häufig angewandt (FH 28.2.2022).Die Verfassung verbietet Folter, einschließlich psychischer Schäden, durch Amtsträger und sieht Strafen von bis zu drei Jahren Freiheitsentzug für ihre Anwendung vor, bei schweren Verletzungen bis zu 15 Jahre (USDOS 12.4.2022). Während das Gesetz solche Praktiken verbietet, berichten internationale und lokale NGOs weiterhin über Folter und Misshandlungen in Polizei- und Sicherheitsgefängnissen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Laut der NGO Freedom House werden solche Praktiken häufig angewandt (FH 28.2.2022). Laut Angaben des PSD wurden zwischen Oktober 2020 und September 2021 81 Beschwerden gegen Beamte wegen angeblicher Schädigung (ein geringerer Vorwurf als Folter, bei dem kein Vorsatz nachgewiesen werden muss) gemeldet; 64 Beschwerden wurden an die Gerichte weitergeleitet. Das Büro für Menschenrechte und Transparenz meldete, dass im selben Zeitraum 12 Anschuldigungen wegen Folter und Misshandlung in Gefängnissen und Rehabilitationszentren eingegangen seien (USDOS 12.4.2022). Quellen:
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- USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 8.7.2022Quellen:,
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- USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 8.7.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Die jordanische Verfassung garantiert grundlegende bürgerliche Freiheitsrechte (USDOS 12.4.2022). Dennoch sind wichtige Grundrechte und -freiheiten nach wie vor Gegenstand staatlicher Eingriffe, wobei sich die Regierung auf den Schutz der nationalen Sicherheit beruft (ICNL 15.4.2022). Die Regierung stützt sich bei Straftaten im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit und der freien Meinungsäußerung regelmäßig auf das Gesetz zur Terrorismusbekämpfung, was zur Verhaftung und strafrechtlichen Verfolgung einer Reihe von Journalisten führte (OHCHR 31.12.2021). Die jordanische Verfassung überträgt alle Fragen des Personenstandsrechts von Muslimen an spezielle Gerichte, die familienbezogene Fälle auf der Grundlage der Auslegung des islamischen Rechts, der Scharia, behandeln. Scharia-Gerichte behandeln Frauen vor dem Gesetz nicht als gleichgestellt (Aljazeera 18.2.2022). Jordanien verfügt in Übereinstimmung mit den einschlägigen UN-Konventionen über ein staatlich gelenktes nationales Menschenrechtszentrum, das National Center for Human Rights (NCHR) (USDOS 12.4.2022). Das Zentrum hat ein umfassendes Menschenrechtsmandat und befasst sich mit Fällen von Menschenrechtsverletzungen, Beschwerden, Aufklärung und Förderung, Überwachung und Integration der Menschenrechte in die jordanische Gesetzgebung und Praxis (APF o.D.). Darüber hinaus existieren auch mehrere unabhängige Organisationen, die sich auf verschiedene Weise für die Einhaltung der Menschenrechte und für die Menschenrechtsbildung im Land einsetzen (CSO o.D.). Laut U.S. Department of State gehören zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen glaubwürdige Berichte über: Folter oder grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Bestrafung in staatlichen Einrichtungen; willkürliche Verhaftung und Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich der Existenz von Gesetzen zur strafrechtlichen Verleumdung und Zensur; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; fehlende Untersuchung von und Rechenschaftspflicht für geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf häusliche oder intime Partnergewalt, sexuelle Gewalt und andere schädliche Praktiken; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen, die sich gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen richten; und erhebliche Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern (wie Drohungen gegen Gewerkschaftsaktivisten) (USDOS 12.4.2022). Es kommt zu Menschenrechtsverletzungen im Umgang mit Arbeitsmigranten. Jordanien beherbergte im Jahr 2021 schätzungsweise 70.000 ausländische Hausangestellte, vor allem aus den Philippinen, Sri Lanka und Indonesien. NGOs verwiesen Hausangestellte, die mehrfach missbraucht worden waren, an die Ermittler des Arbeitsministeriums. Zu den Missbräuchen zählte die Nichtzahlung von Löhnen, unsichere Arbeitsbedingungen, lange Arbeitszeiten, die Beschlagnahme von Dokumenten sowie körperlicher, verbaler und sexueller Missbrauch (HRW 13.1.2022). Die Straffreiheit bei Menschenrechtsverletzungen blieb bestehen, obwohl die Regierung einige begrenzte Schritte unternahm, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen hatten, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Informationen über die Ergebnisse dieser Maßnahmen waren nicht für alle Fälle öffentlich zugänglich (USDOS 12.4.2022). Im Gegensatz zu den Vorjahren berichteten lokale und internationale NGOs nicht von routinemäßigen schweren körperlichen Misshandlungen von Häftlingen durch Mitarbeiter der Drogenbekämpfungseinheit. Dennoch meldeten NGOs einzelne Fälle von Misshandlungen. Im Laufe des Jahres 2021 gab es Beschwerden über Misshandlungen durch das GID. Örtliche NGOs berichteten, dass es immer wieder zu Misshandlungen kam, die Bürger diese jedoch aus Angst vor Repressalien nicht meldeten. Die Behörden beschränkten den Zugang zu Informationen über die Untersuchungsergebnisse von Folter- oder Misshandlungsfällen (USDOS 12.4.2022). Sowohl das quasi-staatliche Zentrum für Menschenrechte NCHR, als auch einige NGOs forderten, dass Polizeibeamte, die grober Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden, vor unabhängigen Zivilgerichten statt vor Polizeigerichten gestellt werden, die dem Innenministerium unterstehen und nach Ansicht mehrerer NGOs als weniger unabhängig gelten. Die NGOs beklagten sich häufig darüber, dass sie keinen Zugang zu Informationen über die Ergebnisse der Verfahren hatten (USDOS 12.4.2022). Jordanien begann im Januar 2021 mit der Verteilung des Covid-19-Impfstoffs und war nach Angaben des UN-Flüchtlingshilfswerks UNHCR eines der ersten Länder, das kostenlose Impfungen für alle, auch für Flüchtlinge und Asylbewerber, anbot (AI 29.3.2022). Allerdings nutzte die jordanische Regierung die Notstandsbefugnisse und den auf Grund von Covid-19 verhängten Ausnahmezustand aus, um in die bürgerliche Freiheit einzugreifen und politische Interessen durchzusetzen. Am
- Juli 2020 löste der Kassationsgerichtshof des Landes die Muslimbruderschaft auf, eine Organisation, die seit 1945 in Jordanien tätig war. Noch im selben Monat wurde das Lehrersyndikat, dessen 140 000 Mitglieder gegen die Regierung protestiert hatten, aufgelöst und einige seiner Vorstandsmitglieder verhaftet. Im Dezember 2020 löste das Strafgericht Amman das Syndikat auf, das erst 2011 nach jahrelanger Lobbyarbeit gegründet worden war (BS 23.2.2022). Quellen:
- AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Jordan 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070335.html, Zugriff 11.7.
- Aljazeera (18.2.2022): ‚Elephant in the room‘: Jordanian women and equal rights, https://www.aljazeera.com/news/2022/2/18/elephant-in-the-room-jordanian-womens-struggle-for-rights, Zugriff 11.7.
- APF – Asia Pacific Forum (o.D.): Jordan - Jordan National Centre for Human Rights, https://www.asiapacificforum.net/members/jordan/, Zugriff 11.7.
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- USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 11.7.2022 Todesstrafe Das jordanische Strafrecht beinhaltet die Todesstrafe (AA 11.7.2022), die auch weiterhin verhängt wird (AA 11.7.2022; vgl. AI 29.3.2022). Bis November 2021 hatten die Behörden im Jahr 2021 keine Hinrichtungen vollstreckt (HRW 13.1.2022; vgl. AI 29.3.2022). In Jordanien befinden sich 219 Verurteilte in der Todeszelle, darunter 22 Frauen (Arab News 5.7.2022).Das jordanische Strafrecht beinhaltet die Todesstrafe (AA 11.7.2022), die auch weiterhin verhängt wird (AA 11.7.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Bis November 2021 hatten die Behörden im Jahr 2021 keine Hinrichtungen vollstreckt (HRW 13.1.2022; vergleiche AI 29.3.2022). In Jordanien befinden sich 219 Verurteilte in der Todeszelle, darunter 22 Frauen (Arab News 5.7.2022). Quellen:
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- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2022): Jordanien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008, Zugriff 11.7.2022,
- AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Jordan 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070335.html, Zugriff 11.7.2022,
- Arab News (5.7.2022): Pressure to enforce death penalty mounts in Jordan after brutal murders, https://www.arabnews.com/node/2116496/middle-east, Zugriff 11.7.2022,
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 11.7.2022 Religionsfreiheit Die Bevölkerung besteht offiziell zu 97,1 % aus (vorwiegend) sunnitischen Muslimen und 2,1 % Christen. Buddhisten und Hindus sowie andere Religionen sind mit weniger als einem Prozent vertreten (CIA 5.7.2022). Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 2.6.2022; vgl. FH 28.2.2022), garantiert aber die freie Ausübung aller Formen des Glaubens und religiöser Rituale, sofern diese mit der öffentlichen Ordnung und Moral vereinbar sind. Die Verfassung sieht vor, dass es keine Diskriminierung aufgrund der Religion geben darf (USDOS 2.6.2022).Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 2.6.2022; vergleiche FH 28.2.2022), garantiert aber die freie Ausübung aller Formen des Glaubens und religiöser Rituale, sofern diese mit der öffentlichen Ordnung und Moral vereinbar sind. Die Verfassung sieht vor, dass es keine Diskriminierung aufgrund der Religion geben darf (USDOS 2.6.2022). Die Scharia ist vorrangig zu beachten, was beispielsweise für Muslime ein Konversionsverbot zu anderen Religionen mit sich bringt. Dennoch berichtet USDOS weiterhin von Konversionen von Muslimen. Die Verfassung lässt religiöse Gerichte zu, darunter Scharia-Gerichte für Muslime und kirchliche Gerichte für von der Regierung anerkannte christliche Konfessionen. Angelegenheiten, die den persönlichen und familiären Status von Muslimen betreffen, fallen in die Zuständigkeit der Scharia-Gerichte (USDOS 2.6.2022). Die Regierung überwacht weiterhin Predigten in Moscheen und verlangt, dass Prediger auf politische Kommentare verzichten und sich an genehmigte Themen und Texte halten (USDOS 2.6.2022; vgl. FH 28.2.2022). Ein offizieller Ausschuss unter dem Vorsitz des Großmuftis regelt, welche islamischen Geistlichen Fatwas erlassen dürfen (USDOS 2.6.2022)Die Scharia ist vorrangig zu beachten, was beispielsweise für Muslime ein Konversionsverbot zu anderen Religionen mit sich bringt. Dennoch berichtet USDOS weiterhin von Konversionen von Muslimen. Die Verfassung lässt religiöse Gerichte zu, darunter Scharia-Gerichte für Muslime und kirchliche Gerichte für von der Regierung anerkannte christliche Konfessionen. Angelegenheiten, die den persönlichen und familiären Status von Muslimen betreffen, fallen in die Zuständigkeit der Scharia-Gerichte (USDOS 2.6.2022). Die Regierung überwacht weiterhin Predigten in Moscheen und verlangt, dass Prediger auf politische Kommentare verzichten und sich an genehmigte Themen und Texte halten (USDOS 2.6.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Ein offizieller Ausschuss unter dem Vorsitz des Großmuftis regelt, welche islamischen Geistlichen Fatwas erlassen dürfen (USDOS 2.6.2022) Viele christliche Gruppen sind als religiöse Konfessionen oder Vereinigungen anerkannt und können ihre Religion frei ausüben. Die Missionierung unter Muslimen ist jedoch verboten (FH 28.2.2022). Einige Konvertiten zum Christentum berichten über Ausgrenzung sowie körperlichen und verbalen Missbrauch und, dass Sicherheitsbeamte sie nach der Konversion weiterhin über ihre religiösen Überzeugungen und Praktiken befragen. Manche von ihnen beten aufgrund des sozialen Stigmas, mit dem sie als Konvertiten konfrontiert sind, weiterhin heimlich (USDOS 2.6.2022). Die Regierung verfolgt Konvertiten aus dem Islam zwar nicht wegen Apostasie (USDOS 2.6.2022; vgl. FH 28.2.2022), Betroffene berichten aber zum Teil von anhaltenden und glaubwürdigen Drohungen von Familienmitgliedern, die mit dem Schutz der traditionellen Ehre argumentieren (USDOS 2.6.2022) oder davon bürokratischen Hürden und Belästigungen ausgesetzt zu sein (FH 28.2.2022). Nach dem Personenstandsgesetz sind
der Auslegung der Scharia Eheschließungen zwischen einer muslimischen Frau und einem nicht-muslimischen Mann nicht zulässig; der Mann muss zum Islam konvertieren, damit die Ehe als rechtmäßig gilt (USDOS 2.6.2022).Einige Konvertiten zum Christentum berichten über Ausgrenzung sowie körperlichen und verbalen Missbrauch und, dass Sicherheitsbeamte sie nach der Konversion weiterhin über ihre religiösen Überzeugungen und Praktiken befragen. Manche von ihnen beten aufgrund des sozialen Stigmas, mit dem sie als Konvertiten konfrontiert sind, weiterhin heimlich (USDOS 2.6.2022). Die Regierung verfolgt Konvertiten aus dem Islam zwar nicht wegen Apostasie (USDOS 2.6.2022; vergleiche FH 28.2.2022), Betroffene berichten aber zum Teil von anhaltenden und glaubwürdigen Drohungen von Familienmitgliedern, die mit dem Schutz der traditionellen Ehre argumentieren (USDOS 2.6.2022) oder davon bürokratischen Hürden und Belästigungen ausgesetzt zu sein (FH 28.2.2022). Nach dem Personenstandsgesetz sind
der Auslegung der Scharia Eheschließungen zwischen einer muslimischen Frau und einem nicht-muslimischen Mann nicht zulässig; der Mann muss zum Islam konvertieren, damit die Ehe als rechtmäßig gilt (USDOS 2.6.2022). Die Regierung verwehrt weiterhin einigen religiösen Gruppen, darunter den Baha’is und den Zeugen Jehovas, die offizielle Anerkennung (USDOS 2.6.2022). Nicht registrierte Gruppen können ihren Glauben ausüben, sind aber aufgrund ihres illegalen Status einer Reihe von Nachteilen ausgesetzt (FH 28.2.2022). So hatten die Mitglieder dieser Gemeinschaften weiterhin Probleme bei der Registrierung ihrer Ehen und der religiösen Zugehörigkeit ihrer Kinder (USDOS 2.6.2022). Es wird über eine Zunahme von Online verbreiteten Hassreden gegen religiöse Minderheiten und
igte berichtet. Der Hass und die Beleidigungen im Internet und in den sozialen Medien richteten sich besonders auch gegen die jüdische Bevölkerung (USDOS 2.6.2022). Quellen:
- CIA – Central Intelligence Agency [USA] (5.7.2022): The World Fact Book - Jordan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/jordan/#military-and-security, Zugriff 12.7.
- FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 12.7.
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- FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 12.7.2022,
- USDOS – United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074090.html, Zugriff 12.7.2022 Minderheiten Zwischen 95 und 97 % der Jordanier sind Araber (WPR o.D.). Zu den ethnischen Minderheiten in Jordanien gehören Tscherkessen, Tschetschenen, Armenier, Assyrer, Bani Murra (jordanische/syrische „Roma“, die in der Region als „Dom“ bekannt sind) sowie die syrische, irakische, jemenitische und sudanesische Flüchtlingsbevölkerung (USDOS 12.4.2022; vgl. MRG 6.2020). Die Minority Rights Group International berichtete, dass die Bani Murra in der gesamten Region mit weit verbreiteten Vorurteilen und Feindseligkeiten konfrontiert sind, unter einer hohen Armutsquote leiden und nur begrenzten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und staatlichen Dienstleistungen haben (USDOS 12.4.2022).Zwischen 95 und 97 % der Jordanier sind Araber (WPR o.D.). Zu den ethnischen Minderheiten in Jordanien gehören Tscherkessen, Tschetschenen, Armenier, Assyrer, Bani Murra (jordanische/syrische „Roma“, die in der Region als „Dom“ bekannt sind) sowie die syrische, irakische, jemenitische und sudanesische Flüchtlingsbevölkerung (USDOS 12.4.2022; vergleiche MRG 6.2020). Die Minority Rights Group International berichtete, dass die Bani Murra in der gesamten Region mit weit verbreiteten Vorurteilen und Feindseligkeiten konfrontiert sind, unter einer hohen Armutsquote leiden und nur begrenzten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und staatlichen Dienstleistungen haben (USDOS 12.4.2022). Die Staatsbürgerschaft bleibt ein umstrittenes Thema. Dies liegt weniger an der Spaltung der jordanischen Gesellschaft in Transjordanien und Palästina, sondern vielmehr an der zunehmenden Klassenspaltung und dem ungleichen Zugang der verschiedenen Nationalitäten zu den Möglichkeiten in Jordanien. Zwei Themen (Wahrnehmung ethnischer Unterschiede und sozioökonomische Chancen) verschmelzen also miteinander und prägen zunehmend die Lebenserfahrungen der Jordanier (BS 23.2.2022). Die meisten Jordanier, einschließlich eines Teils der großen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung, stammen von Beduinen oder Stammesangehörigen ab (MRG 6.2020). Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021), davon sind 2,3 Millionen bei UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierte Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 6.9.2021). Weiters zählt UNHCR 675.000 offiziell registrierte syrische Flüchtlinge (UNHCR 30.6.2022), wobei die jordanische Regierung insgesamt von rund 1,3 Millionen syrischen Flüchtlingen ausgeht (CNN 25.7.2021). Flüchtlinge aus Palästina, Syrien und dem Irak machen fast die Hälfte der Gesamtbevölkerung Jordaniens aus (BS 23.2.2022). Bürger palästinensischer Herkunft waren auf allen Ebenen der Regierung und des Militärs unterrepräsentiert. Gleichzeitig sind laut Gesetz drei Sitze im Repräsentantenhaus für die ethnischen Minderheiten der Tscherkessen und Tschetschenen reserviert, was eine Überrepräsentation dieser Minderheiten bedeutet. Neun Sitze sind für Christen reserviert (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022).Die meisten Jordanier, einschließlich eines Teils der großen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung, stammen von Beduinen oder Stammesangehörigen ab (MRG 6.2020). Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021), davon sind 2,3 Millionen bei UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierte Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 6.9.2021). Weiters zählt UNHCR 675.000 offiziell registrierte syrische Flüchtlinge (UNHCR 30.6.2022), wobei die jordanische Regierung insgesamt von rund 1,3 Millionen syrischen Flüchtlingen ausgeht (CNN 25.7.2021). Flüchtlinge aus Palästina, Syrien und dem Irak machen fast die Hälfte der Gesamtbevölkerung Jordaniens aus (BS 23.2.2022). Bürger palästinensischer Herkunft waren auf allen Ebenen der Regierung und des Militärs unterrepräsentiert. Gleichzeitig sind laut Gesetz drei Sitze im Repräsentantenhaus für die ethnischen Minderheiten der Tscherkessen und Tschetschenen reserviert, was eine Überrepräsentation dieser Minderheiten bedeutet. Neun Sitze sind für Christen reserviert (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). [Anm.: Zu den Palästinensern siehe nachfolgendes Unterkapitel „Palästinenser“. Zu den syrischen und irakischen Flüchtlingen siehe Abschnitt „Flüchtlinge“] Quellen:
- BESA – Begin-Sadat Center for Strategic Studies (12.9.2021): The Old Peace Treaties vs. the Abraham Accord, https://besacenter.org/the-old-peace-treaties-vs-the-abraham-accords/, Zugriff
- BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 11.7.
- CNN (25.7.2021): GPS Web Extra: The fate of Jordan's many refugees, https://edition.cnn.com/videos/tv/2021/07/25/exp-gps-0725-king-abdullah-syria-refugees.cnn, Zugriff 12.7.
- FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 12.7.
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- UNHCR – The UN Refugee Agency (30.6.2022): Syria Regionel Refugee Response, https://data.unhcr.org/en/situations/syria/location/36, Zugriff 12.7.
- USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 11.7.
- WPR – World Population Review (o.D.): Jordan Population 2022, https://worldpopulationreview.com/countries/jordan-population, Zugriff 12.7.2022Quellen:,
- BESA – Begin-Sadat Center for Strategic Studies (12.9.2021): The Old Peace Treaties vs. the Abraham Accord, https://besacenter.org/the-old-peace-treaties-vs-the-abraham-accords/, Zugriff,
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- USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 11.7.2022,
- WPR – World Population Review (o.D.): Jordan Population 2022, https://worldpopulationreview.com/countries/jordan-population, Zugriff 12.7.2022 Palästinenser Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021), davon sind fast die Hälfte, rund 2,3 Millionen, bei UNRWA registrierte Palästina-Flüchtlinge (Anm.: die UNRWA ist eine für die Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen zuständige UN-Hilfsorganisation) (UNRWA 6.9.2021). In der Vergangenheit wurden Jordanier palästinensischer Herkunft in Bezug auf die Beschäftigung diskriminiert, insbesondere in den oberen Rängen des Militärs, der Sicherheitsdienste und des öffentlichen Sektors (BS 23.2.2022).Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021), davon sind fast die Hälfte, rund 2,3 Millionen, bei UNRWA registrierte Palästina-Flüchtlinge Anmerkung, die UNRWA ist eine für die Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen zuständige UN-Hilfsorganisation) (UNRWA 6.9.2021). In der Vergangenheit wurden Jordanier palästinensischer Herkunft in Bezug auf die Beschäftigung diskriminiert, insbesondere in den oberen Rängen des Militärs, der Sicherheitsdienste und des öffentlichen Sektors (BS 23.2.2022). Die meisten palästinensischen Flüchtlinge sind im Besitz der vollen jordanischen Staatsbürgerschaft (UNRWA o.D.). Bis Ende der 1980er Jahre erhielt die Mehrheit der Palästinenser automatisch die jordanische Staatsbürgerschaft, doch seitdem sind Tausende von Palästinensern staatenlos geworden (MRG 6.2020). In Jordanien gibt es zehn offizielle palästinensische Flüchtlingslager, in denen mit fast 370.000 Menschen in etwa 18 % der insgesamt in Jordanien lebenden Palästinenser leben (UNRWA o.D.). Zehntausende palästinensische Flüchtlinge aus Syrien haben um die Unterstützung der UNRWA in Jordanien angesucht. Die Mehrheit dieser Flüchtlinge dürfte laut UNRWA in bitterer Armut leben und über einen unsicheren rechtlichen Status verfügen (UNRWA o.D.). Vier verschiedene Gruppen von Palästinensern leben in Jordanien, ausgenommen sind Palästinensische Flüchtlinge aus Syrien. Zum einen handelt es sich um Palästinenser und ihre Kinder, die nach dem arabisch-israelischen Krieg von 1948 in das Land und in das von Jordanien kontrollierte Westjordanland eingewandert waren. Sie erhielten die volle Staatsbürgerschaft. Das Gleiche galt für Palästinenser, die nach dem Krieg von 1967 in das Land einwanderten und keine Aufenthaltsgenehmigung für das Westjordanland besaßen. Palästinenser und ihre Kinder, die nach dem Krieg von 1967 noch einen Wohnsitz im Westjordanland hatten, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, konnten jedoch befristete Reisedokumente ohne nationale Identifikationsnummer erhalten, sofern sie nicht auch ein Reisedokument der Palästinensischen Behörde mit sich führten. Diese Personen hatten Zugang zu einigen staatlichen Dienstleistungen; sie zahlten in Krankenhäusern 80 % des Tarifs für nicht versicherte Ausländer und in Bildungseinrichtungen und Ausbildungszentren den Tarif für Nicht-Staatsangehörige. Flüchtlinge und ihre Kinder, die nach dem Krieg von 1967 aus dem Gazastreifen geflohen waren, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, und die Behörden stellten ihnen befristete Reisedokumente ohne nationale Nummern aus. Diese Flüchtlinge hatten keinen Zugang zu staatlichen Dienstleistungen und waren fast vollständig von der UNRWA abhängig (USDOS 12.4.2022). [Anm.: Informationen zu palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien finden sich in Abschnitt „Flüchtlinge“.] Palästinenser sind im Parlament sowie in höheren Regierungsämtern und Positionen im Militär unterrepräsentiert, ebenso wie bei Universitätszulassungen. Auch ist der Zugang zu Universitätsstipendien eingeschränkt. Im privaten Sektor hingegen sind sie gut vertreten (USDOS 12.4.2022). Jordanier palästinensischer Herkunft, die die Staatsbürgerschaft besitzen, laufen Gefahr, dass ihnen die Staatsbürgerschaft oder die Papiere willkürlich entzogen werden, und sind häufig von Stellen im öffentlichen Sektor und bei den Sicherheitskräften ausgeschlossen, die von Stämmen aus Transjordanien dominiert werden (FH 28.2.2022). Quellen:
- BESA – Begin-Sadat Center for Strategic Studies (12.9.2021): The Old Peace Treaties vs. the Abraham Accord, https://besacenter.org/the-old-peace-treaties-vs-the-abraham-accords/, Zugriff 12.7.
- BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 11.7.
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- BESA – Begin-Sadat Center for Strategic Studies (12.9.2021): The Old Peace Treaties vs. the Abraham Accord, https://besacenter.org/the-old-peace-treaties-vs-the-abraham-accords/, Zugriff 12.7.2022,
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- UNRWA – United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (o.D.): Where We Work: Jordan, http://www.unrwa.org/where-we-work/jordan, Zugriff 12.7.2022,
- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 12.7.2022 Bewegungsfreiheit Das Gesetz erlaubt im Allgemeinen Freizügigkeit im Inland und im internationalen Reiseverkehr, obwohl einige internationale Flüge aufgrund von Gesundheitsmaßnahmen, die die Ausbreitung von COVID-19 verhindern sollen, eingeschränkt wurden (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Zu den Einschränkungen der Freizügigkeit aufgrund von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie gehörten auch vorübergehende Reisebeschränkungen zwischen den Regierungsbezirken (USDOS 12.4.2022).Das Gesetz erlaubt im Allgemeinen Freizügigkeit im Inland und im internationalen Reiseverkehr, obwohl einige internationale Flüge aufgrund von Gesundheitsmaßnahmen, die die Ausbreitung von COVID-19 verhindern sollen, eingeschränkt wurden (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Zu den Einschränkungen der Freizügigkeit aufgrund von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie gehörten auch vorübergehende Reisebeschränkungen zwischen den Regierungsbezirken (USDOS 12.4.2022). [Anm.: Zu den Zugangsbeschränkungen für Flüchtlinge aus Syrien und Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen s. Abschnitt „IDPs und Flüchtlinge“.] Quellen:
- FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 13.7.
- USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 13.7.2022Quellen:,
- FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 13.7.2022,
- USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 13.7.2022 Grundversorgung und Wirtschaft Ein großes Problem in Jordanien ist vor allem der Mangel an natürlichen Ressourcen (GIZ 31.12.2021). Ende Februar dieses Jahres hat die Regierung den Gesamthaushaltsplan für 2022 mit einem Ausgabenvolumen von mehr als 12 Mrd. JD gebilligt. Dieser sieht einen Zuwachs der Staatsausgaben vor, während Maßnahmen zur Erhöhung der Einnahmen fehlen. Das hohe Haushaltsdefizit im Jahr 2022 wird Jordanien weiterhin von ausländischen Zuschüssen und der Aufnahme von Krediten bei Banken und Finanzmärkten abhängig machen. Die Staatsverschuldung lag Ende des Jahres 2021 bei 101,9 % des BIP (WKO 4.2022a). Im November 2021 haben hunderte Jordanier gegen steigende Preise und die Verteidigungsgesetze protestiert, die der Regierung außerverfassungsmäßige Befugnisse einräumen. In Jordanien kommt es nur noch selten zu Protesten, da die zunehmenden autoritären Maßnahmen der Regierung die Demonstranten abschrecken. Die Wut über die wirtschaftlichen Bedingungen und die als hart empfundenen Verteidigungsgesetze haben jedoch zu einer der seltenen öffentlichen Aktionen geführt (TNA 12.11.2021). Die jordanische Wirtschaft wurde von der Covid-19-Pandemie schwer getroffen (TNA 12.11.2021; vgl. WKO 4.2022a) und die Auswirkungen der regionalen Krisen sind anhaltend spürbar. Nach einem Wirtschaftsabschwung von 1,6 % im Jahr 2020 erholte sich die Wirtschaft 2021 mit einem Wachstum von 2,5 % (WKO 4.2022a). Mit dem niedrigen Wachstum geht eine hohe Arbeitslosenquote von, im Jahr 2020, fast einem Viertel der Erwerbsbevölkerung einher (TNA 12.11.2021; vgl. WKO 4.2022a). Im Jahr 2021 konnte Jordanien diese Zahl auf 22 % senken (WKO 4.2022a), wobei die tatsächliche Arbeitslosenquote wahrscheinlich höher ist, da eine erhebliche Anzahl von Menschen in Jordanien im informellen Sektor arbeitet (TNA 12.11.2021). Die Inflationsrate (Veränderung des Preisindex) ist von 0,4 % im Jahr 2020 auf 1,3 % im Jahr 2021 gestiegen (WKO 4.2022b), was auf die weltweit steigenden Lebensmittel- und Ölpreise zurückzuführen ist. Ein schwächer werdender US-Dollar, an den der jordanische Dinar gekoppelt ist, erzeugt weiterhin einen gewissen importbedingten Inflationsdruck (WKO 4.2022a).Die jordanische Wirtschaft wurde von der Covid-19-Pandemie schwer getroffen (TNA 12.11.2021; vergleiche WKO 4.2022a) und die Auswirkungen der regionalen Krisen sind anhaltend spürbar. Nach einem Wirtschaftsabschwung von 1,6 % im Jahr 2020 erholte sich die Wirtschaft 2021 mit einem Wachstum von 2,5 % (WKO 4.2022a). Mit dem niedrigen Wachstum geht eine hohe Arbeitslosenquote von, im Jahr 2020, fast einem Viertel der Erwerbsbevölkerung einher (TNA 12.11.2021; vergleiche WKO 4.2022a). Im Jahr 2021 konnte Jordanien diese Zahl auf 22 % senken (WKO 4.2022a), wobei die tatsächliche Arbeitslosenquote wahrscheinlich höher ist, da eine erhebliche Anzahl von Menschen in Jordanien im informellen Sektor arbeitet (TNA 12.11.2021). Die Inflationsrate (Veränderung des Preisindex) ist von 0,4 % im Jahr 2020 auf 1,3 % im Jahr 2021 gestiegen (WKO 4.2022b), was auf die weltweit steigenden Lebensmittel- und Ölpreise zurückzuführen ist. Ein schwächer werdender US-Dollar, an den der jordanische Dinar gekoppelt ist, erzeugt weiterhin einen gewissen importbedingten Inflationsdruck (WKO 4.2022a). Der Mindestlohn für jordanische Arbeitnehmer ist derzeit auf 260 JD (c.a. 365 Euro, für Ausländer 230 JD/323 Euro) festgelegt (ILO 3.2021; vgl. TJT 25.1.2022). Aufgrund der negativen Auswirkungen der Pandemie auf viele Sektoren hat der dreigliedrige Arbeitsausschuss beschlossen, die für 2022 geplante Erhöhung des Mindestlohns auf das nächste Jahr zu verschieben (TJT 25.1.2022). Der netto Durchschnittslohn liegt bei 480,96 JD (ca. 674 Euro) (GTAI 5.2022). Dabei werden Arbeitnehmerrechte wie Löhne, Überstunden, Sicherheits- und andere Standards oft nicht eingehalten (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Einige ausländische Arbeitnehmer sehen sich gefährlichen und ausbeuterischen Arbeitsbedingungen ausgesetzt (USDOS 12.4.2022), insbesondere in bestimmten Sektoren wie der Landwirtschaft und dem Baugewerbe sowie bei Arbeitsmigranten. Syrische Flüchtlinge sind besonders gefährdet, ausgebeutet zu werden, und da viele von ihnen keine Arbeitserlaubnis haben, arbeiten sie oft im informellen Sektor zu niedrigen Löhnen (FH 28.2.2022). Rund ein Drittel der jordanischen Bevölkerung lebt weiterhin in relativer Armut, und Frauen sind in ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung gegenüber Männern benachteiligt (GIZ 31.12.2021).Der Mindestlohn für jordanische Arbeitnehmer ist derzeit auf 260 JD (c.a. 365 Euro, für Ausländer 230 JD/323 Euro) festgelegt (ILO 3.2021; vergleiche TJT 25.1.2022). Aufgrund der negativen Auswirkungen der Pandemie auf viele Sektoren hat der dreigliedrige Arbeitsausschuss beschlossen, die für 2022 geplante Erhöhung des Mindestlohns auf das nächste Jahr zu verschieben (TJT 25.1.2022). Der netto Durchschnittslohn liegt bei 480,96 JD (ca. 674 Euro) (GTAI 5.2022). Dabei werden Arbeitnehmerrechte wie Löhne, Überstunden, Sicherheits- und andere Standards oft nicht eingehalten (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Einige ausländische Arbeitnehmer sehen sich gefährlichen und ausbeuterischen Arbeitsbedingungen ausgesetzt (USDOS 12.4.2022), insbesondere in bestimmten Sektoren wie der Landwirtschaft und dem Baugewerbe sowie bei Arbeitsmigranten. Syrische Flüchtlinge sind besonders gefährdet, ausgebeutet zu werden, und da viele von ihnen keine Arbeitserlaubnis haben, arbeiten sie oft im informellen Sektor zu niedrigen Löhnen (FH 28.2.2022). Rund ein Drittel der jordanischen Bevölkerung lebt weiterhin in relativer Armut, und Frauen sind in ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung gegenüber Männern benachteiligt (GIZ 31.12.2021). Die jordanische Bevölkerung ist sehr jung: Knapp 33 % der 10,2 Millionen Einwohner sind unter 15 Jahre alt (WKO 4.2022b). Der jungen Bevölkerung mangelt es an produktiven Einkommensmöglichkeiten (GIZ 31.12.2021). Dies führt dazu, dass die Jugendarbeitslosenquote bei den 15 bis 24-Jährigen bei über 40 % liegt (WKO 4.2022b), andere Quellen schätzen sie sogar auf über 50 % (DGVN 21.12.2021; vgl. TNA 12.11.2021). Die Erwerbsquote der Frauen liegt trotz eines etwas höheren Anteils an gebildeten Frauen im Vergleich zu Männern unter 14 % (WKO 4.2022b).Die jordanische Bevölkerung ist sehr jung: Knapp 33 % der 10,2 Millionen Einwohner sind unter 15 Jahre alt (WKO 4.2022b). Der jungen Bevölkerung mangelt es an produktiven Einkommensmöglichkeiten (GIZ 31.12.2021). Dies führt dazu, dass die Jugendarbeitslosenquote bei den 15 bis 24-Jährigen bei über 40 % liegt (WKO 4.2022b), andere Quellen schätzen sie sogar auf über 50 % (DGVN 21.12.2021; vergleiche TNA 12.11.2021). Die Erwerbsquote der Frauen liegt trotz eines etwas höheren Anteils an gebildeten Frauen im Vergleich zu Männern unter 14 % (WKO 4.2022b). Neben der Syrienkrise liegt die größte Herausforderung für Jordanien weiterhin in der langfristigen Wasser- und Energieversorgung des Landes. Jordanien zählt zu den wasserärmsten Ländern der Welt und die jährlichen erneuerbaren Wasserressourcen Jordaniens liegen bei etwa 88 m3 pro Person, was als einer der niedrigsten Werte der Welt gilt und unter der globalen Grenze für absolute Wasserknappheit von 500 m3 liegt. Durch die Corona-Krise ist der Wasserverbrauch um etwa 10 % gestiegen. Heute liegt das Wasserdefizit bei 30-35 % (WKO 4.2020a). Darüber hinaus ist die Industrie in Jordanien schwach ausgeprägt, das Bevölkerungswachstum hingegen mit 2,6 % (Stand 2017) hoch. Ein Großteil der Bevölkerung lebt in Städten (GIZ 31.12.2021), die Einwohner des Gouvernorates Amman machen schätzungsweise allein 42 % der jordanischen Bevölkerung aus (DOS 2021). Mit dem Zustrom von bis zu 1,2 Millionen Syrern zu Beginn des Arabischen Frühlings und des syrischen Bürgerkriegs bis Mitte 2018, als Jordanien seine Grenzen schloss, gehörte Jordanien zu den Staaten, die an erster Stelle mit der Großen Anzahl an den Flüchtlingen zu tun hatten. Die Schätzungen der Flüchtlingszahlen reichen von 671.000 beim UNHCR registrierten Flüchtlingen bis zu 1,2 Millionen nach Schätzungen der jordanischen Regierung (FES 10.2020). Die hohe Anzahl an Flüchtlingen verstärkt zusätzlich den Druck auf knappen natürlichen Ressourcen des Landes (v.a. Wasser) (GIZ 31.12.2021). 33.000 Flüchtlingsfamilien in Jordanien erhalten vom UNHCR direkte finanzielle Hilfe. Der Bedarf ist aber wesentlich höher, über 80 % der Geflüchteten leben unterhalb der Armutsgrenze (DGVN 21.12.2021). Laut einer ILO-Umfrage berichteten 95 % der syrischen Flüchtlings-Haushalte in Jordanien von Einkommensverlusten nach dem Ausbruch von Covid-19 (TNA 12.11.2021). Quellen:
- DGVN – Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V. (21.12.2021): UN-Flüchtlingshilfe in Jordanien: Kampf gegen Armut und Perspektivlosigkeit, https://dgvn.de/meldung/un-fluechtlingshilfe-in-jordanien-kampf-gegen-armut-und-perspektivlosigkeit, Zugriff 14.7.
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(2021): Statistical Yearbook of Jordan, 2021, http://dosweb.dos.gov.jo/DataBank/Population_Estimares/PopulationEstimates.pdf, Zugriff 14.7.
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- WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (4.2022b): Länderprofil Jordanien, http://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-jordanien.pdf, Zugriff 14.7.2022 Medizinische Versorgung Das Versorgungsniveau ist in Amman sehr gut. Hier sind besonders die beiden großen Privatkrankenhäuser der Maximalversorgung, das Al-Khalidi Medical Center und das Arab Medical Center, zu nennen. Außerhalb der Hauptstadt ist mit starken Einschränkungen zu rechnen, v.a. auch hinsichtlich des Rettungsdienstes bei Unfällen (AA 14.7.2022). Jordanien ist regional führend im Medizintourismus, wobei Staatsangehörige aus den Nachbarländern und den Ländern des Golfkooperationsrates (GCC) sich in Jordanien behandeln lassen (ITA 25.10.2021). Der medizinische Standard in den öffentlichen Krankenhäusern ist gut, die Krankenpflege entspricht nicht immer europäischem Niveau. Privatkliniken haben einen besseren Standard. Medikamente sind ausreichend erhältlich. Die medizinische Versorgung in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht oder nur mit Einschränkungen westeuropäischem Standard. Private Krankenhäuser sind besonders im Raum Amman zahlreich und mit westeuropäischem Standard größtenteils vergleichbar (BMEIA 14.7.2022). Kinder unter 6 Jahren, Personen im Alter von ≥ 70 Jahren und Bürger, die in den am wenigsten begünstigten und abgelegenen Gebieten wohnen, wurden von den Nutzungsgebühren für die in den Einrichtungen des Gesundheitsministeriums erbrachten Gesundheitsdienstleistungen befreit (EMHR 24.2.2020). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei rund 75 Jahren (WKO 4.2022b). Die Regierung gewährte Männern großzügigere Sozialversicherungsleistungen als Frauen. Bei Hinterbliebenenpensionen unterscheidet sich z.B. der ausgezahlte Betrag je nach Geschlecht des Empfängers. Die Gesetze und Verordnungen über die Krankenversicherung für Beamte erlauben es Frauen, ihren Krankenversicherungsschutz auf Familienangehörige oder Ehepartner auszudehnen (USDOS 12.4.2022). Das Zivilversicherungsprogramm ist ein halbautonomer Fonds, der vom Gesundheitsministerium verwaltet wird und 41,7 % der formal krankenversicherten Jordanier eine Krankenversicherung bietet. Das Zivilversicherungsprogramm deckt alle Staatsbediensteten und ihre Angehörigen für die Versorgung in Einrichtungen des Gesundheitsministeriums und in anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen ab, auf der Grundlage eines nach Dienstgrad und Dienstjahren gestaffelten Systems (EMHR 24.2.2020). Die Hälfte der Flüchtlinge in Jordanien gilt laut Vereinten Nationen als medizinisch vulnerabel Der UNHCR unterstützt weiterhin eine Reihe von Maßnahmen der primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung (UN 4.8.2020). Syrischen Flüchtlingen, die außerhalb von Lagern leben – laut UNO Flüchtlingshilfe c.a. 83 % (UNO Flüchtlingshilfe o.D.), wird der Zugang zur subventionierten Gesundheitsversorgung versagt (FH 28.2.2022). Flüchtlinge, die in Städten leben, haben Schwierigkeiten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen zu erhalten (EC 10.5.2022). Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.7.2022): Jordanien - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008, Zugriff 14.7.
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- EC – European Commission (10.5.2022): European Civil Protection and Humanitarian Aid Operations – Jordan Factsheet, https://civil-protection-humanitarian-aid.ec.europa.eu/where/middle-east/jordan_en, Zugriff 27.7.
- EMHR – Eastern Mediterranean health journal (24.2.2020): Actuarial cost and fiscal impact of expanding the Jordan Civil Insurance Programme for health coverage to vulnerable citizens, https://applications.emro.who.int/emhj/v26/02/10203397-2020-2602-206-211.pdf?ua=1&ua=1, Zugriff 14.7.
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- IT – International Trade Administration (25.10.2021): Jordan – Country Commercial Guide: Healthcare, https://www.trade.gov/country-commercial-guides/jordan-healthcare, Zugriff 14.7.
- UN – United Nations Jordan (4.8.2020): Covering the cost of healthcare remains a struggle for refugees in Jordan, https://jordan.un.org/en/86561-covering-cost-healthcare-remains-struggle-refugees-jordan, Zugriff 14.7.
- UNO Flüchtlingshilfe (o.D.): Hilfe für Flüchtlinge in Jordanien, https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/hilfe-weltweit/jordanien, Zugriff 14.7.
- USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 14.7.
- WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (1.4.2022b): Länderprofil Jordanien, http://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-jordanien.pdf, Zugriff 14.7.2022Quellen:,
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.7.2022): Jordanien - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008, Zugriff 14.7.2022,
- BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich](14.7.2022): Jordanien, Reiseinformationen, Gesundheit & Impfungen, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jordanien/, Zugriff 14.7.2022,
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- FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 13.7.2022,
- IT – International Trade Administration (25.10.2021): Jordan – Country Commercial Guide: Healthcare, https://www.trade.gov/country-commercial-guides/jordan-healthcare, Zugriff 14.7.2022,
- UN – United Nations Jordan (4.8.2020): Covering the cost of healthcare remains a struggle for refugees in Jordan, https://jordan.un.org/en/86561-covering-cost-healthcare-remains-struggle-refugees-jordan, Zugriff 14.7.2022,
- UNO Flüchtlingshilfe (o.D.): Hilfe für Flüchtlinge in Jordanien, https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/hilfe-weltweit/jordanien, Zugriff 14.7.2022,
- USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 14.7.2022,
- WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (1.4.2022b): Länderprofil Jordanien, http://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-jordanien.pdf, Zugriff 14.7.2022 Rückkehr Informationen zum Umgang mit Rückkehrern stehen nicht zur Verfügung. II.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in eine lebens- bzw. existenzbedrohende Notlage gerät und von staatlichen Stellen oder seitens Privatpersonen einer Verfolgung bei seiner Rückkehr ausgesetzt ist.
- Beweiswürdigung: II.2.
- Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.römisch zwei.2.
- Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Zur Identität des BF ist anzuführen, dass mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels diese nicht feststeht. Soweit dem BF im Asylverfahren ein Name zugeschrieben wird, dient dies daher als Zuordnung einer Verfahrensidentität, nicht jedoch als Identitätsfeststellung für den allgemeinen Rechtsverkehr.römisch zwei.2.
- Zur Identität des BF ist anzuführen, dass mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels diese nicht feststeht. Soweit dem BF im Asylverfahren ein Name zugeschrieben wird, dient dies daher als Zuordnung einer Verfahrensidentität, nicht jedoch als Identitätsfeststellung für den allgemeinen Rechtsverkehr. Die Feststellung zur jordanischen Staatsbürgerschaft wurde seitens der belangten Behörde schlüssig dargelegt. Das BFA verwies zutreffend auf die im Verfahren vom BF anfänglich in der Erstbefragung angeführten Angaben. Der BF gab zu Beginn der Befragung an, er verstehe den Dolmetscher, die in der Niederschrift angeführten persönlichen Daten zu seiner Person würden stimmen und er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Der BF gab zudem selbst an, im Besitz eines jordanischen Reisepasses gewesen zu sein. Er sei mit diesem legal aus Jordanien ausgereist. Er habe diesen in einem Wald in XXXX zerrissen und weggeschmissen. Als Geburtsort führte der BF XXXX , Jordanien an. Wenn der BF im weiteren Verfahren bzw. in der Einvernahme vor dem BFA, jegliche Anknüpfungspunkte zu Jordanien verneint, so versuchte der BF offensichtlich seine Staatsangehörigkeit zu verschleiern. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist kein glaubhafter Grund seitens des BF geltend gemacht worden, warum der BF im Zuge der Erstbefragung zu seiner Staatsangehörigkeit falsche Angaben gemacht habe. Seine Angaben wurden im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Arabisch durchgeführt und bestätigte der BF am Ende der Befragung nach Rückübersetzung seiner Angaben die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben. Zudem gab er an, alles verstanden zu haben.Die Feststellung zur jordanischen Staatsbürgerschaft wurde seitens der belangten Behörde schlüssig dargelegt. Das BFA verwies zutreffend auf die im Verfahren vom BF anfänglich in der Erstbefragung angeführten Angaben. Der BF gab zu Beginn der Befragung an, er verstehe den Dolmetscher, die in der Niederschrift angeführten persönlichen Daten zu seiner Person würden stimmen und er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Der BF gab zudem selbst an, im Besitz eines jordanischen Reisepasses gewesen zu sein. Er sei mit diesem legal aus Jordanien ausgereist. Er habe diesen in einem Wald in römisch 40 zerrissen und weggeschmissen. Als Geburtsort führte der BF römisch 40 , Jordanien an. Wenn der BF im weiteren Verfahren bzw. in der Einvernahme vor dem BFA, jegliche Anknüpfungspunkte zu Jordanien verneint, so versuchte der BF offensichtlich seine Staatsangehörigkeit zu verschleiern. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist kein glaubhafter Grund seitens des BF geltend gemacht worden, warum der BF im Zuge der Erstbefragung zu seiner Staatsangehörigkeit falsche Angaben gemacht habe. Seine Angaben wurden im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Arabisch durchgeführt und bestätigte der BF am Ende der Befragung nach Rückübersetzung seiner Angaben die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben. Zudem gab er an, alles verstanden zu haben. Die Feststellungen zur Person des BF (Religions-, Volksgruppenzugehörigkeit, familiäre und private Verhältnisse des BF in seinem Heimatland) ergeben sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Beweiswürdigung zur Staatsangehörigkeit des BF verwiesen, wonach das Gericht davon ausgeht, dass der BF in der Erstbefragung wahre Angaben machte und sein nachträgliches Vorbringen dazu dienen sollte, einen Bezug zu Jordanien zu verbergen. Dies gelt ebenso bezüglich der Feststellung, dass der BF ledig und keine Kinder hat. Seine nachträgliche Erklärung er sei verheiratet und habe einen Sohn, wird als nicht den Tatsachen entsprechend angesehen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF, konkret, dass der BF an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet, ergeben sich aus seinen eigenen Angaben vor dem BFA (AS 131). Der BF führte aus, dass er nicht in ärztlicher Behandlung stehe, keine Medikamente nehme und an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide. Übereinstimmend mit dem BFA folgt daraus auch die Arbeitsfähigkeit. Die Umstände der Ausreise aus Jordanien und die Einreise nach Österreich und die Asylantragstellung resultierten aus den unwiderlegten Angaben des BF in seiner Erstbefragung und den Unterlagen zu seiner Antragstellung. Dass der BF keine Verwandten in Österreich hat, ergibt sich aus den unwiderlegten Angaben des BF. Die Feststellungen zum Bezug der Grundversorgung für Asylwerber geht aus dem Betreuungsinformationssystem hervor. Das der BF nicht erwerbstätig ist, geht aus einem aktuellen Auszug der Sozialversicherung hervor bzw. hat der BF keinerlei Unterlagen vorgelegt, die belegen, dass der BF erwerbstätig war oder ist. Der Umstand, dass festgestellt werden konnte, dass der BF keine nennenswerten Deutschkenntnisse hat, ergibt sich daraus, dass der BF im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben tätigte. Er erklärte vor dem BFA, dass er keine weitere Sprache außer Arabisch spreche. Auch in Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflichten im Asylverfahren hat er von sich aus keine diesbezüglichen Nachweise (zB Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen oder Prüfungszeugnisse) vorgelegt. Das Bestehen von freundschaftlichen und sozialen Kontakten war angesichts seiner schlüssigen Angaben vor dem BFA festzustellen. Dass der BF in Österreich verurteilt wurde, lässt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich und dem diesbezüglichen Urteil entnehmen. II.2.
- Die Feststellungen zur aktuellen Lage in Jordanien, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden, basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die Länderfeststellungen beinhalten eine Vielzahl unbedenklicher, seriöser und aktueller Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Die in das Verfahren integrierten Länderinformationen wurden schließlich von der Staatendokumentation des BFA zusammengestellt, deren Qualität ob der gesetzlichen Verpflichtung zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien (vgl. § 5 Abs. 2 BFA-G) nicht in Zweifel gezogen wird.römisch zwei.2.
- Die Feststellungen zur aktuellen Lage in Jordanien, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden, basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die Länderfeststellungen beinhalten eine Vielzahl unbedenklicher, seriöser und aktueller Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Die in das Verfahren integrierten Länderinformationen wurden schließlich von der Staatendokumentation des BFA zusammengestellt, deren Qualität ob der gesetzlichen Verpflichtung zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G) nicht in Zweifel gezogen wird. Weder der BF noch seine Vertretung traten den diesbezüglichen Feststellungen entgegen. Die herangezogenen Länderfeststellungen sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts ausführlich und weisen die gebotene Aktualität auf. Das Bundesverwaltungsgericht sowie das BFA verkennen nicht die schwierige Sicherheitslage in Jordanien und dass landesweit die Gefahr von Terroranschlägen besteht. An den Grenzen zu Syrien und dem Irak kommt es wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen. Das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet sind militärisches Sperrgebiet. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht. Im November 2019 erklärten die jordanischen Behörden, sie hätten Anfang des Jahres einen Anschlag auf US-amerikanische und israelische Ziele im Land vereitelt; zwei Verdächtige, die sich angeblich von der militanten Gruppe Islamischer Staat (IS) inspirieren ließen, standen damals vor Gericht. Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in ganz Jordanien gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich in Jordanien aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Sicherheitsvorfälle betreffen vor allem das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass es keine Hinweise gibt, wonach die jordanischen Behörden grundsätzlich nicht fähig und nicht willens seien, Schutz vor strafrechtswidrigen bzw. terroristischen Übergriffen und Bedrohungen gegen Privatpersonen zu gewähren. II.2.
- In Bezug auf den festgestellten Sachverhalt zu den Fluchtgründen ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.
- In Bezug auf den festgestellten Sachverhalt zu den Fluchtgründen ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der VwGH führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern. Der BF beantragte in seiner Beschwerdeschrift eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht durchzuführen. Das erkennende Gericht hat eine mündliche Verhandlung für den XXXX anberaumt, den BF und seine gewillkürte Vertretung zu dieser Verhandlung geladen und darauf hingewiesen, dass die Verhandlung auch in der Abwesenheit des BF durchgeführt werden kann.Der BF beantragte in seiner Beschwerdeschrift eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht durchzuführen. Das erkennende Gericht hat eine mündliche Verhandlung für den römisch 40 anberaumt, den BF und seine gewillkürte Vertretung zu dieser Verhandlung geladen und darauf hingewiesen, dass die Verhandlung auch in der Abwesenheit des BF durchgeführt werden kann. Vor dem Hintergrund, dass der BF zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte, wäre zu erwarten gewesen, dass der BF, der in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung sucht, an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirkt. Das Vorgehen, mit dem erkennenden Gericht nicht in Kontakt zu treten bzw. der Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht Folge zu leisten, widerspricht daher jedenfalls der Verpflichtung an der Mitwirkung im Verfahren. Zudem muss das Nichterscheinen des BF bei der anberaumten Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, zu welcher der BF bzw. seine Vertretung nachweislich ordnungsgemäß geladen war, als eine grobe Missachtung der Mitwirkungspflicht am laufenden Asylverfahren angesehen werden, welche gegen die Glaubwürdigkeit des BF und in der Folge des Fluchtvorbringens spricht. Der BF hätte im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit nutzen können, seine Angaben zu konkretisieren. Bezüglich der in Abwesenheit des BF durchgeführten mündlichen Verhandlung ist auszuführen, dass
§ 45Abs. 2 Vw
GVG das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei die Durchführung einer Verhandlung nicht hindert (vgl. VwGH vom 18. Juni 2015, Ra 2015/20/0110).Bezüglich der in Abwesenheit des BF durchgeführten mündlichen Verhandlung ist auszuführen, dass
Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei die Durchführung einer Verhandlung nicht hindert vergleiche VwGH vom 18. Juni 2015, Ra 2015/20/0110). Hinsichtlich der seitens der BF geltend gemachten ausreisekausalen Vorkommnisse in Jordanien hat bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Beweiswürdigung nachvollziehbar dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohungssituation glaubwürdig war, jedoch das Vorliegen wohlbegründeter Furcht verneint werden muss. Der BF brachte in der Erstbefragung vor, dass es in Jordanien keine Arbeit gebe, da die Wirtschaftslage dort sehr schlecht sei. Er sei nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten und dadurch seine Familie zu unterstützen. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor der Armut. Er sehe dort keine Zukunft. Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass der BF ausschließlich wirtschaftliche Gründe für das Verlassen seiner Heimat Jordanien angab. Es wurde in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass der BF mit seinem in XXXX im Jahr XXXX ausgestellten jordanischen Reisepass aus Jordanien ausgereist ist. Die legale Ausreise ist ein Indiz dafür, dass der BF Jordanien nicht aufgrund Verfolgung durch staatliche Behörden verlassen hat.Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass der BF ausschließlich wirtschaftliche Gründe für das Verlassen seiner Heimat Jordanien angab. Es wurde in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass der BF mit seinem in römisch 40 im Jahr römisch 40 ausgestellten jordanischen Reisepass aus Jordanien ausgereist ist. Die legale Ausreise ist ein Indiz dafür, dass der BF Jordanien nicht aufgrund Verfolgung durch staatliche Behörden verlassen hat. Wenn der BF in der Einvernahme vor dem BFA seine Fluchtgründe bzw. die Bedrohungssituation gänzlich anders darstellt, ist anzuführen, dass dieser Sachvortrag des BF seitens des Gerichtes als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet wird. Die belangte Behörde wies zutreffend darauf hin, dass es kaum nachvollziehbar ist, wenn eine Person, nach ihrer Einreise ins österreichische Bundesgebiet, somit zu einem Zeitpunkt, in dem sie sich in Sicherheit befindet, eine stattgefundene Bedrohung oder Verfolgung im Heimatland zumindest in grobe Zügen nicht angibt. Der BF hat in der Erstbefragung ausschließlich wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise angegeben und ebenso dargelegt, es gebe keine konkreten Hinweise, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe. Wenn der BF vor der belangten Behörde weitere Verfolgungsgründe angab, Verfolgungsgründe aufgrund privater und staatlicher Verfolgung werden diese als unglaubwürdige Vorbringenssteigerung gewertet. Das Gericht hat abgesehen von den unterschiedlichen Angaben in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags des BF. Maßgeblich hierfür sind Widersprüche in der Einvernahme vor der belangten Behörde. Der BF führte beispielsweise aus, dass seine Eltern und Geschwister im Jahr XXXX bei einem Bombenangriff ums Leben kamen. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab der BF ab, dass er sich sicher sei, dass dieser Vorfall im XXXX war. Auch wenn zu berücksichtigten ist, dass genaue zeitliche Angaben nicht von Personen erwarten werden können, so ist aber ebenso mitzuberücksichtigen, dass es sich hierbei um erhebliche zeitliche Divergenzen handelt. Diese zeitlichen Divergenzen sprechen dafür, dass der BF Umstände schildert, die nicht der Wahrheit entsprechen.Der BF führte beispielsweise aus, dass seine Eltern und Geschwister im Jahr römisch 40 bei einem Bombenangriff ums Leben kamen. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab der BF ab, dass er sich sicher sei, dass dieser Vorfall im römisch 40 war. Auch wenn zu berücksichtigten ist, dass genaue zeitliche Angaben nicht von Personen erwarten werden können, so ist aber ebenso mitzuberücksichtigen, dass es sich hierbei um erhebliche zeitliche Divergenzen handelt. Diese zeitlichen Divergenzen sprechen dafür, dass der BF Umstände schildert, die nicht der Wahrheit entsprechen. Auch bezüglich der behaupteten Heirat des BF kam es zu zeitlichen Widersprüchlichkeiten. Der BF erklärte, er habe seine Frau XXXX in XXXX geheiratet. Wird der Sachvortrag des BF zu seiner Flucht von Syrien in die Türkei betrachtet, erklärte der BF, Syrien im Jahr XXXX , ungefähr im August verlassen zu haben. Auf die Frage des Referenten, wie es dazu kam, dass der BF XXXX in XXXX heiratet, reagierte der BF äußerst seltsam. Er führte aus, dass das nicht stimme. Er habe nicht im Jahr XXXX geheiratet. Er habe XXXX geheiratet. Er wisse es nicht genau. Auch bezüglich der behaupteten Heirat des BF kam es zu zeitlichen Widersprüchlichkeiten. Der BF erklärte, er habe seine Frau römisch 40 in römisch 40 geheiratet. Wird der Sachvortrag des BF zu seiner Flucht von Syrien in die Türkei betrachtet, erklärte der BF, Syrien im Jahr römisch 40 , ungefähr im August verlassen zu haben. Auf die Frage des Referenten, wie es dazu kam, dass der BF römisch 40 in römisch 40 heiratet, reagierte der BF äußerst seltsam. Er führte aus, dass das nicht stimme. Er habe nicht im Jahr römisch 40 geheiratet. Er habe römisch 40 geheiratet. Er wisse es nicht genau. Die Angaben des BF zu seiner in Palästina erlittenen Bedrohung sind unglaubhaft. Der BF gab in der Einvernahme vor dem BFA an, dass er in XXXX geboren sei. In Palästina habe er es bis XXXX gelebt. Sie hätten dort Familienprobleme gehabt. Der BF wisse nicht, was passiert sei. Sie seien aber geflüchtet. In Palästina sei er nicht persönlich bedroht worden, in Syrien schon. Verwandte des Vaters des BF, mit denen der Vater in Palästina Probleme hatte, hätten den BF bedroht. Das Assad- Regime habe den BF zudem gesucht, als dieser in der Türkei gewesen sei. Dies deshalb, da der BF seinen Militädienst leisten hätten sollen. Die Angaben des BF zu seiner in Palästina erlittenen Bedrohung sind unglaubhaft. Der BF gab in der Einvernahme vor dem BFA an, dass er in römisch 40 geboren sei. In Palästina habe er es bis römisch 40 gelebt. Sie hätten dort Familienprobleme gehabt. Der BF wisse nicht, was passiert sei. Sie seien aber geflüchtet. In Palästina sei er nicht persönlich bedroht worden, in Syrien schon. Verwandte des Vaters des BF, mit denen der Vater in Palästina Probleme hatte, hätten den BF bedroht. Das Assad- Regime habe den BF zudem gesucht, als dieser in der Türkei gewesen sei. Dies deshalb, da der BF seinen Militädienst leisten hätten sollen. Festzuhalten ist dazu, dass sich die Angaben von Asylwerbern zu den Ausreisegründen im Rahmen einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Gegensatz zu ihrer ausführlichen Einvernahme vor dem Bescheid erlassenden Organwalter zwar auf wenige Sätze zu beschränken haben. Sofern daher kein völliger Austausch der Ausreisegründe zwischen Erstbefragung und Einvernahme oder ein späteres Hinzufügen von gravierenden Verfolgungselementen in der Einvernahme im Sinne einer nicht plausiblen Vorbringenssteigerung gegenüber der Erstbefragung erfolgt, kommt geringfügigen Abweichungen in der Regel nicht jenes Gewicht zu, das für sich schon die Feststellung der fehlenden Glaubwürdigkeit des Asylwerbers in seinen Ausreisegründen zu tragen vermag. Wie oben dargelegt hat der BF jedoch gravierende Verfolgungselemente im Zuge der Erstbefragung jedoch nicht vorgebracht (VfGH, 20.02.2014, U 1919/2013-15, U 1921/2013-16, VwGH, 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018, VwGH, 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Der BF erstattet sohin erst spät ein Vorbringen, wonach er nicht aus wirtschaftlichen Gründen, sondern aufgrund Verfolgungshandlungen durch Verwandte und staatliche Verfolgung einen Asylantrag gestellt hat. Nicht nur, dass der BF die Verfolgungshandlungen gänzlich anders darstellt, er gibt auch jenen Ort anders an, an dem die behauptete Migration stattfand. Der BF wurde im Zuge seiner Erstbefragung darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung sind. Er wurde aufgefordert wahre und vollständige Angaben zu machen bzw. hingewiesen, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben können. Der BF gab zudem an, dass er an keine Beschwerden oder Krankheiten leiden würde, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen. Wenn der BF in diesem Zusammenhang angab, er sei müde gewesen, er habe die anwesende Dolmetscherin nicht richtig verstanden bzw. Freunde hätten zu ihm gesagt, es sei nicht wichtig, was er in der Erstbefragung sage, wird dieser Sachvortrag als nicht Wahrheit entsprechend angesehen. Der BF gab im Zuge der Erstbefragung an, dass er in der Lage sei der Einvernahme zu folgen. Davon, dass er müde sei und keine wahrheitsgemäßen Angaben machen könnten, erwähnte der BF nichts. Der BF erklärte am Beginn der Befragung, dass er den Dolmetscher einwandfrei verstehe, am Ende der Einvernahme, nach Rückübersetzung seiner Angaben, gab der BF an, alles verstanden zu haben. Folglich gibt es keine Hinweise, dass der BF nicht in der Lage war in Zuge der Erstbefragung der Wahrheit entspreche Angaben zu tätigen. Auffällig ist zudem, dass der BF zu seinen Fluchtgründen ausschließlich Probleme seines Vaters in Palästina anführte, erst im Laufe der Einvernahme erklärte der BF, dass er von jenen Verwandten, mit denen sein Vater Probleme hatte, bedroht wurden, als der BF bereits in Syrien war. Warum der BF die persönliche Bedrohung anfänglich nicht schilderte, ist kaum nachvollziehbar. Am Ende der Einvernahme erwähnte der BF zudem, dass er vom Assad-Regime gesucht werden, weil es seinen Militärdienst ableisten müsse. Dieses Aussageverhalten zu den wesentlichen Aspekten des vorgetragenen Verfolgungsschicksals führt dazu, dass das geschilderte Verfolgungsschicksal als nicht wahr erachtet wird. Entgegen der Aussage des BF, wonach er Dokumente vorlege, die bestätigen, dass er ein Palästinenser sei und in Syrien gelebt habe sowie geheiratet habe, wurden keinerlei Unterlagen vorgelegt und ist der BF auch nicht mit der belangten Behörde in Kontakt getreten, um bekannt zu geben, warum eine Vorlage nicht möglich war. Dies ist ein Indiz, dass der BF über derartige Dokumente nicht verfügt. Es erscheint deshalb kaum nachvollziehbar, dass der BF derartige Dokumente nicht hätte vorlegen können, wenn diese existierten, insbesondere, da BF von sich aus anführte, er brauche 10 bis 20 Tage um die erwähnten Beweismittel vorzulegen. Eine Furcht des BF vor Verfolgung in Palästina und Syrien – wie die belangte Behörde zutreffend darlegte - ist nicht begreiflich. Angesichtes des Sachverhaltes, dass von der jordanischen Staatsbürgerschaft des BF ausgegangen wird, gibt es keine Hinweise, inwiefern eine staatliche Verfolgung des BF vorliegen sollte. Es gibt auch keinerlei weitere Anhaltspunkte, dass der BF in Jordanien verfolgt wurde bzw. wird. Was die finanzielle Situation in Jordanien angeht, zeigte das BFA zutreffend auf, dass es sich beim BF um einen arbeitsfähigen, gesunden Mann handelt, dem grundsätzlich die Teilnahme am Erwerbsleben möglich ist. Der BF war in Jordanien mehrere Jahre als Hilfsarbeiter am Bau sowie als Maler tätig. Die Eltern und Geschwister des BF leben in Jordanien. Der BF stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und der BF könnte daher im Notfall Unterstützung durch seine Eltern und Geschwister erwar