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{'item': 'L516 2258994-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.06.2023 GeschäftszahlL516 2258994-2 Spruch, Geschäftszahl (GZ):L516 2258994-2/18E(bitte bei allen Eingaben anführen)Geschäftszahl (GZ):, L516 2258994-2/18E, (bitte bei allen Eingaben anführen) IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb XXXX , StA Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2022, Zahl 1292354905/220001900, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb römisch 40 , StA Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2022, Zahl 1292354905/220001900, zu Recht: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 17 AVG und § 70 AsylG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, AVG und Paragraph 70, AsylG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben. B) Die ordentliche Revision ist zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer ist ein türkischer Staatsangehöriger und stellte am 21.08.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf Rückerstattung von Kopierkosten in der Höhe von EUR 32,--, die er am 18.08.2022 im Zuge einer Akteneinsicht gemäß § 17 AVG in seinem Verfahren zu seinem Antrag auf internationalen Schutz an das BFA entrichtet hatte. Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 22.08.2022, Zahl 1292354905/220001900, als unzulässig zurück.Der Beschwerdeführer ist ein türkischer Staatsangehöriger und stellte am 21.08.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf Rückerstattung von Kopierkosten in der Höhe von EUR 32,--, die er am 18.08.2022 im Zuge einer Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG in seinem Verfahren zu seinem Antrag auf internationalen Schutz an das BFA entrichtet hatte. Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 22.08.2022, Zahl 1292354905/220001900, als unzulässig zurück. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

  1. Sachverhaltsfeststellungen: 1.1 Der Beschwerdeführer stellte am 31.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz und nahm am 18.08.2022 persönlich beim BFA Akteneinsicht in den dazu vom BFA geführten Verwaltungsverfahrensakt. Für die dabei mittels eines im Eigentum des Bundes stehenden Kopiergerätes angefertigten Kopien entrichtete der Beschwerdeführer an das BFA „Gebühren für Kopien“ in der Höhe von EUR 32,--. (BFA Bescheid 22.08.2022 S 2)
  2. Beweiswürdigung: 2.1 Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Verwaltungsverfahrensakt des BFA zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (ebenda Aktenseite 507, 509-511) und entsprechen den bereits vom BFA getroffenen und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen. (BFA Bescheid 22.08.2022 S 2)
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (§ 28 Abs 2 VwGVG, § 17 AVG; § 70 AsylG)Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, AVG; Paragraph 70, AsylG) 3.1 Das BFA führt zur Begründung des angefochtenen Bescheides – zusammengefasst – aus, dass (1.) rechtsgestaltenden Elemente bei der Gewährung der Akteneinsicht keinesfalls zu erblicken seien, schon die Gewährung der Akteneinsicht sowie das Anfertigen von Kopien im Zuge einer Akteneinsicht keine „Amtshandlung“ darstellen würden und somit eine Rückerstattung von Kopierkosten unter Berufung auf die Bestimmung des § 70 AsylG von vornherein ausgeschlossen sei und (1.) rechtsgestaltenden Elemente bei der Gewährung der Akteneinsicht keinesfalls zu erblicken seien, schon die Gewährung der Akteneinsicht sowie das Anfertigen von Kopien im Zuge einer Akteneinsicht keine „Amtshandlung“ darstellen würden und somit eine Rückerstattung von Kopierkosten unter Berufung auf die Bestimmung des Paragraph 70, AsylG von vornherein ausgeschlossen sei und (2.) es sich bei den Kopierkosten um keine Gebühren iSd Gebührengesetzes, um keine Barauslagen iSd § 76 AVG und um keine Verwaltungsabgaben iSd § 78 AVG handeln würde. (2.) es sich bei den Kopierkosten um keine Gebühren iSd Gebührengesetzes, um keine Barauslagen iSd Paragraph 76, AVG und um keine Verwaltungsabgaben iSd Paragraph 78, AVG handeln würde. (im Detail BFA Bescheid 22.08.2022 S 3-4; 5-7) Dazu wird Folgendes ausgeführt: 3.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 17 AVG ist eine Weigerung der Behörde, Kopien aus dem Akt anzufertigen, als Verweigerung der Akteneinsicht zu werten und hat die einsichtnehmende Partei einen Rechtsanspruch darauf, dass Kopien der Aktenteile angefertigt werden, sobald die Behörde einen funktionsfähigen Kopierer besitzt. (vgl VwGH VwSlg 15.906 A/2002 und 17.09.2003, 2002/20/0392; siehe dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 17 Rz 7 (Stand 1.1.2014, rdb.at))3.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 17, AVG ist eine Weigerung der Behörde, Kopien aus dem Akt anzufertigen, als Verweigerung der Akteneinsicht zu werten und hat die einsichtnehmende Partei einen Rechtsanspruch darauf, dass Kopien der Aktenteile angefertigt werden, sobald die Behörde einen funktionsfähigen Kopierer besitzt. vergleiche VwGH VwSlg 15.906 A/2002 und 17.09.2003, 2002/20/0392; siehe dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 17, Rz 7 (Stand 1.1.2014, rdb.at)) Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann daher dem ersten Argument des BFA, wonach rechtsgestaltenden Elemente bei der Gewährung der Akteneinsicht keinesfalls zu erblicken seien, schon die Gewährung der Akteneinsicht und das Anfertigen von Kopien im Zuge einer Akteneinsicht keine „Amtshandlung“ darstellen würden, nicht gefolgt werden. 3.3 § 70 AsylG 2005 lautet:3.3 Paragraph 70, AsylG 2005 lautet: „§
  4. Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen sind von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten. Die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.“ Diese Bestimmung des § 70 AsylG 2005 geht auf § 22 Asylgesetz 1991 zurück, zu dem in den Gesetzesmaterialien Folgendes ausgeführt wird (RV 270 BlgNR XVIII. GP 22):Diese Bestimmung des Paragraph 70, AsylG 2005 geht auf Paragraph 22, Asylgesetz 1991 zurück, zu dem in den Gesetzesmaterialien Folgendes ausgeführt wird Regierungsvorlage 270 BlgNR römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode 22): „Da es sich bei Asylwerbern regelmäßig um mittellose Personen handelt, sieht diese Bestimmung - abweichend von den im § 74 Abs. 1 AVG verankerten Prinzip der Selbsttragung der Kosten - aus humanitären Gründen eine generelle Kostenbefreiung vor.„Da es sich bei Asylwerbern regelmäßig um mittellose Personen handelt, sieht diese Bestimmung - abweichend von den im Paragraph 74, Absatz eins, AVG verankerten Prinzip der Selbsttragung der Kosten - aus humanitären Gründen eine generelle Kostenbefreiung vor. Bisher waren auch auf Asylwerber die Bestimmungen der §§ 74 ff. AVG anzuwenden. In der Praxis führte dies dazu, daß Exekutionsverfahren zur Eintreibung dieser Kosten auf Grund der Mittellosigkeit der Asylwerber in der Regel ergebnislos verlaufen sind. Diese Bestimmung dient daher auch verwaltungsökonomischen Zwecken.“Bisher waren auch auf Asylwerber die Bestimmungen der Paragraphen 74, ff. AVG anzuwenden. In der Praxis führte dies dazu, daß Exekutionsverfahren zur Eintreibung dieser Kosten auf Grund der Mittellosigkeit der Asylwerber in der Regel ergebnislos verlaufen sind. Diese Bestimmung dient daher auch verwaltungsökonomischen Zwecken.“ Nach dem Willen des Gesetzgebers wurde somit bewusst eine Abweichung von den Bestimmungen der §§ 74 ff AVG vorgenommen und eine „generelle Kostenbefreiung“ aus humanitären Gründen sowie aus verwaltungsökonomischen Zwecken normiert. Nach dem Willen des Gesetzgebers wurde somit bewusst eine Abweichung von den Bestimmungen der Paragraphen 74, ff AVG vorgenommen und eine „generelle Kostenbefreiung“ aus humanitären Gründen sowie aus verwaltungsökonomischen Zwecken normiert. Diese „generelle“ Kostenbefreiung des § 70 AsylG umfasst damit auch die im Verfahren zu einem Antrag auf internationalen Schutz im Zuge einer Akteneinsicht allenfalls anfallenden Kopierkosten (siehe bereits BVwG 30.03.2020, W272 2211005-1/10E), zumal die Akteneinsicht auch eine unabdingbare Voraussetzung dafür ist, dass die Parteien effektiv von ihrem Anspruch Gebrauch machen können, bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts ihre Rechte und rechtlichen Interessen zu wahren. (ausführlich dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 17 Rz 1 ff (Stand 1.1.2014, rdb.at)Diese „generelle“ Kostenbefreiung des Paragraph 70, AsylG umfasst damit auch die im Verfahren zu einem Antrag auf internationalen Schutz im Zuge einer Akteneinsicht allenfalls anfallenden Kopierkosten (siehe bereits BVwG 30.03.2020, W272 2211005-1/10E), zumal die Akteneinsicht auch eine unabdingbare Voraussetzung dafür ist, dass die Parteien effektiv von ihrem Anspruch Gebrauch machen können, bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts ihre Rechte und rechtlichen Interessen zu wahren. (ausführlich dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 17, Rz 1 ff (Stand 1.1.2014, rdb.at) Das BFA hat daher den Antrag auf Rückerstattung der Kopierkosten zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen. 3.4 Hat die belangte Behörde einen Antrag – wie im vorliegenden Fall – zurückgewiesen, so ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrunde liegenden Antrag hätte demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Das Bundesverwaltungsgericht ist dazu nicht befugt. 3.5 Im Ergebnis wird der Beschwerde somit stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird spruchgemäß zur Gänze ersatzlos behoben, um dem BFA in der Folge die inhaltliche Erledigung des Antrags – im stattgebenden Sinn – zu ermöglichen. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.6 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.3.6 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B) Revision 3.7 Die Revision ist zulässig zu der Frage, ob die im Verfahren zu einem Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen einer Akteneinsicht allenfalls anfallenden Kopierkosten von der Befreiung des § 70 AsylG umfasst sind. Dazu liegt bisher keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.3.7 Die Revision ist zulässig zu der Frage, ob die im Verfahren zu einem Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen einer Akteneinsicht allenfalls anfallenden Kopierkosten von der Befreiung des Paragraph 70, AsylG umfasst sind. Dazu liegt bisher keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. 3.8 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L516.2258994.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.