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{'item': 'L517 2269869-1'}

Obsah (18)§ 28Art. 133§§ 12§ 51§ 4§ 5Art. 130§ 6§ 20g§ 17§ 27§ 9§ 21§ 54§ 46a§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.06.2023 GeschäftszahlL517 2269869-1 Spruch, L517 2269869-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NI

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde (AMS) zurückverwiesen.A) Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde (AMS) zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 06.02.2023 – Antrag des Arbeitgebers XXXX (beschwerdeführende Partei bzw. „bP“) auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, allgemein und für türkische Staatsangehörige, für den mitbeteiligten XXXX (in der Folge „B“) als Hilfsarbeiter/Reinigungsarbeiter/Aufbereitungsarbeiter.06.02.2023 – Antrag des Arbeitgebers römisch 40 (beschwerdeführende Partei bzw. „bP“) auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, allgemein und für türkische Staatsangehörige, für den mitbeteiligten römisch 40 (in der Folge „B“) als Hilfsarbeiter/Reinigungsarbeiter/Aufbereitungsarbeiter. 07.02.2023 – Anfrage des Arbeitsmarktservice (in der Folge „AMS“) an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) samt umgehender Antwort des BFA 09.03.2023 – Jobbörse des AMS 24.03.2023 – Behandlung des Antrags im Regionalbeirat: negative Entscheidung 27.03.2023 – Bescheid: Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (Zustellungszeitpunkt 29.03.2023)) 31.03.2023 – Beschwerde der bP 06.04.2023 – Beschwerdevorlage an das BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Am 06.02.2023 beantragte die bP eine Beschäftigungsbewilligung für den B als Hilfsarbeiter/Reinigungsarbeiter/Aufbereitungsarbeiter, im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden für eine monatliche Entlohnung von brutto EUR 2.235. Das AMS versandt daraufhin am 07.02.2023 eine Anfrage an das BFA, in welcher sie sich erkundigte, ob der B aktuell zu einem Asylverfahren zugelassen sei bzw. ob mittlerweile ein anderes Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz oder ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz an ihn erteilt wurde. Das BFA antwortete am selben Tag und führte aus, dass der B seit 23.09.2022 zu einem Asylverfahren zugelassen sei und aktuell über einen faktischen Aufschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht

§§ 12oder 13 Asyl

G 2005 verfüge.Das BFA antwortete am selben Tag und führte aus, dass der B seit 23.09.2022 zu einem Asylverfahren zugelassen sei und aktuell über einen faktischen Aufschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht

Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfüge. Der B verfügt über eine Aufenthaltsberechtigung

§ 51Asyl

G. Der B verfügt über eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 51, AsylG. Am 09.03.2023 fand eine Jobbörse des AMS statt. Der Regionalbeirat des AMS XXXX lehnte die Befürwortung der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung mit Beschluss vom 24.03.2023 ab.Der Regionalbeirat des AMS römisch 40 lehnte die Befürwortung der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung mit Beschluss vom 24.03.2023 ab. Im Beiratsprotokoll wurde (auszugsweise) wie folgt protokolliert: „[…] Nachgewiesene erforderliche Zusatzkenntnisse (zB Führerschein): Führerschein B, B1 und F Bestandteile Arbeitsmarktprüfung: EKV ADG Nr: XXXX Bestandteile Arbeitsmarktprüfung: EKV ADG Nr: römisch 40 Arbeitsmarktpolitische Stellungnahme […] Jobbörse am 9.3.2023, 9:00 Uhr Teilnehmer_innen: Frau XXXX , Frau XXXX (AMS)Teilnehmer_innen: Frau römisch 40 , Frau römisch 40 (AMS) Insgesamt wurden 5 Personen vermittelt; drei Personen wurden bereits wieder abgebucht XXXX -massive gesundheitliche Einschränkungen römisch 40 -massive gesundheitliche Einschränkungen XXXX -von Berater w/Qual. abgebucht römisch 40 -von Berater w/Qual. abgebucht XXXX - anders DV römisch 40 - anders DV STELLUNGNAHME BEWERBER_INNEN XXXX - zur JB nicht erschienen, SfA informiert römisch 40 - zur JB nicht erschienen, SfA informiert XXXX - zur Jobbörse erscheinen, sehr interessiert (obwohl Frau XXXX Herrn XXXX die Stelle ausreden will), Herr XXXX möchte trotzdem beginnen römisch 40 - zur Jobbörse erscheinen, sehr interessiert (obwohl Frau römisch 40 Herrn römisch 40 die Stelle ausreden will), Herr römisch 40 möchte trotzdem beginnen ENTSCHEIDUNG: Ersatzkraft konnte gestellt werden, Details siehe oben Abschließende Beurteilung der rechtlichen Voraussetzung zur Erteilung oder Versagung der Bewilligung durch das AFZ (lt. …): Ersatzkraft konnte gestellt werden/Entscheidung im RBR erbeten.“ Mit Bescheid des AMS XXXX (Folgend „bB“) vom 27.03.2023, ABB-Nr: XXXX , wurde ausgesprochen, dass der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den B

§ 4Abs. 1 Ausl

BG abgewiesen werde. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Beschäftigungsbewilligung für eine ausländische Arbeitskraft nur dann zu erteilen sei, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.Mit Bescheid des AMS römisch 40 (Folgend „bB“) vom 27.03.2023, ABB-Nr: römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den B

Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG abgewiesen werde. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Beschäftigungsbewilligung für eine ausländische Arbeitskraft nur dann zu erteilen sei, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes ließe die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, insbesondere auch im Rahmen von Verordnungen

§ 5Ausl

BG für Saisonkräfte, nur zu, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine (Ersatz-)Arbeitskräfte im Sinne von § 4b AuslBG (Inländer/innen, Ausländer/innen mit Anspruch aus Leistungen der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger/innen, Schweizer Staatsbürger/innen und türkische Assoziationsarbeitnehmer/innen, ausländische Arbeitskräfte mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang oder Inhaber/innen eines Befreiungsscheines) vermittelt werden könnten.Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes ließe die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, insbesondere auch im Rahmen von Verordnungen

, Paragraph 5, AuslBG für Saisonkräfte, nur zu, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine , (Ersatz-)Arbeitskräfte im Sinne von Paragraph 4 b, AuslBG (Inländer/innen, Ausländer/innen mit Anspruch aus Leistungen der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger/innen, Schweizer Staatsbürger/innen und türkische Assoziationsarbeitnehmer/innen, ausländische Arbeitskräfte mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang oder Inhaber/innen eines Befreiungsscheines) vermittelt werden könnten. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei festgestellt worden, dass die bP einen der Stellenbewerber als Ersatzkraft anstelle des beantragten Ausländers eingestellt hätte und ihr Bedarf an einer Arbeitskraft für den antragsgegenständlichen Arbeitsplatz auf diese Weise gedeckt worden sei. Gegen den 29.03.2023 zugestellten Bescheid erhob die bP fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass sie bis dato keine Ersatzkraft eingestellt hätte. Im Zuge des Ersatzkräfteverfahrens hätte sich lediglich Herr XXXX beworben und sich vorgestellt.Gegen den 29.03.2023 zugestellten Bescheid erhob die bP fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass sie bis dato keine Ersatzkraft eingestellt hätte. Im Zuge des Ersatzkräfteverfahrens hätte sich lediglich Herr römisch 40 beworben und sich vorgestellt. Da sich dieser nach dem Gespräch nicht sicher gewesen sei, sei ihm eine Überlegungsfrist eingeräumt worden. Nachdem er sich zwei Wochen später noch immer nicht gemeldet hätte, wäre das AMS ihrerseits kontaktiert worden, wobei sie kein Rückmeldung erhalten hätte. Erneut hätte sie das Ausländerfachzentrum XXXX angerufen, um eine Auskunft über den gestellten Antrag zu erhalten. Es sei ihr mitgeteilt worden, dass der Antrag aufgrund der Einstellung einer anderen Person abgelehnt worden wäre. Dies sei jedoch ihrer Ansicht nach eine reine Vermutung des AMS XXXX gewesen, da sie zu diesem Zeitpunkt niemanden eigestellt hatte. Da sich dieser nach dem Gespräch nicht sicher gewesen sei, sei ihm eine Überlegungsfrist eingeräumt worden. Nachdem er sich zwei Wochen später noch immer nicht gemeldet hätte, wäre das AMS ihrerseits kontaktiert worden, wobei sie kein Rückmeldung erhalten hätte. Erneut hätte sie das Ausländerfachzentrum römisch 40 angerufen, um eine Auskunft über den gestellten Antrag zu erhalten. Es sei ihr mitgeteilt worden, dass der Antrag aufgrund der Einstellung einer anderen Person abgelehnt worden wäre. Dies sei jedoch ihrer Ansicht nach eine reine Vermutung des AMS römisch 40 gewesen, da sie zu diesem Zeitpunkt niemanden eigestellt hatte. Nach erfolgter Kontaktaufnahme mit der Leiterin des AMS XXXX wäre ihr mitgeteilt worden, dass es sich bei der Einstellung einer anderen Person, um eine reine Vermutung gehandelt hätte. Sie wäre zudem auf die neuerliche Antragstellung verwiesen worden.Nach erfolgter Kontaktaufnahme mit der Leiterin des AMS römisch 40 wäre ihr mitgeteilt worden, dass es sich bei der Einstellung einer anderen Person, um eine reine Vermutung gehandelt hätte. Sie wäre zudem auf die neuerliche Antragstellung verwiesen worden. Die zwischenzeitige Kontaktaufnahme des Ersatzkraftbewerbers des AMS endete mit einer schriftlichen Absage (die bP schloss zum Beweis dafür einen Screenshot des Absageschreibens an). Abschließend ersuchte sie wurde um entsprechende Berichtigung des Bescheides. Die bP beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge „BVwG“). Am 06.04.2023 legte die bB dem BVwG die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Hinsichtlich der Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung führte sie aus, dass am 09.03.2023 durch das AMS XXXX eine Jobbörse durchgeführt wurde, zu welcher 5 beim AMS vorgemerkte Personen zugebucht worden seien. Bereits im Vorfeld sei nach Wahrnehmung des AMS deutlich gewesen, dass Frau XXXX kein sonderliches Interesse an der Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens gehabt hätte. Die Jobbörse sei von ihr grundsätzlich nicht gewünscht gewesen. Nach Erklärung der gesetzlichen Notwendigkeit durch das AMS sei ihrerseits kommuniziert worden, dass die Teilnahme durch das AMS nicht erwünscht sei. Daraufhin sei Fr. XXXX informiert worden, dass die Anwesenheit des AMS natürlich für die rechtliche Bewertung iSd gesetzlichen Bestimmungen unerlässlich wäre. Danach habe Fr. XXXX noch gefragt, was passieren würde, sollte sie bei der Jobbörse krank sein. Hierauf sei ihr erklärt worden, dass das Ersatzkraftverfahren natürlich irgendwann durchgeführt werden müsse und ihre Anwesenheit daher erforderlich sei. Am 06.04.2023 legte die bB dem BVwG die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Hinsichtlich der Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung führte sie aus, dass am 09.03.2023 durch das AMS römisch 40 eine Jobbörse durchgeführt wurde, zu welcher 5 beim AMS vorgemerkte Personen zugebucht worden seien. Bereits im Vorfeld sei nach Wahrnehmung des AMS deutlich gewesen, dass Frau römisch 40 kein sonderliches Interesse an der Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens gehabt hätte. Die Jobbörse sei von ihr grundsätzlich nicht gewünscht gewesen. Nach Erklärung der gesetzlichen Notwendigkeit durch das AMS sei ihrerseits kommuniziert worden, dass die Teilnahme durch das AMS nicht erwünscht sei. Daraufhin sei Fr. römisch 40 informiert worden, dass die Anwesenheit des AMS natürlich für die rechtliche Bewertung iSd gesetzlichen Bestimmungen unerlässlich wäre. Danach habe Fr. römisch 40 noch gefragt, was passieren würde, sollte sie bei der Jobbörse krank sein. Hierauf sei ihr erklärt worden, dass das Ersatzkraftverfahren natürlich irgendwann durchgeführt werden müsse und ihre Anwesenheit daher erforderlich sei. Ein Bewerber (Herr XXXX sei im Rahmen der Vorstellung bei der Jobbörse – den Eindrücken einer bei der Jobbörse anwesenden AMS-Mitarbeiterin nach – an der Arbeitsstelle sehr interessiert gewesen. Fr. XXXX hätte jedoch im Rahmen der Jobbörse versucht, Herrn XXXX die Stelle auszureden. Demnach habe sie in ihrem Tonfall einschüchternd gegenüber dem Bewerber gewirkt, Fragen und Anforderung gestellt, die nichts mit dem angegeben Tätigkeitsprofil als Hilfskraft in der Autoaufbereitung zu tun gehabt hätten und sei zudem in der Qualität deutlich von dem gegenüber dem AMS angegebenen Vermittlungsprofil abgewichen. Herr XXXX sei aber auch nach Ende des Bewerbungsgespräches weiterhin an der Stelle interessiert gewesen.Ein Bewerber (Herr römisch 40 sei im Rahmen der Vorstellung bei der Jobbörse – den Eindrücken einer bei der Jobbörse anwesenden AMS-Mitarbeiterin nach – an der Arbeitsstelle sehr interessiert gewesen. Fr. römisch 40 hätte jedoch im Rahmen der Jobbörse versucht, Herrn römisch 40 die Stelle auszureden. Demnach habe sie in ihrem Tonfall einschüchternd gegenüber dem Bewerber gewirkt, Fragen und Anforderung gestellt, die nichts mit dem angegeben Tätigkeitsprofil als Hilfskraft in der Autoaufbereitung zu tun gehabt hätten und sei zudem in der Qualität deutlich von dem gegenüber dem AMS angegebenen Vermittlungsprofil abgewichen. Herr römisch 40 sei aber auch nach Ende des Bewerbungsgespräches weiterhin an der Stelle interessiert gewesen. Weiters führte die bB aus, dass sich die bP in einem Telefonat am 28.03.2023 bei Frau XXXX (vom AMS XXXX ) über die Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung beschwert habe. Laut Aktenvermerk sei Frau XXXX darüber informiert worden, dass mit Herrn XXXX eine geeignete Ersatzkraft gefunden worden wäre und dieser nach Wahrnehmung des AMS bei der Jobbörse sehr positiv war. Auch würde Herr XXXX bei ihr beginnen wollen zu arbeiten. Frau XXXX habe daraufhin lautstark bekundete, dass sie selbst entscheiden würde, ob und wen sie aufnehme und nicht das AMS oder Frau XXXX – die Firma würde schließlich ihr gehören. Der beantragte Asylwerber würde alle Voraussetzungen erfüllen und alles können, da er jahrelange Praxis hätte. Im Gesicht von Herrn XXXX hätte sie gesehen, dass dieser nicht Reifen wechseln will und hätte er auch über eine allfällige Autoaufbereitung, ihrer Ansicht nach, keine Ahnung.Weiters führte die bB aus, dass sich die bP in einem Telefonat am 28.03.2023 bei Frau römisch 40 (vom AMS römisch 40 ) über die Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung beschwert habe. Laut Aktenvermerk sei Frau römisch 40 darüber informiert worden, dass mit Herrn römisch 40 eine geeignete Ersatzkraft gefunden worden wäre und dieser nach Wahrnehmung des AMS bei der Jobbörse sehr positiv war. Auch würde Herr römisch 40 bei ihr beginnen wollen zu arbeiten. Frau römisch 40 habe daraufhin lautstark bekundete, dass sie selbst entscheiden würde, ob und wen sie aufnehme und nicht das AMS oder Frau römisch 40 – die Firma würde schließlich ihr gehören. Der beantragte Asylwerber würde alle Voraussetzungen erfüllen und alles können, da er jahrelange Praxis hätte. Im Gesicht von Herrn römisch 40 hätte sie gesehen, dass dieser nicht Reifen wechseln will und hätte er auch über eine allfällige Autoaufbereitung, ihrer Ansicht nach, keine Ahnung. Dem AMS zufolge würde die Ansicht des Betriebes nicht nur keine Deckung im angegebenen Vermittlungsprofil – auch hat Herr XXXX bereits 3,5 Monate aktuelle Praxis – finden, sondern sei bei dem beantragenden Asylwerber keine Praxis vorhanden. Dem AMS zufolge würde die Ansicht des Betriebes nicht nur keine Deckung im angegebenen Vermittlungsprofil – auch hat Herr römisch 40 bereits 3,5 Monate aktuelle Praxis – finden, sondern sei bei dem beantragenden Asylwerber keine Praxis vorhanden. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Absage von Herrn XXXX (ein Datum ist im Chat-Ausschnitt nicht ersichtlich) resultiere daher nach Ansicht dem AMS eindeutig in den zuvor gesetzten Vereitelungshandlungen seitens der bP. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Absage von Herrn römisch 40 (ein Datum ist im Chat-Ausschnitt nicht ersichtlich) resultiere daher nach Ansicht dem AMS eindeutig in den zuvor gesetzten Vereitelungshandlungen seitens der bP. Da nach Ansicht des AMS mit Herrn XXXX eine geeignete Ersatzkraft gefunden worden sei, musste eine negative arbeitsmarktpolitische Stellungnahme abgegeben werden und die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung auf Grund des Nichtvorliegens der gesetzlich normierten Erteilungsvoraussetzung des § 4 Abs 1 AuslBG iVm § 4b leg cit abgelehnt werden. Da nach Ansicht des AMS mit Herrn römisch 40 eine geeignete Ersatzkraft gefunden worden sei, musste eine negative arbeitsmarktpolitische Stellungnahme abgegeben werden und die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung auf Grund des Nichtvorliegens der gesetzlich normierten Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 4 b, leg cit abgelehnt werden. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass auch die einhellige Befürwortung des Regionalbeirates

§ 4Abs. 3 Z 1 Ausl

BG fehlen würde. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass auch die einhellige Befürwortung des Regionalbeirates

Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, AuslBG fehlen würde. Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung war keine vom AMS vorgeschlagenen Ersatzkraft bei der bP angestellt.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt II. 1.
  3. festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt und der Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken.2.
  4. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt römisch zwei. 1.
  5. festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt und der Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken. 2.
  6. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf (Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  7. Auflage,§ 45 AVG, E 50, Seite 305) führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“ (vgl. dazu auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032).2.
  8. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf (Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  9. Auflage,, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“ vergleiche dazu auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032). Dass der B über einen Aufenthaltstitel gem. § 51 AsylG verfügt ergab sich zum einen aus der im Verwaltungsakt befindlichen Anfragebeantwortung des BFA, des Inhaltes eines gerichtlich eingeholten IZR-Auszugs und der vorgelegten Ablichtung der auf den B lautenden Aufenthaltsberechtigungskarte.Dass der B über einen Aufenthaltstitel gem. Paragraph 51, AsylG verfügt ergab sich zum einen aus der im Verwaltungsakt befindlichen Anfragebeantwortung des BFA, des Inhaltes eines gerichtlich eingeholten IZR-Auszugs und der vorgelegten Ablichtung der auf den B lautenden Aufenthaltsberechtigungskarte. Dass am 09.03.2023 eine Jobbörse des AMS stattfand ergab sich sowohl aus dem Akteninhalt als auch aus den im Einklang stehenden Ausführungen der bB und bP. Der Zustellzeitpunkt des Bescheides ergab sich aus der Ablichtung des im Akt befindlichen Verständigungsschreiben der Post. Dass im Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine der seitens des AMS vorgeschlagene Ersatzkraft bei der bP tätig war, konnte das beschließende Gericht aufgrund des Ergebnisses eines eingeleiteten Auskunftsverfahren feststellen. 3.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF - Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, BGBl Nr. 218/1975 idgF- Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  12. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20gAusl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 g, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 20g AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20 g, AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

§ 20gAbs. 5 Ausl

BG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.

Paragraph 20 g, Absatz 5, AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Verfahrensgegenständlich brachte die bP am 30.11.2022 eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen den Ablehnungsbescheid der bB vom 24.11.2022 ein, weshalb das Bundesverwaltungsgericht seiner Prüfung den Inhalt beider Schreiben zugrunde legte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.4.

§ 21Ausl

BG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.3.4.

Paragraph 21, AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.

§ 21Ausl

BG kommt einem Ausländer Parteistellung im Verfahren nur dann zu, wenn seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind. In den Urteilen vom 27.7.2006, Jurisic und Collegium Mererau gegen Österreich (Appl 62539/00) und Coorplan-Jenni GmbH und Hascic gegen Österreich (Appl 10523/00) kommt der EGMR aber zum Ergebnis, dass das Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung – entgegen der ständigen Rsp des VfGH und VwGH sowie zu § 21 – eine Angelegenheit ist, die zivilrechtliche Ansprüche iSv Art 6 Abs 1 EMRK betrifft. Deshalb müsse auch für Ausländer stets und nicht nur – wie es § 21 vorsieht – bei Maßgeblichkeit der persönlichen Umstände der Zugang zu einem Gericht iSd Art 6 Abs 1 EMRK gewährleistet und für sämtliche Antragsteller eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden.

Paragraph 21, AuslBG kommt einem Ausländer Parteistellung im Verfahren nur dann zu, wenn seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind. In den Urteilen vom 27.7.2006, Jurisic und Collegium Mererau gegen Österreich (Appl 62539/00) und Coorplan-Jenni GmbH und Hascic gegen Österreich (Appl 10523/00) kommt der EGMR aber zum Ergebnis, dass das Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung – entgegen der ständigen Rsp des VfGH und VwGH sowie zu Paragraph 21, – eine Angelegenheit ist, die zivilrechtliche Ansprüche iSv Artikel 6, Absatz eins, EMRK betrifft. Deshalb müsse auch für Ausländer stets und nicht nur – wie es Paragraph 21, vorsieht – bei Maßgeblichkeit der persönlichen Umstände der Zugang zu einem Gericht iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK gewährleistet und für sämtliche Antragsteller eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Dieser Judikatur folgend werden Ausländer daher auch in allen übrigen Verfahren, die seine Zulassung zu einer Beschäftigung bzw. deren Widerruf zum Gegenstand haben, Parteistellung haben (Deutsch/Nowotny/Seitz, AuslBG

  1. Auflage 2018, § 20 Rz 9, § 21 Rz 3). Einer Partei kommen alle nach dem AVG zustehenden Rechte, wie Akteneinsicht, Parteiengehör, Kenntnis des Bescheides sowie die Beschwerdelegitimation zu.Dieser Judikatur folgend werden Ausländer daher auch in allen übrigen Verfahren, die seine Zulassung zu einer Beschäftigung bzw. deren Widerruf zum Gegenstand haben, Parteistellung haben (Deutsch/Nowotny/Seitz, AuslBG
  2. Auflage 2018, Paragraph 20, Rz 9, Paragraph 21, Rz 3). Einer Partei kommen alle nach dem AVG zustehenden Rechte, wie Akteneinsicht, Parteiengehör, Kenntnis des Bescheides sowie die Beschwerdelegitimation zu. B hat im gegenständlichen Verfahren daher Parteistellung. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.
  3. im Generellen und die unter Pkt. 3.
  4. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. Zu A) Zur Aufhebung und Zurückverweisung

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVGZu A) Zur Aufhebung und Zurückverweisung

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG 3.
  2. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der Fassung BGBl Nr. 218/1975 idgF und des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwGVG) in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021 lauten:3.
  3. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF und des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwGVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021, lauten: a) AuslBG „Abschnitt II„Abschnitt römisch zwei Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen § 4.

(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4,
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und 1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht

den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht

§ 54Abs. 1 Z 2 oder 3 Asyl

G 2005 verfügt oder

§ 46a

FPG geduldet ist und zuletzt

§ 1Abs.

2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht

den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder

Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt

Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war, 2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält, Z 3 bis 11 […].Ziffer 3 bis 11 […].

(2)[…].
(3)Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen

Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn

(3)Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen

Absatz eins und 2 nur erteilt werden, wenn 1. der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder (Anm.: Z 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)Anmerkung, Ziffer 2 bis 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,) Z 5 bis 14 […].Ziffer 5 bis 14 […].

(4)bis
(6)[…].
(7)Die Arbeitsmarktprüfung

Abs. 1 und 2 entfällt bei

(7)Die Arbeitsmarktprüfung

Absatz eins und 2 entfällt bei (Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 9, BGBl. I Nr. 66/2017)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017,)

  1. Schülern und Studenten (Abs. 3 Z 6) für eine Beschäftigung, die 20 Wochenstunden nicht überschreitet,
  2. Schülern und Studenten (Absatz 3, Ziffer 6,) für eine Beschäftigung, die 20 Wochenstunden nicht überschreitet,
  3. Studienabsolventen (§ 12b Z 2),
  4. Studienabsolventen (Paragraph 12 b, Ziffer 2,),
  5. Fachkräften hinsichtlich einer Beschäftigung in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf,
  6. Fachkräften hinsichtlich einer Beschäftigung in einem in der Fachkräfteverordnung , (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf,
  7. Ausländern, die besonderen Schutz genießen (Abs. 3 Z 9) und
  8. Ausländern, die besonderen Schutz genießen (Absatz 3, Ziffer 9,) und
  9. registrierten befristet beschäftigten Ausländern im Sinne des § 5 Abs. 6a und Abs. 7.
  10. registrierten befristet beschäftigten Ausländern im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6 a und Absatz 7, Prüfung der Arbeitsmarktlage § 4b.

(1)Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.Paragraph 4 b,
(1)Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Paragraph 4, Absatz eins,) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (Paragraph 4 c,) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (Paragraph 17,) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.
(2)und
(3)[…]. b) VwGVG 4. Abschnitt Erkenntnisse und Beschlüsse Erkenntnisse § 28.Paragraph 28, […]
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]. 3.6.

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.3.6.

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
  2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG vergleiche VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Anmerkung 11 zu Paragraph 28, VwGVG). Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar und soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden.Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar und soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher im Lichte der oa. Ausführungen insbesondere dann in Betracht kommen, • wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, • wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder• wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder • bloß ansatzweise ermittelt hat. • Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). 3.
  1. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall3.
  2. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im gegenständlichen Fall Die bB hat gegenständlich ein Ersatzkräfteverfahren, wie gesetzlich vorgesehen, durchgeführt und gelangte zum Ergebnis, dass der bP keine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden konnte, da sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens herausgestellt hätte, dass die bP einen der Stellenbewerber als Ersatzkraft anstelle des Ausländers eingestellt hätte. Ein Bedarf an einer Arbeitskraft für den antragsgegenständlichen Arbeitsplatz wäre sohin nicht mehr gegeben. Wie genau die bB zu dieser Feststellung gelangte, war jedoch weder dem Bescheid, dem vorgelegten Verwaltungsakt noch aus dem Schreiben der Beschwerdevorlage ableitbar. Nach § 39 Abs. 2 hat die Behörde das Ermittlungsverfahren amtswegig zu führen. Pflicht der Behörde wäre es daher gewesen, den gegenständlich relevanten Sachverhalt von sich aus zu ermitteln.Nach Paragraph 39, Absatz 2, hat die Behörde das Ermittlungsverfahren amtswegig zu führen. Pflicht der Behörde wäre es daher gewesen, den gegenständlich relevanten Sachverhalt von sich aus zu ermitteln. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass Bescheide iSd § 58 AVG zu begründen sind. Im Sinne des § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.03.2014, 2012/08/0024, und 21.12.2010, 2007/05/0231, beide mwH) erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass Bescheide iSd Paragraph 58, AVG zu begründen sind. Im Sinne des Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.03.2014, 2012/08/0024, und 21.12.2010, 2007/05/0231, beide mwH) erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Im vorliegenden Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt dermaßen qualifiziert mangelhaft ermittelt, dass von einem gänzlichen Ausbleiben der zur Entscheidungsfindung notwendigen Ermittlungen über weite Strecken iSd Erk. d. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 gesprochen werden muss. Wie in der vorliegenden Beschwerde zutreffend vorgebracht wird, hat die bB ihre Feststellung, wonach die bP einen der Stellenbewerber als Ersatzkraft anstelle des Ausländers eingestellt hätte, lediglich auf Grundlage einer Vermutung getroffen. Weder gab es zu dieser Feststellung im Einklang stehende Ermittlungsergebnisse, noch wurden seitens der bB beweiswürdigende Ausführungen getätigt, welche ihre getroffene Feststellung begründen könnten. Die bB hat sohin erforderliche Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts unterlassen. Auch die von der bB im Zuge ihrer Beschwerdevorlage getroffene Argumentation sprach über Aussagen und Geschehnisse ab, die zu keiner Zeit mit Unterlagen belegt wurden. So gab die bB etwa in der Beschwerdevorlage gesammelte Eindrücke einer ihrer Mitarbeiterinnen im Zuge des stattgefundenen Bewerbungsgespräches – mit der im Bescheid erwähnten Ersatzkraft – und befand sich im vorgelegtem Akt kein dazugehöriger Aktenvermerk (Beschwerdevorlage S 2). Selbst über das vermeintlich geführte Telefonat mit der bP, wonach diese lautstark gegenüber einer Mitarbeiterin der bB zu verstehen gegeben haben soll, dass sie aussuchen würde, wer für sie arbeite (Beschwerdevorlage S 2), befand sich nichts im Akt. An dieser Stelle wird– wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – darauf hingewiesen, dass das beschließende Gericht durch Einleitung eines Auskunftsverfahren feststellen konnte, dass die im Bescheid erwähnte Ersatzkraft im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nie bei der bP angestellt war. Die bB zog sohin unrichtige Sachverhaltselemente als Grundlage ihres Bescheides heran. Auch die im Zuge der Beschwerdevorlage gänzlich neu vorgebrachten Argumente hätten von der bB bereits in ihrer Erstentscheidung einbezogen werden können und konnten diese sohin lediglich als ergänzende Stellungnahme angesehen werden. Das gegenständliche Vorgehen der belangten Behörde grenzt an Willkür, da nicht nachvollzogen werden kann auf Grundlage welcher Sachverhaltselemente entschieden wurde. Das beschließende Gericht ist mit dem vorgelegten Akteninhalt nicht im Stande, eine Entscheidung iSd gesetzlichen Bestimmungen zu treffen. Das Vorgehen der bB kann nur so interpretiert werden, dass damit nicht unerhebliche Ermittlungsschritte auf die Beschwerdeinstanz übergewälzt werden sollten (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0026). Die bB wird Ermittlungstätigkeiten nachzuholen haben und auf dieser Basis feststellen müssen, ob für die bP tatsächlich eine Ersatzkraft vorhanden ist und ihr sohin die Beschäftigungsbewilligung (nicht) erteilen. Wie die bB zu ihrem Ergebnis kommt, wird ihrerseits in einer der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Art und Weise (konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben) darzulegen sein. Zudem wird die bB im Falle einer neuerlichen Anrufung der zweiten Instanz sämtliche ihr vorliegenden Aufzeichnungen – insbesondere Aktenvermerkt über den persönlichen Eindruck einer ihrer Mitarbeiterinnen, während des besagten Bewerbungsgesprächs und Aktenvermerk über das mit der bP geführte Telefonat vom 28.03.2023) vorlegen müssen. Von diesen Überlegungen ausgehend, ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Satz 2 Vw

GVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das AMS zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.Von diesen Überlegungen ausgehend, ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das AMS zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Dass gegebenenfalls die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist nicht erkennbar. 3.8. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Da gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L517.2269869.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.