4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 20.11.2022- Antrag des Arbeitgebers XXXX (beschwerdeführende Partei bzw. „bP“) auf Erteilung einer Kontingentbewilligung für Saisonarbeitskräfte für die mitbeteiligte XXXX (in der Folge „B“) als Reinigungskraft, beim Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX 20.11.2022- Antrag des Arbeitgebers römisch 40 (beschwerdeführende Partei bzw. „bP“) auf Erteilung einer Kontingentbewilligung für Saisonarbeitskräfte für die mitbeteiligte römisch 40 (in der Folge „B“) als Reinigungskraft, beim Arbeitsmarktservice (AMS) römisch 40 22.11.2022- Anforderungsschreiben des AMS XXXX an die bP22.11.2022- Anforderungsschreiben des AMS römisch 40 an die bP 26.11.2022- Antwortschreiben der bP 12.12.2022 - Behandlung des Antrags im Beirat: nicht befürwortet 15.12.2022 - negativer Bescheid 28.12.2022- Zustellung des Bescheids an die bP 13.01.2023 - Beschwerde der bP 20.01.2023- Beschwerdevorlage an das BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Am 20.11.2022 beantragte die bP die Erteilung einer Kontingentbewilligung für Saisonarbeitskräfte für die B, StA. Neapel, als Reinigungskraft im Ausmaß von 40 Wochenstunden für eine monatliche Entlohnung von brutto EUR 1.700,00, beim AMS XXXX . Dem Antrag legte die bP den Reisepass der B bei.Am 20.11.2022 beantragte die bP die Erteilung einer Kontingentbewilligung für Saisonarbeitskräfte für die B, StA. Neapel, als Reinigungskraft im Ausmaß von 40 Wochenstunden für eine monatliche Entlohnung von brutto EUR 1.700,00, beim AMS römisch 40 . Dem Antrag legte die bP den Reisepass der B bei. Mit Anforderungsschreiben vom 22.11.2022 wurde die bP vom AMS XXXX aufgefordert, den genau gewünschten Erteilungszeitraum für die Kontingentbewilligung binnen 14 Tage bekannt zu geben.Mit Anforderungsschreiben vom 22.11.2022 wurde die bP vom AMS römisch 40 aufgefordert, den genau gewünschten Erteilungszeitraum für die Kontingentbewilligung binnen 14 Tage bekannt zu geben. Am 26.11.2022 gab die bP dem AMS XXXX bekannt, dass die Einstellung einer Arbeitskraft ehestmöglich und so lange wie möglich angestrebt werde. Sämtliche Bemühungen des AMS ihr Personal zu vermitteln, seien bisher fruchtlos geblieben. Es gäbe keine Bewerberinnen. Ihr Hotel müsse geschlossen werden, falls sie kein Personal bekommen würde.Am 26.11.2022 gab die bP dem AMS römisch 40 bekannt, dass die Einstellung einer Arbeitskraft ehestmöglich und so lange wie möglich angestrebt werde. Sämtliche Bemühungen des AMS ihr Personal zu vermitteln, seien bisher fruchtlos geblieben. Es gäbe keine Bewerberinnen. Ihr Hotel müsse geschlossen werden, falls sie kein Personal bekommen würde. Der Regionalbeirat des AMS XXXX stimmte gegen die Befürwortung der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung mit Beschluss vom 12.12.2022 ab.Der Regionalbeirat des AMS römisch 40 stimmte gegen die Befürwortung der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung mit Beschluss vom 12.12.2022 ab. Hinsichtlich des Ersatzkraftverfahrens wurde Folgendes protokolliert: „[…] Das Matching brachte Vermittlungserfolge mit o.a. Ergebnis, die zu keinem Vermittlungserfolg führten. Seitens des AMS-, bzw. SfU-Gmunden konnten sohin KEINE geeigneten/qualifizierten Personen im lokalen und überregionalen Bereich laut übermittelten Anforderungsprofil im Zuge des „EKV“ gefunden werden- aufgrund dieser Gegebenheiten „POSITIVE STELLUNGNAHME“. Abschließende Beurteilung der rechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung oder Versagung der Bewilligung durch das AFZ (lt. BRL SFU-SAB-Richtlinie Aus/2-2014): […]“ Mit Bescheid des AMS XXXX (in weiterer Folge „bB“) vom 15.12.2022, ABB-Nr: XXXX wurde ausgesprochen, dass der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die B
BG abgewiesen werde. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der Anhörung des Regionalbeirates vom Vertreter der AK mitgeteilt worden wäre, dass gegen die Antragstellerin wegen vorenthaltenem Entgelt 2019 ein arbeitsrechtliches Verfahren geführt und abgeschlossen (Zahlung nach Intervention) worden sei. 2021 seien zwei Verfahren eingeleitet, eines davon am 04.01.2022 abgeschlossen (Zahlung nach Klage) und das andere 02.05.2022 (Zahlung nach Vergleich). Zwei weitere derartige Verfahren würden derzeit noch laufen. Aufgrund dieser Häufung arbeitsrechtlichen Streitfälle würde daher die Gewähr der Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen durch die bP nicht gegeben erscheinen. Mit Bescheid des AMS römisch 40 (in weiterer Folge „bB“) vom 15.12.2022, , ABB-Nr: römisch 40 wurde ausgesprochen, dass der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die B
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG abgewiesen werde. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der Anhörung des Regionalbeirates vom Vertreter der AK mitgeteilt worden wäre, dass gegen die Antragstellerin wegen vorenthaltenem Entgelt 2019 ein arbeitsrechtliches Verfahren geführt und abgeschlossen (Zahlung nach Intervention) worden sei. 2021 seien zwei Verfahren eingeleitet, eines davon am 04.01.2022 abgeschlossen (Zahlung nach Klage) und das andere 02.05.2022 (Zahlung nach Vergleich). Zwei weitere derartige Verfahren würden derzeit noch laufen. Aufgrund dieser Häufung arbeitsrechtlichen Streitfälle würde daher die Gewähr der Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen durch die bP nicht gegeben erscheinen. Der bP wurde, betreffend des im Bescheid aufgezeigten Beweisaufnahmeergebnis (gegen sie geführte/offene arbeitsrechtliche Verfahren), zu keiner Zeit die Möglichkeit der Erhebung einer Stellungnahme eingeräumt. Der bekämpfte Bescheid der bB wurde an die bP adressiert und ihr mit RSb am 28.12.2022 vom Zustellorgan ausgehändigt. Mittels Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertretung erhob die bP fristgerecht am 13.01.2023 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verfahrensmängel. Ihrer Ansicht nach hätte nicht bloß aus dem Umstand, dass arbeitsrechtliche Verfahren gegen die bP geführt wurden, darauf geschlossen werden, dass damit auch die Nichteinhaltung von Lohn- und Arbeitsbedingungen einhergehen würden. In einem gegen die bP geführten Verfahren sei lediglich die Beendigungsart des Arbeitsverhältnisses strittig gewesen. Aus diesem Verfahren die Nichteinhaltung von Lohn- und Arbeitsbedingungen abzuleiten, sei schlichtweg nicht nachvollziehbar. Aus den verschiedenen Beendigungsmöglichkeiten würden schließlich unterschiedliche Beendigungsansprüche resultieren. Inhalt der laufenden Verfahren seien zum einen die Beendigungsarten der Arbeitsverhältnisse bzw. Beschäftigungsausmaße als solche und zum anderen lediglich divergierende Ansichten der Parteien im Hinblick auf das konkrete Enddatum der gegenständlichen Arbeitsverhältnisse. Der Bescheid wäre demnach in mehrfacher Hinsicht mit Rechtswidrigkeit belastet. Weiters führte die bP an, dass es dem angefochtenen Bescheid an jeglichem Tatsachensubstrat zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen iSd § 4 Abs 1 Z 2 AuslBG vorliegen würden, fehle. Seitens der bB seien keine relevanten Feststellungen dahingehend getroffen worden, ob konkrete Umstände vorliegen, welche gegen die Gewähr der Einhaltung von Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich sozialrechtlichen Vorschriften sprechen würden. Vielmehr habe die bB auf den Inhalt einer Mitteilung der Arbeiterkammer verwiesen. Da die bB den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht ermittelt hätte, hätte sie gegen den Grundsatz der Amtswegigkeit verstoßen. Nachdem der bP außerdem nie die Möglichkeit eingeräumt worden sei, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, sei auch der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden. Die bB hätte vor diesen Hintergrund zu einer anderslautenden und für die Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung gelangen können. Weiters führte die bP an, dass es dem angefochtenen Bescheid an jeglichem Tatsachensubstrat zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG vorliegen würden, fehle. Seitens der bB seien keine relevanten Feststellungen dahingehend getroffen worden, ob konkrete Umstände vorliegen, welche gegen die Gewähr der Einhaltung von Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich sozialrechtlichen Vorschriften sprechen würden. Vielmehr habe die bB auf den Inhalt einer Mitteilung der Arbeiterkammer verwiesen. Da die bB den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht ermittelt hätte, hätte sie gegen den Grundsatz der Amtswegigkeit verstoßen. Nachdem der bP außerdem nie die Möglichkeit eingeräumt worden sei, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, sei auch der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden. Die bB hätte vor diesen Hintergrund zu einer anderslautenden und für die Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung gelangen können. Die bP beantragte den angefochtenen Bescheid der bB dahingehend abzuändern, dass die beantragte Beschäftigungsbewilligung erteilt wird; in eventu eine mündliche Verhandlung durchgeführt sowie der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass die beantragte Beschäftigungsbewilligung erteilt wird; in eventu der angefochtene Bescheid und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die bB zurückverwiesen wird. Die bP beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichem Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 20.01.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die vom Bundesverwaltungsgericht anschließend eingeleiteten Ermittlungstätigkeiten ergaben, dass gegen die bP fünf arbeitsrechtliche Verfahren geführt wurden. In diesen Verfahren wurden folgende Ansprüche geltend gemacht:
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Paragraph 20 g, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 20g AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20 g, AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
BG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.
Paragraph 20 g, Absatz 5, AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG. 3.3.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde zu enthalten:
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.4.
BG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.3.4.
Paragraph 21, AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.
BG kommt einem Ausländer Parteistellung im Verfahren nur dann zu, wenn seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind. In den Urteilen vom 27.7.2006, Jurisic und Collegium Mererau gegen Österreich (Appl 62539/00) und Coorplan-Jenni GmbH und Hascic gegen Österreich (Appl 10523/00) kommt der EGMR aber zum Ergebnis, dass das Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung – entgegen der ständigen Rsp des VfGH und VwGH sowie zu § 21 – eine Angelegenheit ist, die zivilrechtliche Ansprüche iSv Art 6 Abs 1 EMRK betrifft. Deshalb müsse auch für Ausländer stets und nicht nur – wie es § 21 vorsieht – bei Maßgeblichkeit der persönlichen Umstände der Zugang zu einem Gericht iSd Art 6 Abs 1 EMRK gewährleistet und für sämtliche Antragsteller eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden.
Paragraph 21, AuslBG kommt einem Ausländer Parteistellung im Verfahren nur dann zu, wenn seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind. In den Urteilen vom 27.7.2006, Jurisic und Collegium Mererau gegen Österreich (Appl 62539/00) und Coorplan-Jenni GmbH und Hascic gegen Österreich (Appl 10523/00) kommt der EGMR aber zum Ergebnis, dass das Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung – entgegen der ständigen Rsp des VfGH und VwGH sowie zu Paragraph 21, – eine Angelegenheit ist, die zivilrechtliche Ansprüche iSv Artikel 6, Absatz eins, EMRK betrifft. Deshalb müsse auch für Ausländer stets und nicht nur – wie es Paragraph 21, vorsieht – bei Maßgeblichkeit der persönlichen Umstände der Zugang zu einem Gericht iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK gewährleistet und für sämtliche Antragsteller eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Dieser Judikatur folgend werden Ausländer daher auch in allen übrigen Verfahren, die seine Zulassung zu einer Beschäftigung bzw. deren Widerruf zum Gegenstand haben, Parteistellung haben (Deutsch/Nowotny/Seitz, AuslBG
den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht
G 2005 verfügt oder
FPG geduldet ist und zuletzt
2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht
den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder
Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt
Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war, 2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält, Z 3 bis 11 […].Ziffer 3 bis 11 […].
Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn
Absatz eins und 2 nur erteilt werden, wenn
2 AVG ist es Aufgabe der Behörde, der Partei mitzuteilen, welche Angaben noch benötigt werden, sowie sie aufzufordern, für ihre Angaben Beweise anzubieten und damit insofern wiederum eine Mitwirkungspflicht der Partei auszulösen (vgl. zu all dem Hengstschläger/Leeb, AVG, § 39 Rz. 9 ff, und die dort wiedergegebene hg. Rechtsprechung) (VwGH 22.10.2013, 2012/10/0150). Die Einräumung einer Stellungnahme betreffend der arbeitsrechtlichen Verfahren gegen die bP war angesichts der Faktenlage nicht notwendig und musste die bP als beklagte Partei der Verfahren ohnehin über die genaueren Details der Verfahren Bescheid wissen. Eine Verletzung des Parteigehörs liegt sohin nicht vor. Zunächst ist festzuhalten, dass die bB - wie in der Beschwerde zutreffend moniert - unterlassen hat, der bP betreffend die Beweisaufnahmeergebnisse (abgeschlossene und anhängige arbeitsgerichtliche Verfahren gegen die bP) Parteiengehör einzuräumen. Nachdem es sich jedoch bei den vom AMS eingeholten Informationen um solche handelte, welche ohne Mitwirkung der Partei verschafft werden konnten, bedurfte es dahingehend keiner Mitwirkung der bP.
Paragraph 39, Absatz 2, AVG ist es Aufgabe der Behörde, der Partei mitzuteilen, welche Angaben noch benötigt werden, sowie sie aufzufordern, für ihre Angaben Beweise anzubieten und damit insofern wiederum eine Mitwirkungspflicht der Partei auszulösen vergleiche zu all dem Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 39, Rz. 9 ff, und die dort wiedergegebene hg. Rechtsprechung) (VwGH 22.10.2013, 2012/10/0150). Die Einräumung einer Stellungnahme betreffend der arbeitsrechtlichen Verfahren gegen die bP war angesichts der Faktenlage nicht notwendig und musste die bP als beklagte Partei der Verfahren ohnehin über die genaueren Details der Verfahren Bescheid wissen. Eine Verletzung des Parteigehörs liegt sohin nicht vor. Es sei kurz angemerkt, dass gegenständlich selbst eine tatsächlich vorgelegene Parteiengehörverletzung keine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gem § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG begründet hätte, denn die bB hätte bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu keinem anderen Bescheid kommen können (VwGH 25.09.1989, 87/12/0117). Die in der Beschwerde von der bP montierten Angaben über die Verfahrensgegenstände der gegen sie arbeitsrechtlich geführten Verfahren hätten nichts an der bescheidmäßigen Entscheidung verändert: Nachdem die Rechtsprechung des VwGH den Begriff der Arbeitsbedingungen sehr weit fasst und davon nicht bloß Hauptleistungen aus dem Arbeitsvertrag – also insbesondere das Entgelt und andere aus dem Arbeitsverhältnis entspringende Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien, wie Arbeitszeit, Freizeit, Feiertagsarbeit – umfasst sind, sondern überhaupt jede Frage, welche die Stellung der Arbeitnehmer im Betrieb oder Unternehmen betrifft (VwGH 06.06.2001, 98/09/0016), sind nach Ansicht des BVwG davon auch die mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses entstehen Ansprüche des austretenden Arbeitnehmers (Ausständige Entgeltforderungen, Urlaubsersatzleistung, Abfertigung, Kündigungsentschädigung, Betriebspension, Freizeit während der Kündigungsfrist, Rückzahlung von Ausbildungskosten…) umfasst. Sämtliche gegen die bP geführten arbeitsrechtlichen Verfahren (Offene Lohnansprüche; Offene Entgeltzahlungen bzw. Urlaubsentschädigung; unrechtmäßiger Gehaltsabzug trotz Nichtvereinbarung eines Ausbildungskostenrückersatzes während aufrechten Arbeitsverhältnis und offene Urlaubsentschädigung; Offene Ansprüche) betrafen daher Arbeitsbedingungen iSd § 4 Abs. 1 Z 2 AuslBG.Es sei kurz angemerkt, dass gegenständlich selbst eine tatsächlich vorgelegene Parteiengehörverletzung keine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gem Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG begründet hätte, denn die bB hätte bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu keinem anderen Bescheid kommen können (VwGH 25.09.1989, 87/12/0117). Die in der Beschwerde von der bP montierten Angaben über die Verfahrensgegenstände der gegen sie arbeitsrechtlich geführten Verfahren hätten nichts an der bescheidmäßigen Entscheidung verändert: Nachdem die Rechtsprechung des VwGH den Begriff der Arbeitsbedingungen sehr weit fasst und davon nicht bloß Hauptleistungen aus dem Arbeitsvertrag – also insbesondere das Entgelt und andere aus dem Arbeitsverhältnis entspringende Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien, wie Arbeitszeit, Freizeit, Feiertagsarbeit – umfasst sind, sondern überhaupt jede Frage, welche die Stellung der Arbeitnehmer im Betrieb oder Unternehmen betrifft (VwGH 06.06.2001, 98/09/0016), sind nach Ansicht des BVwG davon auch die mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses entstehen Ansprüche des austretenden Arbeitnehmers (Ausständige Entgeltforderungen, Urlaubsersatzleistung, Abfertigung, Kündigungsentschädigung, Betriebspension, Freizeit während der Kündigungsfrist, Rückzahlung von Ausbildungskosten…) umfasst. Sämtliche gegen die bP geführten arbeitsrechtlichen Verfahren (Offene Lohnansprüche; Offene Entgeltzahlungen bzw. Urlaubsentschädigung; unrechtmäßiger Gehaltsabzug trotz Nichtvereinbarung eines Ausbildungskostenrückersatzes während aufrechten Arbeitsverhältnis und offene Urlaubsentschädigung; Offene Ansprüche) betrafen daher Arbeitsbedingungen iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG. Wenn die bP in ihrer Beschwerde vermeint, dass keine zureichenden Feststellungen betreffend den vorgelegenen Zweifel an der Einhaltung Lohn-und Arbeitsbedingungen durch die bP getroffen wurden, hält das erkennende Gericht dem entgegen, dass das AMS lediglich verpflichtet war in seinem Bescheid die zu Zweifeln Anlass gebende Umstände in einem der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzutun (VwGH 02.07.1987; 87/09/0046). Indem das AMS in ihrem Bescheid in Zusammenhang mit der Frage der Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen durch die bP auf die vermeintlich in der näheren Vergangenheit beendeten bzw. aktuell anhängigen arbeitsrechtlichen Verfahren verweist, ist sie dieser Verpflichtung nachgekommen. Aufgrund dieser Angaben konnte das erkennende Gericht diesen Zweifel im Zuge seiner nachträglichen Ermittlungstätigkeiten nachgehen und durch Auskunftseinholung bei den zuständigen Arbeitsgerichten eruieren, welche arbeitsrechtlichen Verfahren betreffend die bP eingeleitet wurden. In Anbetracht der Beendigungsart zwei gegen die bP geführter arbeitsgerichtlicher Verfahren (Vergleich in welchen sich die bP zur Zahlung einer Restentgeltzahlung verpflichtet hat; rechtskräftiger Zahlungsbefehl wegen unrechtmäßiger Gehaltskürzung trotz Nichtvereinbarung eines Ausbildungskostenrückersatzes und einer ausständigen Urlaubsentschädigung), den rechtlich einschlägigen ruhendgestellten Verfahren, den Umstand, dass sämtliche Verfahren in den vergangenen vier Jahren anhängig waren und auch die diesbezüglichen Verfahrensgegenstände gleichzeitig Arbeitsbedingungen iSd § 4 Abs. 1 Z 2 AuslBG betrafen, fiel die von der bB gefällte Prognoseentscheidung (VwGH 1.9.2022, Ro 2021/09/0002-4, Hinweis auf VwGH 21.1.1994, 93/09/0406) hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Arbeitgebers zu Recht negativ aus.In Anbetracht der Beendigungsart zwei gegen die bP geführter arbeitsgerichtlicher Verfahren (Vergleich in welchen sich die bP zur Zahlung einer Restentgeltzahlung verpflichtet hat; rechtskräftiger Zahlungsbefehl wegen unrechtmäßiger Gehaltskürzung trotz Nichtvereinbarung eines Ausbildungskostenrückersatzes und einer ausständigen Urlaubsentschädigung), den rechtlich einschlägigen ruhendgestellten Verfahren, den Umstand, dass sämtliche Verfahren in den vergangenen vier Jahren anhängig waren und auch die diesbezüglichen Verfahrensgegenstände gleichzeitig Arbeitsbedingungen iSd , Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG betrafen, fiel die von der bB gefällte Prognoseentscheidung (VwGH 1.9.2022, Ro 2021/09/0002-4, Hinweis auf VwGH 21.1.1994, 93/09/0406) hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Arbeitgebers zu Recht negativ aus. 3.7.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.7.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung erfüllt, wenn die Tatsachen oder die Glaubwürdigkeit von Zeugen unbestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (EGMR 2010-05-12 Bsw 32435/06; vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100, mwN).Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung erfüllt, wenn die Tatsachen oder die Glaubwürdigkeit von Zeugen unbestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (EGMR 2010-05-12 Bsw 32435/06; vergleiche VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100, mwN). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Auf Grundlage der im Akt befindlichen Ermittlungsergebnisse, betreffend der in den vergangenen vier Jahren gegen die bP geführten arbeitsgerichtlichen Verfahren, insbesondere des rechtskräftigen Zahlungsbefehls (wegen unrechtmäßiger Gehaltskürzung trotz Nichtvereinbarung eines Ausbildungskostenrückersatzes und einer ausständigen Urlaubsentschädigung) und des gerichtlichen Vergleiches (worin die bP eine Restentgeltzahlung zugestand) steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, welcher auch durch eine Verhandlung keine Änderung erfahren würde. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht daher bereits aufgrund der Aktenlage fest und war auch nicht ergänzungsbedürftig. Zu Spruchpunkt B) 3.8.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.8.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AuslBG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L517.2271703.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.