Obsah (7)
§ 33Art 133Artikel 80§ 60§ 45§ 3§ 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.06.2023 GeschäftszahlL518 2273582-1 SpruchL518 2273582-1/4E, L518 2273582-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 33Abs. 1 Z 2 i
Vm § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „BF“ bzw. „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger von Armenien, reiste am 29.5.2023 via Flug OS 796 aus Sofia kommen am Flughafen Wien-Schwechat an und brachte dort am selben Tag beim SPK Schwechat Referat III-FB1 – Grenzkontrolle im Zuge der Amtshandlung einen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Armenien zu sein.römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „BF“ bzw. „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger von Armenien, reiste am 29.5.2023 via Flug OS 796 aus Sofia kommen am Flughafen Wien-Schwechat an und brachte dort am selben Tag beim SPK Schwechat Referat III-FB1 – Grenzkontrolle im Zuge der Amtshandlung einen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Armenien zu sein. Das Zulassungsverfahren wurde in der Erstaufnahmestelle am Flughafen geführt. Bei der Erstbefragung am 29.05.2023 vor dem SPK Schwechat, REFERAT III-FB 2- Grenzbez. Sonderaufgaben, gab die beschwerdeführende Partei vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ihren Fluchtgründen befragt wie folgt an: „Ich habe in Armenien viele Probleme. Ich habe als Chauffeur gearbeitet und habe Waren transportiert. Von der Polizei wurde ich kontrolliert und das Auto sowie die Ware wurde beschlagnahmt. Der Auftraggeber verlangte von mir die Ware zurück. Ich wurde vom Auftraggeber geschlagen und dann war ich drei Monate lang beim Freund meines Vaters gelebt, um in Sicherheit zu sein. Das Auto meines Vaters wurde beschädigt. Ich möchte nicht mehr armenischer Staatsbürger sein und auch nicht mehr zurück. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung.“ Am 28.04.2022 wurde für die bP in der Erstaufnahmestelle Flughafen durch einen Rechtsberater in der Sprache Armenisch eine Rechtsberatung durchgeführt, wobei dem Rechtsberater zuvor schon der gesamte Akteninhalt zur Einsichtnahme überlassen worden war. Die niederschriftliche Einvernahme am 02.06.2023 durch den erkennenden Organwalter des BFA, in Anwesenheit des Rechtsberaters und im Beisein einer Dolmetscherin der Sprache Armenisch gestaltete sich wie folgt: „… LA: Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktionen/Aufgaben im Verfahren erklärt. Die Rechtsberatung ist während der gesamten Einvernahme anwesend. Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Haben Sie jetzt ein Mobiltelefon bei sich? Bitte schalten Sie Ihr Mobiltelefon aus. VP: Ja. LA: Die Dolmetscherin wurde vom Leiter der Amtshandlung als Dolmetscherin für Armenisch bestellt. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden? VP: Ja. LA: Sollten sich für Sie im Verlauf der Einvernahme Unklarheiten ergeben, sollten Sie etwa eine Frage nicht richtig verstanden haben oder bemerken, dass eine Ihrer Antworten offensichtlich von meiner Seite nicht richtig verstanden worden ist, können Sie jederzeit auch Gegenfragen stellen. Es soll in jedem Fall gewährleistet sein, dass eine fehlerfreie Kommunikation gegeben ist. VP: Ja. LA: Sind Sie geistig und körperlich gesund? VP: Ja. LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung? Nehmen Sie irgendwelche Medikamente? VP: Derzeit nein. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die an Sie gestellten Fragen wahrheitsgemäß und umfassend zu beantworten? VP: Ja. LA: Vor Beginn dieser Einvernahme erfolgte bereits am heutigen Tag eine Rechtsberatung der Verfahrenspartei durch den Rechtsberater – Uhrzeit 13:15 bis 13:30, wozu der gesamte bisherige Akt zur Akteneinsicht überlassen worden ist. Haben Sie die Rechtsberatung verstanden? VP: Ja. LA: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung Ihrer Angaben, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) im Vorfeld ausgefolgt. Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst? VP: Ja. LA: Sie werden nun nochmals darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. VP: Ja. LA: Es ist auch unumgänglich, dass Sie ohne unnötigen Aufschub Ihren Antrag auf internationalen Schutz begründen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. VP: Ja. LA: In diesem Zusammenhang werden Sie auch nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass Sie für den Fall, dass Ihr Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes abgewiesen werden sollte, in einer Beschwerde gegen diesen Bescheid neue Tatsachen und Beweismittel nur eingeschränkt vorbringen können (sog. Neuerungsverbot). VP: Ja. LA: Auf die Folgen von wahrheitswidrigen Aussagen und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung werden Sie hier und heute nochmals ausdrücklich hingewiesen. VP: Ja. LA: Wenn Sie wissentlich falsche Angaben über Ihre Identität oder Herkunft machen, um die Duldung Ihrer Anwesenheit im österreichischen Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen versuchen, begehen Sie eine Verwaltungsübertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz und können bestraft werden. Weiters kann dies zu einer Abweisung Ihres Antrages auf internationalen Schutz führen. VP: Ja. LA: Darüber hinaus werden Sie darauf aufmerksam gemacht, dass Ihren Angaben im Zulassungsverfahren hier in der Erstaufnahmestelle Flughafen eine verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt. VP: Ja. LA: Wasser zu trinken wird bereitgestellt. Wenn Sie eine Pause benötigen, können Sie dies jederzeit verlangen. VP: Ja. LA: Haben Sie im bisherigen Verfahren, insbesondere bei der polizeilichen Erstbefragung am 29.05.2023 wahrheitsgemäße Angaben gemacht und wurde Ihnen diese rückübersetzt und korrekt protokolliert? VP: Ja. LA: Wollen Sie zur Erstbefragung etwas ergänzen oder korrigieren? VP: Nein ich habe alles so gesagt wie es war. LA: Wie heißen Sie und wann und wo wurden Sie geboren? VP: XXXX , geboren am XXXX in der Stadt XXXX .VP: römisch 40 , geboren am römisch 40 in der Stadt römisch 40 . LA: Sind Sie im Besitze von Dokumenten, die Ihre Identität beweisen? VP: Nein. Die Schlepper haben meinen Reisepass wieder mitgenommen. LA: Haben Sie bereits andere Identitäten gebraucht? Zum Beispiel in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union? VP: Nein. LA: Sind Sie verheiratet? Wenn ja, wie lauten die Daten (Name, Geburtsdatum) Ihrer Gattin? Wo befindet sich Ihre Gattin? VP: Nein. Ledig. LA: Haben Sie Kinder? Wenn ja, wie viele? Nennen Sie den Namen und Geburtsdaten der Kinder. Wo befinden sich Ihre Kinder? VP: Nein. LA: Haben Sie Angehörige in Ihrem Heimatland? Wenn ja welche und wo leben diese? VP: Meine Eltern und zwei Brüder. Sie leben in der Republik Berg-Karabach in der Nähe von Stepanakert. LA: Wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt? VP: Meine Eltern sind 73 und 74 Jahre alt. Sie leben von der Pension. Mein Vater ist bettlägerig. Meine Brüder arbeiten dort. Seit meinem 16ten Lebensjahr lebe ich nicht mehr dort. LA: Bitte geben Sie so genau wie möglich die Adresse im Heimatland an, an der Sie zuletzt gelebt haben? VP: Ich lebte die letzten drei bis vier Jahre in der Russischen Föderation in der Stadt XXXX bei einem Freund bei mir. Die genaue Adresse kann ich ihnen nicht genau nennen.VP: Ich lebte die letzten drei bis vier Jahre in der Russischen Föderation in der Stadt römisch 40 bei einem Freund bei mir. Die genaue Adresse kann ich ihnen nicht genau nennen. LA: Wann, wie und mit wem hatten Sie zuletzt Kontakt von Ihrem Heimatland? VP: Mit meiner Mutter habe ich telefoniert. Das war vor circa zwei Wochen. Noch vor meiner Einreise nach Österreich. LA: Haben Sie in Österreich oder sonst wo in Europa irgendwelche verwandtschaftlichen oder privaten Bezugspunkte? VP: Nein. LA: Welche Schulausbildung und Berufsausbildung haben Sie abgeschlossen? VP: Acht Klassen Grundschule habe ich absolviert. Sonst keine andere Ausbildung. LA: Wovon haben Sie gelebt? Wo waren Sie beschäftigt? Waren Sie bis zu Ihrer Ausreise beruflich tätig? VP: Ich arbeitete auf einer Baustelle bei einem Freund in Russland. LA: Bis zur Ausreise? VP: Ja. LA: Hatten Sie eine Aufenthaltsberechtigung für Russland? VP: Ja. LA: Welche? Wie hat die ausgesehen? VP: Armenier mit Ihrem Reisepass dürfen sich nur mit Ihrem Reisepass ohne Aufenthaltstitel in Russland aufhalten. LA: Arbeiten dürfen Sie auch ohne Aufenthaltstitel in Russland? VP: Ja. Auf Baustellen schon. LA: Wann haben Sie Ihren Entschluss zur letzten Ausreise gefasst? VP: Ich habe mein Land 2016 verlassen. Den Entschluss zur letzten Ausreise habe ich vor einem Monat gefasst. Der Schlepper sollte mich nach Wien bringen. Ich wollte die armenische Staatsbürgerschaft ablegen in Armenien, aber dafür habe ich zu wenig Zeit gehabt. Ich habe ein Grundstück in Armenien, das ein Freund meines Vaters für mich verkaufen soll. LA: Bitte bleiben Sie bei den Fragen. Die Fluchtgründe werden später behandelt. LA: Nennen Sie mir den Weg Ihrer letzten Ausreise, Inklusive Zwischenaufenthalte, Aufenthaltsdauer in den jeweiligen Ländern, Fortbewegungsmittel und Abreiseort. VP: Ich bin von Armenien nach Österreich gekommen. Ich bin von Tyumen nach Armenien gefahren und 10 Tage bin ich in Armenien geblieben. Danach hat mich der Schlepper nach Bulgarien gebracht. Drei Tage bin ich in Sofia geblieben und von dort bin ich mit dem Flugzeug nach Wien gekommen. LA: Mit welchen Transportmittel sind Sie von Armenien nach Bulgarien gereist? VP: Mit einem Flugzeug. LA: Hatten Sie, außer dem Reisepass, noch Dokumente bei sich? VP: Ja. Meine Geburtsurkunde und mein Wehrdienstbuch. LA: Die sind auch beim Schlepper? VP: Ja. LA: Haben Sie Kopien vom Reisepass, dem Wehrdienstbuch oder der Geburtsurkunde? VP: Nein. LA: Wer hat die Schleppung organisiert? VP: Ein Freund meines Vaters. LA: Wieviel haben Sie dafür bezahlt? VP: Ich habe nichts bezahlt. Er soll das Grundstück verkaufen und das Geld behalten. LA: Wie verlief die Ausreisekontrolle in Ihrem Heimatland? VP: Es gab keine Probleme. LA: Waren Sie, abgesehen von Russland, sonst jemals im Ausland? VP: Im Jahr 2016 war ich in Frankreich und im Jahr 2017 in Belgien. LA: Haben Sie bereits woanders um Asyl angesucht? (wenn ja, wann? – wo? Ausgang d. Verfahrens?) VP: Nein. Ich habe keinen Asylantrag gestellt. Ich habe mich drei Monate in Frankreich aufgehalten und bin über Belgien nach Russland zurückgekehrt, weil nach mir gesucht wurde. Ich habe in Frankreich einen Asylantrag gestellt, aber das Verfahren nicht abgewartet. LA: Und in Belgien? VP: Nein. In Belgien nicht. LA: Haben Sie die aktuellen Fluchtgründe in Frankreich auch bekannt gegeben? VP: Ich habe in Frankreich keine Gründe angegeben, weil ich nicht befragt wurde. Keiner wollte mich hören. Ich habe mich drei Monate in Frankreich aufgehalten, wurde jedoch nicht befragt. LA: Besteht gegen Sie ein Aufenthalts- oder Einreiseverbot für das Schengener-Gebiet? VP: Das weiß ich nicht. LA: War Österreich jetzt Ihr Zielland? VP: Ja. LA: Bitte nennen Sie Ihre Volksgruppe und Religionszugehörigkeit? VP: Ich bin Armenier und armenisch-apostolischer Christ. LA: Hatten Sie wegen Ihrer Volksgruppe oder Religionszugehörigkeit Probleme im Heimatland? VP: Nein. LA: Werden Sie gesucht im Heimatland oder gibt es einen Haftbefehl gegen Sie? VP: Ich werde gesucht, aber nicht von staatlichen Behörden. LA: Näheres wieder bei den Fluchtgründen. LA: Haben Sie im Heimatland strafbare Handlungen begangen, sind Sie vorbestraft, verurteilt oder waren Sie schon einmal in Haft oder Gefangenschaft? VP: Nein. LA: Kommen wir bitte jetzt nochmals zu allen Ihren Fluchtgründen. Sie haben schon etwas dazu angegeben bei der Befragung am 29.05.
- Warum haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? Nennen Sie nun bitte detailliert und in Ihren eigenen Worten alle Ihre Fluchtgründe, sodass ich mir ein Bild davonmachen kann. Sie haben hierzu ausreichend Zeit. VP: Mein Problem besteht seit
- Es gibt viele Daten an die ich mich nicht mehr erinnern kann. Meine Eltern sind alt und krank. Ich war 2016 in Frankreich und aus Armenien geflüchtet. Ich blieb in Frankreich nicht lang. Nur drei Monate. Danach musste ich nach Armenien zurückkehren, da mein Vater sonst Probleme hätte. Ich habe einen Armenier in Frankreich gefunden, der meine Rückreise nach Armenien organisieren sollte. Der Armenier in Frankreich hat einen Armenier gefunden in Belgien, der meine Rückreise organisieren kann und ich bin dann nach Belgien gegangen. Innerhalb einer Woche wurde ich dann von belgischen Behörden nach Armenien geschickt. Dieser Armenier in Belgien hat mich zu einer Behörde gebracht, wo ich mein Problem geschildert habe und dann wurde ich nach Armenien geschickt. Ich habe Probleme mit mehreren Personen gehabt. Als ich in Armenien war, hat sich mein Problem verschlechtert. Ich wurde verfolgt und geschlagen. Ich musste wieder aus Armenien flüchten und bin zu meinem Freund nach Russland gegangen. Ich blieb in Russland drei Jahre. Ich bin dann nach Armenien gekommen, weil mein Vater erkrankt war. Die Personen die mich vorher verfolgt haben, haben erfahren, dass ich nach Armenien zurückgekehrt bin. Ich hielt mich versteckt bei meiner Tante mütterlicherseits. Ich habe einem Freund meines Vaters gesagt, er soll mir behilflich sein bei der Ausreise nach Wien. Man braucht dafür Geld, ich habe aber kein Geld gehabt. Ich habe ihm gesagt, er soll das Grundstück verkaufen und sich das Geld behalten. Die Organisation der Ausreise dauerte circa zwei Wochen und ich wurde nach Österreich geschickt. Ich sollte warten bis das armenische Flugzeug zurückfliegt und dann zur Polizei in Österreich kommen und um Hilfe bitten. Das habe ich auch gemacht. LA: Gibt es sonst noch ein Vorbringen oder Vorfälle zu Ihrem Fluchtgrund? VP: Ich habe in Armenien gesagt, dass ich die armenische Staatsbürgerschaft zurücklegen will und ich sage Ihnen auch, dass ich die armenische Staatsbürgerschaft zurücklege. LA: Haben Sie das schon gemacht? VP: Ich habe bis jetzt keine Zeit gehabt um dies schriftlich durchzuführen. LA: Sie haben über Probleme des Vaters gesprochen, weshalb Sie von Frankreich zurückreisen mussten nach Armenien. Welche Probleme waren das? VP: Ich habe gesundheitliche Probleme meines Vaters gemeint, deswegen musste ich zurückfahren. LA: Sie haben davon gesprochen, dass sich Ihr Problem verschlechtert hat, als Sie nach Armenien zurückgekehrt sind. Um welches Problem handelt es sich? VP: Im Jahr 2016 habe ich im Auftrag von mehreren Personen mit meinem Kleinbus mehrere Schachteln transportiert. Unterwegs wurde ich von der Polizei angehalten. Die Ware wurde beschlagnahmt und die Polizei hat behauptet, dass in den Schachteln Drogen und Gold waren. Die Auftraggeber fuhren in ihrem Fahrzeug vor mir. Als ich von der Polizei auf der Straße angehalten wurde, fuhren die Auftraggeber einfach weiter und sind nicht stehen geblieben. Die Schachteln waren verschlossen. Ich habe nicht gewusst, was in den Schachteln drinnen ist. Die Polizei hat die Schachteln nicht vor mir geöffnet und lediglich die Transportpapiere verlangt. Ich habe der Polizei gesagt, dass die Auftraggeber, die die Papiere haben sollten, vor mir im Fahrzeug gefahren sind. Diese sind jedoch bereits weggefahren. Es wurde mir geglaubt, dass ich nur ein Fahrer bin. Ich habe der Polizei auch den Ort gezeigt, wo ich die Ware abgeholt habe. Es wurde trotzdem mein Fahrzeug samt Waren von der Polizei beschlagnahmt. Ich wurde für drei bis vier Tage von der Polizei festgenommen. Dann wurde ich von der Polizei wieder an den Ort gebracht, wo ich die Ware abgeholt habe. Dabei bin ich durch einen zweiten Ausgang geflüchtet. Ich bin in die Stadt Hoktemberyan zu meinem Onkel väterlicherseits geflüchtet und bin bei ihm 10 bis 15 Tage geblieben. Die Auftraggeber sagten dann meinem Onkel, dass ich ihnen 20.000 US-Dollar als Wert der beschlagnahmten Ware zu ersetzen habe. Ich bin dann nach Frankreich geflüchtet. Ich bin zwei Monate in Frankreich geblieben. Wie lange genau kann ich jetzt nicht mehr sagen. Inzwischen kamen die Auftraggeber zu meinem Onkel, zum elterlichen Haus meines Vaters und nahmen zu sich den Kleinbus, Marke Gazel, meines Vaters. Während der drei Monate die ich in Frankreich war, habe ich erfahren, dass mein Vater einen Schlaganfall gehabt hat und habe mir gedacht, dass dies von den Auftraggebern organisiert worden ist oder das die der Grund dafür sind und ich bin dann nach Armenien zurückgekehrt. Es hat sich herausgestellt, dass mein Vater tatsächlich im Krankenhaus war und einen Schlaganfall erlitten hat. Ich bin dann zwei bis drei Tage in Armenien geblieben und dann nach Tyumen geflüchtet. Diese Personen kamen regelmäßig zu meinen Eltern und haben nach mir gefragt. Deswegen hat mein Vater ihnen seinen Kleinbus gegeben, damit sie mich in Ruhe lassen. Auch während meines Aufenthalts in Russland bis jetzt fragen diese Personen nach mir und suchen mich. Sie haben auch meine Telefonnummer in Russland in Erfahrung gebracht und mir eine SMS geschickt und einen Anruf getätigt, den ich nicht abgehoben habe. LA: Wer sind eigentlich diese Auftraggeber? VP: Es war ein Mann namens Ashot mit seinen Brüdern. Seinen Familiennamen kenne ich nicht. Er lebt ich der Stadt Zvartnots. Ein Bruder von diesem Ashot ist Polizist. LA: Haben Sie die vorher erwähnte SMS noch? VP: Nein. Das war vor drei Jahren. LA: Sie haben vorhin erwähnt, dass Sie verfolgt und geschlagen worden sind. Wer, wann, was, wie, wo und warum wurden Sie verfolgt und geschlagen? VP: Das war vor fünf Jahren. Er hat erfahren, dass ich nach Armenien zurückgekommen bin. Das waren Personen, die von Ashot geschickt wurden um mich zu schlagen. Sie verlangten von mir ihre Waren zurück und wenn ich die Waren nicht zurückgeben kann, dann den Warenwert in Höhe von 20.000 US-Dollar. Sie sagten, ich müsste den Betrag ihnen auf jeden Fall bezahlen, andernfalls machen sie mein Leben zur Hölle. LA: Waren Sie deshalb Im Krankenhaus oder ärztlicher Behandlung? VP: Nein. Ich habe Angst gehabt. LA: Gab es weitere Bedrohungen und wie haben die ausgesehen? VP: Nein keine anderen Bedrohungen. LA: Beschreiben Sie Ashot näher. VP: Groß, schlank, schwarze Haare, circa 60 Jahre alt. LA: Und was macht der so? VP: Das weiß ich nicht. Ich weiß nur, dass ein Bruder von ihm Polizist ist. LA: Wie sind Sie dann zu dem Auftrag gekommen? VP: Ich habe im Internet inseriert für Taxitransporte von Waren und sie haben mich kontaktiert. LA: Hatten Sie in Russland keine Zukunftsaussichten? VP: Ich wurde von diesen Personen auch in Russland gesucht. LA: Wie? VP: Sie haben mich angerufen auf meiner russischen Telefonnummer. LA: Haben Sie abgehoben? VP: Nein. Ich habe nur die SMS gelesen, die vor dem Anruf gekommen ist. Darin ist gestanden, dass Sie mich auf jeden Fall finden werden und das sie wissen, dass ich in Tyumen bin. LA: Sie haben erwähnt, dass Sie sich bei Ihrer Tante mütterlicherseits versteckt gehalten haben. Wurden Sie dort auch gefunden? VP: Nein. Von dort aus habe ich meinen Reisepass dem Freund meines Vaters namens Hovik gegeben, damit er meine Reise organisiert. LA: Können Sie für Ihre Fluchtgeschichte irgendwelche Beweise vorlegen? VP: Nein. Ich hatte Dokumente bei mir, aber die wurden mitgenommen. LA: Es wird darauf hingewiesen, dass Armenien durch die Verordnung BGBl. II 2009/177 als sicherer Herkunftsstaat festgelegt wurde. Das bedeutet, dass in der Regel in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird. Was sagen Sie dazu?LA: Es wird darauf hingewiesen, dass Armenien durch die Verordnung BGBl. römisch zwei 2009/177 als sicherer Herkunftsstaat festgelegt wurde. Das bedeutet, dass in der Regel in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird. Was sagen Sie dazu? VP: Ich möchte nicht zurück nach Armenien fahren. Ich lege die armenische Staatsbürgerschaft ab. LA: Als Ergebnis der heutigen Einvernahme wird Ihnen mitgeteilt, dass Ihnen die Einreise in das Bundesgebiet nicht gestattet wird. Anmerkung: In einem allgemeinen Rechtsgespräch wird für die VP der weitere mögliche Ablauf eines Flughafenverfahrens erörtert, d.h. am Montag den 05.06.2023 erfolgt die Einbindung von UNHCR – Zustimmung von UNHCR - Abweisung des Antrages mit Bescheid des BFA im Flughafenverfahren – Beschwerdemöglichkeit an Bundesverwaltungsgericht – abweisendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes – Zurückweisung der VP durch LPD - aber auch die jeweiligen Chancen für die VP im Flughafenverfahren - keine Zustimmung von UNHCR – Einreisegestattung – Weiterführung des Verfahrens im Inland – oder Stattgebung der Beschwerde durch Bundesverwaltungsgericht - Einreisegestattung - Weiterführung des Verfahrens im Inland. VP wird in allgemeinem Rechtsgespräch auch über die Dauer der einzelnen Verfahrensschritte, die Umstände der Konfinierung, Möglichkeit der Unterstützung durch BBU, SWB des Wachzimmers, ärztliche Betreuungsmöglichkeiten, Telefonkontakte usw. – abermals in Kenntnis gesetzt. Sie befinden sich im Sondertransitbereich. Es besteht für Sie jederzeit die Möglichkeit freiwillig auszureisen. LA: Haben Sie diese beabsichtigte Vorgehensweise verstanden? VP: Ja. LA an Rechtsberatung: Gibt es von Ihrer Seite noch offene Fragen oder Anträge? RB: Haben Sie eine Anzeige bei der Polizei eingebracht oder staatliche Hilfe gefordert? VP: Nein. Ich hatte Angst eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten, da der Bruder von Ashot ebenfalls bei der Polizei arbeitet. RB: Innerstaatliche Fluchtalternative. Haben Sie versucht innerhalb von Armenien unterzukommen? VP: Nein. Wenn diese Personen mich in Tyumen gefunden haben, würden sie mich in Armenien überall finden. RB: Danke sehr. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alle Ihre Gründe für die Antragstellung vorzubringen oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? VP: Ich möchte Sie bitten mir zu helfen. Ich möchte nicht zurückfahren. LA: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden? VP: Ja gut. LA: Möchten Sie irgendwelche Beweismittel/Dokumente/ärztliche Befunde etc. vorlegen? Haben Sie Dokumente bei sich? VP: Nein. LA: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. VP: Ja. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Ja. Die Niederschrift wurde der Rechtsberatung zur Durchsicht vorgelegt. Die Niederschrift wurde dem Vernommenen vorgelesen. Anmerkung: RB und VP erhalten eine Ausfertigung der Niederschrift. LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung. …“ Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge wurde am 05.06.2023 von der beabsichtigten Entscheidung des Bundesamtes verständigt und erteilte am 7.6.2023 durch Mag.a XXXX , XXXX UNHCR Österreich die Zustimmung
§ 33Abs. 2 Asyl
G, den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 33 Abs. 1 Z 4 AsylG abzuweisen, zumal das Vorbringen in Einklang mit dem Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann.Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge wurde am 05.06.2023 von der beabsichtigten Entscheidung des Bundesamtes verständigt und erteilte am 7.6.2023 durch Mag.a römisch 40 , römisch 40 UNHCR Österreich die Zustimmung
Paragraph 33, Absatz 2, AsylG, den Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG abzuweisen, zumal das Vorbringen in Einklang mit dem Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann. Folglich wurde mit im Spruch bezeichnetem Bescheid der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.10.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 33 Abs. 1 Z. 4 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (SP I.). Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (SP II.) und wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (SP III.).Folglich wurde mit im Spruch bezeichnetem Bescheid der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.10.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen (SP römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (SP römisch zwei.) und wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (SP römisch drei.). Als Beweismittel wurden folgende Bescheinigungsmittel herangezogen: − Protokolle Ihrer Befragungen im Verfahren - Niederschriftliche Einvernahme, EAST Flughafen vom 02.06.2023 - Aktuelles Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA Armenien, Datum der Veröffentlichung: 20.04.2023 - Meldung betr. der medizinischen Untersuchung im Sondertransit - Mitteilung von UNHCR – Zustimmung zur Abweisung im Flughafenverfahren vom heutigen Tag - Alle weiteren Teile des Verwaltungsakts zur Zahl 1354472401/231031278 – EAST Flughafen Die beschwerdeführende Partei brachte keine Bescheinigungsmittel in Vorlage. Durch die Behörde wurden folgende Feststellungen der Entscheidungsfindung zu Grunde gelegt: Zu Ihrer Person: Ihre Identität steht nicht fest. Sie sind armenischer Staatsangehöriger, gehören der Volksgruppe der Armenier an und sind armenisch-apostolischer Christ. Sie haben in Armenien 8 Jahre die Grundschule besucht. Sie verfügen über keine Berufsausbildung. Sie sind arbeitsfähig. Sie haben Berufserfahrung in der Baubranche. Sie sind ledig und haben keine Kinder. Sie sind gesund. Sie verfügen in Armenien über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Die von Ihnen vorgebrachten Beweggründe für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats – eine Verfolgung von Privatpersonen aufgrund der Durchführung eines Transportes für diese und Beschlagnahmung mehrerer Schachteln durch die Polizei- sind nicht glaubhaft. Es ist Ihnen nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft zu machen. Sie verfügen in Ihrem Herkunftsstaat über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Sie sind arbeitsfähig, verfügen über Berufserfahrung und die elementare Grundversorgung in Ihrem Herkunftsland ist gewährleistet. Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen könnte. Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen könnte. Sie verfügen im Herkunftsstaat über familiäre und soziale Bezugspunkte – Ihre Eltern sowie Ihre Brüder leben nach wie vor in Armenien. Sie sind ein gesunder Mann, verfügen über Schulbildung und haben Berufserfahrung in der Baubranche. Sie sind arbeitsfähig und könnten Ihren Lebensunterhalt aus eigenem bestreiten. Die elementare Grundversorgung in Ihrem Herkunftsland ist gewährleistet. Es war insgesamt festzustellen, dass bei einer Rückkehr nicht mit dem Entzug Ihrer Lebensgrundlage zu rechnen ist und Sie auch nicht in eine aussichtslose Situation geraten würden. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: In Österreich haben Sie keine Familienangehörigen oder Verwandten. Sie waren bisher noch nie in Österreich und haben daher keine Anknüpfungspunkte. Sie sprechen nicht Deutsch. Zur Lage im Herkunftsland der bP: Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Politische Lage Letzte Änderung: 18.04.2023 Die armenische Verfassung sieht eine parlamentarische Republik mit einer Einkammer-Legislative, der Nationalversammlung (Parlament), vor. Der vom Parlament gewählte Premierminister steht an der Spitze der Regierung; der ebenfalls vom Parlament gewählte Präsident hat weitgehend eine zeremonielle Funktion (USDOS 20.3.2023). Die Nationalversammlung besteht aus mindestens 101 Mitgliedern, die für eine Amtszeit von fünf Jahren nach einem neu eingeführten Verhältniswahlsystem mit geschlossenen Listen gewählt werden, wodurch das frühere zweistufige Verhältniswahlsystem vereinfacht wird. Bis zu vier zusätzliche Sitze sind für Vertreter ethnischer Minderheiten reserviert, und es können weitere Sitze hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass die Oppositionsparteien mindestens 30 Prozent der Sitze halten (FH 10.3.2023). Die internationalen Beobachter der OSZE haben die vorgezogene Parlamentswahl in Armenien am 20.06.2021 als demokratisch, fair und frei eingestuft. Den Wählern seien eine breite Palette von Möglichkeiten geboten, die freiheitlichen Grundrechte respektiert worden und die Kandidaten konnten einen freien Wahlkampf führen. Die Partei des bisherigen Ministerpräsidenten Nikol Paschinjan hatte die Parlamentswahl mit rund 54 % der Stimmen gewonnen (BAMF 28.6.2021; vgl EurasiaNet 21.6.2021, USDOS 20.3.2023, FH 10.3.2023). Obwohl Pashinyans Sieg von der Opposition angefochten wurde, bestätigte das Verfassungsgericht die Wahlergebnisse (FH 10.3.2023). Die neue Regierung unter Pashinjan hat sich verpflichtet, seit Langem bestehende Probleme wie systemische Korruption, undurchsichtige Politikgestaltung, ein fehlerhaftes Wahlsystem und schwache Rechtsstaatlichkeit anzugehen (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, BAMF 16.8.2021).Die internationalen Beobachter der OSZE haben die vorgezogene Parlamentswahl in Armenien am 20.06.2021 als demokratisch, fair und frei eingestuft. Den Wählern seien eine breite Palette von Möglichkeiten geboten, die freiheitlichen Grundrechte respektiert worden und die Kandidaten konnten einen freien Wahlkampf führen. Die Partei des bisherigen Ministerpräsidenten Nikol Paschinjan hatte die Parlamentswahl mit rund 54 % der Stimmen gewonnen (BAMF 28.6.2021; vergleiche EurasiaNet 21.6.2021, USDOS 20.3.2023, FH 10.3.2023). Obwohl Pashinyans Sieg von der Opposition angefochten wurde, bestätigte das Verfassungsgericht die Wahlergebnisse (FH 10.3.2023). Die neue Regierung unter Pashinjan hat sich verpflichtet, seit Langem bestehende Probleme wie systemische Korruption, undurchsichtige Politikgestaltung, ein fehlerhaftes Wahlsystem und schwache Rechtsstaatlichkeit anzugehen (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023, BAMF 16.8.2021). Die neue Armenien-Allianz unter Führung des ehemaligen Präsidenten Robert Kocharyan erhielt 29 Sitze und 21,1 % der Stimmen. Ein weiterer neuer Block, die vom ehemaligen Präsidenten Serzh Sargsyan (der nicht mit Armen Sargsyan verwandt ist) gegründete "Ich-habe-Ehre-Allianz", errang 7 Sitze, nachdem sie 5,2 % der Stimmen erhalten hatte. Obwohl Parteienbündnisse eine Wahlhürde von 7 % der Stimmen erreichen müssen, wurde diese Hürde für Sargsjan's Bündnis aufgehoben, da das armenische Gesetz vorschreibt, dass die Legislative aus nicht weniger als drei Parteien bestehen muss (FH 10.3.2023). Im April 2021 änderte das Parlament die bestehenden Wahlgesetze, um den Empfehlungen der Venedig-Kommission und des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der OSZE Rechnung zu tragen. Die vorgezogenen Wahlen im Juni 2021 wurden erfolgreich nach dem reformierten System durchgeführt, bei dem die territorialen Listen abgeschafft und das bestehende Wahlsystem vereinfacht wurde. Die Änderungen fanden breite Unterstützung bei den politischen Kräften und der Zivilgesellschaft; weitere Reformen wurden im Mai 2021 verabschiedet und sollen 2022 in Kraft treten (FH 10.3.2023). Im April 2021 nahm das Parlament Änderungen an, die härtere Strafen für Stimmenkauf, Gewalt im Zusammenhang mit Wahlen und die Störung des Wahlprozesses vorsehen und die Behinderung von Wahlkampfaktivitäten unter Strafe stellen (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 12.4.2022). Obwohl bei den Wahlen 2021 ein Rückgang solcher Praktiken zu verzeichnen war, berichteten internationale Beobachter über angebliche Wahlstörungen, darunter vereinzelte Vorfälle von Stimmenkauf und Missbrauch von Verwaltungsmitteln (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Im April 2021 nahm das Parlament Änderungen an, die härtere Strafen für Stimmenkauf, Gewalt im Zusammenhang mit Wahlen und die Störung des Wahlprozesses vorsehen und die Behinderung von Wahlkampfaktivitäten unter Strafe stellen (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 12.4.2022). Obwohl bei den Wahlen 2021 ein Rückgang solcher Praktiken zu verzeichnen war, berichteten internationale Beobachter über angebliche Wahlstörungen, darunter vereinzelte Vorfälle von Stimmenkauf und Missbrauch von Verwaltungsmitteln (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Seit Mitte April 2022 kam es zu anhaltenden Protesten gegen Ministerpräsident Nikol Paschinjan, die sich gegen Paschinjans Politik in Bezug auf die zwischen Armenien und Aserbaidschan umstrittene Region Berg-Karabach richteten. Armenien strebt nun unter internationaler Vermittlung, u.a. von Russland, ein Friedensabkommen mit dem Nachbarland Aserbaidschan an. Bisher wird ein Waffenstillstand zwischen beiden Staaten von russischen Soldaten überwacht. Die Opposition befürchtet, dass Paschinjan die Region Bergkarabach komplett an Aserbaidschan abtreten will (BAMF 13.6.2022). Die Minsk-Gruppe der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, in der die Vereinigten Staaten, Frankreich und Russland gemeinsam den Vorsitz führen, nahm die Verhandlungen über Berg-Karabach wieder auf. Im Laufe des Jahres 2021 gaben die Ko-Vorsitzenden mehrere Erklärungen zu den Folgen des Krieges ab, in denen sie ihre Bereitschaft bekräftigten, die Region zu besuchen, und die Parteien aufforderten, alle Kriegsgefangenen und andere Gefangene zurückzugeben, "alle Daten auszutauschen, die für eine wirksame Minenräumung in den Konfliktregionen erforderlich sind", die "Zugangsbeschränkungen zu Berg-Karabach, auch für Vertreter internationaler humanitärer Organisationen" aufzuheben, das religiöse und kulturelle Erbe zu bewahren und zu schützen und "direkte Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen den vom Konflikt betroffenen Gemeinschaften" zu fördern (HRW 13.1.2022) Ein zweites Treffen der Sondergesandten von Armenien und der Türkei zur Normalisierung der schwer belasteten Beziehungen zwischen den beiden Staaten fand im Februar in Wien statt. Erst im Jänner nahmen die beiden Staaten unter Vermittlung Russlands einen Dialog mit einem Treffen der beiden Sondergesandten in Moskau auf. Er soll nach dem Willen Jerewans zu normalen diplomatischen Beziehungen führen. Die Türkei und Armenien streiten vor allem über die Geschichte: Wie die meisten internationalen Experten stuft Armenien die Massaker im Osmanischen Reich an bis zu 1,5 Millionen Armeniern 1915 als Völkermord ein. Die Türkei lehnt das vehement ab. Die Grenzen zwischen Armenien und der Türkei sind seit Jahrzehnten geschlossen. Die Türkei hatte zudem im jüngsten Krieg um die Region Berg-Karabach im Herbst 2020 den Gegner Armeniens, Aserbaidschan, militärisch unterstützt (Der Standard 3.2.2022; vgl. Euronews 12.3.2022).Ein zweites Treffen der Sondergesandten von Armenien und der Türkei zur Normalisierung der schwer belasteten Beziehungen zwischen den beiden Staaten fand im Februar in Wien statt. Erst im Jänner nahmen die beiden Staaten unter Vermittlung Russlands einen Dialog mit einem Treffen der beiden Sondergesandten in Moskau auf. Er soll nach dem Willen Jerewans zu normalen diplomatischen Beziehungen führen. Die Türkei und Armenien streiten vor allem über die Geschichte: Wie die meisten internationalen Experten stuft Armenien die Massaker im Osmanischen Reich an bis zu 1,5 Millionen Armeniern 1915 als Völkermord ein. Die Türkei lehnt das vehement ab. Die Grenzen zwischen Armenien und der Türkei sind seit Jahrzehnten geschlossen. Die Türkei hatte zudem im jüngsten Krieg um die Region Berg-Karabach im Herbst 2020 den Gegner Armeniens, Aserbaidschan, militärisch unterstützt (Der Standard 3.2.2022; vergleiche Euronews 12.3.2022). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf, Zugriff 5.8.2022 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.6.2022): Briefing Notes, Armenien, Zugriff 4.8.2022 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (16.8.2021): Briefing Notes, Armenien, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw33-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 19.8.2021 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (28.6.2021): Briefing Notes, Armenien, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw26-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 29.6.2021 Der Standard (3.2.2022): Nächste Verhandlungsrunde Armenien-Türkei am
- Februar in Wien, https://www.derstandard.de/story/2000133095421/naechste-verhandlungsrunde-armenien-tuerkei-am-24-februar-in-wien, Zugriff 1.3.2022 EurasiaNet (21.6.2021): Armenia's Pashinyan wins reelection in landslide, https://www.ecoi.net/de/dokument/2054242.html, Zugriff 2.7.2021 Euronews (12.3.2022): Annäherung in Antalya: Armenien und Türkei wollen Normalisierungsphase fortsetzen, https://de.euronews.com/2022/03/12/annaherung-in-antalya-armenien-und-turkei-wollen-normalisierungsphase-fortsetzen, Zugriff 30.3.2022 FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088482.html, Zugriff 14.3.2023 HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066479.html, Zugriff 20.1.2022 USDOS – U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 30.3.2023 Sicherheitslage Letzte Änderung: 18.04.2023 Die Sicherheitslage entlang der armenisch-aserbaidschanischen Grenze blieb angespannt und es kam immer wieder zu Gefechten (AI 27.3.2023). Die Gefechte flammten Anfang August [2022] wieder auf. Aserbaidschan und Armenien werfen sich gegenseitig den Bruch des Waffenstillstands vor. Bei den Zusammenstößen wurden mehrere Soldaten getötet (TAZ 4.8.2022; vgl. Zeit online 3.8.2022, DW 3.8.2022).Die Sicherheitslage entlang der armenisch-aserbaidschanischen Grenze blieb angespannt und es kam immer wieder zu Gefechten (AI 27.3.2023). Die Gefechte flammten Anfang August [2022] wieder auf. Aserbaidschan und Armenien werfen sich gegenseitig den Bruch des Waffenstillstands vor. Bei den Zusammenstößen wurden mehrere Soldaten getötet (TAZ 4.8.2022; vergleiche Zeit online 3.8.2022, DW 3.8.2022). Politische Spannungen und wachsende Unsicherheit aufgrund des ungelösten Konflikts um Berg-Karabach beherrschten die Ereignisse in Armenien. Der von Russland vermittelte Waffenstillstand wurde mehrfach gebrochen, als Aserbaidschan in Berg-Karabach und Armenien einmarschierte. Sporadische militärische Auseinandersetzungen bedrohten weiterhin die Sicherheit und den Lebensunterhalt der Zivilbevölkerung in Dörfern in Berg-Karabach und in mehreren umliegenden Bezirken sowie entlang der Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan. Die politische Opposition machte Premierminister Nikol Pashinyan dafür verantwortlich, veranstaltete anhaltende Proteste und forderte seinen Rücktritt (HRW 12.1.2023; vgl. AI 27.3.2023).Politische Spannungen und wachsende Unsicherheit aufgrund des ungelösten Konflikts um Berg-Karabach beherrschten die Ereignisse in Armenien. Der von Russland vermittelte Waffenstillstand wurde mehrfach gebrochen, als Aserbaidschan in Berg-Karabach und Armenien einmarschierte. Sporadische militärische Auseinandersetzungen bedrohten weiterhin die Sicherheit und den Lebensunterhalt der Zivilbevölkerung in Dörfern in Berg-Karabach und in mehreren umliegenden Bezirken sowie entlang der Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan. Die politische Opposition machte Premierminister Nikol Pashinyan dafür verantwortlich, veranstaltete anhaltende Proteste und forderte seinen Rücktritt (HRW 12.1.2023; vergleiche AI 27.3.2023). Die Bedingungen in den an Aserbaidschan und Berg-Karabach angrenzenden Gebieten, einem mehrheitlich armenischen Gebiet, das 1994 de facto die Unabhängigkeit von Aserbaidschan erlangte, haben sich nach dem militärischen Konflikt in der Region im Jahr 2020 verschlechtert. Die Zivilbevölkerung in der Region ist nach wie vor dem Risiko ausgesetzt, physischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Im September 2022 drangen aserbaidschanische Streitkräfte in armenisches Gebiet ein. Bei der Eskalation des laufenden militärischen Konflikts wurden über 200 armenische Soldaten getötet und mehr als 293 verletzt. Auch zivile Siedlungen und Gebäude in den Provinzen Syunik, Gegharkunik und Vayots Dzor wurden angegriffen. Die aktiven Feindseligkeiten dauerten zwar nur kurz, doch wurde die anschließende Waffenruhe regelmäßig gebrochen (FH 10.3.2023). Seit der Vermittlung des Waffenstillstandsabkommens vom November 2020, mit dem der Konflikt um Berg-Karabach pausiert wurde, übt Russland als Hauptvermittler in den armenisch-aserbaidschanischen Verhandlungen einen größeren Einfluss in Armenien aus und hat Militärkräfte an der armenisch-aserbaidschanischen Grenze stationiert (FH 10.3.2023). Quellen: AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Armenia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089419.html, Zugriff 3.4.2023 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (18.1.2021): Briefing Notes, Armenien, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw03-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 22.1.2021 DerStandard (10.11.2020): Umstrittener Waffenstillstand in Bergkarabach, https://www.derstandard.at/story/2000121604696/umstrittener-waffenstillstand-in-bergkarabach, Zugriff 12.11.2020 DW - Deutsche Welle (3.8.2022): Kämpfe in Berg-Karabach flammen wieder auf, https://www.dw.com/de/k%C3%A4mpfe-in-berg-karabach-flammen-wieder-auf/a-62700701, Zugriff 23.8.2022 FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088482.html, Zugriff 14.3.2023 HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085384.html, Zugriff 19.1.2023 IFK – Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement [Österreich] (11.2020): Bergkarabach: Neuordnung der regionalen Machtverhältnisse, https://www.bundesheer.at/php_docs/download_file.php?adresse=/pdf_pool/publikationen/ifk_monitor_65_lampalzer_bergkarabach_nov_20_web.pdf, Zugriff 27.11.2020 TAZ - die Tageszeitung (4.8.2022): Konflikt um Bergkarabach, Gefechte flammen wieder auf, https://taz.de/Konflikt-um-Bergkarabach/!5868274/, Zugriff 23.8.2022 Zeit online (3.8.2022): Kämpfe zwischen Armenien und Aserbaidschan flammen wieder auf, https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-08/bergkarabach-armenien-aserbaidschan-kaempfe?utm_referrer=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F, Zugriff 23.8.2022 Justizwesen/Rechtsschutz Letzte Änderung: 18.04.2023 Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, wurde die Justiz aufgrund ihrer Geschichte von Korruption und politischer Einflussnahme, ihres Widerstands gegen Reformen und der jüngsten öffentlichkeitswirksamen Skandale nicht als unabhängig oder unparteiisch angesehen. Es gab unbestätigte Berichte über Versuche der Regierung, die Richter zu beeinflussen. Die hohe Zahl der Fälle, das mangelnde Vertrauen der Öffentlichkeit und der Vorwurf des Drucks durch die Regierung hielten Fachleute davon ab, sich auf Richterstellen zu bewerben (USDOS 20.3.2023). Richter fühlen sich Berichten zufolge unter Druck gesetzt, mit Staatsanwälten zusammenzuarbeiten, um Angeklagte zu verurteilen. Der Anteil an Freisprüchen ist extrem niedrig. Die Behörden wenden das Recht selektiv an, und ein ordnungsgemäßes Verfahren ist weder in Zivil- noch in Strafsachen gewährleistet (FH 10.3.2023). Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existieren eine Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfassungsgericht. Die Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis hat sich seit Mitte 2018 verbessert. Die Regierung treibt eine Justizreform mit dem Ziel größerer Effizienz der Justiz voran, die allerdings seit 2020 ins Stocken geraten ist. Kollektivhaft (z. B. innerhalb der Familie) gibt es in Armenien nicht (AA 25.7.2022). Die Regierung veröffentlichte 2019 eine auf fünf Jahre angelegte Strategie zur Reform der Justiz; die Reformen wurden 2022 fortgesetzt, kamen jedoch nur langsam voran (FH 10.3.2023). Beobachter stellten fest, dass die Bestechung von Richtern zwar kein weitverbreitetes Problem mehr sei, dass aber Verteidiger von ihren Mandanten Geld erpressten, indem sie behaupteten, es sei für die Bestechung eines Richters bestimmt, wodurch das Vertrauen in das System untergraben wurde (USDOS 20.3.2023). Am
- Juli nahm das Parlament Änderungen am Gerichtsgesetzbuch an, die Disziplinarverfahren gegen Richter ermöglichen, die über Fälle entschieden haben, in denen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu irgendeinem Zeitpunkt während des Verfahrens Menschenrechtsverletzungen festgestellt hat (USDOS 20.3.2023). Die Bürger hatten auch die Möglichkeit, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Rechtsakten, die ihre Grundrechte und -freiheiten verletzten, vor dem Verfassungsgericht anzufechten. Bürger, die den innerstaatlichen Rechtsweg ausgeschöpft haben, können bei angeblichen Verstößen der Regierung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention den EGMR anrufen (USDOS 20.3.2023). Die Regierung hielt sich im Allgemeinen an die vom EGMR ausgesprochenen Entschädigungszahlungen (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sehen das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Bei der Prüfung der Festnahme muss das Gericht auch die Rechtmäßigkeit der Verhaftung prüfen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Polizei die Festgenommenen über die Gründe für ihre Festnahme sowie über ihr Recht zu schweigen, einen Rechtsbeistand zu haben und einer Person ihrer Wahl ihren Aufenthaltsort mitzuteilen, informieren muss. Eine Kaution war eine legale Option (USDOS 20.3.2023). Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz setzte dieses Recht nicht durch. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung vor, aber Verdächtige kamen in der Regel nicht in den Genuss dieses Rechts. Die Pflichtverteidiger waren überlastet. Das Gesetz sieht vor, dass Angeklagte Zeugen zur Rede stellen, Beweise vorlegen und die Argumente im Vorfeld eines Prozesses prüfen können, doch hatten Angeklagte und ihre Anwälte kaum die Möglichkeit, den Zeugen oder der Polizei zu widersprechen, während die Gerichte dazu neigten, das Material der Staatsanwaltschaft routinemäßig zu akzeptieren (USDOS 20.3.203). Menschenrechtsanwälten zufolge wurde weiterhin in erheblichem Umfang von der Untersuchungshaft Gebrauch gemacht, wobei die Verdächtigen die Beweislast dafür tragen, dass sie keine Fluchtgefahr darstellen oder die Ermittlungen nicht behindern. Mit der neuen Strafprozessordnung wurden auch neue Präventivmaßnahmen wie Hausarrest und Verwaltungsaufsicht eingeführt, die die Inanspruchnahme der Untersuchungshaft möglicherweise verringern könnten (USDOS 20.3.2023). Die lange Untersuchungshaft blieb ebenso ein Problem (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023). Einige Beobachter sahen in der übermäßig langen Untersuchungshaft ein Mittel, um Angeklagte zu einem Geständnis oder zur Offenlegung selbstbelastender Beweise zu bewegen. Mit der neuen Strafprozessordnung wurden strenge Beschränkungen für die Dauer der Untersuchungshaft und die Dauer der Ermittlungen eingeführt. Nach der neuen Strafprozessordnung darf die Höchstdauer der Untersuchungshaft die in dem angeklagten Artikel vorgesehene Freiheitsstrafe nicht überschreiten (USDOS 20.3.2023).Die lange Untersuchungshaft blieb ebenso ein Problem (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023). Einige Beobachter sahen in der übermäßig langen Untersuchungshaft ein Mittel, um Angeklagte zu einem Geständnis oder zur Offenlegung selbstbelastender Beweise zu bewegen. Mit der neuen Strafprozessordnung wurden strenge Beschränkungen für die Dauer der Untersuchungshaft und die Dauer der Ermittlungen eingeführt. Nach der neuen Strafprozessordnung darf die Höchstdauer der Untersuchungshaft die in dem angeklagten Artikel vorgesehene Freiheitsstrafe nicht überschreiten (USDOS 20.3.2023). Die Behörden setzten Gerichtsbeschlüsse im Allgemeinen durch (USDOS 12.4.2022). Der Partnerschaftsrat der EU bekräftigte das gemeinsame Bekenntnis der EU und Armeniens zu den Menschenrechten, den Grundfreiheiten, der Rechtsstaatlichkeit und den demokratischen Grundsätzen. Der Partnerschaftsrat begrüßte die bisherigen Erfolge bei der Umsetzung der nationalen Strategie Armeniens für Justiz- und Rechtsreformen, räumte jedoch ein, dass nach wie Herausforderungen bestehen (EU - Rat der EU 18.5.2022). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf, Zugriff 5.8.2022 EU - Rat der Europäischen Union (18.5.2022): Partnerschaftsrat EU-Armenien,
- Mai 2022, https://www.consilium.europa.eu/de/meetings/international-ministerial-meetings/2022/05/18/, Zugriff 23.8.2022 FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088482.html, Zugriff 14.3.2023 USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practicies: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 30.3.2023 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practicies: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html, Zugriff 20.4.2022 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 18.04.2023 Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Tätigkeiten und die Grenzkontrolle verantwortlich ist. Seit dem
- Dezember ist der Polizeichef dem Innenminister unterstellt, der wiederum direkt dem Premierminister untersteht. Der Innenminister wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ist ebenfalls direkt dem Premierminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 25.7.2022). Die zivilen Behörden behielten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab Berichte, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte einige Missbräuche begangen haben. (USDOS 20.3.2023).Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Tätigkeiten und die Grenzkontrolle verantwortlich ist. Seit dem
- Dezember ist der Polizeichef dem Innenminister unterstellt, der wiederum direkt dem Premierminister untersteht. Der Innenminister wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ist ebenfalls direkt dem Premierminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 25.7.2022). Die zivilen Behörden behielten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab Berichte, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte einige Missbräuche begangen haben. (USDOS 20.3.2023). Polizei und Nationaler Sicherheitsdienst (NSD) sind direkt der Regierung unterstellt. Ein Innenministerium gibt es nicht. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt: So ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für den Nachrichtendienst und Grenzschutz der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Hin und wieder treten aber Kompetenzstreitigkeiten auf, z. B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 25.7.2022). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf, Zugriff 5.8.2022 USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 30.3.2023 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 18.04.2023 Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte können im Ausnahmezustand oder im Kriegsrecht zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden.
Artikel 80
der Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und –freiheiten unantastbar. Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, übermäßig lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt (AA 25.7.2022). Die Verfassung und die Gesetze geben den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßig stattfindenden, geheimen Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 20.3.2023). Die Regierung Pashinyan geht bestehende Menschenrechtsdefizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an. Die Menschenrechtslage hat sich insgesamt verbessert. Mängel bestehen jedoch nach wie vor bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze. Vor allem im Kampf gegen Korruption und Wirtschaftskriminalität und beim Aufbrechen der alten verkrusteten Strukturen hat Premierminister Pashinyan sichtbare Erfolge erzielt (AA 25.7.2022). Die Regierung unternahm nur begrenzte Schritte zur Untersuchung und Bestrafung mutmaßlicher Übergriffe durch ehemalige und derzeitige Regierungsbeamte und Strafverfolgungsbehörden (UDOS 20.3.2023). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der politischen Meinung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögensstatus, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände. Das Strafgesetzbuch verbietet die ungleiche Behandlung von Personen aus den genannten Gründen, wenn eine solche Behandlung die Menschenrechte und die rechtmäßigen Interessen einer Person verletzt, und betrachtet die gleiche Handlung, wenn sie von Beamten begangen wird als einen erschwerenden Umstand. Die Regierung setzte das Gesetz gegen rassistische/ethnische Gewalt und Diskriminierung uneinheitlich durch (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz schützt die Freizügigkeit und das Recht des Einzelnen, seinen Wohnsitz, seinen Arbeitsplatz und seine Ausbildung zu wechseln. In der Praxis wird der Zugang zur Hochschulbildung durch eine Kultur der Bestechung etwas erschwert. Das armenische Recht schützt die Eigentumsrechte in angemessener Weise, auch wenn die Beamten diese in der Vergangenheit nicht immer eingehalten haben (FH 10.3.2023). Die Regierung Armeniens erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt aber erhebliche Anstrengungen, um diese zu erreichen (USDOS 29.7.2022). Es gab keine Berichte über das Verschwinden von Personen durch oder im Namen von Regierungsbehörden. Es gab keine Berichte darüber, dass die Regierung oder ihre Vertreter im Laufe des Jahres willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben (USDOS 20.3.2023). Die Verfassung verbietet unbefugte Durchsuchungen und sieht das Recht auf Privatsphäre und Vertraulichkeit der Kommunikation vor. Die Behörden dürfen keine Telefone abhören, keine Korrespondenz abfangen und keine Durchsuchungen durchführen, ohne die Erlaubnis eines Richters einzuholen, der zwingende Beweise für kriminelle Aktivitäten vorlegt. Die Verfassung sieht jedoch Ausnahmen vor (USDOS 20.3.2023). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf, Zugriff 5.8.2022 FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088482.html, Zugriff 14.3.2023 USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practicies: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 31.3.2023 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practicies: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html, Zugriff 20.4.2022 USDOS – US Department of State [USA] (29.7.2022): 2022 Trafficking in Persons Report: Armenia, https://www.ecoi.net/en/document/2077599.html#alert, Zugriff 26.9.2022 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 20.04.2023 Das Gesetz sieht garantierte Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 12.4.2022). Die Auswirkungen des Konflikts um Berg-Karabach aus dem Jahr 2020 hielten auch im Jahr 2021 an und schränkten die Bewegungsfreiheit in einigen Grenzgebieten weiter ein. Nach dem Waffenstillstand im November 2020 übernahmen aserbaidschanische Streitkräfte die Kontrolle über einen 21 Kilometer langen Abschnitt der Goris-Kapan-Autobahn, der einzigen Hauptverbindungsstraße zwischen der Region Syunik und dem Rest Armeniens, teilten Dörfer ab und schränkten die Bewegungsfreiheit der Bewohner ein. Im November 2021 errichteten die aserbaidschanischen Streitkräfte neue Kontrollpunkte entlang der Straße, wodurch die Bewegungsfreiheit der armenischen Einwohner in der Region weiter eingeschränkt wurde (FH 28.2.2022). Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus und der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen (AA 25.7.2022). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf, Zugriff 5.8.2022 FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068699.html, Zugriff 30.3.2022 USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 31.3.2023 Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung: 20.04.2023 In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation von benachteiligten Gruppen bei. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Nach Schätzungen der Weltbank für 2020 leben 27 % der Armenier unterhalb der Armutsgrenze. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien ca. AMD 60.000 [ca EUR 146] im Monat, der offizielle Mindestlohn AMD 55.
- Das durchschnittliche Familieneinkommen ist mangels zuverlässiger Daten schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach (AA 25.7.2022). Für das Jahr 2022 wird die Arbeitslosenquote in Armenien auf rund 19,5 % prognostiziert (statista 5.5.2022). Man geht jedoch von einer verdeckten Arbeitslosigkeit von bis zu 40 % aus (WKO 1.2022). Im Jahr 2021 belief sich die durchschnittliche Inflationsrate auf rund 7,2 % gegenüber dem Vorjahr. Für das Jahr 2022 wird die Inflationsrate Armeniens auf rund 7,6 % gegenüber dem Vorjahr prognostiziert (statista 4.5.2022) Rohstoffgewinnung und deren Verarbeitung dominieren die armenische Industrie. Armenien hat über 480 bekannte Vorkommen mineralischer Rohstoffe und es gibt bedeutende Reserven von Metallen. Auch der Landwirtschaftssektor spielt eine wichtige Rolle. Das Wirtschaftswachstum konzentrierte sich bislang primär auf die Hauptstadt Jerewan. Das Entwicklungsgefälle zwischen der Hauptstadt und den übrigen Regionen des Landes bleibt groß. Die ländlichen Regionen haben eine hohe Unterbeschäftigung und niedriges Einkommen (WKO 1.2022). Die durch den Krieg ausgelöste massive Migration von Russen nach Armenien förderte die Wirtschaftsleistung, trug aber auch zu einem Anstieg der Mietpreise und der Lebenshaltungskosten im Allgemeinen bei (AI 27.3.2023). Das Gesetz verbietet und kriminalisiert alle Formen von Zwangs- und Pflichtarbeit. Am
- Oktober nahm die Regierung eine Definition von Zwangs- und Pflichtarbeit in das Arbeitsgesetzbuch auf. Die Strafverfolgung war nicht proaktiv und stützte sich weitgehend auf die Selbstauskunft der Opfer (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht eine 40-Stunden-Woche, 20 Tage bezahlten Jahresurlaub und einen Ausgleich für Überstunden und Nachtarbeit vor (USDOS 20.3.2023). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf, Zugriff 5.8.2022 AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Armenia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089419.html, Zugriff 3.4.2023 statista (5.5.2022): Armenien, Arbeitslosenquote in Armenien bis 2027, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/409122/umfrage/arbeitslosenquote-in-armenien/, Zugriff 18.8.2022 statista (4.5.2022): Armenien, Inflationsrate in Armenien bis 2027, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/409153/umfrage/inflationsrate-in-armenien/, Zugriff 18.8.2022 USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 3.4.2023 WKO – Wirtschaftskammer Österreich (1.2022): Wirtschaftsbericht Armenien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/armenien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 18.8.2022 Rückkehr Letzte Änderung: 20.04.2023 Rückkehrende werden grundsätzlich nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Für rückkehrende Migranten wurde ein Beratungszentrum geschaffen; es handelt sich um ein Projekt der französischen Büros für Einwanderung und Migration (OFFI). Rückkehrer können sich auch an den armenischen Migrationsdienst wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt (AA 25.7.2022). Seit 2019 führ der Migrationsdienst der Republik Armenien das "Staatliche Programm zur primären Unterstützung der Wiedereingliederung von zurückgekehrten (einschließlich unfreiwillig zurückgekehrten) StaatsbürgerInnen in die Republik Armenien" durch. Das Programm bietet armenischen StaatsbürgerInnen, die nach Armenien zurückkehren primäre Unterstützung, um ihre vollständige und nachhaltige Wiedereingliederung zu gewährleisten (IOM 2020). Das JRS-Programm („Joint Reintegration Services“) ist zum 01.04.2022 gestartet und bietet individuelle Reintegrationshilfen für Rückkehrende in ihre Herkunftsländer. Reintegrationspartner im von Frontex finanzierten JRS-Programmund JRS-Hilfen stehen auch für Armenien zur Verfügung (JRS-Programm, ohne Datum). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf, Zugriff 5.8.2022 IOM – International Organization for Migration
(2020): Länderinformationsblatt Armenien 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Armenia_DE.pdf, Zugriff 8.8.2022 JRS-Programm (ohne Datum): Reintegrationspartner, https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/jrs, Zugriff 4.4.2023 Armenien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Das bedeutet, dass in der Regel in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus: (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP): Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen: Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokuments konnte Ihre Identität nicht festgestellt werden. Ihre nunmehrige Verfahrensidentität gründet sich auf die ermittelten Daten und Berichte der Exekutive, als auch aus der Befragung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die Feststellungen zur Volksgruppe, Religionszugehörigkeit und Ihrem familiären Umfeld basieren auf Ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben bzw. ergibt sich der Sachverhalt aus der Vernehmung Ihrer Person. Die weiteren Feststellungen zu Ihrer Person stützen sich auf die Ihrerseits getätigten Angaben im Zuge Ihres Verfahrens. Diese konnten als glaubwürdig gewertet werden zumal kein plausibler Grund ersichtlich war, wonach Gegenteiliges hätte festgestellt werden müssen. Da Sie über Schulbildung und Berufserfahrungen verfügen, waren die entsprechenden Feststellungen dahingehend zu treffen. Was Ihren Gesundheitszustand betrifft, so haben Sie bei Ihren ärztlichen Untersuchungen und auch in der Einvernahme vor dem BFA angegeben, gesund zu sein, weshalb die entsprechenden Feststellungen dahingehend zu treffen waren. Es ergaben sich keine sonstigen Hinweise auf das Vorliegen dringend behandlungsbedürftiger bzw. lebensbedrohender Krankheiten. Sie nehmen keine Medikamente ein. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Unzweifelhaft ist im Verfahren die niederschriftliche Aussage eines Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle. Deshalb obliegt es dem Asylwerber alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen und müssen Ihre Angaben von der Behörde auf Ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Im Rahmen der durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde Ihnen die Möglichkeit gegeben, sämtliche Gründe, die Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes bewogen haben, ausführlich, lebensnah und mit sämtlichen Details zu schildern, um für die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehbar darzustellen. Grundsätzlich ist eine Aussage dann als glaubhaft einzustufen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers genügend substantiiert ist und der Asylwerber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zudem muss das Vorbringen in sich schlüssig und plausibel sein, was voraussetzt, dass der Asylwerber sich nicht in wesentlichen Aussagen widerspricht bzw. dass sein Vorbringen mit den Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimmt. Weiters muss der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein, was z.B. nicht anzunehmen ist, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens auswechselt oder steigert. Im Rahmen Ihrer Erstbefragung vor einem Organ der öffentlichen Sicherheit am 29.05.2023 gaben Sie wie folgt an: „Ich habe in Armenien viele Probleme. Ich habe als Chauffeur gearbeitet und habe Waren transportiert. Von der Polizei wurde ich kontrolliert und das Auto sowie die Ware wurde beschlagnahmt. Der Auftraggeber verlangte von mir die Ware zurück. Ich wurde vom Auftraggeber geschlagen und dann war ich drei Monate lang beim Freund meines Vaters gelebt, um in Sicherheit zu sein. Das Auto meines Vaters wurde beschädigt. Ich möchte nicht mehr armenischer Staatsbürger sein und auch nicht mehr zurück“ (vgl. Erstbefragung, S. 6, vom 29.05.2023). Im Rahmen Ihrer Erstbefragung vor einem Organ der öffentlichen Sicherheit am 29.05.2023 gaben Sie wie folgt an: „Ich habe in Armenien viele Probleme. Ich habe als Chauffeur gearbeitet und habe Waren transportiert. Von der Polizei wurde ich kontrolliert und das Auto sowie die Ware wurde beschlagnahmt. Der Auftraggeber verlangte von mir die Ware zurück. Ich wurde vom Auftraggeber geschlagen und dann war ich drei Monate lang beim Freund meines Vaters gelebt, um in Sicherheit zu sein. Das Auto meines Vaters wurde beschädigt. Ich möchte nicht mehr armenischer Staatsbürger sein und auch nicht mehr zurück“ vergleiche Erstbefragung, S. 6, vom 29.05.2023). Diese Ausführungen Ihrerseits bestätigten Sie in Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wohlgemerkt auf ihre Richtigkeit und korrekte Protokollierung (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 4, vom 02.06.2023).Diese Ausführungen Ihrerseits bestätigten Sie in Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wohlgemerkt auf ihre Richtigkeit und korrekte Protokollierung vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 4, vom 02.06.2023). In Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 02.06.2023 führten Sie zusammengefasst aus, dass Sie im Zuge eines Transportauftrages im Jahre 2016 von der Polizei angehalten und kontrolliert wurden, wobei es sich bei der transportierten Ware um Gold und Drogen gehandelt hätte. Seit diesem Vorfall würden Sie von den Auftraggebern verfolgt werden (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 9 f, vom 02.06.2023). In Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 02.06.2023 führten Sie zusammengefasst aus, dass Sie im Zuge eines Transportauftrages im Jahre 2016 von der Polizei angehalten und kontrolliert wurden, wobei es sich bei der transportierten Ware um Gold und Drogen gehandelt hätte. Seit diesem Vorfall würden Sie von den Auftraggebern verfolgt werden vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 9 f, vom 02.06.2023). Sie erklärten überdies, dass jene Personen, welche Ihnen den Auftrag erteilt hätten, über Ihren Onkel, bei welchem Sie sich zu dieser Zeit aufgehalten haben, von Ihnen verlangten deren Ware zurückzustellen oder Sie Geldersatz iHv 20.000 USD zu leisten hätten. Daraufhin hätten Sie das Land verlassen und seien nach Frankreich geflüchtet (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 10, vom 02.06.2023). Sie erklärten überdies, dass jene Personen, welche Ihnen den Auftrag erteilt hätten, über Ihren Onkel, bei welchem Sie sich zu dieser Zeit aufgehalten haben, von Ihnen verlangten deren Ware zurückzustellen oder Sie Geldersatz iHv 20.000 USD zu leisten hätten. Daraufhin hätten Sie das Land verlassen und seien nach Frankreich geflüchtet vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 10, vom 02.06.2023). Diese Personen würden seither, bis heute, nach Ihnen fragen und suchen (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 10, vom 02.06.2023).Diese Personen würden seither, bis heute, nach Ihnen fragen und suchen vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 10, vom 02.06.2023). Eine konkrete Situation im Zusammenhang mit den Personen, vor welchen Sie geflüchtet wären, führten Sie lediglich einen Vorfall, welcher sich vor 5 Jahren ereignet hätte ins Treffen. Nämlich wären Leute zu Ihnen geschickt worden, um Sie zu schlagen. Diese Personen hätten die Ware (von der Polizei 2016 beschlagnahmt) von Ihnen verlangt oder den Geldersatz iHv 20.000 USD. Ihnen wäre gesagt worden, dass Sie diesen Betrag jedenfalls an die Personen leisten müssten, andernfalls würde Ihnen das Leben zur Hölle gemacht werden (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 11, vom 02.06.2023). Eine konkrete Situation im Zusammenhang mit den Personen, vor welchen Sie geflüchtet wären, führten Sie lediglich einen Vorfall, welcher sich vor 5 Jahren ereignet hätte ins Treffen. Nämlich wären Leute zu Ihnen geschickt worden, um Sie zu schlagen. Diese Personen hätten die Ware (von der Polizei 2016 beschlagnahmt) von Ihnen verlangt oder den Geldersatz iHv 20.000 USD. Ihnen wäre gesagt worden, dass Sie diesen Betrag jedenfalls an die Personen leisten müssten, andernfalls würde Ihnen das Leben zur Hölle gemacht werden vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 11, vom 02.06.2023). Diesbezüglich ergeben sich diverse Unklarheiten. So stellt sich die Frage, weshalb diese Personen vor 5 Jahren zu Ihnen gekommen sein sollten, um Ware oder Geldersatz zu leisten, zumal Sie im Jahre 2016 (vor 7 Jahren) von der Polizei angehalten und festgenommen wurden, was Ihren Auftraggebern unzweifelhaft bekannt gewesen sein musste, da sich diese zu diesem Zeitpunkt vor Ihnen, in einem anderen Auto fahrend, befunden haben. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass Ihre Auftraggeber innerhalb von 2 Jahren die Kenntnis erlangt haben, dass die besagte Ware und auch der Wagen von der Polizei sichergestellt worden ist. Folglich ist zum einen nicht logisch nachvollziehbar, weshalb die konkrete Ware nach 2 Jahren von Ihnen verlangt wird und nicht bloß der Geldersatz, denn dass der Ersatz der Ware zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu erwarten war, muss objektiv gesehen auch den Auftraggebern bewusst gewesen sein. Andererseits ist nicht schlüssig, weshalb diese Personen 2 Jahre nach dem Vorfall im Jahr 2016 zu Ihnen gekommen sind, denn in Anbetracht Ihrer Angaben müssten Sie im Jahre 2017 wieder nach Armenien gereist sein. Sie gaben nämlich an, dass Sie innerhalb einer Woche von belgischen Behörden nach Armenien abgeschoben wurden (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 8, vom 02.06.2023). Sie gaben nämlich an, dass Sie innerhalb einer Woche von belgischen Behörden nach Armenien abgeschoben wurden vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 8, vom 02.06.2023). Aufgrund eines Eurodac-Abgleichs ist unumstritten, dass Sie am 20.04.2017 in Belgien einen Asylantrag gestellt haben. Geht man nunmehr von der Richtigkeit dieser Angaben aus, haben Sie sich bereits mehrere Monate in Armenien aufgehalten (Rückkehr Anfang Mai 2017). In diesem Zeitraum brachten sie keinerlei Vorfälle zu Protokoll, woraus zu schließen ist, dass Sie sich diese Zeit problemlos in Ihrem Herkunftsstaat aufgehalten haben. Ebenfalls blieben Sie es in Ihrer Einvernahme schuldig nähere Details zu diesem Vorfall zu Protokoll zu geben, was die Nachvollziehbarkeit Ihrer Aussagen unterstützen würde. Sie erklärten in Ihrer Einvernahme vor dem BFA, dass diese besagten Personen Ihre Telefonnummer in Russland in Erfahrung gebracht hätten. Sie hätten eine SMS und einen Anruf erhalten, wobei Sie diese SMS nicht vorweisen können, da dies bereits vor drei Jahren gewesen wäre (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 10, vom 02.06.2023). Sie erklärten in Ihrer Einvernahme vor dem BFA, dass diese besagten Personen Ihre Telefonnummer in Russland in Erfahrung gebracht hätten. Sie hätten eine SMS und einen Anruf erhalten, wobei Sie diese SMS nicht vorweisen können, da dies bereits vor drei Jahren gewesen wäre vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 10, vom 02.06.2023). Was den Inhalt der SMS betrifft, wäre dies gewesen, dass Sie auf jeden Fall gefunden werden und die Personen wissen würden, dass Sie in Tyumen seien (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 11, vom 02.06.2023). Was den Inhalt der SMS betrifft, wäre dies gewesen, dass Sie auf jeden Fall gefunden werden und die Personen wissen würden, dass Sie in Tyumen seien vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 11, vom 02.06.2023). Befragt, würden Sie in Russland keine Zukunftsaussichten haben, da Sie dort von diesen Personen gesucht werden. Mit diesem „gesucht werden“ meinten Sie den Anruf auf Ihrer russischen Telefonnummer, den Sie allerdings nicht entgegengenommen haben (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 11, vom 02.06.2023). Befragt, würden Sie in Russland keine Zukunftsaussichten haben, da Sie dort von diesen Personen gesucht werden. Mit diesem „gesucht werden“ meinten Sie den Anruf auf Ihrer russischen Telefonnummer, den Sie allerdings nicht entgegengenommen haben vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 11, vom 02.06.2023). Was abermals ins Auge fällt ist, dass Ihr Vorbringen auf Ereignissen beruht, welche bereits mehrere Jahre zurückliegen. Ihre Aussage, welche bereits erwähnt wurde, dass Sie bis heute gesucht werden und nach Ihnen gefragt wird ist widersprüchlich zu Ihren nunmehr angeführten Angaben, zumal dies Ihr letzter Kontakt zu den Personen gewesen wäre. Sie führten keinerlei Angaben ins Treffen, oder gaben konkrete Vorkommnisse zu Protokoll, dass Sie selbst von den Personen gehört hätten, wobei anzunehmen ist, dass Sie einen solchen Vorfall sehr wohl angeführt hätten, wenn sich einer ereignet hätte. Deshalb wäre es auch nicht logisch nachvollziehbar, dass Sie aktuell noch von Personen gesucht werden. Wenn Sie sogar in Russland erreicht worden wären, vor 3 Jahren, ist davon auszugehen, dass Sie auch danach kontaktiert oder persönlich angetroffen worden wären, wenn Sie als Person für diese Auftraggeber derart von Interesse wären. Darüber hinaus sind Sie nach Ihrem Aufenthalt in Russland nach Armenien zurückgereist. Wobei Sie bereits in Kenntnis der Nachricht und aller anderen Umstände waren. Würde in Ihrem Herkunftsstaat eine Bedrohung von Leib und Leben auf Sie warten, hätten Sie es vermieden nach Armenien zurückzureisen. Auch im Jahr 2017, was dem Vorfall noch weit näher liegt als Ihre letzte Einreise in Armenien, sind Sie freiwillig in Ihren Herkunftsstaat zurückgereist. Eine Person, welche um ihr Leben zu fürchten hat, kehrt unter keinen Umständen in jene Umgebung zurück, von welcher die Gefahr ausgeht. Da Sie allerdings mehr als ein Mal nach erfolgter Ausreise wieder zurück nach Armenien gereist sind, ist in Ihrem Fall nicht davon auszugehen, dass Sie irgendeiner Bedrohung ausgesetzt waren. Des Weiteren konnten Sie keinerlei Beweismittel in Vorlage bringen, welche Ihre Ausführungen untermauern würden. Sie erklärten in Ihrer Einvernahme, dass Sie von der Polizei festgenommen worden wären und das für 3 bis 4 Tage. Sie wären nach diesen Tagen der Anhaltung an den Ort zurückgebracht worden, an welchem Sie die Ware dazumal abgeholt haben, wobei Sie in diesem Zuge die Flucht vor der Polizei ergriffen (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 10, vom 02.06.2023).Sie erklärten in Ihrer Einvernahme, dass Sie von der Polizei festgenommen worden wären und das für 3 bis 4 Tage. Sie wären nach diesen Tagen der Anhaltung an den Ort zurückgebracht worden, an welchem Sie die Ware dazumal abgeholt haben, wobei Sie in diesem Zuge die Flucht vor der Polizei ergriffen vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 10, vom 02.06.2023). Betreffend eines polizeilichen Kontaktes führten Sie allerdings keinerlei weiteren Angaben ins Treffen, was ebenfalls nicht logisch nachvollziehbar ist. Wenn Sie während laufenden Ermittlungen der Polizei entfliehen, ist davon auszugehen, dass diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine abermalige Kontaktaufnahme mit Ihrer Person versucht hätte. Sie hingegen bestätigten im Zuge Ihrer Einvernahme, dass Sie von staatlichen Behörden nicht gesucht werden (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 8, vom 02.06.2023). Sie hingegen bestätigten im Zuge Ihrer Einvernahme, dass Sie von staatlichen Behörden nicht gesucht werden vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 8, vom 02.06.2023). Auch dies widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, was die Annahme bestärkt, dass es sich bei Ihrem gesamten Vorbringen um ein leeres Konstrukt handelt, was lediglich zweckdienlich vorgebracht wurde, um einen positiven Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen. Widersprüchlich war auch Ihre Aussage in der Erstbefragung, wo Sie erklärten, dass das Auto Ihres Vaters beschädigt worden wäre (vgl. Erstbefragung, S. 6, vom 29.05.2023).Widersprüchlich war auch Ihre Aussage in der Erstbefragung, wo Sie erklärten, dass das Auto Ihres Vaters beschädigt worden wäre vergleiche Erstbefragung, S. 6, vom 29.05.2023). In Ihrer Einvernahme führten Sie nämlich aus, dass Ihr Vater den Auftraggebern seinen Kleinbus gegeben hätte, damit diese Sie in Ruhe lassen, da die Personen regelmäßig bei Ihren Eltern nach Ihnen gefragt hätten (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 10, vom 02.06.2023). In Ihrer Einvernahme führten Sie nämlich aus, dass Ihr Vater den Auftraggebern seinen Kleinbus gegeben hätte, damit diese Sie in Ruhe lassen, da die Personen regelmäßig bei Ihren Eltern nach Ihnen gefragt hätten vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 10, vom 02.06.2023). Anhand dieser beiden Aussagen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich innerhalb der Übersetzung derartige Unterschiede ergeben hätten, dass es zwei getrennt voneinander zu betrachtende Ereignisse darstellt. Außerdem bestätigten Sie, wie bereits erwähnt, die Richtigkeit Ihrer Angaben in der Erstbefragung. Auch zwei verschiedene Ereignisse sind ausgeschlossen, da Sie in Ihrer Einvernahme in keinem weiteren Zusammenhang Angaben zu einem Auto oder ähnlichem zu Protokoll gaben. Es ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen Teil Ihres Konstruktes handelt, wobei Sie sich an das bereits gesagte nicht mehr erinnern konnten, weshalb sich auch dieser Widerspruch ergeben hat. Würden Ihre Angaben auf wahren Tatsachen beruhen, hätte sich ein solcher allerdings nicht ereignet, zumal man sich an derartige Ereignisse sehr wohl erinnert. Vorausgesetzt, dass man diese auch wirklich erlebt hat, wovon bei Ihnen nicht auszugehen ist. Abschließend ist nochmals festzuhalten, dass Sie keine aktuellen Vorkommnisse zu Protokoll geben konnten, was eine aktuelle Bedrohungssituation begründen würde. Ihre gesamte Schilderung des Vorbringens zu Ihrem Fluchtgrund ist in sich nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar gewesen. Sie waren zudem nicht in der Lage Ihre Ausführungen derart zu begründen, dass sich ein Dritter ein Bild über die Vorkommnisse schaffen kann, vielmehr ergeben sich anhand Ihrer Angaben unzählige Unstimmigkeiten und keine logischen Zusammenhänge und/ oder Schlussfolgerungen, weshalb Ihr Vorbringen nicht glaubhaft gewertet werden kann. Sie hielten sich bei Ihren Ausführungen stets vage und schleierhaft. Diesbezüglich ist anzumerken, dass es nicht Aufgabe der Behörde ist die Befragung dergestalt durchzuführen, Ihnen jegliche Details zu entlocken, um ein vollständiges Bild zu schaffen. Vielmehr obliegt es Ihnen als Antragsteller Ihre Gründe von sich aus nachvollziehbar dazulegen und zu schildern. Darüber wurden Sie jedenfalls belehrt, jedoch sind Sie dem, wie soeben gewürdigt nicht nachgekommen. Die Behörde kommt zu dem Schluss, dass es Ihnen nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen Ihre Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt. Da Ihren Fluchtgründen kein Glauben geschenkt wird und Sie problemlos mit Ihrem Reisepass das Land verlassen haben, ist bei einer Einreise nach Armenien nicht mit Schwierigkeiten zu rechnen. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass Sie aufgrund einer Asylantragstellung bei einer Rückkehr mit Schwierigkeiten zu rechnen haben. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Armenien derzeit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Armenien derzeit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. In Anlehnung an die vorstehenden Ausführungen ist in Ihrem Fall hervorzuheben, dass Sie in Ihrem Heimatland keine aktuell drohende Verfolgung zu erwarten haben, wie bereits im gegenständlichen Bescheid ausgeführt wurde. Somit ist eine essenzielle Voraussetzung für das oben angeführte wirtschaftliche Existenzminimum –ein verfolgungssicherer Ort- erfüllt. Was nun die zweite Voraussetzung –die Erwerbsfähigkeit- betrifft, ist anzumerken, dass es sich in Ihrem Fall um einen arbeitsfähigen Mann handelt. Daher ist zusammenfassend jedenfalls davon auszugehen, dass Sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat in der Lage sein werden, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Sie haben vor Ihrer Ausreise finanzielle Unterstützung durch Ihre Familie erhalten. Aufgrund der vorstehenden Überlegungen geht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zweifelsfrei davon aus, dass Sie in Ihrem Heimatland keiner existenziellen Notlage ausgesetzt sind, nachdem Sie dort keine Verfolgung zu befürchten haben, Erwerbsfähigkeit gegeben ist und sich auch aus der allgemeinen Lage in Ihrem Heimatland nicht ergibt, dass praktisch jede dorthin zurückkehrende Person in eine Existenzgefährdende Lage gerät. Es besteht kein Behandlungsbedarf wegen einer lebensbedrohenden Erkrankung. Sie sind gesund und benötigen keinerlei Behandlungsmethoden oder sonstige medizinische Betreuung, welche in Österreich und nicht in Armenien vorhanden wären. Aus diesen Gründen waren die entsprechenden Feststellungen bezüglich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr zu treffen. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Ihre diesbezüglichen Angaben und Behauptungen zu Ihrem Privat- und Familienleben in Österreich waren nachvollziehbar, decken sich mit den amtsbekannten Tatsachen und sind deshalb für glaubhaft zu befinden. Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist
§ 60Abs. 2 Asyl
G 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist
Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind.
§ 45
Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte „notorische“ Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998 89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleichlautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemein-Notorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind.
Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte „notorische“ Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998 89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleichlautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemein-Notorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen. Armenien wurde mit der Verordnung BGBl. II 2009/177 (Kundmachung der Änderung am 16.02.2016 mit Bundesgesetzblatt - BGBl. II Nr. 47/2016) als sicherer Herkunftsstaat festgelegt.Armenien wurde mit der Verordnung BGBl. römisch zwei 2009/177 (Kundmachung der Änderung am 16.02.2016 mit Bundesgesetzblatt - Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,) als sicherer Herkunftsstaat festgelegt. Rechtliche Beurteilung der belangten Behörde:
§ 3BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) und § 3 Abs.
1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die zuständige Behörde nach dem BFA-VG, dem Asylgesetz 2005 (AsylG), dem 7.,
- und
- Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), dem Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 (GVG-B) und der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO).
Paragraph 3, BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) und Paragraph 3, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die zuständige Behörde nach dem BFA-VG, dem Asylgesetz 2005 (AsylG), dem 7.,
- und
- Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), dem Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 (GVG-B) und der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO).
Art. I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) wendet das BFA das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) an.
Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) wendet das BFA das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) an. Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gem. §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iS des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gem. Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iS des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Als Flüchtling ist laut Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Gleiches gilt bei Staatenlosen im Hinblick auf das Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes. Die Aufzählung dieser Gründe ist abschließend.
§ 33Abs. 1 Asyl
G ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre undGemäß Paragraph 33, Absatz eins, AsylG ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und
- der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
- das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;
- der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) stammt. Hinsichtlich der in Ihrem Fall festgestellten Gründe für den Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung bedeutet dies: Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, konnten Sie die von Ihnen angeführten Fluchtgründe (Verfolgung durch Privatpersonen) nicht glaubhaft machen. Sie sind armenischer Staatsangehöriger, Ihr Herkunftsstaat ist Armenien. Dieser wurde mit der Verordnung BGBl. II 2009/177 (Kundmachung der Änderung am 16.02.2016 mit Bundesgesetzblatt - BGBl. II Nr. 47/2016) als sicherer Herkunftsstaat festgelegt.Sie sind armenischer Staatsangehöriger, Ihr Herkunftsstaat ist Armenien. Dieser wurde mit der Verordnung BGBl. römisch zwei 2009/177 (Kundmachung der Änderung am 16.02.2016 mit Bundesgesetzblatt - Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,) als sicherer Herkunftsstaat festgelegt. Es ist daher § 33 Abs. 1 Z 4 AsylG erfüllt, da aus Ihrem Vorbringen in Verbindung mit den sonstigen in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegten Umständen, vernünftigerweise nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass sich die behaupteten Vorfälle ereignet haben. Es ist daher Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG erfüllt, da aus Ihrem Vorbringen in Verbindung mit den sonstigen in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegten Umständen, vernünftigerweise nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass sich die behaupteten Vorfälle ereignet haben. Aufgrund der getätigten Feststellungen und wie den Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu entnehmen, ist im vorliegenden Fall nicht von einer Verfolgung in Ihrer Heimat auszugehen. Auch ist nicht davon auszugehen, dass Sie sich bei einer Rückkehr nach Armenien in einer derartigen Notlage befinden würden, die mit einer massiven Bedrohung der Lebensgrundlage gleichzusetzen wäre, noch ergeben sich aus der allgemeinen Lage in Armenien Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung konkret Ihrer Person. Im gesamten Ermittlungsverfahren ist „kein begründeter Hinweis“ im Sinne des § 33 Abs. 1 AsylG hervorgekommen, aus welchem Ihnen der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre. Im gesamten Ermittlungsverfahren ist „kein begründeter Hinweis“ im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG hervorgekommen, aus welchem Ihnen der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre. Wie schon im Verfahrensablauf angeführt, wurde der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge am 05.06.2023 von der beabsichtigten Entscheidung des Bundesamtes verständigt und wurde am heutigen Tag gem. § 33 Abs. 2 AsylG die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz nach § 33 Abs. 1 Z 4 AsylG abzuweisen, erteilt.Wie schon im Verfahrensablauf angeführt, wurde der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge am 05.06.2023 von der beabsichtigten Entscheidung des Bundesamtes verständigt und wurde am heutigen Tag gem. Paragraph 33, Absatz 2, AsylG die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG abzuweisen, erteilt. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 3 Asyl
G ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offensteht. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offensteht. Für Ihren Fall bedeutet dies: Wie schon in der Begründung zur Entscheidung über Ihren Asylantrag ausgeführt, haben Sie keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht, weshalb auf keinen Fall aus den behaupteten Gründen bei einer Rückkehr nach Armenien von einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgegangen werden kann oder für Sie als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgegangen werden kann.Wie schon in der Begründung zur Entscheidung über Ihren Asylantrag ausgeführt, haben Sie keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht, weshalb auf keinen Fall aus den behaupteten Gründen bei einer Rückkehr nach Armenien von einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgegangen werden kann oder für Sie als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgegangen werden kann. Weiter lässt sich auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Armenien keine Ihre Person betreffende Gefahr im Sinne der Art. 2 u. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ableiten. Weiter lässt sich auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Armenien keine Ihre Person betreffende Gefahr im Sinne der Artikel 2, u. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ableiten. Auch unter Berücksichtigung der derzeitigen Situation ist nicht erkennbar, dass jeder armenische Staatsangehöriger mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Es ist auch unter Zugrundelegung Ihrer Angaben nicht davon auszugehen, dass Sie sich bei einer Rückkehr nach Armenien in einer massiven wirtschaftlichen Notlage befinden würden. Sie sind gesund, arbeitsfähig und daher ist Ihnen bei Rückkehr zuzumuten, selbst unter durchaus schweren Bedingungen am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung zu suchen und auch durch die Annahme von Gelegenheitsarbeiten Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem verfügen Sie über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Armenien. In Ihrem Fall ist auch nicht von einer akuten Behandlungsbedürftigkeit oder gar einer lebensbedrohenden Situation auszugehen. Im gesamten Ermittlungsverfahren ist „kein begründeter Hinweis“ im Sinne des § 33 Abs. 1 AsylG hervorgekommen, aus welchem Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre. Im gesamten Ermittlungsverfahren ist „kein begründeter Hinweis“ im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG hervorgekommen, aus welchem Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre. Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge wurde am 05.06.2023 von der beabsichtigten Entscheidung des Bundesasylamtes verständigt und erteilte mit Schreiben vom 7.6.2023 gem. § 33 Abs. 2 AsylG die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz nach § 33 Abs. 1 Z 4 AsylG vollinhaltlich abzuweisen, zumal das Vorbringen in Einklang mit dem Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann.Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge wurde am 05.06.2023 von der beabsichtigten Entscheidung des Bundesasylamtes verständigt und erteilte mit Schreiben vom 7.6.2023 gem. Paragraph 33, Absatz 2, AsylG die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG vollinhaltlich abzuweisen, zumal das Vorbringen in Einklang mit dem Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte mit Schriftsatz vom 13.6.2023 und langte am 16.6.2023 in der Außenstelle Linz ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Armenier, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten und von der international anerkannten Zentralregierung kontrollierten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. Bei der volljährigen bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Die volljährigen bP hat Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme bestätigte die bP, Hilfsarbeiten durchgeführt zu haben. So hat dieser etwa auf Baustellen in Russland gearbeitet (AS 93). Ebenso hat die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch zu nehmen. Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Familienangehörige leben nach wie vor in Armenien und sind – wie auch der Beschwerdeführer bis zu seiner erneuten Ausreise aus dem Heimatland - sichtlich in der Lage, dort ihr Leben zu meistern. Die Identität der bP steht nicht fest. Der hierfür relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.
- Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) –welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch Bekannter Umstände ergibt- ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aufgrund des in Vorlage gebrachten authentischen Reisedokumentes. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behaupteter maßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten - immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse - der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen - allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden - aufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behaupteter maßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten - immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse - der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen - allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden - aufzuzeigen vergleiche Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010). Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vergleiche etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Der BF trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. Sofern im Beschwerdeschreiben bemängelt wird, dass sich die bB insbesondere mit der Schutzfähi9gkeit und Schutzwilligkeit des Herkunftsstaates in Bezug auf das Vorbringen nicht auseinandergesetzt habe, war festzustellen, dass damit den Länderberichten sowie den durch die bB gezogenen Schlüssen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Dies auch unter dem Aspekt, dass Armenien ein sicherer Herkunftsstaat ist und sich bei Gesamtbetrachtung weder aus den Länderberichten, noch aus dem Vorbringen des BF eine asylrelevante Verfolgung ableiten lässt. Die bB traf umfassende Feststellungen zu den Themenbereichen politische Situation, Sicherheitslage, Justizwesen/Rechtschutz, Sicherheitsbehörden, allgemeine Menschenrechtslage, Bewegungsfreiheit, Grundversorgung und Wirtschaft und Rückkehr. Auf Grundlage dieser Länderberichte gibt es keine Hinweise darauf, dass die armenischen Behörden grundsätzlich nicht fähig und nicht willens seien, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen und Bedrohungen gegen Privatpersonen zu gewähren. Zudem geht unzweifelhaft aus den zitierten Länderberichten hervor, dass in Armenien derzeit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.Zudem geht unzweifelhaft aus den zitierten Länderberichten hervor, dass in Armenien derzeit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass die Angaben des BF zu den behaupteten fluchtkausalen Sachverhalten, wie oben aus der erstinstanzlichen Entscheidung ausführlich zitiert, als unglaubwürdig betrachtet wurden, sodass eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen nur dann erforderlich ist, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird (vgl. VwGH 2.10.2014, Ra 2014/18/0088).Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass die Angaben des BF zu den behaupteten fluchtkausalen Sachverhalten, wie oben aus der erstinstanzlichen Entscheidung ausführlich zitiert, als unglaubwürdig betrachtet wurden, sodass eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen nur dann erforderlich ist, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird vergleiche VwGH 2.10.2014, Ra 2014/18/0088). Es ist anzumerken, dass die im Verfahren eingebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden können, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des BF als geklärt angesehen werden kann, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des BF unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG). Mit dem Beschwerdevorbringen vermochte der BF keine Zweifel an der Richtigkeit der Länderberichte bzw. einer zutreffenden Einschätzung der konkreten Situation des BF durch die bB zu begründen. Insbesondere wurde in der Beschwerdeschrift nicht konkret dargelegt, inwieweit die Länderberichte unzutreffend seien bzw. die in Gesamtschau mit dem fluchtkausalen Vorbringen des BF einer unrichtigen Beurteilung zu Grunde liegen würde, zumal in der Beschwerdeschrift Quellen einseitig, nur auszugsweise und aus dem Zusammenhang gerissen wurden, wobei positive Entwicklungen gänzlich ausgeblendet wurden. So sei exemplarisch angeführt, dass Beobachter feststellen konnten, dass die Bestechung von Richtern kein weitverbreitetes Problem mehr ist, vom Parlament am 6 Juli eine Änderung im Gerichtsgesetzbuch annahm, die Disziplinarverfahren gegen Richter ermöglichen, die über Fälle entschieden haben, in denen der Europäische Gerichtshof für Men