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{'item': 'L529 2226713-1'}

Obsah (10)§ 55Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 15b§ 18

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.06.2023 GeschäftszahlL529 2226713-1 Spruch, L529 2226713-1/55E Schriftliche Ausfertigung des am 07.03.2023 mündlich verkündeten Erkenn

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Spruchpunkt römisch sechs. zu lauten hat: „

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergang:römisch eins. Verfahrenshergang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge „BF“) reiste am 29.10.2019 legal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag bei Organen der LPD Niederösterreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF als Fluchtgrund an, dass er Georgien wegen der Gefahr ins Gefängnis zu kommen verlassen musste. Die örtliche Stadtregierung hätte die Errichtung einer Metallfabrik genehmigt und durchgesetzt. Da durch die Fabrik große Luftverunreinigungen entstanden seien, hätte er beschlossen, sich durch die Teilnahme an Demonstrationen dagegen auszusprechen. Die daraufhin seitens der Stadtregierung erfolgten Gefängnisdrohungen und Aufforderungen Georgien zu verlassen (zumindest bis zu den nächsten Wahlen), hätten ihn dazu bewegt aus Georgien auszureisen.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge „BF“) reiste am 29.10.2019 legal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag bei Organen der LPD Niederösterreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF als Fluchtgrund an, dass er Georgien wegen der Gefahr ins Gefängnis zu kommen verlassen musste. Die örtliche Stadtregierung hätte die Errichtung einer Metallfabrik genehmigt und durchgesetzt. Da durch die Fabrik große Luftverunreinigungen entstanden seien, hätte er beschlossen, sich durch die Teilnahme an Demonstrationen dagegen auszusprechen. Die daraufhin seitens der Stadtregierung erfolgten Gefängnisdrohungen und Aufforderungen Georgien zu verlassen (zumindest bis zu den nächsten Wahlen), hätten ihn dazu bewegt aus Georgien auszureisen. I.
  3. Am 05.11.2019 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen widerrief er seinen zuvor aufgezeigten Asylgrund und gab an, Georgien ausschließlich wegen seiner Erkrankung verlassen zu haben. Aufgrund seiner Erkrankung hätte er in Georgien seiner Tätigkeit nicht mehr nachgehen können und habe keine Behindertenrente und Arbeitslosengeld mehr erhalten. römisch eins.
  4. Am 05.11.2019 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen widerrief er seinen zuvor aufgezeigten Asylgrund und gab an, Georgien ausschließlich wegen seiner Erkrankung verlassen zu haben. Aufgrund seiner Erkrankung hätte er in Georgien seiner Tätigkeit nicht mehr nachgehen können und habe keine Behindertenrente und Arbeitslosengeld mehr erhalten. I.
  5. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 a FPG wurde keine Frist zur freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Einer allfälligen Beschwerde gegen die Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (SP VII.).

§ 15bAbs. 1 Asyl

G wurde dem BF aufgetragen von 29.10.2019 im Quartier BS Ost AIBE, Otto Glöckelstrasse 24-26, 2514 Traiskirchen, Unterkunft zu nehmen (SP VIII.).römisch eins.3. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

, Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins, a FPG wurde keine Frist zur freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer allfälligen Beschwerde gegen die Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (SP römisch sieben.).

Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG wurde dem BF aufgetragen von 29.10.2019 im Quartier BS Ost AIBE, Otto Glöckelstrasse 24-26, 2514 Traiskirchen, Unterkunft zu nehmen (SP römisch acht.). I.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde im Wege des damaligen gewillkürten Vertreters des BF fristgerecht gegen die Spruchpunkte II. bis VIII. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge „BVwG“) erhoben, in welcher Erkrankungen des BF aufgezählt und das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) mangelhaft geführte Ermittlungsverfahren gerügt wurden. Dem Beschwerdevorbringen nach, hätte die belangte Behörde die für die Erkrankungen des BF im Herkunftsstaat gegebenen Behandlungsmöglichkeiten, dessen Zugänglichkeit und Kosten eruieren müssen. Auch das Vorliegen eines sozialen bzw. familiären Netzwerks sowie die räumliche Entfernung zu Behandlungseinrichtungen wäre zu berücksichtigen gewesen. Die dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zugrundeliegenden Länderinformationen hätten sich nicht konkret auf die Erkrankungen des BF bezogen, sondern sich im Wesentlichen auf allgemeine Aussagen zum Gesundheitssystem bezogen. Ob die benötigten medizinischen Behandlungen des BF samt Medikation von der georgischen Versicherung gedeckt werde oder der BF dafür aufkommen müsse, wäre aus dem Bescheid ebenso nicht ableitbar gewesen. Vielmehr hätte sich aus den Länderfeststellungen ergeben, dass die meisten Medikamente vom staatlichen Programm nicht aufgefangen, sondern vom Patienten selbst zu zahlen seien. Auch die Arbeitsfähigkeit des BF wäre seitens des BFA ohne genauere Betrachtung der derzeitigen Lebenssituation (Geheinschränkung, benötigte Pflegekraft) getroffen worden. Die für die medizinische Behandlung fehlenden finanziellen Mittel des BF würden im Falle einer Abschiebung nach Georgien ein reales Risiko darstellen. Beantragt wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Rückkehrentscheidung als unzulässig aufzuheben und dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und dem BF eine Unterkunft mit erhöhtem Betreuungsbedarf zu gewähren.römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde im Wege des damaligen gewillkürten Vertreters des BF fristgerecht gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch acht. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge „BVwG“) erhoben, in welcher Erkrankungen des BF aufgezählt und das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) mangelhaft geführte Ermittlungsverfahren gerügt wurden. Dem Beschwerdevorbringen nach, hätte die belangte Behörde die für die Erkrankungen des BF im Herkunftsstaat gegebenen Behandlungsmöglichkeiten, dessen Zugänglichkeit und Kosten eruieren müssen. Auch das Vorliegen eines sozialen bzw. familiären Netzwerks sowie die räumliche Entfernung zu Behandlungseinrichtungen wäre zu berücksichtigen gewesen. Die dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zugrundeliegenden Länderinformationen hätten sich nicht konkret auf die Erkrankungen des BF bezogen, sondern sich im Wesentlichen auf allgemeine Aussagen zum Gesundheitssystem bezogen. Ob die benötigten medizinischen Behandlungen des BF samt Medikation von der georgischen Versicherung gedeckt werde oder der BF dafür aufkommen müsse, wäre aus dem Bescheid ebenso nicht ableitbar gewesen. Vielmehr hätte sich aus den Länderfeststellungen ergeben, dass die meisten Medikamente vom staatlichen Programm nicht aufgefangen, sondern vom Patienten selbst zu zahlen seien. Auch die Arbeitsfähigkeit des BF wäre seitens des BFA ohne genauere Betrachtung der derzeitigen Lebenssituation (Geheinschränkung, benötigte Pflegekraft) getroffen worden. Die für die medizinische Behandlung fehlenden finanziellen Mittel des BF würden im Falle einer Abschiebung nach Georgien ein reales Risiko darstellen. Beantragt wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Rückkehrentscheidung als unzulässig aufzuheben und dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und dem BF eine Unterkunft mit erhöhtem Betreuungsbedarf zu gewähren. I.
  3. Die Beschwerdevorlage langte am 18.12.2019 beim BVwG ein. römisch eins.
  4. Die Beschwerdevorlage langte am 18.12.2019 beim BVwG ein. I.
  5. Mit Beschluss des BVwG vom 20.12.2019 wurde der Beschwerde

§ 18Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.6. Mit Beschluss des BVw

G vom 20.12.2019 wurde der Beschwerde

, Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. I.

  1. Am 16.06.2020 legte der BF ein Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse samt einem Zuweisungsschein zur Physiotherapie und am 21.07.2020 Teile eines Ambulanzbefundes vor. Nachdem der vorgelegte Ambulanzbefund (21.07.2020) unvollständig war, wurde der BF vom BVwG aufgefordert, diesen binnen einer Woche zu vervollständigen. Nach erneuter unvollständiger Urkundenvorlage klärte der BF mit Stellungnahme vom 20.08.2020 auf, lediglich im Besitz der übermittelten Dokumentseiten zu sein. Gleichzeitig legte der BF folgende Schriftstücke vor: Schreiben der PV, Schreiben der österreichischen Gesundheitskasse, Überweisungsscheine, einen Entlassungsbrief des XXXX (betreffend einen Aufenthalt vom 13.01.2020-22.01.2020) und ein unleserliches Dokument, in georgischer Sprache (samt Übersetzung).römisch eins.
  2. Am 16.06.2020 legte der BF ein Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse samt einem Zuweisungsschein zur Physiotherapie und am 21.07.2020 Teile eines Ambulanzbefundes vor. Nachdem der vorgelegte Ambulanzbefund (21.07.2020) unvollständig war, wurde der BF vom BVwG aufgefordert, diesen binnen einer Woche zu vervollständigen. Nach erneuter unvollständiger Urkundenvorlage klärte der BF mit Stellungnahme vom 20.08.2020 auf, lediglich im Besitz der übermittelten Dokumentseiten zu sein. Gleichzeitig legte der BF folgende Schriftstücke vor: Schreiben der PV, Schreiben der österreichischen Gesundheitskasse, Überweisungsscheine, einen Entlassungsbrief des römisch 40 (betreffend einen Aufenthalt vom 13.01.2020-22.01.2020) und ein unleserliches Dokument, in georgischer Sprache (samt Übersetzung). I.
  3. Am 26.11.2020 übermittelte die belangte Behörde dem BVwG eine Aufenthaltsbestätigung (17.11.2020-20.11.2020) und einen medizinischen Befund des XXXX , lautend auf den BF.römisch eins.
  4. Am 26.11.2020 übermittelte die belangte Behörde dem BVwG eine Aufenthaltsbestätigung (17.11.2020-20.11.2020) und einen medizinischen Befund des römisch 40 , lautend auf den BF. I.
  5. Mit Bekanntgabe der damaligen Vertretung (11.12.2020) wurde das bestehende Vertretungsverhältnis zum BF als aufgelöst erklärt.römisch eins.
  6. Mit Bekanntgabe der damaligen Vertretung (11.12.2020) wurde das bestehende Vertretungsverhältnis zum BF als aufgelöst erklärt. I.
  7. Zur Vorbereitung der für den 21.12.2021 anberaumten mündlichen Verhandlung wurden dem BF mit Ladung vom 09.11.2021 aktuelle Länderberichte übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, schriftlich Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der BF aufgefordert, aktuelle medizinische Befunde/Unterlagen zu übermitteln.römisch eins.
  8. Zur Vorbereitung der für den 21.12.2021 anberaumten mündlichen Verhandlung wurden dem BF mit Ladung vom 09.11.2021 aktuelle Länderberichte übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, schriftlich Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der BF aufgefordert, aktuelle medizinische Befunde/Unterlagen zu übermitteln. I.
  9. In der am 21.12.2021 stattgefundenen mündlichen Verhandlung legte der BF ein Unterlagenkonvolut vor, welches einen Antrag auf Anstaltspflege eines Facharztes (in der Folge „FA“) für Orthopädie, eine ärztliche Stellungnahme, Verordnungen für Heilbehelfe/Hilfsmittel und einen Kostenvoranschlag beinhaltete. Gleichzeitig erteilte der BF dem BVwG eine Vollmacht, um in sämtliche seiner medizinischen Unterlagen Einsicht zu nehmen und erforderliche Unterlagen von den zuständigen Anstalten bzw. Ärzten anzufordern. Auch einer ärztlichen Begutachtung durch einen vom BVwG namhaft gemachten Sachverständigen stimmte der BF zu.römisch eins.
  10. In der am 21.12.2021 stattgefundenen mündlichen Verhandlung legte der BF ein Unterlagenkonvolut vor, welches einen Antrag auf Anstaltspflege eines Facharztes (in der Folge „FA“) für Orthopädie, eine ärztliche Stellungnahme, Verordnungen für Heilbehelfe/Hilfsmittel und einen Kostenvoranschlag beinhaltete. Gleichzeitig erteilte der BF dem BVwG eine Vollmacht, um in sämtliche seiner medizinischen Unterlagen Einsicht zu nehmen und erforderliche Unterlagen von den zuständigen Anstalten bzw. Ärzten anzufordern. Auch einer ärztlichen Begutachtung durch einen vom BVwG namhaft gemachten Sachverständigen stimmte der BF zu. I.
  11. Am 28.12.2021 brachte der BF ein weiteres Unterlagenkonvolut mit medizinischen Schriftstücken beim BVwG ein. Darin fanden sich Befunde eines FA für Neurologie, ein Entlassungsbrief (vom 30.01.2020 - XXXX ), Ambulanzbrief (vom 26.05.2020 - XXXX XXXX ), neurologischer Schlussbericht (vom 19.04.2021 - XXXX ), Medikamentverschreibungen einer Allgemeinmedizinerin (vom 22.12.2021) und ein radiologischer Befund von einem CT/MR Institut.römisch eins.
  12. Am 28.12.2021 brachte der BF ein weiteres Unterlagenkonvolut mit medizinischen Schriftstücken beim BVwG ein. Darin fanden sich Befunde eines FA für Neurologie, ein Entlassungsbrief (vom 30.01.2020 - römisch 40 ), Ambulanzbrief (vom 26.05.2020 - römisch 40 römisch 40 ), neurologischer Schlussbericht (vom 19.04.2021 - römisch 40 ), Medikamentverschreibungen einer Allgemeinmedizinerin (vom 22.12.2021) und ein radiologischer Befund von einem CT/MR Institut. I.
  13. Am 25.02.2022 wurde bei der behandelnden Hausärztin medizinische Unterlagen angefordert.römisch eins.
  14. Am 25.02.2022 wurde bei der behandelnden Hausärztin medizinische Unterlagen angefordert. I.
  15. Am 28.04.2022 wurde der BF über die beabsichtigte Einholung eines Sachverständigengutachtens informiert und aufgefordert eine Zustimmungserklärung abzugeben. Dem kam der BF am 04.05.2022 nach.römisch eins.
  16. Am 28.04.2022 wurde der BF über die beabsichtigte Einholung eines Sachverständigengutachtens informiert und aufgefordert eine Zustimmungserklärung abzugeben. Dem kam der BF am 04.05.2022 nach. I.
  17. Mit gerichtlicher Verständigung vom 09.05.2022 wurde der BF über die am selben Tag stattgefundene Sachverständigenbestellung informiert und über die am 31.05.2022 geplante Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. römisch eins.
  18. Mit gerichtlicher Verständigung vom 09.05.2022 wurde der BF über die am selben Tag stattgefundene Sachverständigenbestellung informiert und über die am 31.05.2022 geplante Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. I.
  19. Am 14.06.2022 langte das Gutachten des beauftragten Sachverständigen beim BVwG ein.römisch eins.
  20. Am 14.06.2022 langte das Gutachten des beauftragten Sachverständigen beim BVwG ein. I.
  21. Mit Note vom 29.07.2022 wurde der BF über den Termin der Verhandlungsfortsetzung (18.08.2022) informiert und ihm Länderfeststellungen samt dem Sachverständigengutachten zur Äußerung zugestellt.römisch eins.
  22. Mit Note vom 29.07.2022 wurde der BF über den Termin der Verhandlungsfortsetzung (18.08.2022) informiert und ihm Länderfeststellungen samt dem Sachverständigengutachten zur Äußerung zugestellt. I.
  23. Am 12.08.2022 wurde das erkennende Gericht über das neue Vertretungsverhältnis des BF in Kenntnis gesetzt. römisch eins.
  24. Am 12.08.2022 wurde das erkennende Gericht über das neue Vertretungsverhältnis des BF in Kenntnis gesetzt. I.
  25. Am 18.08.2022 fand die Verhandlungsfortsetzung statt, bei welcher der BF drei weitere Schriftstücke vorlegte.römisch eins.
  26. Am 18.08.2022 fand die Verhandlungsfortsetzung statt, bei welcher der BF drei weitere Schriftstücke vorlegte. I.
  27. Am 19.08.2022 wurde vom erkennende Gericht eine elektronische Anfrage an die Staatendokumentation versandt.römisch eins.
  28. Am 19.08.2022 wurde vom erkennende Gericht eine elektronische Anfrage an die Staatendokumentation versandt. I.
  29. Mit Stellungnahme vom 05.09.2022 gab der BF an, dass seine medizinische Behandlung auch bei Rückführung nach Georgien weiterzuführen sei, da ihm diese sehr geholfen hätte. Im Hinblick auf das Gutachten des beauftragten Sachverständigen wurden unschlüssige und unvollständige Ausführungen gerügt. Der Sachverständige hätte in seinem Gutachten lediglich auf die bereits vorgelegenen medizinischen Unterlagen verwiesen und seine Schlussfolgerungen unbegründet gelassen. Der BF beantragte eine neuerliche bzw. ergänzende Begutachtung.römisch eins.
  30. Mit Stellungnahme vom 05.09.2022 gab der BF an, dass seine medizinische Behandlung auch bei Rückführung nach Georgien weiterzuführen sei, da ihm diese sehr geholfen hätte. Im Hinblick auf das Gutachten des beauftragten Sachverständigen wurden unschlüssige und unvollständige Ausführungen gerügt. Der Sachverständige hätte in seinem Gutachten lediglich auf die bereits vorgelegenen medizinischen Unterlagen verwiesen und seine Schlussfolgerungen unbegründet gelassen. Der BF beantragte eine neuerliche bzw. ergänzende Begutachtung. I.
  31. Am 03.10.2022 wurde dem BF das Ergebnis der Anfragebeantwortung zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Der Vertreter des BF gab daraufhin in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 11.10.2022 an, dass aus der Staatendokumentation eindeutig ableitbar wäre, dass der BF für seine Medikamente einen Geldbetrag von 220,92 GEL benötige und sich dies mit seiner derzeitigen Rente nicht leisten könnte. Selbst wenn der BF im Falle seiner Rückkehr weiterhin Rentenbeträge erhalten sollte, würde er diese ausnahmslos für seine medikamentöse Behandlung benötigen und sei ihm sohin die Bewältigung seines täglichen Lebens nicht möglich. Eine finanzielle Unterstützung des BF durch Verwandte sei wegen deren eigenen finanziell schwierigen Lage nicht zu erwarten. Ob dem BF im Herkunftssaat ein Mobilitätstraining angeboten werden würde, sei ebenso unklar.römisch eins.
  32. Am 03.10.2022 wurde dem BF das Ergebnis der Anfragebeantwortung zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Der Vertreter des BF gab daraufhin in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 11.10.2022 an, dass aus der Staatendokumentation eindeutig ableitbar wäre, dass der BF für seine Medikamente einen Geldbetrag von 220,92 GEL benötige und sich dies mit seiner derzeitigen Rente nicht leisten könnte. Selbst wenn der BF im Falle seiner Rückkehr weiterhin Rentenbeträge erhalten sollte, würde er diese ausnahmslos für seine medikamentöse Behandlung benötigen und sei ihm sohin die Bewältigung seines täglichen Lebens nicht möglich. Eine finanzielle Unterstützung des BF durch Verwandte sei wegen deren eigenen finanziell schwierigen Lage nicht zu erwarten. Ob dem BF im Herkunftssaat ein Mobilitätstraining angeboten werden würde, sei ebenso unklar. I.
  33. Am 21.10.2022 versandte das BVwG erneut eine Anfrage an die Staatendokumentation und räumte dazu eine dreiwöchige Frist ein. Die Anfragebeantwortung langte am 18.11.2022 beim BVwG ein.römisch eins.
  34. Am 21.10.2022 versandte das BVwG erneut eine Anfrage an die Staatendokumentation und räumte dazu eine dreiwöchige Frist ein. Die Anfragebeantwortung langte am 18.11.2022 beim BVwG ein. I.
  35. Mit Ladung vom 17.02.2023 wurde der BF über die neuerliche Verhandlungsfortsetzung in Kenntnis gesetzt (07.03.2023) und die Möglichkeit eingeräumt, eine fristgerechte Stellungnahme zu den ihm übermittelten Länderfeststellungen (samt Anfragebeantwortung der Staatendokumentation-Georgien, Thema Myelopathie, spastische Paraparese, v. 18.11.2022) abzugeben. Der Vertreter des BF brachte am 28.02.2023 seine Stellungnahme beim BVwG ein, worin er wiederholt bekräftigte, dass der BF keine adäquate Versorgung in Georgien erhalten könnte. Weder das staatliche Wiedereingliederungsprogramm noch private Organisationen würden Unterstützungsleistungen udgl. anbieten. Sämtliche Pflegeleistungen und Heilbehelfe seien vom BF aus eigener Tasche zu zahlen. Auch das vom georgischen Staat zur Verfügung gestellte Wiedereingliederungsprogramm sei aufgrund der fehlenden Unterkunftsmöglichkeit, Vermittlungsangebote am Arbeitsmarkt und der fehlenden finanziellen Unterstützung für Heilbehelfe und Pflegeleistungen nicht ausreichend. Da sich der BF in Georgien kein eigenständiges Leben leisten könne und sich daher in einer ausweglosen Lage befinden würde, würde eine Rückkehrentscheidung trotz seiner Vulnerabilität eine Verletzung der in Art 2 und 3 MRK geschützten Rechte darstellen.römisch eins.
  36. Mit Ladung vom 17.02.2023 wurde der BF über die neuerliche Verhandlungsfortsetzung in Kenntnis gesetzt (07.03.2023) und die Möglichkeit eingeräumt, eine fristgerechte Stellungnahme zu den ihm übermittelten Länderfeststellungen (samt Anfragebeantwortung der Staatendokumentation-Georgien, Thema Myelopathie, spastische Paraparese, v. 18.11.2022) abzugeben. Der Vertreter des BF brachte am 28.02.2023 seine Stellungnahme beim BVwG ein, worin er wiederholt bekräftigte, dass der BF keine adäquate Versorgung in Georgien erhalten könnte. Weder das staatliche Wiedereingliederungsprogramm noch private Organisationen würden Unterstützungsleistungen udgl. anbieten. Sämtliche Pflegeleistungen und Heilbehelfe seien vom BF aus eigener Tasche zu zahlen. Auch das vom georgischen Staat zur Verfügung gestellte Wiedereingliederungsprogramm sei aufgrund der fehlenden Unterkunftsmöglichkeit, Vermittlungsangebote am Arbeitsmarkt und der fehlenden finanziellen Unterstützung für Heilbehelfe und Pflegeleistungen nicht ausreichend. Da sich der BF in Georgien kein eigenständiges Leben leisten könne und sich daher in einer ausweglosen Lage befinden würde, würde eine Rückkehrentscheidung trotz seiner Vulnerabilität eine Verletzung der in Artikel 2 und 3 MRK geschützten Rechte darstellen. I.
  37. Am 07.03.2023 wurde vor dem BVwG die mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die georgische Sprache fortgesetzt und am Schluss der Verhandlung die Entscheidung mündlich verkündet.römisch eins.
  38. Am 07.03.2023 wurde vor dem BVwG die mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die georgische Sprache fortgesetzt und am Schluss der Verhandlung die Entscheidung mündlich verkündet. I.
  39. Mit – beim BVwG am 07.03.2022 eingelangtem – Schriftsatz beantragte der BF die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.römisch eins.
  40. Mit – beim BVwG am 07.03.2022 eingelangtem – Schriftsatz beantragte der BF die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. I.
  41. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  42. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  43. Feststellungen (Sachverhalt) römisch zwei.
  44. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  45. Zur Person des BF:römisch zwei.1.
  46. Zur Person des BF: Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den im Spruch genannten Namen und wurde am 19.10.1968 geboren. Der BF ist georgischer Staatsangehöriger und lebte zuletzt in Georgien, in der Stadt XXXX . Seine getrenntlebende Ehefrau (nicht geschieden) und beide Töchter leben derzeit zusammen in einer Mietwohnung in Georgien (Stadt XXXX ). In Georgien leben auch noch Tante, Onkel und Cousins des BF.Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den im Spruch genannten Namen und wurde am 19.10.1968 geboren. Der BF ist georgischer Staatsangehöriger und lebte zuletzt in Georgien, in der Stadt römisch 40 . Seine getrenntlebende Ehefrau (nicht geschieden) und beide Töchter leben derzeit zusammen in einer Mietwohnung in Georgien (Stadt römisch 40 ). In Georgien leben auch noch Tante, Onkel und Cousins des BF. Der BF besuchte 8 Jahre lang die Pflichtschule und eine Fachschule als Koch. Er arbeitete vor seiner Erkrankung (dazu genauer nachfolgend) und Ausreise als Chefkoch. Aufgrund seiner Erkrankung kündigte er das Arbeitsverhältnis auf und bestritt seinen Lebensunterhalt fortan durch Arbeitslosengeld und Behindertenrente. Er reiste am 29.10.2019 legal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er ist seither durchgehend in Österreich aufhältig. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet befand sich der BF dreimal stationär in medizinischer Behandlung (12.01.2020-11.02.1020 XXXX ; 17.11.2020-20.11.2020 XXXX XXXX ; 22.03.2021-19.04.2021 XXXX ). Bei dem vom 22.03.2021 bis 19.04.2021 stationären Aufenthalt handelte es sich um einen Reha-Aufenthalt in der XXXX .Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet befand sich der BF dreimal stationär in medizinischer Behandlung (12.01.2020-11.02.1020 römisch 40 ; 17.11.2020-20.11.2020 römisch 40 römisch 40 ; 22.03.2021-19.04.2021 römisch 40 ). Bei dem vom 22.03.2021 bis 19.04.2021 stationären Aufenthalt handelte es sich um einen Reha-Aufenthalt in der römisch 40 . Dem BF wurden während seines Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet folgende medizinischen Diagnosen gestellt: - Gangstörung bei langstreckiger Myelopathie C7-TH5 unklarer Genese mit Paraparese der Beine und neurogener Blasenentleerungsstörung ICD; G 31.8 - Arachnoidalzyste 2,5 cm - Z. n. Hep.C - Prostatahyperplasie - Nikotinabusus Die gesundheitlichen Probleme des BF wurden in Österreich, wie schon jahrelang in Georgien, behandelt. Der BF ist - mit Gehhilfe - in der Lage, eine Strecke von 300 Metern zurückzulegen. Ohne Hilfsmittel ist der BF ebenso mobil, dies in einem Radius von 10 Metern. Der BF wird aktuell medikamentös behandelt. Klinisch ist beim Beschwerdeführer ein stabiler Zustand vorhanden. Für den BF besteht ein Therapieplan für April 2023; für Sommer/Herbst 2023 ist ein Rehabilitationsaufenthalt geplant. Der in Österreich verwendete Rollator steht im Eigentum des BF. Kenntnisse über Rehabilitationsübungen sind beim BF in ausreichendem Umfang vorhanden. Eine besondere Pflege bzw. eine permanente Unterstützung durch eine Fachpflegekraft ist bei den alltäglichen Verrichtungen für den Beschwerdeführer nicht erforderlich. Die Erkrankung des BF ist in Georgien behandelbar (die für den BF erforderliche Medikation - allenfalls mit gleichen Wirkstoffen - ist in Georgien verfügbar), leistbar und hat der BF auch Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. Anhaltspunkte, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Georgien – als georgischem Staatsbürger – eine Rente (wie vor der Ausreise) nicht mehr gebühren sollte, kamen im Verfahren nicht hervor. Darüber hinaus ist es dem BF unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Der BF verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Georgien. Sowohl zu seinen beiden Töchtern als auch anderen Angehörigen (Tante, Onkel und Cousins) hat der BF regelmäßig Kontakt. Die Töchter des BF sind inzwischen volljährig und erwerbstätig. Seine getrenntlebende (nicht geschiedene) Ehefrau arbeitet derzeit als Kochassistenz. Der BF verfügt sohin über ein familiäres Netzwerk, welches ihm finanziell zur Seite stehen könnte. Damit kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien über keine Existenzgrundlage verfügen würde. Der BF verfügt außerdem nach eigenen Angaben über offene Forderungen gegen den russischen Staat. Der BF bezieht derzeit in Österreich weiterhin Leistungen der staatlichen Grundversorgung und lebt in einer Asylunterkunft. Der BF war während seines gesamten Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet nicht erwerbstätig und waren auch Bemühungen zur Erlangung einer für ihn möglichen Arbeit nicht feststellbar. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der BF spricht außergewöhnlich schlecht Deutsch und sind die insoweit bei ihm festgestellten Bemühungen weit unter dem Durchschnitt. Er ist des Schreibens (der deutschen Sprache) nahezu unkundig. Mit dem BF ist eine einfache Unterhaltung in deutscher Sprache nicht möglich. Die Deutschkenntnisse des BF sind angesichts der Aufenthaltsdauer völlig unzureichend. Der BF verfügt über eine stärkere Bindung zu Georgien, wo er bis vor seiner Ausreise gelebt hat. Der BF ist kein Mitglied in einem Verein und ist strafrechtlich unbescholten. Seinerseits werden auch keine karitativen Tätigkeiten – solche, die er leisten könnte – verrichtet. II.1.
  47. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates: römisch zwei.1.
  48. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates: Der BF hat vorgebracht, seinen Herkunftsstaat ausschließlich aufgrund des Wunsches nach einer besseren medizinischen Behandlung verlassen zu haben und keine darüberhinausgehenden Rückkehrbefürchtungen aufzuweisen. Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der BF Gefahr liefe in Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr iSd Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt zu sein.Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der BF Gefahr liefe in Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Der BF ist eingeschränkt arbeitsfähig, er kann Tätigkeiten im Sitzen ausführen. Es kann unter Berücksichtigung aller Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Georgien in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre. Im Falle einer Überstellung nach Georgien ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF nicht zu erwarten. Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des BF in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden. Der BF verfügt für den Fall der Rückkehr über ein georgisches Identitätsdokument im Original und über eine Wohnmöglichkeit bei Verwandten (Ehefrau, Tante, Onkel oder Cousins). Darüber hinaus wird auch bei Bedarf Erst- bzw. Zwischenunterkunft im Rahmen des staatlichen Reintegrationsprogrammes zur Verfügung gestellt. II.1.
  49. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Georgienrömisch zwei.1.
  50. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Georgien II.1.3.
  51. Es werden die folgenden Feststellungen zur relevanten Situation in Georgien getroffen:römisch zwei.1.3.
  52. Es werden die folgenden Feststellungen zur relevanten Situation in Georgien getroffen: a) Länderinformationsblatt Staatendokumentation, Georgien 13.12.2022 (Auszüge): COVID-19 Die Regierung Georgiens hat alle COVID-19-Beschränkungen, außer der allgemeinen Maskenpflicht innerhalb medizinischer Einrichtungen, aufgehoben (Provax.ge o.D.; vgl. AA 15.8.2022, WKO 8.11.2022). Das Nicht-Tragen der Gesichtsmaske zieht eine Geldstrafe von GEL 20 (georgische Lari) [ca. EUR 7] nach sich. Wiederholungstäter werden mit Geldstrafen von GEL 40 [ca. EUR 14] belangt (USEMB 13.10.2022). Es existiert ein nationaler Impfplan. Insgesamt wurden bislang 2.882.587 Personen geimpft (Provax.ge o.D.). Die Regierung Georgiens hat alle COVID-19-Beschränkungen, außer der allgemeinen Maskenpflicht innerhalb medizinischer Einrichtungen, aufgehoben (Provax.ge o.D.; vergleiche AA 15.8.2022, WKO 8.11.2022). Das Nicht-Tragen der Gesichtsmaske zieht eine Geldstrafe von GEL 20 (georgische Lari) [ca. EUR 7] nach sich. Wiederholungstäter werden mit Geldstrafen von GEL 40 [ca. EUR 14] belangt (USEMB 13.10.2022). Es existiert ein nationaler Impfplan. Insgesamt wurden bislang 2.882.587 Personen geimpft (Provax.ge o.D.). Seit dem
  53. Juni 2022 müssen Staatsangehörige aller Länder, unabhängig davon, auf welchem Weg sie nach Georgien reisen (auf dem Land-, See- oder Luftweg), keinen Nachweis über eine COVID-Impfung oder einen negativen PCR-Test vorlegen (Provax.ge o.D.; vgl. AA 15.8.2022, MFAG o.D., WKO 8.11.2022).Seit dem
  54. Juni 2022 müssen Staatsangehörige aller Länder, unabhängig davon, auf welchem Weg sie nach Georgien reisen (auf dem Land-, See- oder Luftweg), keinen Nachweis über eine COVID-Impfung oder einen negativen PCR-Test vorlegen (Provax.ge o.D.; vergleiche AA 15.8.2022, MFAG o.D., WKO 8.11.2022). Sicherheitslage Aufgrund des russischen militärischen Angriffs auf die Ukraine haben die Spannungen in der Region zugenommen. Auch bestehen gewisse politische Spannungen, u. a. im Zusammenhang mit den ungelösten Konflikten in den beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen. Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden (EDA 7.7.2022). Die Situation an der De-facto-Grenze zwischen Georgien und den abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien ist seit dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 weitgehend ruhig. Doch bleibt die Lage angesichts der Unvereinbarkeit der Positionen und der zahlreichen Behinderungen des kleinen Grenzverkehrs angespannt. Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion. Seit dem August-Krieg 2008 stellt Moskau finanzielle Unterstützung für die sozio-ökonomische Entwicklung und die Infrastruktur bereit und gewährt der abchasischen und südossetischen Bevölkerung Zugang zur russischen Staatsbürgerschaft. Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Abchasien und Südossetien (bpb 26.8.2020; vgl. ACLED 2.2020). Menschen, die von dem Konflikt betroffen sind, können nicht frei die südossetische Verwaltungsgrenze (ABL) überqueren, mit Ausnahme z. B. medizinischer Transfer oder während der orthodoxen Osterzeit. Inhaftierungen sind ein Hauptproblem entlang der südossetischen ABL (EC 10.8.2022). Menschen, die in der Nähe der Besatzungslinie zu Südossetien und Abchasien leben, spüren täglich die Gefahr. Dort werden zum Teil Zivilisten entführt und erleben Gewalt. Die De-facto-Grenzlinien werden von russischer Seite verschoben und willkürlich durchgesetzt (NTV 18.6.2022; vgl. NZZ 25.8.2022).Die Situation an der De-facto-Grenze zwischen Georgien und den abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien ist seit dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 weitgehend ruhig. Doch bleibt die Lage angesichts der Unvereinbarkeit der Positionen und der zahlreichen Behinderungen des kleinen Grenzverkehrs angespannt. Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion. Seit dem August-Krieg 2008 stellt Moskau finanzielle Unterstützung für die sozio-ökonomische Entwicklung und die Infrastruktur bereit und gewährt der abchasischen und südossetischen Bevölkerung Zugang zur russischen Staatsbürgerschaft. Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Abchasien und Südossetien (bpb 26.8.2020; vergleiche ACLED 2.2020). Menschen, die von dem Konflikt betroffen sind, können nicht frei die südossetische Verwaltungsgrenze (ABL) überqueren, mit Ausnahme z. B. medizinischer Transfer oder während der orthodoxen Osterzeit. Inhaftierungen sind ein Hauptproblem entlang der südossetischen ABL (EC 10.8.2022). Menschen, die in der Nähe der Besatzungslinie zu Südossetien und Abchasien leben, spüren täglich die Gefahr. Dort werden zum Teil Zivilisten entführt und erleben Gewalt. Die De-facto-Grenzlinien werden von russischer Seite verschoben und willkürlich durchgesetzt (NTV 18.6.2022; vergleiche NZZ 25.8.2022). Zwischen Tiflis und den De-facto-Regierungen in Sochumi und Zchinwali bestehen keine offiziellen bilateralen Kontakte. Einziges Forum zum Austausch auf hochrangiger politischer Ebene sind die vierteljährlichen internationalen Gespräche im Rahmen des Genfer Prozesses. Trotzdem hat Georgien seit 2012 seine Politik der Isolation Abchasiens und Südossetiens aufgegeben und bemüht sich um Kooperation auf humanitärer Ebene. Dazu zählt etwa das Angebot, der abchasischen und südossetischen Bevölkerung den kostenfreien Zugang zum georgischen Bildungs- und Gesundheitssystem zu ermöglichen (bpb 26.8.2020; vgl. ACLED 2.2020). Zwischen Tiflis und den De-facto-Regierungen in Sochumi und Zchinwali bestehen keine offiziellen bilateralen Kontakte. Einziges Forum zum Austausch auf hochrangiger politischer Ebene sind die vierteljährlichen internationalen Gespräche im Rahmen des Genfer Prozesses. Trotzdem hat Georgien seit 2012 seine Politik der Isolation Abchasiens und Südossetiens aufgegeben und bemüht sich um Kooperation auf humanitärer Ebene. Dazu zählt etwa das Angebot, der abchasischen und südossetischen Bevölkerung den kostenfreien Zugang zum georgischen Bildungs- und Gesundheitssystem zu ermöglichen (bpb 26.8.2020; vergleiche ACLED 2.2020). Aus Sicht Abchasiens und Südossetiens ist der politische Status ihrer Gebiete endgültig geklärt. Sie lehnen Verhandlungen mit Georgien über eine gemeinsame Staatlichkeit ab und verfolgen den Aufbau bilateraler Beziehungen unter Anerkennung ihrer Unabhängigkeit. Die Regierung in Tiflis pocht dagegen auf die Wahrung der territorialen Integrität Georgiens. Sie versucht, ihre guten Beziehungen zur EU und den USA zu nutzen, aber auch multilaterale Foren wie die Vereinten Nationen, um ihrer Position Nachdruck zu verschaffen (bpb 26.8.2020).

dem georgischen Gesetz über besetzte Gebiete vom

  1. Oktober 2008 (in der Fassung vom 15.7.2020) sind die Gebiete der Autonomen Republik Abchasien und der Region Zchinwali (Südossetien) als "besetzt" zu betrachten (PARL 15.7.2020). Die EU setzt sich entschieden für die Souveränität und territoriale Integrität Georgiens innerhalb international anerkannter Grenzen ein, indem sie unter anderem eine aktive Rolle bei Konfliktmanagement und -lösung spielt. Die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien, die Arbeit der Beobachtungsmission der Europäischen Union (EUMM) und eine breite Palette von Projektaktivitäten über die Verwaltungsgrenzen hinweg (ABLs), gehören zu den wichtigsten Aspekten dieser Unterstützung (EC 10.8.2022). Obwohl der EUMM der Zutritt zu Abchasien und Südossetien verwehrt bleibt (bpb 26.8.2020; vgl. EUMM o.D.) und es weiterhin zu Zwischenfällen kommt, konnte bisher ein Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen verhindert werden (bpb 26.8.2020).Die EU setzt sich entschieden für die Souveränität und territoriale Integrität Georgiens innerhalb international anerkannter Grenzen ein, indem sie unter anderem eine aktive Rolle bei Konfliktmanagement und -lösung spielt. Die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien, die Arbeit der Beobachtungsmission der Europäischen Union (EUMM) und eine breite Palette von Projektaktivitäten über die Verwaltungsgrenzen hinweg (ABLs), gehören zu den wichtigsten Aspekten dieser Unterstützung (EC 10.8.2022). Obwohl der EUMM der Zutritt zu Abchasien und Südossetien verwehrt bleibt (bpb 26.8.2020; vergleiche EUMM o.D.) und es weiterhin zu Zwischenfällen kommt, konnte bisher ein Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen verhindert werden (bpb 26.8.2020). Der Beitritt zur EU und NATO zählt zu den wichtigsten außenpolitischen Zielen Georgiens (CIA 15.11.2022). Am 3.3.2022 hat Georgien einen Antrag auf EU-Mitgliedschaft gestellt (ER 16.11.2022). 1994 trat Georgien dem Programm "Partnership for Peace" der NATO bei. Seit 2010 befindet sich in Georgien ein Verbindungsbüro der NATO (NATO 14.7.2022). Georgien ist einer der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE o.D.). Rechtsschutz / Justizwesen Die Reform der Justiz ist seit Regierungsbeginn eines der wichtigsten Vorhaben der Partei 'Georgischer Traum'. Im Vergleich zur Vorgängerregierung hat die Unabhängigkeit der Justiz große Fortschritte gemacht. In der Regel ist davon auszugehen, dass die Justiz unabhängig und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen entscheidet. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz wenig ausgeprägt. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis [zum Regierungswechsel] 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 25.3.2022). In den Jahren 2016-2020 hat die Regierungspartei Georgischer Traum mehrere Wellen der Justizreform umgesetzt (TI 30.10.2020; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Änderungen umfassten die Einführung der elektronischen Zuteilung von Fällen; die Einführung des Amtes eines unabhängigen Inspektors des Hohen Justizrates und die Verbesserung der Normen zur Disziplinarhaftung von Richtern und zu Gerichtsverfahren. Es wurden wichtige Schritte unternommen, um die Transparenz und Offenheit der Aktivitäten des Hohen Justizrates zu erhöhen (TI 30.10.2020). Trotz laufender Justizreformen beeinflussen Exekutive und Legislative die Justiz. Auch die mangelnde Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren stellen ein Problem dar (ADA 2.2022; vgl. FH 28.2.2022). Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein Selbstverwaltungsorgan der Justiz wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 28.2.2022). Bei der Justizreform ist der Ansatz der Behörden fragmentiert und inkonsistent. In bestimmten Fällen diente die Reform nur dazu, die Interessen einer kleinen Gruppe zu stärken (TI 30.10.2020).In den Jahren 2016-2020 hat die Regierungspartei Georgischer Traum mehrere Wellen der Justizreform umgesetzt (TI 30.10.2020; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die Änderungen umfassten die Einführung der elektronischen Zuteilung von Fällen; die Einführung des Amtes eines unabhängigen Inspektors des Hohen Justizrates und die Verbesserung der Normen zur Disziplinarhaftung von Richtern und zu Gerichtsverfahren. Es wurden wichtige Schritte unternommen, um die Transparenz und Offenheit der Aktivitäten des Hohen Justizrates zu erhöhen (TI 30.10.2020). Trotz laufender Justizreformen beeinflussen Exekutive und Legislative die Justiz. Auch die mangelnde Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren stellen ein Problem dar (ADA 2.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein Selbstverwaltungsorgan der Justiz wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 28.2.2022). Bei der Justizreform ist der Ansatz der Behörden fragmentiert und inkonsistent. In bestimmten Fällen diente die Reform nur dazu, die Interessen einer kleinen Gruppe zu stärken (TI 30.10.2020). Das Gesetz garantiert ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber die damit verbundenen Vorschriften werden nicht immer respektiert. Urteile des Verfassungsgerichts in Bezug auf ordnungsgemäße Verfahren werden mangelhaft umgesetzt. Es kommt zu administrativen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren, zu Verletzungen der Unschuldsvermutung, Nichteinhaltung von Vorschriften in Bezug auf Inhaftierung und Verhöre sowie Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei Festnahme (FH 28.2.2022). Obwohl sich die regierende georgische Partei dazu verpflichtet hat, eine ehrgeizige Justizreform umzusetzen, wurden die Postenbesetzungsverfahren im Justizwesen dennoch auch im Jahr 2021 ohne umfassende Reformen fortgesetzt. Die Reformen im Justizwesen sind ins Stocken geraten und haben in wichtigen Bereichen Rückschritte gemacht. In der Phase von Ernennungsverfahren durch das Parlament fehlt es an angemessenen Sicherheitsvorkehrungen, was die Integrität des gesamten Prozesses untergräbt (EC 10.8.2022). Sicherheitsbehörden Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch oft als untätig oder wenig effektiv wahrgenommen. Der Staatssicherheitsdienst tritt nicht als Repressionsinstrument auf, hat jedoch weitreichende Kompetenzen und ist in seiner Tätigkeit nur eingeschränkt transparent. Staatliche Stellen haben auch weitreichenden Zugang zu elektronischer Kommunikation der Bevölkerung und zu den persönlichen Daten, die bei privaten Netzbetreibern hinterlegt sind (AA 25.3.2022). Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst (SSSG) tragen die Hauptverantwortung für den Gesetzesvollzug und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Das Ministerium ist die primäre Organisation für die Vollziehung von Gesetzen und umfasst die nationale Polizei, die Grenzsicherheitskräfte und die georgische Küstenwache. Der SSSG ist der Inlandsnachrichtendienst, welcher für Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung und Korruptionsbekämpfung zuständig ist. Es gibt Anzeichen dafür, dass die zivilen Behörden zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben (USDOS 12.4.2022). Am
  2. Dezember 2021 stimmten die Abgeordneten des georgischen Parlaments für die Abschaffung des SIS (State Inspector’s Service) (USDOS 12.4.2022), einer Behörde, die mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen durch Strafverfolgungsbeamte untersuchte und mit der Aufsicht zum Schutz personenbezogener Daten betraut war. Mit dem neuen Gesetz sind zwei separate Institutionen (Special Investigative Service; Personal Data Protection Service) gegründet worden (UN 14.1.2022). Im Gegensatz zu dem bisherigen Aufgabenbereich, in allen Bereichen des Gesetzesvollzugs gleichermaßen zu ermitteln, ermächtigt das Gesetz die neue Ermittlungsbehörde nicht, bestimmte von Staatsanwälten begangene Straftaten wie Mord und Körperverletzung zu untersuchen (USDOS 12.4.2022). Eine laufende Polizeireform zielt auf die Trennung der Rollen zwischen Staatsanwälten und Ermittlern sowie zwischen operativen und investigativen Funktionen von Polizeibeamten ab. Bürgernahe und nachrichtendienstlich geführte Polizeiarbeit soll ausgeweitet, die zentralisierte analytische Arbeit verbessert, der Kampf gegen Computerkriminalität und organisierte Kriminalität intensiviert sowie die internationale Zusammenarbeit ausgebaut werden (EC 10.8.2022). Mit Stand September 2021 waren an das Büro der Ombudsperson 133 Beschwerden über Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei herangetragen worden. Die Ombudsperson forderte das State Inspector’s Service auf, in all diesen Fällen Ermittlungen einzuleiten (HRW 13.1.2022). Folter und unmenschliche Behandlung Georgien ist dem UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (einschließlich der Zusatzprotokolle) beigetreten (AA 25.3.2022). Die Verfassung Georgiens sowie gesetzliche Vorgaben verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, dennoch wenden Berichten zufolge Staatsbedienstete solche Methoden in der Praxis an (USDOS 12.4.2022). Vorfälle von Gewaltanwendung scheinen auf Einzelfälle reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar (AA 25.3.2022). Mit Stand September 2021 waren an die Ombudsperson 133 Beschwerden in Bezug auf Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei herangetragen worden (HRW 13.1.2022). Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsorgane stellt ein Problem dar (HRW 13.1.2022; vgl. PD o.D.).Georgien ist dem UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (einschließlich der Zusatzprotokolle) beigetreten (AA 25.3.2022). Die Verfassung Georgiens sowie gesetzliche Vorgaben verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, dennoch wenden Berichten zufolge Staatsbedienstete solche Methoden in der Praxis an (USDOS 12.4.2022). Vorfälle von Gewaltanwendung scheinen auf Einzelfälle reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar (AA 25.3.2022). Mit Stand September 2021 waren an die Ombudsperson 133 Beschwerden in Bezug auf Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei herangetragen worden (HRW 13.1.2022). Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsorgane stellt ein Problem dar (HRW 13.1.2022; vergleiche PD o.D.). Es existiert unter Führung des Justizministeriums ein behördenübergreifender Koordinationsrat gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. In Ausarbeitung ist eine staatliche Strategie zur Rehabilitation und Reintegration von Folteropfern. Im Februar 2021 verabschiedete die Regierung für die Jahre 2021-2022 einen Aktionsplan zur Bekämpfung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (UNGA 12.7.2021). Die Vereinten Nationen und die EU zeigen sich besorgt über die Zerschlagung des georgischen Staatlichen Inspektionsdienstes (State Inspector's Service) im Jahr
  3. Der Staatliche Inspektionsdienst untersuchte als unabhängige Einrichtung behauptete Menschenrechtsverletzungen, welche von Gesetzesvollzugsorganen begangen wurden. Anstatt des Staatlichen Inspektionsdienstes entstanden nun zwei separate Institutionen: der Spezielle Ermittlungsdienst (Special Investigative Service) und der Dienst zum Schutz persönlicher Daten (Personal Data Protection Service) (UN Georgia 14.1.2022; vgl. EEAS 28.12.2021, Regnum 16.2.2022). Es existiert unter Führung des Justizministeriums ein behördenübergreifender Koordinationsrat gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. In Ausarbeitung ist eine staatliche Strategie zur Rehabilitation und Reintegration von Folteropfern. Im Februar 2021 verabschiedete die Regierung für die Jahre 2021-2022 einen Aktionsplan zur Bekämpfung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (UNGA 12.7.2021). Die Vereinten Nationen und die EU zeigen sich besorgt über die Zerschlagung des georgischen Staatlichen Inspektionsdienstes (State Inspector's Service) im Jahr
  4. Der Staatliche Inspektionsdienst untersuchte als unabhängige Einrichtung behauptete Menschenrechtsverletzungen, welche von Gesetzesvollzugsorganen begangen wurden. Anstatt des Staatlichen Inspektionsdienstes entstanden nun zwei separate Institutionen: der Spezielle Ermittlungsdienst (Special Investigative Service) und der Dienst zum Schutz persönlicher Daten (Personal Data Protection Service) (UN Georgia 14.1.2022; vergleiche EEAS 28.12.2021, Regnum 16.2.2022). Die Regierung erlaubt ein unabhängiges Monitoring der Lage in den Gefängnissen durch Organisationen wie das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) (USDOS 12.4.2022). Die Ombudsperson ist der Ansicht, dass sich die Situation in Bezug auf die Behandlung von festgenommenen Personen durch die Polizei im Jahr 2021 im Vergleich zu den Vorjahren nicht wesentlich verändert hat (PD o.D.). Im Mai 2021 stattete das CPT Georgien einen Ad-hoc-Besuch ab und untersuchte die Situation in halb-offenen Strafvollzugseinrichtungen ('Zonas') (CoE 25.5.2021). Ärztliche Untersuchungen in Haftanstalten finden in keinem vertraulichen Rahmen statt. Dies erschwert die Identifizierung und Dokumentierung von Gewaltvorfällen (PD o.D.). Die Menschenrechtssituation in den abtrünnigen Gebieten Abchasien und Südossetien ist besorgniserregend. Es wird über Misshandlungen durch Exekutivorgane berichtet (ADA 2.2022). Zu den Menschenrechtsverletzungen in den abtrünnigen Gebieten Abchasien und Südossetien/Region Zchinwali gehören Einschränkungen der Bewegungsfreiheit sowie Folter und andere Misshandlungen (AI 29.3.2022; vgl. UNGA 12.7.2021).Die Menschenrechtssituation in den abtrünnigen Gebieten Abchasien und Südossetien ist besorgniserregend. Es wird über Misshandlungen durch Exekutivorgane berichtet (ADA 2.2022). Zu den Menschenrechtsverletzungen in den abtrünnigen Gebieten Abchasien und Südossetien/Region Zchinwali gehören Einschränkungen der Bewegungsfreiheit sowie Folter und andere Misshandlungen (AI 29.3.2022; vergleiche UNGA 12.7.2021). Haftbedingungen Grundlegende Reformen im Strafrecht und Strafvollzug haben die Haftbedingungen in den georgischen Gefängnissen deutlich verbessert (AA 25.3.2022). Während die Lebensbedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten im Allgemeinen adäquat sind, sind in einigen älteren Einrichtungen Belüftung, natürliches Licht, Platz und Gesundheitsversorgung nicht ausreichend (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 25.3.2022, HRC 2022). Nach Angaben der medizinischen Abteilung des Strafvollzugsdienstes des Justizministeriums erlitten im Jahr 2021 2.172 Gefangene in Strafvollzugsanstalten Körperverletzungen. 310 dieser Verletzungen wurden von einer anderen Person verursacht. In 93 Fällen machte der Häftling keine Angaben zur Ursache der Verletzungen. Die restlichen 1.769 Fälle von Körperverletzungen wurden als Selbstverletzungen oder gewöhnliche Verletzungen registriert (PD o.D.). Gesetzliche Regelungen erlauben Alternativen zur Haft. NGOs und Gerichtsbeobachter berichten, dass die Justiz alternative Maßnahmen nicht adäquat anwendet. Auch verfügt die Regierung über keinen Monitoring-Mechanismus in Bezug auf Angeklagte, welche nicht in Haft sind (USDOS 12.4.2022). Grundlegende Reformen im Strafrecht und Strafvollzug haben die Haftbedingungen in den georgischen Gefängnissen deutlich verbessert (AA 25.3.2022). Während die Lebensbedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten im Allgemeinen adäquat sind, sind in einigen älteren Einrichtungen Belüftung, natürliches Licht, Platz und Gesundheitsversorgung nicht ausreichend (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 25.3.2022, HRC 2022). Nach Angaben der medizinischen Abteilung des Strafvollzugsdienstes des Justizministeriums erlitten im Jahr 2021 2.172 Gefangene in Strafvollzugsanstalten Körperverletzungen. 310 dieser Verletzungen wurden von einer anderen Person verursacht. In 93 Fällen machte der Häftling keine Angaben zur Ursache der Verletzungen. Die restlichen 1.769 Fälle von Körperverletzungen wurden als Selbstverletzungen oder gewöhnliche Verletzungen registriert (PD o.D.). Gesetzliche Regelungen erlauben Alternativen zur Haft. NGOs und Gerichtsbeobachter berichten, dass die Justiz alternative Maßnahmen nicht adäquat anwendet. Auch verfügt die Regierung über keinen Monitoring-Mechanismus in Bezug auf Angeklagte, welche nicht in Haft sind (USDOS 12.4.2022).

dem Büro der Ombudsperson hat Gewalt von Insassen gegen Insassen und von Insassen gegen Mitarbeiter zugenommen (USDOS 12.4.2022; vgl. HRC 2022, FH 28.2.2022).

dem Büro der Ombudsperson hat Gewalt von Insassen gegen Insassen und von Insassen gegen Mitarbeiter zugenommen (USDOS 12.4.2022; vergleiche HRC 2022, FH 28.2.2022). Der „National Preventive Mechanism under the Public Defender's Office“ gibt der Ombudsperson vollen Zugang zu Haftanstalten. Die Überprüfung der Haftbedingungen gehört zu den ständigen Aufgaben des Büros des Public Defender (Ombudsperson), in dessen Jahresbericht ausführlich über Zustand und Entwicklung berichtet wird. Besuche der Ombudsperson in den Haftanstalten wurden zuletzt öfters aus Sicherheitsgründen abgebrochen. Nach Angaben des Büros der Ombudsperson haben Gefängnisbehörden absichtlich Konfliktsituationen mit Häftlingen provoziert (AA 25.3.2022). Die Regierung erlaubt ein unabhängiges Monitoring der Lage in den Gefängnissen durch internationale Organisationen, darunter das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT), und durch mehrere lokale sowie internationale Menschenrechtsgruppen (USDOS 12.4.2022). Mit Stand 31.1.2022 betrug die Gesamtanzahl der Gefängnisinsassen in Georgien 9.

  1. 21,4 % der Gefängnisinsassen befanden sich in Untersuchungshaft. 3,3 % der Inhaftierten sind weiblichen Geschlechts, und 0,5 % sind unter 18 Jahre alt. Die Anzahl der Haftanstalten beträgt
  2. Die offizielle Kapazität des Gefängnissystems beträgt ca. 12.
  3. Dessen Auslastung beträgt ca. 81 % (WPB o.D.). Grundversorgung und Wirtschaft Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die staatliche Sozialhilfe liegt bei bis zu GEL 220 [ca. EUR 80] im Monat. Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband (AA 25.3.2022). Mit 1.1.2022 stieg die Alterspension auf GEL 260 [ca. EUR 72] für Personen unter 70 Jahre und auf GEL 300 [ca. EUR 83] für Personen über 70 Jahre. Es gibt Zuschläge für Pensionisten, die in Hochgebirgssiedlungen leben (Agenda.ge 6.12.2021). Große Teile der georgischen Bevölkerung sind unterbeschäftigt oder arbeitslos (ADA 2.2022). Das nationale Statistikbüro Georgiens gibt die Arbeitslosenrate für das Jahr 2021 mit 20,6 % an (GeoStat o.D.c). Etwa 21 % der Georgier leben in Armut. Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind betroffen, aber auch besonders gefährdete Gruppen in Städten, wie Binnenvertriebene und Alleinerziehende. Ländliche Armut führt häufig zu Landflucht oder Emigration (ADA 2.2022). Die meisten Personen sind in der Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft tätig. Die größte Nachfrage nach Arbeitsplätzen besteht im Dienstleistungssektor (IOM 7.2022). Der Industriesektor ist gering ausgeprägt (WKO 5.2022). Die meisten Erwerbstätigen sind zwischen 25 und 55 Jahre alt (IOM 7.2022). Das monatliche Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbstständig Beschäftigten lag im ersten Quartal 2022 bei den Männern bei ca. GEL 1.695 [ca. EUR 615] und bei den Frauen bei GEL 1.185 [ca. EUR 430] (GeoStat o.D.a). Als Reaktion auf die Covid-19-Pandemie hat die Regierung ein Hilfspaket für die Wirtschaft im Ausmaß von GEL 2 Mrd. [ca. EUR 563 Mio.] verabschiedet [zur Covid-Situation in Georgien siehe das entsprechende Kapitel]. Auch im Jahr 2021 hat die georgische Regierung weitere Unterstützungsmaßnahmen für die Bürger und die Wirtschaft angekündigt (WKO 14.3.2022). Das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) betrug im ersten Quartal 2022 14,9 % (GeoStat o.D.b). Der georgische Lari wertete 2021 um -9,6 % ab. Eine der größten Schwächen der georgischen Wirtschaft ist das sehr hohe Leistungsbilanzdefizit, welches im Jahr 2021 - 8,8 % (rund EUR 1,46 Mio.) betrug. Eine hohe Energie- und Rohstoffabhängigkeit sowie der herrschende Fachkräftemangel bilden eine schlechte Grundlage, um das bestehende Außenhandelsdefizit zu verringern (WKO 5.2022). Die Inflation beträgt 11,5 % (GeoStat o.D.c). Der Bankensektor wächst (HF o.D.). Hauptexportgüter sind neben landwirtschaftlichen Produkten vor allem Rohstoffe mit geringer Wertschöpfung: Kupfer, Metalle bzw. gebrauchte Autos, zunehmend auch Textilien. Hauptzielländer der georgischen Exporte waren auch 2021 die Mitgliedsländer der EU mit einem Anteil von 22 %. Bei den Importen ist ebenfalls die EU mit ca. 20,8 % Anteil führend. Ein wichtiger Wirtschaftsfaktor sind auch die „Gastarbeiterüberweisungen“ aus dem Ausland. Im Jahr 2021 betrugen diese Überweisungen insgesamt EUR 2,17 Mrd.; 25 % mehr als im Vorjahr (WKO 5.2022). Sozialbeihilfen Es gibt ein staatliches Sozialprogramm für Unterhaltsbeihilfen. Familien unterhalb der Armutsgrenze können mit einer Unterstützung von GEL 30-60 [ca. EUR 11-22] pro Familienmitglied rechnen (IOM 7.2022). Um Sozialhilfe zu erhalten, müssen Familien unter der Armutsgrenze folgendermaßen vorgehen: Der Vertreter der Familie muss zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter der Social Service Agency die Familie vor Ort, wobei die „Familiendeklaration“ den sozioökonomischen Status der Familie festhält. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: GEL 60 [ca. EUR 17] für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied GEL 60 und alle anderen Familienmitglieder GEL 48 [ca. EUR 14] pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere Gefängnishaft, Militärdienst oder beispielsweise ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen „Haushaltsunterstützung“ oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.). Eine Arbeitslosenunterstützung existiert nicht. Es gibt ein staatliches Pensionssystem. Bezugsberechtigt sind Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahre. Der Pensionsantrag ist bei der nächstgelegenen Sozialdienststelle einzureichen. Die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen. Personen, die bereits aus dem Ausland eine Pension beziehen, sind vom georgischen Pensionssystem ausgeschlossen (IOM 7.2022). Die Höhe der Pension wird jährlich

Inflationsrate und Wirtschaftswachstumsdaten angeglichen (Agenda.ge 5.1.2021). Mit 1.1.2022 stieg die Alterspension auf 260 GEL [ca. EUR 72] für Personen unter 70 Jahre und auf 300 GEL [ca. EUR 83] für Personen über 70 Jahre. Es gibt Zuschläge für Pensionisten, die in Hochgebirgssiedlungen leben (Agenda.ge 6.12.2021). Seit 2019 ist ein kumulatives Pensionssystem eingeführt worden, welches für Selbstständige freiwillig ist, auch für Arbeitnehmer über 40 Jahre. Die Teilnahme an diesem System ist für georgische Staatsbürger unter 40 Jahren, die angestellt und/oder selbstständig erwerbstätig sind, sowie für Ausländer, die im Besitz einer Daueraufenthaltsgenehmigung sind, verpflichtend. 2 % des Gehalts des Beitragszahlers gehen auf dessen persönliches Pensionskonto. Darüber hinaus überweisen die Regierung und der Arbeitgeber 2 % auf das Konto des Beitragszahlers. Bei Erreichen des Pensionsalters hat der Beitragszahler Anspruch auf eine Pension auf monatlicher Basis (IOM 7.2022). Das Recht auf Mutterschaftskarenz- und Kinderbetreuungszeit gewährleistet 730 Tage Freistellung, wovon 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal GEL 1.000 [ca. EUR 282] (SSA o.D.b). Der Staatliche Fonds zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel verfügt über zwei Unterkünfte in Tiflis und Batumi für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt. Betroffene können außerdem in einem Krisenzentrum in Tiflis untergebracht werden und erhalten u.a. folgende Dienstleistungen: Psychologische Unterstützung, medizinische Hilfe, Rechtsbeistand und Übersetzungsdienst (IOM 7.2022). Medizinische Versorgung Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care, UHC) sowie zusätzlich bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z.B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 25.3.2022; vgl. BDA 2019, EUAA MedCOI 3.8.2022, WHO 15.7.2021).Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care, UHC) sowie zusätzlich bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z.B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 25.3.2022; vergleiche BDA 2019, EUAA MedCOI 3.8.2022, WHO 15.7.2021). Alle Bürger können das öffentliche Krankenversicherungssystem in Anspruch nehmen, mit einem System der staatlichen Deckung der Gesundheitsausgaben in Kombination mit einer Patientenbeteiligung (Co-payment System) (EUAA MedCoi 3.8.2022; vgl. IOM 7.2022). Das universelle Gesundheitsprogramm bietet Voll- und Basispakete an, je nach Einkommen der einzelnen Personen (IOM 7.2022). In diesem Zusammenhang hat das Gesundheitsministerium ein Punktesystem entwickelt, um festzustellen, ob eine Person als sozioökonomisch gefährdet einzustufen ist. Die Höhe der Punktzahl hängt vom Vermögen, Einkommen und der Haushaltszusammensetzung ab und bestimmt, ob eine Person Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen und auf das oben erwähnte öffentliche Krankenversicherungssystem hat (EUAA MedCoi 3.8.2022). Nur sozial gefährdete Gruppen haben Anspruch auf das Gesamtpaket. Erwerbstätige, deren Bruttogehalt GEL 1.000 [ca. EUR 360] übersteigt, aber das Jahreseinkommen weniger als GEL 40.000 [ca. EUR 14.422] beträgt, haben Anspruch auf das staatliche universelle Gesundheitspaket mit eingeschränkten Leistungen. Da viele Gesundheitsleistungen noch nicht von der staatlichen Versicherung abgedeckt sind, entscheiden sich einige Menschen für eine private Versicherung (IOM 7.2022).Alle Bürger können das öffentliche Krankenversicherungssystem in Anspruch nehmen, mit einem System der staatlichen Deckung der Gesundheitsausgaben in Kombination mit einer Patientenbeteiligung (Co-payment System) (EUAA MedCoi 3.8.2022; vergleiche IOM 7.2022). Das universelle Gesundheitsprogramm bietet Voll- und Basispakete an, je nach Einkommen der einzelnen Personen (IOM 7.2022). In diesem Zusammenhang hat das Gesundheitsministerium ein Punktesystem entwickelt, um festzustellen, ob eine Person als sozioökonomisch gefährdet einzustufen ist. Die Höhe der Punktzahl hängt vom Vermögen, Einkommen und der Haushaltszusammensetzung ab und bestimmt, ob eine Person Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen und auf das oben erwähnte öffentliche Krankenversicherungssystem hat (EUAA MedCoi 3.8.2022). Nur sozial gefährdete Gruppen haben Anspruch auf das Gesamtpaket. Erwerbstätige, deren Bruttogehalt GEL 1.000 [ca. EUR 360] übersteigt, aber das Jahreseinkommen weniger als GEL 40.000 [ca. EUR 14.422] beträgt, haben Anspruch auf das staatliche universelle Gesundheitspaket mit eingeschränkten Leistungen. Da viele Gesundheitsleistungen noch nicht von der staatlichen Versicherung abgedeckt sind, entscheiden sich einige Menschen für eine private Versicherung (IOM 7.2022). Georgische Staatsbürger sind automatisch krankenversichert (EUAA MedCoi 3.8.2022). Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019).Georgische Staatsbürger sind automatisch krankenversichert (EUAA MedCoi 3.8.2022). Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA 2019). Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer 1505. Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen „Letter of Guarantee“ (dt. Garantiebrief) über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und weitgehend moderne Behandlungen an. Staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung (AA 25.3.2022). Es sind zwar ausreichend Ärzte vorhanden, jedoch herrscht ein Mangel an Pflegepersonal (WHO 23.11.2021). Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 25.3.2022).Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer 1505. Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen „Letter of Guarantee“ (dt. Garantiebrief) über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA 2019). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und weitgehend moderne Behandlungen an. Staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung (AA 25.3.2022). Es sind zwar ausreichend Ärzte vorhanden, jedoch herrscht ein Mangel an Pflegepersonal (WHO 23.11.2021). Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 25.3.2022). Das staatliche Gesundheitssystem (UHC) umfasst ambulante und stationäre Behandlungen in folgenden Fällen (IOM 7.2022): • Notfallversorgung wird zu 70-100 % abgedeckt. • Die Behandlung von HIV, Hepatitis C und TB sowie Insulin für Diabetespatienten sind kostenfrei. • Dialyse ist in den Großstädten kostenlos verfügbar. • Für Suchtgiftabhängige ist ein staatlich finanziertes Methadon-Ersatzprogramm kostenfrei verfügbar. Lediglich eine Registrierungsgebühr von GEL 70 [ca. EUR 25] muss entrichtet werden. • Die Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu einem Alter von 5 Jahren sind teilweise gedeckt, abhängig von der Art der Erkrankung (IOM 7.2022). Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100 % bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selbst bezahlen (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100 % übernommen. Andere Leistungen werden zu 70 % übernommen (SEM 21.3.2018).Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100 % bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selbst bezahlen (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA 2019). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100 % übernommen. Andere Leistungen werden zu 70 % übernommen (SEM 21.3.2018). Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die allgemeine Krankenversicherung nicht alle Kosten abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede beliebige Klinik aufsuchen. Diese Dienstleistung ist allerdings kostenpflichtig. Versicherte der staatlichen Krankenversicherung müssen ihren Hausarzt kontaktieren, um eine Überweisung für einen Facharzt zu erhalten. Große Apotheken bieten eine Vielzahl von Medikamenten an. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann online oder telefonisch überprüft werden: Medizinischer Informationsdienst, http://www.mis.ge/ka, Tel. +995 032 2 252233. Die meisten Medikamentenkosten werden nicht von staatlichen Programmen abgedeckt. Daher müssen die Patienten die Kosten selbst tragen (IOM 7.2022). Im Jahr 2021 erklärte die Ombudsperson, dass sich der Zugang zu Medikamenten in Georgien aufgrund der ständig steigenden Preise allmählich verschlechtert und es daher für einen großen Teil der Bevölkerung schwierig ist, sich Medikamente zu leisten. Weiters stellt sie fest, dass die Qualität der Medikamente oft nicht den Anforderungen entspricht und ihre Wirksamkeit fraglich ist (COE 3.2022). Für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. Bei manchen Therapien gibt es z. B. für „Veteranen“ 100 % Vergütung, bei anderen Erkrankungen nur 50 % oder gar keine Unterstützung. Manches Mal sind die Unterstützungsleistungen auch zeitlich begrenzt. Aus diesem Grund muss betreffend Unterstützung bei Behandlungskosten jede Erkrankung/Medikament/Therapie separat betrachtet werden (VB 30.8.2022). Behandlungsmöglichkeiten: Hepatitis C Seit 2015 existiert in Georgien ein staatliches Programm zur Eliminierung von Hepatitis C (JoH 26.7.2019; vgl. SEM 21.3.2018). Mit Stand 2020 waren nach offiziellen Angaben noch 16.000 Personen an Hepatitis C erkrankt (Agenda.ge 20.1.2020).Seit 2015 existiert in Georgien ein staatliches Programm zur Eliminierung von Hepatitis C (JoH 26.7.2019; vergleiche SEM 21.3.2018). Mit Stand 2020 waren nach offiziellen Angaben noch 16.000 Personen an Hepatitis C erkrankt (Agenda.ge 20.1.2020). Alle georgischen Staatsbürger mit Hepatitis C haben Zugang zum Programm. Eingeschlossen sind auch Personen aus den de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, die im Besitz von neutralen Identitäts- oder Reisepapieren sind. Eine beliebige für Hepatitis C zuständige Klinik gilt als erste Anlaufstelle. Dort wird ein Arztzeugnis ausgestellt. Es ist zusammen mit einem Antragsformular an das georgische Gesundheitsministerium zu richten. Eine Kommission entscheidet, ob und für welche Behandlungsart eine Person zugelassen wird (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019). Die Wartezeit kann bis zu zwei Monate betragen (BDA 2019).Alle georgischen Staatsbürger mit Hepatitis C haben Zugang zum Programm. Eingeschlossen sind auch Personen aus den de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, die im Besitz von neutralen Identitäts- oder Reisepapieren sind. Eine beliebige für Hepatitis C zuständige Klinik gilt als erste Anlaufstelle. Dort wird ein Arztzeugnis ausgestellt. Es ist zusammen mit einem Antragsformular an das georgische Gesundheitsministerium zu richten. Eine Kommission entscheidet, ob und für welche Behandlungsart eine Person zugelassen wird (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA 2019). Die Wartezeit kann bis zu zwei Monate betragen (BDA 2019). Den Teilnehmern des Programms stehen folgende Leistungen kostenlos zur Verfügung: Screening (erster Test); Behandlung der Hepatitis C mit der neuesten Generation antiviraler Medikamente; Diagnostik/Überwachung während der Behandlung. Nicht vollständig übernommen werden die Kosten für den Bestätigungstest, welcher dem Screening folgt, sowie die Kosten für weitere Laboruntersuchungen vor und nach der Behandlung. Letzteres sind zum Beispiel Tests auf Antikörper sowie die Bestimmung der Viruslast und des Genotyps. IOM Tiflis nennt Kosten von GEL 363 [ca. EUR 100] für Personen mit leichter Leberschädigung und von GEL 401 [ca. EUR 111] für Patienten mit schwerer Leberschädigung oder Genotyp 3. Auf sozial schwache Personen entfallen GEL 187 [ca. EUR 52] für die Analyse der Leberschädigung und Bestimmung des Genotyps (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019). Mit Stand Dezember 2020 waren mehr als 70 % der Erwachsenen gescreent (WHO 23.11.2021). Seit September 2018 werden folgende Untersuchungen zu 100 % durch das staatliche Programm zur Eindämmung der Hepatitis C abgedeckt: die Antikörper-Untersuchung, die Untersuchung mittels Nukleinsäure-Amplifikationstechnologie (NAT), der Antigen-Test, weitere Untersuchungen, einschließlich der Genotypisierung des Hepatitis-C-Virus (HCV) sowie Untersuchungen im Rahmen der Nachbehandlung. Untersuchungen zum Status der Leberfibrose müssen die Patienten bis zu einer Summe von maximal EUR 160 zu 70 % selbst übernehmen. Ebenfalls zu 70 % müssen die Kontrolltests von den Patienten getragen werden. Für Kriegsveteranen und vulnerable Personen besteht die Sonderregelung, dass die Kosten für alle Untersuchungen bis zu 70 % vom staatlichen Programm und die restlichen bis zu 30 % von Gemeinden getragen werden. Die Medikamentenkosten werden zur Gänze vom staatlichen Programm übernommen (PLOS ONE 29.4.2019; vgl. Agenda.ge 20.1.2020).Den Teilnehmern des Programms stehen folgende Leistungen kostenlos zur Verfügung: Screening (erster Test); Behandlung der Hepatitis C mit der neuesten Generation antiviraler Medikamente; Diagnostik/Überwachung während der Behandlung. Nicht vollständig übernommen werden die Kosten für den Bestätigungstest, welcher dem Screening folgt, sowie die Kosten für weitere Laboruntersuchungen vor und nach der Behandlung. Letzteres sind zum Beispiel Tests auf Antikörper sowie die Bestimmung der Viruslast und des Genotyps. IOM Tiflis nennt Kosten von GEL 363 [ca. EUR 100] für Personen mit leichter Leberschädigung und von GEL 401 [ca. EUR 111] für Patienten mit schwerer Leberschädigung oder Genotyp 3. Auf sozial schwache Personen entfallen GEL 187 [ca. EUR 52] für die Analyse der Leberschädigung und Bestimmung des Genotyps (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA 2019). Mit Stand Dezember 2020 waren mehr als 70 % der Erwachsenen gescreent (WHO 23.11.2021). Seit September 2018 werden folgende Untersuchungen zu 100 % durch das staatliche Programm zur Eindämmung der Hepatitis C abgedeckt: die Antikörper-Untersuchung, die Untersuchung mittels Nukleinsäure-Amplifikationstechnologie (NAT), der Antigen-Test, weitere Untersuchungen, einschließlich der Genotypisierung des Hepatitis-C-Virus (HCV) sowie Untersuchungen im Rahmen der Nachbehandlung. Untersuchungen zum Status der Leberfibrose müssen die Patienten bis zu einer Summe von maximal EUR 160 zu 70 % selbst übernehmen. Ebenfalls zu 70 % müssen die Kontrolltests von den Patienten getragen werden. Für Kriegsveteranen und vulnerable Personen besteht die Sonderregelung, dass die Kosten für alle Untersuchungen bis zu 70 % vom staatlichen Programm und die restlichen bis zu 30 % von Gemeinden getragen werden. Die Medikamentenkosten werden zur Gänze vom staatlichen Programm übernommen (PLOS ONE 29.4.2019; vergleiche Agenda.ge 20.1.2020). Kostenlos zur Verfügung gestellt werden folgende antivirale Medikamente bzw. Kombinationsmedikamente: Kombination von Ledipasvir und Sofosbuvir namens Harvoni; Sofosbuvir in Kombination mit Peginterferon oder in Kombination mit Ribavirin (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019).Kostenlos zur Verfügung gestellt werden folgende antivirale Medikamente bzw. Kombinationsmedikamente: Kombination von Ledipasvir und Sofosbuvir namens Harvoni; Sofosbuvir in Kombination mit Peginterferon oder in Kombination mit Ribavirin (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA 2019). Rückkehr Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die allgemeinen, wenn auch in der Regel insgesamt unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Traditionell bietet der Familienverband eine soziale Absicherung. Internationale Organisationen, wie die Internationale Organisation für Migration (IOM) und das International Centre for Migration Policy Development (ICMPD), bieten Beratung und finanzielle Unterstützung für Rückkehrer an. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbstständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung gestellt. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist für die Behandlung durch staatliche Stellen ohne Bedeutung. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern geschlossen. Die georgische Regierung stellt sich zunehmend den Problemen von Rückkehrern (AA 25.3.2022). Das staatliche Programm zur Reintegration von Rückkehrern sieht die Gewährung von Zuschüssen für Einkommens- und Beschäftigungszwecke, die Unterstützung der beruflichen Bildung, Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen und Bereitstellung vorübergehender Unterkünfte vor. Insgesamt sollen 200 zurückgekehrte Migranten finanziert werden, um Einkommensquellen zu schaffen sowie Beschäftigung und Selbstständigkeit zu unterstützen. Es werden maximale Zuschüsse von GEL 4.000 [ca. EUR 1.123] geboten. Teilnahmeberechtigt sind georgische Staatsbürger (oder staatenlose Personen, die dauerhaft in Georgien leben), welche sich seit mehr als 12 Monaten unrechtmäßig im Ausland aufhalten oder im Ausland Asyl beantragt oder erhalten haben (MoH 16.3.2021). IOM bietet Rückkehrern Unterstützung im Rahmen des AVRR-Programms an (Assisted Voluntary Return and Reintegration) (IOM 25.11.2021).

  1. b)Auszüge der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.09.2022 betreffend Behandlungen und Medikation bei: Gangstörung bei Myelopathie (R26.8); Dorsalgia (M54.-); Prostatahyperplasie (N40) in Georgien Fragen: 1. Sind die angeführten Medikamente in Georgien verfügbar? 2. Wenn ja, wie hoch sind die Kosten der angeführten Medikamente (pro Packung/ Inhalt)? 3. Sind allenfalls Medikamente mit gleichen Wirkstoffen verfügbar und wie hoch sind die Kosten? 4. Welchen Anteil der Kosten trägt das staatliche Gesundheitssystem, welchen Anteil der Patient? 5. Bestehen in Georgien – insbesondere für die unter 1.) angeführte Erkrankung (Gangstörung bei Myelopathie C7-TH5 unklarer Genese mit spastischer Paraparese der unteren Extremitäten, R26.8) – Behandlungsmöglichkeiten/Therapieformen und wie hoch sind die Kosten (insbes. für den Patienten)? Antworten: Zu 1. bis 3. IOM gibt zu dieser Fragestellung an, dass alle Medikamente, bzw. Wirkstoffe oder auch alternative Wirkstoffe zur Verfügung stehen, mit Ausnahmen von Tramal Ret Ftbl 200mg, bzw. dem Wirkstoff Tramadolhydrochlorid (weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Einzelquelle). Informationen bzgl. der Kosten werden weiter unten in den Einzelquellen angeführt. IOM berichtet über die Verfügbarkeit und die Kosten der angeführten Medikamente, bzw. alternativen Wirkstoffe wie folgt: Pantoprazol +Ph Msr Tbl 20mg: der Wirkstoff Pantoprazol ist in Georgien verfügbar, eine Packung mit 28 Tabletten kostet in der Aversi Apotheke EUR 5.64 Neuromultivit Ftbl: Hier schlägt IOM zwei alternative Wirkstoffe vor: Milgamma (Vitamin B1: 300 mg, Vitamin B6: 100mg) vor. Eine Packung Milgamma enthält 5 Ampullen, kostet EUR 7,28 und ist ebenfalls in der Aversi Apotheke verfügbar. Oder Nevralon (Vitamin B1: 250 mg, Vitamin B6: 250mg; Vitamin B12:1mg). Eine Packung Nevralon enthält 20 Tabletten, kostet EUR 13,12 und ist auch in der Aversi Apotheke verfügbar. Tamsu Gen Ret Kps 0,4mg: Hier wird der alternative Wirkstoff Tamsol 0,4mg von IOM vorgeschlagen. Eine Packung enthält 30 Tabletten, kostet EUR 16,44 und ist in der Aversi Apotheke verfügbar. Tramal Ret Ftbl 200mg: Dieser Wirkstoff wird in Georgien nicht in Apotheken verkauft, sondern wird in der Schmerzbehandlung bei stationären Krankenhausaufenthalten angewendet. Lyrica Hartkps 75mg: Auch dieser Wirkstoff, Pregabalin 300 mg wird nur in bestimmten Psychopharmaka-Apotheken verkauft (Adressen siehe Originalquelle) und kostet zwischen EUR 7 – 8,75 (à 56 Kapsel pro Packung) Saroten Ftbl 25mg: Sind in Georgien verfügbar und eine Packung mit 50 Tabletten kostet EUR 3,08 in der Aversi Apotheke Efectin Er Kps 75mg: Der alternative Wirkstoff Venlaxor 75mg wird hier von IOM vorgeschlagen. Eine Packung à 30 Tabletten kostet EUR 15,35 und ist ebenfalls in der Aversi Apotheke verfügbar. Molaxole Plv Btl.: Auch hier wird ein alternativer Wirkstoff vorgeschlagen: Macrolax (Pulver) 60gr). Eine Packung à 4 Beutel kostet EUR 15.72 und ist in der GPC Apotheke verfügbar. Novalgin Ftbl: Eine Packung mit 20 Tabletten kostet EUR 0,99 und ist in der GPC Apotheke verfügbar. Pantoprazole +Ph Msr Tablets 20mg Georgian Lari (GEL) 16.11 (EUR 5.64) – 28 tablets, Aversi pharmacy Alternatives to “Neuromultivit film-coated tablets”: Milgamma (Vitamin B1: 300 mg, Vitamin B6: 100 GEL 20.80 (EUR 7.28) – 5 ampules, Aversi pharmacy Nevralon (Vitamin B1: 250 mg, Vitamin B6: 250mg; Vitamin B12: 1mg) GEL 37.47 (EUR 13.12) – 20 pills, Aversi pharmacy Alternative to “Tamsu Gen Ret Capsule” with same active ingredients: Tamsol, 0.4mg GEL 46.95 (EUR 16.44) – 30 pills, Aversi pharmacy Tramal Ret film-coated tablets Tramadol is not sold in pharmacies in Georgia. It is only available for pain management in inpatient hospital stays.Tramadol is not sold in pharmacies in Georgia. römisch eins t is only available for pain management in inpatient hospital stays. Lyrica hard capsule 75mg Pregabalin is not sold in network pharmacies; Pregabalin 300 mg is only sold in specific psychotropic pharmacies: • Pharmacy Farmatoni (address: Vazha-Pshavela Avenue 27; T: +995 32 237 38 81 ), 56 capsules per pack, price per capsule: GEL 25 (EUR 8.75) • Pharmacy Farmabumi (address: 45, I. Vekua• Pharmacy Farmabumi (address: 45, römisch eins. Vekua Street; T: +995 599 23 64 20) 56 capsules per pack, price per capsule: GEL 20 (EUR 7) Saroten Film-Coated Tablets 25mg GEL 8.80 (EUR 3.08) – 50 pills, Aversi Pharmacy; Alternative to “Efectin Er capsule 75mg” with same active ingredients: Venlaxor 75 m GEL 43.85 (EUR 15.35)– 30 pills, Aversi Pharmacy Alternative to “Molaxole powder sachet”: Macrolax (powder) 60gr (contains 60g Macrogol 3350, excipients: silicon dioxide, aroma, sodium saccharin) GEL 44.90 (EUR 15.72) – 4 sachets, GPC Pharmacy Novalgin 500mg GEL 2.85 (EUR 0.99) – 20 pills , GPC Pharmacy IOM - Internationale Organisation für Migration (19.9.2022): Auskunft von IOM, per E-Mail Zu 4. IOM berichtet, dass in Georgien der Patient alle Medikamente aus eigener Tasche bezahlen muss. Die einzige Möglichkeit, die Kosten für Medikamente teilweise rückerstattet zu bekommen, ist eine private Krankenversicherung. Bitte beachten Sie, dass private Krankenversicherungen in der Regel Ausschlusskriterien und/oder hohe Beiträge bei Vorerkrankungen haben. Zu 5. IOM berichtet, dass Behandlungsmöglichkeiten bzw. Therapien bei Myelopathie in Georgien zu Verfügung stehen, allerdings müsste der Patient alle Kosten für die Beratung und die Behandlungen selbst zahlen: Nachstehend finden Sie eine Liste mit den Preisen für verschiedene Behandlungen in Tiflis: a. Muskuläre und neurologische Probleme Todua-Klinik Adresse: Tiflis, Tevdore mgvdeli str. 13 Telefon: 032 2 57 57 57 Website: https://toduaclinic.ge/en/service/neirokirurgiis-ganqopileba - MRI-Scan des Kopfes: zwischen EUR 98,04 - EUR 168,06 (je nach verwendetem MRT-Gerät) - MRT-Scan des Halses: zwischen EUR 87,53 - EUR 140,05 (je nach verwendetem MRT-Gerät) - CT-Scan der Halswirbelsäule: EUR 87.53 - Röntgen der Wirbelsäule: EUR 85,08 - Konsultationsgebühr bei einem Neurologen (z.B.: Dr. Ioseb Burduladze, Dr. Dali Berulava, Dr. Marine Tchanturia, Dr. Davit Eliauri): EUR 28,01 b. Prostata-Hyperplasie: New Hospital Adresse: Tiflis, Krtsanisi str. 12 Telefon: 032 2 190 190 Website: https://www.newhospitals.ge/en/departments/ - Gebühr für die Konsultation eines Urologen (Dr. Giorgi Gogeshvili): EUR 21.- Todua-Klinik Adresse: Tiflis, Tevdore mgvdeli str. 13 Telefon: 032 2 57 57 57 Website: https://toduaclinic.ge/en/service/neirokirurgiis-ganqopileba - Prostata-Ultraschall: EUR 28.01 - Ultraschall der Blase: EUR 28.01 - Nieren-Ultraschall: EUR 28.01 - Urin-Analyse: EUR 8.75 - Kreatinin-Analyse im Urin: EUR 8.75 - Kreatinin-Analyse im Serum: EUR 8.75 - Prostata-spezifisches Antigen im Serum: EUR 15,76 (durchgeführt im Labor Mrcheveli) - Urologen-Konsultationsgebühr (Dr. Akaki Nadareishvili): EUR 24,5 c. Hepatitis C: Mrcheveli Klinik Adresse: Tiflis, l. Kazbegi N9 Telefon: 0322 93 10 00 Website: https://mrcheveli.com/ - Gebühr für die Konsultation eines Hepatologen (Dr. Jaba Zarkua): EUR 24,5 Diagnostische Tests und Analysen im Labor Mrcheveli: - Ultraschalluntersuchung der Leber: EUR 24,5 - Leberfunktionstests (Gesamt- und direktes Bilirubin, AST, ALT, GGT): EUR 19,87 - Vollständiges Blutbild: EUR 7,7 - HCV RNA PCR-TEST: EUR 122,35 - Hepatologe in der Klinik Hepa (Adresse: Tiflis, Ljubliana str. 18/20; Tel: 032 243 11 11), Dr. Maia Zhamutashvili: Konsultationsgebühr: EUR 24,5
  2. c)Auszüge der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.11.2022, betreffend Myelopathie, spastische Paraparese Fragen: 1. Bestehen in Georgien Ansprüche aus staatlichen Rentenleistungen und Ansprüche aus (sonstigen) Sozialleistungen nebeneinander? 2. Gibt es für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, im Rahmen des staatlichen Reintegrationsprogrammes Hilfe in Form einer Erst- bzw. Zwischenunterkunft, von Zuschüssen zu den benötigten Medikamenten und Unterstützung zur Erlangung eines allenfalls behindertengerechten Arbeitsplatzes zu bekommen? 3. Gibt es in Georgien Pflegeheime, Betreuungseinrichtungen, betreutes Wohnen oder Betreuung in Form von mobilen Hausbesuchen für Personen mit Einschränkungen, die nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen? 4. Wenn ja, welche Voraussetzungen sind dafür zu erfüllen (Alter, Behinderungsgrad, Ausmaß des Pflegebedarfs, etc.)? 5. Wenn ja, kann ein Rückkehrer im Rahmen der staatlichen Sozialleistung in einer solchen Betreuungseinrichtung wohnen bzw. Pflegeleistungen in Anspruch nehmen? 6. Sind in Georgien Heilbehelfe, wie etwa Rollmobil, Geh- und Mobilitätstraining verfügbar bzw. auch für den Rückkehrer erhältlich? Antworten: Zu 1. IOM gibt zu dieser Fragestellung an, dass der Patient aufgrund seiner Paraparese und seiner Mobilitätseinschränkung einen Antrag auf einen Behindertenstatus stellen kann. Für die Beantragung muss der Patient ärztliche Bescheinigungen, einen georgischen Personalausweis/Reisepass sowie eine Beurteilung seines Zustands durch den medizinisch-sozialen Ausschuss im Gesundheitsministerium vorlegen, der über die Berechtigung zum Erhalt des Behindertenstatus und den Grad der Behinderung entscheidet. Personen, denen der Status "schwerbehindert" zuerkannt wird, erhalten eine staatliche Rente in Höhe von 275 Georgischen Lari (GEL) (97,38 EUR) pro Monat. Personen mit dem Status "erheblich behindert" erhalten eine staatliche Rente in Höhe von 140 GEL (49,57 EUR) pro Monat. Es gibt einige Caritas-Initiativen, die häusliche Pflege anbieten, deren Umfang jedoch sehr begrenzt ist (siehe Frage 3). IOM Georgien konnte keine anderen NGOs ausfindig machen, die im Hinblick auf eine geeignete Pflege für einen Patienten mit den oben genannten Bedürfnissen tätig sind. Der Patient muss seine Medikamente größtenteils aus eigener Tasche bezahlen, da die vom Staat bereitgestellten Medikamente sehr begrenzt sind. Der Patient muss mit einem Familienmitglied oder Verwandten zusammenleben, der sich um seine täglichen Bedürfnisse kümmert. Es gibt keine Programme, die persönliche Assistenten und kontinuierliche häusliche Pflege für allein lebende Menschen anbieten. Zu 2. IOM gibt an, dass das staatliche Wiedereingliederungsprogramm die Komponenten: Notunterkünfte, medizinische Versorgung, kurze Berufsausbildung und einkommensschaffende Maßnahmen anbietet. Das staatliche Wiedereingliederungsprogramm kann keine vorläufige oder vorübergehende Unterkunft oder Mietzuschüsse für den Rückkehrer bereitstellen. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass man Unterstützung für mehr als eine Komponente erhält. Das Auswärtige Amt (AA) gibt an, dass das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme) koordiniert. Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft. IOM gibt zu dieser Fragestellung zusammengefasst an, dass das staatliche Wiedereingliederungsprogramm zweimal im Jahr zur Einreichung zur Verfügung steht: von Ende August bis Ende September und von Ende März bis Ende April. Alle Antragsteller müssen ihre Anträge für die von ihnen bevorzugte Komponente der Wiedereingliederungshilfe während des oben genannten Zeitraums einreichen. Wenn die Person in einem anderen Zeitraum des Jahres ankommt, kann sie möglicherweise nicht teilnehmen. Die Unterstützung kann nicht garantiert werden, da die Kapazitäten des Programms sehr begrenzt sind und die Zahl der Anträge höher ist als die Zahl der Plätze im Programm. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass man Unterstützung für mehr als eine Komponente erhält. Das staatliche Wiedereingliederungsprogramm bietet die folgenden Komponenten: Notunterkünfte, medizinische Versorgung, kurze Berufsausbildung und einkommensschaffende Maßnahmen. Komponente Notunterkünfte: Notunterkünfte werden in der Regel für Zwangsrückkehrer und für maximal sechs Nächte bereitgestellt. Freiwilligen Rückkehrern wird diese Art der Unterstützung nicht gewährt. Medizinische Hilfe: Diese Komponente kann für schwer kranke Rückkehrer mit chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten gewährt werden. Der Rückkehrer muss ein ärztliches Attest und einen Kostenvoranschlag für die erforderliche medizinische Versorgung vorlegen. Die medizinische Hilfe wird bis zu einem Höchstbetrag von 1000 GEL (354,12 EUR) gewährt. Der Ausschuss des staatlichen Wiedereingliederungsprogramms prüft den Fall und gibt innerhalb von 1 bis 2 Monaten nach Antragstellung eine Entscheidung bekannt. Kurze Berufsausbildung: Berufsausbildungen werden für eine Dauer von maximal 6 Monaten angeboten. Die Dauer des gewählten Kurses darf 6 Monate nicht überschreiten, und die Kurskosten werden bis zu 1000 GEL (354,12 EUR) übernommen. Diese Komponente umfasst keine Arbeitsvermittlung oder Unterstützung bei der Arbeitssuche. Einkommensschaffende Tätigkeit: Um Unterstützung für eine einkommensschaffende Tätigkeit zu erhalten, muss der Rückkehrer einen detaillierten Geschäftsplan vorlegen, der auch Kostenschätzungen für die benötigte Ausrüstung usw. enthält. Der Geschäftsplan wird vom Ausschuss bewertet. Abschließend sei gesagt, dass das staatliche Wiedereingliederungsprogramm keine vorläufige oder vorübergehende Unterkunft oder Mietzuschüsse für den Rückkehrer bereitstellen kann. Das staatliche Wiedereingliederungsprogramm kann keine Unterstützung bei der Vermittlung von Arbeitsplätzen, Praktika oder Beschäftigung bieten. Der Patient hat möglicherweise die Möglichkeit, über das staatliche Wiedereingliederungsprogramm eine gewisse Unterstützung für seine medizinischen Bedürfnisse zu erhalten. Der Patient kann sich in das allgemeine staatliche Versicherungsprogramm einschreiben. Für Menschen mit Behinderungen sind einige Medikamente durch das universelle staatliche Versicherungsprogramm abgedeckt: Medikamente für chronische Lungenerkrankungen, Diabetes, Schilddrüsenerkrankungen, Epilepsie, Parkinson und chronische Herzerkrankungen. Bitte beachten Sie die nachstehende jährliche Budgetgrenze für den kostenlosen Bezug von Medikamenten über das staatliche Universalversicherungsprogramm und die Listen der Medikamente, die in der staatlichen Universalversicherung enthalten sind und die Menschen mit Behinderung kostenlos erhalten können (im Rahmen der jährlichen Haushaltsobergrenze in der Tabelle). [….] II. 2. Beweiswürdigungrömisch zwei. 2. Beweiswürdigung Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, sowie durch Einholung von Auszügen aus dem ZMR, dem GVS, dem zentralen Fremdenregister, Strafregister Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.1. Zur Person des BFrömisch zwei.2.1. Zur Person des BF Die Identität des BF steht aufgrund der Vorlage des georgischen Reisepasses fest. Hinsichtlich seines Wohnortes im Herkunftsstaat ist festzuhalten, dass der BF, nach diesem befragt, während des Verfahrens die Stadt XXXX nannte und zudem auch angab, dass seine beiden Töchter und Ehefrau dort weiterhin leben (Verhandlungsschrift II vom 18.08.2022 [VHS II] S 6). Nachdem der BF auch angab, in einer Klinik in XXXX behandelt worden zu sein, (Verhandlungsschrift I vom 21.12.2021 [VHS I] S 11), konnte in Anbetracht des im Einklang stehenden Vorbringens des BF diese Stadt als letzter Wohnort festgestellt werden. Dass der BF von seiner Ehefrau getrennt ist, eine Scheidung jedoch nicht stattgefunden hat, gab er mehrfach in seiner gerichtlichen Einvernahme an (VHS I S 8; VHS II S 5). Nachdem er wiederholt Städte bzw. Bezirke Georgiens erwähnte, in welchen seine Verwandten leben würden, konnte ein Aufenthalt der Verwandten des BF in Georgien festgestellt werden (VHS I S 9; VHS II S 7,8; Verhandlungsschrift III [VHS III] S 6). Die Identität des BF steht aufgrund der Vorlage des georgischen Reisepasses fest. Hinsichtlich seines Wohnortes im Herkunftsstaat ist festzuhalten, dass der BF, nach diesem befragt, während des Verfahrens die Stadt römisch 40 nannte und zudem auch angab, dass seine beiden Töchter und Ehefrau dort weiterhin leben (Verhandlungsschrift römisch zwei vom 18.08.2022 [VHS II] S 6). Nachdem der BF auch angab, in einer Klinik in römisch 40 behandelt worden zu sein, (Verhandlungsschrift römisch eins vom 21.12.2021 [VHS I] S 11), konnte in Anbetracht des im Einklang stehenden Vorbringens des BF diese Stadt als letzter Wohnort festgestellt werden. Dass der BF von seiner Ehefrau getrennt ist, eine Scheidung jedoch nicht stattgefunden hat, gab er mehrfach in seiner gerichtlichen Einvernahme an (VHS römisch eins S 8; VHS römisch zwei S 5). Nachdem er wiederholt Städte bzw. Bezirke Georgiens erwähnte, in welchen seine Verwandten leben würden, konnte ein Aufenthalt der Verwandten des BF in Georgien festgestellt werden (VHS römisch eins S 9; VHS römisch zwei S 7,8; Verhandlungsschrift römisch drei [VHS III] S 6). Die Feststellungen betreffend die Schul-und Berufsausbildung und Arbeitsplatz des BF beruhen auf dessen glaubhaften Ausführungen in der behördlichen (Einvernahme beim BFA vom [EV BFA] AS 90) und gerichtlichen Einvernahme (VHS I S 10; VHS III S 8). Dass der BF sein Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Erkrankung kündigte, wurde seinerseits mehrmals gleichlautend vorgebracht (EV BFA AS 90, 91; VHS I S 10) und ist daher als gegeben anzunehmen. Dass der BF während seines damaligen Aufenthalts im Herkunftsstaat unter Bezug von Behindertenrente und Arbeitslosengeld stand, wurde seinerseits stringent behauptet (EV BFA AS 90,91; VHS II S 11). Insoweit ergibt sich hier ein Spannungsverhältnis zu den Länderfeststellungen; allerdings ist kein Grund ersichtlich, warum der BF hier unrichtige Angaben machen sollte. Das BVwG geht daher davon aus, dass er diese (geringfügigen) Leistungen erhielt.Die Feststellungen betreffend die Schul-und Berufsausbildung und Arbeitsplatz des BF beruhen auf dessen glaubhaften Ausführungen in der behördlichen (Einvernahme beim BFA vom [EV BFA] AS 90) und gerichtlichen Einvernahme (VHS römisch eins S 10; VHS römisch drei S 8). Dass der BF sein Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Erkrankung kündigte, wurde seinerseits mehrmals gleichlautend vorgebracht (EV BFA AS 90, 91; VHS römisch eins S 10) und ist daher als gegeben anzunehmen. Dass der BF während seines damaligen Aufenthalts im Herkunftsstaat unter Bezug von Behindertenrente und Arbeitslosengeld stand, wurde seinerseits stringent behauptet (EV BFA AS 90,91; VHS römisch zwei S 11). Insoweit ergibt sich hier ein Spannungsverhältnis zu den Länderfeststellungen; allerdings ist kein Grund ersichtlich, warum der BF hier unrichtige Angaben machen sollte. Das BVwG geht daher davon aus, dass er diese (geringfügigen) Leistungen erhielt. Die Feststellungen zum Einreisetag und des durchgehenden Aufenthalts im Bundesgebiet des BF ergeben sich aus dessen Angaben und den korrespondierenden Dokumenten im Akt. Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation des BF gründen sich auf die vorgelegten medizinischen Dokumente, seine eigenen Angaben und das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten. Dass der BF bereits in seinem Herkunftsstaat medizinisch behandelt wurde, brachte dieser im Zuge seiner gerichtlichen Einvernahme mehrfach vor (VHS I S 11; VHS II S 10, 11). Dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten nach präsentiert sich der Gesundheitszustand des BF dermaßen, dass diesem laut eigenen Angaben das Zurücklegen von Wegstrecken mit einem Rollator von 300 Metern möglich ist. Dies üblicherweise ohne Pausen, manchmal seien Pausen notwendig. Nach diesen 300 Metern sei jedenfalls eine Pause notwendig, dies im Ausmaß von wenigen Minuten. Die freie Beweglichkeit ohne Gehhilfe beziehungsweise Hilfsmittel ist für einen Bereich in einem Radius von zirka 10 Metern möglich. Der Transfer aus der liegenden in die sitzende Position und in die gehende Position sei möglich, dies ohne Hilfsmittel. Klinisch ist beim BF ein stabiler Zustand vorhanden. Dass der BF weiterhin unter Medikation steht, zeigen die seinerseits vorgelegten Medikamentenverschreibungen. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF wurde seinerseits nicht vorgebracht oder durch Übermittlung entsprechender Unterlagen belegt. Vielmehr ergaben sich die detaillierten obigen Meterangaben auch aus der gerichtlichen EV des BF (VHS II S 4). Zudem gab der BF an, durch Weiterführung der ihm verschriebenen Bewegungsübungen nahezu keiner Pflege mehr zu bedürfen (nur einmal im Monat) und sich vorstellen zu können, einer seiner körperlichen Verfassung angepassten Beschäftigung (einige Stunden) nachgehen zu können (VHS II S 13). Nachdem es dem BF schlussendlich möglich war, alleine, ohne persönliche Assistenz (lediglich mit Rollator) zum Verhandlungstermin anzureisen (VHS III S 5) – mit dem Zug von 8680 Mürzzuschlag mit Umstieg jedenfalls in Wien, bis zur Außenstelle Linz, Verhandlungssaal – resultierte das im Verfahren mehrmals monierte Vorbringen des BF, eine Pflegehilfe zu benötigen, als unglaubwürdig. Auch die vom BF geäußerten Bedenken, hinsichtlich der Verfügbarkeit eines Mobilitätstrainings im Herkunftsstaats, wurden durch sein Vorbringen, seine Einschränkungen anhand der ihm bekannten Übungen weitaus zu beseitigen, relativiert.Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation des BF gründen sich auf die vorgelegten medizinischen Dokumente, seine eigenen Angaben und das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten. Dass der BF bereits in seinem Herkunftsstaat medizinisch behandelt wurde, brachte dieser im Zuge seiner gerichtlichen Einvernahme mehrfach vor , (VHS römisch eins S 11; VHS römisch zwei S 10, 11). Dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten nach präsentiert sich der Gesundheitszustand des BF dermaßen, dass diesem laut eigenen Angaben das Zurücklegen von Wegstrecken mit einem Rollator von 300 Metern möglich ist. Dies üblicherweise ohne Pausen, manchmal seien Pausen notwendig. Nach diesen 300 Metern sei jedenfalls eine Pause notwendig, dies im Ausmaß von wenigen Minuten. Die freie Beweglichkeit ohne Gehhilfe beziehungsweise Hilfsmittel ist für einen Bereich in einem Radius von zirka 10 Metern möglich. Der Transfer aus der liegenden in die sitzende Position und in die gehende Position sei möglich, dies ohne Hilfsmittel. Klinisch ist beim BF ein stabiler Zustand vorhanden. Dass der BF weiterhin unter Medikation steht, zeigen die seinerseits vorgelegten Medikamentenverschreibungen. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF wurde seinerseits nicht vorgebracht oder durch Übermittlung entsprechender Unterlagen belegt. Vielmehr ergaben sich die detaillierten obigen Meterangaben auch aus der gerichtlichen EV des BF (VHS römisch zwei S 4). Zudem gab der BF an, durch Weiterführung der ihm verschriebenen Bewegungsübungen nahezu keiner Pflege mehr zu bedürfen (nur einmal im Monat) und sich vorstellen zu können, einer seiner körperlichen Verfassung angepassten Beschäftigung (einige Stunden) nachgehen zu können (VHS römisch zwei S 13). Nachdem es dem BF schlussendlich möglich war, alleine, ohne persönliche Assistenz (lediglich mit Rollator) zum Verhandlungstermin anzureisen (VHS römisch drei S 5) – mit dem Zug von 8680 Mürzzuschlag mit Umstieg jedenfalls in Wien, bis zur Außenstelle Linz, Verhandlungssaal – resultierte das im Verfahren mehrmals monierte Vorbringen des BF, eine Pflegehilfe zu benötigen, als unglaubwürdig. Auch die vom BF geäußerten Bedenken, hinsichtlich der Verfügbarkeit eines Mobilitätstrainings im Herkunftsstaats, wurden durch sein Vorbringen, seine Einschränkungen anhand der ihm bekannten Übungen weitaus zu beseitigen, relativiert. Soweit der BF das eingeholte Gutachten des medizinischen Sachverständigen kritisiert, so ist dem entgegenzuhalten, dass diese Äußerungen nicht auf der gleichen fachlichen Ebene stattfinden; eine Unschlüssigkeit dieses Gutachtens ist aus ho. Sicht jedenfalls nicht erkennbar. Dem Gutachten folgend ist eine besondere Pflege beziehungsweise eine permanente Unterstützung durch eine Pflegefachkraft bei den alltäglichen Verrichtungen für den BF nicht erforderlich. Hier darf nochmals darauf hingewiesen werden, dass der BF zur Verhandlung am 07.03.2023 alleine unter Zuhilfenahme seines Rollators mit öffentlichen Verkehrsmitteln aus Mürzzuschlag anreiste. In den Verhandlungen gewann der entscheidende Richter zudem den Eindruck, das der BF seinen Gesundheitszustand schlechter darzustellen versuchte, als tatsächlich vorliegend. Aus den Länderberichten (samt Anfragebeantwortung der Staatendokumentation 21.09.2022- [AnfB I] und 18.11.2022- [AnfB II]) in Zusammenschau mit den Ausführungen des BF ergibt sich, dass für den BF in Georgien grundsätzlich zugängliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen. Dies wurde auch durch eigenes Vorbringen des BF, demzufolge er im Herkunftsstaat jahrelang unter Behandlung stand und sich daher entschloss Georgien zu verlassen (BFA EV AS 91; VHS I S 7), nicht bestritten. Auch brachte der BF im Verfahren nicht vor, dass ihm in der Vergangenheit im Herkunftsstaat eine Behandlung aufgrund seiner individuellen Umstände verweigert bzw. nicht zugänglich gewesen sei.Aus den Länderberichten (samt Anfragebeantwortung der Staatendokumentation 21.09.2022- [AnfB I] und 18.11.2022- [AnfB II]) in Zusammenschau mit den Ausführungen des BF ergibt sich, dass für den BF in Georgien grundsätzlich zugängliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen. Dies wurde auch durch eigenes Vorbringen des BF, demzufolge er im Herkunftsstaat jahrelang unter Behandlung stand und sich daher entschloss Georgien zu verlassen (BFA EV AS 91; VHS römisch eins S 7), nicht bestritten. Auch brachte der BF im Verfahren nicht vor, dass ihm in der Vergangenheit im Herkunftsstaat eine Behandlung aufgrund seiner individuellen Umstände verweigert bzw. nicht zugänglich gewesen sei. Sofern der BF vermeint, im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat finanziell nicht in der Lage zu sein, sich die medizinische Behandlung leisten zu können (Stellungnahme OZ 33;38,47) wird darauf hingewiesen, dass das georgische Versicherungsprogramm einige Medikamente für Menschen mit Behinderungen deckt, Pflegeheime für sozial schwache Bürger (mit entsprechender Bewertung der sozialen Gefährdung) kostenlos zur Verfügung stellt (AnfB II S 10). Da der zur Verhandlung mitgebrachte Rollator ohnehin bereits im Eigentum des BF steht, wird er im Falle einer Rückkehr eine Gehhilfe nicht mehr aus seiner eigenen Tasche finanzieren müssen (VHS II S 12; AfB II S 10). Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass ihn seine derzeit erwerbstätigen Familienmitglieder (VHS III S 7,8 - beide Töchter und die getrenntlebende Ehefrau) finanziell unterstützen könnten. So gab der BF selbst an, dass seine Töchter ein Tageseinkommen von 15-20 bzw. 30 Lari haben (VHS II S 7). Nachdem seine noch Ehefrau zurzeit bei seinem letzten Arbeitgeber beschäftigt ist und der BF selbst angab, damals monatlich 1.800 Dollar erhalten zu haben, kann davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau über ein ausreichendes Einkommen verfügt. (VHS II S 8). Da der BF weiterhin mit seiner getrenntlebenden Ehefrau verheiratet ist, kann er insoweit Unterstützungsleistungen beanspruchen. Dass dem BF bei der Rückkehr, wie bereits vor der Ausreise, ein Anspruch auf Rente zusteht, kann angenommen werden werden, da dieser bereits in seiner EV durch das BFA (BFA EV AS 90) angab, diese erhalten zu haben. In seiner gerichtlichen Einvernahme gab er zudem an, seine Rentenleistungen bis zur Kartengültigkeit, also auch noch 1-1,5 Jahre nach seiner Ausreise ausbezahlt bekommen zu haben (VHS II S 10).Sofern der BF vermeint, im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat finanziell nicht in der Lage zu sein, sich die medizinische Behandlung leisten zu können (Stellungnahme OZ 33;38,47) wird darauf hingewiesen, dass das georgische Versicherungsprogramm einige Medikamente für Menschen mit Behinderungen deckt, Pflegeheime für sozial schwache Bürger (mit entsprechender Bewertung der sozialen Gefährdung) kostenlos zur Verfügung stellt (AnfB römisch zwei S 10). Da der zur Verhandlung mitgebrachte Rollator ohnehin bereits im Eigentum des BF steht, wird er im Falle einer Rückkehr eine Gehhilfe nicht mehr aus seiner eigenen Tasche finanzieren müssen (VHS römisch zwei S 12; AfB römisch zwei S 10). Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass ihn seine derzeit erwerbstätigen Familienmitglieder (VHS römisch drei S 7,8 - beide Töchter und die getrenntlebende Ehefrau) finanziell unterstützen könnten. So gab der BF selbst an, dass seine Töchter ein Tageseinkommen von 15-20 bzw. 30 Lari haben (VHS römisch zwei S 7). Nachdem seine noch Ehefrau zurzeit bei seinem letzten Arbeitgeber beschäftigt ist und der BF selbst angab, damals monatlich 1.800 Dollar erhalten zu haben, kann davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau über ein ausreichendes Einkommen verfügt. (VHS römisch zwei S 8). Da der BF weiterhin mit seiner getrenntlebenden Ehefrau verheiratet ist, kann er insoweit Unterstützungsleistungen beanspruchen. Dass dem BF bei der Rückkehr, wie bereits vor der Ausreise, ein Anspruch auf Rente zusteht, kann angenommen werden werden, da dieser bereits in seiner EV durch das BFA (BFA EV AS 90) angab, diese erhalten zu haben. In seiner gerichtlichen Einvernahme gab er zudem an, seine Rentenleistungen bis zur Kartengültigkeit, also auch noch 1-1,5 Jahre nach seiner Ausreise ausbezahlt bekommen zu haben (VHS römisch zwei S 10). Da der BF über ein weitschichtiges familiäres Netz sowie eine Aussicht auf Wohnmöglichkeit im Herkunftsstaat verfüg (Mietwohnung der Ehefrau und beiden Töchter oder bei Onkel und Tante), ist jedenfalls davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr über ausreichende Unterstützungsmöglichkeiten im Alltag sowie bei einer allenfalls notwendig werdenden privaten Finanzierung von Medikamenten verfügen wird. Zudem ist hier auf Unterkunftsmöglichkeiten

den Feststellungen im Rahmen der Rückkehrprogramme hinzuweisen. Die Volljährigkeit der beiden Töchter des BF, sowie deren Einkommenshöhe, ergab sich aus den Angaben des BF (VHS I 2021 S 8,9; VHS III S 6). Dass der BF über eine offene Forderung gegenüber dem russischen Staat verfügt, gab dieser selbst im Zuge seiner Einvernahme zu Protokoll (VHS II 9,10) und liegt es an ihm Maßnahmen zur Einforderung zu setzen.Da der BF über ein weitschichtiges familiäres Netz sowie eine Aussicht auf Wohnmöglichkeit im Herkunftsstaat verfüg (Mietwohnung der Ehefrau und beiden Töchter oder bei Onkel und Tante), ist jedenfalls davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr über ausreichende Unterstützungsmöglichkeiten im Alltag sowie bei einer allenfalls notwendig werdenden privaten Finanzierung von Medikamenten verfügen wird. Zudem ist hier auf Unterkunftsmöglichkeiten

den Feststellungen im Rahmen der Rückkehrprogramme hinzuweisen. Die Volljährigkeit der beiden Töchter des BF, sowie deren Einkommenshöhe, ergab sich aus den Angaben des BF (VHS römisch eins 2021 S 8,9; VHS römisch drei S 6). Dass der BF über eine offene Forderung gegenüber dem russischen Staat verfügt, gab dieser selbst im Zuge seiner Einvernahme zu Protokoll (VHS römisch zwei 9,10) und liegt es an ihm Maßnahmen zur Einforderung zu setzen. Die Feststellungen des Bezugs von Leistungen der staatlichen Grundversorgung und Asylunterkunft ergeben sich zweifelsfrei aus den gerichtlich eingeholten GVS-, und ZMR-Auszug. Dass der BF während seines gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erwerbstätig wurde, ergab sich aus seinen eigenen Angaben (VHS I S 6). Bemühungen zur Erlangung – einer für ihn möglichen Beschäftigung – sind beim BF allenfalls marginal (VHS II, Seite 8, 9).Dass der BF während seines gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erwerbstätig wurde, ergab sich aus seinen eigenen Angaben (VHS römisch eins S 6). Bemühungen zur Erlangung – einer für ihn möglichen Beschäftigung – sind beim BF allenfalls marginal (VHS römisch zwei, Seite 8, 9). Die Feststellungen zur Situation des BF in Österreich ergeben sich aus der Aktenlage und seinen Angaben im behördlichen Verfahren. Der BF hält sich in Bezug auf sein Lebensalter erst eine kurze Zeit in Österreich auf. Hinzu kommt, dass er seit seiner Antragstellung alleine lebt. Besondere Beziehungen in Österreich brachte er nicht vor. Dass der BF über nahezu keine Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt, ergab sich aus der zweimalig gerichtlich erfolgten Prüfung seiner Kenntnisse (samt einer kurzen Schreibprobe) mit dem BF (VHS I S 6; VHS II S 14). Weiters verfügt der BF über keine weiteren Bezugspersonen in Österreich. Es kann daher – außer der Behandlung seiner Erkrankung – keinerlei weitere Bindung zu Österreich festgestellt werden.Die Feststellungen zur Situation des BF in Österreich ergeben sich aus der Aktenlage und seinen Angaben im behördlichen Verfahren. Der BF hält sich in Bezug auf sein Lebensalter erst eine kurze Zeit in Österreich auf. Hinzu kommt, dass er seit seiner Antragstellung alleine lebt. Besondere Beziehungen in Österreich brachte er nicht vor. Dass der BF über nahezu keine Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt, ergab sich aus der zweimalig gerichtlich erfolgten Prüfung seiner Kenntnisse (samt einer kurzen Schreibprobe) mit dem BF (VHS römisch eins S 6; VHS römisch zwei S 14). Weiters verfügt der BF über keine weiteren Bezugspersonen in Österreich. Es kann daher – außer der Behandlung seiner Erkrankung – keinerlei weitere Bindung zu Österreich festgestellt werden. Dass der BF kein Mitglied in einem Verein ist, gab er selbst an und führte er dabei auch keine anderen karitativen Tätigkeiten an, die seinerseits verrichtet wurden (VHS I S 5). Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsicht in das österreichische Strafregister. Dass der BF kein Mitglied in einem Verein ist, gab er selbst an und führte er dabei auch keine anderen karitativen Tätigkeiten an, die seinerseits verrichtet wurden (VHS römisch eins S 5). Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsicht in das österreichische Strafregister. II.2.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:römisch zwei.2.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates: Das Vorbringen des BF zu den Gründen für

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