Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 15.07.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am gleichen Tag, begehrte die bereits ursprünglich anwaltlich vertretene Antragstellerin, dass hinsichtlich jener Leistungsteile der Vergabe „2700 Wiener Neustadt, Straße der Gendarmerie 5, Neuerrichtung Flugeinsatzstelle, Elektroarbeiten“, welche während des zu W131 2243936-1 anhängigen Nachprüfungsverfahrens an andere Unternehmen vergeben worden waren, dass das Nachprüfungsverfahren als Feststellungsverfahren fortgeführt werden und hinsichtlich dieser Leistungsteile diverse Feststellungen
BVergG getroffen werden mögen. 2. Für die mittlerweile insolvente Antragstellerin wurden nach weiteren Verfahrensschritten und Abweisung des ursprünglichen Nachprüfungsantrags zu W131 2243936-1 weitere Pauschalgebühren
BVergG für die Feststellungsbegehren im Wege der Gebührenverbesserung
BVergG entrichtet, ohne dass dabei auf die zu W177 2273561 abgehandelte, zusätzlich eingetretene Gebührendoppelzahlung hier näher einzugehen wäre, nachdem sowohl über den Masseverwalter als auch über die bisherige Antragstellerinnenvertretung, im letzteren Falle formal namens einer anderen dortigen Klientin, nachverlangte 972 Euro zweifach an das BVwG überwiesen wurden. Die ursprüngliche Antragstellerinnenvertretung legte zuletzt ihre Vollmacht betreffend die Feststellungsbegehren, nicht jedoch betreffend Pauschalgebührenersatz zurück - OZ 45 aus dem Verfahren W131 2243936-
Vm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GVG und Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht ua über die Zurückziehung eines Feststellungsantrages zu entscheiden und liegt sohin Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht ua über die Zurückziehung eines Feststellungsantrages zu entscheiden und liegt sohin Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Der Verwaltungsgerichtshof führt zu den §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: von Feststellungs- und Pauschalgebührenersatzbegehren
BVergG) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern dass diese durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Der Verwaltungsgerichtshof führt zu den Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: von Feststellungs- und Pauschalgebührenersatzbegehren
BVergG) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern dass diese durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist vergleiche VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Aufgrund der Zurückziehung der verfahrensgegenständlichen Feststellungs- und Pauschalgebührenersatzbegehren waren die diesbezüglichen Verfahren beschlussmäßig einzustellen. Nachdem die ursprüngliche anwaltliche Vertretung der Antragstellerin ihre Vollmacht formal nur betreffend die Feststellungsbegehren eindeutig zurückgelegt hatte und es insb im Verhältnis dieses Vertreters zum anwaltlichen Masseverwalter keine verdrängende Vollmacht gibt, lagen insoweit jedenfalls auch die Voraussetzungen für die Einstellung des Pauschalgebührenersatzverfahren vor, siehe dazu § 9 AVG iVm § 333 BVergG iVm zB OGH 1Ob 529/89, zumal rechtsgeschäftlich erteilte Vollmachten grundsätzlich auch jederzeit widerrufen werden können.Nachdem die ursprüngliche anwaltliche Vertretung der Antragstellerin ihre Vollmacht formal nur betreffend die Feststellungsbegehren eindeutig zurückgelegt hatte und es insb im Verhältnis dieses Vertreters zum anwaltlichen Masseverwalter keine verdrängende Vollmacht gibt, lagen insoweit jedenfalls auch die Voraussetzungen für die Einstellung des Pauschalgebührenersatzverfahren vor, siehe dazu Paragraph 9, AVG in Verbindung mit Paragraph 333, BVergG in Verbindung mit zB OGH 1Ob 529/89, zumal rechtsgeschäftlich erteilte Vollmachten grundsätzlich auch jederzeit widerrufen werden können. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Vm § 25a Abs 1 VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr war auf Grund einer eindeutigen Sach- und Rechtslage zu entscheiden. Die Revision ist
GG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr war auf Grund einer eindeutigen Sach- und Rechtslage zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W131.2243936.2.00
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