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{'item': 'W132 2270673-1'}

Obsah (13)§ 40§ 28Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 29§ 8§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.06.2023 GeschäftszahlW132 2270673-1 Spruch, W132 2270673-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursu

§ 40

, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 16.07.2018 einen bis 31.07.2020 befristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.
  2. Am 20.07.2020 hat die belangten Behörde dem Beschwerdeführer neuerlichen einen – diesmal bis 04.05.2021 – befristeten Behindertenpasses ausgestellt und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.
  3. Am 23.04.2021 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen bis 31.10.2022 befristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50vH eingetragen und die Zusatzeintragung „Fahrpreisermäßigung“ vorgenommen.
  4. Mit Bescheid vom 21.10.2021 hat die belangte Behörde einen Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen. Zudem hat die belangte Behörde die Zusatzvermerke „D2“ und „D3“ in den weiterhin bis 31.10.2022 befristeten Behindertenpass des Beschwerdeführers eingetragen.römisch eins. Verfahrensgang:,
  5. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 16.07.2018 einen bis 31.07.2020 befristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.,
  6. Am 20.07.2020 hat die belangten Behörde dem Beschwerdeführer neuerlichen einen – diesmal bis 04.05.2021 – befristeten Behindertenpasses ausgestellt und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.,
  7. Am 23.04.2021 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen bis 31.10.2022 befristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50vH eingetragen und die Zusatzeintragung „Fahrpreisermäßigung“ vorgenommen.,
  8. Mit Bescheid vom 21.10.2021 hat die belangte Behörde einen Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen. Zudem hat die belangte Behörde die Zusatzvermerke „D2“ und „D3“ in den weiterhin bis 31.10.2022 befristeten Behindertenpass des Beschwerdeführers eingetragen. Dieser Entscheidung wurden die Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für HNO und Dris. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.08.2021 und 14.09.2021 zugrunde gelegt, in welchen im Wesentlichen Folgendes festgehalten wurde:Dieser Entscheidung wurden die Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für HNO und Dris. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.08.2021 und 14.09.2021 zugrunde gelegt, in welchen im Wesentlichen Folgendes festgehalten wurde: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Multiples Myelom in Remission, Z.n. extramedullärer Manifestation im Nasenrachen Unterer Rahmensatz, da gelegentliches Nasenbluten die einzige diesbezüglich vorliegende Beeinträchtigung darstellt. 13.01.04 50 vH 02 Proctitis ulcerosa Unterer Rahmensatz, da häufige Durchfälle, bei jedoch gutem Allgemein- und Ernährungszustand. 07.04.05 30 vH 03 Chronische Hepatitis B Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter laufenden Therapiemaßnahmen die Leberfunktionsparameter nicht erhöht sind. 07.05.01 20 vH 04 Depressive Störung, Posttraumatische Belastungsstörung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter laufenden Therapiemaßnahmen stabilisiert. 03.06.01 20 vH 05 Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose rechts, Zustand nach Lungenembolie rechts Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da Antikoagulationstherapie mit Schwellungsneigung im rechten Unterschenkelbereich. 05.08.01 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2 – 5 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
  9. Der Beschwerdeführer hat am 08.09.2022 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. 5.
  10. Im von der belangten Behörde zur Überprüfung des Antrages eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.11.2022, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
  11. Der Beschwerdeführer hat am 08.09.2022 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. , 5.
  12. Im von der belangten Behörde zur Überprüfung des Antrages eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.11.2022, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Multiples Myelom ED 2016 Unterer Rahmensatz, da in Erhaltungstherapie bei Remission nach extramedullärer Manifestation im Nasenrachen. 10.03.09 30 vH 02 Proctitis ulcerosa Oberer Rahmensatz, da unter regelmäßiger Medikamenteneinnahme stabilisierbar bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand. 07.04.04 20 vH 03 Chronische Hepatitis B Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter laufenden Therapiemaßnahmen die Leberfunktionsparameter nicht erhöht sind. 07.05.01 20 vH 04 Depressive Störung, Posttraumatische Belastungsstörung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter laufenden Therapiemaßnahmen stabilisiert. 03.06.01 20 vH 05 Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose rechts, Zustand nach Lungenembolie rechts Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da Antikoagulationstherapie mit Schwellungsneigung im rechten Unterschenkelbereich. 05.08.01 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2 -5 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Veränderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Besserung von Leiden 2 und 1 nach Abschluss der 5-jährigen Heilungsbewährung ohne Rezidiv.5.
  13. Im Rahmen des am 18.11.2022

§ 45Abs.

3 AVG erteilten Parteiengehörs wurde vom Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer medizinsicher Beweismittel zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass keine Verbesserung, sondern eine Verschlechterung des Leidens eingetreten sei, wie den Befunden entnommen werden könne. Er leide an Schmerzen und Blutungen des Darms und werde sich einer weiteren Operation unterziehen müssen. Er ermüde sehr schnell, könne sich nicht auf den Verkehr konzentrieren und benötige eine Begleitperson. Er habe auch tagsüber eine Helferin in der Wohnung und benötige auch Hilfe beim An- und Ausziehen.5.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 23.12.2022 datierte medizinische Stellungnahme eingeholt, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:Stellungnahme zu gesundheitlichen Veränderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Besserung von Leiden 2 und 1 nach Abschluss der 5-jährigen Heilungsbewährung ohne Rezidiv., 5.
  2. Im Rahmen des am 18.11.2022

Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurde vom Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer medizinsicher Beweismittel zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass keine Verbesserung, sondern eine Verschlechterung des Leidens eingetreten sei, wie den Befunden entnommen werden könne. Er leide an Schmerzen und Blutungen des Darms und werde sich einer weiteren Operation unterziehen müssen. Er ermüde sehr schnell, könne sich nicht auf den Verkehr konzentrieren und benötige eine Begleitperson. Er habe auch tagsüber eine Helferin in der Wohnung und benötige auch Hilfe beim An- und Ausziehen., 5.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, eine mit 23.12.2022 datierte medizinische Stellungnahme eingeholt, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: XXXX römisch 40 Die vom Antragsteller beim Antrag und bei der Untersuchung vorgebrachten Leiden wurden von allgemeinmedizinischer Seite unter Beachtung der vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Befunde zur Kenntnis genommen und einer Einschätzung

der geltenden EVO unterzogen. Die neu vorgelegten Befunde zeigen keine neuen Erkenntnisse und entsprechen weitgehend dem bereits vorliegenden Befund der Hämatologieambulanz des AKH vom 7/

  1. Hämorrhoiden beziehungsweise eine Analfissur sind nicht einschätzungsrelevant, die beschriebene CR (stringente komplette Remission) begründet - auch unter Berücksichtigung der Therapienebenwirkungen der Erhaltungstherapie - die Absenkung des Grades der Behinderung nach fünfjähriger Heilungsbewährung. Insgesamt beinhalten die nachgereichten Einwendungen daher keine ausreichend relevanten Sachverhalte, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden, sodass daran festgehalten wird.“5.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40, § 41 und § 45 BBG aufgrund des in Höhe von 30 v

H festgestellten Gesamtgrades der Behinderung abgewiesen.Die vom Antragsteller beim Antrag und bei der Untersuchung vorgebrachten Leiden wurden von allgemeinmedizinischer Seite unter Beachtung der vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Befunde zur Kenntnis genommen und einer Einschätzung

der geltenden EVO unterzogen. Die neu vorgelegten Befunde zeigen keine neuen Erkenntnisse und entsprechen weitgehend dem bereits vorliegenden Befund der Hämatologieambulanz des AKH vom 7 aus 2022,. Hämorrhoiden beziehungsweise eine Analfissur sind nicht einschätzungsrelevant, die beschriebene CR (stringente komplette Remission) begründet - auch unter Berücksichtigung der Therapienebenwirkungen der Erhaltungstherapie - die Absenkung des Grades der Behinderung nach fünfjähriger Heilungsbewährung. Insgesamt beinhalten die nachgereichten Einwendungen daher keine ausreichend relevanten Sachverhalte, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden, sodass daran festgehalten wird.“, 5.4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG aufgrund des in Höhe von 30 vH festgestellten Gesamtgrades der Behinderung abgewiesen. In der Beilage wurde der ergänzend eingeholte Sachverständigenbeweis übermittelt.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die bestehende hämatologische Systemerkrankung nicht heilbar sei und einer durchgehenden Behandlung bedürfe. Zusätzlich bestehe eine chronische Hepatitis B Infektion und eine chronisch entzündliche Darmerkrankung. Das Gutachten stelle die vermeintliche Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht schlüssig dar. Eine Verbesserung sei nicht eingetreten und auch nicht zu erwarten. So werde im vorgelegten Befundes AKH vom 07.02.2023 dargestellt, dass der Begriff der 5-Jahres Heilungsbewährung bei gegenständlicher Erkrankung nicht anwendbar sei, da der Patient lebenslange Antitumortherapie benötige. Auch werde in der Stellungnahme der PVA dargestellt, dass der Beschwerdeführer auf Dauer arbeitsunfähig sei und eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht möglich sei.In der Beilage wurde der ergänzend eingeholte Sachverständigenbeweis übermittelt.,
  2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die bestehende hämatologische Systemerkrankung nicht heilbar sei und einer durchgehenden Behandlung bedürfe. Zusätzlich bestehe eine chronische Hepatitis B Infektion und eine chronisch entzündliche Darmerkrankung. Das Gutachten stelle die vermeintliche Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht schlüssig dar. Eine Verbesserung sei nicht eingetreten und auch nicht zu erwarten. So werde im vorgelegten Befundes AKH vom 07.02.2023 dargestellt, dass der Begriff der , 5-Jahres Heilungsbewährung bei gegenständlicher Erkrankung nicht anwendbar sei, da der Patient lebenslange Antitumortherapie benötige. Auch werde in der Stellungnahme der PVA dargestellt, dass der Beschwerdeführer auf Dauer arbeitsunfähig sei und eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht möglich sei. Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht: XXXX römisch 40 6.
  3. In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung der Beschwerde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.03.2023 eingeholt, in welchem im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:6.
  4. In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung der Beschwerde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.03.2023 eingeholt, in welchem im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Multiples Myelom Unterer Rahmensatz, da unter laufender Therapie stabilisiert. 10.03.09 30 vH 02 Chronische Hepatitis B Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßig erhöhte Transaminiasen. 07.05.01 20 vH 03 Depressio/posttraumatische Belastungsstörung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da medikamentös und therapeutisch kompensiert. 03.06.01 20 vH 04 Zustand nach Beinvenenthrombose Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da blutverdünnende Therapie und Kompressionstherapie erforderlich. 05.08.01 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2-4 nicht erhöht, da diese von geringer funktioneller Relevanz. Stellungnahme zu gesundheitlichen Veränderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Vormaliges Leiden 2: eine chronisch entzündliche Darmerkrankung ist nunmehr ausgeschlossen, eine operative Sanierung der Fistel ist geplant, daher ist hier ein behinderungsrelevantes Leiden nicht mehr belegt.6.
  5. Im Rahmen des von der belangten Behörde

§ 45Abs.

3 AVG am 29.03.2023 erteilten Parteiengehörs wurde vom Beschwerdeführer ohne Vorlage weiterer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass er unter anderem an einem multiplen Myelom mit Weichteilbefall erkrankt sei. Diese hämatologische Systemerkrankung sei derzeit nicht heilbar und bedürfe einer durchgehenden Behandlung. Zusätzlich bestünden eine Hepatitis B Infektion und eine chronisch entzündliche Darmerkrankung. Auch das Gutachten Dris. XXXX stelle die Änderung bzw. Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht schlüssig dar. Eine Verbesserung des Leidenszustandes sei nicht eingetreten und sei auch nicht zu erwarten. Im eJournal des AKH vom 07.02.2023 werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in regelmäßiger Behandlung und Kontrolle stehe, die Erkrankung unheilbar sei und der Begriff der 5-Jahres Heilungsbewährung daher nicht anwendbar sei, da der Patient lebenslang eine Antitumortherapie benötige. Die vorgelegten Beweismittel würden somit belegen, dass eine Besserung des Leidenszustandes nicht eingetreten sei. Es sei somit nicht nachvollziehbar weshalb der Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH auf 30 vH reduziert worden sei.7. Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 24.04.2023 eingelangten – Schreiben vom 21.04.2023 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.Stellungnahme zu gesundheitlichen Veränderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Vormaliges Leiden 2: eine chronisch entzündliche Darmerkrankung ist nunmehr ausgeschlossen, eine operative Sanierung der Fistel ist geplant, daher ist hier ein behinderungsrelevantes Leiden nicht mehr belegt., 6.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 29.03.2023 erteilten Parteiengehörs wurde vom Beschwerdeführer ohne Vorlage weiterer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass er unter anderem an einem multiplen Myelom mit Weichteilbefall erkrankt sei. Diese hämatologische Systemerkrankung sei derzeit nicht heilbar und bedürfe einer durchgehenden Behandlung. Zusätzlich bestünden eine Hepatitis B Infektion und eine chronisch entzündliche Darmerkrankung. Auch das Gutachten Dris. römisch 40 stelle die Änderung bzw. Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht schlüssig dar. Eine Verbesserung des Leidenszustandes sei nicht eingetreten und sei auch nicht zu erwarten. Im eJournal des AKH vom 07.02.2023 werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in regelmäßiger Behandlung und Kontrolle stehe, die Erkrankung unheilbar sei und der Begriff der 5-Jahres Heilungsbewährung daher nicht anwendbar sei, da der Patient lebenslang eine Antitumortherapie benötige. Die vorgelegten Beweismittel würden somit belegen, dass eine Besserung des Leidenszustandes nicht eingetreten sei. Es sei somit nicht nachvollziehbar weshalb der Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH auf 30 vH reduziert worden sei., 7. Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 24.04.2023 eingelangten – Schreiben vom 21.04.2023 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A)

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat

§ 28Abs. 3 Vw

GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. (§ 4 Abs. 1 Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 auszugsweise)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. (Paragraph 4, Absatz eins, Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, auszugsweise) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. (§ 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. (Paragraph 4, Absatz 2, Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  3. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  4. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  5. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  6. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  7. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  8. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Maßgebend für die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist die Feststellung der Art und des Ausmaßes der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen, sowie in der Folge die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung. Dazu hat die belangte Behörde im angefochtenen Verfahren nur ansatzweise Ermittlungen geführt. Die belangte Behörde hat zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ein allgemeinmedizinisches und ein internistisches Sachverständigengutachten eingeholt. Zwar werden in den eingeholten Sachverständigengutachten die vorgelegten medizinischen Beweismittel unter auszugsweiser Zitierung der Inhalte angeführt, die Sachverständigen haben sich aber mit den Inhalten nicht weiter auseinandergesetzt. So ist den Gutachten nicht zu entnehmen, in welcher Form bzw. welchem Ausmaß diese bei der Beurteilung des Grades der Behinderung berücksichtigt wurden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass im eJournal des AKH am 07.02.2023 dargestellt wird, dass der Beschwerdeführer unter regelmäßiger Kontrolle und Behandlung stehe, da das vorliegende multiple Myelom eine unheilbare Krankheit darstelle und der Begriff der 5-Jahres Heilung nicht anwendbar sei, da der Beschwerdeführer lebenslänglich Antitumortherapie benötige. Zwar lag dieser Befund bei Erstellung des Gutachtens Dris. XXXX nicht vor, es wird aber auch im Gutachten Dris. XXXX dieser Befund lediglich auszugsweise zitiert, eine Auseinandersetzung mit dessen Inhalt ist dem Gutachten aber nicht zu entnehmen.Zwar lag dieser Befund bei Erstellung des Gutachtens Dris. römisch 40 nicht vor, es wird aber auch im Gutachten Dris. römisch 40 dieser Befund lediglich auszugsweise zitiert, eine Auseinandersetzung mit dessen Inhalt ist dem Gutachten aber nicht zu entnehmen. Insbesondere auch, wird im Gutachten Dris. XXXX hinsichtlich der Veränderung des Gesundheitszustandes lediglich auf das Gutachten Dris. XXXX Bezug genommen, nicht aber auf das Vorgutachten, mit welchem dem Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH für das multiple Myelom gewährt wurde. Es findet sich somit im Gutachten Dris. XXXX keine schlüssige Darstellung einer allfälligen Verbesserung des Leidens „multiples Myelom“. Dies auch vor dem Hintergrund, dass im Gutachten der PVA ebenfalls dargestellt wird, dass eine Besserung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers nicht zu erwarten ist.Insbesondere auch, wird im Gutachten Dris. römisch 40 hinsichtlich der Veränderung des Gesundheitszustandes lediglich auf das Gutachten Dris. römisch 40 Bezug genommen, nicht aber auf das Vorgutachten, mit welchem dem Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH für das multiple Myelom gewährt wurde. Es findet sich somit im Gutachten Dris. römisch 40 keine schlüssige Darstellung einer allfälligen Verbesserung des Leidens „multiples Myelom“. Dies auch vor dem Hintergrund, dass im Gutachten der PVA ebenfalls dargestellt wird, dass eine Besserung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers nicht zu erwarten ist. Ebenso findet sich in den Gutachten keine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Darmleiden, sondern wird im Gutachten Dris. XXXX lediglich ausgeführt, dass ein chronisch entzündliches Darmleiden nunmehr ausgeschlossen werden kann. Womit die Sachverständige diese Beurteilung begründet ist allerdings nicht nachvollziehbar. So führt die Sachverständige in ihrem Gutachten zwar auszugsweise einen Befund des AKH vom 20.03.2023 an, in welchem dargestellt werde, dass eine chronisch entzündliche Darmerkrankung (CED) ausgeschlossen werden könne, dieser Befund liegt dem vorliegenden Akt aber nicht bei wodurch eine Prüfung des Sachverhaltes seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erfolgen kann.Ebenso findet sich in den Gutachten keine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Darmleiden, sondern wird im Gutachten Dris. römisch 40 lediglich ausgeführt, dass ein chronisch entzündliches Darmleiden nunmehr ausgeschlossen werden kann. Womit die Sachverständige diese Beurteilung begründet ist allerdings nicht nachvollziehbar. So führt die Sachverständige in ihrem Gutachten zwar auszugsweise einen Befund des AKH vom 20.03.2023 an, in welchem dargestellt werde, dass eine chronisch entzündliche Darmerkrankung (CED) ausgeschlossen werden könne, dieser Befund liegt dem vorliegenden Akt aber nicht bei wodurch eine Prüfung des Sachverhaltes seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erfolgen kann. Hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung wird von den Sachverständigen lediglich festgehalten, dass Leiden 1 von den weiteren Leiden nicht weiter erhöht wird, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz seien. Konkrete Ausführungen darüber, wie sie zu dieser Schlussfolgerung kommen, lassen die Sachverständigen jedoch vermissen. Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Die seitens des Entscheidungsorganes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis vermag die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu erweitern, ergänzende Sachverständigengutachten zu obgenannten Fragestellungen einzuholen. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Das Verwaltungsgericht hat im Falle einer Zurückverweisung darzulegen, welche notwendigen Ermittlungen die Verwaltungsbehörde unterlassen hat. (Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015) Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde jedenfalls ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Innere Medizin zu obigen Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene erhöhte Aufwand. Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 46

BBG zweckmäßig.Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 46, BBG zweckmäßig. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W132.2270673.1.00

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