← Österreich

{'item': 'W139 2264933-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.06.2023 GeschäftszahlW139 2264933-1 Spruch, W139 2264933-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 29.10.2021 stellte XXXX , geb. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung fand am 30.10.2021 statt.
  2. Am 29.10.2021 stellte römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung fand am 30.10.2021 statt.
  3. Am 06.10.2022 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde), ein als Säumnisbeschwerde tituliertes Formblatt ein, welches nicht das Datum der Antragstellung beinhaltete.
  4. Am 30.12.2022 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  5. Am 28.03.2023 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Verbesserung der Säumnisbeschwerde und führte aus, dass die Antragstellung am 29.10.2021 erfolgt sei.
  6. Am 19.04.2023 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme sowie ein Konvolut an Zeitungsartikeln und diversen anderen Unterlagen.
  7. Am 19.04.2023 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme.
  8. Am 18.05.2023 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine weitere Stellungnahme und verwies auf bereits ergangene Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes.
  9. Am 19.06.2023 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Zurückziehung der Beschwerde per web-ERV. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Mit Eingabe vom 19.06.2023 zog der Beschwerdeführer seine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers brachte die Zurückziehung der Beschwerde am 19.06.2023 per web-ERV beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  11. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der Eingabe des Rechtsvertreters vom 19.06.
  12. Dass die Zurückziehung der Säumnisbeschwerde vom bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers per web-ERV eingebracht wurde, ergibt sich aus der Empfangsbestätigung (siehe Deckblatt für ERV-Eingabe).
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Zu A) Einstellung des Verfahrens: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles anzuwenden. § 13 Abs. 7 AVG normiert, dass Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden können. Paragraph 13, Absatz 7, AVG normiert, dass Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden können. Nach Ansicht des VwGH bedarf die Zurückziehung eines Antrags – sowohl des verfahrenseinleitenden Antrags als auch eines Rechtsmittels oder einer Einwendung einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung gegenüber der Behörde. Diesem Erfordernis ist schon etwa dann Genüge getan, wenn die Partei die von ihr eingebrachte Berufung „retourverlangt“ (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, RZ 41). Nach Ansicht des VwGH bedarf die Zurückziehung eines Antrags – sowohl des verfahrenseinleitenden Antrags als auch eines Rechtsmittels oder einer Einwendung einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung gegenüber der Behörde. Diesem Erfordernis ist schon etwa dann Genüge getan, wenn die Partei die von ihr eingebrachte Berufung „retourverlangt“ vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13,, RZ 41). Da es (mangels besonderer Anordnungen im Materiengesetz) für die Zurückziehung eines (verfahrenseinleitenden) Antrags keine – über die ausdrückliche Willenserklärung hinausgehenden – besonderen Anforderungen gibt, kann eine Zurückziehung nicht mangelhaft iSd § 13 Abs 3 AVG sein (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099)Da es (mangels besonderer Anordnungen im Materiengesetz) für die Zurückziehung eines (verfahrenseinleitenden) Antrags keine – über die ausdrückliche Willenserklärung hinausgehenden – besonderen Anforderungen gibt, kann eine Zurückziehung nicht mangelhaft iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG sein vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099) Der Verwaltungsgerichtshof stellte wiederholt fest, dass die Zurücknahme einer Beschwerde eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung sei, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung beim Verwaltungsgericht rechtsverbindlich und damit wirksam werde, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfe. Ab diesem Zeitpunkt sei - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren sei einzustellen (vgl. VwGH 20.03.2023, Ra 2020/01/0015; 21.06.2021, Ro 2021/11/0006). Der Verwaltungsgerichtshof stellte wiederholt fest, dass die Zurücknahme einer Beschwerde eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung sei, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung beim Verwaltungsgericht rechtsverbindlich und damit wirksam werde, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfe. Ab diesem Zeitpunkt sei - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren sei einzustellen vergleiche VwGH 20.03.2023, Ra 2020/01/0015; 21.06.2021, Ro 2021/11/0006). Die Einstellung des Verfahrens hat bei Zurückziehung der Beschwerde in Beschlussform zu ergehen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungserichte²

(2017)§ 28 VwGVG K3, und VwGH, 09.09.2016, Ra 2016/02/0137, zur unterschiedlichen Form der Einstellung in Fällen des § 45 Abs. 1 VStG und § 28 Abs. 1 VwGVG). Die Einstellung des Verfahrens hat bei Zurückziehung der Beschwerde in Beschlussform zu ergehen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungserichte²
(2017)Paragraph 28, VwGVG K3, und VwGH, 09.09.2016, Ra 2016/02/0137, zur unterschiedlichen Form der Einstellung in Fällen des Paragraph 45, Absatz eins, VStG und Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Der bevollmächtigte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab mit Eingabe vom 19.06.2023 ausdrücklich bekannt, dass die Säumnisbeschwerde zurückgezogen wird, sodass daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen ist. 3.2. Zu B.) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W139.2264933.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.