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{'item': 'W140 2264963-2'}

Obsah (21)§ 7§ 35Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 34§ 40§ 22aArt. 66§§ 27Art. 49§ 33§ 2§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.06.2023 GeschäftszahlW140 2264963-2 Spruch, W140 2264963-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 7Abs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm § 33 Abs. 4 BFA-VG stattgegeben und die Vorführung des BF zur indischen Delegation am 14.12.2022 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wird

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG stattgegeben und die Vorführung des BF zur indischen Delegation am 14.12.2022 für rechtswidrig erklärt. II.

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 27.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.07.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.06.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III).

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V).

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI). Das BFA ging im gegenständlichen Fall mit einer Zustellung durch Hinterlegung im Akt (erfolgt mit 19.07.2022)

§ 8Abs. 2 i

Vm § 23 ZustellG vor.Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 27.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.07.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.06.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs). Das BFA ging im gegenständlichen Fall mit einer Zustellung durch Hinterlegung im Akt (erfolgt mit 19.07.2022)

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG vor. Am 13.12.2022 wurde der BF im Zuge einer Kontrolle in der XXXX betreten. Am 13.12.2022 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG (Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen) erteilt. Der BF wurde am 13.12.2022 um 18:20 Uhr

§ 40Abs.

1 Z 1 BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Der BF wurde am 13.12.2022 um 18:20 Uhr festgenommen und bis zum 14.12.2022, 15:05 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Die Vorführung des BF zur indischen Delegation erfolgte am 14.12.2022 von 12:17 Uhr bis 14:30 Uhr.Am 13.12.2022 wurde der BF im Zuge einer Kontrolle in der römisch 40 betreten. Am 13.12.2022 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG (Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen) erteilt. Der BF wurde am 13.12.2022 um 18:20 Uhr

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Der BF wurde am 13.12.2022 um 18:20 Uhr festgenommen und bis zum 14.12.2022, 15:05 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Die Vorführung des BF zur indischen Delegation erfolgte am 14.12.2022 von 12:17 Uhr bis 14:30 Uhr. Am 11.01.2023 legte das BFA eine Stellungnahme zur ersten Maßnahmenbeschwerde mit folgendem Inhalt vor:„(…) Herr XXXX ( BF) stellte am 29.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit 07.07.2022 tauchte der BF unter und entzog sich dem Verfahren internationaler Schutz. Am 19.07.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Diese Entscheidung erwuchs mit 16.08.2022 in Rechtskraft.Am 11.01.2023 legte das BFA eine Stellungnahme zur ersten Maßnahmenbeschwerde mit folgendem Inhalt vor:„(…) Herr römisch 40 ( BF) stellte am 29.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit 07.07.2022 tauchte der BF unter und entzog sich dem Verfahren internationaler Schutz. Am 19.07.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Diese Entscheidung erwuchs mit 16.08.2022 in Rechtskraft. Am 01.09.2022 wurde ein HZ Mitwirkungsbescheid gem. §§ 46 Abs. 2a und 2b erlassen und der Partei zugestellt. Der Aufforderung des Ausfüllens der Formerfordernisse kam die Partei nach und wurde am 22.09.2022 das HZ Verfahren eingeleitet.Am 01.09.2022 wurde ein HZ Mitwirkungsbescheid gem. Paragraphen 46, Absatz 2 a und 2 b erlassen und der Partei zugestellt. Der Aufforderung des Ausfüllens der Formerfordernisse kam die Partei nach und wurde am 22.09.2022 das HZ Verfahren eingeleitet. Für den 14.12.2022 wurde ein indischer Delegationstermin organisiert. Der BF wurde am 13.12.2022 nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und am 14.12.2022 der indischen Delegation vorgeführt. Mit 10.01.2023 wurde der Ausstellung eines HZ zugestimmt. Die Hinterlegung des asylrechtlichen Bescheides erfolgte am 19.07.2022 um 10:45 Uhr. Nach Einlangen der Maßnahmenbeschwerde wurde routinemäßig eine melderechtliche Abfrage gestartet und festgestellt, dass der BF mit 07.07.2022 in XXXX angemeldet wurde.Nach Einlangen der Maßnahmenbeschwerde wurde routinemäßig eine melderechtliche Abfrage gestartet und festgestellt, dass der BF mit 07.07.2022 in römisch 40 angemeldet wurde. Die ursprüngliche Zustellung im Juli 2022 wurde nunmehr einer Prüfung unterzogen. Diese Prüfung ergab, dass ein Zustellmangel festgestellt werden musste. Die asylrechtliche Entscheidung muss nochmals zugestellt werden.“ Weiters teilte das BFA am 11.01.2023 u.a. Folgendes mit: „(…) Es darf auf den festgestellten Zustellmangel hingewiesen werden. (…)“ Gegen die Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft erhob der BF bereits Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 26.05.2023 wurde der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

§ 22aAbs. 1 Z 1 BFA-VG i

Vm § 40 Abs. 1 BFA-VG iVm § 41 Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme des BF am 13.12.2022, 18:20 Uhr, sowie die anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis 14.12.2022, 15:05 Uhr, für rechtswidrig erklärt.Gegen die Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft erhob der BF bereits Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 26.05.2023 wurde der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und die Festnahme des BF am 13.12.2022, 18:20 Uhr, sowie die anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis 14.12.2022, 15:05 Uhr, für rechtswidrig erklärt. Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Vorführung zur indischen Delegation) erhob der BF im Wege seiner rechtlichen Vertretung am 17.01.2023 Beschwerde beim BVwG. Hierbei wurde Folgendes vorgebracht: „Vertreten durch meinen Rechtsanwalt (…) gebe ich nachfolgenden Sachverhalt an, durch welchen ich mich in meinen subjektiven Rechten verletzt fühle: Ich lebe in Österreich, und bin aufrecht und für die Behörde jederzeit greifbar an der Adresse XXXX , gemeldet. Ich wurde trotzdem ohne Vorwarnung am 13.12.2022 um etwa 22 Uhr festgenommen und in das PAZ XXXX eingeliefert. Eine Nachprüfung hat ergeben, dass mein Asylverfahren gar nicht abgeschlossen war (es war keine wirksame Zustellung erfolgt, ich war seit 07.07.2022 gemeldet, und der Bescheid zur Abweisung meines Asylantrags wurde erst am 19.07.2022 ausgefertigt), und ich trotzdem am 14.12.2022 der indischen Delegation vorgeführt wurde, im Rahmen eines HZ-Verfahrens. Dies ist rechtswidrig. Man darf keinen Asylbewerber während eines laufenden Asylverfahrens der Delegation seines Heimatstaats für ein HZ-Verfahren vorführen.Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Vorführung zur indischen Delegation) erhob der BF im Wege seiner rechtlichen Vertretung am 17.01.2023 Beschwerde beim BVwG. Hierbei wurde Folgendes vorgebracht: „Vertreten durch meinen Rechtsanwalt (…) gebe ich nachfolgenden Sachverhalt an, durch welchen ich mich in meinen subjektiven Rechten verletzt fühle: Ich lebe in Österreich, und bin aufrecht und für die Behörde jederzeit greifbar an der Adresse römisch 40 , gemeldet. Ich wurde trotzdem ohne Vorwarnung am 13.12.2022 um etwa 22 Uhr festgenommen und in das PAZ römisch 40 eingeliefert. Eine Nachprüfung hat ergeben, dass mein Asylverfahren gar nicht abgeschlossen war (es war keine wirksame Zustellung erfolgt, ich war seit 07.07.2022 gemeldet, und der Bescheid zur Abweisung meines Asylantrags wurde erst am 19.07.2022 ausgefertigt), und ich trotzdem am 14.12.2022 der indischen Delegation vorgeführt wurde, im Rahmen eines HZ-Verfahrens. Dies ist rechtswidrig. Man darf keinen Asylbewerber während eines laufenden Asylverfahrens der Delegation seines Heimatstaats für ein HZ-Verfahren vorführen. Ich stelle somit den Antrag das VwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen und - Die Vorführung zur indischen Delegation am 14.12.2022 für unrechtmäßig erklären. - Gestellt wird auch ein Antrag auf Zuspruch des Ersatzes der durch diese Beschwerde entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Händen meines gesetzlichen Vertreters.“ Am 18.01.2023 legte das BFA eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt vor: „Die RD Wien teilt bezüglich der eingebrachten Maßnahmenbeschwerde vom 17.01.2023 mit, dass diesbezüglich auf die Stellungnahme vom 11.01.2023( erste Maßnahmenbeschwerde) verwiesen wird. Im konkreten Verfahren internationaler Schutz wird die Partei für den 23.01.2023 vorgeladen. Aufgrund des Sachverhaltes kann keine weitere Stellungnahme abgegeben werden.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Indien. Er führt den im Spruch genannten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum. Der BF stellte am 27.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 19.07.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.06.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III).

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V).

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI). Das BFA ging im gegenständlichen Fall mit einer Zustellung durch Hinterlegung im Akt (erfolgt mit 19.07.2022)

§ 8Abs. 2 i

Vm § 23 ZustellG vor. Der BF war jedoch seit 07.07.2022 aufrecht gemeldet. Der Bescheid des BFA vom 19.07.2022 wurde nicht rechtswirksam zugestellt.Der BF stellte am 27.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 19.07.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.06.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs). Das BFA ging im gegenständlichen Fall mit einer Zustellung durch Hinterlegung im Akt (erfolgt mit 19.07.2022)

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG vor. Der BF war jedoch seit 07.07.2022 aufrecht gemeldet. Der Bescheid des BFA vom 19.07.2022 wurde nicht rechtswirksam zugestellt. Am 13.12.2022 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG (Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen) erteilt. Der BF wurde am 13.12.2022 um 18:20 Uhr

§ 40Abs.

1 Z 1 BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Der BF wurde am 13.12.2022 um 18:20 Uhr festgenommen und bis zum 14.12.2022, 15:05 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Die Vorführung des BF zur indischen Delegation erfolgte am 14.12.2022 von 12:17 Uhr bis 14:30 Uhr.Am 13.12.2022 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG (Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen) erteilt. Der BF wurde am 13.12.2022 um 18:20 Uhr

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Der BF wurde am 13.12.2022 um 18:20 Uhr festgenommen und bis zum 14.12.2022, 15:05 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Die Vorführung des BF zur indischen Delegation erfolgte am 14.12.2022 von 12:17 Uhr bis 14:30 Uhr. Mit Erkenntnis des BVwG vom 26.05.2023 wurde der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

§ 22aAbs. 1 Z 1 BFA-VG i

Vm § 40 Abs. 1 BFA-VG iVm § 41 Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme des Beschwerdeführers am 13.12.2022, 18:20 Uhr, sowie die anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis 14.12.2022, 15:05 Uhr, für rechtswidrig erklärt.Mit Erkenntnis des BVwG vom 26.05.2023 wurde der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und die Festnahme des Beschwerdeführers am 13.12.2022, 18:20 Uhr, sowie die anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis 14.12.2022, 15:05 Uhr, für rechtswidrig erklärt. Der BF war zum Zeitpunkt der Vorführung zur indischen Delegation am 14.12.2022 Asylwerber. Der BF war seit 07.07.2022 aufrecht gemeldet. Der BF war gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt des BFA sowie die Akten des BVwG, durch Einsichtnahme in den Beschwerdeschriftsatz, die Stellungnahmen sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Die Identität des BF ergibt sich aus seinen eigenen bisherigen Angaben im Verfahren sowie dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Der Bescheid des BFA vom 19.07.2022 sowie die Zustellungsmodalitäten liegen im Akt ein. Die aufrechte Meldung des BF seit 07.07.2022 ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 03.01.
  2. Dass gegen den BF am 13.12.2022 ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG (Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen) erlassen wurde, ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.Dass gegen den BF am 13.12.2022 ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG (Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen) erlassen wurde, ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vom BFA übermittelten Aktes sowie der Anhaltedatei ergeben sich auch die Feststellungen zur Festnahme des BF und seiner anschließenden Überstellung ins Polizeianhaltezentrum. Die Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft sowie die Vorführung zur indischen Delegation am 14.12.2022 von 12:17 Uhr bis 14:30 Uhr ergibt sich aus der Anhaltedatei. Das Erkenntnis des BVwG vom 26.05.2023 liegt im Akt ein. Dass der BF zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft gesund war, ergibt sich aus dem Umstand, dass im Laufe des gesamten Verfahrens nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist und auch vom BF nicht behauptet wurde. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister vom 03.01.2023. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. 3. Rechtliche Beurteilung:, 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu Spruchpunkt A) 3.1.1. Stattgabe der Beschwerde (Spruchpunkt I.):3.1.1. Stattgabe der Beschwerde (Spruchpunkt römisch eins.): 3.1.1.1. Zuständigkeit:

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die gegenständliche Angelegenheit zuständig. 3.1.1.
  3. Maßgebliche Rechtsgrundlagen: § 7 und 33 BFA-VG lauten:Paragraph 7 und 33 BFA-VG lauten: Bundesverwaltungsgericht § 7.

(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
  1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
  2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG,
  3. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
  4. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

§§ 3Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.Paragraph 7,

(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über,
  1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,,
  2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden

dem

  1. Hauptstück des FPG,,
  2. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG,,
  3. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und,
  4. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2,

(2)Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Abs. 1 stattgegeben hat.

(2)Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Absatz eins, stattgegeben hat. Internationaler Datenverkehr § 33.

(1)Sofern die Bundesregierung

Art. 66Abs.

2 B-VG zum Abschluss von Staatsverträgen ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln von Daten

§§ 27oder 28 an bestimmte Empfänger abschließen.

Hierbei ist die Übermittlung dieser Daten dem Bundesminister für Inneres vorzubehalten und vorzusehen, dass die Löschung übermittelter Daten unter denselben inhaltlichen Voraussetzungen wie im Inland erfolgt und dass Staatsangehörige der Vertragsstaaten vom Geltungsbereich dieser Vereinbarungen ausgenommen sind.Paragraph 33,

(1)Sofern die Bundesregierung

Artikel 66

, Absatz 2, B-VG zum Abschluss von Staatsverträgen ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln von Daten

Paragraphen 27, oder 28 an bestimmte Empfänger abschließen. Hierbei ist die Übermittlung dieser Daten dem Bundesminister für Inneres vorzubehalten und vorzusehen, dass die Löschung übermittelter Daten unter denselben inhaltlichen Voraussetzungen wie im Inland erfolgt und dass Staatsangehörige der Vertragsstaaten vom Geltungsbereich dieser Vereinbarungen ausgenommen sind.

(2)Personenbezogene Daten von Fremden, die auf Grund einer

Abs. 1 abgeschlossenen Vereinbarung aus dem Ausland übermittelt wurden, dürfen in der Zentralen Verfahrensdatei (§ 28) und im Zentralen Fremdenregister (§ 26) nach Maßgabe der DSGVO verarbeitet werden.

(2)Personenbezogene Daten von Fremden, die auf Grund einer

Absatz eins, abgeschlossenen Vereinbarung aus dem Ausland übermittelt wurden, dürfen in der Zentralen Verfahrensdatei (Paragraph 28,) und im Zentralen Fremdenregister (Paragraph 26,) nach Maßgabe der DSGVO verarbeitet werden.

(3)Die Übermittlung personenbezogener Daten eines Fremden an den Herkunftsstaat oder einen sonstigen Drittstaat ist

Art. 49Abs.

1 lit. d DSGVO zulässig, soweit es sich um Daten handelt, die zur Beschaffung einer Bewilligung

§ 46Abs.

2a FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung

§ 46Abs. 2 oder 2b FPG erforderlich sind.

(3)Die Übermittlung personenbezogener Daten eines Fremden an den Herkunftsstaat oder einen sonstigen Drittstaat ist

Artikel 49

, Absatz eins, Litera d, DSGVO zulässig, soweit es sich um Daten handelt, die zur Beschaffung einer Bewilligung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2b FPG erforderlich sind.

(4)Die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat ist, unbeschadet Abs. 5, nicht zulässig. Daten, die zur Beschaffung einer Bewilligung

§ 46Abs.

2a FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2b FPG erforderlich sind, dürfen jedoch

Art. 49Abs.

1 lit. d DSGVO übermittelt werden, wenn der Antrag – wenn auch nicht rechtskräftig – ab- oder zurückgewiesen worden ist oder dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Der Umstand, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, darf bei einer solchen Übermittlung keinesfalls hervorkommen.

(4)Die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat ist, unbeschadet Absatz 5,, nicht zulässig. Daten, die zur Beschaffung einer Bewilligung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2b FPG erforderlich sind, dürfen jedoch

Artikel 49

, Absatz eins, Litera d, DSGVO übermittelt werden, wenn der Antrag – wenn auch nicht rechtskräftig – ab- oder zurückgewiesen worden ist oder dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Der Umstand, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, darf bei einer solchen Übermittlung keinesfalls hervorkommen.

(5)Die Übermittlung personenbezogener Daten an den Herkunftsstaat für Zwecke der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege ist jedoch zulässig, wenn
  1. dieser ein sicherer Herkunftsstaat ist,
  2. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 Z 2 bis 4 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde oder
  3. der Antrag auf internationalen Schutz – wenn auch nicht rechtskräftig – zurück- oder sowohl in Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde.
(5)Die Übermittlung personenbezogener Daten an den Herkunftsstaat für Zwecke der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege ist jedoch zulässig, wenn,
  1. dieser ein sicherer Herkunftsstaat ist,,
  2. bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde oder,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz – wenn auch nicht rechtskräftig – zurück- oder sowohl in Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Der Umstand, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, darf bei einer solchen Übermittlung keinesfalls hervorkommen. 3.1.1.
  4. Judikatur In der Entscheidung vom 08.10.1996, 96/04/0168, führte der Verwaltungsgerichtshof aus: „Eine bloße Anordnung (ein Befehl) allein kann die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt darstellen, wenn der Adressat einer solchen Anordnung bei ihrer Nichtbefolgung mit deren zwangsweiser Realisierung zu rechnen hat (Hinweis E VfGH 8.6.1984, B 552/83 - 555/83, VfSlg 10020/1984; E VfGH 25.9.1986, B 186/85, VfSlg 10956/1986; E VfGH 22.11.1985, B 885/84, VfSlg 10662/1985). Mit einer solchen zwangsweisen Realisierung muß der Verpflichtete nach § 31 Abs 3 WRG 1959 rechnen, ordnet diese Bestimmung doch an, daß die Behörde die Anordnung nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen hat.“In der Entscheidung vom 08.10.1996, 96/04/0168, führte der Verwaltungsgerichtshof aus: „Eine bloße Anordnung (ein Befehl) allein kann die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt darstellen, wenn der Adressat einer solchen Anordnung bei ihrer Nichtbefolgung mit deren zwangsweiser Realisierung zu rechnen hat (Hinweis E VfGH 8.6.1984, B 552/83 - 555/83, VfSlg 10020 aus 1984,; E VfGH 25.9.1986, B 186/85, VfSlg 10956 aus 1986,; E VfGH 22.11.1985, B 885/84, VfSlg 10662 aus 1985,). Mit einer solchen zwangsweisen Realisierung muß der Verpflichtete nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 rechnen, ordnet diese Bestimmung doch an, daß die Behörde die Anordnung nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen hat.“ Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nach der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen und hierbei physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom
  5. Juni 2000, 96/01/0596 mwN und unter Hinweis auf die Lehre). Entscheidend ist dabei, dass es sich um einen Hoheitsakt einer Verwaltungsbehörde handelt, mit dem in die Rechte von individuellen natürlichen oder juristischen Personen eingegriffen wird, ohne dass ein Bescheid erlassen wird (vgl. Köhler in Korinek/Holoubek [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 45 f zu § 129a B-VG).Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nach der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen und hierbei physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht vergleiche Verwaltungsgerichtshof vom
  6. Juni 2000, 96/01/0596 mwN und unter Hinweis auf die Lehre). Entscheidend ist dabei, dass es sich um einen Hoheitsakt einer Verwaltungsbehörde handelt, mit dem in die Rechte von individuellen natürlichen oder juristischen Personen eingegriffen wird, ohne dass ein Bescheid erlassen wird vergleiche Köhler in Korinek/Holoubek [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 45 f zu Paragraph 129 a, B-VG). Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ohne Durchführung eines Verfahrens einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Ein derartiger Eingriff ist im Allgemeinen dann zu bejahen, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt setzt begriffsnotwendig ein positives Tun der die Zwangsgewalt gebrauchenden Behörde einer bestimmten Person gegenüber voraus und liegt nur vor, wenn es keines dazwischen geschalteten weiteren Handels mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen. Rechtswidrig sind solche Akte, wenn sie entweder ohne gesetzliche Ermächtigung gesetzt werden oder wenn die gesetzliche Ermächtigung überschritten (missbraucht) wird (vgl. VwGH vom
  7. Juli 2010, Zl. 2009/05/023).Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ohne Durchführung eines Verfahrens einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Ein derartiger Eingriff ist im Allgemeinen dann zu bejahen, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt setzt begriffsnotwendig ein positives Tun der die Zwangsgewalt gebrauchenden Behörde einer bestimmten Person gegenüber voraus und liegt nur vor, wenn es keines dazwischen geschalteten weiteren Handels mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen. Rechtswidrig sind solche Akte, wenn sie entweder ohne gesetzliche Ermächtigung gesetzt werden oder wenn die gesetzliche Ermächtigung überschritten (missbraucht) wird vergleiche VwGH vom
  8. Juli 2010, Zl. 2009/05/023). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen die Zulässigkeit einer Beschwerdeerhebung gegen eine Vorführung eines Fremden vor eine Botschaft bestätigt. Er erachtete die Vorführung vor die Botschaft als eine selbständig anfechtbare Maßnahme in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGH
  9. Februar 1997, 96/02/0405; VwGH vom
  10. Dezember 1996, Zl. 95/02/0572). In seiner Entscheidung vom 29.06.2017, Ra 2017/21/0089, führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus: „

§ 7Abs. 1 Z 3 BFA-VG 2014 entscheidet das BVw

G über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (ua)

dem

  1. Hauptstück des FrPolG 2005, in dem sich der die Abschiebung regelnde § 46 FrPolG 2005 befindet. Es ist daher auch weiterhin zulässig, im Wege einer solchen Beschwerde die Rechtmäßigkeit einer Abschiebung als Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (nunmehr:) durch das BVwG prüfen zu lassen (vgl. E
  2. Mai 2012, 2012/21/0085; E
  3. Oktober 2011, 2010/21/0056).“In seiner Entscheidung vom 29.06.2017, Ra 2017/21/0089, führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus: „

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG 2014 entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (ua)

dem

  1. Hauptstück des FrPolG 2005, in dem sich der die Abschiebung regelnde Paragraph 46, FrPolG 2005 befindet. Es ist daher auch weiterhin zulässig, im Wege einer solchen Beschwerde die Rechtmäßigkeit einer Abschiebung als Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (nunmehr:) durch das BVwG prüfen zu lassen vergleiche E
  2. Mai 2012, 2012/21/0085; E
  3. Oktober 2011, 2010/21/0056).“ In seiner Entscheidung vom 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, führte der Verwaltungsgerichtshof aus: „Nach der (seit
  4. Jänner 2014) geltenden Rechtslage ist es zulässig, im Wege einer Beschwerde gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt die Rechtmäßigkeit einer Abschiebung durch das BVwG prüfen zu lassen (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0089).“In seiner Entscheidung vom 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, führte der Verwaltungsgerichtshof aus: „Nach der (seit
  5. Jänner 2014) geltenden Rechtslage ist es zulässig, im Wege einer Beschwerde gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt die Rechtmäßigkeit einer Abschiebung durch das BVwG prüfen zu lassen vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0089).“ In der Entscheidung vom 18.01.2017, Ra 2016/18/0197, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus: „Die Ermittlungspflichten nach § 18 AsylG 2005 stehen in einem Spannungsverhältnis zu den Möglichkeiten, die den Behörden im Asylverfahren tatsächlich und rechtlich zur Verfügung stehen. Auf die Kooperation mit den Behörden des Herkunftsstaates kann nicht zurückgegriffen werden, handelt es sich dabei doch regelmäßig um jenen Staat, von dem der Asylwerber behauptet, verfolgt zu werden und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen will. Das Gesetz erlaubt es daher grundsätzlich auch nicht, personenbezogene Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat zu übermitteln (vgl. § 33 Abs. 4 BFA-VG 2014; zu den Ausnahmen vgl. § 33 Abs. 5 BFA-VG 2014). Dieser dem Datenschutz dienenden Bestimmung liegt erkennbar der Gedanke zugrunde, dass der potentielle Verfolgerstaat über das Schutzansuchen des Betroffenen nicht informiert werden soll, und zwar nicht zuletzt deshalb, um eine Gefährdung von im Herkunftsstaat verbliebenen Personen, die dem Asylwerber nahestehen oder mit seiner Flucht in Zusammenhang gebracht werden können, zu verhindern. Der VwGH hat dementsprechend erkannt, dass es den Asylbehörden nicht frei steht, sich durch fallbezogene Anfragen an Behörden des Heimatstaates vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen des Asylwerbers zu überzeugen (vgl. etwa VwGH vom
  6. Juni 1987, 86/01/0277, vom
  7. September 1987, 87/01/0165, vom
  8. Jänner 1990, 89/01/0446, und vom
  9. Jänner 2000, 99/20/0488). Die Asylbehörden haben daher allgemein im Auge zu behalten, dass die von ihnen gesetzten Ermittlungsschritte das soeben angesprochene Ziel nicht konterkarieren. Ermittlungen, die unter diesem Blickwinkel dem Asylwerber schaden oder die Gefahr von Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens für andere im Herkunftsstaat verbliebene Personen mit sich bringen können, sind daher als ungeeignet und nicht zweckdienlich im Sinn von § 46 AVG anzusehen und aus diesem Grund zu unterlassen.“In der Entscheidung vom 18.01.2017, Ra 2016/18/0197, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus: „Die Ermittlungspflichten nach Paragraph 18, AsylG 2005 stehen in einem Spannungsverhältnis zu den Möglichkeiten, die den Behörden im Asylverfahren tatsächlich und rechtlich zur Verfügung stehen. Auf die Kooperation mit den Behörden des Herkunftsstaates kann nicht zurückgegriffen werden, handelt es sich dabei doch regelmäßig um jenen Staat, von dem der Asylwerber behauptet, verfolgt zu werden und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen will. Das Gesetz erlaubt es daher grundsätzlich auch nicht, personenbezogene Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat zu übermitteln vergleiche Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG 2014; zu den Ausnahmen vergleiche Paragraph 33, Absatz 5, BFA-VG 2014). Dieser dem Datenschutz dienenden Bestimmung liegt erkennbar der Gedanke zugrunde, dass der potentielle Verfolgerstaat über das Schutzansuchen des Betroffenen nicht informiert werden soll, und zwar nicht zuletzt deshalb, um eine Gefährdung von im Herkunftsstaat verbliebenen Personen, die dem Asylwerber nahestehen oder mit seiner Flucht in Zusammenhang gebracht werden können, zu verhindern. Der VwGH hat dementsprechend erkannt, dass es den Asylbehörden nicht frei steht, sich durch fallbezogene Anfragen an Behörden des Heimatstaates vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen des Asylwerbers zu überzeugen vergleiche etwa VwGH vom
  10. Juni 1987, 86/01/0277, vom
  11. September 1987, 87/01/0165, vom
  12. Jänner 1990, 89/01/0446, und vom
  13. Jänner 2000, 99/20/0488). Die Asylbehörden haben daher allgemein im Auge zu behalten, dass die von ihnen gesetzten Ermittlungsschritte das soeben angesprochene Ziel nicht konterkarieren. Ermittlungen, die unter diesem Blickwinkel dem Asylwerber schaden oder die Gefahr von Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens für andere im Herkunftsstaat verbliebene Personen mit sich bringen können, sind daher als ungeeignet und nicht zweckdienlich im Sinn von Paragraph 46, AVG anzusehen und aus diesem Grund zu unterlassen.“ In seiner Entscheidung vom 15.03.2018, Ra 2018/21/0012, führte der Verwaltungsgerichtshof aus: „Über § 108 Abs. 4 FrPolG 2005 hinaus besteht für Asylwerber

§ 33Abs.

4 BFA-VG 2014 die Einschränkung, dass zur Beschaffung von notwendigen Einreisebewilligungen erforderliche personenbezogene Daten nur dann an den Herkunftsstaat übermittelt werden dürfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz ab- oder zurückgewiesen worden ist oder wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten von Asylwerbern zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes setzt somit der angeführten Bestimmung zufolge nicht zwingend und generell voraus, dass bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt. Dazu ist anzumerken, dass die Ausnahmeregelung des zweiten Satzes des § 33 Abs. 4 BFA-VG 2014 grundsätzlich nur die Voraussetzungen für die "Übermittlung" personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat regelt, nicht jedoch für die Erlangung von Daten aufgrund unmittelbarer und persönlicher Befragung eines Asylwerbers durch Botschaftsvertreter seines Herkunftsstaates. Diesbezüglich ist ergänzend zu beachten, dass es einem Asylwerber - außer es handelt sich um einen Folgeantrag - in der Regel nicht zumutbar sein wird, während des noch nicht rechtskräftig beendeten Verfahrens auf Gewährung von internationalem Schutz Vertretern des Herkunftsstaates gegenübergestellt und von diesen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen befragt zu werden.“In seiner Entscheidung vom 15.03.2018, Ra 2018/21/0012, führte der Verwaltungsgerichtshof aus: „Über Paragraph 108, Absatz 4, FrPolG 2005 hinaus besteht für Asylwerber

Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG 2014 die Einschränkung, dass zur Beschaffung von notwendigen Einreisebewilligungen erforderliche personenbezogene Daten nur dann an den Herkunftsstaat übermittelt werden dürfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz ab- oder zurückgewiesen worden ist oder wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten von Asylwerbern zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes setzt somit der angeführten Bestimmung zufolge nicht zwingend und generell voraus, dass bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt. Dazu ist anzumerken, dass die Ausnahmeregelung des zweiten Satzes des Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG 2014 grundsätzlich nur die Voraussetzungen für die "Übermittlung" personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat regelt, nicht jedoch für die Erlangung von Daten aufgrund unmittelbarer und persönlicher Befragung eines Asylwerbers durch Botschaftsvertreter seines Herkunftsstaates. Diesbezüglich ist ergänzend zu beachten, dass es einem Asylwerber - außer es handelt sich um einen Folgeantrag - in der Regel nicht zumutbar sein wird, während des noch nicht rechtskräftig beendeten Verfahrens auf Gewährung von internationalem Schutz Vertretern des Herkunftsstaates gegenübergestellt und von diesen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen befragt zu werden.“ In der Entscheidung vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006, legte der Verwaltungsgerichtshof dar: „Aus § 33 Abs. 4 BFA-VG 2014 ergibt sich für Asylwerber die Einschränkung, dass zur Beschaffung von notwendigen Einreisebewilligungen erforderliche personenbezogene Daten nur dann an den Herkunftsstaat übermittelt werden dürfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bereits ab- oder zurückgewiesen worden ist oder wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten von Asylwerbern zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes setzt nicht zwingend und generell voraus, dass bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt. Allerdings gilt auch für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung eines Asylwerbers (insbesondere) zur Identitätsfeststellung, dass sie - wie bei jedem anderen Fremden - schon in diesem Stadium nötig iSd § 19 Abs. 1 AVG und damit verhältnismäßig sein muss. Die Ausnahmeregelung des zweiten Satzes des § 33 Abs. 4 BFA-VG 2014 regelt grundsätzlich nur die Voraussetzungen für die "Übermittlung" personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat, nicht jedoch die Voraussetzungen für die Erlangung von Daten aufgrund unmittelbarer und persönlicher Befragung eines Asylwerbers durch Botschaftsvertreter seines Herkunftsstaates. Diesbezüglich ist jedenfalls zu beachten, dass es einem Asylwerber - außer es handelt sich um einen Folgeantrag - in der Regel nicht zumutbar sein wird, während des noch nicht rechtskräftig beendeten Verfahrens auf Gewährung von internationalem Schutz Vertretern des Herkunftsstaates gegenübergestellt und von diesen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen befragt zu werden. Diese Überlegungen treffen auch für die Rechtslage des mit 1. November 2017 in Kraft getretenen FrÄG 2017 zu. Ohne Auswirkung bleibt daher auch, dass § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 das BFA nunmehr "jederzeit" ermächtigt, bei der ausländischen Vertretungsbehörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen einzuholen. Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung bleibt nämlich § 19 AVG, deren Zulässigkeit ihre unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilende Notwendigkeit voraussetzt (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0012). Nach den Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2017 (AA-213 25. GP 60) soll durch die Verwendung des Wortes "jederzeit" im Abs. 2a des § 46 legcit (nur) klargestellt werden, dass ein amtswegiges Vorgehen

dieser Bestimmung nicht erst nach einem vorhergehenden (erfolglos gebliebenen) Auftrag an den Fremden iSd Abs. 2 zulässig ist. Die Zulässigkeit einer bereits nach erstinstanzlicher Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz vorgenommenen Ladung eines Asylwerbers zum BFA (insbesondere) mit dem Zweck der Identitätsfeststellung lässt sich daher im Zusammenhang mit der beabsichtigten Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht allein deshalb verneinen, weil noch keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt.“In der Entscheidung vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006, legte der Verwaltungsgerichtshof dar: „Aus Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG 2014 ergibt sich für Asylwerber die Einschränkung, dass zur Beschaffung von notwendigen Einreisebewilligungen erforderliche personenbezogene Daten nur dann an den Herkunftsstaat übermittelt werden dürfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bereits ab- oder zurückgewiesen worden ist oder wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten von Asylwerbern zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes setzt nicht zwingend und generell voraus, dass bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt. Allerdings gilt auch für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung eines Asylwerbers (insbesondere) zur Identitätsfeststellung, dass sie - wie bei jedem anderen Fremden - schon in diesem Stadium nötig iSd Paragraph 19, Absatz eins, AVG und damit verhältnismäßig sein muss. Die Ausnahmeregelung des zweiten Satzes des Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG 2014 regelt grundsätzlich nur die Voraussetzungen für die "Übermittlung" personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat, nicht jedoch die Voraussetzungen für die Erlangung von Daten aufgrund unmittelbarer und persönlicher Befragung eines Asylwerbers durch Botschaftsvertreter seines Herkunftsstaates. Diesbezüglich ist jedenfalls zu beachten, dass es einem Asylwerber - außer es handelt sich um einen Folgeantrag - in der Regel nicht zumutbar sein wird, während des noch nicht rechtskräftig beendeten Verfahrens auf Gewährung von internationalem Schutz Vertretern des Herkunftsstaates gegenübergestellt und von diesen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen befragt zu werden. Diese Überlegungen treffen auch für die Rechtslage des mit 1. November 2017 in Kraft getretenen FrÄG 2017 zu. Ohne Auswirkung bleibt daher auch, dass Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 das BFA nunmehr "jederzeit" ermächtigt, bei der ausländischen Vertretungsbehörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen einzuholen. Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung bleibt nämlich Paragraph 19, AVG, deren Zulässigkeit ihre unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilende Notwendigkeit voraussetzt vergleiche VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0012). Nach den Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2017 (AA-213 25. Gesetzgebungsperiode 60) soll durch die Verwendung des Wortes "jederzeit" im Absatz 2 a, des Paragraph 46, legcit (nur) klargestellt werden, dass ein amtswegiges Vorgehen

dieser Bestimmung nicht erst nach einem vorhergehenden (erfolglos gebliebenen) Auftrag an den Fremden iSd Absatz 2, zulässig ist. Die Zulässigkeit einer bereits nach erstinstanzlicher Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz vorgenommenen Ladung eines Asylwerbers zum BFA (insbesondere) mit dem Zweck der Identitätsfeststellung lässt sich daher im Zusammenhang mit der beabsichtigten Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht allein deshalb verneinen, weil noch keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt.“ In seiner Entscheidung vom 31.05.2022, Ra 2021/21/0321, führte der Verwaltungsgerichtshof aus: „

§ 33Abs.

4 zweiter Satz BFA-VG 2014 dürfen personenbezogene Daten eines Asylwerbers, die zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes erforderlich sind, an den Herkunftsstaat nur dann übermittelt werden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz - wenn auch nicht rechtskräftig - ab- oder zurückgewiesen worden ist oder dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Angesichts dessen kommt die Beantragung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft des Herkunftsstaates des Fremden während des Asylverfahrens bis zur Erlassung des erstinstanzlichen antragsabweisenden Bescheides von vornherein nicht in Betracht. Eine solche Datenübermittlung setzt nicht zwingend und generell voraus, dass bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0012; VwGH 29.5.2018, Ro 2018/21/0006). Daraus ist aber noch nicht zu folgern, dass schon vor der Durchsetzbarkeit bzw. Durchführbarkeit der im Rahmen eines Asylverfahrens erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme für das BFA jedenfalls die Pflicht besteht, sofort nach der erstinstanzlichen negativen Entscheidung die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes zu beantragen. Vielmehr besteht in diesem Stadium für das BFA insoweit nur ein Spielraum, den Asylwerber zur Feststellung seiner Identität zu laden, wenn dies sogleich nötig und verhältnismäßig ist (siehe VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0012 und VwGH 29.5.2018, Ro 2018/21/0006).“In seiner Entscheidung vom 31.05.2022, Ra 2021/21/0321, führte der Verwaltungsgerichtshof aus: „

Paragraph 33, Absatz 4, zweiter Satz BFA-VG 2014 dürfen personenbezogene Daten eines Asylwerbers, die zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes erforderlich sind, an den Herkunftsstaat nur dann übermittelt werden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz - wenn auch nicht rechtskräftig - ab- oder zurückgewiesen worden ist oder dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Angesichts dessen kommt die Beantragung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft des Herkunftsstaates des Fremden während des Asylverfahrens bis zur Erlassung des erstinstanzlichen antragsabweisenden Bescheides von vornherein nicht in Betracht. Eine solche Datenübermittlung setzt nicht zwingend und generell voraus, dass bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt vergleiche VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0012; VwGH 29.5.2018, Ro 2018/21/0006). Daraus ist aber noch nicht zu folgern, dass schon vor der Durchsetzbarkeit bzw. Durchführbarkeit der im Rahmen eines Asylverfahrens erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme für das BFA jedenfalls die Pflicht besteht, sofort nach der erstinstanzlichen negativen Entscheidung die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes zu beantragen. Vielmehr besteht in diesem Stadium für das BFA insoweit nur ein Spielraum, den Asylwerber zur Feststellung seiner Identität zu laden, wenn dies sogleich nötig und verhältnismäßig ist (siehe VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0012 und VwGH 29.5.2018, Ro 2018/21/0006).“ 3.1.1.4. Daraus folgt für die Beschwerde: Die Vorführung des BF zur indischen Delegation erfolgte am 14.12.2022 von 12:17 Uhr bis 14:30 Uhr. Diese Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist losgelöst von der vorher erfolgten Festnahme zu sehen. Festzuhalten ist, dass der Bescheid des BFA vom 19.07.2022 nicht ordnungsgemäß und nicht rechtswirksam zugestellt wurde. Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit der rechtswirksamen Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz; der Zeitpunkt der Erlassung ist für die Sach- und Rechtslage bestimmend. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung zu erfolgen. Erlassen oder ergangen ist ein Bescheid diesfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung vorliegt (siehe Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 9. Auflage

(2011), Rz 426 ff; vgl. VwGH 26.06.2001, Zl: 2000/04/0190). Da der Bescheid vom 19.07.2022 nicht rechtswirksam zugestellt wurde, erlangte dieser nicht als Bescheid rechtliche Existenz. Dieser Umstand hat zur Folge, dass der BF im Zeitpunkt der Vorführung zur indischen Delegation am 14.12.2022 nach wie vor Asylwerber war. Insofern erweist sich die Vorführung als rechtswidrig.Die Vorführung des BF zur indischen Delegation erfolgte am 14.12.2022 von 12:17 Uhr bis 14:30 Uhr. Diese Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist losgelöst von der vorher erfolgten Festnahme zu sehen. Festzuhalten ist, dass der Bescheid des BFA vom 19.07.2022 nicht ordnungsgemäß und nicht rechtswirksam zugestellt wurde. Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit der rechtswirksamen Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz; der Zeitpunkt der Erlassung ist für die Sach- und Rechtslage bestimmend. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung zu erfolgen. Erlassen oder ergangen ist ein Bescheid diesfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung vorliegt (siehe Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 9. Auflage
(2011), Rz 426 ff; vergleiche VwGH 26.06.2001, Zl: 2000/04/0190). Da der Bescheid vom 19.07.2022 nicht rechtswirksam zugestellt wurde, erlangte dieser nicht als Bescheid rechtliche Existenz. Dieser Umstand hat zur Folge, dass der BF im Zeitpunkt der Vorführung zur indischen Delegation am 14.12.2022 nach wie vor Asylwerber war. Insofern erweist sich die Vorführung als rechtswidrig. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.2. Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkt II.):3.1.2. Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.):

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde vom BF ein Antrag auf Kostenersatz gestellt; das BFA stellte bis zum Entscheidungszeitpunkt hingegen keinen Antrag auf Kostenersatz. Zumal der Beschwerde stattgegeben wird, ist der BF obsiegende Partei. Ihm gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60. Zudem gebührt ihm

§ 2Abs. 1 Bu

LVwG-EGebV auch Kostenersatz der in der Höhe von je EUR 30,00 entrichteten Eingabengebühr, da diese entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls zu ersetzen ist (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336, Rn. 29; VwGH vom 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, Rn. 22). Ihm gebühren daher insgesamt EUR 767,60.Im gegenständlichen Verfahren wurde vom BF ein Antrag auf Kostenersatz gestellt; das BFA stellte bis zum Entscheidungszeitpunkt hingegen keinen Antrag auf Kostenersatz. Zumal der Beschwerde stattgegeben wird, ist der BF obsiegende Partei. Ihm gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60. Zudem gebührt ihm

Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV auch Kostenersatz der in der Höhe von je EUR 30,00 entrichteten Eingabengebühr, da diese entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls zu ersetzen ist vergleiche VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336, Rn. 29; VwGH vom 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, Rn. 22). Ihm gebühren daher insgesamt EUR 767,60. 3.1.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:, 3.1.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich ergab sich bereits aus der Aktenlage, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Vorführung des BF zur indischen Delegation am 14.12.2022 für rechtswidrig zu erklären war, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen konnte.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich ergab sich bereits aus der Aktenlage, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Vorführung des BF zur indischen Delegation am 14.12.2022 für rechtswidrig zu erklären war, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen konnte. 3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen; abgesehen davon liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trotz entsprechenden „Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist“ (z.B. VwGH, Ra 2015/11/0008, v. 26.02.2015 u.a. unter Verweis auf VwGH, Ro 2014/07/0053, v. 28.05.2014).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen; abgesehen davon liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trotz entsprechenden „Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist“ (z.B. VwGH, Ra 2015/11/0008, v. 26.02.2015 u.a. unter Verweis auf VwGH, Ro 2014/07/0053, v. 28.05.2014). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W140.2264963.2.00

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