Vm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt. Das Beschwerdeverfahren wird
Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt. B) Die Revision ist
Vm 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 25.01.2017 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 25.01.2017 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 28.04.2022, GZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (§ 201 Abs. 1 StGB), des Vergehens der Nötigung (§ 105 Abs. 1 StGB) sowie des Vergehens der Freiheitsentziehung (§ 99 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 28.04.2022, GZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (Paragraph 201, Absatz eins, StGB), des Vergehens der Nötigung (Paragraph 105, Absatz eins, StGB) sowie des Vergehens der Freiheitsentziehung (Paragraph 99, Absatz eins, StGB) schuldig gesprochen. Mit Schreiben vom 02.11.2022 informierte das BFA den Beschwerdeführer, dass gegen ihn mit 27.10.2022 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet wurde. Im Zuge des Parteiengehörs vom 29.11.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Fragen zu seiner aktuellen privaten und familiären Situation in Österreich, binnen einer Frist von zwei Wochen, zu beantworten. Erst am 18.01.2023 übermittelte die Mutter des Beschwerdeführers, seine gesetzliche Vertreterin, eine Stellungnahme und legte die vom Beschwerdeführer beantworteten Fragen bei. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 02.12.2022, GZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung (§§ 15, 84 Abs. 4 StGB), der Verbrechen des Raubes (§§ 142 Abs. 1, 15 StGB), der Vergehen der Nötigung (§ 105 Abs. 1 StGB), der Verbrechen der schweren Körperverletzung (§§ 12
Vm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).
Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Ausgesprochen wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien
Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG derzeit unzulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gegen den Beschwerdeführer wurde
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 09.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 25.01.2017 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Ausgesprochen wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG derzeit unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den Beschwerdeführer wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen die Spruchpunkte I. bis IV. sowie VI. bis VII. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen „inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften“. Angeregt wurde außerdem, das Verfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 auszusetzen.Gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. sowie römisch sechs. bis römisch sieben. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen „inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften“. Angeregt wurde außerdem, das Verfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 auszusetzen. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt des BFA wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.03.2023 vorgelegt. Mit Urkundenvorlage vom 30.03.2023 übermittelte der Beschwerdeführer Nachweise über Schulbesuche, Inanspruchnahme des Angebotes des sozialpädagogischen Dienstes und dem regelmäßigen Besuch eines Psychotherapeuten in Haft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Bescheid des BFA vom 25.01.2017 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.12.2015
Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des BFA vom 25.01.2017 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.12.2015
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 28.04.2022, GZ XXXX , rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (§ 201 Abs. 1 StGB), des Vergehens der Nötigung (§ 105 Abs. 1 StGB) sowie des Vergehens der Freiheitsentziehung (§ 99 Abs. 1 StGB) in Anwendung der §§ 28 Abs. 1, 43a Abs. 2 StGB und des § 5 JGG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde) und zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfall 80 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 28.04.2022, GZ römisch 40 , rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (Paragraph 201, Absatz eins, StGB), des Vergehens der Nötigung (Paragraph 105, Absatz eins, StGB) sowie des Vergehens der Freiheitsentziehung (Paragraph 99, Absatz eins, StGB) in Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins, 43 a, Absatz 2, StGB und des Paragraph 5, JGG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde) und zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfall 80 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Der Verurteilung der Vergewaltigung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und eine weitere Person, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, am 14.09.2021 eine namentlich genannte Person mit Gewalt, nämlich indem sie sie zu Boden rangen, ihre Hose nach unten zogen und ihre Beine spreizten, wobei jeder der Mittäter jeweils ein Bein festhielt und in der Folge beide Mittäter jeweils mehrere Finger in die Vagina der Person einführten, zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt haben. Bei der Gesamtstrafzumessung wertete das Gericht den bisher ordentlichen Lebenswandel und das teilweise Geständnis als mildernd, jedoch das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen und die Begehung mit einem Mittäter als erschwerend. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 02.12.2022, GZ XXXX , rechtskräftig seit 06.12.2022, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung (§§ 15, 84 Abs. 4 StGB), der Verbrechen des Raubes (§§ 142 Abs. 1, 15 StGB), der Vergehen der Nötigung (§ 105 Abs. 1 StGB), der Verbrechen der schweren Körperverletzung (§§ 12 2. Fall, 84 Abs. 4, 15 StGB), der Verbrechen des Raubes (§ 142 Abs. 1 StGB), des Vergehens der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs. 2 StGB), der Verbrechen des Raubes (§§ 142 Abs. 1, 15 StGB), der Verbrechen der Erpressung (§§ 15, 144 Abs. 1 StGB), der Vergehen der Nötigung (§ 105 Abs. 1 StGB), der Vergehen der Nötigung (§§ 15, 105 Abs. 1 StGB), des Vergehens der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs. 1 StGB) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs. 1 StGB), zusammen elf Verbrechen und neun Vergehen, in Anwendung des § 5 Z 4 JGG und des § 28 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
PO wurde die mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.04.2022, GZ XXXX , gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 02.12.2022, GZ römisch 40 , rechtskräftig seit 06.12.2022, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung (Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB), der Verbrechen des Raubes (Paragraphen 142, Absatz eins, 15, StGB), der Vergehen der Nötigung (Paragraph 105, Absatz eins, StGB), der Verbrechen der schweren Körperverletzung (Paragraphen 12, 2. Fall, 84 Absatz 4, 15, StGB), der Verbrechen des Raubes (Paragraph 142, Absatz eins, StGB), des Vergehens der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, Absatz 2, StGB), der Verbrechen des Raubes (Paragraphen 142, Absatz eins, 15, StGB), der Verbrechen der Erpressung (Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB), der Vergehen der Nötigung (Paragraph 105, Absatz eins, StGB), der Vergehen der Nötigung (Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB), des Vergehens der Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB), zusammen elf Verbrechen und neun Vergehen, in Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG und des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO wurde die mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 28.04.2022, GZ römisch 40 , gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Der Schöffensenat konnte sich von allen Beteiligten einen persönlichen Eindruck verschaffen und hielt diesbezüglich im Urteil vom 02.12.2022 fest, dass es „den Angeklagten an jeglicher Reue und Einsicht mangelte, ihr Verhalten in der Hauptverhandlung machte deutlich, dass sie das Unrecht ihrer Taten nicht einsehen (wollen) und ihre Taten bagatellisierten.“ Bei der Strafzumessung wertete das Gericht als mildernd, dass der Beschwerdeführer teilweise geständig ist und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Der rasche Rückfall des Beschwerdeführers, die einschlägige Vorstrafe, die Begehung mit Mittätern und das Zusammentreffen von elf Verbrechen und neun Vergehen wurden als erschwerend gewertet. Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell (seit 13.07.2022) in der Justizanstalt XXXX in Haft. Das errechnete Strafende ist der 13.03.2025.Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell (seit 13.07.2022) in der Justizanstalt römisch 40 in Haft. Das errechnete Strafende ist der 13.03.
G 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach § 6 vorliegt.3.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt.
G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. Für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein: Der Beschwerdeführer muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, drittens gemeingefährlich sein, und viertens die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung müssen seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. VwGH 02.03.2021, Ra 2020/18/0486, mwN).Für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein: Der Beschwerdeführer muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, drittens gemeingefährlich sein, und viertens die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung müssen seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche VwGH 02.03.2021, Ra 2020/18/0486, mwN). Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK handelt (vgl. VwGH 15.03.2022, Ra 2022/20/0035, mwN).Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK handelt vergleiche VwGH 15.03.2022, Ra 2022/20/0035, mwN). In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird betont, dass es auf die Strafdrohung allein bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht ankommt. So genügt es demnach nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312, mwN).In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird betont, dass es auf die Strafdrohung allein bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht ankommt. So genügt es demnach nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen vergleiche VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312, mwN). 3.2.
AVG ist die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.3.2.
Paragraph 38, AVG ist die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
GVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar.
Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar. Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren
letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des Verwaltungsgerichtshofes selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rz. 18). Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Union von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, mWN). Gleiches gilt
GVG für die Verwaltungsgerichte (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023).Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren
Paragraph 38, letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des Verwaltungsgerichtshofes selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38,, Rz. 18). Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Union von diesem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, mWN). Gleiches gilt
Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023). 3.3. Mit dem im Spruch genannten Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union
Mit dem im Spruch genannten Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union
Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
G 2005 wegen des Vorliegens des Asylausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG aberkannt. 3.4. Im bekämpften Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wegen des Vorliegens des Asylausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG aberkannt. Gegenständlich ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer den Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verwirklicht hat und damit – wie von der belangten Behörde angenommen – eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten
G 2005 gerechtfertigt ist. Gegenständlich ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer den Asylausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 verwirklicht hat und damit – wie von der belangten Behörde angenommen – eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gerechtfertigt ist. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 28.04.2022 unter anderem wegen des Verbrechens der Vergewaltigung verurteilt. Dieser Straftatbestand (für sich) fällt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schon typischerweise unter den Begriff des besonders schweren Verbrechens. Der bisherige ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers und sein Teilgeständnis wertete das Landesgericht XXXX als mildernd. In Anbetracht der Mittäterschaft erweist sich die Tat für das erkennende Gericht dennoch als schwerwiegend.Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 28.04.2022 unter anderem wegen des Verbrechens der Vergewaltigung verurteilt. Dieser Straftatbestand (für sich) fällt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schon typischerweise unter den Begriff des besonders schweren Verbrechens. Der bisherige ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers und sein Teilgeständnis wertete das Landesgericht römisch 40 als mildernd. In Anbetracht der Mittäterschaft erweist sich die Tat für das erkennende Gericht dennoch als schwerwiegend. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 02.12.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen weiterer elf Verbrechen und neun Vergehen, darunter mehrfacher Raub und mehrfache schwere Körperverletzung, verurteilt. Wobei in der Entscheidung festgehalten wurde, dass es dem Beschwerdeführer an jeglicher Reue und Einsicht mangelte. In der Hauptverhandlung machte der Beschwerdeführer deutlich, dass er das Unrecht seiner Taten nicht einsieht und seine Taten bagatellisiert. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht zwar, dass der Beschwerdeführer teilweise geständig ist und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd, jedoch überwiegen angesichts der Vielzahl der vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen und Vergehen, des raschen Rückfalls und der einschlägigen Vorstrafe die Erschwerungsgründe deutlich gegenüber den Milderungsgründen.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 02.12.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen weiterer elf Verbrechen und neun Vergehen, darunter mehrfacher Raub und mehrfache schwere Körperverletzung, verurteilt. Wobei in der Entscheidung festgehalten wurde, dass es dem Beschwerdeführer an jeglicher Reue und Einsicht mangelte. In der Hauptverhandlung machte der Beschwerdeführer deutlich, dass er das Unrecht seiner Taten nicht einsieht und seine Taten bagatellisiert. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht zwar, dass der Beschwerdeführer teilweise geständig ist und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd, jedoch überwiegen angesichts der Vielzahl der vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen und Vergehen, des raschen Rückfalls und der einschlägigen Vorstrafe die Erschwerungsgründe deutlich gegenüber den Milderungsgründen. Aus den konkreten Tatbegehungen der den Urteilen vom 28.04.2022 und 02.12.2022 zugrundeliegenden Straftaten lässt sich ableiten, dass vom Beschwerdeführer ein besonderes Gefahrenpotenzial ausgeht. Insgesamt beurteilt geht vom nach wie vor in Haft befindlichen Beschwerdeführer – insbesondere in Anbetracht der Massivität seiner Delinquierung – daher zweifellos eine Gemeingefahr aus. Der von ihm seit 20.07.2022 in Strafhaft in Anspruch genommene sozialpädagogische Dienst, der die inhaftierten Jugendlichen beim Lernen für die Schule unterstützt und Freizeitbeschäftigungen anbietet, sowie die seit 09.11.2022 in Strafhaft in Anspruch genommene Psychotherapie führen, nicht zuletzt aufgrund der erst kurzzeitigen Dauer, zu keiner geänderten Beurteilung der Gemeingefahr des Beschwerdeführers. 3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W166.2269320.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.