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{'item': 'W183 2259558-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 7§ 19§ 28§ 31Art. 130§ 58§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.06.2023 GeschäftszahlW183 2259558-1 Spruch, W183 2259558-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Richterin MMag. Dr. E

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 12.11.2021 im Krankenstand.
  2. Mit Schreiben vom 12.01.2022 wurde die Beschwerdeführerin von der Bundesministerin für Justiz (in der Folge: belangte Behörde) aufgefordert, sich

§ 7Abs.

2 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.2. Mit Schreiben vom 12.01.2022 wurde die Beschwerdeführerin von der Bundesministerin für Justiz (in der Folge: belangte Behörde) aufgefordert, sich

Paragraph 7, Absatz 2, Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

  1. Am 31.01.2022 fand eine ärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin statt. Im diesbezüglichen Gutachten vom 22.03.2022 stellte der untersuchende Arzt fest, dass die Beschwerdeführerin nicht dienstfähig und zur weiteren Beurteilung der Dienstfähigkeit die Einholung eines weiteren Gutachtens notwendig sei.
  2. Mit Schreiben vom 01.06.2022 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, sich

§ 7Abs.

2 VBG einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Am 14.07.2022 richtete die Beschwerdeführerin einen als „Bescheidbeschwerde“ titulierten Schriftsatz an die belangte Behörde, der von dieser mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.07.2022 als unzulässig zurückgewiesen wurde. 4. Mit Schreiben vom 01.06.2022 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, sich

Paragraph 7, Absatz 2, VBG einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Am 14.07.2022 richtete die Beschwerdeführerin einen als „Bescheidbeschwerde“ titulierten Schriftsatz an die belangte Behörde, der von dieser mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.07.2022 als unzulässig zurückgewiesen wurde.

  1. Nach Einbringung eines Vorlageantrages am 12.08.2022 durch die Beschwerdeführerin wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Beschluss vom 03.10.2022, Zl. W293 2259032-1/4E, als unzulässig zurück.
  2. Mit dem nun beschwerdegegenständlichen Schreiben vom 27.07.2022 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie durch Missachtung der Weisung vom 01.06.2022 eine Dienstpflichtverletzung begangen habe und weiters ermahnt und belehrt, dass sie hinkünftig die ihr obliegende Befolgungspflicht des § 5a Abs. 1 VBG zu beachten habe, widrigenfalls bei Missachtung weiterer Weisungen bzw. sonstiger Dienstpflichtverletzungen ein Kündigungsgrund bzw. ein Entlassungsgrund verwirklicht sein könne.
  3. Mit dem nun beschwerdegegenständlichen Schreiben vom 27.07.2022 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie durch Missachtung der Weisung vom 01.06.2022 eine Dienstpflichtverletzung begangen habe und weiters ermahnt und belehrt, dass sie hinkünftig die ihr obliegende Befolgungspflicht des Paragraph 5 a, Absatz eins, VBG zu beachten habe, widrigenfalls bei Missachtung weiterer Weisungen bzw. sonstiger Dienstpflichtverletzungen ein Kündigungsgrund bzw. ein Entlassungsgrund verwirklicht sein könne.
  4. Gegen dieses Schreiben richtet sich der als „Bescheidbeschwerde“ titulierte Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 30.08.
  5. In diesem führt die Beschwerdeführerin aus, dass es sich ihrer Ansicht nach bei dem gegenständlichen Schreiben der belangten Behörde vom 27.07.2022 um einen Bescheid handle. Dies deshalb, weil das Schreiben zum einen amtssigniert wurde, obwohl

§ 19f E-Gov-G [gemeint ist wohl § 19 Abs. 2 E-Gov

G] Dokumente nur von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs, somit nur von Behörden, amtssigniert werden dürften. Die Verwendung einer Amtssignatur in der Privatwirtschaftsverwaltung sei nicht zulässig. Zum anderen sei das Schreiben hoheitlich nach dem Zustellgesetz „in Vollziehung der Gesetze“ zugestellt worden. Aus den genannten Gründen liege ein Bescheid vor. Auf die Bezeichnung als Bescheid komme es nicht an. In diesem führt die Beschwerdeführerin aus, dass es sich ihrer Ansicht nach bei dem gegenständlichen Schreiben der belangten Behörde vom 27.07.2022 um einen Bescheid handle. Dies deshalb, weil das Schreiben zum einen amtssigniert wurde, obwohl

Paragraph 19, f E-Gov-G [gemeint ist wohl Paragraph 19, Absatz 2, E-GovG] Dokumente nur von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs, somit nur von Behörden, amtssigniert werden dürften. Die Verwendung einer Amtssignatur in der Privatwirtschaftsverwaltung sei nicht zulässig. Zum anderen sei das Schreiben hoheitlich nach dem Zustellgesetz „in Vollziehung der Gesetze“ zugestellt worden. Aus den genannten Gründen liege ein Bescheid vor. Auf die Bezeichnung als Bescheid komme es nicht an.

  1. Mit Schriftsatz vom 13.09.2022 (eingelangt am 14.09.2022) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. Ergänzend führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei dem Schreiben vom 27.07.2022 um eine Ermahnung gehandelt habe, der weder in formaler Hinsicht noch nach ihrem Inhalt Bescheidcharakter zukomme. Auch sehe das VBG einen Bescheid als Erledigungsform nicht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Die Beschwerdeführerin steht in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist als Vertragsbedienstete nach dem Vertragsbedienstetengesetz (VBG) bei der XXXX tätig. 1.
  4. Die Beschwerdeführerin steht in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist als Vertragsbedienstete nach dem Vertragsbedienstetengesetz (VBG) bei der römisch 40 tätig. 1.
  5. Mit Schreiben vom 01.06.2022 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, sich einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Den dagegen erhobenen als „Bescheidbeschwerde“ titulierten und von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.07.2022 als unzulässig zurückgewiesenen Schriftsatz, wies das BVwG nach Einbringung eines Vorlageantrages durch die Beschwerdeführerin am 12.08.2022 mit Beschluss vom 03.10.2022, Zl. W293 2259032-1/4E, mangels tauglichen Beschwerdegegenstands als unzulässig zurück. Einer fachärztlichen Untersuchung unterzog sich die Beschwerdeführerin nicht. 1.
  6. Mit Schreiben vom 27.07.2022 setzte daraufhin die belangte Behörde die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis, dass sie durch Missachtung der Weisung vom 01.06.2022 eine Dienstpflichtverletzung begangen habe. Weiters ermahnte und belehrte sie die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie hinkünftig die ihr obliegende Befolgungspflicht des § 5a Abs. 1 VBG zu beachten habe, widrigenfalls bei Missachtung weiterer Weisungen bzw. sonstiger Dienstpflichtverletzungen ein Kündigungsgrund bzw. ein Entlassungsgrund verwirklicht sein könne. 1.
  7. Mit Schreiben vom 27.07.2022 setzte daraufhin die belangte Behörde die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis, dass sie durch Missachtung der Weisung vom 01.06.2022 eine Dienstpflichtverletzung begangen habe. Weiters ermahnte und belehrte sie die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie hinkünftig die ihr obliegende Befolgungspflicht des Paragraph 5 a, Absatz eins, VBG zu beachten habe, widrigenfalls bei Missachtung weiterer Weisungen bzw. sonstiger Dienstpflichtverletzungen ein Kündigungsgrund bzw. ein Entlassungsgrund verwirklicht sein könne. Das nach dem Zustellgesetz zugestellte Schreiben stellt sich wörtlich wie folgt dar: „ERMAHNUNG Am
  8. Juni 2022 wurde Ihnen seitens des Bundesministeriums für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen die Weisung iSd § 5a Abs. 1 VBG 1948 erteilt, sich

§ 7Abs.

2 VBG 1948 einer ärztlichen Untersuchung bei der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Dr.in XXXX , zu unterziehen. Am 1. Juni 2022 wurde Ihnen seitens des Bundesministeriums für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen die Weisung iSd Paragraph 5 a, Absatz eins, VBG 1948 erteilt, sich

Paragraph 7, Absatz 2, VBG 1948 einer ärztlichen Untersuchung bei der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Dr.in römisch 40 , zu unterziehen. Diese Weisung wurde Ihnen nachweislich am

  1. Juni 2022 durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist am
  2. Juni 2022) zugestellt. Der gegenständlichen Weisung vorangegangen war eine ärztliche Untersuchung beim Arzt für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX , der festgestellt hat, dass Ihre Abwesenheit bis auf weiteres gerechtfertigt ist und Sie aktuell nicht dienstfähig sind, jedoch darüber hinaus festhielt, dass zum Zwecke der weiteren Abklärung Ihrer Dienstfähigkeit die Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens indiziert ist. Diese Weisung wurde Ihnen nachweislich am
  3. Juni 2022 durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist am
  4. Juni 2022) zugestellt. Der gegenständlichen Weisung vorangegangen war eine ärztliche Untersuchung beim Arzt für Allgemeinmedizin, Dr. römisch 40 , der festgestellt hat, dass Ihre Abwesenheit bis auf weiteres gerechtfertigt ist und Sie aktuell nicht dienstfähig sind, jedoch darüber hinaus festhielt, dass zum Zwecke der weiteren Abklärung Ihrer Dienstfähigkeit die Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens indiziert ist. Im Hinblick auf Ihren Wunsch von einer Ärztin im näheren Umkreis Ihres Wohnortes untersucht zu werden, wurden Sie daher aufgefordert sich

§ 7Abs.

2 VBG 1948 einer ärztlichen Untersuchung bei Dr.in XXXX (Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie) in XXXX zu unterziehen. Es wurde in der gegenständlichen Weisung auch festgehalten, dass die Terminvereinbarung durch Dr.in XXXX erfolgen wird. Gleichzeitig wurden Sie angewiesen vorhandene Befunde und einen Lichtbildausweis zur Untersuchung mitzubringen.Im Hinblick auf Ihren Wunsch von einer Ärztin im näheren Umkreis Ihres Wohnortes untersucht zu werden, wurden Sie daher aufgefordert sich

Paragraph 7, Absatz 2, VBG 1948 einer ärztlichen Untersuchung bei Dr.in römisch 40 (Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie) in römisch 40 zu unterziehen. Es wurde in der gegenständlichen Weisung auch festgehalten, dass die Terminvereinbarung durch Dr.in römisch 40 erfolgen wird. Gleichzeitig wurden Sie angewiesen vorhandene Befunde und einen Lichtbildausweis zur Untersuchung mitzubringen. Ein Termin zwischen Ihnen und Dr.in XXXX wurde sodann für den

  1. Juli 2022, 12.00 Uhr vereinbart. Sie nahmen den Termin bei Dr.in XXXX jedoch ohne Angabe von Gründen nicht wahr. In einem daraufhin mit Dr.in XXXX geführten Telefonat teilten Sie mit, dass Sie gar nichts mehr sagen und auch keinen neuen Termin wollen würden. Sie würden sich nicht mehr untersuchen lassen. Ein Termin zwischen Ihnen und Dr.in römisch 40 wurde sodann für den
  2. Juli 2022, 12.00 Uhr vereinbart. Sie nahmen den Termin bei Dr.in römisch 40 jedoch ohne Angabe von Gründen nicht wahr. In einem daraufhin mit Dr.in römisch 40 geführten Telefonat teilten Sie mit, dass Sie gar nichts mehr sagen und auch keinen neuen Termin wollen würden. Sie würden sich nicht mehr untersuchen lassen. Indem Sie ohne gegen die Weisung vom
  3. Juni 2022 iSd § 5a Abs. 3 VBG 1948 wirksam zu remonstrieren sowie ohne Angabe von Gründen nicht zum angeordneten Untersuchungstermin bei Dr.in XXXX am
  4. Juli 2022 erschienen sind, haben Sie eine Ihnen erteilte Weisung iSd § 5a VBG 1948 missachtet und dadurch eine Dienstpflichtverletzung begangen. Indem Sie ohne gegen die Weisung vom
  5. Juni 2022 iSd Paragraph 5 a, Absatz 3, VBG 1948 wirksam zu remonstrieren sowie ohne Angabe von Gründen nicht zum angeordneten Untersuchungstermin bei Dr.in römisch 40 am
  6. Juli 2022 erschienen sind, haben Sie eine Ihnen erteilte Weisung iSd Paragraph 5 a, VBG 1948 missachtet und dadurch eine Dienstpflichtverletzung begangen. Aus den oben angeführten Gründen werden sie daher iSd § 32 VBG 1948 nachweislich ermahnt und zudem eindringlich belehrt, hinkünftig die Ihnen obliegende Befolgungspflicht des § 5a Abs. 1 VBG 1948 zu beachten, widrigenfalls bei Missachtung weiterer Weisungen bzw. sonstiger Dienstpflichtverletzungen ein Kündigungsgrund iSd § 32 Abs. 2 VBG 1948 bzw. ein Entlassungsgrund iSd § 34 Abs. 2 VBG 1948 verwirklicht sein kann.Aus den oben angeführten Gründen werden sie daher iSd Paragraph 32, VBG 1948 nachweislich ermahnt und zudem eindringlich belehrt, hinkünftig die Ihnen obliegende Befolgungspflicht des Paragraph 5 a, Absatz eins, VBG 1948 zu beachten, widrigenfalls bei Missachtung weiterer Weisungen bzw. sonstiger Dienstpflichtverletzungen ein Kündigungsgrund iSd Paragraph 32, Absatz 2, VBG 1948 bzw. ein Entlassungsgrund iSd Paragraph 34, Absatz 2, VBG 1948 verwirklicht sein kann.
  7. Juli 2022 Für die Bundesministerin: XXXX römisch 40 [Amtssignatur]“
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen, den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie des hg Verfahrens zu Zl. W293 2259032-
  10. Aus dem Akteninhalt ergibt sich insbesondere, dass die Beschwerdeführerin in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 58

AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4 AVG.3.2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 58, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Im übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4, AVG. Notwendige Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, dass überhaupt ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegt. Notwendige Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, dass überhaupt ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegt. Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht nur die äußere Form, sondern auch der Inhalt maßgebend; eine Erledigung, die nicht die Form eines Bescheides aufweist, ist dann ein Bescheid, wenn sie in einer der Rechtskraft fähigen Weise rechtsbegründend oder rechtsfeststellend über eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber individuell bestimmten Personen abspricht (VfGH 24.09.1987, B644/87; siehe auch Rosenkranz/Kahl, AVG

(2021)§ 58 E3 mwN).Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht nur die äußere Form, sondern auch der Inhalt maßgebend; eine Erledigung, die nicht die Form eines Bescheides aufweist, ist dann ein Bescheid, wenn sie in einer der Rechtskraft fähigen Weise rechtsbegründend oder rechtsfeststellend über eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber individuell bestimmten Personen abspricht (VfGH 24.09.1987, B644/87; siehe auch Rosenkranz/Kahl, AVG
(2021)Paragraph 58, E3 mwN). Mangelt es an der nach dem AVG für Bescheide vorgesehenen Form, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den – objektiv erkennbaren – Willen hatte, mit der Erledigung gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Ob dies der Fall ist, kann sich daraus ergeben, ob die Behörde von Rechts wegen verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen. Wenn nach der anzuwendenden Rechtslage überhaupt kein Bescheid zu erlassen war, ist nicht anzunehmen, dass einem formlosen Schreiben Bescheidqualität innewohnt (VfGH 13.12.1993, B629/93). Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. In jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Entscheidung essentiell (VwGH 23.09.1992, 90/19/0059; 18.12.2020, Ra 2017/08/0096). An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, ist hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0033). Im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ist die Erlassung von Bescheiden nicht vorgesehen (VfGH 01.12.2008, B 448/07). Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ergibt sich die Zuständigkeit der Gerichte aus dem ASGG (VfGH 27.11.1995, B 904/95). 3.3. Im gegenständlichen Fall steht die Beschwerdeführerin nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

§ 1VBG steht sie vielmehr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (siehe dazu Vw

GH 18.11.1950, SlgNF 1771 A). Dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass es durch zweiseitige Vereinbarung zustande kommt (Fellner, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

(2018), § 1 BDG Anm 1). 3.3. Im gegenständlichen Fall steht die Beschwerdeführerin nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Paragraph eins, VBG steht sie vielmehr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (siehe dazu VwGH 18.11.1950, SlgNF 1771 A). Dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass es durch zweiseitige Vereinbarung zustande kommt (Fellner, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

(2018), Paragraph eins, BDG Anmerkung 1). 3.
  1. Das angefochtene Schreiben weist nicht die äußere Form eines Bescheides auf. Das Schreiben ist weder als Bescheid bezeichnet (sondern trägt die Überschrift „Ermahnung“), noch ist es in Spruch und Begründung gegliedert. Es weist auch keine Rechtsmittelbelehrung auf. 3.
  2. Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, wenn sie vermeint, dass es auf die Bezeichnung als Bescheid nicht ankommt. Damit die Entscheidung dennoch als Bescheid gewertet werden könnte, müsste der Wille der Behörde, einen Bescheid zu erlassen, deutlich objektiv erkennbar sein. Dass dies der Fall wäre, könnte sich gegebenenfalls auch daraus ergeben, dass die Behörde von Rechts wegen verpflichtet wäre, einen Bescheid zu erlassen. Dies trifft jedoch im gegenständlichen Fall nicht zu. Die Beschwerdeführerin steht in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und sieht die Rechtsordnung eine Bescheiderlassung für Vertragsbedienstete nicht vor. Dem Schreiben ist auch nicht der Wille der belangten Behörde zu entnehmen, einen Bescheid zu erlassen, sondern die Beschwerdeführerin zu ermahnen. 3.
  3. Auch die Tatsache, dass die Zustellung des Schreibens – obwohl es sich dabei um ein Schreiben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung handelt – im Wege des Zustellgesetzes erfolgte, ändert nichts an der mangelnden Bescheidqualität des zugestellten Schreibens (siehe dazu Stumvoll in Fasching/Konecny II/2
(2016)§ 1 ZustG Rz 11 – im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ist das ZustG nicht anzuwenden). 3.6. Auch die Tatsache, dass die Zustellung des Schreibens – obwohl es sich dabei um ein Schreiben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung handelt – im Wege des Zustellgesetzes erfolgte, ändert nichts an der mangelnden Bescheidqualität des zugestellten Schreibens (siehe dazu Stumvoll in Fasching/Konecny II/2
(2016)Paragraph eins, ZustG Rz 11 – im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ist das ZustG nicht anzuwenden). 3.
  1. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Verwendung einer Amtssignatur sei in der Privatwirtschaftsverwaltung nicht zulässig, ist entgegenzuhalten, dass mit der E-GovG-Novelle 2007 die Bestimmung des § 19 Abs. 2 E-Gov-G eigens durch den Begriff des „Auftraggebers des öffentlichen Bereichs“ (nunmehr: „Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs“) erweitert wurde, um den Gebrauch der Amtssignatur auch im privatwirtschaftlichen Bereich zu ermöglichen (ErlRV 290 BlgNR XXIII. GP, 2 und 6). Seit der E-GovG-Novelle 2007 ist somit die Verwendung einer Amtssignatur auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zulässig. Zudem kann aus dem Nachweis der Urheberschaft einer Behörde allein ebenso wenig eine Schlussfolgerung zum Charakter des Schreibens gezogen werden, zumal die Ermahnung keinen Spruch im Sinne einer Formulierung eines normativen Abspruchs enthält, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Behörde den objektiv erkennbaren Willen hatte, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen. Es ist auch ansonsten in keiner Weise erkennbar, dass die Behörde mit der Ermahnung, den (objektiv erkennbaren) Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person (verfahrensgegenständlich gegenüber der Beschwerdeführerin) die normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen. 3.
  2. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Verwendung einer Amtssignatur sei in der Privatwirtschaftsverwaltung nicht zulässig, ist entgegenzuhalten, dass mit der E-GovG-Novelle 2007 die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, E-Gov-G eigens durch den Begriff des „Auftraggebers des öffentlichen Bereichs“ (nunmehr: „Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs“) erweitert wurde, um den Gebrauch der Amtssignatur auch im privatwirtschaftlichen Bereich zu ermöglichen (ErlRV 290 BlgNR römisch 23 . GP, 2 und 6). Seit der E-GovG-Novelle 2007 ist somit die Verwendung einer Amtssignatur auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zulässig. Zudem kann aus dem Nachweis der Urheberschaft einer Behörde allein ebenso wenig eine Schlussfolgerung zum Charakter des Schreibens gezogen werden, zumal die Ermahnung keinen Spruch im Sinne einer Formulierung eines normativen Abspruchs enthält, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Behörde den objektiv erkennbaren Willen hatte, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen. Es ist auch ansonsten in keiner Weise erkennbar, dass die Behörde mit der Ermahnung, den (objektiv erkennbaren) Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person (verfahrensgegenständlich gegenüber der Beschwerdeführerin) die normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen. 3.
  3. Zusammenfassend weist die Ermahnung vom 27.07.2022 in einer Gesamtbetrachtung weder die äußere Form eines Bescheides auf noch stellt sie sich ihrem Inhalt nach als normativer Abspruch rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Art dar. Sie ist somit kein Bescheid. Damit fehlt es an einem tauglichen Beschwerdegegenstand. Auf das weitere inhaltliche Vorbringen der Beschwerdeführerin war mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht näher einzugehen. Die Beschwerde war daher wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

§ 28Abs. 1 Vw

GVG mit Beschluss zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen. 3.9. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung im vorliegenden Fall entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung im vorliegenden Fall entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W183.2259558.1.00

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