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W189 2269586-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.06.2023 GeschäftszahlW189 2269586-1 Spruch, W189 2269586-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2023, Zl. 1326941603-223081258, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2023, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2023, Zl. 1326941603-223081258, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2023, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein somalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 30.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 02.10.2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Zu seinem Ausreisegrund gab er zu Protokoll, dass im Juli 2022 fünf Mitglieder der Al Shabaab bei ihnen zu Hause gewesen seien und den BF zwangsrekrutieren hätten wollen. Sein Vater habe ihm das verboten. Die Mitglieder hätten seinen Vater geschlagen und mitgenommen. Sie hätten den BF eingesperrt. Dann habe er gelogen, dass er ein Mitglied werden wolle, um freigelassen zu werden. In Wirklichkeit sei er zu seiner Familie und später geflohen. Sein Vater habe ihm das empfohlen. Im Falle einer Rückkehr befürchte der BF ermordet zu werden.
  2. In seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) vom 10.01.2023 bestärkte der BF diesen Fluchtgrund im Wesentlichen.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 27.02.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.).
  4. Mit Bescheid des BFA vom 27.02.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).
  5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde, über welche das Bundesverwaltungsgericht am 14.06.2023 in beider Anwesenheit eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchführte.
  6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde, über welche das Bundesverwaltungsgericht am 14.06.2023 in beider Anwesenheit eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchführte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie dem Clan der Bagadi an. Er stammt aus der unter Regierungskontrolle stehenden Stadt Buulo Barde in der Region Hiiraan, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Entgegen dem Vorbringen des BF wurde er nicht im Juli 2022 von der Al Shabaab aus seinem Heimatort entführt, um zwangsrekrutiert zu werden. Dem BF droht in seiner Herkunftsregion auch aus sonstigen Gründen keine individuell erhöhte Gefahr eines Eingriffs in seine körperliche Unversehrtheit oder einer erniedrigenden Behandlung.
  8. Beweiswürdigung: Mangels Vorlage von unbedenklichen Dokumenten konnte die Identität des BF nicht bewiesen werden. Die Feststellungen zur Staats-, Religions- und Clanzugehörigkeit des BF sowie seiner Herkunft folgen seinen gleichbleibenden Angaben im Rahmen des gesamten Verfahrens. Dass sein Herkunftsort unter Regierungskontrolle steht, ist dem aktuellen, dem Verfahren zugrunde gelegten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.03.2023 (Version 5) zu entnehmen (Kapitel 5.
  9. bzw. 5.1.
  10. zur Sicherheitslage in der Region Hiiraan bzw. in Buulo Barde) und wird vom BF auch nicht bestritten. Das Fluchtvorbringen des BF, wonach er im Juli 2022 von der Al Shabaab von zu Hause entführt worden sei, um zwangsrekrutiert zu werden, ist hingegen nicht glaubhaft. Der BF schilderte zur seiner Entführung in der Einvernahme durch das BFA, dass eines Abends fünf Mitglieder der Al Shabaab zu ihnen nach Hause gekommen seien, um ihn mitzunehmen. Sein Vater sei „aus dem Haus“ gekommen und habe mit den Männern gesprochen (AS 63). In der Beschwerdeverhandlung sprach der BF dagegen im Widerspruch davon, dass diese Konfrontation im (!) Haus stattgefunden habe (Verhandlungsprotokoll S. 5 f). Während der BF in der Erstbefragung aussagte, dass sein Vater von den Mitgliedern der Al Shabaab geschlagen und mitgenommen worden sei (AS 11), erwähnte er dies weder in seiner Einvernahme noch in der gegenständlichen Beschwerde, wohingegen er in der Beschwerdeverhandlung zu Protokoll gab, dass sein Vater zwar geschlagen, aber nicht mitgenommen worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 5 und 8). Soweit er sich in dieser Verhandlung darauf berief, dass der Dolmetscher in der Einvernahme nicht alles übersetzt habe bzw. der Dolmetscher in der Erstbefragung ihn falsch verstanden habe, ist dem zu entgegnen, dass der BF in beiden Fällen zu Protokoll gegeben hat, dass er den Dolmetscher verstehe, und er die Richtigkeit beider Protokolle nach einer Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bezeugte. Der BF gab in der Einvernahme zudem nochmals ausdrücklich an, dass seine Angaben in der Erstbefragung korrekt seien (AS 59). Es ist somit davon auszugehen, dass es sich bei dieser Rechtfertigung des BF in der Beschwerdeverhandlung um eine Schutzbehauptung handelt, die nicht geeignet ist, diese Widersprüche aufzuklären. Diese vom BF geschilderte Entführung zur Zwangsrekrutierung steht zudem im Widerspruch zu den Länderberichten, wonach die Al Shabaab generell ausschließlich in ihrem eigenen Gebiet zwangsweise rekrutiert (Kapitel 5.1.
  11. des Länderinformationsblattes, „(Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten“). Der BF erzählte sodann zu seiner Gefangenschaft durch die Al Shabaab in der Einvernahme davon, dass diese „einige Wochen“ gedauert habe, um auf nähere Befragung auszusagen, dass es sich um circa zwei Wochen gehandelt habe (AS 63). Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter „einige Wochen“ aber jedenfalls mehr als nur zwei Wochen verstanden. Das kann auch die Beschwerde mit ihrer Ausführung, dass ein Zeitraum, der über eine Woche hinausgeht, als „mehrere Wochen“ dargestellt werden könnten (AS 154), nicht entkräften, da sie hier vom Wortlaut der Einvernahme abgeht. Details zu seinem Aufenthalt führte der BF in der Einvernahme nicht an, sondern erklärte lediglich, dass er nur einmal am Tag etwas zu essen bekommen habe und schließlich freigelassen worden sei, weil er die Al Shabaab Mitglieder angelogen habe, dass er sich der Gruppe anschließen wolle und er sich bloß noch von seiner Familie verabschieden wolle (AS 63). Dieses Vorbringen ist schon grundsätzlich nicht plausibel, da kein nachvollziehbarer Grund erkennbar ist, weshalb die Al Shabaab den BF zunächst entführen und inhaftieren sollte, um ihn zur Zusammenarbeit zu zwingen, bloß um ihn nach einiger Zeit wieder ohne Weiteres freizulassen. Wenn der BF in der Beschwerde aber darüber hinaus erklärt, dass er in Gefangenschaft schwer misshandelt worden sei, weil er sich zunächst gegen eine Zusammenarbeit gewehrt habe (AS 142 f), so steigert dieser Zusatz nur die Unplausibilität. Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass die Al Shabaab immerhin fünf Mitglieder zum Haus des BF schicken würde, um ihn allein (AS 63) zu einem Stützpunkt der Gruppierung mitzunehmen, ihn dann dort tagelang misshandeln würde, um ihn zum Beitritt zu zwingen, aber den BF auf die bloße Zusicherung hin, dass er nun doch von der Al Shabaab überzeugt sei, er aber sich noch von seinen Eltern verabschieden wolle, freilassen würde. Es widerspricht geradezu einer gewollten Zwangsrekrutierung, den BF bei erster Gelegenheit auf die bloße Zusicherung hin, wieder zurückzukehren, freizulassen. Daran kann auch das Vorbringen des BF nichts ändern, dass die Al Shabaab ihn jederzeit wieder abholen hätte können, da sie in der Gegend die Macht habe (AS 63), weil dies einerseits diesen immanenten Widerspruch dennoch nicht auflöst, andererseits auch nicht der Wahrheit entspricht, da der Heimatort des BF nicht unter Kontrolle der Al Shabaab steht, zumal der BF jederzeit an einen anderen Ort fliehen hätte können, wie er es nach seinem Vorbringen schließlich getan habe. Bedenkt man desweiteren, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung keine Aussage darüber treffen konnte, wo sich der Stützpunkt der Al Shabaab befunden habe, lässt sich auch nicht erschließen, wie der BF den Rückweg nach Hause gefunden hätte, zumal er darüber hinaus in der Nacht freigelassen worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 6 f). Obwohl der BF sich durch seine Flucht und Ausreise letztlich dem Befehl der Al Shabaab widersetzt habe, gab er in der Einvernahme zu Protokoll, dass es seiner Familie im Heimatort, mit der er im regelmäßigen Kontakt stehe, gut gehe (AS 61). Er berichtete weder dort noch in der Beschwerde, dass diese aufgrund seiner Flucht mit einer Bedrohung durch die Al Shabaab konfrontiert sei. Dagegen steigerte er in der Beschwerdeverhandlung sein Vorbringen dahin, dass die Al Shabaab seit seiner Ausreise immer wieder zu seiner Familie kommen und nach ihm fragen würde, weshalb seine Familie in Angst lebe (Verhandlungsprotokoll S. 4). Weshalb der BF dies nun erst in der Beschwerdeverhandlung mitteilte und stattdessen in der Einvernahme vielmehr das Gegenteil behauptete, konnte er nicht schlüssig erklären. Meinte er zunächst, dass er nicht danach gefragt worden sei, änderte er seine Verantwortung auf Vorhalt, dass ihm diese Frage tatsächlich gestellt wurde, darauf, dass er die Frage anders verstanden habe. Dies kann aber, zumal im Sinne dieser sogleich veränderten Rechtfertigung, wiederum nur als Schutzbehauptung angesehen werden. Generell ist schließlich zu bemerken, dass die Ausführungen des BF zu seiner Entführung, Gefangenschaft und Freilassung selbst unter Beachtung seines jungen Alters oberflächlich und detaillos blieben, sodass auch nicht aufgrund einer detaillierten Erzählung drauf geschlossen hätte werden können, dass der BF selbst Erlebtes vorbrachte. Der BF war bereits zum Zeitpunkt der von ihm geschilderten Geschehnisse im Juli 2022 volljährig, habe sie selbst erlebt und auch sein Asylverfahren fand nur kurze Zeit später statt, sodass auch von daher kein Grund besteht, aus dem der BF sein Vorbringen nicht in einem höheren Detailgrad darbringen hätte können. In Gesamtbetrachtung dieser Erwägungsgründe ist somit aufgrund dieses widersprüchlichen, unplausiblen, gesteigerten und vagen Vorbringens mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit darauf zu schließen, dass der vom BF dargelegte Fluchtgrund nicht der Wahrheit entspricht. Weitere Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen wurden vom BF nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. A)Zu Spruchpunkt römisch eins. A) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314). Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Vorbringen des BF, von der Al Shabaab entführt worden zu sein, um zwangsrekrutiert zu werden, nicht glaubhaft. Auch sonstige Gründe einer asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des BF in Somalia aus Konventionsgründen. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt B) wegen Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. Maßgeblich für die Beurteilung der Sache waren letztlich beweiswürdigende Erwägungen über die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. Maßgeblich für die Beurteilung der Sache waren letztlich beweiswürdigende Erwägungen über die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W189.2269586.1.00

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