RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.06.2023 GeschäftszahlW189 2269781-1 Spruch, W189 2269781-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2023, Zl. 1310434105-221810185, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.06.2023, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2023, Zl. 1310434105-221810185, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.06.2023, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein somalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 07.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am Folgetag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Zu seinem Ausreisegrund gab er zu Protokoll, dass die Al Shabaab zu seinem Vater gekommen sei und Abgaben verlangt habe, weil er Landwirt sei. Als er gestorben sei, habe der BF mit der Landwirtschaft weitergemacht. Dann hätten sie die Abgaben vom BF haben wollen, die er aber nicht bezahlen habe können, weil vor zwei Jahren Dürre gewesen sei. Danach hätten sie ihn umbringen wollen. Im Falle einer Rückkehr habe der BF Angst um sein Leben.
- Eine Anfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) bei den griechischen Behörden ergab, dass der BF dort im Jänner 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, welcher in zweiter Instanz abgelehnt worden sei.
- In seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA vom 23.01.2023 gab der BF zu seinem Fluchtgrund in freier Erzählung im Wesentlichen an, dass sein Vater von der Al Shabaab getötet worden sei, da er den vorgeschriebenen Zakat nicht abführen habe können. Die Al Shabaab habe daraufhin angerufen und mitgeteilt, dass sie auch den BF töten würden bzw. er das Feld nicht betreten dürfe, bis verschiedene Abgaben gezahlt seien, ansonsten würden sie einen nach dem anderen töten. Eines Abends seien Mitglieder der Al Shabaab auch zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach dem BF gefragt, als dieser gerade in der Moschee gewesen sei. Der BF sei daraufhin von seiner Familie zu seiner Tante nach Mogadischu geschickt worden, wo er sich versteckt gehalten habe, bis er aus Somalia ausgereist sei.
- Mit Bescheid des BFA vom 02.03.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.).
- Mit Bescheid des BFA vom 02.03.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde, über welche das Bundesverwaltungsgericht am 06.06.2023 in beider Anwesenheit eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchführte.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde, über welche das Bundesverwaltungsgericht am 06.06.2023 in beider Anwesenheit eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchführte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie dem Mehrheitsclan der Galjecel an. Er stammt aus der unter Regierungskontrolle stehenden Stadt Jowhar in der Region Middle Shabelle, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Entgegen dem Vorbringen des BF wurde er nicht von der Al Shabaab aufgrund einer nicht abgeführten Abgabenforderung („Zakat“) mit dem Tod bedroht. Dem BF droht in seiner Herkunftsregion auch aus sonstigen Gründen keine individuell erhöhte Gefahr eines Eingriffs in seine körperliche Unversehrtheit oder einer erniedrigenden Behandlung.
- Beweiswürdigung: Mangels Vorlage von unbedenklichen Dokumenten konnte die Identität des BF nicht bewiesen werden. Die Feststellungen zur Staats-, Religions- und Clanzugehörigkeit des BF sowie seiner Herkunft folgen seinen gleichbleibenden Angaben im Rahmen des gesamten Verfahrens. Dass sein Herkunftsort unter Regierungskontrolle steht, ist dem aktuellen, dem Verfahren zugrunde gelegten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.03.2023 (Version 5) zu entnehmen (Kapitel 5.
- bzw. 5.1.
- zur Sicherheitslage in der Region Middle Shabelle bzw. in Jowhar) und wird vom BF auch nicht bestritten. Das Fluchtvorbringen des BF, wonach sein Vater, ein Landwirt, von der Al Shabaab umgebracht worden sei, weil er eine Zakat-Forderung von 5.000,- US-Dollar nicht bezahlen habe können, und in der Folge auch der BF selbst von der Al Shabaab aus diesem Grunde bedroht worden sei, ist hingegen nicht glaubhaft. Der BF konnte schon nicht glaubhaft machen, dass er in der von ihm beschriebenen Weise landwirtschaftlich tätig war. Er brachte nämlich in der Einvernahme durch das BFA vor, durch den Verkauf von 12 Säcken Salat à 60 Salatköpfen (somit gesamt 720 Salatköpfen) an einem Tag 800.000,- Somalische Schilling (SOS) verdient zu haben (AS 68 f), was umgerechnet in etwa 1.400,- US-Dollar gesamt oder etwa 2,- US-Dollar pro Salatkopf entspräche. Es ist offenkundig, dass dies in keiner auch nur annähernden Relation zum tatsächlichen Preisniveau in Somalia steht (vgl. etwa zum Einkommensniveau auch Kapitel 23.1.
- „Wirtschaft und Arbeit“ im Länderinformationsblatt). Das gab der BF auch in der gegenständlichen Beschwerde selbst zu und meinte, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe und er nur von 800,- SOS gesprochen habe (AS 171). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung ging er aber – trotz wiederholter Nachfragen – wieder auf die befremdliche Behauptung zurück, an einem Verkaufstag doch 800.000,- SOS umgesetzt zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 6). Dies lässt aber nur den Schluss zu, dass er entgegen seiner Behauptung nie mit dem Verkauf landwirtschaftlicher Produkte betraut war. Wenn man zudem dem BF darin folgen würde, dass er an einem einzigen Verkaufstag 1.400,- US-Dollar verdienen hätte können, so wäre er (respektive sein Vater) auch jedenfalls in der Lage gewesen, die Forderung der Al Shabaab in der Höhe von 5.000,- US-Dollar zu begleichen. Obwohl der BF aussagen konnte, dass diese Forderung in US-Dollar außerordentlich hoch gewesen sei, war er darüber hinaus aber nicht in der Lage, somalische Schilling in US-Dollar umzurechnen, da in seiner Herkunftsgegend nie Dollar verwendet worden seien. Letztlich behauptete er nur zu wissen, dass 100,- US-Dollar umgerechnet 3.000.000,- SOS wert seien (AS 70; Verhandlungsprotokoll S. 6), obwohl der Umrechnungswert bei einem seit Jahren relativ stabilen Kurs aktuell bei etwa 57.000,- SOS für 100,- US-Dollar liegt.Der BF konnte schon nicht glaubhaft machen, dass er in der von ihm beschriebenen Weise landwirtschaftlich tätig war. Er brachte nämlich in der Einvernahme durch das BFA vor, durch den Verkauf von 12 Säcken Salat à 60 Salatköpfen (somit gesamt 720 Salatköpfen) an einem Tag 800.000,- Somalische Schilling (SOS) verdient zu haben (AS 68 f), was umgerechnet in etwa 1.400,- US-Dollar gesamt oder etwa 2,- US-Dollar pro Salatkopf entspräche. Es ist offenkundig, dass dies in keiner auch nur annähernden Relation zum tatsächlichen Preisniveau in Somalia steht vergleiche etwa zum Einkommensniveau auch Kapitel 23.1.
- „Wirtschaft und Arbeit“ im Länderinformationsblatt). Das gab der BF auch in der gegenständlichen Beschwerde selbst zu und meinte, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe und er nur von 800,- SOS gesprochen habe (AS 171). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung ging er aber – trotz wiederholter Nachfragen – wieder auf die befremdliche Behauptung zurück, an einem Verkaufstag doch 800.000,- SOS umgesetzt zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 6). Dies lässt aber nur den Schluss zu, dass er entgegen seiner Behauptung nie mit dem Verkauf landwirtschaftlicher Produkte betraut war. Wenn man zudem dem BF darin folgen würde, dass er an einem einzigen Verkaufstag 1.400,- US-Dollar verdienen hätte können, so wäre er (respektive sein Vater) auch jedenfalls in der Lage gewesen, die Forderung der Al Shabaab in der Höhe von 5.000,- US-Dollar zu begleichen. Obwohl der BF aussagen konnte, dass diese Forderung in US-Dollar außerordentlich hoch gewesen sei, war er darüber hinaus aber nicht in der Lage, somalische Schilling in US-Dollar umzurechnen, da in seiner Herkunftsgegend nie Dollar verwendet worden seien. Letztlich behauptete er nur zu wissen, dass 100,- US-Dollar umgerechnet 3.000.000,- SOS wert seien (AS 70; Verhandlungsprotokoll S. 6), obwohl der Umrechnungswert bei einem seit Jahren relativ stabilen Kurs aktuell bei etwa 57.000,- SOS für 100,- US-Dollar liegt. Der BF konnte auch sonst kein nachvollziehbares Vorbringen zur Zakat-Forderung der Al Shabaab darlegen. So behauptete er in der Einvernahme, dass er erst nach dem Tod seines Vaters davon erfahren habe, dass die Familie der Al Shabaab Abgaben zahlen habe müssen, da sein Vater ihm davon nicht erzählt habe (AS 69). In der Beschwerdeverhandlung hingegen gab er an, dass sein Vater „nicht genau“ mit ihm über diese Dinge gesprochen habe (Verhandlungsprotokoll S. 8). In der Einvernahme sagte er aus, dass er nicht wisse, wie lange seine Familie schon zahlen habe müssen, bzw. er nur aus Erzählungen seiner Mutter wisse, dass sein Vater die letzte Forderung von 5.000,- US-Dollar nicht begleichen habe können (AS 69). In der Beschwerdeverhandlung hingegen meinte er davon zu wissen, dass sein Vater bereits vor der letzten Forderung viermal Zakat in Höhe von 100,- US-Dollar abführen habe müssen (Verhandlungsprotokoll S. 7 f). Im Widerspruch zu alledem behauptete er schließlich in der der Beschwerde, dass sein Vater mit gar keinem Familienmitglied über die Forderungen der Al Shabaab gesprochen hätte (AS 171), wodurch der BF aber auch weder von seinem Vater noch von seiner Mutter von diesen Abgaben erfahren hätte können. Diese Erwägungsgründe gelten auch für das Vorbringen des BF in der Einvernahme, dass sein Vater der Al Shabaab als Antwort auf die erhöhte Abgabenforderung gesagt habe, dass sie machen könnten was sie wollten und er nicht in der Lage sei, mehr zu zahlen (AS 64). Auch hier lässt sich nicht erschließen, woher der BF von diesem Gespräch wüsste, wenn er doch erst nach dem Tod seines Vaters davon erfahren habe, dass die Al Shabaab Zakat verlangt habe. Ebenso gilt dies für das erstmalige Vorbringen des BF in der Beschwerdeverhandlung, dass sein Vater die Al Shabaab zuletzt um eine Ratenzahlung ersucht habe, was diese abgelehnt und ihm eine Bedenkzeit gegeben habe (Verhandlungsprotokoll S. 8), da auch dies der BF nach seinem bisherigen Vorbringen nicht wissen könnte. Es ist vielmehr offenkundig, dass der BF diese Schutzbehauptung in direkter Reaktion auf den Vorhalt aufstellte, dass sein Vorbringen in der Einvernahme, wonach sein Vater sogleich von der Al Shabaab getötet worden sei, den Länderberichten zur Vorgangsweise dieser Gruppierung widerspricht (Verhandlungsprotokoll S. 7; vgl. dazu auch Kapitel 20.5.
- „Risiko im Zusammenhang mit Schutzgelderpressungen (‚Steuern‘)“ im Länderinformationsblatt, wonach es nur im Extremfall zu einer Ermordung kommt, zumal im Sinne einer Besteuerung die Einbringung von monetären Ressourcen zur Finanzierung der Tätigkeiten der Al Shabaab im Vordergrund steht).Der BF konnte auch sonst kein nachvollziehbares Vorbringen zur Zakat-Forderung der Al Shabaab darlegen. So behauptete er in der Einvernahme, dass er erst nach dem Tod seines Vaters davon erfahren habe, dass die Familie der Al Shabaab Abgaben zahlen habe müssen, da sein Vater ihm davon nicht erzählt habe (AS 69). In der Beschwerdeverhandlung hingegen gab er an, dass sein Vater „nicht genau“ mit ihm über diese Dinge gesprochen habe (Verhandlungsprotokoll S. 8). In der Einvernahme sagte er aus, dass er nicht wisse, wie lange seine Familie schon zahlen habe müssen, bzw. er nur aus Erzählungen seiner Mutter wisse, dass sein Vater die letzte Forderung von 5.000,- US-Dollar nicht begleichen habe können (AS 69). In der Beschwerdeverhandlung hingegen meinte er davon zu wissen, dass sein Vater bereits vor der letzten Forderung viermal Zakat in Höhe von 100,- US-Dollar abführen habe müssen (Verhandlungsprotokoll S. 7 f). Im Widerspruch zu alledem behauptete er schließlich in der der Beschwerde, dass sein Vater mit gar keinem Familienmitglied über die Forderungen der Al Shabaab gesprochen hätte (AS 171), wodurch der BF aber auch weder von seinem Vater noch von seiner Mutter von diesen Abgaben erfahren hätte können. Diese Erwägungsgründe gelten auch für das Vorbringen des BF in der Einvernahme, dass sein Vater der Al Shabaab als Antwort auf die erhöhte Abgabenforderung gesagt habe, dass sie machen könnten was sie wollten und er nicht in der Lage sei, mehr zu zahlen (AS 64). Auch hier lässt sich nicht erschließen, woher der BF von diesem Gespräch wüsste, wenn er doch erst nach dem Tod seines Vaters davon erfahren habe, dass die Al Shabaab Zakat verlangt habe. Ebenso gilt dies für das erstmalige Vorbringen des BF in der Beschwerdeverhandlung, dass sein Vater die Al Shabaab zuletzt um eine Ratenzahlung ersucht habe, was diese abgelehnt und ihm eine Bedenkzeit gegeben habe (Verhandlungsprotokoll S. 8), da auch dies der BF nach seinem bisherigen Vorbringen nicht wissen könnte. Es ist vielmehr offenkundig, dass der BF diese Schutzbehauptung in direkter Reaktion auf den Vorhalt aufstellte, dass sein Vorbringen in der Einvernahme, wonach sein Vater sogleich von der Al Shabaab getötet worden sei, den Länderberichten zur Vorgangsweise dieser Gruppierung widerspricht (Verhandlungsprotokoll S. 7; vergleiche dazu auch Kapitel 20.5.
- „Risiko im Zusammenhang mit Schutzgelderpressungen (‚Steuern‘)“ im Länderinformationsblatt, wonach es nur im Extremfall zu einer Ermordung kommt, zumal im Sinne einer Besteuerung die Einbringung von monetären Ressourcen zur Finanzierung der Tätigkeiten der Al Shabaab im Vordergrund steht). Der BF sagte im Weiteren aus, dass nach der Ermordung seines Vaters durch die Al Shabaab die Gruppierung die Familie angerufen habe, wobei seine Schwester den Anruf entgegengenommen habe. Während er in der Einvernahme diesbezüglich schilderte, dass der Anrufer gesagt habe, dass er von der Al Shabaab sei und sie den Vater des BF getötet hätten (AS 65), erklärte der BF in der Beschwerdeverhandlung hingegen im Widerspruch, dass seine Schwester erst im Laufe des Gesprächs den Anrufer gefragt habe, ob die Gruppierung für den Tod des Vaters verantwortlich sei (Verhandlungsprotokoll S. 8). Der BF steigerte sein Vorbringen zudem in dieser Verhandlung, da er erstmals angab, dass die Al Shabaab nicht nur dieses eine Mal, sondern „ständig“ die Familie angerufen habe, wobei er aber nicht erklären konnte, woher die Familie gewusst habe, dass es sich um Anrufe der Al Shabaab gehandelt habe, obwohl sie diese (weiteren) Anrufe nicht entgegengenommen hätten (Verhandlungsprotokoll S. 10). Zudem hatte er in der Einvernahme noch angegeben, dass die Al Shabaab am Handy des Vaters angerufen habe (AS 65), wohingegen er in der Beschwerdeverhandlung davon sprach, dass seine Mutter ständig angerufen worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 10). Sodann erzählte der BF, dass – nachdem die Al Shabaab einmal zu Hause nach ihm gesucht habe, als er gerade in der Moschee gewesen sei – er zu seiner Tante nach Mogadischu geflohen sei, wo er ein Jahr und drei Monate verbracht habe, bis er Somalia endgültig verlassen habe. Er sei in dieser Zeit nie außer Haus gegangen, außer wenn er fünfmal am Tag die Moschee in der Nähe besucht habe. Dieses Vorbringen lässt sich aber schon von Grund auf schwer nachvollziehen, da es einerseits wenig lebensnah scheint, dass der BF – obwohl er keine weitere gegen sich gerichtete Bedrohung in diesem Zeitraum geltend machte – über einen Zeitraum von 15 Monaten nur im Haus seiner Tante verbracht habe. Andererseits kann aber auch nicht nachvollzogen werden, dass der BF, obwohl er eine derartige Furcht vor Spionen der Al Shabaab gehabt habe, dennoch fünfmal am Tag die Moschee besucht hätte, wo er unweigerlich mit vielen Menschen in Kontakt gekommen wäre. Die Verantwortung des BF in der Beschwerdeverhandlung, wonach er dort – obwohl er 15 Monate lang fünfmal täglich in die Moschee gegangen sei – mit niemanden gesprochen habe (Verhandlungsprotokoll S. 11), muss nämlich ebenso als lebensfremd abgetan werden, da die lokale Gemeinde mit Sicherheit ein Interesse an ihm gehabt hätte. In Zusammenhang mit diesem langen Aufenthalt des BF bei seiner Tante ist auch gänzlich unplausibel, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung weder dartun konnte, wie viele Kinder genau seine Tante habe, noch welcher Erwerbstätigkeit ihr Mann nachgegangen sei (Verhandlungsprotokoll S. 5). In Gesamtbetrachtung des Fluchtvorbringens fällt auf, dass der BF keinen der von ihm geschilderten Vorfälle selbst erlebt hätte, wodurch er sich auf durchgehend eher vage Angaben zurückziehen konnte. Weder sei er bei der Ermordung seines Vaters anwesend gewesen, da er gerade am Markt die Feldprodukte verkauft habe, noch konnte er genaue Angaben zu den Forderungen der Al Shabaab machen, da er bis dahin nichts davon gewusst habe, noch habe er selbst den Anruf der Al Shabaab entgegengenommen, noch sei er beim Besuch der Al Shabaab bei seiner Familie daheim zugegen gewesen, da er sich gerade in der Moschee aufgehalten habe, weil die Al Shabaab ihn ausgerechnet zur Gebetszeit aufsuchen habe wollen. All dies ist zwar nicht von Grunde auf unmöglich, macht aber in seiner gesamten Unwahrscheinlichkeit einen konstruierten Eindruck. In Betrachtung dieses widersprüchlichen, unplausiblen, vagen und gesteigerten Fluchtvorbringens war daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF keinen wahren, selbst erlebten Sachverhalt darlegte. Weitere Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen wurden vom BF nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. A)Zu Spruchpunkt römisch eins. A) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314). Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Vorbringen des BF, wegen eines nicht bezahlten Zakat von der Al Shabaab bedroht worden zu sein, nicht glaubhaft. Auch sonstige Gründe einer asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des BF in Somalia aus Konventionsgründen. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt B) wegen Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. Maßgeblich für die Beurteilung der Sache waren letztlich beweiswürdigende Erwägungen über die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. Maßgeblich für die Beurteilung der Sache waren letztlich beweiswürdigende Erwägungen über die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W189.2269781.1.00