GVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG mit € 41,70 (inkl. USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
AG „für die erste halbe Stunde“ in der Höhe von € 40,00 beantragt wurde. 3. Am 27.01.2023 übermittelte der Antragsteller die gegenständliche Gebührennote betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2023, mit welcher (unter anderem) eine Gebühr für Mühewaltung
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG „für die erste halbe Stunde“ in der Höhe von € 40,00 beantragt wurde.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Zu A) Zu der beantragten Gebühr für Mühewaltung
AG Zu der beantragten Gebühr für Mühewaltung
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG
1 Z 2 lit a beträgt die Gebühr für Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 40,00.
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, beträgt die Gebühr für Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 40,00.
AG hat der Sachverständige (hier: Dolmetscher) für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
Paragraph 32, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige (hier: Dolmetscher) für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Dolmetscherin bzw. dem Dolmetscher steht die Gebühr für Mühewaltung nach § 54 Abs. 1 Z 2 GebAG nur dann zu, wenn es tatsächlich zu einer Übersetzungstätigkeit gekommen ist. Wenn der Kläger (hier: Beschwerdeführer) zur mündlichen Streitverhandlung nicht erschienen ist, kann der Dolmetscher für die Teilnahme an dieser Verhandlung lediglich eine Entschädigung für Zeitversäumnis beanspruchen (vgl. OLG Wien 23.10.1989, 34 Rs 113/89 SVSlg 36.810; OLG Graz 22.11.1996, 7 Rs 259/96d SV 1997/3, 35; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 54, E 25). Dies gilt auch, wenn der Dolmetscher Notizen gemacht hat, um dem Angeklagten im Fall seines verspäteten Erscheinens den bisherigen Verhandlungsverlauf übersetzen zu können (vgl. OGH 19.08.2008, 11 Os 85/08x; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 54, E 25). Der Dolmetscherin bzw. dem Dolmetscher steht die Gebühr für Mühewaltung nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG nur dann zu, wenn es tatsächlich zu einer Übersetzungstätigkeit gekommen ist. Wenn der Kläger (hier: Beschwerdeführer) zur mündlichen Streitverhandlung nicht erschienen ist, kann der Dolmetscher für die Teilnahme an dieser Verhandlung lediglich eine Entschädigung für Zeitversäumnis beanspruchen vergleiche OLG Wien 23.10.1989, 34 Rs 113/89 SVSlg 36.810; OLG Graz 22.11.1996, 7 Rs 259/96d SV 1997/3, 35; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Paragraph 54,, E 25). Dies gilt auch, wenn der Dolmetscher Notizen gemacht hat, um dem Angeklagten im Fall seines verspäteten Erscheinens den bisherigen Verhandlungsverlauf übersetzen zu können vergleiche OGH 19.08.2008, 11 Os 85/08x; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Paragraph 54,, E 25). Auch die bloße Anwesenheit des Dolmetschers während der Beratung des Gerichts wird durch die Entschädigung für Zeitversäumnis abgegolten (vgl. OGH 21.11.1995, 11 Os 155/95; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 54, E 25).Auch die bloße Anwesenheit des Dolmetschers während der Beratung des Gerichts wird durch die Entschädigung für Zeitversäumnis abgegolten vergleiche OGH 21.11.1995, 11 Os 155/95; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Paragraph 54,, E 25). Aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2023, GZ. XXXX geht insbesondere hervor, dass diese um 15:00 Uhr begonnen und um 15:50 geendet hat sowie der Beschwerdeführer – nach Aufruf der Sache in dessen Landessprache – zur Verhandlung nicht erschienen ist.Aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2023, GZ. römisch 40 geht insbesondere hervor, dass diese um 15:00 Uhr begonnen und um 15:50 geendet hat sowie der Beschwerdeführer – nach Aufruf der Sache in dessen Landessprache – zur Verhandlung nicht erschienen ist. Der Antragsteller machte für die Teilnahme an der Verhandlung eine Gebühr für Mühewaltung
AG in der Höhe von € 40,00 geltend.Der Antragsteller machte für die Teilnahme an der Verhandlung eine Gebühr für Mühewaltung
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GebAG in der Höhe von € 40,00 geltend. Im Lichte der obigen Judikatur sowie vor dem Hintergrund, dass die Gebühr für Mühewaltung
AG für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung zusteht und gegenständlich der Antragteller nur vor Eröffnung der Verhandlung die Sache in der Landessprache des (nicht erschienenen) Beschwerdeführers aufgerufen hat, steht diesem für die Teilnahme an der Verhandlung lediglich eine Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von einer begonnen Stunde (€ 22,70) zu.Im Lichte der obigen Judikatur sowie vor dem Hintergrund, dass die Gebühr für Mühewaltung
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung zusteht und gegenständlich der Antragteller nur vor Eröffnung der Verhandlung die Sache in der Landessprache des (nicht erschienenen) Beschwerdeführers aufgerufen hat, steht diesem für die Teilnahme an der Verhandlung lediglich eine Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von einer begonnen Stunde (€ 22,70) zu. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Zeitversäumnis § 32 Abs. 1 GebAG € 22,70Zeitversäumnis Paragraph 32, Absatz eins, GebAG € 22,70 Elektronische Übermittlung (§ 31 Abs. 1a) € 12,00Elektronische Übermittlung (Paragraph 31, Absatz eins a,) € 12,00 Zwischensumme € 34,70 20% Umsatzsteuer (§ 31 Abs. 1 Z 6) € 6,9420% Umsatzsteuer (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6,) € 6,94 Gesamtsumme € 41,64 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent € 41,70 Die Gebühr des Dolmetschers war daher mit € 41,70 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. , Die Gebühr des Dolmetschers war daher mit € 41,70 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W195.2271113.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.