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{'item': 'W195 2271113-1'}

Obsah (11)§ 17Art. 133§ 54§ 6§ 58Art. 130§ 53b§ 38§ 89c§ 32§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.06.2023 GeschäftszahlW195 2271113-1 Spruch, W195 2271113-1/3EW195 2271113-1/3E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den V

§ 17Vw

GVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG mit € 41,70 (inkl. USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schriftsatz vom 22.12.2022, GZ. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 20.01.2023 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde.
  2. Mit Schriftsatz vom 22.12.2022, GZ. römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 20.01.2023 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde.
  3. In der Folge fand am 20.01.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, zu der der Beschwerdeführer – auch nach Aufruf der Sache in dessen Landessprache – nicht erschienen ist.
  4. Am 27.01.2023 übermittelte der Antragsteller die gegenständliche Gebührennote betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2023, mit welcher (unter anderem) eine Gebühr für Mühewaltung

§ 54Abs. 1 Z 2 Geb

AG „für die erste halbe Stunde“ in der Höhe von € 40,00 beantragt wurde. 3. Am 27.01.2023 übermittelte der Antragsteller die gegenständliche Gebührennote betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2023, mit welcher (unter anderem) eine Gebühr für Mühewaltung

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG „für die erste halbe Stunde“ in der Höhe von € 40,00 beantragt wurde.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 26.05.2023, nachweislich zugestellt am selben Tag, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst vor, dass die Gebühr für Mühewaltung für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung zustehe und – mangels Erscheinen des Beschwerdeführers – gegenständlich daher lediglich eine Gebühr für Zeitversäumnis zugesprochen werden könne.
  2. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme und/oder korrigierte Honorarnote des Antragstellers ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 22.12.2022, GZ. XXXX zu der für den 20.01.2023 anberaumten Verhandlung als Dolmetscher geladen wurde. Aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2023, GZ. XXXX , ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht zur Verhandlung erschienen ist. Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 22.12.2022, GZ. römisch 40 zu der für den 20.01.2023 anberaumten Verhandlung als Dolmetscher geladen wurde. Aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2023, GZ. römisch 40 , ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht zur Verhandlung erschienen ist.
  4. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren Zl. XXXX insbesondere der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2023, der Honorarnote vom 27.01.2023, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 26.05.2023, GZ. W195 2271113-1/2Z, sowie dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren Zl. römisch 40 insbesondere der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2023, der Honorarnote vom 27.01.2023, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 26.05.2023, GZ. W195 2271113-1/2Z, sowie dem Akteninhalt.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53b

AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

§ 89cAbs.

5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Zu A) Zu der beantragten Gebühr für Mühewaltung

§ 54Abs. 1 Z 2 Geb

AG Zu der beantragten Gebühr für Mühewaltung

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG

§ 54Abs.

1 Z 2 lit a beträgt die Gebühr für Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 40,00.

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, beträgt die Gebühr für Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 40,00.

§ 32Abs.1 Geb

AG hat der Sachverständige (hier: Dolmetscher) für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

Paragraph 32, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige (hier: Dolmetscher) für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Dolmetscherin bzw. dem Dolmetscher steht die Gebühr für Mühewaltung nach § 54 Abs. 1 Z 2 GebAG nur dann zu, wenn es tatsächlich zu einer Übersetzungstätigkeit gekommen ist. Wenn der Kläger (hier: Beschwerdeführer) zur mündlichen Streitverhandlung nicht erschienen ist, kann der Dolmetscher für die Teilnahme an dieser Verhandlung lediglich eine Entschädigung für Zeitversäumnis beanspruchen (vgl. OLG Wien 23.10.1989, 34 Rs 113/89 SVSlg 36.810; OLG Graz 22.11.1996, 7 Rs 259/96d SV 1997/3, 35; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 54, E 25). Dies gilt auch, wenn der Dolmetscher Notizen gemacht hat, um dem Angeklagten im Fall seines verspäteten Erscheinens den bisherigen Verhandlungsverlauf übersetzen zu können (vgl. OGH 19.08.2008, 11 Os 85/08x; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 54, E 25). Der Dolmetscherin bzw. dem Dolmetscher steht die Gebühr für Mühewaltung nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG nur dann zu, wenn es tatsächlich zu einer Übersetzungstätigkeit gekommen ist. Wenn der Kläger (hier: Beschwerdeführer) zur mündlichen Streitverhandlung nicht erschienen ist, kann der Dolmetscher für die Teilnahme an dieser Verhandlung lediglich eine Entschädigung für Zeitversäumnis beanspruchen vergleiche OLG Wien 23.10.1989, 34 Rs 113/89 SVSlg 36.810; OLG Graz 22.11.1996, 7 Rs 259/96d SV 1997/3, 35; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Paragraph 54,, E 25). Dies gilt auch, wenn der Dolmetscher Notizen gemacht hat, um dem Angeklagten im Fall seines verspäteten Erscheinens den bisherigen Verhandlungsverlauf übersetzen zu können vergleiche OGH 19.08.2008, 11 Os 85/08x; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Paragraph 54,, E 25). Auch die bloße Anwesenheit des Dolmetschers während der Beratung des Gerichts wird durch die Entschädigung für Zeitversäumnis abgegolten (vgl. OGH 21.11.1995, 11 Os 155/95; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 54, E 25).Auch die bloße Anwesenheit des Dolmetschers während der Beratung des Gerichts wird durch die Entschädigung für Zeitversäumnis abgegolten vergleiche OGH 21.11.1995, 11 Os 155/95; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Paragraph 54,, E 25). Aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2023, GZ. XXXX geht insbesondere hervor, dass diese um 15:00 Uhr begonnen und um 15:50 geendet hat sowie der Beschwerdeführer – nach Aufruf der Sache in dessen Landessprache – zur Verhandlung nicht erschienen ist.Aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2023, GZ. römisch 40 geht insbesondere hervor, dass diese um 15:00 Uhr begonnen und um 15:50 geendet hat sowie der Beschwerdeführer – nach Aufruf der Sache in dessen Landessprache – zur Verhandlung nicht erschienen ist. Der Antragsteller machte für die Teilnahme an der Verhandlung eine Gebühr für Mühewaltung

§ 54Abs. 1 Z 2 lit a Geb

AG in der Höhe von € 40,00 geltend.Der Antragsteller machte für die Teilnahme an der Verhandlung eine Gebühr für Mühewaltung

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GebAG in der Höhe von € 40,00 geltend. Im Lichte der obigen Judikatur sowie vor dem Hintergrund, dass die Gebühr für Mühewaltung

§ 54Abs. 1 Z 2 Geb

AG für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung zusteht und gegenständlich der Antragteller nur vor Eröffnung der Verhandlung die Sache in der Landessprache des (nicht erschienenen) Beschwerdeführers aufgerufen hat, steht diesem für die Teilnahme an der Verhandlung lediglich eine Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von einer begonnen Stunde (€ 22,70) zu.Im Lichte der obigen Judikatur sowie vor dem Hintergrund, dass die Gebühr für Mühewaltung

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung zusteht und gegenständlich der Antragteller nur vor Eröffnung der Verhandlung die Sache in der Landessprache des (nicht erschienenen) Beschwerdeführers aufgerufen hat, steht diesem für die Teilnahme an der Verhandlung lediglich eine Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von einer begonnen Stunde (€ 22,70) zu. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Zeitversäumnis § 32 Abs. 1 GebAG € 22,70Zeitversäumnis Paragraph 32, Absatz eins, GebAG € 22,70 Elektronische Übermittlung (§ 31 Abs. 1a) € 12,00Elektronische Übermittlung (Paragraph 31, Absatz eins a,) € 12,00 Zwischensumme € 34,70 20% Umsatzsteuer (§ 31 Abs. 1 Z 6) € 6,9420% Umsatzsteuer (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6,) € 6,94 Gesamtsumme € 41,64 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent € 41,70 Die Gebühr des Dolmetschers war daher mit € 41,70 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. , Die Gebühr des Dolmetschers war daher mit € 41,70 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W195.2271113.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.