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{'item': 'W208 2259417-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.06.2023 GeschäftszahlW208 2259417-1 Spruch, W208 2259417-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der XXXX geborene Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde nach seiner erstmaligen Stellung am 18.09.2019 für tauglich befunden.
  2. Der römisch 40 geborene Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde nach seiner erstmaligen Stellung am 18.09.2019 für tauglich befunden. Am 07.06.2021 trat er seinen Grundwehrdienst an und wurde nach einem Befund des Heerespsychologen vom 23.06.2021 aus psychischen Gründen aus dem Wehrdienst entlassen.
  3. Am 28.10.2021 brachte der BF eine Zivildiensterklärung ein und stellte die Zivildienstserviceagentur (ZISA) mit Bescheid vom 24.11.2021 den Eintritt der Zivildienstpflicht fest. Am 04.01.2022 wurde er mit Beginn 01.04.2022 bis 12.12.2022 einer Organisation zur Ableistung des Zivildienstes zugewiesen. Nachdem er dort beginnend mit 04.05.2022 immer wieder in den Krankenstand ging, wurde er schließlich nach 36 Krankenstandstagen am 14.07.2022 ex lege aus dem Zivildienst entlassen. Am 19.08.2022 erfolgte eine neuerliche Zuweisung zum Zivildienst zu einer anderen Organisation mit Dienstantritt am 01.10.
  4. Am 21.08.2022 (eingelangt am 22.08.2022) brachte er einen Widerruf seiner Zivildiensterklärung ein und stellte die ZISA mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 23.08.2022 das Erlöschen der Zivildienstpflicht nach § 6 Abs 1 und 2 ZDG fest.
  5. Am 21.08.2022 (eingelangt am 22.08.2022) brachte er einen Widerruf seiner Zivildiensterklärung ein und stellte die ZISA mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 23.08.2022 das Erlöschen der Zivildienstpflicht nach Paragraph 6, Absatz eins und 2 ZDG fest.
  6. Mit E-Mail vom 25.07.2022 brachte der BF die gegenständliche Beschwerde gegen den oa Bescheid ein.
  7. Mit Schriftsatz vom 08.09.2022 (eingelangt beim BVwG am nächsten Tag) legte die belangte Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den elektronischen Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der BF ist derzeit tauglich. Der BF hat am 22.08.2022 (und damit noch innerhalb der 15 Tagefrist des § 6 Abs 1 ZDG nach Zustellung des Zuweisungsbescheides) einen „WIDERRUF DER ZIVILDIENSTERKLÄRUNG“ abgegeben und eigenhändig unterschrieben. Die Gründe dafür sind nicht nachvollziehbar. Der BF hat am 22.08.2022 (und damit noch innerhalb der 15 Tagefrist des Paragraph 6, Absatz eins, ZDG nach Zustellung des Zuweisungsbescheides) einen „WIDERRUF DER ZIVILDIENSTERKLÄRUNG“ abgegeben und eigenhändig unterschrieben. Die Gründe dafür sind nicht nachvollziehbar. Das Schreiben enthält unter anderem die Erklärung, dass er die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus Gewissensgründen verweigere und den fettgedruckten Hinweis, dass bei fristgerechter Einbringung der Widerrufserklärung die Zivildienstpflicht erlischt und er wieder der Wehrpflicht im Sinne des Wehrgesetzes 2001 unterliegt. Eine falsche Beratung durch einen Vertreter der belangten Behörde konnte nicht erwiesen werden. Ein Missverständnis und ein daraus folgender Willensmangel des BF kann vor dem Hintergrund der Krankengeschichte des BF und seiner Entlassung aus dem Wehrdienst aus psychischen Gründen (Waffenphobie) nicht ausgeschlossen werden.
  9. Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wird im Wesentlichen durch entsprechende Urkunden im Akt belegt, die im Verfahrensgang angeführt sind. Die Abgabe der Widerrufserklärung ist unstrittig. Soweit der BF in seiner Beschwerde anführt, er habe im Juli 2022 mit einem Mitarbeiter der ZISA telefoniert und dieser habe ihm gesagt, dass er eine Widerrufserklärung abgeben müsse, um wieder Zivildienst zu machen, ist das aus den unten angeführten Gründen nicht glaubhaft. Der BF wurde am 14.07.2022 aus dem Zivildienst entlassen, doch war seine Zivildienstpflicht für die restliche Zeit weiterhin aufrecht. Jedem Mitarbeiter der ZISA ist bewusst, dass eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst nach § 19a Abs 2 ZDG aus gesundheitlichen Gründen dazu führt, dass nach § 19 Abs 4 ZDG einer neuerlichen Zuweisung zum Zivildienst zu erfolgen hat, sobald die Entlassungsgründe wegfallen sind. Der BF wurde am 14.07.2022 aus dem Zivildienst entlassen, doch war seine Zivildienstpflicht für die restliche Zeit weiterhin aufrecht. Jedem Mitarbeiter der ZISA ist bewusst, dass eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst nach Paragraph 19 a, Absatz 2, ZDG aus gesundheitlichen Gründen dazu führt, dass nach Paragraph 19, Absatz 4, ZDG einer neuerlichen Zuweisung zum Zivildienst zu erfolgen hat, sobald die Entlassungsgründe wegfallen sind. Vom BVwG am 11.04.2022 dazu schriftlich aufgefordert den Namen des Mitarbeiters zu nennen, der ihn angeblich falsch beraten hat (OZ 3), antwortete der BF, dass das Telefonat im Juli 2022 stattgefunden habe, ihm der Name nach Rückfragen nicht genannt worden sei und er die Telefonnummer erst nach Übermittlung des Einzelrufnachweises seines Telefonanbieters bekannt geben könne. Er habe nach der Beschwerde ein „freches E-Mail“ des Behördenleiters ( XXXX ) bekommen, wo dieser ihm gegenüber ausgeführt habe, dass die Mitarbeiter geschult wären und keine derartigen Falschauskünfte geben würden. Er wolle sich auch über diesen beschweren. Vom BVwG am 11.04.2022 dazu schriftlich aufgefordert den Namen des Mitarbeiters zu nennen, der ihn angeblich falsch beraten hat (OZ 3), antwortete der BF, dass das Telefonat im Juli 2022 stattgefunden habe, ihm der Name nach Rückfragen nicht genannt worden sei und er die Telefonnummer erst nach Übermittlung des Einzelrufnachweises seines Telefonanbieters bekannt geben könne. Er habe nach der Beschwerde ein „freches E-Mail“ des Behördenleiters ( römisch 40 ) bekommen, wo dieser ihm gegenüber ausgeführt habe, dass die Mitarbeiter geschult wären und keine derartigen Falschauskünfte geben würden. Er wolle sich auch über diesen beschweren. Er übermittelte einen Befund des Heerespersonalamtes vom 21.06.2021 ( XXXX ) und einen weiteren Befund von XXXX vom 22.09.2021 Gleichzeitig gab er seine Telefonnummer für Rückfragen an. Er übermittelte einen Befund des Heerespersonalamtes vom 21.06.2021 ( römisch 40 ) und einen weiteren Befund von römisch 40 vom 22.09.2021 Gleichzeitig gab er seine Telefonnummer für Rückfragen an. Aus dem Befund der Fachärztin für Psychiatrie XXXX vom 22.09.2021 geht hervor, dass sie der BF aufgesucht habe, weil er vor drei Monaten einen Brief erhalten habe, dass er 2023 neuerlich zur Musterung kommen müsse, obwohl er aus psychischen Gründen habe abrüsten müssen. Der BF leide an einer Anpassungsstörung. Er wolle nicht mehr zum Bundesheer und sei auch am Knie operiert worden. Aus dem Befund der Fachärztin für Psychiatrie römisch 40 vom 22.09.2021 geht hervor, dass sie der BF aufgesucht habe, weil er vor drei Monaten einen Brief erhalten habe, dass er 2023 neuerlich zur Musterung kommen müsse, obwohl er aus psychischen Gründen habe abrüsten müssen. Der BF leide an einer Anpassungsstörung. Er wolle nicht mehr zum Bundesheer und sei auch am Knie operiert worden. Dieser Besuch bei der Psychologin war einen Monat nachdem der BF den bekämpften Feststellungsbescheid erhalten hat und offenbar durch diesen indiziert. Der BF hat trotz seiner Behauptung keinen Befund des Heerespersonalamtes vom 21.06.2021 ( XXXX ) vorgelegt (diese hatte ihn nur in Auftrage gegeben), sondern einen Befundbericht des Heerespsychologen XXXX , der eine akute Belastungsreaktion und diverse Unsicherheiten beim Umgang mit Waffen diagnostizierte. Im internen Bericht vom 23.06.2021 gab der Heerespsychologe darüber hinaus an, dass eine Anpassungsstörung auf Grund eines angeblichen Kindheitstraumas vorliege und die Angaben des BF widersprüchlich sowie wenig glaubhaft seien. Da er keine Kooperationsbereitschaft zeige, sei keine Besserung seines Zustandes zu erwarten. Es bestehe eine schlechte Prognose und ein weiterer Verbleib im Bundesheer erscheine nicht mehr zielführend. Beide Befundberichte von XXXX befinden sich im Akt in den vom Bundesheer an die ZISA übermittelten Unterlagen. Der BF hat trotz seiner Behauptung keinen Befund des Heerespersonalamtes vom 21.06.2021 ( römisch 40 ) vorgelegt (diese hatte ihn nur in Auftrage gegeben), sondern einen Befundbericht des Heerespsychologen römisch 40 , der eine akute Belastungsreaktion und diverse Unsicherheiten beim Umgang mit Waffen diagnostizierte. Im internen Bericht vom 23.06.2021 gab der Heerespsychologe darüber hinaus an, dass eine Anpassungsstörung auf Grund eines angeblichen Kindheitstraumas vorliege und die Angaben des BF widersprüchlich sowie wenig glaubhaft seien. Da er keine Kooperationsbereitschaft zeige, sei keine Besserung seines Zustandes zu erwarten. Es bestehe eine schlechte Prognose und ein weiterer Verbleib im Bundesheer erscheine nicht mehr zielführend. Beide Befundberichte von römisch 40 befinden sich im Akt in den vom Bundesheer an die ZISA übermittelten Unterlagen. Im Akt befindet sich auch der von ihm genannte Befund von XXXX , von der Entlassungsuntersuchung vom 25.06.2021, wo angeführt ist, dass der BF wegen einer „Anpassungsstörung bei Kindheitstrauma“ „vorübergehend nicht geeignet“ ist und vorzeitig entlassen wird. Im Akt befindet sich auch der von ihm genannte Befund von römisch 40 , von der Entlassungsuntersuchung vom 25.06.2021, wo angeführt ist, dass der BF wegen einer „Anpassungsstörung bei Kindheitstrauma“ „vorübergehend nicht geeignet“ ist und vorzeitig entlassen wird. Bis dato sind die vom BF zugesagten Einzelrufnachweise – trotz Urgenz am 11.04.2022 – nicht dem BVwG vorgelegt worden. Aus den Befundberichten und den Schriftsätzen des BF ergibt sich, dass der BF psychologisch beeinträchtigt ist und offenbar Schriftstücke von Behörden und Gerichten nur oberflächlich liest bzw inhaltlich nicht versteht. Der BF hat beispielsweise auch nicht verstanden, dass die neuerliche Musterung im Jahr 2023 der Überprüfung dient, ob er nach seiner Knieoperation und seiner Entlassung aus psychologischen Gründen, schon wieder tauglich – und damit nach seinen Erkrankungen im Zivildienst auch zivildienstfähig ist – oder nicht und damit nicht die neuerliche Einberufung zum Wehrdienst verbunden ist. Vor diesem Hintergrund ist ein Missverständnis von Aussagen von Mitarbeitern der ZISA oder auch des Bundesheeres im Zweifel nicht auszuschließen und damit ein Willensmangel bei der Abgabe der Widerrufserklärung der Zivildiensterklärung.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Zulässigkeit und Verfahren Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Diese Frist wurde eingehalten und liegen auch sonst keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Diese Frist wurde eingehalten und liegen auch sonst keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  12. Aktualisierte Auflage, 2019, § 27, K2). Von Amts wegen hat das BVwG jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  13. aktualisierte Auflage, 2019 § 27, K3).Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  14. Aktualisierte Auflage, 2019, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das BVwG jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  15. aktualisierte Auflage, 2019 Paragraph 27,, K3). Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das BVwG über Beschwerden nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das BVwG über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung des Sachverhaltes oder der Rechtsfrage nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung des Sachverhaltes oder der Rechtsfrage nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. Zu A) 3.
  16. Gesetzliche Grundlagen § 1 des Zivildienstgesetztes (ZDG), in der für den Fall relevanten Fassung lautet:(Verfassungsbestimmung)

(1)Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),Paragraph eins, des Zivildienstgesetztes (ZDG), in der für den Fall relevanten Fassung lautet:, (Verfassungsbestimmung)
(1)Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),
  1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es – von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen – aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und
  2. deshalb Zivildienst leisten zu wollen.
(2)Die Ausübung dieses Rechtes ist dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluss jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war.
(3)Die Zivildiensterklärung darf nicht an Vorbehalte und Bedingungen gebunden werden; ihr sind Angaben zum Lebenslauf (Schul- und Berufsausbildung sowie beruflicher Werdegang) anzuschließen. Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, kann ausgeschlossen sein. Die näheren Bestimmungen trifft dieses Bundesgesetz.
(4)Mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. […] § 5a ZDG lautetParagraph 5 a, ZDG lautet
(1)Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen, […]
  1. während es gemäß § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 6 oder § 76a ruht.
  2. während es gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 6, oder Paragraph 76 a, ruht.
(3)Eine Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn
  1. feststeht, dass der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist (§ 1 Abs. 1), oder
  2. feststeht, dass der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist (Paragraph eins, Absatz eins,), oder
  3. die Zivildiensterklärung unvollständig ist (§ 1 Abs. 1 und 3), oder
  4. die Zivildiensterklärung unvollständig ist (Paragraph eins, Absatz eins und 3), oder
  5. die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen abgegeben wird (§ 1 Abs. 3), oder
  6. die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen abgegeben wird (Paragraph eins, Absatz 3,), oder
  7. ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt.
  8. ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt.
(4)Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (§ 5 Abs. 4), dass die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Abs. 3 Z 2) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat.
(4)Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (Paragraph 5, Absatz 4,), dass die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Absatz 3, Ziffer 2,) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat. § 6 Abs 6 ZDG lautet:Paragraph 6, Absatz 6, ZDG lautet: § 6.Paragraph 6,
(1)Der Zivildienstpflichtige kann die Zivildiensterklärung widerrufen. Hiezu muss er erklären, dass er die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus den in § 1 Abs. 1 genannten Gründen verweigere. Die Widerrufserklärung ist schriftlich oder mündlich bei der Zivildienstserviceagentur oder beim Militärkommando einzubringen. Das Recht, die Widerrufserklärung abzugeben ruht ab dem 15. Tag nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides zum Zivildienst bis zu dessen vorzeitiger Beendigung und ist nach vollständiger Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ausgeschlossen.
(1)Der Zivildienstpflichtige kann die Zivildiensterklärung widerrufen. Hiezu muss er erklären, dass er die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gründen verweigere. Die Widerrufserklärung ist schriftlich oder mündlich bei der Zivildienstserviceagentur oder beim Militärkommando einzubringen. Das Recht, die Widerrufserklärung abzugeben ruht ab dem 15. Tag nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides zum Zivildienst bis zu dessen vorzeitiger Beendigung und ist nach vollständiger Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ausgeschlossen.
(2)Mit Einbringung einer Widerrufserklärung gemäß Abs. 1 erlischt die Zivildienstpflicht. Die Zivildienstserviceagentur hat mit Bescheid festzustellen, ob die Zivildienstpflicht erloschen ist.
(2)Mit Einbringung einer Widerrufserklärung gemäß Absatz eins, erlischt die Zivildienstpflicht. Die Zivildienstserviceagentur hat mit Bescheid festzustellen, ob die Zivildienstpflicht erloschen ist.
(3)[…]
(4)Mit Einbringung einer Widerrufserklärung (Abs. 2) und mit Aufhebung der Zivildienstpflicht (Abs. 3) unterliegt der Betreffende der Wehrpflicht im Sinne des Wehrgesetzes. Die Zivildienstserviceagentur hat das Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm gleichzeitig die in § 5 Abs. 3 angeführten Unterlagen zurück zu übermitteln.
(4)Mit Einbringung einer Widerrufserklärung (Absatz 2,) und mit Aufhebung der Zivildienstpflicht (Absatz 3,) unterliegt der Betreffende der Wehrpflicht im Sinne des Wehrgesetzes. Die Zivildienstserviceagentur hat das Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm gleichzeitig die in Paragraph 5, Absatz 3, angeführten Unterlagen zurück zu übermitteln.
(5)Zeiten des abgeleisteten ordentlichen Zivildienstes sind in den Grundwehrdienst einzurechnen. Vom Wehrpflichtigen gemäß Abs. 4 ist jedoch mindestens ein Grundwehrdienst in der Dauer von vier Monaten zu leisten.
(5)Zeiten des abgeleisteten ordentlichen Zivildienstes sind in den Grundwehrdienst einzurechnen. Vom Wehrpflichtigen gemäß Absatz 4, ist jedoch mindestens ein Grundwehrdienst in der Dauer von vier Monaten zu leisten.
(6)(Verfassungsbestimmung) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ruht für die Dauer eines Jahres nach Einbringung einer Widerrufserklärung (Abs. 2) oder nach Aufhebung der Zivildienstpflicht (Abs. 3).
(6)(Verfassungsbestimmung) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ruht für die Dauer eines Jahres nach Einbringung einer Widerrufserklärung (Absatz 2,) oder nach Aufhebung der Zivildienstpflicht (Absatz 3,). 3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Der BF hat am 24.03.2022 eine Zivildiensterklärung abgegeben und hat die ZISA den Eintritt der Zivildienstpflicht – der die Tauglichkeit voraussetzt – rechtskräftig am 24.11.2021 festgestellt. Der BF hat in seiner Beschwerde nicht vorgebracht, dass er aus gesundheitlichen Gründen untauglich wäre und war das demnach nicht zu prüfen. Eine Untauglichkeit würde im Übrigen auch dazu führen, dass er keine Zivildiensterklärung abgeben könnte (§ 1 Abs 1 ZDG: VwGH 30.01.2013, 2010/03/0106). Er hat aber implizit durch den Hinweis auf die medizinischen Entlassungsgründe vom Wehrdienst vorgebracht, dass er psychisch nicht in der Lage war und ist den Wehrdienst zu leisten und ist das durch die Befundberichtet auch bestätigt. Schon vor diesem Hintergrund ist daran zu zweifeln, dass der BF tatsächlich seine Zivildiensterklärung zurückziehen wollte, musste ihm doch aufgrund der Belehrungen in der schriftlichen Erklärung klar sein, dass er dann wieder zum Wehrdienst bzw zum Bundesheer muss. Irgendwelche inneren Beweggründe müssen daher zum Zeitpunkt seiner Unterzeichnung der Widerrufserklärung vorgelegen sein. Der BF hat in seiner Beschwerde nicht vorgebracht, dass er aus gesundheitlichen Gründen untauglich wäre und war das demnach nicht zu prüfen. Eine Untauglichkeit würde im Übrigen auch dazu führen, dass er keine Zivildiensterklärung abgeben könnte (Paragraph eins, Absatz eins, ZDG: VwGH 30.01.2013, 2010/03/0106). Er hat aber implizit durch den Hinweis auf die medizinischen Entlassungsgründe vom Wehrdienst vorgebracht, dass er psychisch nicht in der Lage war und ist den Wehrdienst zu leisten und ist das durch die Befundberichtet auch bestätigt. Schon vor diesem Hintergrund ist daran zu zweifeln, dass der BF tatsächlich seine Zivildiensterklärung zurückziehen wollte, musste ihm doch aufgrund der Belehrungen in der schriftlichen Erklärung klar sein, dass er dann wieder zum Wehrdienst bzw zum Bundesheer muss. Irgendwelche inneren Beweggründe müssen daher zum Zeitpunkt seiner Unterzeichnung der Widerrufserklärung vorgelegen sein. Der BF behauptet durch eine irreführende bzw unvollständige Rechtsbelehrung eine falsche Vorstellung von den Rechtswirkungen der Widerrufserklärung erhalten zu haben. Diese Behauptung einer falschen Rechtsberatung konnte er zwar nicht unter Beweis stellen, dass Vorliegen eines Missverständnis ist jedoch nicht auszuschließen (vgl vorne die Beweiswürdigung). Der BF behauptet durch eine irreführende bzw unvollständige Rechtsbelehrung eine falsche Vorstellung von den Rechtswirkungen der Widerrufserklärung erhalten zu haben. Diese Behauptung einer falschen Rechtsberatung konnte er zwar nicht unter Beweis stellen, dass Vorliegen eines Missverständnis ist jedoch nicht auszuschließen vergleiche vorne die Beweiswürdigung). Auf Grund des eindeutigen Textes der Erklärung mit der fettgedruckten Überschrift „WIDERRUF DER ZIVILDIENSTERKLÄRUNG“ und dem ebenfalls fettgedruckten Hinweis, dass mit fristgerechter Einbringung der Widerrufserklärung die Zivildienstpflicht erlischt und er wieder der Wehrpflicht im Sinne des Wehrgesetzes 2001 obliegt, musste ihm eigentlich klar sein – hätte er die Widerrufserklärung gelesen und verstanden – dass er wieder zum Bundesheer muss. Ein Hinweis, dass der BF bei der Unterschrift möglicherweise beeinträchtigt war, ergibt sich auch aus der auffällige krakeligen Unterschrift, die sich ganz wesentlich von jener unterscheidet, die er bei der Übernahme der Ergebnisse der Entlassungsuntersuchung am 25.06.2021 geleistet hat. Vor dem Hintergrund der Vorgeschichte (Krankengeschichte – Waffenphopie nach einem Kindheitstrauma) durfte die Behörde daher nicht davon ausgehen, dass sich der BF im Zeitpunkt der Abgabe seiner schriftlichen Erklärung der Tragweite des Verzichts bewusst war und kein relevanter Willensmangel vorliegt. Ein anlässlich der Unterzeichnung des Widerrufs vorliegender Willensmangel ist, wenn er tatsächlich bestanden hat, zu Gunsten des BF zu beachten (vgl dazu die Rsp zum vergleichbaren Berufungsverzicht VwGH 18.09.1981, 81/02/0058 und viele folgende).Ein anlässlich der Unterzeichnung des Widerrufs vorliegender Willensmangel ist, wenn er tatsächlich bestanden hat, zu Gunsten des BF zu beachten vergleiche dazu die Rsp zum vergleichbaren Berufungsverzicht VwGH 18.09.1981, 81/02/0058 und viele folgende). Es gibt konkrete Anhaltspunkte, dass der BF unter einem solchen Willensmangel gelitten hat. Der BF hat daher keine mängelfreie und damit rechtswirksame Widerrufserklärung abgegeben, die ihn wieder wehrpflichtig macht und verhindert, dass er innerhalb Jahresfrist eine neuerliche Zivildiensterklärung einbringen kann (§ 6 Abs 6 ZDG). Der BF hat daher keine mängelfreie und damit rechtswirksame Widerrufserklärung abgegeben, die ihn wieder wehrpflichtig macht und verhindert, dass er innerhalb Jahresfrist eine neuerliche Zivildiensterklärung einbringen kann (Paragraph 6, Absatz 6, ZDG). Im Übrigen würde die Jahresfrist am 22.08.2023 enden und wäre sodann ohnehin eine neuerliche Zivildiensterklärung möglich. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W208.2259417.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.