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{'item': 'W217 2271500-1'}

Obsah (12)§ 28Art 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 4§ 8§ 14§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.06.2023 GeschäftszahlW217 2271500-1 Spruch, W217 2271500-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 28Vw

GVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 20.01.2023, OB: römisch 40 , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft,

Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten liegen seit 01.10.2022 nicht mehr vor. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Vorverfahren:römisch eins. Vorverfahren: 1. Frau XXXX (im Folgenden: BF) gehört ab 10.07.2017 dem Personenkreis der begünstigen Behinderten an: 1. Frau römisch 40 (im Folgenden: BF) gehört ab 10.07.2017 dem Personenkreis der begünstigen Behinderten an: 1.1. In der Gesamtbeurteilung vom 16.10.2017 stellte Frau Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. fest (Leiden 1: chronisch myeloische Leukämie, Leiden 2: Fersensporn beidseits). Eine Nachuntersuchung war für 09/2020 vorgesehen. 1.1. In der Gesamtbeurteilung vom 16.10.2017 stellte Frau Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. fest (Leiden 1: chronisch myeloische Leukämie, Leiden 2: Fersensporn beidseits). Eine Nachuntersuchung war für 09 aus 2020, vorgesehen. Mit Bescheid vom 20.10.2017 wurde festgestellt, dass die BF ab 10.07.2017 dem Personenkreis der begünstigen Behinderten angehört. 1.2. Im Nachuntersuchungsverfahren stellte sodann Frau Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, in ihrem Sachverständigengutachten vom 16.02.2021 ebenfalls einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. fest und sah eine Nachuntersuchung für 07/2022 vor.1.2. Im Nachuntersuchungsverfahren stellte sodann Frau Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, in ihrem Sachverständigengutachten vom 16.02.2021 ebenfalls einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. fest und sah eine Nachuntersuchung für 07 aus 2022, vor. Mit Schreiben vom 17.02.2021 teilte das Sozialministeriumservice der BF mit, dass sich keine Änderung ihres Grades der Behinderung ergeben habe und der Bescheid vom 20.10.2017 nach wie vor gültig sei. II. Gegenständliches Verfahren:römisch zwei. Gegenständliches Verfahren: 2. In einem weiteren von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren hält Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, in seinem Gutachten vom 15.12.2022 folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, fest und stellte einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. fest:2. In einem weiteren von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren hält Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, in seinem Gutachten vom 15.12.2022 folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, fest und stellte einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. fest: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 chronisch myeloische Leukämie ED 5/2017 chronisch myeloische Leukämie ED 5 aus 2017, Wahl dieser Positionsnummer mit unterem Rahmensatz, da merh als 5 Jahre stabilisiert ohne neuerliche Progredienz - Mitberücksichtigt ist die Polyneuropathie und Dysthymie 10.03.07 30 2 Fersensporn beidseits fixer Rahmensatz 02.05.40 10 3. Mit Bescheid vom 20.01.2023 wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung nunmehr 30 v.H. beträgt. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, nach welchem der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage und übermittelte der BF in der Beilage des Bescheides das eingeholte Sachverständigengutachten vom 15.12.2022. 4. Mit Eingabe vom 14.02.2023 erhob die BF das Rechtsmittel der Beschwerde und legte in diesem Zuge einen neuen Befund vor. 5. Die belangte Behörde holte daraufhin ein weiteres Sachverständigengutachten ein: Frau Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, hält in ihrem Gutachten vom 21.04.2023, basierend auf einer persönlichen Begutachtung der BF fest:Frau Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, hält in ihrem Gutachten vom 21.04.2023, basierend auf einer persönlichen Begutachtung der BF fest: „Anamnese: Letztes Gutachten vom 13.12.2022: GdB 30vH wegen CML, Fersensporn Stellungnahme vom 15.2.2023: Tumormarker weiterhin nachweisbar, Erschöpfung, Immunschwäche Derzeitige Beschwerden: ‚Mir geht es schlechter, habe Schmerzen, leide unter der Polyneuropathie. Die Therapie läuft weiter. Es hat sich alles verschlechtert. Bekomme Neodolpasse Infusionen. Erklären Sie mir, wie der Behinderungsgrad da sinken kann? Ich hatte in den letzten zwei Jahren keinen stationären Krankenhausaufenthalt, aber ich hatte 2x Corona, Gastritis. Bei Corona war ich zu Hause aber es ist mir sehr schlecht gegangen, hatte Fieber, es war eine psychische Belastung. Ich habe Schmerzen im HWS und LWS Bereich. Ich fühle mich, als ob ich geschlagen werde. Als ich das Gutachten gelesen habe, musste ich weinen. Da wurden meine Schuhe beurteilt. Was sagt das aus? Was beurteilen Sie nach Kriterien? Sie müssen dieses Gespräch von Frau zu Frau sehen. Wo bleibt die Menschlichkeit in der Medizin? Mein Leben hat sich völlig verändert. Ich musste mir alle Zähne ziehen lassen, das hat geblutet, das war wegen der Chemotherapie. Wer das nicht mitgemacht hat, hat keine Ahnung. Ich will nach vorne blicken.‘ Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Tasigna, Pregabalin, Pantoloc, Oleovit, Novalgin bB (
  2. nb)Sozialanamnese: verheiratet Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Molekular Diagnostik vom 4.11.2022 Befund Kl XXXX vom 29.1.2022: CML ED 05/2017, Tasigna seit 09/2018 Befund Kl römisch 40 vom 29.1.2022: CML ED 05 aus 2017,, Tasigna seit 09 aus 2018, Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal Größe: 168,00 cm Gewicht: 82,00 kg Blutdruck: 150/80 Klinischer Status – Fachstatus: HNAP frei Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten Thorax: symmetrisch Pulmo: VA; SKS Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent Abdomen: Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft UE: keine Ödeme, Fußpulse palpabel NSG: uneingeschränkt, jedoch schmerzhaft FBA: möglich, jedoch schmerzhaft Faustschluss: möglich Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen Gesamtmobilität – Gangbild: unauffällig, keine Hilfsmittel Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 chronisch myeloische Leukämie ED 5/2017 chronisch myeloische Leukämie ED 5 aus 2017, Wahl dieser Positionsnummer mit unterem Rahmensatz, da dokumentiert unter Therapie im komplikationslosen Verlauf 10.03.07 30 2 Fersensporn beidseits fixer Rahmensatz 02.05.40 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2 nicht weiter erhöht, da dieses von geringer funktioneller Relevanz ist. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: keine Änderung X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand (…)“ 6. In der Folge wurde dieses Gutachten der BF zur Kenntnis und allfälliger Stellungnahme mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.04.2023 übermittelt. 7. Am 10.05.2023 langte die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Hinweis, dass die Beschwerdevorentscheidungsfrist bereits abgelaufen sei, zur Entscheidung ein. 8. Da die BF bei der Untersuchung am 13.12.2023 angab, sich „seit ca. 10-2022 in Frühpension“ zu befinden, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Übermittlung des Bescheides. 9. Mit Schreiben vom 23.05.2023 übermittelte die BF den Pensionsbescheid. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF ist österreichische Staatsbürgerin. Die BF befindet sich nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Die BF ist dauerhaft invalid und bezieht seit 1.10.2022 eine unbefristete Invaliditätspension. 2. Beweiswürdigung: Die unter III.1. getroffenen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes. Die unter römisch drei.1. getroffenen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes. Dass sich die BF aktuell nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis befindet, ist dem gerichtlich eingeholten unbedenklichen Sozialversicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger zu entnehmen. Daraus sowie aus dem von der BF vorgelegten Bescheid der PVA vom 02.08.2022 ist ersichtlich, dass die BF ab 01.10.2022 Anspruch auf Invaliditätspension hat. Über Auskunftsersuchen seitens des erkennenden Gerichts teilte die Pensionsversicherungsanstalt mit E-Mail vom 05.06.2023 mit, dass der BF die Invaliditätspension ab 1.10.2022 unbefristet gebührt. 3. Rechtliche Beurteilung: Ad Spruchpunkt A) - Entscheidung in der Sache: Die maßgeblichen formalrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) und des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG).

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Behinderteneinstellungsgesetz normiert § 19b Abs. 1, dass über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. das Bundesverwaltungsgericht durch Senat entscheidet. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Behinderteneinstellungsgesetz normiert Paragraph 19 b, Absatz eins,, dass über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, leg.cit. das Bundesverwaltungsgericht durch Senat entscheidet. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte – mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes – ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte – mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes – ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind – soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind – soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) und lauten diese – auszugsweise – wie folgt: „§ 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:„§ 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. , Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ... § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. … Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes,BGBl. I 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) , bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der , Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes,, Bundesgesetzblatt Teil eins, 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem , Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und , Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des , Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- , und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit.
  3. a)bis
  4. d)genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a,) bis
  5. d)genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(3)Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates

§ 8

BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

(3)Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates

Paragraph 8, BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

(4)Ein Antrag, der bei einer nicht zuständigen Behörde oder einem Sozialversicherungsträger eingebracht wird, ist unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten. Der Antrag gilt als zu dem Zeitpunkt beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingebracht, an dem er bei der nicht zuständigen Behörde eingelangt ist. … § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren

§§ 8, 9, 9a und 14 Abs.

2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren

§ 14Abs.

2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren

§ 14Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,

(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren

Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. …

§ 2Abs. 2 lit. c BEinst

G stellt unter anderem der Bezug von Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit – welcher nunmehr seit 01.10.2022 bei der BF vorliegt – einen Ausschlussgrund dar. Die BF steht auch in keinem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Das bedeutet für den zu beurteilenden Beschwerdefall, dass die Beschwerde schon allein auf Grund des Umstandes des Bezuges der unbefristeten Invaliditätspension ohne Ausübung einer Beschäftigung nach der vorliegenden Aktenlage abzuweisen war.

Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG stellt unter anderem der Bezug von Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit – welcher nunmehr seit 01.10.2022 bei der BF vorliegt – einen Ausschlussgrund dar. Die BF steht auch in keinem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Das bedeutet für den zu beurteilenden Beschwerdefall, dass die Beschwerde schon allein auf Grund des Umstandes des Bezuges der unbefristeten Invaliditätspension ohne Ausübung einer Beschäftigung nach der vorliegenden Aktenlage abzuweisen war.

§ 14Abs.

2 erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Paragraph 14, Absatz 2, erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Ad Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W217.2271500.1.00

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