GVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 20.01.2023, OB: römisch 40 , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft,
Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten liegen seit 01.10.2022 nicht mehr vor. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Vorverfahren:römisch eins. Vorverfahren: 1. Frau XXXX (im Folgenden: BF) gehört ab 10.07.2017 dem Personenkreis der begünstigen Behinderten an: 1. Frau römisch 40 (im Folgenden: BF) gehört ab 10.07.2017 dem Personenkreis der begünstigen Behinderten an: 1.1. In der Gesamtbeurteilung vom 16.10.2017 stellte Frau Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. fest (Leiden 1: chronisch myeloische Leukämie, Leiden 2: Fersensporn beidseits). Eine Nachuntersuchung war für 09/2020 vorgesehen. 1.1. In der Gesamtbeurteilung vom 16.10.2017 stellte Frau Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. fest (Leiden 1: chronisch myeloische Leukämie, Leiden 2: Fersensporn beidseits). Eine Nachuntersuchung war für 09 aus 2020, vorgesehen. Mit Bescheid vom 20.10.2017 wurde festgestellt, dass die BF ab 10.07.2017 dem Personenkreis der begünstigen Behinderten angehört. 1.2. Im Nachuntersuchungsverfahren stellte sodann Frau Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, in ihrem Sachverständigengutachten vom 16.02.2021 ebenfalls einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. fest und sah eine Nachuntersuchung für 07/2022 vor.1.2. Im Nachuntersuchungsverfahren stellte sodann Frau Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, in ihrem Sachverständigengutachten vom 16.02.2021 ebenfalls einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. fest und sah eine Nachuntersuchung für 07 aus 2022, vor. Mit Schreiben vom 17.02.2021 teilte das Sozialministeriumservice der BF mit, dass sich keine Änderung ihres Grades der Behinderung ergeben habe und der Bescheid vom 20.10.2017 nach wie vor gültig sei. II. Gegenständliches Verfahren:römisch zwei. Gegenständliches Verfahren: 2. In einem weiteren von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren hält Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, in seinem Gutachten vom 15.12.2022 folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, fest und stellte einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. fest:2. In einem weiteren von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren hält Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, in seinem Gutachten vom 15.12.2022 folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, fest und stellte einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. fest: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 chronisch myeloische Leukämie ED 5/2017 chronisch myeloische Leukämie ED 5 aus 2017, Wahl dieser Positionsnummer mit unterem Rahmensatz, da merh als 5 Jahre stabilisiert ohne neuerliche Progredienz - Mitberücksichtigt ist die Polyneuropathie und Dysthymie 10.03.07 30 2 Fersensporn beidseits fixer Rahmensatz 02.05.40 10 3. Mit Bescheid vom 20.01.2023 wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung nunmehr 30 v.H. beträgt. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, nach welchem der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage und übermittelte der BF in der Beilage des Bescheides das eingeholte Sachverständigengutachten vom 15.12.2022. 4. Mit Eingabe vom 14.02.2023 erhob die BF das Rechtsmittel der Beschwerde und legte in diesem Zuge einen neuen Befund vor. 5. Die belangte Behörde holte daraufhin ein weiteres Sachverständigengutachten ein: Frau Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, hält in ihrem Gutachten vom 21.04.2023, basierend auf einer persönlichen Begutachtung der BF fest:Frau Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, hält in ihrem Gutachten vom 21.04.2023, basierend auf einer persönlichen Begutachtung der BF fest: „Anamnese: Letztes Gutachten vom 13.12.2022: GdB 30vH wegen CML, Fersensporn Stellungnahme vom 15.2.2023: Tumormarker weiterhin nachweisbar, Erschöpfung, Immunschwäche Derzeitige Beschwerden: ‚Mir geht es schlechter, habe Schmerzen, leide unter der Polyneuropathie. Die Therapie läuft weiter. Es hat sich alles verschlechtert. Bekomme Neodolpasse Infusionen. Erklären Sie mir, wie der Behinderungsgrad da sinken kann? Ich hatte in den letzten zwei Jahren keinen stationären Krankenhausaufenthalt, aber ich hatte 2x Corona, Gastritis. Bei Corona war ich zu Hause aber es ist mir sehr schlecht gegangen, hatte Fieber, es war eine psychische Belastung. Ich habe Schmerzen im HWS und LWS Bereich. Ich fühle mich, als ob ich geschlagen werde. Als ich das Gutachten gelesen habe, musste ich weinen. Da wurden meine Schuhe beurteilt. Was sagt das aus? Was beurteilen Sie nach Kriterien? Sie müssen dieses Gespräch von Frau zu Frau sehen. Wo bleibt die Menschlichkeit in der Medizin? Mein Leben hat sich völlig verändert. Ich musste mir alle Zähne ziehen lassen, das hat geblutet, das war wegen der Chemotherapie. Wer das nicht mitgemacht hat, hat keine Ahnung. Ich will nach vorne blicken.‘ Behandlung(
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Behinderteneinstellungsgesetz normiert § 19b Abs. 1, dass über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. das Bundesverwaltungsgericht durch Senat entscheidet. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Behinderteneinstellungsgesetz normiert Paragraph 19 b, Absatz eins,, dass über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, leg.cit. das Bundesverwaltungsgericht durch Senat entscheidet. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte – mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes – ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte – mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes – ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind – soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind – soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) und lauten diese – auszugsweise – wie folgt: „§ 2.
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und , Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des , Opferfürsorgegesetzes;
BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
Paragraph 8, BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren
2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren
Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. …
G stellt unter anderem der Bezug von Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit – welcher nunmehr seit 01.10.2022 bei der BF vorliegt – einen Ausschlussgrund dar. Die BF steht auch in keinem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Das bedeutet für den zu beurteilenden Beschwerdefall, dass die Beschwerde schon allein auf Grund des Umstandes des Bezuges der unbefristeten Invaliditätspension ohne Ausübung einer Beschäftigung nach der vorliegenden Aktenlage abzuweisen war.
Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG stellt unter anderem der Bezug von Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit – welcher nunmehr seit 01.10.2022 bei der BF vorliegt – einen Ausschlussgrund dar. Die BF steht auch in keinem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Das bedeutet für den zu beurteilenden Beschwerdefall, dass die Beschwerde schon allein auf Grund des Umstandes des Bezuges der unbefristeten Invaliditätspension ohne Ausübung einer Beschäftigung nach der vorliegenden Aktenlage abzuweisen war.
2 erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Paragraph 14, Absatz 2, erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Ad Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W217.2271500.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.