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§§ 127§§ 83§ 88§ 50§ 298§ 297§ 107§§ 15§§ 115RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.06.2023 GeschäftszahlW226 2210781-2 Spruch, W226 2210781-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§§ 127, 15, 127 St
GB (Vergehen des (versuchten) Diebstahls) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Am 24.11.2006 wurde die Probezeit auf insgesamt 5 Jahr verlängert und am 29.04.2010 die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.1) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,
Paragraphen 127, 15, 127, StGB (Vergehen des (versuchten) Diebstahls) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Am 24.11.2006 wurde die Probezeit auf insgesamt 5 Jahr verlängert und am 29.04.2010 die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF schuldig war, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar am 17.08.2004 in Pasching ein Paar Herrenschuhe im Wert € 59,99 weggenommen und am 12.07.2004 in XXXX 2 Stück Superkleber und eine Zange im Gesamtwert von € 9,97 wegzunehmen versucht hat und damit das Vergehen des Diebstahls und des versuchten Diebstahles erfüllte. Mildern wurde bei der Strafbemessung das Geständnis und der ordentliche Lebenswandel des BF berücksichtigt, erschwerend lag kein Umstand vor.Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF schuldig war, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar am 17.08.2004 in Pasching ein Paar Herrenschuhe im Wert € 59,99 weggenommen und am 12.07.2004 in römisch 40 2 Stück Superkleber und eine Zange im Gesamtwert von € 9,97 wegzunehmen versucht hat und damit das Vergehen des Diebstahls und des versuchten Diebstahles erfüllte. Mildern wurde bei der Strafbemessung das Geständnis und der ordentliche Lebenswandel des BF berücksichtigt, erschwerend lag kein Umstand vor. 2) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX ,
§§ 83Abs. 1, 229 Abs. 1, 141 Abs. 1 St
GB (Vergehen der Körperverletzung, der Urkundenunterdrückung und der Entwendung) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten verurteilt, die unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Am 24.11.2006 wurde die Probezeit auf 5 Jahre verlängert und am 07.10.2010 die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.2) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,
Paragraphen 83, Absatz eins, 229, Absatz eins, 141, Absatz eins, StGB (Vergehen der Körperverletzung, der Urkundenunterdrückung und der Entwendung) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten verurteilt, die unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Am 24.11.2006 wurde die Probezeit auf 5 Jahre verlängert und am 07.10.2010 die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen. Der zweiten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 30.03.2005 den XXXX durch Versetzen eines Schlages mit einem Tischtennisschläger ins Gesicht vorsätzlich am Körper leicht verletzt hat (blutende Rissquetschwunde mit Schwellung unter dem linken Auge). Zudem hat der BF am 04.04.2005 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich die amtlichen Kennzeichen, die für das Fahrzeug des XXXX ausgegeben waren, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie in Rechtsverkehr zum Beweis von Rechten, Rechtsverhältnissen oder Tatsachen gebraucht werden. Sowie am 06.04.2005 versucht hat, aus Unbesonnenheit und zur Befriedigung eines Gelüstes Sachen geringen Wertes mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Erschwerend wurden das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und eine Vorstrafe, mildernd das teilweise Geständnis, die Provokation und der geringe Schaden gewertet.Der zweiten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 30.03.2005 den römisch 40 durch Versetzen eines Schlages mit einem Tischtennisschläger ins Gesicht vorsätzlich am Körper leicht verletzt hat (blutende Rissquetschwunde mit Schwellung unter dem linken Auge). Zudem hat der BF am 04.04.2005 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich die amtlichen Kennzeichen, die für das Fahrzeug des römisch 40 ausgegeben waren, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie in Rechtsverkehr zum Beweis von Rechten, Rechtsverhältnissen oder Tatsachen gebraucht werden. Sowie am 06.04.2005 versucht hat, aus Unbesonnenheit und zur Befriedigung eines Gelüstes Sachen geringen Wertes mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Erschwerend wurden das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und eine Vorstrafe, mildernd das teilweise Geständnis, die Provokation und der geringe Schaden gewertet. 3) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX ,
§ 83Abs. 1 St
GB (Vergehen der Körperverletzung) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe zu XXXX im Ausmaß von 1 Monat verurteilt, die unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Am 24.11.2006 wurde die Probezeit auf 5 Jahre verlängert und am 19.05.2011 die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.3) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,
Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Vergehen der Körperverletzung) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe zu römisch 40 im Ausmaß von 1 Monat verurteilt, die unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Am 24.11.2006 wurde die Probezeit auf 5 Jahre verlängert und am 19.05.2011 die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen. Der dritten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 05.09.2005 in XXXX eine Person durch Versetzen von Faustschlägen gegen das Gesicht und gegen den Körper (Verletzung der Unterlippe, Kopfschmerzen und Schwellung im Bereich des Jochbogens) vorsätzlich am Körper leicht verletzt und an der Gesundheit geschädigt hat. Erschwerend wurde die Tatwiederholung und mildernd das Geständnis gewertet.Der dritten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 05.09.2005 in römisch 40 eine Person durch Versetzen von Faustschlägen gegen das Gesicht und gegen den Körper (Verletzung der Unterlippe, Kopfschmerzen und Schwellung im Bereich des Jochbogens) vorsätzlich am Körper leicht verletzt und an der Gesundheit geschädigt hat. Erschwerend wurde die Tatwiederholung und mildernd das Geständnis gewertet. 4) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF gemeinsam mit drei weiteren Angeklagten gemäß § 164 Abs. 2 und 4 StGB (Verbrechen der Hehlerei) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten verurteilt, die unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Am 10.03.2010 wurde die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.4) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF gemeinsam mit drei weiteren Angeklagten gemäß Paragraph 164, Absatz 2 und 4 StGB (Verbrechen der Hehlerei) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten verurteilt, die unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Am 10.03.2010 wurde die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen. Der vierten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 30.07.2006 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Sachen, die durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich durch Diebstahl oder durch Einbruch erlangt wurden, nämlich zwei Fahrräder in einem € 3.000,- nicht übersteigenden Wert, gekauft hat. Erschwerend wurden bei der Strafbemessung zwei einschlägige Vorstrafen, die Begehung einer strafbaren Handlung während offener Probezeit und mildernd das umfassende, reumütige Geständnis des BF gewertet.Der vierten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 30.07.2006 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Sachen, die durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich durch Diebstahl oder durch Einbruch erlangt wurden, nämlich zwei Fahrräder in einem € 3.000,- nicht übersteigenden Wert, gekauft hat. Erschwerend wurden bei der Strafbemessung zwei einschlägige Vorstrafen, die Begehung einer strafbaren Handlung während offener Probezeit und mildernd das umfassende, reumütige Geständnis des BF gewertet. 5) Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgericht XXXX vom XXXX , Zl. XXXX ,
§ 88Abs. 1 St
GB (Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung) zu einer Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen, je € 6,- (sohin gesamt € 360,-), im Nichteinbringungsfall zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. 5) Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgericht römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,
Paragraph 88, Absatz eins, StGB (Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung) zu einer Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen, je € 6,- (sohin gesamt € 360,-), im Nichteinbringungsfall zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Der fünften Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 26.04.2007 in XXXX bei der Fahrt durch Außerachtlassung der für den Straßenverkehr besonders gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit zu spät das verkehrsbedingte Anhalten des vor ihm gefahrenen PKWs bemerkte, sodass er mit seinem Fahrzeug auf das andere Fahrzeug auffuhr und dadurch der Lenker fahrlässig an der Gesundheit geschädigt wurde (Prellung der Halswirbelsäule). Der Sachschaden wurde vom Haftpflichtversicherer des BF zur Gänze beglichen, auch wurden die Schmerzensgeldansprüche des Geschädigten egalisiert. Mildernd war das Geständnis des BF bei der Polizei zu berücksichtigen, jedoch erschwerend zwei Vorstrafen des BF wegen Körperverletzung.Der fünften Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 26.04.2007 in römisch 40 bei der Fahrt durch Außerachtlassung der für den Straßenverkehr besonders gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit zu spät das verkehrsbedingte Anhalten des vor ihm gefahrenen PKWs bemerkte, sodass er mit seinem Fahrzeug auf das andere Fahrzeug auffuhr und dadurch der Lenker fahrlässig an der Gesundheit geschädigt wurde (Prellung der Halswirbelsäule). Der Sachschaden wurde vom Haftpflichtversicherer des BF zur Gänze beglichen, auch wurden die Schmerzensgeldansprüche des Geschädigten egalisiert. Mildernd war das Geständnis des BF bei der Polizei zu berücksichtigen, jedoch erschwerend zwei Vorstrafen des BF wegen Körperverletzung. 6) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX ,
§ 83Abs. 1 St
GB (Vergehen der Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten verurteilt. Der BF war von 12.05.2009 bis 03.06.2009 in Verwahrungs- und Untersuchungshaft und im Anschluss in Strafhaft, welche er am 12.08.2009 vollzogen hat.6) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,
Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Vergehen der Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten verurteilt. Der BF war von 12.05.2009 bis 03.06.2009 in Verwahrungs- und Untersuchungshaft und im Anschluss in Strafhaft, welche er am 12.08.2009 vollzogen hat. Der sechsten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 12.05.2009 in XXXX seine Gattin durch Faustschläge gegen Kopf und Körper am Körper verletzt hat, wodurch diese Abschürfungen am Ohr und Hämatome am linken Oberarm erlitt. Mildern wurde das Geständnis des BF, jedoch erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen und der rasche Rückfall des BF gewertet.Der sechsten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 12.05.2009 in römisch 40 seine Gattin durch Faustschläge gegen Kopf und Körper am Körper verletzt hat, wodurch diese Abschürfungen am Ohr und Hämatome am linken Oberarm erlitt. Mildern wurde das Geständnis des BF, jedoch erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen und der rasche Rückfall des BF gewertet. 7) Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX ,
§ 50Abs. 1 Z 1 Waff
G zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen zu je € 4,- (insgesamt somit € 360,-) und für den Fall deren Uneinbringlichkeit zu 45 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Der BF hat in XXXX am 21.09.2010, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie BF besessen.7) Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,
Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen zu je € 4,- (insgesamt somit € 360,-) und für den Fall deren Uneinbringlichkeit zu 45 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Der BF hat in römisch 40 am 21.09.2010, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie BF besessen. 8) Mit Urteil des Landes- und Schöffengerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX ,
§ 83Abs. 1 St
GB (Vergehen der Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt.8) Mit Urteil des Landes- und Schöffengerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,
Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Vergehen der Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt. Der achten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 03.03.2011 in XXXX eine Person durch Versetzen eines Faustschlages in Form einer Schwellung oberhalb des linken Auges und einer kleinen Wunde am Hinterkopf am Körper verletzt hat. Erschwerend wurden bei der Strafbemessung mehrere einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall und mildernd das Geständnis des BF gewertet.Der achten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 03.03.2011 in römisch 40 eine Person durch Versetzen eines Faustschlages in Form einer Schwellung oberhalb des linken Auges und einer kleinen Wunde am Hinterkopf am Körper verletzt hat. Erschwerend wurden bei der Strafbemessung mehrere einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall und mildernd das Geständnis des BF gewertet. 9) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX ,
§ 298Abs. 1 St
GB (Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung) und § 1 zweiter Fall NotzeichenG (Vergehen des Missbrauches von Notzeichen) zu einer Geldstrafe in der Höhe von 150 Tagessätzen zu je € 4,- (insgesamt somit € 600,-) verurteilt.9) Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,
Paragraph 298, Absatz eins, StGB (Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung) und Paragraph eins, zweiter Fall NotzeichenG (Vergehen des Missbrauches von Notzeichen) zu einer Geldstrafe in der Höhe von 150 Tagessätzen zu je € 4,- (insgesamt somit € 600,-) verurteilt. Der neunten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 26.12.2011 in XXXX dadurch, dass er den Polizeinotruf wählte und anzeigte, dass zwei bewaffnete und maskierte Männer das Wettbüro XXXX am XXXX überfallen, mithin einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten die Begehung einer Straftat, nämlich das Verbrechen des Raubes, wissentlich vortäuschte und durch eine falsche Notmeldung den Dienst einer der Rettung bei Unfällen dienenden Einrichtung in Anspruch nahm. Erschwerend wurden bei der Strafbemessung das Zusammentreffen zweier Vergehen und 7 Vorstrafen und mildernd kein Umstand gewertet.Der neunten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 26.12.2011 in römisch 40 dadurch, dass er den Polizeinotruf wählte und anzeigte, dass zwei bewaffnete und maskierte Männer das Wettbüro römisch 40 am römisch 40 überfallen, mithin einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten die Begehung einer Straftat, nämlich das Verbrechen des Raubes, wissentlich vortäuschte und durch eine falsche Notmeldung den Dienst einer der Rettung bei Unfällen dienenden Einrichtung in Anspruch nahm. Erschwerend wurden bei der Strafbemessung das Zusammentreffen zweier Vergehen und 7 Vorstrafen und mildernd kein Umstand gewertet. 10) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX ,
§ 297Abs. 1 2. Fall St
GB (Verbrechen der Verleumdung) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt.10) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,
Paragraph 297, Absatz eins, 2. Fall StGB (Verbrechen der Verleumdung) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt. Der zehnten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 13.11.2012 in XXXX durch die erhobene Behauptung „Die Lüge des Polizisten bezieht sich darauf, dass ich damals sehr wohl den Führerschein und den Zulassungsschein mit hatte und dem Polizisten auch übergeben habe, die beiden Dokumente führ ich in meiner Geldbörse immer mit“ einen Exekutivbeamten der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, ihn mithin einer von Amts wegen zu verfolgenden mit 1 Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt falsch verdächtigte, wobei der BF wusste, dass die Verdächtigung falsch gewesen ist. Erschwerend wurden eine einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall und mildernd kein Umstand gewertet.Der zehnten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 13.11.2012 in römisch 40 durch die erhobene Behauptung „Die Lüge des Polizisten bezieht sich darauf, dass ich damals sehr wohl den Führerschein und den Zulassungsschein mit hatte und dem Polizisten auch übergeben habe, die beiden Dokumente führ ich in meiner Geldbörse immer mit“ einen Exekutivbeamten der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, ihn mithin einer von Amts wegen zu verfolgenden mit 1 Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt falsch verdächtigte, wobei der BF wusste, dass die Verdächtigung falsch gewesen ist. Erschwerend wurden eine einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall und mildernd kein Umstand gewertet. 11) Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX ,
§ 127St
GB (Vergehen des Diebstahls) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen mit je € 4,- (neu bemessen am 10.03.2015) und im Uneinbringlichkeitsfalle zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Der BF hat am 23.08.2014 in XXXX im Geschäft XXXX ein Parfum im Wert von € 59,90 mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.11) Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,
Paragraph 127, StGB (Vergehen des Diebstahls) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen mit je € 4,- (neu bemessen am 10.03.2015) und im Uneinbringlichkeitsfalle zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Der BF hat am 23.08.2014 in römisch 40 im Geschäft römisch 40 ein Parfum im Wert von € 59,90 mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. 12) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX und Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgericht XXXX vom XXXX , Zl. XXXX (Aufhebung des Schuldspruch II. Vergehen des Diebstahls)
§ 107Abs. 1 und 2 St
GB (Vergehen der gefährlichen Drohung) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt.12) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 und Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgericht römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (Aufhebung des Schuldspruch römisch zwei. Vergehen des Diebstahls)
Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB (Vergehen der gefährlichen Drohung) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt. Der zwölften Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 23.05.2015 in einem Supermarkt nachdem ihm die Bezahlung von Zigaretten mit einem Gutschein von der Kassiererin untersagt wurde zu schreien begann und in weiterer Folge die Ehegattin des Geschäftsführers beschimpfte, sodass der Geschäftsführer den BF aus dem Geschäftslokal begleitete und ein Hausverbot aussprach. Der BF begab sich wiederum in das Geschäftslokal, beschimpfte und beleidigte erneut die Ehegattin des Geschäftsführers, sodass der Geschäftsführer den BF vor das Lokal schob. Daraufhin bedrohte der BF den Geschäftsführer unter Vorhalt eines aufgeklappten Taschenmessers durch die Äußerung „I stick di ab, i stich die ab!“ gefährlich mit dem Tod, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Bei der Strafzumessung war als erschwerend die erhebliche Vorstrafenbelastung und der rasche Rückfall nach der am XXXX erfolgten Verurteilung durch das Bezirksgericht XXXX zu berücksichtigen. Milderungsgründe lagen keine vor.Der zwölften Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 23.05.2015 in einem Supermarkt nachdem ihm die Bezahlung von Zigaretten mit einem Gutschein von der Kassiererin untersagt wurde zu schreien begann und in weiterer Folge die Ehegattin des Geschäftsführers beschimpfte, sodass der Geschäftsführer den BF aus dem Geschäftslokal begleitete und ein Hausverbot aussprach. Der BF begab sich wiederum in das Geschäftslokal, beschimpfte und beleidigte erneut die Ehegattin des Geschäftsführers, sodass der Geschäftsführer den BF vor das Lokal schob. Daraufhin bedrohte der BF den Geschäftsführer unter Vorhalt eines aufgeklappten Taschenmessers durch die Äußerung „I stick di ab, i stich die ab!“ gefährlich mit dem Tod, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Bei der Strafzumessung war als erschwerend die erhebliche Vorstrafenbelastung und der rasche Rückfall nach der am römisch 40 erfolgten Verurteilung durch das Bezirksgericht römisch 40 zu berücksichtigen. Milderungsgründe lagen keine vor. 13) Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgericht XXXX vom XXXX , Zl. XXXX ,
§ 127St
GB (Vergehen des Diebstahls) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je € 4,00 und im Uneinbringlichkeitsfalle 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Zugrunde liegt, dass der BF am 11.12.2015 im Geschäft XXXX in XXXX zwei Packungen Stremel Lachs im Wert von € 5,16 mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und hat hierdurch das Vergehen des Diebstahles begangen. Bei der Strafbemessung waren das Geständnis und die Tatsache, dass aus der Tat kein Schaden entstanden ist, als mildern zu berücksichtigen, wogegen vier einschlägige Vorstrafen als erschwerend ins Gewicht fielen.13) Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgericht römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,
Paragraph 127, StGB (Vergehen des Diebstahls) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je € 4,00 und im Uneinbringlichkeitsfalle 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Zugrunde liegt, dass der BF am 11.12.2015 im Geschäft römisch 40 in römisch 40 zwei Packungen Stremel Lachs im Wert von € 5,16 mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und hat hierdurch das Vergehen des Diebstahles begangen. Bei der Strafbemessung waren das Geständnis und die Tatsache, dass aus der Tat kein Schaden entstanden ist, als mildern zu berücksichtigen, wogegen vier einschlägige Vorstrafen als erschwerend ins Gewicht fielen. 14) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX ,
§§ 15, 127, 107 Abs. 1 St
GB (Vergehen des versuchten Diebstahls und der gefährlichen Drohung) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt. 14) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,
Paragraphen 15, 127, 107, Absatz eins, StGB (Vergehen des versuchten Diebstahls und der gefährlichen Drohung) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt. Der vierzehnten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 04.10.2016 in XXXX , eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Flasche Whiskey im Verkaufswert von € 23,99 mit dem Vorsatz wegzunehmen und sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern versuchte. Zudem hat der BF am 26.05.2017 in JA XXXX einen Justizwachebeamten durch die Äußerung „Ich kenne das Kennzeichen deines Pkw und deines Motorrads. Ich habe einen Freund beauftragt, der deine Adresse kennt und dein Leben wird genau so schwarz enden wie dein Motorrad. Du bist jetzt bereits tot!“ gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Erschwerend wurden zahlreiche einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von zwei Vergehen und mildernd der teilweise Versuch sowie teilweise geständig war gewertet.Der vierzehnten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 04.10.2016 in römisch 40 , eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Flasche Whiskey im Verkaufswert von € 23,99 mit dem Vorsatz wegzunehmen und sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern versuchte. Zudem hat der BF am 26.05.2017 in JA römisch 40 einen Justizwachebeamten durch die Äußerung „Ich kenne das Kennzeichen deines Pkw und deines Motorrads. Ich habe einen Freund beauftragt, der deine Adresse kennt und dein Leben wird genau so schwarz enden wie dein Motorrad. Du bist jetzt bereits tot!“ gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Erschwerend wurden zahlreiche einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von zwei Vergehen und mildernd der teilweise Versuch sowie teilweise geständig war gewertet. 15) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX ,
§§ 115Abs. 1, 117 Abs. 2 St
GB (Vergehen der Beleidigung) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten verurteilt.15) Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,
Paragraphen 115, Absatz eins, 117, Absatz 2, StGB (Vergehen der Beleidigung) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten verurteilt. Der fünfzehnten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF als Insasse der Justizanstalt XXXX am 08.08.2018 nach dem Einlass in den Spazierhof auf einen anderen Insassen der Justizanstalt losgehen wollte, sehr aggressiv war, versuchte mit Fäusten auf diesen loszugehen und vom Justizwachebeamten sodann vorerst aufgefordert wurde, sein Verhalten zu unterlassen. Dieser Aufforderung kam der BF nicht nach und wurde noch lauter, weshalb er angewiesen wurde in seine Abteilung zurückzugehen. Daraufhin beschimpfte der äußerst aggressive BF den Justizwachebeamten, während der Ausübung seines Amtes oder Dienstes vor mehreren Leuten durch die mehrfach lautstark geäußerten Worte „Arschloch“ und „Wichser“. Dadurch bekundete der BF seine Missachtung dem Justizwachebeamten gegenüber und beschimpfte ihn unflätig. Die Worte „Arschloch“ und „Wichser“ wurden vom Justizwachebeamten auch als Beleidigung und Beschimpfung empfunden. Bei der Strafzumessung war mildern nichts zu berücksichtigen, erschwerend fielen aber die 14 Vorstrafen ins Gewicht.Der fünfzehnten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF als Insasse der Justizanstalt römisch 40 am 08.08.2018 nach dem Einlass in den Spazierhof auf einen anderen Insassen der Justizanstalt losgehen wollte, sehr aggressiv war, versuchte mit Fäusten auf diesen loszugehen und vom Justizwachebeamten sodann vorerst aufgefordert wurde, sein Verhalten zu unterlassen. Dieser Aufforderung kam der BF nicht nach und wurde noch lauter, weshalb er angewiesen wurde in seine Abteilung zurückzugehen. Daraufhin beschimpfte der äußerst aggressive BF den Justizwachebeamten, während der Ausübung seines Amtes oder Dienstes vor mehreren Leuten durch die mehrfach lautstark geäußerten Worte „Arschloch“ und „Wichser“. Dadurch bekundete der BF seine Missachtung dem Justizwachebeamten gegenüber und beschimpfte ihn unflätig. Die Worte „Arschloch“ und „Wichser“ wurden vom Justizwachebeamten auch als Beleidigung und Beschimpfung empfunden. Bei der Strafzumessung war mildern nichts zu berücksichtigen, erschwerend fielen aber die 14 Vorstrafen ins Gewicht. 16) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX ,
§ 127St
GB (Vergehen des Diebstahls) zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätze zu je € 4,- (gesamt € 800,-) verurteilt. Zugrunde liegt der sechszehnten Verurteilung, dass der BF am 03.06.2019 in XXXX fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Pocketbike samt Zubehör im Gesamtwert von € 939,- mit Bereicherungsvorsatz weggenommen hat, wodurch der Firma „ XXXX “ ein Schaden entstanden ist. Bei der Strafzumessung war mildernd kein Umstand, hingegen erschwerend waren die 15 Vorstrafen, davon 6 einschlägig, zu berücksichtigen.16) Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,
Paragraph 127, StGB (Vergehen des Diebstahls) zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätze zu je € 4,- (gesamt € 800,-) verurteilt. Zugrunde liegt der sechszehnten Verurteilung, dass der BF am 03.06.2019 in römisch 40 fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Pocketbike samt Zubehör im Gesamtwert von € 939,- mit Bereicherungsvorsatz weggenommen hat, wodurch der Firma „ römisch 40 “ ein Schaden entstanden ist. Bei der Strafzumessung war mildernd kein Umstand, hingegen erschwerend waren die 15 Vorstrafen, davon 6 einschlägig, zu berücksichtigen. Aufgrund des bisher vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens und seier unveränderten persönlichen Situation ist zu prognostizieren, dass dier in Zukunft neuerlich Straftaten insbesondere im Vermögenskriminalitätsbereich aber auch im Bereich der körperlichen Unversehrtheit begehen wird. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen. Es wird festgestellt, dass der BF Alkohol trinkt und nicht in einer derzeitigen Therapie ist. 1.3.
- Das Bundesamt leitete das gegenständliche Statusaberkennungsverfahren aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen in Zusammenschau mit der geänderten Lage im Herkunftsstaat des BF ein. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem BF der ihm mit Bescheid zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt sowie festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, es wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Außerdem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.1.3.
- Das Bundesamt leitete das gegenständliche Statusaberkennungsverfahren aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen in Zusammenschau mit der geänderten Lage im Herkunftsstaat des BF ein. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem BF der ihm mit Bescheid zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt sowie festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, es wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Außerdem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. 1.3.
- Der BF ist seit ca. XXXX mit XXXX , geb. XXXX nach islamischen Ritus verheiratet und hat mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen volljährigen Sohn namens XXXX , geboren am XXXX . Der BF lebt mit seiner Ehefrau und seinem Sohn im gemeinsamen Haushalt in XXXX . Seiner Ehefrau und seinem Sohn wurde im Familienverfahren der Asylstatus zuerkannt. Sie sind ebenfalls russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Der Sohn des BF wurde im Jahr 2019 vom Landesgericht XXXX wegen Gefährlicher Drohung, versuchter Nötigung und Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Seinem Sohn wurde rechtskräftig in
- Instanz der Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, keine Aufenthaltsberechtigung Besonderer Schutz erteilt und ihm die Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 AsylG 2005 erteilt. Seine Frau ist weiterhin asylberechtigt im Bundesgebiet.1.3.
- Der BF ist seit ca. römisch 40 mit römisch 40 , geb. römisch 40 nach islamischen Ritus verheiratet und hat mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen volljährigen Sohn namens römisch 40 , geboren am römisch 40 . Der BF lebt mit seiner Ehefrau und seinem Sohn im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Seiner Ehefrau und seinem Sohn wurde im Familienverfahren der Asylstatus zuerkannt. Sie sind ebenfalls russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Der Sohn des BF wurde im Jahr 2019 vom Landesgericht römisch 40 wegen Gefährlicher Drohung, versuchter Nötigung und Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Seinem Sohn wurde rechtskräftig in
- Instanz der Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, keine Aufenthaltsberechtigung Besonderer Schutz erteilt und ihm die Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt. Seine Frau ist weiterhin asylberechtigt im Bundesgebiet. 1.3.
- Der BF bezog Anfang 2005 Leistungen aus der Grundversorgung, danach lebte er von Sozialleistungen (Notstandshilfe/Überbrückungshilfe, Arbeitslosengeldbezug, Krankenstand) und war zeitweise erwerbstätig oder auch in Haft. Der BF war im Mai 2004 in Untersuchungshaft und verbüßte sodann 2009 eine 3-monatige, 2011 eine 3-monatige, 2013 eine 6-monatige, 2017 eine 6-monatige, 2018 eine 6-monatige und zuletzt 2020 eine 2-monatige Haftstrafe; insgesamt war der BF in seinem 18-jährigen Aufenthalt ca. 27 Monate in Haft. In den Jahren 2008, 2009, 2011, 2014, 2015, 2016 war der BF tageweise unter Freiheitsentzug in verschiedenen Polizeianhaltezentren. Dazwischen lebte der BF immer wieder bei seiner Ehefrau und seinem Sohn in XXXX , wo er bereits seit Ende Dezember 2006 fast durchgehend seinen Hauptwohnsitz gemeldet hat. Seine Ehefrau ist erwerbstätig als Supermarktkassiererin und sein Sohn arbeitet bei BMW und studiert Wirtschaftswissenschaften an der Universität in XXXX . 1.3.
- Der BF bezog Anfang 2005 Leistungen aus der Grundversorgung, danach lebte er von Sozialleistungen (Notstandshilfe/Überbrückungshilfe, Arbeitslosengeldbezug, Krankenstand) und war zeitweise erwerbstätig oder auch in Haft. Der BF war im Mai 2004 in Untersuchungshaft und verbüßte sodann 2009 eine 3-monatige, 2011 eine 3-monatige, 2013 eine 6-monatige, 2017 eine 6-monatige, 2018 eine 6-monatige und zuletzt 2020 eine 2-monatige Haftstrafe; insgesamt war der BF in seinem 18-jährigen Aufenthalt ca. 27 Monate in Haft. In den Jahren 2008, 2009, 2011, 2014, 2015, 2016 war der BF tageweise unter Freiheitsentzug in verschiedenen Polizeianhaltezentren. Dazwischen lebte der BF immer wieder bei seiner Ehefrau und seinem Sohn in römisch 40 , wo er bereits seit Ende Dezember 2006 fast durchgehend seinen Hauptwohnsitz gemeldet hat. Seine Ehefrau ist erwerbstätig als Supermarktkassiererin und sein Sohn arbeitet bei BMW und studiert Wirtschaftswissenschaften an der Universität in römisch 40 . Der BF war zum Teil nur einzelne Tage oder als geringfügig beschäftigter Arbeiter erwerbstätig. Er verfügte über etwas längere Anstellungen (mehr als 1 Monat) bei: XXXX als Arbeiter von 22.09.2008 bis 16.11.2008; XXXX von 16.08.2016 bis 21.11.2016, von 13.09.2017 bis 16.01.2018 und von 21.09.2018 bis 18.10.2018 als (geringfügiger) Arbeiter; XXXX von 06.11.2018 bis 05.06.2019 als Arbeiter; XXXX von 02.07.2019 bis 23.08.2019 und von 28.08.2019 bis 20.11.2019 als Arbeiter; XXXX von 01.07.2021 bis 06.08.2021 als Arbeiter. Zuletzt arbeitete der BF auch bei dem Leasingunternehmen XXXX als Arbeiter (von 11.04.2022 bis 12.12.2022). Seit 02.01.2023 arbeitet der BF bei XXXX (seit Jänner 2023) als Leiharbeiter in einem Lager von C&A in XXXX . Seine Dienstverhältnisse endeten jeweils unter einem Jahr und war er zum Entscheidungspunkt insgesamt ca. 36 Monate (3 Jahre) teilweise nur geringfügig erwerbstätig. Er war und ist nicht nachhaltig am Arbeitsmarkt integriert.Der BF war zum Teil nur einzelne Tage oder als geringfügig beschäftigter Arbeiter erwerbstätig. Er verfügte über etwas längere Anstellungen (mehr als 1 Monat) bei: römisch 40 als Arbeiter von 22.09.2008 bis 16.11.2008; römisch 40 von 16.08.2016 bis 21.11.2016, von 13.09.2017 bis 16.01.2018 und von 21.09.2018 bis 18.10.2018 als (geringfügiger) Arbeiter; römisch 40 von 06.11.2018 bis 05.06.2019 als Arbeiter; römisch 40 von 02.07.2019 bis 23.08.2019 und von 28.08.2019 bis 20.11.2019 als Arbeiter; römisch 40 von 01.07.2021 bis 06.08.2021 als Arbeiter. Zuletzt arbeitete der BF auch bei dem Leasingunternehmen römisch 40 als Arbeiter (von 11.04.2022 bis 12.12.2022). Seit 02.01.2023 arbeitet der BF bei römisch 40 (seit Jänner 2023) als Leiharbeiter in einem Lager von C&A in römisch 40 . Seine Dienstverhältnisse endeten jeweils unter einem Jahr und war er zum Entscheidungspunkt insgesamt ca. 36 Monate (3 Jahre) teilweise nur geringfügig erwerbstätig. Er war und ist nicht nachhaltig am Arbeitsmarkt integriert. 1.3.
- Der BF besuchte während seines Aufenthaltes in Österreich vereinzelt Deutschkurse, absolvierte aber keine Deutsch- oder Integrationsprüfung Außerdem machte er den Vorbereitungskurs für den Taxischein und Kurse bei XXXX . Er ist nicht Mitglied in einem Verein, auch nicht ehrenamtlich tätig noch geht er regelmäßig sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach. Der BF hat gute Deutschkenntnisse und die mündlichen Verhandlungen konnten größtenteils in deutscher Sprache durchgeführt werden.1.3.
- Der BF besuchte während seines Aufenthaltes in Österreich vereinzelt Deutschkurse, absolvierte aber keine Deutsch- oder Integrationsprüfung Außerdem machte er den Vorbereitungskurs für den Taxischein und Kurse bei römisch 40 . Er ist nicht Mitglied in einem Verein, auch nicht ehrenamtlich tätig noch geht er regelmäßig sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach. Der BF hat gute Deutschkenntnisse und die mündlichen Verhandlungen konnten größtenteils in deutscher Sprache durchgeführt werden. Der BF ist weiterhin mit den tschetschenischen Gebräuchen und Werten vertraut. Er ist sowohl in der „tschetschenischen Community“ verankert, konnte sich aber auch einen Freundeskreis außerhalb des tschetschenischen Umfelds aufbauen, die er in der Freizeit trifft und besucht. Der BF wünscht sich eine tschetschenische Staatsbürgerschaft. Sonstige Familienangehörigen oder Verwandte hat der BF im Bundesgebiet nicht. Der BF verfügt über mehr als € 20.000 an Barmittel und hat keine Schulden.“ In rechtlicher Hinsicht begründete das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung vom 17.01.2023 in Bezug auf die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot dahingehend, dass der Beschwerdeführer insgesamt 16 Vorstrafen aufweise, darunter auch solche, die eine Verurteilung im Sinn des § 53 Abs. 3 Ziffer 1 FPG darstellen würden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigte, dass der BF verheiratet ist und im Bundesgebiet mit seiner Ehefrau nach islamischem Ritus und seinem volljährigen Sohn in einem gemeinsamen Haushalt lebt, weshalb ein schützenswertes Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK angenommen wurde. Der Eingriff in dieses Recht auf Familienleben sei jedoch verhältnismäßig, da der BF wiederholt strafffällig geworden sei und immer wieder über insgesamt 26 Monate in Haft gewesen sei. Trotz seines rechtmäßigen Aufenthalts in der Dauer von 18 Jahren sei auf Grund der 16 Verurteilungen und Straftaten gegen Leib und Leben, einmal auch gegen seine eigene Ehegattin, sowie gegen das Vermögen der Eingriff gerechtfertigt. Es würde besonders schwer wiegen, dass der BF immer wieder sich über bestehende Regeln und Gesetze vorsätzlich hinwegsetze und mehrmals Personen am Körper verletzt oder auch Menschen mit dem Umbringen bedroht und damit gefährliche Drohungen ausgesprochen habe. Der BF habe ein aufgeklapptes Taschenmesser als Waffe benützt und sei im Besitz einer Schusswaffe gewesen, trotz Verspüren des Haftübels habe er sein delinquentes Verhalten fortgesetzt und sei insgesamt 26 Monate in Haft gewesen. In rechtlicher Hinsicht begründete das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung vom 17.01.2023 in Bezug auf die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot dahingehend, dass der Beschwerdeführer insgesamt 16 Vorstrafen aufweise, darunter auch solche, die eine Verurteilung im Sinn des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 1 FPG darstellen würden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigte, dass der BF verheiratet ist und im Bundesgebiet mit seiner Ehefrau nach islamischem Ritus und seinem volljährigen Sohn in einem gemeinsamen Haushalt lebt, weshalb ein schützenswertes Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK angenommen wurde. Der Eingriff in dieses Recht auf Familienleben sei jedoch verhältnismäßig, da der BF wiederholt strafffällig geworden sei und immer wieder über insgesamt 26 Monate in Haft gewesen sei. Trotz seines rechtmäßigen Aufenthalts in der Dauer von 18 Jahren sei auf Grund der 16 Verurteilungen und Straftaten gegen Leib und Leben, einmal auch gegen seine eigene Ehegattin, sowie gegen das Vermögen der Eingriff gerechtfertigt. Es würde besonders schwer wiegen, dass der BF immer wieder sich über bestehende Regeln und Gesetze vorsätzlich hinwegsetze und mehrmals Personen am Körper verletzt oder auch Menschen mit dem Umbringen bedroht und damit gefährliche Drohungen ausgesprochen habe. Der BF habe ein aufgeklapptes Taschenmesser als Waffe benützt und sei im Besitz einer Schusswaffe gewesen, trotz Verspüren des Haftübels habe er sein delinquentes Verhalten fortgesetzt und sei insgesamt 26 Monate in Haft gewesen.
- Am 17.03.2023, somit nur 2 Monate nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde im Aberkennungsverfahren, stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Der BF selbst führte in diesem Antragformular (AS 8) aus, bisher einmal strafrechtlich verurteilt worden zu sein, er sei seit 2004 in Österreich durchgängig aufhältig und seit 2016 laufend beschäftigt. Seine Deutschkenntnisse seien sehr gut, er habe seine Familie in Österreich und sei „vollständig in Österreich integriert“.
- Am 17.03.2023, somit nur 2 Monate nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde im Aberkennungsverfahren, stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Der BF selbst führte in diesem Antragformular (AS 8) aus, bisher einmal strafrechtlich verurteilt worden zu sein, er sei seit 2004 in Österreich durchgängig aufhältig und seit 2016 laufend beschäftigt. Seine Deutschkenntnisse seien sehr gut, er habe seine Familie in Österreich und sei „vollständig in Österreich integriert“.
- Mit Bescheid vom 20.04.2023, Zl. 740218500-230577639, zugestellt am 03.05.2023, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 58 Abs. 10 AsylG zurück. Begründend stützte sich die belangte Behörde darauf, dass seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2023 keine maßgebliche Änderung eingetreten sei.
- Mit Bescheid vom 20.04.2023, Zl. 740218500-230577639, zugestellt am 03.05.2023, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurück. Begründend stützte sich die belangte Behörde darauf, dass seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2023 keine maßgebliche Änderung eingetreten sei.
- Am 26.05.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde, worin folgendes ausgeführt wurde: Der BF lebe schon seit Jahren in völlig geordneten Verhältnissen, sei seit seiner letzten strafrechtlichen Verurteilung im August 2017 komplett unbescholten und sei mit seiner Familie in Österreich stark integriert. Der BF habe also einen kompletten Wandel durchgemacht und achte die österreichische Rechtsordnung nun vollständig. Er habe einen großen Freundeskreis und sei in der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich fest verwurzelt und integriert. Der BF sei in den letzten 6 Jahren überwiegend in aufrechten Beschäftigungsverhältnissen gewesen und könne sich und seiner Familie mit seinem Einkommen einen gesicherten Lebensunterhalt schaffen. Eine Rückkehr nach Tschetschenien und in die Russische Föderation sei komplett unmöglich, da er sofort in die tschetschenischen Truppenverbände eingezogen und im Krieg in der Ukraine verheizt werden würde. Es müsse daher positiv über den Antrag nach § 55 AsylG entschieden werden.
- Am 26.05.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde, worin folgendes ausgeführt wurde: Der BF lebe schon seit Jahren in völlig geordneten Verhältnissen, sei seit seiner letzten strafrechtlichen Verurteilung im August 2017 komplett unbescholten und sei mit seiner Familie in Österreich stark integriert. Der BF habe also einen kompletten Wandel durchgemacht und achte die österreichische Rechtsordnung nun vollständig. Er habe einen großen Freundeskreis und sei in der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich fest verwurzelt und integriert. Der BF sei in den letzten 6 Jahren überwiegend in aufrechten Beschäftigungsverhältnissen gewesen und könne sich und seiner Familie mit seinem Einkommen einen gesicherten Lebensunterhalt schaffen. Eine Rückkehr nach Tschetschenien und in die Russische Föderation sei komplett unmöglich, da er sofort in die tschetschenischen Truppenverbände eingezogen und im Krieg in der Ukraine verheizt werden würde. Es müsse daher positiv über den Antrag nach Paragraph 55, AsylG entschieden werden.
- Am 13.06.2023 legte die belangte Behörde die fristgerecht erstattete Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer lebt seit 2004 im Bundesgebiet, seit 13.09.2004 bis zur Aberkennungsentscheidung des BVwG vom 17.01.2023 als Asylberechtigter. Gegen den Beschwerdeführer liegt seit dieser Entscheidung vom 17.01.2023 eine aufrechte Rückkehrentscheidung vor, welcher der Beschwerdeführer nicht nachkommt, ebenso ein Einreiseverbot. 1.
- Zur Begründung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK brachte der Beschwerdeführer zusammenschauend keine Beweismittel bei, die aus einem Zeitraum nach dem abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2023 datieren. 1.
- Zur Begründung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK brachte der Beschwerdeführer zusammenschauend keine Beweismittel bei, die aus einem Zeitraum nach dem abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2023 datieren. 1.
- Zwischen dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2023 und der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides liegen knapp 3 Monate. 1.
- Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers hat seit Rechtskraft der erlassenen Rückkehrentscheidung keine wesentliche Änderung erfahren. Aus dem Antragvorbringen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG geht im Vergleich zur Rückkehrentscheidung vom 17.01.2023 kein geänderter Sachverhalt hervor, der eine neue oder ergänzende Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht.1.
- Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers hat seit Rechtskraft der erlassenen Rückkehrentscheidung keine wesentliche Änderung erfahren. Aus dem Antragvorbringen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG geht im Vergleich zur Rückkehrentscheidung vom 17.01.2023 kein geänderter Sachverhalt hervor, der eine neue oder ergänzende Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellung zum Aberkennungsverfahren, der Rechtskraft insbesondere der Rückkehrentscheidung und zum Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.20232.
- Die Feststellung zum Aberkennungsverfahren, der Rechtskraft insbesondere der Rückkehrentscheidung und zum Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2023 2.
- Der Zeitraum zwischen Abschluss des Aberkennungsverfahrens und der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags ergibt sich evident aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts und dem Antrag. 2.
- Die Feststellung, wonach aus dem Antragsvorbringen keine maßgebliche Sachverhaltsänderung seit Rechtskraft der erlassenen Rückkehrentscheidung hervorgeht, basiert auf einem Vergleich des Vorbringens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.
- Aus dem Erkenntnis ergibt sich eine umfassende Auseinandersetzung mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Erkrankung und seiner familiären Situation. 2.
- Sofern der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeausführungen vermeint, dass er seit Jahren in völlig geordneten Lebensverhältnissen lebe und seit seiner letzten strafrechtlichen Verurteilung im August 2017 komplett unbescholten sei, ist zu bemerken, dass dieses Vorbringen an der Realität vorbeigeht, wie sich aus der genannten Entscheidung des BVwG vom 17.01.2023 und aus dem aktuellen Strafregisterauszug ergibt. Keinesfalls ist der BF seit dem Jahr 2017 unbescholten geblieben, vielmehr reihten sich auch die angeführten Entscheidungen des BG XXXX vom XXXX und des BG XXXX vom XXXX in die lange Liste der Vorstrafen ein. Dass sich an den Feststellungen und beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2023 in Bezug auf Aufenthalte in Justizanstalten und die nur geringe Erwerbstätigkeit eine gravierende Änderung ergeben hätte, ist schlichtweg nicht belegt und kann somit von einem „kompletten Wandel“ und einer vollständigen Achtung der österreichischen Rechtsordnung keinesfalls ausgegangen werden. Der gegenständliche Antrag dient somit erkennbar primär dem Zweck, die inhaltliche Entscheidung des BVwG vom 17.01.2023 in Bezug auf die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen. 2.
- Sofern der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeausführungen vermeint, dass er seit Jahren in völlig geordneten Lebensverhältnissen lebe und seit seiner letzten strafrechtlichen Verurteilung im August 2017 komplett unbescholten sei, ist zu bemerken, dass dieses Vorbringen an der Realität vorbeigeht, wie sich aus der genannten Entscheidung des BVwG vom 17.01.2023 und aus dem aktuellen Strafregisterauszug ergibt. Keinesfalls ist der BF seit dem Jahr 2017 unbescholten geblieben, vielmehr reihten sich auch die angeführten Entscheidungen des BG römisch 40 vom römisch 40 und des BG römisch 40 vom römisch 40 in die lange Liste der Vorstrafen ein. Dass sich an den Feststellungen und beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2023 in Bezug auf Aufenthalte in Justizanstalten und die nur geringe Erwerbstätigkeit eine gravierende Änderung ergeben hätte, ist schlichtweg nicht belegt und kann somit von einem „kompletten Wandel“ und einer vollständigen Achtung der österreichischen Rechtsordnung keinesfalls ausgegangen werden. Der gegenständliche Antrag dient somit erkennbar primär dem Zweck, die inhaltliche Entscheidung des BVwG vom 17.01.2023 in Bezug auf die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte. 3.
- Gemäß § 55 Abs. 1 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.
- Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. 3.
- Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). 3.
- Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444, VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/0002).Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444, VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/0002). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0102). (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/22/0240).Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides vergleiche VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat vergleiche VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0102). (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/22/0240). Vorliegend wurde mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2023 u.a. die mit Bescheid vom 11.10.2018 gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist. 3.
- Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren (vgl. VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Art. 8 MRK erforderlich macht (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).3.
- Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren vergleiche VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Artikel 8, MRK erforderlich macht vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). 3.4.
- Wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausführte, lag zwischen dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids (20.04.2023) und dem am 17.01.2023 in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts nur ein sehr kurzer Zeitraum (von 3 Monaten), sodass angesichts der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach selbst ein "relativ geringer zeitlicher Abstand" von ungefähr zwei Jahren, aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf, für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellt, in der wesentlich kürzeren Zeitspanne von 3 Monaten (für sich alleine) keine Sachverhaltsänderung zu erblicken ist. Auch darüber hinaus sind keine Elemente hervorgekommen, die eine solche wesentliche Sachverhaltsänderung bewirken hätten können: 3.
- Zutreffend hat die belangte Behörde auf Basis der Antragsbegründung des Beschwerdeführers resümiert, dass er diese Zeitspanne (von 3 Monaten) nicht für eine vertiefende Integration genutzt hat, und sowohl seine Vorstrafen, als auch die Umstände seiner Lebensführung unverändert sind. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ließ sich im Entscheidungszeitpunkt schon insofern kein maßgeblich neuer Sachverhalt gewinnen. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt enthält im gegenständlichen Verfahren die Antragsbegründung auch darüber hinaus keine konkreten Anhaltspunkte für entscheidungsrelevante neue Tatsachen, die nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2023 eingetreten sind, wobei hinsichtlich der integrativen Leistungen des Beschwerdeführers bisher auch keine außergewöhnliche Konstellation erkannt wurde (vgl. dazu etwa VwGH 05.06.2019, Zl. Ra 2019/18/0078-7; VwGH 21.04.2021, Zl. Ra 2021/14/0109-6).Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt enthält im gegenständlichen Verfahren die Antragsbegründung auch darüber hinaus keine konkreten Anhaltspunkte für entscheidungsrelevante neue Tatsachen, die nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2023 eingetreten sind, wobei hinsichtlich der integrativen Leistungen des Beschwerdeführers bisher auch keine außergewöhnliche Konstellation erkannt wurde vergleiche dazu etwa VwGH 05.06.2019, Zl. Ra 2019/18/0078-7; VwGH 21.04.2021, Zl. Ra 2021/14/0109-6). Das Familienleben, die Krankheit des Beschwerdeführers, die Integrationsschritte wurden bereits im Vorverfahren berücksichtigt. Im gegenständlichen Verfahren werden hauptsächlich die Sachverhalte geschildert, die bereits im Vorverfahren bestanden haben und auch berücksichtigt wurden. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK somit zu Recht gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurück.Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK somit zu Recht gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurück. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage (sowie der Beschwerde) klar.Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage (sowie der Beschwerde) klar. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich vielmehr auf die im vorliegenden Fall auf die ständige, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gestützt und diese Entscheidung damit begründet. Im Wesentlichen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf folgende Judikatur stützen:Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich vielmehr auf die im vorliegenden Fall auf die ständige, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gestützt und diese Entscheidung damit begründet. Im Wesentlichen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf folgende Judikatur stützen: VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0102, VwGH 28.02.2022, Ra 2021/22/0240, VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/
- Zudem insbesondere VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, VwGH 09.09.2010, 2010/22/0092 und VwGH 10.04.2014, 2011/22/
- European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W226.2210781.2.00