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{'item': 'W228 2269278-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.06.2023 GeschäftszahlW228 2269278-1 Spruch, , W228 2269278-1/9E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 26.05.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SVNr: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse vom 05.01.2023, in der Fassung der BVE vom 21.03.2023, GZ: XXXX , nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von römisch 40 , SVNr: römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse vom 05.01.2023, in der Fassung der BVE vom 21.03.2023, GZ: römisch 40 , nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG teilweise stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung wird dahingehend abgeändert, dass von 09.01.2023 bis 29.01.2023 Nachsicht gewährt wird. Die Sperre umfasst daher den Zeitraum 19.12.2022 bis 08.01.2023.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG teilweise stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung wird dahingehend abgeändert, dass von 09.01.2023 bis 29.01.2023 Nachsicht gewährt wird. Die Sperre umfasst daher den Zeitraum 19.12.2022 bis 08.01.2023. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.05.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG , da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.05.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG , da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W228.2269278.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.