← Österreich

{'item': 'W231 2155071-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.06.2023 GeschäftszahlW231 2155071-2 Spruch, W231 2155071-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Vorverfahren:römisch eins.
  2. Vorverfahren: I.1.
  3. Der Beschwerdeführer (in Folge: „BF“), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 29.06.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er mit einer Furcht vor den Taliban. Diese hätten ihn und seine (mitgereiste) Mutter bedroht.römisch eins.1.
  4. Der Beschwerdeführer (in Folge: „BF“), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 29.06.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er mit einer Furcht vor den Taliban. Diese hätten ihn und seine (mitgereiste) Mutter bedroht. I.1.
  5. Mit Bescheid vom 22.03.2017 wies die Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 (Spruchpunkt II.) ab und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 (Spruchpunkt III). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.römisch eins.1.
  6. Mit Bescheid vom 22.03.2017 wies die Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 (Spruchpunkt römisch drei). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. I.1.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und legte in weiterer Folge zusätzliche Integrationsunterlagen vor.römisch eins.1.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und legte in weiterer Folge zusätzliche Integrationsunterlagen vor. Nach Durchführung zweier mündlicher Beschwerdeverhandlungen am 14.02.2018 und 20.03.2019 wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2019, GZ: W126 2155071-1/24E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Ferner wurde festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem BF gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Nach Durchführung zweier mündlicher Beschwerdeverhandlungen am 14.02.2018 und 20.03.2019 wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2019, GZ: W126 2155071-1/24E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Ferner wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem BF gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Begründend führte das erkennende Gericht gem. § 3 AsylG 2005 aus, dass eine asylrelevante Bedrohung bzw. Verfolgung des BF im individuellen Fall nicht dargetan werden konnte. Es sei im Verfahren nicht hervorgekommen, dass eine konkrete Bedrohung des BF durch die Taliban oder sonstige Verfolger vorliege. Hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz gem. § 8 AslyG 2005 seien die Voraussetzung ebenfalls nicht gegeben. Da der BF aber über ein schützenswertes Familienleben zu seiner Mutter, der in Österreich subsidiärer Schutz und ein entsprechendes Aufenthaltsrecht bis zum 19.12.2020 gewährt wurden, aufwies, wurde nach erfolgter Interessenabwägung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig sei. Zwar sei der BF bereits volljährig, sodass nicht ipso iure ein Familienleben angenommen werden könne, jedoch lebe der BF mit seiner Mutter zusammen in einer privaten Unterkunft und unterstützte sie im Alltag, insbesondere im Haushalt. Aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes (psychische Probleme, anhaltende Kopfschmerzen und Schlafstörungen) sei seine Mutter auf die Unterstützung des BF angewiesen. Neben diesem Abhängigkeitsverhältnis bestehe auch eine enge persönliche Beziehung zwischen dem BF und seiner Mutter. Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 55 Abs. 2 AsylG mit Gültigkeit bis zum 23.12.2020 ausgestellt.Begründend führte das erkennende Gericht gem. Paragraph 3, AsylG 2005 aus, dass eine asylrelevante Bedrohung bzw. Verfolgung des BF im individuellen Fall nicht dargetan werden konnte. Es sei im Verfahren nicht hervorgekommen, dass eine konkrete Bedrohung des BF durch die Taliban oder sonstige Verfolger vorliege. Hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz gem. Paragraph 8, AslyG 2005 seien die Voraussetzung ebenfalls nicht gegeben. Da der BF aber über ein schützenswertes Familienleben zu seiner Mutter, der in Österreich subsidiärer Schutz und ein entsprechendes Aufenthaltsrecht bis zum 19.12.2020 gewährt wurden, aufwies, wurde nach erfolgter Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig sei. Zwar sei der BF bereits volljährig, sodass nicht ipso iure ein Familienleben angenommen werden könne, jedoch lebe der BF mit seiner Mutter zusammen in einer privaten Unterkunft und unterstützte sie im Alltag, insbesondere im Haushalt. Aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes (psychische Probleme, anhaltende Kopfschmerzen und Schlafstörungen) sei seine Mutter auf die Unterstützung des BF angewiesen. Neben diesem Abhängigkeitsverhältnis bestehe auch eine enge persönliche Beziehung zwischen dem BF und seiner Mutter. Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG mit Gültigkeit bis zum 23.12.2020 ausgestellt. I.
  9. Gegenständliches Verfahren:römisch eins.
  10. Gegenständliches Verfahren: I.2.
  11. Am 16.12.2020 stellte der BF bei der zuständigen Magistratsabteilung, MA35, einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs. 3 NAG.römisch eins.2.
  12. Am 16.12.2020 stellte der BF bei der zuständigen Magistratsabteilung, MA35, einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG. I.2.
  13. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Eisenstadt vom 06.08.2020, AZ: XXXX , wurde der BF nach §§ 27 Abs. 1 Z 1
  14. Fall, 27 Abs. 1 Z 1
  15. Fall, 27 Abs. 2 SMG, §§ 28a Abs. 1
  16. Fall, 28 Abs. 3 SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1
  17. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. römisch eins.2.
  18. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Eisenstadt vom 06.08.2020, AZ: römisch 40 , wurde der BF nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  19. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
  20. Fall, 27 Absatz 2, SMG, Paragraphen 28 a, Absatz eins,
  21. Fall, 28 Absatz 3, SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  22. Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. I.2.
  23. Nachdem am 04.04.2021 beim BFA die Mitteilung der MA35 einlangte, ob Bedenken gegen eine Erteilung eines Aufenthaltstitels bestehen, wurde der zuständigen Magistratsabteilung mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.09.2021 mitgeteilt, dass aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des BF nach dem Suchtmittelgesetz Bedenken gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels bestehen würden. römisch eins.2.
  24. Nachdem am 04.04.2021 beim BFA die Mitteilung der MA35 einlangte, ob Bedenken gegen eine Erteilung eines Aufenthaltstitels bestehen, wurde der zuständigen Magistratsabteilung mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.09.2021 mitgeteilt, dass aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des BF nach dem Suchtmittelgesetz Bedenken gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels bestehen würden. I.2.
  25. Am 20.09.2022 erfolgte hinsichtlich der möglichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine Einvernahme des BF vor dem BFA. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er in Österreich kurzfristig für eine IT-Firma ohne Arbeitserlaubnis tätig gewesen sei. Nunmehr sei er wieder arbeitslos. Er leide an psychischen Problemen und denke viel an seine Frau in Afghanistan. Die Mutter des BF sei in Österreich aufhältig. Sie sei krank, aber sie lebe bei einer Familie, die sich gut um sie kümmere. Der BF leide an Knie- und Ellenbogenschmerzen. römisch eins.2.
  26. Am 20.09.2022 erfolgte hinsichtlich der möglichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine Einvernahme des BF vor dem BFA. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er in Österreich kurzfristig für eine IT-Firma ohne Arbeitserlaubnis tätig gewesen sei. Nunmehr sei er wieder arbeitslos. Er leide an psychischen Problemen und denke viel an seine Frau in Afghanistan. Die Mutter des BF sei in Österreich aufhältig. Sie sei krank, aber sie lebe bei einer Familie, die sich gut um sie kümmere. Der BF leide an Knie- und Ellenbogenschmerzen. I.2.
  27. Mit gegenständlichem Bescheid vom 23.01.2023 wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 4 FPG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).römisch eins.2.
  28. Mit gegenständlichem Bescheid vom 23.01.2023 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die Behörde aus, dass der BF aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich darstelle, zumal Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstelle. Im Bundesgebiet verfüge der BF ferner nur seine Mutter als familiären Anknüpfungspunkt, doch bestehe mit dieser kein gemeinsamer Haushalt und auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihr. In einer Gesamtbetrachtung sei im vorliegenden Fall auch kein schützenswertes Privatleben des BF in Österreich feststellbar. Das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei somit mehr Gewicht einzuräumen als den bloß höchst oberflächlichen privaten Interessen des BF an einem Aufenthalt im Bundesgebiet. Beim BF handle es sich um einen jungen, erwachsenen Mann mit mehrjähriger Berufserfahrung und Schulbildung, der an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leide. Er verfüge über ein umfangreiches familiäres und soziales Netzwerk in Afghanistan und gehöre zur Volksgruppe der Paschtunen, weshalb es ihm möglich und zumutbar sei, durch eigene Arbeitsleistung ein eigenes Leben im Herkunftsland aufzubauen. Angesichts der vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilung des BF, sei von einer aktuellen Gefährlichkeit auszugehen, weshalb die Erlassung eines Einreiseverbots gerechtfertigt sei. I.2.
  29. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 22.02.2023 fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass er am 22.02.2023 innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist erneut einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Das diesbezügliche Verfahren sei derzeit beim BFA anhängig, weshalb der Bescheid der Behörde ersatzlos zu beheben sei, da eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz ergehen dürfe. Zudem wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass im Bescheid die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan verkannt worden und diese hochgradig volatil und unberechenbar sei. Auch die Versorgungslage sei sehr schlecht und sei die Unterstützung für Rückkehrer durch ein familiäres oder soziales Netzwerk nur temporär und nicht gesichert. Die Abschiebung des BF nach Afghanistan sei sohin nicht zulässig. Die Behörde habe sich ferner nicht mit dem schützenswerten Privatleben des BF in Österreich auseinandergesetzt und weise der BF sehr wohl starke private Bindungen in Österreich vor, da seine pflegebedürftige Mutter hier wohne. römisch eins.2.
  30. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 22.02.2023 fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass er am 22.02.2023 innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist erneut einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Das diesbezügliche Verfahren sei derzeit beim BFA anhängig, weshalb der Bescheid der Behörde ersatzlos zu beheben sei, da eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz ergehen dürfe. Zudem wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass im Bescheid die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan verkannt worden und diese hochgradig volatil und unberechenbar sei. Auch die Versorgungslage sei sehr schlecht und sei die Unterstützung für Rückkehrer durch ein familiäres oder soziales Netzwerk nur temporär und nicht gesichert. Die Abschiebung des BF nach Afghanistan sei sohin nicht zulässig. Die Behörde habe sich ferner nicht mit dem schützenswerten Privatleben des BF in Österreich auseinandergesetzt und weise der BF sehr wohl starke private Bindungen in Österreich vor, da seine pflegebedürftige Mutter hier wohne. I.2.
  31. Am 01.03.2023 wurde zudem eine Beschwerdeergänzung durch die Rechtsvertretung des BF bei der Behörde eingebracht und darin ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dem BF in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. römisch eins.2.
  32. Am 01.03.2023 wurde zudem eine Beschwerdeergänzung durch die Rechtsvertretung des BF bei der Behörde eingebracht und darin ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dem BF in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. I.2.
  33. Am 19.06.2023 wurde durch die erkennenden Richterin verifiziert, dass der BF am 22.02.2023 einen Folgeantrag eingebracht hatte, der nach wie vor beim BFA anhängig ist.römisch eins.2.
  34. Am 19.06.2023 wurde durch die erkennenden Richterin verifiziert, dass der BF am 22.02.2023 einen Folgeantrag eingebracht hatte, der nach wie vor beim BFA anhängig ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  35. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei.
  36. Feststellungen (Sachverhalt): Dem BF wurde nach erstmaliger Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 29.06.2015 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2019 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Hinsichtlich der Gewährung von Asyl und subsidiärem Schutz wurde der Antrag abgelehnt. Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 06.08.2020, AZ: XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  37. Fall, Abs. 3 SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  38. Fall, Abs. 2 SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  39. und
  40. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 06.08.2020, AZ: römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  41. Fall, Absatz 3, SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  42. Fall, Absatz 2, SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  43. und
  44. Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge von Anfang November 2018 bis Anfang Dezember 2019, nämlich zumindest 1.545 Gramm brutto, an vier Abnehmer überlassen hat, indem er ihnen dieses in wiederholten Angriffen zum Grammpreis von EUR 10,- verkaufte, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftat vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu beschaffen. Zudem hat der BF im Jahr 2017 ausschließlich zum persönlichen Gebrauch Suchtgift erzeugt, indem er zumindest zwei Cannabispflanzen mit zwei weiteren unbekannten Tätern anbaute, bis zur Erntereife hochzog und aberntete, sowie im Zeitraum Juni 2016 bis November 2019 ausschließlich zum persönlichen Gebrauch Cannabiskraut erworben und besessen hat. Das reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie der bisher ordentliche Lebenswandel wurden mildernd berücksichtigt. Erschwerend kamen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und der lange Tatzeitraum hinzu. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 23.01.2023 wurde vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Verurteilung des BF vom 06.08.2020 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt und ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen. Am 22.02.2023 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) und das diesbezügliche Verfahren ist derzeit beim BFA anhängig. II.
  45. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  46. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der erstmaligen Asylantragstellung des BF und der Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2019, GZ: W126 2155071-1/24E. Hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung des BF ist auf die im Akt enthaltene gekürzte Urteilsausfertigung vom 06.08.2020, AZ: XXXX , zu verweisen (AS 467ff).Hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung des BF ist auf die im Akt enthaltene gekürzte Urteilsausfertigung vom 06.08.2020, AZ: römisch 40 , zu verweisen (AS 467ff). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem gegenständlich angefochtenen Bescheid zur IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX .Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem gegenständlich angefochtenen Bescheid zur IFA-Zahl/Verfahrenszahl römisch 40 . Dass der BF am 22.02.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte, welcher nach wie vor bei der belangten Behörde anhängig ist, ergibt sich aus den Ausführungen in der Beschwerde vom 22.02.2023 (AS 704) in Zusammenschau mit dem im Akt enthaltenen GVS-Speicherauszug vom 09.03.2023 sowie der Nachfrage der erkennenden Richterin.
  47. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  48. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.römisch zwei.3.
  49. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zur Behebung des angefochtenen Bescheides: Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach § 52 Abs. 2 FPG hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen (vgl. VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162 Rz. 12). Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen vergleiche VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162 Rz. 12). Im Falle der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz sind somit die zuvor durch das BFA erlassene Rückkehrentscheidung und die weiteren damit verbundenen Nebenaussprüche ersatzlos zu beheben, da sonst das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz in unzulässiger Weise vorweggenommen werden würde (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138).Im Falle der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz sind somit die zuvor durch das BFA erlassene Rückkehrentscheidung und die weiteren damit verbundenen Nebenaussprüche ersatzlos zu beheben, da sonst das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz in unzulässiger Weise vorweggenommen werden würde vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138). Gegen den BF wurden mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 23.01.2023 eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF festgelegt. In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vorgebracht, dass eine Abschiebung des BF nach Afghanistan aufgrund der volatilen Sicherheitslage und der schlechten Versorgungslage im Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK gemäß § 8 Abs. 3a AsylG darstellen würde und daher nicht zulässig sei. In diesem Zusammenhang stellte der BF am 22.02.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher nach wie vor beim BFA anhängig ist.In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vorgebracht, dass eine Abschiebung des BF nach Afghanistan aufgrund der volatilen Sicherheitslage und der schlechten Versorgungslage im Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG darstellen würde und daher nicht zulässig sei. In diesem Zusammenhang stellte der BF am 22.02.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher nach wie vor beim BFA anhängig ist. Angesichts der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig, wenn über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz noch nicht abgesprochen wurde. Dies ist auch dann geboten, wenn wie im vorliegenden Fall das Rückkehrentscheidungsverfahren bereits anhängig war (vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0107, Rz. 12). Das ist vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen.Angesichts der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig, wenn über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz noch nicht abgesprochen wurde. Dies ist auch dann geboten, wenn wie im vorliegenden Fall das Rückkehrentscheidungsverfahren bereits anhängig war vergleiche VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0107, Rz. 12). Das ist vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen. Die Rückkehrentscheidung, das darauf aufbauende Einreiseverbot und die damit verbundenen Nebenaussprüche sind daher ersatzlos zu beheben. Darüber wird im anhängigen Verfahren über den gestellten Antrag auf internationalen Schutz - dann zeitaktuell - zu entscheiden sein (s. VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138, Rz 18). Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 FPG bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ergangen ist (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).Die Rückkehrentscheidung, das darauf aufbauende Einreiseverbot und die damit verbundenen Nebenaussprüche sind daher ersatzlos zu beheben. Darüber wird im anhängigen Verfahren über den gestellten Antrag auf internationalen Schutz - dann zeitaktuell - zu entscheiden sein (s. VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138, Rz 18). Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FPG bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ergangen ist vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W231.2155071.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.