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{'item': 'W246 2263739-1'}

Obsah (17)§ 17aArt. 133§ 13bArt. 139§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28Art. 89Art. 140Art. 139a§ 50§ 4§ 24Art. 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.06.2023 GeschäftszahlW246 2263739-1 Spruch, W246 2263739-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 17aGeh

G zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 23.09.2022, Zl. P828266/42-AllgPersA/2022

(1), betreffend Journaldienstzulage

Paragraph 17 a, GehG zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 01.06.2022 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter auf einem Arbeitsplatz im Heeresnachrichtenamt, die rückwirkende Abgeltung der von ihm ab März 2018 geleisteten Journaldienste nach dem „alten“ Journaldienst-Schlüssel auf Grundlage der JDBEV BMLV 2012 (Sätze von 0,55 vH an Werktagen und 0,73 vH an Sonn- und Feiertagen jeweils des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages).
  2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Bundesministerin für Landesverteidigung (in der Folge: die Behörde) diesen Antrag betreffend den Zeitraum vom 01.03.2018 bis 01.06.2019

§ 13bGeh

G aufgrund von Verjährung zurück (Spruchpunkt 1.), betreffend den Zeitraum vom 02.06.2019 bis 30.03.2022

§ 17aleg.cit.

und Art. 139 Abs. 5 und 6 B-VG ab (Spruchpunkt 2.) und betreffend den Zeitraum ab 31.03.2022

§ 17aGeh

G zurück (Spruchpunkt 3.). 2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Bundesministerin für Landesverteidigung (in der Folge: die Behörde) diesen Antrag betreffend den Zeitraum vom 01.03.2018 bis 01.06.2019

Paragraph 13 b, GehG aufgrund von Verjährung zurück (Spruchpunkt 1.), betreffend den Zeitraum vom 02.06.2019 bis 30.03.2022

Paragraph 17 a, leg.cit. und Artikel 139, Absatz 5 und 6 B-VG ab (Spruchpunkt 2.) und betreffend den Zeitraum ab 31.03.2022

Paragraph 17 a, GehG zurück (Spruchpunkt 3.). Dabei hielt die Behörde zu Spruchpunkt 2. unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 01.03.2022, Zl. V282-283/2021-7 (teilweise Aufhebung der als Verordnungen qualifizierten Erlässe der Behörde vom 23.04.2018 und 04.09.2020 [Sätze von 0,40 vH an Werktagen und 0,53 vH an Sonn- und Feiertagen jeweils des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages] wegen nicht gehöriger Kundmachung – s. dazu näher unten unter Pkt. II.3.2.2.) fest, dass

Art. 139Abs.

5 und 6 B-VG aufgehobene Verordnungen (mit Ausnahme des Anlassfalles) weiterhin anzuwenden seien. Die Aufhebung der beiden Erlässe sei mit 31.03.2022 in Kraft getreten, wobei der Verfassungsgerichtshof weder eine Frist nach Art. 139 Abs. 5 leg.cit. festgesetzt habe, noch einen Ausspruch iSd Abs. 6 des Art. 139 leg.cit. getroffen habe. Dem Beschwerdeführer seien daher die von ihm im Zeitraum vom 02.06.2019 bis 30.03.2022 geleisteten Journaldienste nach den weiterhin anzuwendenden Erlässen vom 23.04.2018 und 04.09.2020 abzugelten, womit sein Antrag insoweit abzuweisen sei.Dabei hielt die Behörde zu Spruchpunkt 2. unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 01.03.2022, Zl. V282-283/2021-7 (teilweise Aufhebung der als Verordnungen qualifizierten Erlässe der Behörde vom 23.04.2018 und 04.09.2020 [Sätze von 0,40 vH an Werktagen und 0,53 vH an Sonn- und Feiertagen jeweils des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages] wegen nicht gehöriger Kundmachung – s. dazu näher unten unter Pkt. römisch zwei.3.2.2.) fest, dass

Artikel 139

, Absatz 5 und 6 B-VG aufgehobene Verordnungen (mit Ausnahme des Anlassfalles) weiterhin anzuwenden seien. Die Aufhebung der beiden Erlässe sei mit 31.03.2022 in Kraft getreten, wobei der Verfassungsgerichtshof weder eine Frist nach Artikel 139, Absatz 5, leg.cit. festgesetzt habe, noch einen Ausspruch iSd Absatz 6, des Artikel 139, leg.cit. getroffen habe. Dem Beschwerdeführer seien daher die von ihm im Zeitraum vom 02.06.2019 bis 30.03.2022 geleisteten Journaldienste nach den weiterhin anzuwendenden Erlässen vom 23.04.2018 und 04.09.2020 abzugelten, womit sein Antrag insoweit abzuweisen sei.

  1. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt
  2. dieses Bescheides im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Seit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 01.03.2022, Zl. V282-283/2021-7, stehe aus Sicht des Beschwerdeführers unstrittig fest, dass der Erlass der Behörde vom 23.04.2018 als Verordnung zu qualifizieren und als solche nicht gehörig im Bundesgesetzblatt II kundgemacht worden sei. Eine nicht gehörig kundgemachte Verordnung entfalte nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine normative Wirkung. Der Verwaltungsgerichtshof sei an nicht gehörig kundgemachte Verordnungen nicht gebunden, dies unabhängig davon, ob diese vom Verfassungsgerichtshof bereits aufgehoben worden seien oder nicht. Derartige Verordnungen seien vom Verwaltungsgerichtshof schlicht nicht anzuwenden (vgl. VwGH 22.03.2012, 2010/09/0167). Sofern eine frühere Verordnung mit demselben Regelungsinhalt bestehe, sei diese mangels Schaffung einer neuen Regelung (Verordnung) nie außer Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren bedeute dies, dass die frühere Verordnung JDBEV BMLV 2012 seit ihrer Kundmachung im Jahr 2012 aufrecht und gültig sei, weil eine andere Regelung (Verordnung) nie wirksam geschaffen worden sei. Dies habe zur Folge, dass diese zuletzt gehörig kundgemachte Verordnung JDBEV BMLV 2012 auf den Beschwerdeführer anzuwenden sei. In dieser Verordnung seien unstrittig die beantragten höheren Sätze für die geleisteten Journaldienste festgehalten.Seit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 01.03.2022, Zl. V282-283/2021-7, stehe aus Sicht des Beschwerdeführers unstrittig fest, dass der Erlass der Behörde vom 23.04.2018 als Verordnung zu qualifizieren und als solche nicht gehörig im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundgemacht worden sei. Eine nicht gehörig kundgemachte Verordnung entfalte nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine normative Wirkung. Der Verwaltungsgerichtshof sei an nicht gehörig kundgemachte Verordnungen nicht gebunden, dies unabhängig davon, ob diese vom Verfassungsgerichtshof bereits aufgehoben worden seien oder nicht. Derartige Verordnungen seien vom Verwaltungsgerichtshof schlicht nicht anzuwenden vergleiche VwGH 22.03.2012, 2010/09/0167). Sofern eine frühere Verordnung mit demselben Regelungsinhalt bestehe, sei diese mangels Schaffung einer neuen Regelung (Verordnung) nie außer Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren bedeute dies, dass die frühere Verordnung JDBEV BMLV 2012 seit ihrer Kundmachung im Jahr 2012 aufrecht und gültig sei, weil eine andere Regelung (Verordnung) nie wirksam geschaffen worden sei. Dies habe zur Folge, dass diese zuletzt gehörig kundgemachte Verordnung JDBEV BMLV 2012 auf den Beschwerdeführer anzuwenden sei. In dieser Verordnung seien unstrittig die beantragten höheren Sätze für die geleisteten Journaldienste festgehalten.
  3. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 05.12.2022 vorgelegt.
  4. Mit Schreiben vom 08.05.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters ein – anonymisiertes – Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (vom 07.03.2023 zur Zl. W213 2263737-1/2E) in Vorlage, in welcher in einem Beschwerdeverfahren mit vergleichbarem Sachverhalt der Beschwerde stattgegeben und die auch dort beantragten höheren Sätze zur Bemessung herangezogen worden seien. Dabei hielt der Beschwerdeführer zu den von der Behörde im angefochtenen Bescheid getätigten Ausführungen fest, dass nach Art. 139 Abs. 6 zweiter Satz B-VG die aufgehobene Verordnung auf vor der Aufhebung verwirklichte Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles weiterhin anzuwenden sei. Soweit sich der in Rede stehende Satz auf Gerichte beziehe, sei er daher dahingehend zu verstehen, dass Gerichte aufgehobene Verordnungen auf vor der Aufhebung verwirklichte Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles dann anzuwenden hätten, wenn sie sie – in Ermangelung einer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof – auch zuvor anzuwenden gehabt hätten. Dies sei jedoch gegenständlich gerade nicht der Fall, weil die Erlässe vom 23.04.2018 und 04.09.2020 mangels gehöriger Kundmachung von vornherein nicht anzuwenden gewesen seien. Der Beschwerde sei daher stattzugeben.Dabei hielt der Beschwerdeführer zu den von der Behörde im angefochtenen Bescheid getätigten Ausführungen fest, dass nach Artikel 139, Absatz 6, zweiter Satz B-VG die aufgehobene Verordnung auf vor der Aufhebung verwirklichte Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles weiterhin anzuwenden sei. Soweit sich der in Rede stehende Satz auf Gerichte beziehe, sei er daher dahingehend zu verstehen, dass Gerichte aufgehobene Verordnungen auf vor der Aufhebung verwirklichte Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles dann anzuwenden hätten, wenn sie sie – in Ermangelung einer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof – auch zuvor anzuwenden gehabt hätten. Dies sei jedoch gegenständlich gerade nicht der Fall, weil die Erlässe vom 23.04.2018 und 04.09.2020 mangels gehöriger Kundmachung von vornherein nicht anzuwenden gewesen seien. Der Beschwerde sei daher stattzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einem Arbeitsplatz im Heeresnachrichtenamt des Bundesministeriums für Landesverteidigung zur Dienstleistung zugewiesen war. Er leistete im Zeitraum vom 02.06.2019 bis 30.03.2022 Journaldienste („Sicherheitsdienst/Heeresnachrichtenamt“ bzw. „Diensthabender/Heeresnachrichtenamt“) in einem bestimmten Ausmaß.
  6. Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
  7. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. den Antrag des Beschwerdeführers vom 01.06.2022, den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und das Beschwerdevorlageschreiben der Behörde vom 05.12.2022).Die unter Pkt. römisch zwei.
  8. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. den Antrag des Beschwerdeführers vom 01.06.2022, den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und das Beschwerdevorlageschreiben der Behörde vom 05.12.2022).
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs.

2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde: 3.1.1. § 50 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 6/1997, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.1. Paragraph 50, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1997,, lautet auszugsweise wie folgt: „Bereitschaft und Journaldienst § 50.

(1)Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst). Paragraph 50,
(1)Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
(2)
(3)[…]“ § 17a GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 60/2018, führt auszugsweise Folgendes aus:Paragraph 17 a, GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, führt auszugsweise Folgendes aus: „Journaldienstzulage § 17a.
(1)Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 16 und 17 eine Journaldienstzulage.Paragraph 17 a,
(1)Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den Paragraphen 16 und 17 eine Journaldienstzulage.
(2)Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen; ihre Bemessung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport.“ 3.1.
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23.04.2018, Zl. S90130/9-PersA/2018 („Anordnung, Nachweis und Abgeltung von Mehrdienstleistungen – Fassung 2018“), Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung 64/2018, lauten auszugsweise wie folgt:3.1.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23.04.2018, Zl. S90130/9-PersA/2018 („Anordnung, Nachweis und Abgeltung von Mehrdienstleistungen – Fassung 2018“), Verlautbarungsblatt römisch eins des Bundesministeriums für Landesverteidigung 64 aus 2018,, lauten auszugsweise wie folgt: „II. ANORDNUNG […] E. Journaldienste
  3. Allgemeines Journaldienst ist ein Dienst, während dessen neben einer Bereitschaft auch eine Intensivdienstleistung erbracht wird. Im Hinblick auf die unterschiedliche Inanspruchnahme während des Journaldienstes tritt an die Stelle der Überstundenvergütung oder der Sonn- und Feiertagsvergütung eine besondere Art der Entschädigung für jene Journaldienstzeiten, die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden geleistet werden (Journaldienstzulage

§ 17aGeh

G).Journaldienst ist ein Dienst, während dessen neben einer Bereitschaft auch eine Intensivdienstleistung erbracht wird. Im Hinblick auf die unterschiedliche Inanspruchnahme während des Journaldienstes tritt an die Stelle der Überstundenvergütung oder der Sonn- und Feiertagsvergütung eine besondere Art der Entschädigung für jene Journaldienstzeiten, die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden geleistet werden (Journaldienstzulage

Paragraph 17 a, GehG).

  1. Arten der Journaldienste In der Beilage 1 werden die für den Bereich BMLV relevanten Journaldienste inklusive der Höhe der Abgeltung sowie der Anordnungsberechtigten dieser Journaldienste dargestellt. […] IV. FINANZIELLE ABGELTUNGrömisch vier. FINANZIELLE ABGELTUNG […]
  2. Journaldienstzulage Hinsichtlich der Höhe der Journaldienstzulagen für die im Bereich des BMLV eingeführten Journaldienste wird auf Abschnitt II Teil E Z2 (Arten der Journaldienste – Beilage 1) verwiesen.Hinsichtlich der Höhe der Journaldienstzulagen für die im Bereich des BMLV eingeführten Journaldienste wird auf Abschnitt römisch zwei Teil E Z2 (Arten der Journaldienste – Beilage 1) verwiesen. […] V. SCHLUSSBESTIMMUNGENrömisch fünf. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Dieser Erlass tritt mit Wirksamkeit vom
  3. Jänner 2018 in Kraft. Der Erlass vom
  4. Dezember 2014, GZ S90130/37-PersA/2014, VBl. I Nr. 18/2015, wird mit
  5. Dezember 2017 außer Kraft gesetzt.Der Erlass vom
  6. Dezember 2014, GZ S90130/37-PersA/2014, VBl. römisch eins Nr. 18 aus 2015,, wird mit
  7. Dezember 2017 außer Kraft gesetzt. […] Beilage 1 zu Erlass GZ S90130/9-PersA/2018 Die im Bereich des BMLV eingeführten Journaldienste werden in untenstehender Tabelle dargestellt. Die Zulagenhöhe pro Stunde an Werktagen (WT) und Sonn- und Feiertagen (SF) wird gem. § 3 Abs. 4 GehG durch den besoldungsrechtlichen Referenzbetrag in der Höhe von 105,06 % des vollen Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Verwendungsgruppe A2 in der Gehaltsstufe 8 (kaufmännisch auf ganze Cent gerundet) ausgedrückt.Die im Bereich des BMLV eingeführten Journaldienste werden in untenstehender Tabelle dargestellt. Die Zulagenhöhe pro Stunde an Werktagen (WT) und Sonn- und Feiertagen (SF) wird gem. Paragraph 3, Absatz 4, GehG durch den besoldungsrechtlichen Referenzbetrag in der Höhe von 105,06 % des vollen Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Verwendungsgruppe A2 in der Gehaltsstufe 8 (kaufmännisch auf ganze Cent gerundet) ausgedrückt. , Budgetrelevante Stelle […] HNaA (TN 0096) […] Anordnungs-berechtigte […] Leiter HNaA […] Höhe der Zulage pro Stunde SF (in % des besoldungsrechtl. Referenzbetrages) […] 0,53 […] WT (in % des besoldungsrechtl. Referenzbetrages) […] 0,40 […] Kurz-bezeichn-ung […] SiD/HNaA […] JD-Schlüssel […] 41 […] Bezeichnung […] Sicherheits-dienst Heeres-nachrichten-amt […] , Die maßgeblichen Bestimmungen des Erlasses der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 04.09.2020, Zl. S90130/17-PersA/2020 („Anordnung, Nachweis und Abgeltung von Mehrdienstleistungen; Neufassung 2020“), Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung 65/2020, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Erlasses der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 04.09.2020, Zl. S90130/17-PersA/2020 („Anordnung, Nachweis und Abgeltung von Mehrdienstleistungen; Neufassung 2020“), Verlautbarungsblatt römisch eins des Bundesministeriums für Landesverteidigung 65 aus 2020,, lauten auszugsweise wie folgt: „II. ANORDNUNG […] E. Journaldienste
  8. Allgemeines Journaldienst ist ein Dienst, während dessen neben einer Bereitschaft auch eine Intensivdienstleistung erbracht wird. Im Hinblick auf die unterschiedliche Inanspruchnahme während des Journaldienstes tritt an die Stelle der Überstundenvergütung oder der Sonn- und Feiertagsvergütung eine besondere Art der Entschädigung für jene Journaldienstzeiten, die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden geleistet werden (Journaldienstzulage

§ 17aGeh

G).Journaldienst ist ein Dienst, während dessen neben einer Bereitschaft auch eine Intensivdienstleistung erbracht wird. Im Hinblick auf die unterschiedliche Inanspruchnahme während des Journaldienstes tritt an die Stelle der Überstundenvergütung oder der Sonn- und Feiertagsvergütung eine besondere Art der Entschädigung für jene Journaldienstzeiten, die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden geleistet werden (Journaldienstzulage

Paragraph 17 a, GehG).

  1. Arten der Journaldienste In der Beilage 1 werden die für den Bereich BMLV relevanten Journaldienste inklusive der Höhe der Abgeltung sowie der Anordnungsberechtigten dieser Journaldienste dargestellt. […] IV. FINANZIELLE ABGELTUNGrömisch vier. FINANZIELLE ABGELTUNG […]
  2. Journaldienstzulage Hinsichtlich der Höhe der Journaldienstzulagen für die im Bereich des BMLV eingeführten Journaldienste wird auf Abschnitt II Teil E Z2 (Arten der Journaldienste – Beilage 1) verwiesen.Hinsichtlich der Höhe der Journaldienstzulagen für die im Bereich des BMLV eingeführten Journaldienste wird auf Abschnitt römisch zwei Teil E Z2 (Arten der Journaldienste – Beilage 1) verwiesen. […] V. SCHLUSSBESTIMMUNGENrömisch fünf. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Dieser Erlass tritt mit Wirksamkeit vom
  3. Oktober 2020 in Kraft. Der Erlass vom
  4. April 2018, GZ S90130/9-PersA/2018, VBl. I Nr. 64/2018, wird mit Ablauf des
  5. September 2020 außer Kraft gesetzt.Der Erlass vom
  6. April 2018, GZ S90130/9-PersA/2018, VBl. römisch eins Nr. 64 aus 2018,, wird mit Ablauf des
  7. September 2020 außer Kraft gesetzt. […] Beilage 1 zu Erlass GZ S90130/17-PersA/2020 Die im Bereich des BMLV eingeführten Journaldienste werden in untenstehender Tabelle dargestellt. Die Zulagenhöhe pro Stunde an Werktagen (WT) und Sonn- und Feiertagen (SF) wird gem. § 3 Abs. 4 GehG durch den besoldungsrechtlichen Referenzbetrag in der Höhe von 105,06 % des vollen Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Verwendungsgruppe A2 in der Gehaltsstufe 8 (kaufmännisch auf ganze Cent gerundet) ausgedrückt.Die im Bereich des BMLV eingeführten Journaldienste werden in untenstehender Tabelle dargestellt. Die Zulagenhöhe pro Stunde an Werktagen (WT) und Sonn- und Feiertagen (SF) wird gem. Paragraph 3, Absatz 4, GehG durch den besoldungsrechtlichen Referenzbetrag in der Höhe von 105,06 % des vollen Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Verwendungsgruppe A2 in der Gehaltsstufe 8 (kaufmännisch auf ganze Cent gerundet) ausgedrückt., Budgetrelevante Stelle […] HNaA (TN 0096) […] Anordnungs-berechtigte […] Leiter HNaA […] Höhe der Zulage pro Stunde SF (in % des besoldungsrechtl. Referenzbetrages) […] 0,53 […] WT (in % des besoldungsrechtl. Referenzbetrages) […] 0,40 […] Kurzbe-zeichnung […] SiD/HNaA […] JD-Schlüssel […] 41 […] Bezeichnung […] Sicherheits-dienst Heeres-nachrichten-amt […] 3.1.
  8. Die Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung, BGBl. II Nr. 444/2012 idF BGBl. II Nr. 67/2019, (JDBEV BMLV 2012) lautete auszugsweise wie folgt:3.1.
  9. Die Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2019,, (JDBEV BMLV 2012) lautete auszugsweise wie folgt: „Auf Grund der §§ 17a und 17b in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, und des § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, beide zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I. Nr. 102/2018, wird mit Zustimmung des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport verordnet:„Auf Grund der Paragraphen 17 a und 17 b in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, und des Paragraph 22, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, beide zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 102 aus 2018,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport verordnet: Allgemeines § 1.

(1)Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebühren für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung Journaldienstzulagen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2.Paragraph eins,
(1)Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebühren für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung Journaldienstzulagen nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 2,
(2)Den Beamten und Vertragsbediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden
  1. in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten haben, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, oder
  2. erreichbar zu halten haben (Rufbereitschaft), gebühren hiefür Bereitschaftsentschädigungen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3.gebühren hiefür Bereitschaftsentschädigungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 3,
(3)Als Bezugsansatz nach dieser Verordnung gilt der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
(3)Als Bezugsansatz nach dieser Verordnung gilt der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach Paragraph 118, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen., Journaldienstzulage § 2.
(1)Die Journaldienstzulage für Zeiten eines der nachstehend angeführten Journaldienste an Werktagen, die nicht in Freizeit ausgeglichen werden, beträgt jeweils pro Stunde folgende Hundertsätze des Bezugsansatzes:Paragraph 2,
(1)Die Journaldienstzulage für Zeiten eines der nachstehend angeführten Journaldienste an Werktagen, die nicht in Freizeit ausgeglichen werden, beträgt jeweils pro Stunde folgende Hundertsätze des Bezugsansatzes: 1. – 4. […] 5.
  1. a)Journaldienst des Sicherheitsdienstes (hoch) 0,55 vH
  2. b)
  3. d)[…] 6. Journaldienst des Diensthabenden/HNaA/Dienstort Maria Theresien-Kaserne 0,55 vH 7. – 12. […] […]
(2)Die Journaldienstzulage für Zeiten eines der nachstehend angeführten Journaldienste an Sonn- und Feiertagen beträgt jeweils pro Stunde folgende Hundertsätze des Bezugsansatzes: 1. – 4. […] 5. a) Journaldienst des Sicherheitsdienstes (hoch) 0,73 vH b) – d) […] 6. – 11. […] […]“ 3.2.1.

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (s. etwa VwGH 23.04.2012, 2011/12/0131; 10.11.2008, 2004/12/0037; 01.02.1995, 93/12/0075). Nach der früheren Judikatur hatte der Mangel der gehörigen Kundmachung jedenfalls die Unbeachtlichkeit der „Verordnung“ für die Gerichte und den Verwaltungsgerichtshof im Einzelfall zur Folge, dies ungeachtet des Umstandes, dass ein solcher Mangel im amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof

Art. 139Abs.

3 zweiter Satz lit. c B-VG zu führen hatte; eine Antragstellung durch ein Gericht

Art. 89Abs. 2 leg.cit. kam jedoch nach dieser Judikatur nicht in Betracht (vgl. mit jeweils weiteren Hinweisen z.B. Vw

GH 01.03.2017, Ro 2015/03/0022; 21.08.2014, 2013/17/0857; 03.05.2011, 2009/05/0012; 26.05.2004, 2003/08/0096). Der Verfassungsgerichtshof vertritt in seiner jüngeren Judikatur nunmehr die Auffassung, dass auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen

Art. 139leg.cit.

bzw. verfassungswidrig kundgemachte Gesetze

Art. 140leg.cit.

(bzw. die diesen jeweils

Art. 139aund Art.

140a leg.cit. gleichgestellten generellen Normen) anzuwenden haben und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten haben. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich. Eine „gehörig kundgemachte“ generelle Norm, also eine für einen unbestimmten, externen Adressatenkreis verbindliche Anordnung von Staatsorganen, die vom Gericht

Art. 89leg.cit.

anzuwenden ist, liegt somit dann vor, wenn eine solche Norm ausreichend allgemein kundgemacht wurde, wenn auch nicht in der rechtlich vorgesehenen Weise. Dies bedeutet, dass jeglicher Akt von staatlichen Organen, der einen normativen Inhalt für einen unbestimmten Adressatenkreis aufweist und – in einer zumindest den Adressaten zugänglichen Form – allgemein kundgemacht worden ist, als generelle Norm anzuwenden und gegebenenfalls von den Gerichten

Art. 139ff.

leg.cit. vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten ist. Eine solche „gehörig kundgemachte“ generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – liegt bereits dann vor, wenn eine solche Norm ein „Mindestmaß an Publizität“ und somit rechtliche Existenz erlangt hat (s. VfGH 09.10.2018, V26/2018; 14.03.2018, V114/2017; 28.06.2017, V4/2017; vgl. dazu auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der sich der Judikaturänderung des Verfassungsgerichtshofes explizit angeschlossen hat: VwGH 16.10.2019, Ra 2018/02/0341; 27.03.2019, Ro 2017/10/0004; 31.01.2018, Ra 2017/15/0038). Nach der früheren Judikatur hatte der Mangel der gehörigen Kundmachung jedenfalls die Unbeachtlichkeit der „Verordnung“ für die Gerichte und den Verwaltungsgerichtshof im Einzelfall zur Folge, dies ungeachtet des Umstandes, dass ein solcher Mangel im amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof

Artikel 139

, Absatz 3, zweiter Satz Litera c, B-VG zu führen hatte; eine Antragstellung durch ein Gericht

Artikel 89, Absatz 2, leg.cit.

kam jedoch nach dieser Judikatur nicht in Betracht vergleiche mit jeweils weiteren Hinweisen z.B. VwGH 01.03.2017, Ro 2015/03/0022; 21.08.2014, 2013/17/0857; 03.05.2011, 2009/05/0012; 26.05.2004, 2003/08/0096). Der Verfassungsgerichtshof vertritt in seiner jüngeren Judikatur nunmehr die Auffassung, dass auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen

Artikel 139, leg.cit.

bzw. verfassungswidrig kundgemachte Gesetze

Artikel 140, leg.cit.

(bzw. die diesen jeweils

Artikel 139a und Artikel 140 a, leg.cit.

gleichgestellten generellen Normen) anzuwenden haben und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten haben. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich. Eine „gehörig kundgemachte“ generelle Norm, also eine für einen unbestimmten, externen Adressatenkreis verbindliche Anordnung von Staatsorganen, die vom Gericht

Artikel 89, leg.cit.

anzuwenden ist, liegt somit dann vor, wenn eine solche Norm ausreichend allgemein kundgemacht wurde, wenn auch nicht in der rechtlich vorgesehenen Weise. Dies bedeutet, dass jeglicher Akt von staatlichen Organen, der einen normativen Inhalt für einen unbestimmten Adressatenkreis aufweist und – in einer zumindest den Adressaten zugänglichen Form – allgemein kundgemacht worden ist, als generelle Norm anzuwenden und gegebenenfalls von den Gerichten

Artikel 139, ff.

leg.cit. vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten ist. Eine solche „gehörig kundgemachte“ generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – liegt bereits dann vor, wenn eine solche Norm ein „Mindestmaß an Publizität“ und somit rechtliche Existenz erlangt hat (s. VfGH 09.10.2018, V26/2018; 14.03.2018, V114/2017; 28.06.2017, V4/2017; vergleiche dazu auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der sich der Judikaturänderung des Verfassungsgerichtshofes explizit angeschlossen hat: VwGH 16.10.2019, Ra 2018/02/0341; 27.03.2019, Ro 2017/10/0004; 31.01.2018, Ra 2017/15/0038). 3.2.

  1. Der Verfassungsgerichtshof hob in seinem Erkenntnis vom 01.03.2022, Zl. V282-283/2021-7, den ersten Satz unter Pkt. II.E.2., den gesamten Pkt. IV.3., den ersten Satz unter Punkt V. und die Beilage 1 des o.a. Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23.04.2018 sowie den ersten Satz unter Pkt. II.E.2., den gesamten Pkt. IV.
  2. und die Beilage 1 des o.a. Erlasses der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 04.09.2020 als gesetzwidrig auf und verpflichtete die Behörde zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II.3.2.
  3. Der Verfassungsgerichtshof hob in seinem Erkenntnis vom 01.03.2022, Zl. V282-283/2021-7, den ersten Satz unter Pkt. römisch zwei.E.2., den gesamten Pkt. römisch vier.3., den ersten Satz unter Punkt römisch fünf. und die Beilage 1 des o.a. Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23.04.2018 sowie den ersten Satz unter Pkt. römisch zwei.E.2., den gesamten Pkt. römisch vier.
  4. und die Beilage 1 des o.a. Erlasses der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 04.09.2020 als gesetzwidrig auf und verpflichtete die Behörde zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch zwei. In seiner Begründung führte der Verfassungsgerichtshof auszugsweise wie folgt aus: „2.
  5. Die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes haben sich als zutreffend erwiesen: 2.
  6. Zur mangelhaften Kundmachung: 2.2.
  7. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 8649/1979, 11.472/1987, 13.632/1993, 18.495/2008) sind für die Qualität als Verordnung nicht der formelle Adressatenkreis und die äußere Bezeichnung und auch nicht die Art der Verlautbarung maßgeblich, sondern es kommt auf den Inhalt des Verwaltungsaktes an.2.2.
  8. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 8649 aus 1979,, 11.472 aus 1987,, 13.632 aus 1993,, 18.495 aus 2008,) sind für die Qualität als Verordnung nicht der formelle Adressatenkreis und die äußere Bezeichnung und auch nicht die Art der Verlautbarung maßgeblich, sondern es kommt auf den Inhalt des Verwaltungsaktes an. Voraussetzung für die Verordnungsqualität eines anders bezeichneten Verwaltungsaktes ist, dass seine Formulierungen imperativ sind (also sich nicht in einer bloßen Wiederholung des Gesetzestextes erschöpfen), indem sie das Gesetz bindend auslegen (VfSlg 5905/1969), und für eine allgemein bestimmte Vielzahl von Personen unmittelbar Geltung beanspruchen (vgl. VfSlg 4759/1964, 8649/1979, 8807/1980, 9416/1982, 10.170/1984, 11.467/1987, 13.632/1993, 14.154/1995, 17.244/2004, 17.806/2006; VfGH 23.6.2021, V95/2021 ua).Voraussetzung für die Verordnungsqualität eines anders bezeichneten Verwaltungsaktes ist, dass seine Formulierungen imperativ sind (also sich nicht in einer bloßen Wiederholung des Gesetzestextes erschöpfen), indem sie das Gesetz bindend auslegen (VfSlg 5905 aus 1969,), und für eine allgemein bestimmte Vielzahl von Personen unmittelbar Geltung beanspruchen vergleiche VfSlg 4759 aus 1964,, 8649 aus 1979,, 8807 aus 1980,, 9416 aus 1982,, 10.170 aus 1984,, 11.467 aus 1987,, 13.632 aus 1993,, 14.154 aus 1995,, 17.244 aus 2004,, 17.806 aus 2006,; VfGH 23.6.2021, V95/2021 ua). Im Übrigen ist ein Mindestmaß an Publizität erforderlich, damit der betreffende Verwaltungsakt als Verordnung rechtliche Existenz erlangt (vgl. VfSlg 20.182/2017 mwN).Im Übrigen ist ein Mindestmaß an Publizität erforderlich, damit der betreffende Verwaltungsakt als Verordnung rechtliche Existenz erlangt vergleiche VfSlg 20.182 aus 2017, mwN). 2.2.
  9. Diese Voraussetzungen treffen auf die in Prüfung gezogenen Bestimmungen zu: Der imperative Charakter der in Prüfung gezogenen Bestimmungen ergibt sich schon daraus, dass sie – abweichend von der im gesamten Verfahren im Anlassfall unerwähnten Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung – BMLV 2012, BGBl II 444/2012 idF BGBl II 67/2019 – verbindlich festlegen, dass die Journaldienstzulage für den Bereich ‚Sicherheitsdienst Heeresnachrichtenamt‘ des Bundesministeriums für Landesverteidigung in einer betragsmäßig bestimmten Höhe abzugelten ist. Der imperative Charakter der in Prüfung gezogenen Bestimmungen ergibt sich schon daraus, dass sie – abweichend von der im gesamten Verfahren im Anlassfall unerwähnten Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung – BMLV 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, 444 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 67 aus 2019, – verbindlich festlegen, dass die Journaldienstzulage für den Bereich ‚Sicherheitsdienst Heeresnachrichtenamt‘ des Bundesministeriums für Landesverteidigung in einer betragsmäßig bestimmten Höhe abzugelten ist. Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen gestalten auch die Rechtssphäre der Betroffenen: Nach § 17a Abs. 1 GehG gebührt Beamtinnen und Beamten, die

§ 50Abs.

1 BDG 1979 für einen Journaldienst herangezogen werden, eine Journaldienstzulage, deren Höhe im Gesetz selbst nicht bestimmt wird, sondern

§ 17aAbs. 2 Geh

G ‚festzusetzen‘ ist. In diesem Sinn gestalten auch die in Prüfung gezogenen Bestimmungen, indem sie – in gleicher Weise wie die Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung – BMLV 2012, BGBl II 444/2012 idF BGBl II 67/2019 – konkrete Beträge festsetzen, den dem Grunde nach bestehenden Anspruch auf Abgeltung einer Journaldienstzulage

§ 17aGeh

G der Höhe nach aus (vgl. VfSlg 11.272/1987).Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen gestalten auch die Rechtssphäre der Betroffenen: Nach Paragraph 17 a, Absatz eins, GehG gebührt Beamtinnen und Beamten, die

Paragraph 50, Absatz eins, BDG 1979 für einen Journaldienst herangezogen werden, eine Journaldienstzulage, deren Höhe im Gesetz selbst nicht bestimmt wird, sondern

Paragraph 17 a, Absatz 2, GehG ‚festzusetzen‘ ist. In diesem Sinn gestalten auch die in Prüfung gezogenen Bestimmungen, indem sie – in gleicher Weise wie die Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung – BMLV 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, 444 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 67 aus 2019, – konkrete Beträge festsetzen, den dem Grunde nach bestehenden Anspruch auf Abgeltung einer Journaldienstzulage

Paragraph 17 a, GehG der Höhe nach aus vergleiche VfSlg 11.272 aus 1987,). Schließlich haben die in Prüfung gezogenen Bestimmungen durch die Veröffentlichung im Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung am

  1. April 2018 bzw. am
  2. September 2020 auch ein solches Maß an Publizität erreicht, dass sie Eingang in die Rechtsordnung gefunden haben.Schließlich haben die in Prüfung gezogenen Bestimmungen durch die Veröffentlichung im Verlautbarungsblatt römisch eins des Bundesministeriums für Landesverteidigung am
  3. April 2018 bzw. am
  4. September 2020 auch ein solches Maß an Publizität erreicht, dass sie Eingang in die Rechtsordnung gefunden haben. Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind daher jeweils als Verordnung zu qualifizieren. 2.2.3.

§ 4Abs.

1 Z 2 Bundesgesetzblattgesetz sind Verordnungen der Bundesminister im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren. Da diese Verlautbarung im vorliegenden Fall unterblieben ist, sind die in Prüfung gezogenen Bestimmungen mangels gehöriger Kundmachung gesetzwidrig (vgl zB VfSlg 11.272/1987, 18.495/2008 sowie VfGH 23.6.2021, V95/2021 ua).2.2.3.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Bundesgesetzblattgesetz sind Verordnungen der Bundesminister im Bundesgesetzblatt römisch zwei zu verlautbaren. Da diese Verlautbarung im vorliegenden Fall unterblieben ist, sind die in Prüfung gezogenen Bestimmungen mangels gehöriger Kundmachung gesetzwidrig vergleiche zB VfSlg 11.272 aus 1987,, 18.495 aus 2008, sowie VfGH 23.6.2021, V95/2021 ua). 2.

  1. Zur Rückwirkung: 2.3.
  2. Unter Punkt V. des Erlasses vom
  3. April 2018 wird das Inkrafttreten ‚mit Wirksamkeit vom
  4. Jänner 2018‘ angeordnet. Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen dieses Erlasses sind am
  5. April 2018 im Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung kundgemacht worden. Sie sind also rückwirkend in Kraft getreten.2.3.
  6. Unter Punkt römisch fünf. des Erlasses vom
  7. April 2018 wird das Inkrafttreten ‚mit Wirksamkeit vom
  8. Jänner 2018‘ angeordnet. Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen dieses Erlasses sind am
  9. April 2018 im Verlautbarungsblatt römisch eins des Bundesministeriums für Landesverteidigung kundgemacht worden. Sie sind also rückwirkend in Kraft getreten. 2.3.2.

der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Rückwirkung von Verordnungen – von hier nicht in Betracht kommenden Sonderfällen (vgl VfSlg 20.232/2017) abgesehen – nur zulässig, wenn das Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt (vgl zB VfSlg 12.943/1991, 13.370/1993, 15.675/1999, 17.773/2006, 18.037/2006, 20.127/2016, 20.211/2017). Die Anordnung einer Rückwirkung muss sohin von der Ermächtigungsgrundlage umfasst sein.2.3.2.

der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Rückwirkung von Verordnungen – von hier nicht in Betracht kommenden Sonderfällen vergleiche VfSlg 20.232 aus 2017,) abgesehen – nur zulässig, wenn das Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt vergleiche zB VfSlg 12.943 aus 1991,, 13.370 aus 1993,, 15.675 aus 1999,, 17.773 aus 2006,, 18.037 aus 2006,, 20.127 aus 2016,, 20.211 aus 2017,). Die Anordnung einer Rückwirkung muss sohin von der Ermächtigungsgrundlage umfasst sein. 2.3.

  1. Weder § 17a GehG noch eine andere Bestimmung des GehG oder des BDG 1979 erteilen eine solche Ermächtigung zur Erlassung einer rückwirkenden Festsetzung bzw. Änderung der Höhe von Journaldienstzulagen. Vielmehr bestätigen auch § 174 GehG und § 284 Abs. 3 BDG 1979, dass eine Rückwirkung von Verordnungen, die auf Grund der genannten Gesetze erlassen werden, im Allgemeinen ausgeschlossen ist. Der erste Satz unter Punkt V. des Erlasses vom
  2. April 2018 ist daher im Hinblick auf die darin angeordnete Rückwirkung für den Zeitraum von
  3. Jänner 2018 bis zum Ablauf des
  4. April 2018 gesetzwidrig.2.3.
  5. Weder Paragraph 17 a, GehG noch eine andere Bestimmung des GehG oder des BDG 1979 erteilen eine solche Ermächtigung zur Erlassung einer rückwirkenden Festsetzung bzw. Änderung der Höhe von Journaldienstzulagen. Vielmehr bestätigen auch Paragraph 174, GehG und Paragraph 284, Absatz 3, BDG 1979, dass eine Rückwirkung von Verordnungen, die auf Grund der genannten Gesetze erlassen werden, im Allgemeinen ausgeschlossen ist. Der erste Satz unter Punkt römisch fünf. des Erlasses vom
  6. April 2018 ist daher im Hinblick auf die darin angeordnete Rückwirkung für den Zeitraum von
  7. Jänner 2018 bis zum Ablauf des
  8. April 2018 gesetzwidrig. 2.4.

Art. 139Abs.

3 Z 3 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof, wenn er im Verordnungsprüfungsverfahren zur Auffassung gelangt, dass die ganze Verordnung in gesetzwidriger Weise kundgemacht wurde, die ganze Verordnung aufzuheben.2.4.

Artikel 139

, Absatz 3, Ziffer 3, B-VG hat der Verfassungsgerichtshof, wenn er im Verordnungsprüfungsverfahren zur Auffassung gelangt, dass die ganze Verordnung in gesetzwidriger Weise kundgemacht wurde, die ganze Verordnung aufzuheben.

  1. Der festgestellte Kundmachungsmangel betrifft nicht nur die im Anlassfall präjudiziellen Bestimmungen, sondern in gleicher Weise auch die übrigen auf § 17a Abs. 2 GehG gestützten Bestimmungen der Erlässe zur Höhe der Journaldienstzulage, die insofern eine einheitliche Verordnung bilden (vgl. VfSlg. 17.771/2006). In diesem Sinn sind die im Spruch genannten Bestimmungen der Erlässe aufzuheben. Umstände, die dem im Sinne des Art. 139 Abs. 3 letzter Satz B-VG entgegenstünden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
  2. Der festgestellte Kundmachungsmangel betrifft nicht nur die im Anlassfall präjudiziellen Bestimmungen, sondern in gleicher Weise auch die übrigen auf Paragraph 17 a, Absatz 2, GehG gestützten Bestimmungen der Erlässe zur Höhe der Journaldienstzulage, die insofern eine einheitliche Verordnung bilden vergleiche VfSlg. 17.771 aus 2006,). In diesem Sinn sind die im Spruch genannten Bestimmungen der Erlässe aufzuheben. Umstände, die dem im Sinne des Artikel 139, Absatz 3, letzter Satz B-VG entgegenstünden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis
  3. Aus den in Punkt III.2.
  4. dargelegten Gründen sind die im Spruch genannten Bestimmungen als gesetzwidrig aufzuheben. Da die als gesetzwidrig erkannten Bestimmungen des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom
  5. April 2018 ungeachtet ihrer zwischenzeitig erfolgten Novellierung mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung stehen, ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe zB VfSlg 19.511/2011 mwN) mit Aufhebung nach Abs. 3 des Art. 139 B-VG und nicht mit einem Ausspruch nach Abs. 4 dieser Verfassungsbestimmung vorzugehen.
  6. Aus den in Punkt römisch drei.2.
  7. dargelegten Gründen sind die im Spruch genannten Bestimmungen als gesetzwidrig aufzuheben. Da die als gesetzwidrig erkannten Bestimmungen des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom
  8. April 2018 ungeachtet ihrer zwischenzeitig erfolgten Novellierung mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung stehen, ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe zB VfSlg 19.511 aus 2011, mwN) mit Aufhebung nach Absatz 3, des Artikel 139, B-VG und nicht mit einem Ausspruch nach Absatz 4, dieser Verfassungsbestimmung vorzugehen.
  9. Die Verpflichtung der Bundesministerin für Landesverteidigung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG und § 59 Abs. 2 VfGG iVm § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG.“
  10. Die Verpflichtung der Bundesministerin für Landesverteidigung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Artikel 139, Absatz 5, erster Satz B-VG und Paragraph 59, Absatz 2, VfGG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, BGBlG.“ 3.
  11. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: 3.3.
  12. Nach Art. 139 Abs. 6 B-VG ist bei der Aufhebung einer Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit die Verordnung auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis nicht anderes ausspricht (s. hierzu auch Muzak, Bundes-Verfassungsrecht6, Rz. 23 zu Art. 139 B-VG). Vor der Aufhebung in Kraft gestandene Verordnungsbestimmungen, die durch die vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig erkannten Verordnungsbestimmungen aufgehoben worden waren, treten durch diese Aufhebung nicht wieder in Kraft, was bei der Aufhebung von Gesetzesbestimmungen nach Art. 140 Abs. 6 erster Satz leg.cit. (eine vergleichbare Regelung findet sich betreffend die Aufhebung von Verordnungen nicht) sehr wohl der Fall ist (vgl. etwa Holzinger/Hiesel, Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts3, E328 zu Art. 139 B-VG; Muzak, aaO, Rz. 29 zu Art. 140 B-VG).3.3.
  13. Nach Artikel 139, Absatz 6, B-VG ist bei der Aufhebung einer Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit die Verordnung auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis nicht anderes ausspricht (s. hierzu auch Muzak, Bundes-Verfassungsrecht6, Rz. 23 zu Artikel 139, B-VG). Vor der Aufhebung in Kraft gestandene Verordnungsbestimmungen, die durch die vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig erkannten Verordnungsbestimmungen aufgehoben worden waren, treten durch diese Aufhebung nicht wieder in Kraft, was bei der Aufhebung von Gesetzesbestimmungen nach Artikel 140, Absatz 6, erster Satz leg.cit. (eine vergleichbare Regelung findet sich betreffend die Aufhebung von Verordnungen nicht) sehr wohl der Fall ist vergleiche etwa Holzinger/Hiesel, Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts3, E328 zu Artikel 139, B-VG; Muzak, aaO, Rz. 29 zu Artikel 140, B-VG). 3.3.
  14. Der Verfassungsgerichtshof hob im o.a. Erkenntnis vom 01.03.2022, Zl. V282-283/2021-7, die oben näher bezeichneten Bestimmungen des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23.04.2018 und des Erlasses der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 04.09.2020 (mit welchen die Höhe der Journaldienstzulage „Sicherheitsdienst/Heeresnachrichtenamt“ [Journaldienstschlüssel 41] für an Werktagen geleistete Journaldienste mit 0,40 vH und für an Sonn- und Feiertagen geleistete Journaldienste mit 0,53 vH jeweils des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages festgesetzt worden war) als gesetzwidrig auf. Dabei hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass es sich bei diesen Erlässen um Verordnungen handle, weil sie imperativen Charakter hätten (verbindliche Festlegung der Abgeltung der Journaldienstzulage in einer bestimmten Höhe), sie nach § 17a Abs. 1 GehG iVm § 50 Abs. 1 BDG 1979 die Rechtssphäre der davon betroffenen Personen gestalten würden und sie durch die Veröffentlichungen im Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung ein hinreichendes Maß an Publizität erreicht hätten. Da Verordnungen der Bundesminister

§ 4Abs.

1 Z 2 BMG im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren seien, seien laut Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogenen Bestimmungen der beiden Erlässe mangels gehöriger Kundmachung gesetzwidrig (s. dazu im Detail oben unter Pkt. II.3.2.2.). Die Kundmachung der Aufhebung der Verordnungsbestimmungen erfolgte mit 30.03.2022, BGBl. II Nr. 130/2022, womit die Aufhebung mit 31.03.2022 in Kraft trat.3.3.2. Der Verfassungsgerichtshof hob im o.a. Erkenntnis vom 01.03.2022, Zl. V282-283/2021-7, die oben näher bezeichneten Bestimmungen des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23.04.2018 und des Erlasses der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 04.09.2020 (mit welchen die Höhe der Journaldienstzulage „Sicherheitsdienst/Heeresnachrichtenamt“ [Journaldienstschlüssel 41] für an Werktagen geleistete Journaldienste mit 0,40 vH und für an Sonn- und Feiertagen geleistete Journaldienste mit 0,53 vH jeweils des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages festgesetzt worden war) als gesetzwidrig auf. Dabei hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass es sich bei diesen Erlässen um Verordnungen handle, weil sie imperativen Charakter hätten (verbindliche Festlegung der Abgeltung der Journaldienstzulage in einer bestimmten Höhe), sie nach Paragraph 17 a, Absatz eins, GehG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, BDG 1979 die Rechtssphäre der davon betroffenen Personen gestalten würden und sie durch die Veröffentlichungen im Verlautbarungsblatt römisch eins des Bundesministeriums für Landesverteidigung ein hinreichendes Maß an Publizität erreicht hätten. Da Verordnungen der Bundesminister

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, BMG im Bundesgesetzblatt römisch zwei zu verlautbaren seien, seien laut Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogenen Bestimmungen der beiden Erlässe mangels gehöriger Kundmachung gesetzwidrig (s. dazu im Detail oben unter Pkt. römisch zwei.3.2.2.). Die Kundmachung der Aufhebung der Verordnungsbestimmungen erfolgte mit 30.03.2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2022,, womit die Aufhebung mit 31.03.2022 in Kraft trat. 3.3.

  1. Da der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis keinen Ausspruch iSd Art. 139 Abs. 6 B-VG getroffen hat, wonach die aufgehobenen Bestimmungen der Erlässe (Verordnungen) vom 23.04.2018 und 04.09.2020 auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände (den Anlassfall, den das vorliegende Verfahren nicht betrifft, ausgenommen) wieder anzuwenden wären, sind die beiden Erlässe (Verordnungen) auf vor der Aufhebung verwirklichte Tatbestände weiterhin anzuwenden (s. hierzu auch VwGH 10.12.2018, Ra 2018/12/0024; 09.09.2016, Ro 2015/12/0025, wonach es sich bei der Entscheidung über einen Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren um einen zeitraumbezogenen Abspruch handelt, für den die Rechtslage im zu beurteilenden Zeitraum maßgeblich ist). Der Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie für den Zeitraum bis zur erfolgten Kundmachung der teilweisen Aufhebung der o.a. Erlässe (Verordnungen) (30.03.2022) vom Nichtbestehen eines auf die zuvor in Geltung gestandene Verordnung (JDBEV BMLV 2012 – Sätze von 0,55 vH an Werktagen und 0,73 vH an Sonn- und Feiertagen des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages) gestützten Anspruchs des Beschwerdeführers ausgeht und den verfahrensgegenständlichen Antrag im in Beschwerde gezogenen Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides für diesen Zeitraum als unbegründet abweist.3.3.
  3. Da der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis keinen Ausspruch iSd Artikel 139, Absatz 6, B-VG getroffen hat, wonach die aufgehobenen Bestimmungen der Erlässe (Verordnungen) vom 23.04.2018 und 04.09.2020 auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände (den Anlassfall, den das vorliegende Verfahren nicht betrifft, ausgenommen) wieder anzuwenden wären, sind die beiden Erlässe (Verordnungen) auf vor der Aufhebung verwirklichte Tatbestände weiterhin anzuwenden (s. hierzu auch VwGH 10.12.2018, Ra 2018/12/0024; 09.09.2016, Ro 2015/12/0025, wonach es sich bei der Entscheidung über einen Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren um einen zeitraumbezogenen Abspruch handelt, für den die Rechtslage im zu beurteilenden Zeitraum maßgeblich ist). Der Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie für den Zeitraum bis zur erfolgten Kundmachung der teilweisen Aufhebung der o.a. Erlässe (Verordnungen) (30.03.2022) vom Nichtbestehen eines auf die zuvor in Geltung gestandene Verordnung (JDBEV BMLV 2012 – Sätze von 0,55 vH an Werktagen und 0,73 vH an Sonn- und Feiertagen des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages) gestützten Anspruchs des Beschwerdeführers ausgeht und den verfahrensgegenständlichen Antrag im in Beschwerde gezogenen Spruchpunkt
  4. des angefochtenen Bescheides für diesen Zeitraum als unbegründet abweist. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 08.05.2023 zur vom Verfassungsgerichtshof erfolgten Aufhebung von Bestimmungen der o.a. Erlässe fest, dass Gerichte aufgehobene Verordnungen auf vor der Aufhebung verwirklichte Tatbestände nur dann anzuwenden hätten, wenn sie sie in Ermangelung einer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof auch zuvor anzuwenden gehabt hätten; dies sei im vorliegenden Verfahren aber gerade nicht der Fall, weil die beiden Erlässe vom 23.04.2018 und 04.09.2020 mangels gehöriger Kundmachung von vornherein nicht anzuwenden gewesen wären (s. oben unter Pkt. I.5.). Hierzu ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes darauf hinzuweisen, dass die Gerichte nach der neueren, oben dargelegten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nunmehr auch „gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen“ anzuwenden haben, sofern diese eine gewisses „Mindestmaß an Publizität“ aufweisen und somit „rechtliche Existenz“ erlangt haben. Der vom Beschwerdeführer erfolgte Hinweis auf die vor dieser Judikatur in Geltung gestandene Judikatur (wonach eine nicht kundgemachte „Verordnung“ von den Gerichten generell nicht anzuwenden und für sie unbeachtlich war) geht somit ins Leere (vgl. hierzu die oben im zweiten Absatz unter Pkt. II.3.2.
  5. dargelegte Entwicklung der diesbezüglichen Rechtsprechung).Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 08.05.2023 zur vom Verfassungsgerichtshof erfolgten Aufhebung von Bestimmungen der o.a. Erlässe fest, dass Gerichte aufgehobene Verordnungen auf vor der Aufhebung verwirklichte Tatbestände nur dann anzuwenden hätten, wenn sie sie in Ermangelung einer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof auch zuvor anzuwenden gehabt hätten; dies sei im vorliegenden Verfahren aber gerade nicht der Fall, weil die beiden Erlässe vom 23.04.2018 und 04.09.2020 mangels gehöriger Kundmachung von vornherein nicht anzuwenden gewesen wären (s. oben unter Pkt. römisch eins.5.). Hierzu ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes darauf hinzuweisen, dass die Gerichte nach der neueren, oben dargelegten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nunmehr auch „gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen“ anzuwenden haben, sofern diese eine gewisses „Mindestmaß an Publizität“ aufweisen und somit „rechtliche Existenz“ erlangt haben. Der vom Beschwerdeführer erfolgte Hinweis auf die vor dieser Judikatur in Geltung gestandene Judikatur (wonach eine nicht kundgemachte „Verordnung“ von den Gerichten generell nicht anzuwenden und für sie unbeachtlich war) geht somit ins Leere vergleiche hierzu die oben im zweiten Absatz unter Pkt. römisch zwei.3.2.
  6. dargelegte Entwicklung der diesbezüglichen Rechtsprechung). 3.3.
  7. Die – gegen Spruchpunkt
  8. des angefochtenen Bescheides gerichtete – Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.
  9. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Art. 6Abs.

1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Artikel 6, Absatz eins, leg.cit.

nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W246.2263739.1.00

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